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{'item': 'L529 2218285-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlL529 2218285-1 Spruch, L529 2218283-1/10E L529 2218278-1/10E L529 2218288-1/10E L529 2218285-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

  1. XXXX (BF1), geb XXXX ,
  2. XXXX (BF2), geb. XXXX ,
  3. XXXX (BF3), geb. XXXX und
  4. XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA. Armenien, die minderjährigen BF3-BF4 vertreten durch die Eltern (BF1-BF2), diese vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zlen. XXXX (zu 1.), XXXX (zu 2.), XXXX (zu 3.) und XXXX (zu 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von
  5. römisch 40 (BF1), geb römisch 40 ,
  6. römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ,
  7. römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 und
  8. römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , alle StA. Armenien, die minderjährigen BF3-BF4 vertreten durch die Eltern (BF1-BF2), diese vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zlen. römisch 40 (zu 1.), römisch 40 (zu 2.), römisch 40 (zu 3.) und römisch 40 (zu 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2021, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
  9. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 – BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Sie gehören der Volksgruppe der Armenier und der armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft an. Nach illegaler Einreise brachten die BF1 - BF4 am 10.12.2016 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 - BF
  10. römisch eins.
  11. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 – BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Sie gehören der Volksgruppe der Armenier und der armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft an. Nach illegaler Einreise brachten die BF1 - BF4 am 10.12.2016 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 - BF
  12. I.
  13. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2016 gaben die BF1 - BF2 an, dass der BF1 zwei Jahre in einer staatlichen Fabrik gearbeitet, aber nur eine Gehaltszahlung erhalten habe. Deshalb sei es zu Demonstrationen gekommen und sei er wegen seiner Teilnahme bedroht und verfolgt worden. Im April 2016 hätten Soldaten versucht, ihn für die Kämpfe in Bergkarabach zu mobilisieren. Auch die BF2 sei Schikanen ausgesetzt gewesen. Die BF3-BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. römisch eins.
  14. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2016 gaben die BF1 - BF2 an, dass der BF1 zwei Jahre in einer staatlichen Fabrik gearbeitet, aber nur eine Gehaltszahlung erhalten habe. Deshalb sei es zu Demonstrationen gekommen und sei er wegen seiner Teilnahme bedroht und verfolgt worden. Im April 2016 hätten Soldaten versucht, ihn für die Kämpfe in Bergkarabach zu mobilisieren. Auch die BF2 sei Schikanen ausgesetzt gewesen. Die BF3-BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. I.
  15. Am 08.08.2017 wurde der BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, am 21.08.2015 einen Herzinfarkt gehabt zu haben. Auch in Österreich sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und er benötige Medikamente, er brachte aber keine Befunde in Vorlage. Wegen des Gesundheitszustandes des BF1 wurde die Einvernahme des BF1 abgebrochen und ein neuer Termin vereinbart.römisch eins.
  16. Am 08.08.2017 wurde der BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, am 21.08.2015 einen Herzinfarkt gehabt zu haben. Auch in Österreich sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und er benötige Medikamente, er brachte aber keine Befunde in Vorlage. Wegen des Gesundheitszustandes des BF1 wurde die Einvernahme des BF1 abgebrochen und ein neuer Termin vereinbart. I.
  17. Am 06.11.2017 wurden die BF1-BF2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Armenien von 02.03.2012 – Dezember 2014 in einer Chemiefabrik gearbeitet habe und gleichzeitig Bauarbeiter gewesen sei. Nach der Teilprivatisierung der Fabrik habe er seinen Lohn vom Staat bekommen. Der Lohn sei den Arbeitern aber vorenthalten worden, weshalb es zu Demonstrationen gekommen sei. Nach der ersten Demonstration habe der BF1 einen Monatslohn bekommen, sei aber dann mit anderen gekündigt worden. Nach der zweiten Demonstration sei er 6 – 7 Mal von Polizisten zu Hause aufgesucht, auf die Polizeistation mitgenommen und geschlagen worden. Man habe gewollt, dass er seine Kündigung unterschreibe und die Schuld für einen tödlichen Arbeitsunfall in der Fabrik im Jahr 2009 übernehme. Er sei dann nach Russland gegangen, habe dort gearbeitet, sei aber wegen eines Herzinfarktes nach Armenien zurückgekehrt. Während seines Russlandaufenthaltes seien auch die Frau und die Kinder bedroht und die Frau geschlagen worden. 3 – 4 Tage nach seiner Rückkehr sei auch der BF1 wieder bedroht worden. Der Grund dafür sei auch gewesen, weil er nicht in den privatisierten und vom Bruder des damaligen Ministerpräsidenten gekauften Teil der Firma habe wechseln wollen. Die BF2 berichtete ebenfalls von den Demonstrationen, der Bedrohung und Misshandlung ihres Ehemannes durch die Polizei und dass sie selbst auch von Polizisten geschlagen und schikaniert worden sei. In Österreich lebe die Familie von der Grundversorgung, die BF2-BF4 seien gesund und die BF3-BF4 würden die Schule besuchen. römisch eins.
  18. Am 06.11.2017 wurden die BF1-BF2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Armenien von 02.03.2012 – Dezember 2014 in einer Chemiefabrik gearbeitet habe und gleichzeitig Bauarbeiter gewesen sei. Nach der Teilprivatisierung der Fabrik habe er seinen Lohn vom Staat bekommen. Der Lohn sei den Arbeitern aber vorenthalten worden, weshalb es zu Demonstrationen gekommen sei. Nach der ersten Demonstration habe der BF1 einen Monatslohn bekommen, sei aber dann mit anderen gekündigt worden. Nach der zweiten Demonstration sei er 6 – 7 Mal von Polizisten zu Hause aufgesucht, auf die Polizeistation mitgenommen und geschlagen worden. Man habe gewollt, dass er seine Kündigung unterschreibe und die Schuld für einen tödlichen Arbeitsunfall in der Fabrik im Jahr 2009 übernehme. Er sei dann nach Russland gegangen, habe dort gearbeitet, sei aber wegen eines Herzinfarktes nach Armenien zurückgekehrt. Während seines Russlandaufenthaltes seien auch die Frau und die Kinder bedroht und die Frau geschlagen worden. 3 – 4 Tage nach seiner Rückkehr sei auch der BF1 wieder bedroht worden. Der Grund dafür sei auch gewesen, weil er nicht in den privatisierten und vom Bruder des damaligen Ministerpräsidenten gekauften Teil der Firma habe wechseln wollen. Die BF2 berichtete ebenfalls von den Demonstrationen, der Bedrohung und Misshandlung ihres Ehemannes durch die Polizei und dass sie selbst auch von Polizisten geschlagen und schikaniert worden sei. In Österreich lebe die Familie von der Grundversorgung, die BF2-BF4 seien gesund und die BF3-BF4 würden die Schule besuchen. I.
