RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW107 2189471-1 SpruchW107 2189471-1/45E, W107 2189471-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL, Nonntaler Hauptstraße 1, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 und 10.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL, Nonntaler Hauptstraße 1, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 und 10.12.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Hier gab er an, aus Kunduz, Afghanistan, zu stammen, Analphabet ohne Ausbildung, Tadschike und Moslem sowie verheiratet zu sein, zwei minderjährige Kinder und als Verkäufer gearbeitet zu haben; er habe einen Bruder, von dem er nicht wisse, wo er wohne; sein Vater sei bereits verstorben. Als Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten vor 25 Tagen während des Opferfestes die Stadt Kunduz erobert, Frauen vergewaltigt und viele Jugendliche auf der Straße getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflüchtet. Seine Familie lebe nicht mehr in Kunduz, wo, wisse er aber nicht.
- Am 27.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX als Beschuldigter betreffend „Terroristische Vereinigung“ im Hinblick auf einen Sprengstoffanschlag in XXXX sowie Drogenkonsum unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Hier präzisierte er, aus Kunduz, Dorf XXXX , zu stammen und gab an, sechs Jahre die Grundschule in Kunduz besucht zu haben. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden nach wie vor in Kunduz leben. Zu seinem Fluchtgrund führte er hier aus, „mit den Gesetzen und den Vorschriften der Taliban nicht klargekommen“ zu sein und da er sich in Kunduz nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er via Pakistan nach Europa geflüchtet. Im Rahmen seiner Einvernahme gab er an, mit „Arabern“ im Flüchtlingsheim in XXXX , untergebracht gewesen zu sein, mit denen er sich aber nicht verstanden hätte. Er könne weder zum Vorwurf einer terroristischen Vereinigung noch zu einem Sprengstoffanschlag etwas sagen, er habe diesbezüglich nichts mitbekommen und auch keine Informationen. Zum Vorhalt, es sei in seinem Zimmer im Rahmen einer Hausdurchsuchung – neben drei Mobiltelefonen, vier Sim-Karten und XXXX EUR Bargeld - Suchtgift gefunden worden, gab der gegenständliche Beschwerdeführer an, dass dies nicht ihm gehöre und er keinen Angaben dazu machen könne.
- Am 27.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 als Beschuldigter betreffend „Terroristische Vereinigung“ im Hinblick auf einen Sprengstoffanschlag in römisch 40 sowie Drogenkonsum unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Hier präzisierte er, aus Kunduz, Dorf römisch 40 , zu stammen und gab an, sechs Jahre die Grundschule in Kunduz besucht zu haben. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden nach wie vor in Kunduz leben. Zu seinem Fluchtgrund führte er hier aus, „mit den Gesetzen und den Vorschriften der Taliban nicht klargekommen“ zu sein und da er sich in Kunduz nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er via Pakistan nach Europa geflüchtet. Im Rahmen seiner Einvernahme gab er an, mit „Arabern“ im Flüchtlingsheim in römisch 40 , untergebracht gewesen zu sein, mit denen er sich aber nicht verstanden hätte. Er könne weder zum Vorwurf einer terroristischen Vereinigung noch zu einem Sprengstoffanschlag etwas sagen, er habe diesbezüglich nichts mitbekommen und auch keine Informationen. Zum Vorhalt, es sei in seinem Zimmer im Rahmen einer Hausdurchsuchung – neben drei Mobiltelefonen, vier Sim-Karten und römisch 40 EUR Bargeld - Suchtgift gefunden worden, gab der gegenständliche Beschwerdeführer an, dass dies nicht ihm gehöre und er keinen Angaben dazu machen könne.
- Mit 10.03.2017 erging der Abschlussbericht der LPD XXXX des - u.a. den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffenden – Verdachts auf „Terroristische Vereinigung“ und des Verdachts auf „Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel“, Bezug: Zl. XXXX , mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons eines Mitbeschuldigten Flüchtlingsheimmitbewohners die Mobilnummer und das - Foto einer Frau gesichtet worden sei, die in der rechten Hand ein Sturmgewehr halte. Auch sei die Zugehörigkeit weiterer Mitbeschuldigter zu radikal-schiitischen Terrorgruppe „ XXXX “ festgestellt und diese in Folge verhaftet worden.
