← Österreich

{'item': 'W109 2209094-1'}

Obsah (13)§§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 8§ 15§ 11§ 6§ 9§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW109 2209094-1 SpruchW109 2209094-1/25E, W109 2209094-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 06.02.2018 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.02.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und komme aus Nangarhar, sei Analphabet und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein älterer Bruder lebe in XXXX . Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, seine Eltern seien verstorben, seine Großmutter sei zwei Jahre zuvor verstorben, sie habe sich um ihn gesorgt. Er sei allein gewesen. Er habe Probleme wegen der Daesh gehabt, sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Jihad zu ziehen. Sie hätten ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Manchmal hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten gemeint, er sei sowieso alleine und sie seien für ihn deshalb alles. Daesh werde ihn nicht in Ruhe lassen. Am 06.02.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und komme aus Nangarhar, sei Analphabet und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein älterer Bruder lebe in römisch 40 . Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, seine Eltern seien verstorben, seine Großmutter sei zwei Jahre zuvor verstorben, sie habe sich um ihn gesorgt. Er sei allein gewesen. Er habe Probleme wegen der Daesh gehabt, sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Jihad zu ziehen. Sie hätten ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Manchmal hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten gemeint, er sei sowieso alleine und sie seien für ihn deshalb alles. Daesh werde ihn nicht in Ruhe lassen. Am 23.07.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, Daesh seien von Haus zu Haus gegangen und auch einige Male wegen des Beschwerdeführers gekommen. Als er größer geworden sei, seien die Belästigungen mehr geworden. Sie hätten zur Großmutter gesagt, sie solle ihn „übergeben“, weil er ohnehin niemanden hätte. Die Großmutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er weggehen solle. Sie sei alt und gebrechlich und könnte bald sterben, die Dorfbewohner seien Diebe. Sie würden ihn verraten, um an das Erbe zu kommen. Er habe kein Geld gehabt und nicht gewusst, wohin und sei dann nach Deh Bala geflohen. Dann sei er zurückgekehrt. Sie hätten ihn dabei gesehen und festgenommen. Einer der Cousins der Mutter sei gut gewesen und der Beschwerdeführer dann freigekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer gefragt, wohin er gewollt habe und er habe gesagt, er habe nirgendwohin gewollt, ihm sei nur langweilig gewesen. Zum Cousin hätten sie gesagt, sie wollten den Beschwerdeführer nicht nochmal in diese Richtung gehen sehen. Er solle im Dorf bleiben und es nicht verlassen. Der Cousin habe verlangt, sie sollten den Beschwerdeführer diesmal freilassen, er sei noch klein. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt, dass es beim nächsten Mal anders sein werde. Der Cousin habe ihn nachhause gebracht. Er habe gesagt, das einzige, was er für ihn tun könne, sei, ihm zu ermöglichen, das Land zu verlassen. Ein Monat sei vergangen und der Cousin habe gesagt, er solle nach Deh Bala gehen, dort werde er auf ihn warten. Irgendjemand habe den Beschwerdeführer verraten. Auf dem Weg hätten sie ihn wieder gefangen, hätten ihn geschlagen; er wisse nicht, womit. Ihm sei schwarz vor Augen geworden; sein Fuß habe gebrannt, die ganze Haut sei abgeschürft gewesen, am rechten Arm. Nur Gott wisse, wer ihn nachhause gebracht habe. Vier, fünf Tage seien vergangen, er sei zuhause gewesen, er habe sich benebelt gefühlt. Er habe fünf, sechs Monate im Bett verbracht. Dann sei es ihm bessergegangen, er habe wieder gehen können. Die Großmutter sei krank geworden und gestorben. Vorher habe er ihr versprechen müssen, das Land zu verlassen. Er sei dann zu den Cousins der Mutter. Ein Cousin sei mit dem Beschwerdeführer mitgekommen und habe ihm geholfen, sie hätten die Großmutter beerdigt. Er sei jede Nacht gekommen, um sich zu erkundigen. Er habe den Weg für den Beschwerdeführer vorbereitet und ihn nach Dschalalabad gebracht. Am 19.10.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und zu seinen Familienverhältnissen befragt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es gebe Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und des Bruders zu den Angehörigen. Der Beschwerdeführer habe seine Verwandtschaftsverhältnisse verschleiert. Er sei persönlich unglaubwürdig. Das Vorbringen sei vage, detaillos, in keiner Weise lebensnah, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Taliban würde nicht durch Zwang rekrutieren. Dem Beschwerdeführer sei eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Eine Rückkehr nach Nangarhar sei nicht zumutbar, Kabul, Mazar-e Sharif und Herat seien als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, zugestellt am 25.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es gebe Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und des Bruders zu den Angehörigen. Der Beschwerdeführer habe seine Verwandtschaftsverhältnisse verschleiert. Er sei persönlich unglaubwürdig. Das Vorbringen sei vage, detaillos, in keiner Weise lebensnah, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Taliban würde nicht durch Zwang rekrutieren. Dem Beschwerdeführer sei eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Eine Rückkehr nach Nangarhar sei nicht zumutbar, Kabul, Mazar-e Sharif und Herat seien als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar.