  19. Am 15.01.2018 wurde dem BF1 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. römisch eins.
  20. Am 15.01.2018 wurde dem BF1 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. I.
  21. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebungen nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
  22. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebungen nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte darin fest, dass die BF keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft vorgebracht hätten und dass sie im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wären. I.
  23. Mit Schriftsatz, eingebracht per e-mail am 23.04.2019, erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst auf die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens der BF verwiesen. römisch eins.
  24. Mit Schriftsatz, eingebracht per e-mail am 23.04.2019, erhoben die BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst auf die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens der BF verwiesen. I.
  25. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 02.05.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.
  26. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 02.05.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. I.
  27. Mit Urkundenvorlage vom 06.05.2019 übermittelten die BF Nachweise zu ihrer Integration.römisch eins.
  28. Mit Urkundenvorlage vom 06.05.2019 übermittelten die BF Nachweise zu ihrer Integration. I.
  29. Für den 08.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Armenien übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.
  30. Für den 08.01.2021 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt. Mit der Ladung wurden den BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Armenien übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. I.
  31. Am 08.01.2021 wurde von 08.30 – 16.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
  32. Am 08.01.2021 wurde von 08.30 – 16.15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
  33. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  34. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der vorgelegten Unterlagen, Beschwerde, sowie der Gerichtsakte und Durchführung einer mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
  35. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  36. Die Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  37. Die Beschwerdeführer Der BF1 und die BF2 sind verheiratet; sie sind die Eltern der minderjährigen BF3 - BF
  38. Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren vor. Die BF sind Staatsangehörige von Armenien, führen die im Spruch genannten Namen, gehören der Volksgruppe der Armenier und der armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft an. Ihre Identitäten stehen nicht fest. Die BF reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 10.12.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor haben sie im November 2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Die BF stammen aus dem Dorf XXXX , XXXX in Armenien und sprechen Armenisch auf muttersprachlichem Niveau. Die BF stammen aus dem Dorf römisch 40 , römisch 40 in Armenien und sprechen Armenisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF1 hat in seinem Heimatland 10 Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter und mit der familieneigenen Landwirtschaft verdient. Die BF2 hat in ihrem Heimatland 11 Jahre die Grundschule und 3 Jahre ein College besucht. Sie ist ausgebildete Diplomhebamme und hat vor ihrer Ausreise als Laborantin und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die BF3 - BF4 besuchten in ihrem Heimatland die Schule. Familienangehörige der BF sind nach wie vor im Heimatland der BF aufhältig und es besteht Kontakt zu ihnen. Das Wohnhaus und die familieneigene Landwirtschaft stehen immer noch im Eigentum der BF und es kümmern sich Familienangehörigen darum. In Österreich lebt eine Cousine der BF2, mit der die Familie gemeinsam nach Österreich eingereist ist (hg. Zl L526 2218404-1/13E); der Kontakt zu ihr ist abgebrochen. Der BF1 hatte am 21.08.2015 einen Herzinfarkt und benötigt medikamentöse Behandlung. Darüber hinaus wurde bei ihm Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas und Nikotinabusus diagnostiziert und es besteht bei ihm der Verdacht auf 3 Lipome im (linken) Oberbauch. Bei der Erkrankung des BF1 handelt es sich um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung. Die gesundheitlichen Probleme des BF1 aufgrund des Herzinfarktes wurden bereits in Armenien behandelt und ist eine entsprechende medizinische Versorgung in Armenien auch weiterhin gewährleistet. Der BF1 ist arbeitsfähig. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF3 - BF4 sind gesund. Der BF1 hat bislang keine Deutschprüfung positiv absolviert, er spricht Deutsch auf mäßigem Niveau. Er ist ehrenamtlich tätig und verfügt über eine Einstellungszusage. Die BF2 hat am 18.11.2019 die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Die BF3 besucht die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, ist eine gute Schülerin, spielt Klavier und singt in einem Chor. Der BF4 besucht die XXXX Sportmittelschule, ist ein guter Schüler, spielt Basketball und ist österreichischer Nachwuchsmeister in XXXX . Der BF4 besucht die römisch 40 Sportmittelschule, ist ein guter Schüler, spielt Basketball und ist österreichischer Nachwuchsmeister in römisch 40 . Die Familie verfügt über Unterstützungsschreiben und hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut; sie ist um Integration bemüht. Die Familie bezieht seit ihrem Aufenthalt in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
  39. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  40. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  41. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Armenien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurden zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 02.12.2020) übermittelt. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Medikamentenverfügbarkeit bei Herzinfarkt, zur Verfolgung wegen der Teilnahme an Protesten und zur Dokumentenüberprüfung sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie in Armenien hingewiesen:römisch zwei.1.2.