- Mit 10.03.2017 erging der Abschlussbericht der LPD römisch 40 des - u.a. den Beschwerdeführer als Beschuldigten betreffenden – Verdachts auf „Terroristische Vereinigung“ und des Verdachts auf „Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel“, Bezug: Zl. römisch 40 , mit welchem unter anderem festgehalten wurde, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons eines Mitbeschuldigten Flüchtlingsheimmitbewohners die Mobilnummer und das - Foto einer Frau gesichtet worden sei, die in der rechten Hand ein Sturmgewehr halte. Auch sei die Zugehörigkeit weiterer Mitbeschuldigter zu radikal-schiitischen Terrorgruppe „ römisch 40 “ festgestellt und diese in Folge verhaftet worden.
- Am 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er im Wesentlichen seinen Fluchtgrund aus der Erstbefragung. Seine Familie (darunter seine Ehefrau und seine beiden Kinder) würde derzeit wieder in Kunduz leben, er habe regelmäßig Kontakt mit diesen per Messenger; da überall in Kunduz Soldaten seien, nur Krieg und Gewalt herrsche und er nicht wolle, dass seine Kinder unter diesen Umständen aufwachsen müssten, sei er nach dem Sturz von Kunduz von dort geflüchtet, mit der Absicht, die Familie nachzuholen, um ihnen ein besseres Leben zu ermöglichen. Ebenso lebe sein Onkel väterlicherseits, der ein Lebensmittelgeschäft betreibe, mit Familie (Ehefrau, zwei Töchter und fünf verheiratete Söhne) in Kunduz, der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , arbeite aktuell bei diesem, beide würden für die Familie sorgen. Allen gehe es soweit gut. Der Beschwerdeführer legte einige Integrationsunterlagen vor.
- Am 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er im Wesentlichen seinen Fluchtgrund aus der Erstbefragung. Seine Familie (darunter seine Ehefrau und seine beiden Kinder) würde derzeit wieder in Kunduz leben, er habe regelmäßig Kontakt mit diesen per Messenger; da überall in Kunduz Soldaten seien, nur Krieg und Gewalt herrsche und er nicht wolle, dass seine Kinder unter diesen Umständen aufwachsen müssten, sei er nach dem Sturz von Kunduz von dort geflüchtet, mit der Absicht, die Familie nachzuholen, um ihnen ein besseres Leben zu ermöglichen. Ebenso lebe sein Onkel väterlicherseits, der ein Lebensmittelgeschäft betreibe, mit Familie (Ehefrau, zwei Töchter und fünf verheiratete Söhne) in Kunduz, der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , arbeite aktuell bei diesem, beide würden für die Familie sorgen. Allen gehe es soweit gut. Der Beschwerdeführer legte einige Integrationsunterlagen vor.
- Mit Eingabe des BFA vom 09.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit 16.04.2018 aus der Grundversorgung des Landes XXXX entlassen worden sei (OZ10).
- Mit Eingabe des BFA vom 09.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit 16.04.2018 aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 entlassen worden sei (OZ10).
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig wegen wiederholter strafbarer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt (siehe Pkt. II.1.).
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig wegen wiederholter strafbarer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt (siehe Pkt. römisch zwei.1.).
- Am 02.09.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Suchtgifthandels verhängt. In Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 18.09.2018 aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 ab dem 02.09.2018 verloren habe. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.In Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 18.09.2018 aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, ab dem 02.09.2018 verloren habe. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit undatiertem Schreiben des BFA wurde der Beschwerdeführer mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der beabsichtigten Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2019 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG im laufenden Beschwerdeverfahren, erließ eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei, erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2019 gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2019 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG im laufenden Beschwerdeverfahren, erließ eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei, erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2019 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2019 vorgelegt und zu GZ W107 2189471-2 protokolliert wurde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2019, W107 2189471-2/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2019 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0202-3, zurückgewiesen. Begründend verwies der VwGH auf sein Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, dem ein im Wesentlichen sachverhaltsmäßig und rechtlich gleichgelagerter Fall und eine inhaltlich entsprechende Amtsrevision des BFA zugrunde gelegen sei und führte aus, dass „die auch hier vertretene Auffassung, durch den ….auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid hätte die Rechtstellung des Mitbeteiligten nicht verschlechtert werden dürfen“ zutreffend sei.Die dagegen erhobene Revision der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0202-3, zurückgewiesen. Begründend verwies der VwGH auf sein Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, dem ein im Wesentlichen sachverhaltsmäßig und rechtlich gleichgelagerter Fall und eine inhaltlich entsprechende Amtsrevision des BFA zugrunde gelegen sei und führte aus, dass „die auch hier vertretene Auffassung, durch den ….auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid hätte die Rechtstellung des Mitbeteiligten nicht verschlechtert werden dürfen“ zutreffend sei.