  1. Am 02.11.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Vorbringen sei glaubhaft, der Beschwerdeführer werde von privaten Akteuren (Daesh, Taliban) asylrelevant verfolgt, sein Heimatland sei schutzunfähig. Die Sicherheitslage sei prekär. Der Beschwerdeführer könne sich bereits ein wenig in Deutsch verständigen und habe österreichische Freund gefunden. Nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der konservativ geprägten afghanischen Gesellschaft zurechtfinden. Am 09.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt. Er hielt sein Vorbringen, er sei im Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Daesh ausgesetzt gewesen, aufrecht. Am 17.06.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Analphabet und verfüge nicht über eine Schul- oder Berufsausbildung. Er sei auf sich allein gestellt. Die Situation werde durch die COVID-19-Pandemie erschwert, die Maßnahmen würden Arbeitsmarkt- und Unterkunftssituation in vermeintlich sicheren Provinzen besonders für geringqualifizierte Hilfskräfte erschweren. Der Beschwerdeführer zähle nicht zur Risikogruppe, die gesundheitlichen Folgen bei einer Rückkehr seien jedoch nicht absehbar. Rückkehrer aus Europa seien vom Stigma betroffen, Seuchenüberträger zu sein. Der Beschwerdeführer werde in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten. Mit Schreiben vom 28.12.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 05.01.2021 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sein, er Falle nicht in eine spezielle vulnerable Gruppe nach den UNHCR- oder EASO Richtlinien. Auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Lage ergebe sich keine Änderung. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Konvolut medizinischer Unterlagen ● Empfehlungsschreiben ● Teilnahmebestätigung für Workshop ● ÖSD-Zertifikat A1 ● ÖSD-Zertifikat A2 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 wegen Nierensteinen behandelt. Seither ist er wieder gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Deh Bala geboren. Er hat die Koranschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers ist einige Monate vor seiner Geburt verstorben, die Mutter verstarb bei der Geburt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wuchsen bei der Großmutter mütterlicherseits auf, die etwa im Jahr 2003 verstarb. Sie lebten im eigenen Haus und besaßen auch ein Grundstück. Der Bruder des Beschwerdeführers reiste im Jahr 2003 nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2004, Zl. 03 14.562-BAT, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bruders nach Afghanistan

§ 8Asyl

G 1997 nicht zulässig ist und ihm

§ 15Abs. 1 i

Vm Abs. 3 AsylG 1997 eine bis zum 29.04.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in XXXX . Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder und wird von diesem materiell und immateriell unterstützt.Der Bruder des Beschwerdeführers reiste im Jahr 2003 nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2004, Zl. 03 14.562-BAT, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bruders nach Afghanistan

Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig ist und ihm

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 1997 eine bis zum 29.04.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in römisch 40 . Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder und wird von diesem materiell und immateriell unterstützt. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt seit langem in Deutschland, er ist verheiratet. Kontakt besteht. Ein Onkel mütterlicherseits lebt im Herkunftsdorf, ebenso weitere, entferntere Verwandte. Kontakt besteht wegen der Sicherheitslage in Nangarhar und deren Auswirkungen auf die Kommunikationsinfrastruktur aktuell nicht. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Februar 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkurse besucht und Angebote eines Sprachcafés wahrgenommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit geleistet. Er hat soziale Kontakte geknüpft und pflegt ein enges Verhältnis zu seinem Bruder und dessen Frau und Kindern. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und lebt in einem Grundversorgungsquartier. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Daesh aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Zwangsrekrutierung durch Daesh oder die Taliban ausgesetzt wäre, ist nicht zu erwarten.
  2. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Nangarhar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, für die Provinz sind für das Jahr 2019 1.070 zivile Opfer (356 Tote und 714 Verletzte) Dies entspricht einem Rückgang von 41% gegenüber
  3. Die Hauptursachen dafür waren improvisierte Sprengkörper, gefolgt von Kämpfen am Boden und Selbstmordangriffen. Die Provinz galt als ISKP-Hochburg, anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte und der Taliban resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar. Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt, die afghanischen Streitkräfte konnten nach November 2019 die vom ISKP geräumten Gebiete halten und die Rückkehr von ISKP-Kämpfern verhindern. Im Distrikt Deh Bala kam es von 01.
  4. bis 30.09.2020 der Globalincidentmap zufolge zu zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen, nach ACLED kam es zu 5 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer, für das Jahr 2019 sind 17 Vorfälle nach der Glopalincidentmap und 42 nach ACLED verzeichnet. Die Regierungstruppen sind in Deh Bala stärker vertreten, als die Taliban. Der Dsitrikt gilt als umkämpft und war zuletzt besonders von Luftangriffen betroffen. Balkh zählte zuletzt zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2019 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) verzeichnet, eine Steigerung von 22% gegenüber
  5. Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen. Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 sind 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. In Mazar-e Sharif kam es von 01.