  42. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in Armenien werden in der aktualisierten Form auch der hg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Den BF wurden zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 02.12.2020) übermittelt. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Medikamentenverfügbarkeit bei Herzinfarkt, zur Verfolgung wegen der Teilnahme an Protesten und zur Dokumentenüberprüfung sowie auf die aktuellen Ausführungen zur Covid-19 Pandemie in Armenien hingewiesen: , COVID-19 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Aufgrund der derzeitigen Situation in Armenien (siehe dazu auch die KI vom 28.9.2020 betreffend Berg-Karabach) können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuelle seriöse Informationen zur COVID-19-Situation nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) aufgrund der gegenwärtigen militärischen Kampfhandlungen um die Region Berg-Karabach und der Verhängung des Kriegsrechts. Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) wurde bis vorerst 11.01.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“ erlassen. Weiterhin gelten die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen und „Social Distancing“ sowie Hygieneregeln für die Geschäftswelt (BmeiA 9.11.2020). Am
  43. März 2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.September 2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.1.2021 gilt. Armenien ist das am stärksten von COVID-19 betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am 12.8.2020 aufgehoben, sofern der Grenzübertritt nicht auf dem Landweg erfolgt. , Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist nur für folgende Personen gestattet: • Armenische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen; • Nicht-armenische Staatsangehörige mit einem legalen Aufenthaltstitel in Armenien • Personen diplomatischer Vertretungen, konsularischer Einrichtungen, internationaler Organisationen und ihre Familienangehörige; • Personen, die zu Beerdigungen und Gedenkfeiern kommen, wenn sie nahe Verwandte des Verstorbenen sind (Eltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister) • Fahrer des internationalen Güterverkehrs, Güterzüge • Andere Sonderfälle mit spezieller Sondergenehmigung des Kommandanten, Vize-Pemierministers Tigran Avinyan Die Einreise nach Armenien ist mit einem negativen PCR-Testergebnis aus Österreich, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, gestattet. Das Testergebnis soll auf Englisch bzw. Russisch oder Armenisch ausgestellt werden. Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor am Flughafen unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind derzeit eingeschränkt. Air France aus Paris und Austrian Airlines aus Wien fliegen Armenien jeweils drei Mal pro Woche an. Da sich die Flugpläne jedoch jederzeit ändern können, ist ständige Überprüfung der aktuellen Situation auf der Homepage von Austrian Airlines notwendig. Am 19.3.2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus in Armenien einzudämmen. Das betrifft Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel. Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Cafés und Restaurants dürfen seit 4.5.2020 im Freien den Betrieb wiederaufnehmen. Stufenweise ist seit
  44. Mai 2020 auch der Indoor-Betrieb in Lokalen sowie in allen Geschäften und Einkaufszentren unter Auflagen erlaubt. Ebenfalls wurde am
  45. Mai 2020 der öffentliche Verkehr wiederaufgenommen. Alle Gewerbe- und Industriebetriebe dürfen unter den vorgegebenen Hygiene-und Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen. Seit Anfang Juni gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis. Alle Schulen und Universitäten sind seit
  46. September 2020 unter bestimmten Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wiedereröffnet. Einige Kurse je nach Universität bzw. Hochschule werden jedoch weiterhin online angeboten. Kindergärten sind seit
  47. Mai 2020 wieder geöffnet. Das Versammlungsverbot wurde beschränkt aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und mit obligatorischen Gesichtsmasken in einem Kreis von max. 60 Personen. Quellen: BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten 9.11.2020): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien/, Zugriff 9.11.2020 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.11.2020): Coronavirus: Situation in Armenien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 9.11.2020 Sicherheitslage Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert, welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum „auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet“ entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in Berg- Karabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020). Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne dass das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  48. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind im Allgemeinen online zu finden. Kleine unabhängige Stellen berichteten ausführlich über die Proteste im Jahr 2018 und stellten das Narrativ der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer Medien des Establishments in Frage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 4.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vgl. FH 14.10.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vergleiche FH 14.10.2020). Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren (vgl. HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020).Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren vergleiche HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020). In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 134 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 108 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 25.2.2020). , Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der ’Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der ’Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 27.4.2020, vgl. OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.3.2020).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 27.4.2020, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.3.2020). Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den Wahlen im Dezember
  49. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. , Frauen Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Dieses Verfassungsgebot umzusetzen gehört allerdings nicht zu den Prioritäten der Regierung. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für Frauen und Männer. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht. Dieses Verfassungsgebot umzusetzen gehört allerdings nicht zu den Prioritäten der Regierung. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wird nach allgemeinen Gesetzen über Gewaltanwendung verfolgt, obwohl die Behörden die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht wirksam untersuchen oder verfolgen (USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte, dass die Polizei, insbesondere außerhalb von Jerewan, in Fällen häuslicher Gewalt nur ungern tätig wird und Frauen davon abhält, Beschwerden einzureichen. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt werden per Gesetz als Vergehen von geringer oder mittlerer Schwere betrachtet und die Regierung stellt nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittlerinnen für die Arbeit vor Ort ein, um diese Verbrechen zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Trotzdem hat Armenien seit 2015 bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führen. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Gewalt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraums für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Täter häuslicher Gewalt zu erwarten haben. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2019). Die Tatsache, dass die Zahl der von der Polizei registrierten Vorfälle häuslicher Gewalt hoch ist, ist auf die gesetzlichen Anforderungen zurückzuführen, die 2017 verabschiedet wurden. Die Polizei ist nun verpflichtet, alle Aussagen in Bezug auf häusliche Gewalt zu registrieren, auch wenn das Opfer die Beschwerde zurückzieht. Es ist nicht bekannt, in wie vielen von der Polizei registrierten Fällen es einen positiven Ausgang gegeben hat und wie viele Opfer tatsächlich Unterstützung erhielten. Das Gesetz regelt nicht effektiv schnelle Reaktion und Schutzmaßnahmen, die nach der Erklärung über häusliche Gewalt zu ergreifen sind. Ernsthafte Probleme entstehen nach der polizeilichen Warnung nach der ersten Anzeige, wenn sich die Situation in der Familie weiter verschärft. Ein klarer Mechanismus für weiteren Schutz wird jedoch nicht vorgegeben. Die Mechanismen zur Verhinderung der Verletzung von Schutzmaßnahmen durch den Täter und die Sanktionen, die im Falle solcher Verletzungen angewendet werden, sind nicht effizient. Im Hinblick auf die Sicherung eines gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Schutzmechanismus wurden im ersten Quartal 2019 in Armenien soziale Unterstützungszentren eingerichtet: drei in Jerewan und weitere in Vanadzor, Gjumri und Kapan. Diese Zentren haben die Aufgabe, Familien durch Sozialarbeiter zu unterstützen, sobald Fälle von häuslicher Gewalt bekannt werden. Allerdings haben die Zentren bisher wenig Vertrauen genossen, und ihre Funktionen sind noch nicht vollständig geklärt. Gewaltopfer weigern sich aus verschiedenen Gründen, die Zentren zu besuchen; z.B. weil das Zentrum zu weit von ihnen entfernt liegt, oder weil die Opfer nicht über ihre häuslichen Probleme sprechen möchten (HCA 25.2.2020). Im World Gender Gap Index 2018 nahm Armenien Rang 98 von 149 Ländern ein (2017: 97 von 144; 2016: 102 von 144). Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 148) und politische Teilhabe (Rang 115) schnitt das Land besonders schlecht ab, wohingegen in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ mit dem
  50. Rang, der entsprechende Wert überdurchschnittlich gut war (WEF 2019). Grundversorgung und Wirtschaft Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vgl. WKO 5.2020). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vergleiche WKO 5.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020). Sozialbeihilfen Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: • Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren • Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate • staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. • Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ (IOM 2019). Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ▪Altersrente ▪Verlängerte Dienstrente ▪Behindertenrente ▪Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Personen ab einem Alter von 63 Jahren, die mindestens zehn Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (der Nachweis muss vom Antragsteller gebracht werden), haben Anspruch auf Rente. Rückkehrende müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben empfangsberechtigt sein, um eine Rente beziehen zu können, über einen angemeldeten Wohnsitz in Armenien verfügen und in einem der 51 Rentenbüros den Antrag stellen, idealerweise in ihrem jeweiligen Bezirk (IOM 2019). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  51. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  52. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  53. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  54. Januar
  55. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Programme zur Jobsuche werden durch die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales umgesetzt. So wird versucht, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen und Arbeitssuchenden Hilfe anzubieten. Bildungs- und Ausbildungsprogramme werden ebenfalls angeboten. Rückkehrende können ohne Einschränkungen von staatlichen Beschäftigungsprogrammen profitieren (IOM 2019). […] Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2019). Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vgl. MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020).Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2019). Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vergleiche MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6 % des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50 % aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020). Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: • allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt • spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen • Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen • medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie • Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).• Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 27.4.2020). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Rückkehrende und ihre Familienangehörigen können sich an einer der Polikliniken registrieren und dort die freie medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Außerdem können sie die Dienste derjenigen Poliklinik nutzen, bei der sie vor ihrer Ausreise registriert waren. Ein gültiger Ausweis oder Reisepass ist erforderlich für die Neuregistrierung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Registrierung (IOM 2019). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt. Im Falle einer höheren Einfuhr muss ein Nachweis des/der behandelnden Arztes/Ärztin vorliegen, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist, sowie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes (IOM 2019). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten: ▪ Behinderte,
  56. und
  57. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt) ▪ Behinderte Kinder unter 18 Jahren ▪ Veteranen des Zweiten Weltkriegs ▪ Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren ▪ Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern ▪ Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind ▪ Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren ▪ Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet: ▪ Behinderte der 3.Gruppe ▪ Rechtswidrig Verurteilte ▪ Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre ▪ Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären ▪ Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 27.2.2020). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 100 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialyse-behandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 27.4.2020). Rückkehr Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Der Migration Service (MS) führt seit 2012 ein Projekt zur Förderung effektiver Reintegration von armenischen Rückkehrenden durch (IOM 2019). Eine weitere finanzielle und administrative Unterstützung von Rückkehrern umfasst: ● Individualberatung für Rückkehrende bezüglich rechtlicher, sozialer und beruflicher Fragen ● Unterstützung bei Unterbringungsproblemen ● Bereitstellung von Nutztieren für Dorbewohner/-innen, um die wirtschaftliche Stabilität der Familie zu garantieren ● Indiviuell angepasste Weiterbildungen wie IT-Fertigkeiten, Buchhaltung, Frisörhandwerk etc. ● Beratung zu Gründungen und Businesskrediten ● Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 2019). II.1.2.
  58. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation römisch zwei.1.2.
  59. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ANFRAGEBEANTWORTUNG DER STAATENDOKUMENTATION VOM 19.12.2017 – Verfolgung wegen Teilnahme an Protresten Entspricht o.g. Sachverhalt zur Chemiefabrik Nayirid den Tatsachen? [Demonstrationen infolge des Ausbleibens der Gehaltsauszahlung und einer Kündigungswelle von 2.000 Mitarbeitern] 1.
  60. Wenn ja, hatten „normale“ Teilnehmer der Demonstrationen mit Verfolgung durch die Regierung zu rechnen gehabt? Wird der AW von der Polizei gesucht? Können die beiliegenden Schriftstücke der Polizei bzw. des Gemeindeamtes verifiziert werden? Wenn ja, zu welchem Zweck wurde der AW von der Polizei geladen? , Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der spezifischen Fragestellung wurde die Frage an die Vertrauensperson des BM.I für Armenien weitergeleitet. Ausführliche Quellenbeschreibungen finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Das Synthesekautschukwerk " XXXX " gehörte seit den 1940er Jahren zu den größten Industriebetrieben Armeniens. Die Anlage befindet sich in Eriwan und nicht in XXXX , wie es der AW behauptet. Aufgrund der Wirtschaftskrise 2008-2010 stand sie vor großen Problemen und ging in Insolvenz. Viele Mitarbeiter wurden entlassen und die anderen blieben mit Gehaltsschulden zurück. Um ihre unbezahlten Gehälter zu erhalten, wurden in Eriwan seit 2013 zahlreiche Proteste und Demonstrationen organisiert. Über all diese Proteste wurde in den Medien ausführlich berichtet. Es gab jedoch keine Demonstrationen zu den vom AW genannten Terminen. Die nächsten Proteste fanden vom
  61. bis