- Mit Eingabe vom 06.11.2019 legte der Beschwerdeführer Fotos und ein Video vor mit der Begründung, er habe sie von seinen Familienmitgliedern zugesandt bekommen und sei dies ein weiteren Beweis für die Bedrohung und Verfolgungsgefahr durch die Taliban betreffend die Familie des Beschwerdeführers und ihn selbst in Afghanistan.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diesem eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 13.11.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Hierzu nahm der Beschwerdeführer durch seine damalig ausgewiesene Rechtsvertretung mit Eingabe vom 31.01.2020 schriftlich Stellung.
- Mit Schreiben vom 28.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, erneut das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 13.11.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Am 15.05.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
- Mit Eingabe vom 31.08.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor.
- Mit Schreiben vom 08.10.2020 übermittelte der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter die ihm erteilte Vollmacht und stellte den Antrag, die für 20.10.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen. Mit Schreiben vom 14.10.2020 legte der ursprüngliche Rechtsvertreter seine Vollmacht zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen, insbesondere zu seinem Fluchtgrund sowie Integration und seiner Lebenssituation in Österreich befragt wurde. Vertreter der belangten Behörde sind entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine Aufstellung über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie zum Attentat vom 24.09.2020 auf den Cousin des Beschwerdeführers, XXXX , die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, sowie erstmals ein Drohbrief gerichtet an seinen Cousin XXXX , Krankenhausberichte über die Verletzungen dieses Cousins und mehrere Lichtbilder vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine Aufstellung über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie zum Attentat vom 24.09.2020 auf den Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 , die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, sowie erstmals ein Drohbrief gerichtet an seinen Cousin römisch 40 , Krankenhausberichte über die Verletzungen dieses Cousins und mehrere Lichtbilder vorgelegt. Die Verhandlung wurde angesichts der Tatsache, dass der im Rahmen der Verhandlung vorgelegte Drohbrief in der Sprache Paschtu gehalten war unter Ladungsverzicht der anwesenden Parteien im Hinblick auf eine erforderliche Übersetzung des Briefs vertagt.
- Mit Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2020 wurde ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu beauftragt, die in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente schriftlich in die deutsche Sprache zu übersetzen.
- Die aufgetragene Übersetzung langte am 24.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 wurde den Parteien die Übersetzung der vorgelegten Dokumente in das Parteiengehör übermittelt. Hierzu nahm die belangte Behörde mit Eingabe vom 10.12.2020 schriftlich Stellung; seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 10.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine (fortgesetzte) mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: SV) sowie einer Vertrauensperson durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem am 04.11.2020 vorgelegten Drohbrief befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (mit Kurzinformationen bis 21.07.2020) in das Verfahren eingeführt. Der Sachverständige erstattete im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 vorgelegten Drohbrief. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an zwei Verhandlungstagen, Einholung gutachterlicher Ausführungen eines länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari/Farsi. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die vom Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde vorgelegte Tazkira in Kopie (BFA-Akt, AS 231) wurde nach erfolgtem Übersetzungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht vom 11.11.2020 in die deutsche Sprache übersetzt (OZ 34Z). Mit den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 wird festgestellt, dass die vorgelegte Tazkira des Beschwerdeführers in der mit „Unterschrift des Inhabers der Tazkira“ vorgesehenen Rubrik weder eine Unterschrift noch einen Fingerabdruck des Beschwerdeführers enthält und somit fehlt. Festgestellt wird mit den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen, dass eine Tazkira in Afghanistan mit einer Rubrik für die Unterschrift des Antragstellers versehen ist („Unterschrift des Inhabers der Tazkira“) und jede Tazkira immer erst mit Unterschrift bzw. Fingerabdruck in dieser Rubrik gültig ist. Im Falle eines Duplikates enthält die Tazkira stets den Vermerk „Duplikat“ (VP, 10.12.2020, S.10). Festgestellt wird, dass die vorgelegte Tazkira diesen Vermerk nicht aufweist. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsnachweise nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in der afghanischen Provinz Kunduz, geboren und lebte dort an der Adresse XXXX mit den Eltern und dem Bruder im Haus des Vaters bis zu seiner Ausreise im Jahr