  6. bis 30.09.2020 der Globalincidentmap zufolge zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall, nach ACLED kam es zu 9 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher und steht unter Regierungskontrolle. 2019 fanden beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt. Deren Ziel waren oftmals Sicherheitskräfte, doch gab es auch zivile Opfer. Kriminalität stellt ein Problem dar, insbesondere bewaffnete Raubüberfälle. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016/2017 waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. 2016 aus 2017, waren rund 45 % der Menschen von anhaltender oder vorrübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden. Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich, zur Eröffnung eines Bankkontos ist ein Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital erforderlich, zudem sind Überweisungen aus dem Ausland über das Hawala-System möglich. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen, die Zahl der Fälle geht seit Juni 2020 kontinuierlich zurück. Die Versorgung Erkrankter ist mangelhaft, es mangelt an Kapazitäten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der allgemeine Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten zur medizinischen Altersidagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zunächst das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum XXXX ergibt. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.07.2018 zum Geburtsdatum an, ein Mitreisender habe ihm gesagt, er solle sich als Minderjährigen ausgeben, damit er zu seinem Bruder kommen könne. Er sei zwischen 19 und 20 Jahre als (Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018, S. 3). Damit bestätigt der Beschwerdeführer zwar das Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Allerdings lässt sich aus dem von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 vorgelegten Bescheid (Beilage zu OZ 13) entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme am 23.09.2003 angegeben hat, sein Bruder sei im Jahr XXXX geboren, was ebenso mit dem Sachverständigengutachten vereinbar ist. Aus diesem geht hervor, das Alter des Beschwerdeführers sei nach oben hin offen (Gutachten, S. 12). Mit dieser Angabe des Bruders im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe anscheinend einen Fehler gemacht, dies könne nicht stimmen (OZ 13, S. 5). Dies scheint jedoch angesichts der weiteren Schilderungen des Bruders zum Verbleib des Beschwerdeführers unplausibel. So schildert der Bruder seine Ausreise in seiner niederschriftlichen Vernehmung am 23.09.2003 dergestalt, dass der Beschwerdeführer bis zur pakistanischen Grenze mit ihm gereist sei und sich dann ihre Wege getrennt hätten (Bescheid, S. 3). Später am 21.04.2004 gibt er an, sein Bruder sei auch auf dem Weg nach Österreich gewesen, aber in Moskau von den russischen Behörden nach Afghanistan geschickt worden (Bescheid, S. 4). Dass sich diese Angaben auf einen Vier- bzw. Fünfjährigen beziehen, wie der Beschwerdeführer behauptet (Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2018, S. 4) erscheint nahezu ausgeschlossen. Im Übrigen variieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter im Lauf des Verfahrens in einer großen Bandbreite, nachdem er jeweils unterschiedliche Angaben tätigte. So gab er in der Erstbefragung an, er sei am XXXX geboren (Erstbefragungsprotokoll S. 1), im Zuge der Altersanamnese durch den von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen dagegen das Geburtsjahr 1382 (2003/2004) und zudem, dass er dies von seinem Bruder wüsste (Gutachten S. 4). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.07.2018 gab der Beschwerdeführer wiederum an, seine Großmutter habe ihm sein Alter gesagt und er habe sich als Minderjähriger ausgegeben (Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018 S. 3). Aufgrund dieser widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit tatsächlich etwa XXXX geboren ist, so wie es sein Bruder in seinem Verfahren angegeben hat.Zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten zur medizinischen Altersidagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zunächst das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum römisch 40 ergibt. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.07.2018 zum Geburtsdatum an, ein Mitreisender habe ihm gesagt, er solle sich als Minderjährigen ausgeben, damit er zu seinem Bruder kommen könne. Er sei zwischen 19 und 20 Jahre als (Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018, S. 3). Damit bestätigt der Beschwerdeführer zwar das Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Allerdings lässt sich aus dem von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 vorgelegten Bescheid (Beilage zu OZ 13) entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme am 23.09.2003 angegeben hat, sein Bruder sei im Jahr römisch 40 geboren, was ebenso mit dem Sachverständigengutachten vereinbar ist. Aus diesem geht hervor, das Alter des Beschwerdeführers sei nach oben hin offen (Gutachten, S. 12). Mit dieser Angabe des Bruders im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe anscheinend einen Fehler gemacht, dies könne nicht stimmen (OZ 13, S. 5). Dies scheint jedoch angesichts der weiteren Schilderungen des Bruders zum Verbleib des Beschwerdeführers unplausibel. So schildert der Bruder seine Ausreise in seiner niederschriftlichen Vernehmung am 23.09.2003 dergestalt, dass der Beschwerdeführer bis zur pakistanischen Grenze mit ihm gereist sei und sich dann ihre Wege getrennt hätten (Bescheid, S. 3). Später am 21.04.2004 gibt er an, sein Bruder sei auch auf dem Weg nach Österreich gewesen, aber in Moskau von den russischen Behörden nach Afghanistan geschickt worden (Bescheid, S. 4). Dass sich diese Angaben auf einen Vier- bzw. Fünfjährigen beziehen, wie der Beschwerdeführer behauptet (Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2018, S. 4) erscheint nahezu ausgeschlossen. Im Übrigen variieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter im Lauf des Verfahrens in einer großen Bandbreite, nachdem er jeweils unterschiedliche Angaben tätigte. So gab er in der Erstbefragung an, er sei am römisch 40 geboren (Erstbefragungsprotokoll S. 1), im Zuge der Altersanamnese durch den von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen dagegen das Geburtsjahr 1382 (2003 aus 2004,) und zudem, dass er dies von seinem Bruder wüsste (Gutachten S. 4). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.07.2018 gab der Beschwerdeführer wiederum an, seine Großmutter habe ihm sein Alter gesagt und er habe sich als Minderjähriger ausgegeben (Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018 S. 3). Aufgrund dieser widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit tatsächlich etwa römisch 40 geboren ist, so wie es sein Bruder in seinem Verfahren angegeben hat. Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2018 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er an einem Nierenstein litt (Beilagen zu OZ 13). Er selbst gab hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 an, er habe eine kleine Operation gehabt, bei der die Steine entfernt worden seien. Aktuellere Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und lediglich angegeben, er müsse, wenn er starke Schmerzen bekomme, ins Krankenhaus. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zu Herkunft und Schulbesuch hat der Beschwerdeführer gleichbleibende, plausible Angaben gemacht. Auch die Angaben zum frühen Tod der Eltern sind plausibel und stehen überdies mit den Angaben des Bruders in Einklang. Beide gaben auch an, sie seien bei der Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Großmutter kommt es jedoch zu Widersprüchen der Angaben des Beschwerdeführers mit jenen seines Bruders Jahre zuvor. So gab bereits der Bruder des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Vernehmung am 23.09.2003 an, er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Großmutter gewohnt (Bescheid, S. 2). Zu seiner Ausreisemotivation gab er – wie auch Jahre später der Beschwerdeführer (etwa Erstbefragungsprotokoll S. 4; Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018, S. 9) – an, die Großmutter sei gestorben und dann wären er und der Beschwerdeführer allein gewesen. Hiermit vom Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 konfrontiert gab der Beschwerdeführer an, der Bruder habe damals anscheinend die Großmutter väterlicherseits gemeint (OZ 13, S. 7). Nachdem beide Brüder von der Großmutter sprechen, bei der sie gelebt haben, erklärt dies den Widerspruch jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich, warum der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2003 falsche Angaben zum Tod der Großmutter hätte machen sollen. Demnach entsteht der Anschein, als habe der Beschwerdeführer das Ereignis des Todes der Großmutter, das bereits im Jahr 2003 einen Ausreiseversuch auslöste, der für den Beschwerdeführer fehlschlug, in die Gegenwart verlegt. Dass die Familie im Herkunftsdorf ein Haus und ein Grundstück besaß, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel angegeben; ebenso, dass der Vater bis zu seinem Tod als Landwirt tätig war und auch er in der Landwirtschaft gearbeitet hat (OZ 13, S. 6; auch Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2018 S. 2) Die Feststellungen zu Einreise und Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2004, Zl. 03 14.562-BAT (Beilage zu OZ 13). Dass der Bruder mit Frau und Kindern in XXXX lebt, geht etwa aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Grundversorgung vom 22.02.2018, bei der belangten Behörde am 27.02.2018 eingelangt, hervor. Dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder pflegt, hat er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 (OZ 13, S. 13) angegeben, zudem ein Schreiben des Bruders vorgelegt (Beilage zu OZ 13) und auch vor der belangten Behörde gleichbleibend angegeben, seinen Bruder regelmäße zu sehen (etwa Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2018, S. 3). Zwar gab der Beschwerdeführer auch an, sie hätten sich wegen der „Krise – COVID 19“ zuletzt sehr wenig getroffen, angesichts des vorübergehenden und fremdverursachten Charakters dieser Kontaktreduktion bleibt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Feststellung des grundsätzlich regelmäßigen Kontaktes. Dass er vom Bruder materiell und immateriell unterstützt wird, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben, wo er ausführt, der Bruder gebe ihm Geld, wenn er welches brauche und sage ihm z.B. wie er sich verhalten solle (Einvernahmeprotkoll vom 18.10.2018 S. 3). Zweifel hieran schienen angesichts der glaubhaft engen Beziehung nicht angebracht.Die Feststellungen zu Einreise und Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2004, Zl. 03 14.562-BAT (Beilage zu OZ 13). Dass der Bruder mit Frau und Kindern in römisch 40 lebt, geht etwa aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Grundversorgung vom 22.02.2018, bei der belangten Behörde am 27.02.2018 eingelangt, hervor. Dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder pflegt, hat er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 (OZ 13, S. 13) angegeben, zudem ein Schreiben des Bruders vorgelegt (Beilage zu OZ 13) und auch vor der belangten Behörde gleichbleibend angegeben, seinen Bruder regelmäße zu sehen (etwa Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2018, S. 3). Zwar gab der Beschwerdeführer auch an, sie hätten sich wegen der „Krise – COVID 19“ zuletzt sehr wenig getroffen, angesichts des vorübergehenden und fremdverursachten Charakters dieser Kontaktreduktion bleibt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Feststellung des grundsätzlich regelmäßigen Kontaktes. Dass er vom Bruder materiell und immateriell unterstützt wird, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben, wo er ausführt, der Bruder gebe ihm Geld, wenn er welches brauche und sage ihm z.B. wie er sich verhalten solle (Einvernahmeprotkoll vom 18.10.2018 S. 3). Zweifel hieran schienen angesichts der glaubhaft engen Beziehung nicht angebracht. Dass ein Onkel in Deutschland lebt, geht bereits aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers hervor und bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich nicht mehr, einen Onkel in Deutschland zu haben. Hinsichtlich des Onkels mütterlicherseits gab der Beschwerdeführer wiederholt an, es