  62. Januar 2015 statt. Das Ergebnis der Proteste war die Tilgung von Gehaltsschulden an ehemalige Mitarbeiter.Das Synthesekautschukwerk " römisch 40 " gehörte seit den 1940er Jahren zu den größten Industriebetrieben Armeniens. Die Anlage befindet sich in Eriwan und nicht in römisch 40 , wie es der AW behauptet. Aufgrund der Wirtschaftskrise 2008-2010 stand sie vor großen Problemen und ging in Insolvenz. Viele Mitarbeiter wurden entlassen und die anderen blieben mit Gehaltsschulden zurück. Um ihre unbezahlten Gehälter zu erhalten, wurden in Eriwan seit 2013 zahlreiche Proteste und Demonstrationen organisiert. Über all diese Proteste wurde in den Medien ausführlich berichtet. Es gab jedoch keine Demonstrationen zu den vom AW genannten Terminen. Die nächsten Proteste fanden vom
  63. bis
  64. Januar 2015 statt. Das Ergebnis der Proteste war die Tilgung von Gehaltsschulden an ehemalige Mitarbeiter. Darüber hinaus fanden zahlreiche Treffen und Verhandlungen zwischen den Organisatoren und der Regierung statt. Von den Behörden wurden keine strafrechtlichen Ermittlungen zu den genannten Demonstrationen eingeleitet. Damals wie heute wurde bzw. wird niemand verfolgt oder beschuldigt. Daher werden weder Herr XXXX noch irgendjemand anderes von der Polizei oder einer anderen Behörde gesucht.Darüber hinaus fanden zahlreiche Treffen und Verhandlungen zwischen den Organisatoren und der Regierung statt. Von den Behörden wurden keine strafrechtlichen Ermittlungen zu den genannten Demonstrationen eingeleitet. Damals wie heute wurde bzw. wird niemand verfolgt oder beschuldigt. Daher werden weder Herr römisch 40 noch irgendjemand anderes von der Polizei oder einer anderen Behörde gesucht. Die Vorladung, die angeblich von der Polizei ausgestellt wurde, ist gefälscht, denn a) sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Ladung. Insbesondere muss die Ladung Informationen über den Verfahrensstatus (Zeuge, Verdächtiger, Beschuldigter) der angeführten Person enthalten. Es sollten Informationen über die Strafsache enthalten sein (Bezugnahme auf die Nummer des Falles usw.), in der untersucht wird, welche Person betroffen ist. Es sollten Kontaktinformationen des Ermittlers und vieles mehr enthalten sein. b) Vorladungen werden nicht auf das offizielle Blankoblatt der Polizei oder der Ermittlungsbehörde geschrieben. Es enthält kein Logo, keinen Stempel usw. c) Die Ladung ist datiert mit 21.12.2016 und wird angeblich vom leitenden Ermittler der Polizei unterzeichnet. Seit 2014 wurden jedoch die Ermittlungsabteilungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft in einer universellen Untersuchungsstelle, dem Untersuchungsausschuss Armeniens, zusammengeführt. Letztere ist eine unabhängige Behörde und untersteht nicht der Polizei. Zum Dokument der Gemeinde gibt die VP an, gleichartige in öffentlichen Quellen ausfindig gemacht zu haben, in denen authentische Unterschriften des Bürgermeisters und des Sekretärs des Dorfes sowie die Stempelmarke abgebildet waren. Laut Meinung der VP stimmen Stempel und Unterschrift des Sekretärs mit dem Original überein. Aber die VP ist sich nicht sicher, ob die Unterschrift des Bürgermeisters stimmt. Tatsächlich sei es dem Original sehr ähnlich, aber es gäbe einige Zweifel. Selbst wenn die Unterschriften und der Stempel echt wären, könne das Dokument selbst nicht als gültiges Dokument mit einer bestimmten Rechtskraft und Rechtsfolgen angesehen werden. Das läge daran, dass Bürgermeister keine rechtliche Kompetenz hätten, solche Dokumente auszustellen. Daher sollte dieses Dokument als ungültig betrachtet werden. Nach Erachten der VP hat der Bürgermeister, oder eher der Sekretär des Dorfes versucht, ihrem Mitbewohner einen Gefallen zu tun, da das Dokument nicht in Armenien verwendet [vorgelegt] werden sollte. […] ANFRAGEBEANTWORTUNG DER STAATENDOKUMENTATION vom 19.12.2017 – ARMENIEN - Herzinfarkt - Medikamentenverfügbarkeit
  65. Sind folgende Medikamente bzw. entsprechende Generika in Armenien verfügbar? Pantoprazal Rtp GmbH Msr 20 mg Thrombo Ass Ftbl 100 mg Nitrolingual Puspray 0,4 mg Nebivolol Act Tbl 5 mg Amlodipin Gen Tbl 10 mg Atorvalan Ftbl 40 mg Temesta Tbl 1 mg Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Da sämtliche Informationen aus der Datenbank bezogen werden konnten, erübrigte sich eine Anfrage bei MedCOI. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Anmerkung: Infolge der Datenmenge – sieben Berichte zu den Wirkstoffen – wurden diese der Anfragebeantwortung nicht extra beigelegt, sondern der Screenshot der MedCOI-Datenbank als Nachweis der Verfügbarkeit der Wirkstoffe unten angeführt. Sollte dennoch Bedarf zu den jeweiligen Berichten bestehen, kann der Link zur Quellenablage (Protonet) der Staatendokumentation bereitgestellt werden. Zusammenfassung: Die Wirkstoffe der angeführten Medikamente sind zur Gänze verfügbar. Einzelquelle: Laut Auszug aus der MedCOI-Datenbank sind sämtliche Wirkstoffe der angeführten Medikamente verfügbar. […] II.1.2.
  66. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.römisch zwei.1.2.
  67. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen auf. Der BF gehört keiner solchen Risikogruppe an. www.bmeia.gv.at aktuelle Hinweise, Stand 22.01.2021 Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) für das ganze Land! Vor allen Reisen wird gewarnt! www.wko.at, aktuelle Lage zu Armenien, Stand 22.01.2021 In Armenien, mit 3 Mio. Einwohnern, wurde der erste positiv getestete COVID-19-Fall am
  68. März 2020 bestätigt. Per
  69. Januar 2021 wurden insgesamt 613.908 Tests durchgeführt, mit 163.128 positiven Ergebnissen, bis dato wurden 2.951 Todesfälle mit Coronavirus registriert. Die offizielle Statistik über die COVID-19-Erkrankten in Armenien ist auf der Homepage des Gesundheitsministeriums zu finden. Am
  70. März 2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.September 2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis
  71. Juli 2021 gilt. Armenien ist das am stärksten betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. In Österreich gibt es derzeit (Stand 22.01.2021) 399.798 bestätigte Fälle (genesen: 376.360) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 7.288 Todesfälle; in Armenien wurden bislang 165.528 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.021 Todesfälle bestätigt wurden. II.1.2.
  72. Aktuelle Ereignisserömisch zwei.1.2.
  73. Aktuelle Ereignisse Der zwischen Aserbaidschan und Armenien bestehende Waffenstillstand nach der Auseinandersetzung um die Region Berg-Karabach wurde zuletzt immer wieder gebrochen, so auch am 27.09.
  74. An diesem Tag gab es heftige Kämpfe zwischen den Konfliktparteien mit mehreren Toten und mehr als 100 Verletzten. Beide Länder verhängten das Kriegsrecht. Armenien ordnete die Generalmobilmachung an. Im Konflikt um die Südkaukasus-Region Berg-Karabach haben sich die Staatschefs von Armenien und Aserbaidschan unter Vermittlung des russischen Präsidenten Wladimir Putin auf eine Waffenruhe verständigt. Russische Friedenstruppen sollen nun die Waffenruhe sichern. Die Vereinbarung sieht die Entsendung von 1.960 russischen Friedenssoldaten und territoriale Zugeständnisse vor. Zwei Monate nach Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten Spitzenpolitiker, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. II.1.2.
  75. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  76. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
  77. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.1.
  78. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätten. Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird festgestellt, dass den BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Den BF ist eine Rückkehr nach Armenien zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar. II.
  79. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  80. Beweiswürdigung II.2.
  81. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  82. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie den Beschwerdeschreiben der BF und deren Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  83. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben und ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnten die Identitäten der BF nicht abschließend festgestellt werden. Dass die BF Armenisch sprechen, ergibt sich aus ihren Angaben im behördlichen Verfahren und dem Umstand, dass alle BF den Großteil ihres Lebens in Armenien verbracht haben und innerfamiliär Armenisch gesprochen wird (Verhandlungsschrift [VHS] S 34). römisch zwei.2.