- Grundstücke hatte die Familie keine. Er ist traditionell verheiratet und auch die Ehefrau, eine Cousine bzw. die Tochter des (verstorbenen) Onkels väterlicherseits, XXXX sowie die zwei gemeinsamen (aktuell minderjährigen) Kinder lebten ab der Heirat bis zu dessen Flucht beim Beschwerdeführer im Haus. Der Beschwerdeführer besuchte in Kunduz sechs Jahre lang eine Grundschule und kann (zumindest grundlegend) lesen und schreiben. Er arbeitete im Lebensmittelgeschäft des Vaters in Kunduz, welches nach dessen Tod vom Onkel väterlicherseits, XXXX , übernommen wurde sowie in der Konditorei des Vaters, die nach seinem Tod nicht weiter betrieben wurde; es bestanden Verträge mit der Nationalarmee bezüglich Lieferung und Bezug von Backwaren. Der Beschwerdeführer war bis zu einer Ausreise in diesen Geschäften tätig (VP, 04.11.2020, S.6) und verdiente so, dass „wir relativ gut leben konnten“ (VP 04.11.2020, S. 6). Der Beschwerdeführer ist in der afghanischen Provinz Kunduz, geboren und lebte dort an der Adresse römisch 40 mit den Eltern und dem Bruder im Haus des Vaters bis zu seiner Ausreise im Jahr
- Grundstücke hatte die Familie keine. Er ist traditionell verheiratet und auch die Ehefrau, eine Cousine bzw. die Tochter des (verstorbenen) Onkels väterlicherseits, römisch 40 sowie die zwei gemeinsamen (aktuell minderjährigen) Kinder lebten ab der Heirat bis zu dessen Flucht beim Beschwerdeführer im Haus. Der Beschwerdeführer besuchte in Kunduz sechs Jahre lang eine Grundschule und kann (zumindest grundlegend) lesen und schreiben. Er arbeitete im Lebensmittelgeschäft des Vaters in Kunduz, welches nach dessen Tod vom Onkel väterlicherseits, römisch 40 , übernommen wurde sowie in der Konditorei des Vaters, die nach seinem Tod nicht weiter betrieben wurde; es bestanden Verträge mit der Nationalarmee bezüglich Lieferung und Bezug von Backwaren. Der Beschwerdeführer war bis zu einer Ausreise in diesen Geschäften tätig (VP, 04.11.2020, S.6) und verdiente so, dass „wir relativ gut leben konnten“ (VP 04.11.2020, S. 6). Der Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Aufenthaltsort seines (jüngeren) Bruders, XXXX , ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein Onkel väterlicherseits namens XXXX ist ebenfalls verstorben. Der Onkel XXXX ist mittlerweile achtzig Jahre alt, arbeitet selbst nicht mehr, hat das Lebensmittelgeschäft aber immer noch und finanziert damit die Lebenserhaltungskosten seiner eigenen Familie sowie der Familie des Beschwerdeführers (der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers) in Afghanistan (VP, 04.11.2020, S.5); zudem leben die Frau des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder aktuell mit dem Onkel und dessen Familie in dessen Haus in Kunduz. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig fernmündlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und sporadischen Kontakt zu seinem Onkel. Der Sohn des Beschwerdeführers bekommt Infusionen, ansonsten geht es der Familie gut. Die Schwiegermutter lebt aktuell in Tadschikistan, der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist gestorben.Der Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Aufenthaltsort seines (jüngeren) Bruders, römisch 40 , ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 ist ebenfalls verstorben. Der Onkel römisch 40 ist mittlerweile achtzig Jahre alt, arbeitet selbst nicht mehr, hat das Lebensmittelgeschäft aber immer noch und finanziert damit die Lebenserhaltungskosten seiner eigenen Familie sowie der Familie des Beschwerdeführers (der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers) in Afghanistan (VP, 04.11.2020, S.5); zudem leben die Frau des Beschwerdeführers und die zwei gemeinsamen Kinder aktuell mit dem Onkel und dessen Familie in dessen Haus in Kunduz. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig fernmündlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und sporadischen Kontakt zu seinem Onkel. Der Sohn des Beschwerdeführers bekommt Infusionen, ansonsten geht es der Familie gut. Die Schwiegermutter lebt aktuell in Tadschikistan, der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist gestorben. Ein Cousin väterlicherseits namens XXXX , der Sohn des Onkels XXXX , lebt ebenfalls in Kunduz. Er war Kommandant, hat für die Regierung gekämpft und beide Beine verloren. Er hat zwei Frauen und zwischen fünfzehn und zwanzig Kinder (VP, 10.12.2020, S.5). Das älteste Kind studiert in Tadschikistan, die übrigen Kinder, Söhne und Töchter, leben alle in Kunduz. XXXX hat ausreichend Geld, um seine Familie, die Familie des Beschwerdeführers und die Familie seines Onkels (eine Frau, fünf Cousins und zwei Cousinen des Beschwerdeführers) finanziell zu unterstützen (VP, 04.11.2020, S.6). Dieser Cousin erlitt im Zuge einer Explosion in Kunduz, als er mit einem Staatsanwalt im Auto unterwegs war, die schweren Verletzungen. Ein Cousin väterlicherseits namens römisch 40 , der Sohn des Onkels römisch 40 , lebt ebenfalls in Kunduz. Er war Kommandant, hat für die Regierung gekämpft und beide Beine verloren. Er hat zwei Frauen und zwischen fünfzehn und zwanzig Kinder (VP, 10.12.2020, S.5). Das älteste Kind studiert in Tadschikistan, die übrigen Kinder, Söhne und Töchter, leben alle in Kunduz. römisch 40 hat ausreichend Geld, um seine Familie, die Familie des Beschwerdeführers und die Familie seines Onkels (eine Frau, fünf Cousins und zwei Cousinen des Beschwerdeführers) finanziell zu unterstützen (VP, 04.11.2020, S.6). Dieser Cousin erlitt im Zuge einer Explosion in Kunduz, als er mit einem Staatsanwalt im Auto unterwegs war, die schweren Verletzungen. Festgestellt wird, dass der vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 vorgelegte Drohbrief an „ XXXX “, den Cousin des Beschwerdeführers, gerichtet ist und gemäß erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache wie folgt lautet (auszugsweise, wörtlich):Festgestellt wird, dass der vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 vorgelegte Drohbrief an „ römisch 40 “, den Cousin des Beschwerdeführers, gerichtet ist und gemäß erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache wie folgt lautet (auszugsweise, wörtlich): „[…] Lieber Bruder Herr XXXX Lieber Bruder Herr römisch 40 Begrüßung, Der Friede sei mit euch und Allahs Barmherzigkeit und seine Gnade Wir wissen, dass sie ein mutiger und tapferer Kommandant der Mujaheddin (islamische Kämpfer) aus der Provinz Kunduz waren. Sie haben auch gegen die Russen und Kommunisten für unsere Werte, Ehre, Freiheit gekämpft und sich immer gewährt. Das wissen auch alle, dass es zwischen Russen und den Amerikanern keinen Unterschied gibt. Wir wissen nicht, warum sie nun die Hände der Amerikaner küssen und sie beschützen? Was ist mit ihrem Kampf für die Freiheit geworden? Das islamische Emirat Afghanistan ist verantwortlich, sie noch einmal für ihre religiöse und Scharia Verantwortung aufmerksam zu machen, damit sie sich von dieser ungläubigen und imperialistischen Regierung fernhalten und sich den Mujaheddin (islamische Kämpfer) des Islamischen Emirates anschließen. Wenn sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, werden sie dann für ihre Taten bestraft. Wir haben ihnen einmal durch ihren Cousin vs, XXXX eine Nachricht geschickt, aber er hat das Land verlassen und in Ländern der Ungläubigen um Schutz gesucht. Das ist eine unrechte Tat und hat eine hohe Strafe. Wenn die Mujaheddin (islamische Kämpfer) des islamischen Emirates Afghanistan den XXXX in irgendeiner Provinz Afghanistans erwischen würden, würden sie ihn unmittelbar danach bestrafen. […].“Wir haben ihnen einmal durch ihren Cousin vs, römisch 40 eine Nachricht geschickt, aber er hat das Land verlassen und in Ländern der Ungläubigen um Schutz gesucht. Das ist eine unrechte Tat und hat eine hohe Strafe. Wenn die Mujaheddin (islamische Kämpfer) des islamischen Emirates Afghanistan den römisch 40 in irgendeiner Provinz Afghanistans erwischen würden, würden sie ihn unmittelbar danach bestrafen. […].“ Festgestellt wird mit dem länderkundigen Sachverständigen, dass das Datum des Drohbriefs „06.09.1441“ lautet (= 20.04.2020) (VP 10.12.2020, S. 5). Festgestellt wird mit dem länderkundigen Sachverständigen, dass die Taliban in Kunduz überall präsent sind und sie eine gewünschte Person daher jederzeit – ohne dieser vorher einen Drohbrief schreiben zu müssen - festnehmen können; dass die Taliban einen Brief an Personen schreiben, die nicht erreichbar sind; dass Lebensmittelverkäufer und auch andere Geschäfte in Kunduz sowohl von Sicherheitskräften als auch von Taliban besucht bzw. diese dort deren Bedarf sicherstellen und auch beliefert werden und nicht jeder Händler deswegen (auf ewig) verfolgt wird (VP. 10.12.2020, S. 9); dass XXXX , der Cousin des Beschwerdeführers, sowie dessen Kinder nach wie vor in Kunduz unbehelligt leben und somit eine