handle sich lediglich um einen Cousin der Mutter, den er als Onkel bezeichnet habe und nennt noch weitere Cousins der Mutter. Sein Bruder gab allerdings bereits an, es handle sich um den Bruder der Mutter (Bescheid S. 3), dieser und der Onkel väterlicherseits hätten seine Reise organisiert. Auch der Beschwerdeführer bestätigte schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei seiner Großmutter und seinem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen zu sein (OZ 13, S. 6). Hier bestätigte er auch den weiteren Aufenthalt des Onkels in Afghanistan und erwähnt zudem einen Cousin des Vaters, von dem er angibt, er sei wie ein Onkel (OZ 13, S. 6). Das aktuell kein Kontakt besteht, scheint bedingt durch die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz plausibel. Die Feststellung zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen glaubhaften und plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 (OZ 13, S. 11-13). Zwar hat der Beschwerdeführer zu Deutschkursen und Sprachcafé keine Bestätigungen vorgelegt, nachdem er allerdings mittlerweile ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2 vorgelegt hat, scheint plausible, dass er zuvor Kurse besucht hat. Auch, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit geleistet hat, scheint plausibel und passt zu seinen sonstigen Integrationsbemühungen. Dass er soziale Kontakte geknüpft hat, hat er selbst angegeben. Auf die Beziehung zum Bruder wurde bereits eingegangen. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichtet, dass ISKP in Gebieten, wo er stark präsent ist, Druck auf die Gemeinschaften ausübt, um voll unterstützt zu werden. Im Hinblick auf die Rekrutierung liege der Fokus auf (früheren) Taliban-Kämpfern. Es komme auch zur Rekrutierung von Kindern (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel
  10. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, b. Forced recruitment by ISKP, S. 54). Der vom Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 berichtet, der ISK sei insbesondere in den südlichen Distrikten von Nangarhar stark vertreten (Kapitel
  11. Islamischer Staat in Khorasan, S. 27) und habe die Kontrolle über die Bevölkerung in den Distrikten ausgeübt, in denen er stark vertreten gewesen sei, hierunter auch Deh Bala, der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers (Kapitel 2.1 Anwebung, S. 28). Zur Frage, ob der ISKP zur Rekrutierung Zwang anwendet, ist die Berichtslage unklar, so zitiert EASO einen Experten, der nicht sicher ist, ob Kämpfer zwangsweise rekrutiert werden, während ein weiterer Experte angibt, der ISK zwinge die Einwohner nicht, aktiv an Kämpfen teilzunehmen, jedoch dazu, Nachschub bereitzustellen. Weiter berichtet EASO, es seien Menschen nach Jalalabad und Kabul aus von ISK kontrollierten Gebieten geflohen, die angaben, sie seien unter anderem aus Angst vor Zwangsrekrutierung geflohen (Kapitel 2.1.4 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 30-31). Demnach ist die Berichtslage zur Vorgehensweise von Daesh in Afghanistan uneindeutig und lässt sich nicht ausschließen, dass Kämpfer mithilfe von Zwang mobilisiert wurden.Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachte EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) berichtet, dass ISKP in Gebieten, wo er stark präsent ist, Druck auf die Gemeinschaften ausübt, um voll unterstützt zu werden. Im Hinblick auf die Rekrutierung liege der Fokus auf (früheren) Taliban-Kämpfern. Es komme auch zur Rekrutierung von Kindern (Abschnitt Common analysis: Afghansitan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel
  12. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, b. Forced recruitment by ISKP, S. 54). Der vom Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 berichtet, der ISK sei insbesondere in den südlichen Distrikten von Nangarhar stark vertreten (Kapitel
  13. Islamischer Staat in Khorasan, S. 27) und habe die Kontrolle über die Bevölkerung in den Distrikten ausgeübt, in denen er stark vertreten gewesen sei, hierunter auch Deh Bala, der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers (Kapitel 2.1 Anwebung, S. 28). Zur Frage, ob der ISKP zur Rekrutierung Zwang anwendet, ist die Berichtslage unklar, so zitiert EASO einen Experten, der nicht sicher ist, ob Kämpfer zwangsweise rekrutiert werden, während ein weiterer Experte angibt, der ISK zwinge die Einwohner nicht, aktiv an Kämpfen teilzunehmen, jedoch dazu, Nachschub bereitzustellen. Weiter berichtet EASO, es seien Menschen nach Jalalabad und Kabul aus von ISK kontrollierten Gebieten geflohen, die angaben, sie seien unter anderem aus Angst vor Zwangsrekrutierung geflohen (Kapitel 2.1.4 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 30-31). Demnach ist die Berichtslage zur Vorgehensweise von Daesh in Afghanistan uneindeutig und lässt sich nicht ausschließen, dass Kämpfer mithilfe von Zwang mobilisiert wurden. Selbst wenn sich aus den Länderberichten Hinweise darauf ergeben, dass Daesh im vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisezeitpunkt in der Herkunftsprovinz Zwangsrekrutierungen durchgeführt haben könnte, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund des Gesamteindruckes, den der Beschwerdeführer mit seinen widersprüchlichen Angaben (wie bereits unter 2.
  14. teilweise dargelegt) vermittelt, nicht glaubhaft. So ist – neben den bereits unter 2.
  15. aufgezeigten Ungereimtheiten – etwa die prominente Rolle der Großmutter als Verteidigerin des Beschwerdeführers vor der Rekrutierung durch Daesh mit deren Tod im Jahr 2003 nicht vereinbar. Im Hinblick auf die ursprünglichen Ausreisegründe des Bruder macht der Beschwerdeführer ebenso Angaben, die mit jenen seines Bruders nicht in Einklang stehen. So gibt der Bruder eine konkrete und individuelle Bedrohung gar nicht an, sondern beschränkt sich darauf, dass er und der Beschwerdeführer nach dem Tod der Großmutter allein gewesen und deshalb ausgereist seien. Der Beschwerdeführer dagegen gibt dem widersprechend an, der Bruder habe Probleme gehabt und ihr Leben sei in Gefahr gewesen (OZ 13, S. 7) und weicht im Zusammenhang mit seiner behaupteten Unwissenheit darauf aus, er sei sehr klein gewesen (OZ 13, S. 7). Wie bereits unter 2.