  84. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben und ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnten die Identitäten der BF nicht abschließend festgestellt werden. Dass die BF Armenisch sprechen, ergibt sich aus ihren Angaben im behördlichen Verfahren und dem Umstand, dass alle BF den Großteil ihres Lebens in Armenien verbracht haben und innerfamiliär Armenisch gesprochen wird (Verhandlungsschrift [VHS] S 34). Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zur Herkunftsregion der BF, ihrer Volksgruppe, ihrer Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich konnten anhand der Angaben der BF im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden. Dass die BF vor ihrer Asylantragstellung in Österreich auch in Ungarn Asylanträge gestellt haben, ergibt sich aus dem Eurodac-Ergebnis (AS 9 zu BF1) in Zusammenschau mit dessen Angaben im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift [VHS] S 19). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 ergeben sich aus seinen Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Wegen des erlittenen Herzinfarktes war der BF1 sowohl in Russland als auch in Armenien in stationärer Behandlung und wurde auch in Österreich diesbezüglich ärztlich betreut. Der BF1 benötigt wegen seiner Erkrankung verschiedene Medikamente, deren Wirkstoffe – der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zufolge – in Armenien zur Gänze verfügbar sind (AS 281). Der beeinträchtigte Gesundheitszustand des BF1 mag zwar eine Dauermedikamentation erforderlich machen, die in Armenien auch möglich ist, stellt aber – insbesondere bei medikamentöser Behandlung – keine akut lebensbedrohliche Erkrankung dar. Von einer mangelnden medizinischen Versorgung des BF1 in seinem Herkunftsland ist daher nicht auszugehen und wurde dies vom BF1 auch nicht substantiiert vorgebracht. Ein im Dezember durchgeführtes Belastungs-EKG ergab keinen akuten Handlungsbedarf (VHS, S 7). Soweit der BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung weiters angibt, dass er im Bauchbereich 3 Tumore habe und drei weitere Operationen geplant seien (VHS, S 7), ist auszuführen, dass der vorgelegten Überweisung zufolge ein Verdacht auf „3 Lipome linker Oberbauch“ besteht. Da es sich bei Lipomen um gutartige (benigne) Tumore handelt, bei denen, wenn sie keine mechanischen Beschwerden (beispielsweise Druck auf Sehnen oder Nervenbahnen) verursachen, eine Behandlung lediglich aus kosmetischen, jedoch nicht aus medizinischen Gründen notwendig ist, der BF1 dazu auch kein weiteres Vorbringen erstattete, ist auch aus diesem Vorbringen keine akut lebensbedrohliche Erkrankung abzuleiten. Dass der BF1 trotz der diagnostizierten Erkrankungen arbeitsfähig ist, wurde bereits vom BFA festgestellt und vom BF1 auch nicht bestritten und ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der BF1 die Erkrankungen, insbesondere den Herzinfarkt, bereits vor seiner Einreise in Österreich hatte und dennoch in seinem Herkunftsland bzw. in Russland erwerbstätig war, er zudem ehrenamtlich tätig ist und sich selbst auch arbeitsfähig fühlt (VHS, S 8). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 - BF4 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung (VHS, S 25). Mangels Ablegung einer Deutschprüfung konnten keine Deutschkenntnisse des BF1 auf einem bestimmten Niveau festgestellt werden. In der hg. mündlichen war der BF1 in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Die BF2 hat ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch die Vorlage eines ÖSD-Zertifkates vom 18.11.2019 nachgewiesen und konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung von den guten Deutschkenntnissen der BF2 überzeugen. Die BF3 - BF4 belegten ihre Deutschkenntnisse durch Schulzeugnisse mit positiven Deutschnoten und konnte sich der erkennende Richter von ihren sehr guten Deutschkenntnissen überzeugen; sie benötigten in der hg. mündlichen Verhandlung auch keinen Dolmetscher. Die Feststellungen zur Integration ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterstützungserklärungen, den Zeugnissen, der Einstellungszusage für den BF1, der Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF1, den Auszeichnungen für die sportlichen Leistungen des BF4 sowie den damit übereinstimmenden Angaben der BF in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen (ZMR, GVS, Strafregister). II.2.
  85. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.
  86. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland II.2.3.
  87. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen.römisch zwei.2.3.
  88. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Auch ist auszuführen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen wurden den BF zur Kenntnis gebracht. Die BF traten weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den Quellen und/oder den getroffenen Aussagen entgegen. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in der Herkunftsregion der BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen sowie der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (AS 281ff) getroffen werden, denen seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2.
  89. verwiesen.Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen sowie der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (AS 281ff) getroffen werden, denen seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  90. verwiesen. II.2.3.
  91. Die Feststellungen zu aktuellen Ereignissen ergeben sich aus einer Vielzahl von Medienberichten (vgl. bspw. ORF.at vom 28.09.2020, 10.11.2020 und 11.1.2021) und sind daher als notorisch anzusehen.römisch zwei.2.3.
  92. Die Feststellungen zu aktuellen Ereignissen ergeben sich aus einer Vielzahl von Medienberichten vergleiche bspw. ORF.at vom 28.09.2020, 10.11.2020 und 11.1.2021) und sind daher als notorisch anzusehen. II.2.3.
  93. Soweit der BF1 vorbringt, die Bedrohung sei von den Sicherheitsbehörden ausgegangen, so wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, diesen Umstand bei einer – höhergestellten – Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Soweit er mit diesem Vorbringen bzw. dem Unterlassen einer Anzeige indirekt darauf verweisen möchte, dass die armenischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, umfassend Schutz zu gewährleisten, so sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, festgehalten, dass die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Gegenteiliges wurde vom BF1 nicht glaubhaft bzw. substantiiert vorgebracht. römisch zwei.2.3.
  94. Soweit der BF1 vorbringt, die Bedrohung sei von den Sicherheitsbehörden ausgegangen, so wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, diesen Umstand bei einer – höhergestellten – Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Soweit er mit diesem Vorbringen bzw. dem Unterlassen einer Anzeige indirekt darauf verweisen möchte, dass die armenischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, umfassend Schutz zu gewährleisten, so sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, festgehalten, dass die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Gegenteiliges wurde vom BF1 nicht glaubhaft bzw. substantiiert vorgebracht. II.2.3.
  95. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.