Feindschaft mit den Taliban auszuschließen ist bzw. keine Sippenhaft besteht (VP. 10.12.2020, S. 9)Festgestellt wird mit dem länderkundigen Sachverständigen, dass die Taliban in Kunduz überall präsent sind und sie eine gewünschte Person daher jederzeit – ohne dieser vorher einen Drohbrief schreiben zu müssen - festnehmen können; dass die Taliban einen Brief an Personen schreiben, die nicht erreichbar sind; dass Lebensmittelverkäufer und auch andere Geschäfte in Kunduz sowohl von Sicherheitskräften als auch von Taliban besucht bzw. diese dort deren Bedarf sicherstellen und auch beliefert werden und nicht jeder Händler deswegen (auf ewig) verfolgt wird (VP. 10.12.2020, S. 9); dass römisch 40 , der Cousin des Beschwerdeführers, sowie dessen Kinder nach wie vor in Kunduz unbehelligt leben und somit eine Feindschaft mit den Taliban auszuschließen ist bzw. keine Sippenhaft besteht (VP. 10.12.2020, S. 9) Es kann nicht festgestellt werden, dass die aufgrund einer Bombe erfolgte Explosion des Autos, in welchem sich der Beschwerdeführer und ein Staatsanwalt befanden, von den Taliban konkret gegen den Cousin des Beschwerdeführers gerichtet war. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt und hat eine solche im Falle seiner Rückkehr auch nicht zu erwarten.Es kann nicht festgestellt werden, dass die aufgrund einer Bombe erfolgte Explosion des Autos, in welchem sich der Beschwerdeführer und ein Staatsanwalt befanden, von den Taliban konkret gegen den Cousin des Beschwerdeführers gerichtet war. , Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt und hat eine solche im Falle seiner Rückkehr auch nicht zu erwarten. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in Österreich und seiner Asylantragstellung im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse, Sprachzertifikate über bestandene Deutschprüfungen legte er jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht mäßig Deutsch (VP, 04.11.2020, S.7, 10). Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafrechtlich bescholten (s. oranger Ordner BFA-Akt, AS 39, 47,63,89): Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.03.2018, Zl. XXXX (RK 27.03.2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 2 SMG und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 2 StGB nach § 27 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, anderen Suchtgift zu überlassen und hierdurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen, zudem Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat und darüber hinaus zwei fremde Bankomatkarten unterdrückt hat. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 (RK 27.03.2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 2, StGB nach Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, anderen Suchtgift zu überlassen und hierdurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen, zudem Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat und darüber hinaus zwei fremde Bankomatkarten unterdrückt hat. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.05.2018, Zl XXXX (RK 28.05.2018), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 2 und 27 Abs. 4 schuldig erkannt und die Probezeit unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.03.2018 – ohne Verhängung einer Zusatzstrafe – auf fünf Jahre verlängert. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift zum persönlichen Gebrauch besessen und anderen 6 Gramm Suchtgift überlassen hat. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.05.2018, Zl römisch 40 (RK 28.05.2018), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 2 und 27 Absatz 4, schuldig erkannt und die Probezeit unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.03.2018 – ohne Verhängung einer Zusatzstrafe – auf fünf Jahre verlängert. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift zum persönlichen Gebrauch besessen und anderen 6 Gramm Suchtgift überlassen hat. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.02.2019, Zl. XXXX (RK 22.02.2019), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
- Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde – unter Anrechnung der Vorhaft – am 22.02.2019 vollzogen. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Anfang Jänner bis
- August 2018 teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Marihuana in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Gesamtmenge an mehrere (im Urteil sowohl namentlich genannte als auch bislang unbekannte) Suchtgiftabnehmer in wiederkehrender Übergabe entgeltlich überlassen hat. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.02.2019, Zl. römisch 40 (RK 22.02.2019), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde – unter Anrechnung der Vorhaft – am 22.02.2019 vollzogen. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Anfang Jänner bis