  16. dargelegt, sind jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter jedoch nicht glaubhaft. Zudem gab der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend an, ob er nun von Daesh oder den Taliban hätte rekrutiert werden sollen. In der Erstbefragung ist zum Fluchtgrund protokolliert, der Beschwerdeführer sei von Daesh aufgefordert worden, in den Jihad zu ziehen (Erstbefragungsprotokoll S. 6), keine Erwähnung finden dagegen die Taliban. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.07.2018 gab der Beschwerdeführer, befragt, was der Unterschied zwischen Taliban und Daesh sei, wiederum an, er wisse es nicht und könne sie nicht auseinanderhalten (Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018 S. 7) und auch kurz später im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen, es seien Taliban oder Daesh (Einvernahmeprotokoll vom 23.07.2018, S. 10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 spricht der Beschwerdeführer wiederum nur von Daesh und gibt an, er habe im Dorf gelebt und gewusst, dass es sich um Daesh handle, sie hätten auch eine andere Flagge, die sei schwarz, die der Taliban sei weiß (OZ 13, S. 10). Weiter waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und der behaupteten Bedrohung durch Daesh in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vage und oberflächlich. So beschränkte sich der Beschwerdeführer vom erkennenden Einzelrichter aufgefordert, abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, zu nennen, auf wenige allgemeine Sätze: „Ich hatte Probleme. Es gab Probleme auch seitens Daesh. Mein Leben war in Gefahr. Ich hatte große Angst und deshalb habe ich mein Land verlassen“ (OZ 13, S. 7). Hierin ist die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschilderte Ausreisegeschichte im Wesentlichen nicht erkennbar. Auch nach erneuter Aufforderung zu einer möglichst genauen und eigeninitiativen Schilderung beschränkte sich der Beschwerdeführer auf einige wenige, oberflächliche Sätze, die weder den vor der Behörde geschilderten Handlungsablauf, noch sonst ein konkretes Ereignis erkennen lassen (OZ 13, S. 8). Erst nach eingehender und konkreter Nachfrage anhand von durch den Beschwerdeführer bereits früher angegebenen Anhaltspunkten schilderte der Beschwerdeführer einige Teile des Fluchtvorbringens, wobei anzumerken ist, dass diese nicht mit dem festgestellten Lebensalter – hierzu bereits unter 2.
  17. – des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. So ist nicht plausibel, dass Daesh sich für den Ende 20-jährigen Beschwerdeführer interessieren sollte, wenn dessen Mitglieder nach „Jugendlichen“ fragen und ebenso wenig, dass sie den Beschwerdeführer erstmals „beim Spielen“ gesehen haben sollen (OZ 13 S. 9). Zum offenkundig aufgewühlten Gemütszustand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 wird angemerkt, dass dieser auch aus der allgemeinen, mit einer für den Aufenthaltsstatus ausschlaggebenden Verhandlung erwartbar einhergehenden Aufregung oder mit den wahren, vom Beschwerdeführer nicht genannten Ausreisegründen in Zusammenhang steht. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer nach einer kurzen Verhandlungspause nach den Gefühlen, die er habe, wenn er daran denke, dass er seine Fluchtgeschichte erzählen müsse, antwortet: „Ich hatte ein sehr schlechtes Leben geführt, wenn ich daran denke, geht es mir schlecht. Mein Herz schmerzt“ (OZ 13, S. 8). Damit nimmt der Beschwerdeführer nicht erkennbar und konkret Bezug auf seine behaupteten Ausreisegründe. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Narben am Körper trägt. So geht aus dem medizinischen Sachverständigengutachten zur Feststellung eines absoluten Mindestalters hervor, dass der Beschwerdeführer an der rechten Hüfte eine blande, circuläre Hypopigmentation aufweist, zudem eine großflächige blande Narbe am lateralen linken Oberschenkel, eine blande, circuläre Hypopigmentation medial am rechten proximalen Unterschenkel und eine großflächige, blande Narbe medial am linken Fuß mit Hautdeckung aufweist und hierzu angibt, er sei vom IS misshandelt worden (Gutachten S. 7). Ebenso aktenkundig ist zudem ein Foto einer Narbe am rechten Unterschenkel (Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2018). Auch gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen an, er sei am Bein verletzt worden. Angesichts der bereits aufgezeigten Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens ist jedoch auch nicht glaubhaft, dass die objektivierten Verletzungen von den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen im Zuge einer Zwangsrekrutierung herrühren. Im Hinblick auf eine lediglich vor der belangten Behörde in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban ist der EASO Country Guidance zu entnehmen, dass die Taliban über ausreichend freiwillige Rekruten verfügen und nur in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen. So würden sie Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren und in Situationen, wo sie unter akutem Druck stehen würden, auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen. Betont wird allerdings, dass der der Druck, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt einhergehe, sondern eher über Familie, Stamm und religiöse Netzwerke erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel
  18. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban, S. 53-54). Der detailliertere bereits zitierte EASO COI Report: Afghanistan Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 berichtet im Hinblick auf Nangarhar, die Taliban hätten sich als Schutzmacht generiert und auf Gemeinschaften einen gewissen Druck ausüben müssen. Sie hätten Verbindungen zu den Ältesten eines Stammes aufgenommen und Zusammenkünfte abgehalten (Kapitel 1.5.