  96. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit und haben die BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und haben die BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Ein solches Vorbingen wurde von den BF nicht erstattet und liegen insbesondere für die BF2 – BF4 sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch auf ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würden. Zwar hat der BF1 im Jahr 2015 einen Herzinfarkt erlitten und bedarf wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Dauermedikation, er ist aber dennoch aufgrund seines Alters – der BF1 ist 45 Jahre alt – einem vergleichsweise geringeren Infektionsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würden) und es besteht auch in Österreich die Gefahr einer Infektion. Ein solches Vorbingen wurde von den BF nicht erstattet und liegen insbesondere für die BF2 – BF4 sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch auf ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würden. Zwar hat der BF1 im Jahr 2015 einen Herzinfarkt erlitten und bedarf wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Dauermedikation, er ist aber dennoch aufgrund seines Alters – der BF1 ist 45 Jahre alt – einem vergleichsweise geringeren Infektionsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würden) und es besteht auch in Österreich die Gefahr einer Infektion. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Die Feststellungen zur Lage in Armenien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.2.
  97. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.2.
  98. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304). Die BF machten als Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst geltend, dass sie wegen der Teilnahme des BF1 an Demonstrationen wegen ausstehender Gehaltszahlungen Verfolgung durch Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen seien. Das BFA bezog sich in seiner Beweiswürdigung auf die Widersprüchlichkeit im Vorbringen der BF und kam zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft war. Die vom BVwG durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 08.01.2021 bestätigte im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen. II.2.4.
  99. Sowohl der BF1 als auch die BF2 machten im Kern übereinstimmend geltend, dass der BF1 von 2012 – 2014 bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Die Arbeiter hätten ihre Löhne nicht bekommen, weshalb es zu Demonstrationen gekommen sei.römisch zwei.2.4.
  100. Sowohl der BF1 als auch die BF2 machten im Kern übereinstimmend geltend, dass der BF1 von 2012 – 2014 bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe. Die Arbeiter hätten ihre Löhne nicht bekommen, weshalb es zu Demonstrationen gekommen sei. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Synthesekautschukwert XXXX seit den 1940er Jahren zu den größten Industriebetrieben Armeniens gehört/e. Die Anlage befindet sich in Jerewan. In der hg. mündlichen Verhandlung wurde der BF1 vom erkennenden Richter ersucht, die Lage der Fabrik auf einer ausgedruckten Karte von Jerewan einzuzeichnen. Der BF1 deutete vorerst an, dass die Firma im nordöstlichen Bereich von Jerewan – außerhalt des vorgelegten Planes – sei. Danach führte er den Stift mehrmals am westlichen Stadtrand von Jerewan zunächst in nördliche Richtung, dann in südliche Richtung und konnte keine konkrete Richtung angeben, sodass der Versuch, die Firma auf dem Plan einzuzeichnen, nach 5 Minuten erfolglos abgebrochen wurde. Der BF1 war zwar in der Lage, eine Adresse der Firma anzugeben (die im Übrigen im Internet abrufbar ist), er konnte aber die die Lage der Firma auf dem Plan von Jerewan nicht einmal annähernd definieren. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Synthesekautschukwert römisch 40 seit den 1940er Jahren zu den größten Industriebetrieben Armeniens gehört/e. Die Anlage befindet sich in Jerewan. In der hg. mündlichen Verhandlung wurde der BF1 vom erkennenden Richter ersucht, die Lage der Fabrik auf einer ausgedruckten Karte von Jerewan einzuzeichnen. Der BF1 deutete vorerst an, dass die Firma im nordöstlichen Bereich von Jerewan – außerhalt des vorgelegten Planes – sei. Danach führte er den Stift mehrmals am westlichen Stadtrand von Jerewan zunächst in nördliche Richtung, dann in südliche Richtung und konnte keine konkrete Richtung angeben, sodass der Versuch, die Firma auf dem Plan einzuzeichnen, nach 5 Minuten erfolglos abgebrochen wurde. Der BF1 war zwar in der Lage, eine Adresse der Firma anzugeben (die im Übrigen im Internet abrufbar ist), er konnte aber die die Lage der Firma auf dem Plan von Jerewan nicht einmal annähernd definieren. II.2.4.
  101. Der BF1 wurde weiters zu den Tätigkeiten in dieser Firma befragt. So gab der BF1 im Rahmen der Erstbefragung an, bis 01.01.2016 Bauarbeiter gewesen zu sein (AS 1 zu BF1). Bei der Schilderung des Fluchtgrundes gab er weiters an, von 2012 – 2014 bei der staatlichen Fabrik XXXX gearbeitet zu haben (AS 9 zu BF1). In der niederschriftlichen Einvernahme führte der BF1 dazu befragt aus, er habe sowohl in der Chemiefabrik als auch als Bauarbeiter gearbeitet; er habe abwechselnd zwei Wochen in der Fabrik und zwei Wochen auf einer Baustelle am Fabriksgelände gearbeitet, er habe dort Mauern hochgezogen (AS 209 zu BF1). Allerdings führte er etwas später dazu auch aus, dass er vom neuen Eigentümer der Firma, XXXX YAN, dem Bruder des damaligen Ministerpräsidenten, für den privaten Teil der Firma Mauern bauen sollte, dies aber abgelehnt habe und er im staatlichen Teil der Firma geblieben sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb man in der Folge nur ihn bedroht habe (AS 231 zu BF1). In der hg. mündlichen Verhandlung gab der BF1 dazu befragt an, im 2-Wochen-Rhythmus in der Abteilung Plastikerzeugung fertige Rollen mit Plastikfolie auf LKWs verladen zu haben (VHS, S 17) bzw. als Maurer bei der Errichtung der Mauer gearbeitet zu haben (VHS, S 13). Die Mauer sei vom privaten neuen Eigentümer beauftragt worden, er habe aber sein Geld von XXXX über die Buchhaltung ausbezahlt bekommen (VHS, S 14). Auf Vorhalt des Widerspruchs zur niederschriftlichen Einvernahme, ob er nun die Mauern doch für den privatisierten Teil der Firma gebaut habe, behauptete der BF1 nunmehr, der Bruder des Ministerpräsidenten habe mit dem Bau der Mauer nichts zu tun (VHS, S 20).römisch zwei.2.4.