- August 2018 teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Marihuana in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Gesamtmenge an mehrere (im Urteil sowohl namentlich genannte als auch bislang unbekannte) Suchtgiftabnehmer in wiederkehrender Übergabe entgeltlich überlassen hat. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.08.2018 bis 22.02.2019 in Haft (s. Strafregisterauskunft 14.02.2020). Zudem erging am 25.04.2018 eine Strafverfügung des LPD XXXX betreffend den Beschwerdeführer, wonach über diesen wegen Missachtung der Wohnsitzauflage (§ 121 Abs. 1a iVm § 15b AsylG 2005) eine Geldstrafe in Höhe von EUR XXXX verhängt wurde.Zudem erging am 25.04.2018 eine Strafverfügung des LPD römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer, wonach über diesen wegen Missachtung der Wohnsitzauflage (Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15 b, AsylG 2005) eine Geldstrafe in Höhe von EUR römisch 40 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.04.2018 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung, ist jedoch noch krankenversichert (VP 04.11.2020, S.4). Im Jahr 2015 war der Beschwerdeführer für sechs Monate bei „Muslimhands“, ein NGO in Kooperation mit der Caritas XXXX , als Koch und Helfer tätig. Seit 2016 ist der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins „Info 9“, wo er für das Projekt „Franziskushaus Caritas XXXX “ ebenfalls als Koch dreimal wöchentlich tätig ist, er übt diese freiwillige Tätigkeit auch nach wie vor aus (VP 10.12.2020, Beilage ./1). Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht erwerbstätig. Er wohnt aktuell in der Wohnung eines Freundes, ein österreichischer Staatsbürger afghanischer Herkunft namens XXXX . Dieser arbeitet als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer bezahlt keine Miete. Der Beschwerdeführer erhält Geld von seinen Freunden (VP 04.11.2020, S.4), ein konkretes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person besteht nicht und wurde dies auch nicht behauptet (VP. S. 11).Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.04.2018 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung, ist jedoch noch krankenversichert (VP 04.11.2020, S.4). Im Jahr 2015 war der Beschwerdeführer für sechs Monate bei „Muslimhands“, ein NGO in Kooperation mit der Caritas römisch 40 , als Koch und Helfer tätig. Seit 2016 ist der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins „Info 9“, wo er für das Projekt „Franziskushaus Caritas römisch 40 “ ebenfalls als Koch dreimal wöchentlich tätig ist, er übt diese freiwillige Tätigkeit auch nach wie vor aus (VP 10.12.2020, Beilage ./1). Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht erwerbstätig. Er wohnt aktuell in der Wohnung eines Freundes, ein österreichischer Staatsbürger afghanischer Herkunft namens römisch 40 . Dieser arbeitet als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer bezahlt keine Miete. Der Beschwerdeführer erhält Geld von seinen Freunden (VP 04.11.2020, S.4), ein konkretes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person besteht nicht und wurde dies auch nicht behauptet (VP. S. 11). Der Beschwerdeführer besucht „Kulturcafes“ in XXXX , wo er (lose) Kontakte zu seinen Mitmenschen knüpfte. Der Beschwerdeführer meldete sich Anfang 2020 beim Diakoniewerk XXXX für ehrenamtliche Tätigkeiten; darüberhinausgehende Integrationsbemühungen wurden jedoch weder behauptet noch belegt. Der Beschwerdeführer besucht „Kulturcafes“ in römisch 40 , wo er (lose) Kontakte zu seinen Mitmenschen knüpfte. Der Beschwerdeführer meldete sich Anfang 2020 beim Diakoniewerk römisch 40 für ehrenamtliche Tätigkeiten; darüberhinausgehende Integrationsbemühungen wurden jedoch weder behauptet noch belegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über besonders verfestigte Sozialkontakte verfügt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er ist gesund, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und benötigt keine Medikamente. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen zu treffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 mit Kurzinformationen bis einschließlich 21.07.2020): Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020). Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung desDas Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
- Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt – Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.201, KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.201, KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 201