  19. Nangarhar, S. 24-25). Auch legt der Bericht dar, Zwang dürfe nicht nur dahingehend verstanden werden, dass Taliban-Kämpfer in eine Familie eindringen, sich deren Kinder schnappen und ihnen mit vorgehaltener Waffe befehlen, für sie zu kämpfen. Druck werde manchmal über die Familie ausgeübt oder könne von Familienmitgliedern ausgehen, die bereits bei den Taliban seien (Kapitel 1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Die vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehensweise entspricht damit nicht dem in den Länderberichten dargelegten Vorgehen der Taliban. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten von Fällen der Zwangsrekrutierung. Regierungsfeindliche Kräfte würden in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang nutzen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  20. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Wie sich allerdings aus den Länderberichten – wie schon oben unter Hinweis auf konkrete Passagen ausgeführt – ergibt, stand der Herkunftsdistrikt im Ausreisezeitpunkt unter Kontrolle des ISKP. Zudem wird angemerkt, dass die UNHCR-Richtlinien den Begriff des „Zwanges“ im Zusammenhang mit dem eben angeführten Profil nicht näher definieren. Auf diesbezügliche weitere Ausführungen kann jedoch auch angesichts der bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeit des Vorbringens verzichten werden (Vgl. etwa Länderinformationsblatt, Kapitel
  21. Wehrdienst und Rekrutierungen durch verschiedene Akteure, Unterkapitel 11.
  22. Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen, Abschnitt Taliban). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, haben sich allerdings nicht ergeben. So ist er eigenen Angaben zufolge nicht militärisch ausgebildet und sind auch sonst keine Hinweise. Im Hinblick auf eine lediglich vor der belangten Behörde in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban ist der EASO Country Guidance zu entnehmen, dass die Taliban über ausreichend freiwillige Rekruten verfügen und nur in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen. So würden sie Personen mit militärischem Hintergrund rekrutieren und in Situationen, wo sie unter akutem Druck stehen würden, auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen. Betont wird allerdings, dass der der Druck, sich den Taliban anzuschließen, nicht immer mit Gewalt einhergehe, sondern eher über Familie, Stamm und religiöse Netzwerke erfolge (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel
  23. Individuals at risk of forced recruitment by armed groups, Buchstabe a. Forced recruitment by the Taliban, S. 53-54). Der detailliertere bereits zitierte EASO COI Report: Afghanistan Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 berichtet im Hinblick auf Nangarhar, die Taliban hätten sich als Schutzmacht generiert und auf Gemeinschaften einen gewissen Druck ausüben müssen. Sie hätten Verbindungen zu den Ältesten eines Stammes aufgenommen und Zusammenkünfte abgehalten (Kapitel 1.5.
  24. Nangarhar, S. 24-25). Auch legt der Bericht dar, Zwang dürfe nicht nur dahingehend verstanden werden, dass Taliban-Kämpfer in eine Familie eindringen, sich deren Kinder schnappen und ihnen mit vorgehaltener Waffe befehlen, für sie zu kämpfen. Druck werde manchmal über die Familie ausgeübt oder könne von Familienmitgliedern ausgehen, die bereits bei den Taliban seien (Kapitel 1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Die vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehensweise entspricht damit nicht dem in den Länderberichten dargelegten Vorgehen der Taliban. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten von Fällen der Zwangsrekrutierung. Regierungsfeindliche Kräfte würden in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang nutzen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  25. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, insbesondere Buchstabe a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Wie sich allerdings aus den Länderberichten – wie schon oben unter Hinweis auf konkrete Passagen ausgeführt – ergibt, stand der Herkunftsdistrikt im Ausreisezeitpunkt unter Kontrolle des ISKP. Zudem wird angemerkt, dass die UNHCR-Richtlinien den Begriff des „Zwanges“ im Zusammenhang mit dem eben angeführten Profil nicht näher definieren. Auf diesbezügliche weitere Ausführungen kann jedoch auch angesichts der bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeit des Vorbringens verzichten werden (Vgl. etwa Länderinformationsblatt, Kapitel
  26. Wehrdienst und Rekrutierungen durch verschiedene Akteure, Unterkapitel 11.
  27. Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen, Abschnitt Taliban). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, haben sich allerdings nicht ergeben. So ist er eigenen Angaben zufolge nicht militärisch ausgebildet und sind auch sonst keine Hinweise. Weiter geht für die Gegenwart aus dem aktuelleren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Generiert am 16.12.2020, Version 2 (in der Folge: Länderinformationsblatt) – ebenso mit Schreiben vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebracht – hervor, dass die Präsenz von Daesh im Herkunftsdistrikt mittlerweile gebrochen wurde. So wird berichtet, dass der IS im November 2019 unter dem anhaltenden Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte eine Niederlage hinnehmen und die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben musste. Er verfüge jedoch weiterhin über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans, wobei für den Distrikt Deh Bala berichtet wird, in diesem sei die Regierung stärker vertreten, als die Taliban und sei es den afghanischen Streitkräften nach November 2019 gelungen, die Gebiete zu halten und die Rückkehr von ISKP-Kämpfern zu verhindern (Kapitel
  28. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.22 Nangarhar, Abschnitt Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren). Damit ist die Präsenz von Daesh im Herkunftsdistrikt gebrochen und hat der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr von dieser Seite nicht mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen. 2.
  29. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  30. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.