  102. Der BF1 wurde weiters zu den Tätigkeiten in dieser Firma befragt. So gab der BF1 im Rahmen der Erstbefragung an, bis 01.01.2016 Bauarbeiter gewesen zu sein (AS 1 zu BF1). Bei der Schilderung des Fluchtgrundes gab er weiters an, von 2012 – 2014 bei der staatlichen Fabrik römisch 40 gearbeitet zu haben (AS 9 zu BF1). In der niederschriftlichen Einvernahme führte der BF1 dazu befragt aus, er habe sowohl in der Chemiefabrik als auch als Bauarbeiter gearbeitet; er habe abwechselnd zwei Wochen in der Fabrik und zwei Wochen auf einer Baustelle am Fabriksgelände gearbeitet, er habe dort Mauern hochgezogen (AS 209 zu BF1). Allerdings führte er etwas später dazu auch aus, dass er vom neuen Eigentümer der Firma, römisch 40 YAN, dem Bruder des damaligen Ministerpräsidenten, für den privaten Teil der Firma Mauern bauen sollte, dies aber abgelehnt habe und er im staatlichen Teil der Firma geblieben sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb man in der Folge nur ihn bedroht habe (AS 231 zu BF1). In der hg. mündlichen Verhandlung gab der BF1 dazu befragt an, im 2-Wochen-Rhythmus in der Abteilung Plastikerzeugung fertige Rollen mit Plastikfolie auf LKWs verladen zu haben (VHS, S 17) bzw. als Maurer bei der Errichtung der Mauer gearbeitet zu haben (VHS, S 13). Die Mauer sei vom privaten neuen Eigentümer beauftragt worden, er habe aber sein Geld von römisch 40 über die Buchhaltung ausbezahlt bekommen (VHS, S 14). Auf Vorhalt des Widerspruchs zur niederschriftlichen Einvernahme, ob er nun die Mauern doch für den privatisierten Teil der Firma gebaut habe, behauptete der BF1 nunmehr, der Bruder des Ministerpräsidenten habe mit dem Bau der Mauer nichts zu tun (VHS, S 20). Wenn aber die Mauern im Interesse des neuen Eigentümers gewesen sein sollen (zum Zweck der Abgrenzung zum übrigen, staatlichen Teil des Firmengeländes), so sind die Aussagen des BF1 – er habe Mauern hochgezogen; er sei im staatlichen Teil der Firma verblieben – widersprüchlich, weil er sich einerseits geweigert habe, für den neuen Eigentümer zu arbeiten und im staatlichen Teil verblieben sei, er aber behaupteterweise Mauern (im Interesse des neuen Eigentümers) hochgezogen habe. Schon aufgrund des aufgezeigten Widerspruchs ist es zweifelhaft, ob und welche Aufgabe der BF1 in der Firma XXXX tatsächlich ausgeübt hat. Es ist jedoch absolut lebensfremd und deshalb unglaubwürdig, weshalb es dem Bruder des Ministerpräsidenten, der einen Teil der Firma gekauft haben soll, so wichtig sein sollte, dass der BF1 als Maurer für ihn tätig werde und dieser – nach Ablehnung durch den BF1 – den BF1 und seine Familie jahrelang verfolgen sollte, auch wenn der BF1 vermeint, er sei ein „sehr wichtiger Arbeiter, der beste Arbeiter“ gewesen, habe „den schwierigsten Job in der Fabrik“ (AS 231 zu BF1) gehabt und dass dieser neue Eigentümer deshalb veranlasst haben soll, dass ihm sein Gehalt nicht zur Gänze ausbezahlt werden solle (VHS, S 19). Schon aufgrund des aufgezeigten Widerspruchs ist es zweifelhaft, ob und welche Aufgabe der BF1 in der Firma römisch 40 tatsächlich ausgeübt hat. Es ist jedoch absolut lebensfremd und deshalb unglaubwürdig, weshalb es dem Bruder des Ministerpräsidenten, der einen Teil der Firma gekauft haben soll, so wichtig sein sollte, dass der BF1 als Maurer für ihn tätig werde und dieser – nach Ablehnung durch den BF1 – den BF1 und seine Familie jahrelang verfolgen sollte, auch wenn der BF1 vermeint, er sei ein „sehr wichtiger Arbeiter, der beste Arbeiter“ gewesen, habe „den schwierigsten Job in der Fabrik“ (AS 231 zu BF1) gehabt und dass dieser neue Eigentümer deshalb veranlasst haben soll, dass ihm sein Gehalt nicht zur Gänze ausbezahlt werden solle (VHS, S 19). II.2.4.
  103. Den weiteren Ausführungen der BF1 - BF2 zufolge sei es wegen nicht erfolgter Gehaltszahlungen durch die Firma XXXX zu Demonstrationen der Arbeiter gekommen und sei der BF1 letztlich wegen seiner Teilnahme daran der von ihm behaupteten Verfolgung durch Polizeibehörden ausgesetzt gewesen.römisch zwei.2.4.
  104. Den weiteren Ausführungen der BF1 - BF2 zufolge sei es wegen nicht erfolgter Gehaltszahlungen durch die Firma römisch 40 zu Demonstrationen der Arbeiter gekommen und sei der BF1 letztlich wegen seiner Teilnahme daran der von ihm behaupteten Verfolgung durch Polizeibehörden ausgesetzt gewesen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2017 zu verweisen, wonach diese Firma aufgrund der Wirtschaftskrise 2008 – 2010 vor großen Problemen gestanden habe und insolvent geworden sei. Wegen unbezahlter Proteste sei es seit 2013 zu zahlreichen Protesten und Demonstrationen gekommen (AS 289 zu BF1). Den Angaben des BF1 zufolge habe er von 02.03.2012 – Dezember 2014 in der Fabrik gearbeitet, habe aber nach der Teilprivatisierung sein Gehalt noch weiter vom Staat bekommen (AS 209 zu BF1), um sich gleich darauf dahingehend zu widersprechen, dass er nur einmal ein Gehalt bekommen habe, und zwar am 29.12.2014 nach einer Demonstration (AS 209 zu BF1). Auch in der hg. mündlichen Verhandlung blieb weiterhin unklar, ob er nun für den privaten oder den staatlichen Teil der Firma gearbeitet habe und ob er dafür entlohnt worden ist. So gab der BF1 dazu an, dass Teile des Werks stillgelegt worden waren und baulich getrennt wurden. Er sei bei der Errichtung der baulichen Trennung dabei gewesen, Bauherr sei XXXX gewesen. Die Mauer sei zwar vom privaten neuen Eigentümer beauftragt worden, er habe aber sein Geld von XXXX über die Buchhaltung ausbezahlt bekommen (VHS, S 14). Zur Höhe seines Lohnes gab der BF1 an, 80.000 Dram von der Firma XXXX und 120.000 Dram für die Baustelle erhalten zu haben, um gleich darauf dazu im Widerspruch anzugeben, er habe nur einmal ein Monatsgehalt bekommen (VHS,

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