  31. Nangahar und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht mit vom 28.12.2020 (OZ 19) in das Verfahren eingebrachten EASO COI Report: Afghansitan. Security situation von September 2020, Kapitel 2.
  32. Nangarhar, S. 227 ff. Letzterer bezeichnet Deh Bala als umkämpft (S. 232), wobei EASO den Distrikt nicht zu den am Meisten vom Konflikt betroffenen Distrikten zählt, jedoch berichtet, der Distrikt zähle zu den fünf Distrikten, in denen beinahe alle Luftangriffe gegen ISKP und Taliban stattgefunden hätten. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh und insbesondere Mazar-e Sharif beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  33. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.
  34. Balkh. Die Feststellung zum Flughafen beruht ebenso auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  35. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.
  36. Erreichbarkeit, Abschnitt Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
  37. Rechtsschutz/Justizwesen,
  38. Folter und unmenschliche Behandlung und
  39. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel
  40. Rechtsschutz/Justizwesen,
  41. Folter und unmenschliche Behandlung und
  42. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  43. Grundversorgung. Dort finden sich auch Informationen zum Finanzsektor. Die Feststellungen zur COVID-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
  44. COVID-19, die Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23 Medizinische Versorgung. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  45. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  46. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
  49. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise von Zwangsrekrutierung durch Daesh oder Taliban betroffen war und ist dies auch für den Fall der Rückkehr nicht zu erwarten. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz)3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz)

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). 3.2.1. Zu einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Im Hinblick auf die Provinz Nangarhar ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass sie zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt und trotz einem starken Rückgang ziviler Opfer weiterhin sehr hohe Opferzahlen verzeichnet. Insbesondere der Herkunftsdistrikt gilt als umkämpft und ist stark von Luftangriffen betroffen, die Taliban sind zudem präsent. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in der Provinz Nangahar – mit Ausnahme der Stadt Jalalabad – so hoch, dass EASO davon ausgeht, dass ein Zivilist aufgrund seiner bloßen Anwesenheit auf dem Territorium der Provinz dem realen Risiko, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden, ausgesetzt ist (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Nangarhar, S. 108-110). Damit ist von einem extremen Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist das Gewaltniveau in der Provinz Nangahar – mit Ausnahme der Stadt Jalalabad – so hoch, dass EASO davon ausgeht, dass ein Zivilist aufgrund seiner bloßen Anwesenheit auf dem Territorium der Provinz dem realen Risiko, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden, ausgesetzt ist (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Nangarhar, S. 108-110). Damit ist von einem extremen Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Demnach droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte.Demnach droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte. 3.2.2. Zur Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG 2005 zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Einerseits muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch mit den UNHCR-Richtlinien und den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 22.07.2020, Ra 2020/18/0090). Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und ist die Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen relativ gering. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierende „reales risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Balkh, S. 93). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt.Wie festgestellt steht Mazar-e Sharif unter der Kontrolle der afghanischen Regierung und ist die Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen relativ gering. Weiter ist die Stadt auch über ihren internationalen Flughafen erreichbar. Damit ist im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ein aus der Sicherheitslage resultierende „reales risiko“ im Sinne der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). So geht auch EASO im Hinblick auf Mazar-e Sharif davon aus, dass das Gewaltniveau in Mazar-e Sharif so niedrig ist, dass ein „real risk“ für Zivilpersonen im Allgemeinen nicht besteht (EASO Country Guidance, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Balkh, S. 93). Individuelle Elemente, die ein Abgehen von dieser generellen Einschätzung erforderlich machen würden, sind dagegen nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattete, dass seine konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt viel mehr selbst ein, dass er nicht zur Risikogruppe gehört und beschränkt seine Ausführungen ansonsten auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie (OZ 15).Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt viel mehr selbst ein, dass er nicht zur Risikogruppe gehört und beschränkt seine Ausführungen ansonsten auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie (OZ 15). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall einer Rückkehr vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239). Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).Maßgebliche Faktoren für die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind nach der Einschätzung von EASO und UNHCR im Hinblick auf die persönlichen Umstände Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt. EASO geht, auch wenn eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif mit Schwierigkeiten verbunden ist, davon aus, dass diese für alleinstehende, leistungsfähige Männer unter Berücksichtigung von deren individuellen Umständen im Allgemeinen zumutbar ist.EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt. EASO geht, auch wenn eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif mit Schwierigkeiten verbunden ist, davon aus, dass diese für alleinstehende, leistungsfähige Männer unter Berücksichtigung von deren individuellen Umständen im Allgemeinen zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter, er ist nicht verheiratet und hat weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und ist angesichts der engen Beziehung zu seinem Bruder und dessen finanzieller Unterstützung in der Vergangenheit damit zu rechnen, dass er den Beschwerdeführer auch im Fall der Rückkehr im Sinne eines Startkapitals unterstützen würde. Weiter hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Er spricht mit Paschtu und Dari im Herkunftsstaat verbreitete Sprachen, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 135-136). Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Auch UNHCR geht davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer die Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung ohne spezifische Gefährdungsfaktoren bilden und unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbständischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125).Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter, er ist nicht verheiratet und hat weder Kinder noch sonstige Sorgepflichten. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und ist angesichts der engen Beziehung zu seinem Bruder und dessen finanzieller Unterstützung in der Vergangenheit damit zu rechnen, dass er den Beschwerdeführer auch im Fall der Rückkehr im Sinne eines Startkapitals unterstützen würde. Weiter hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist damit mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Er spricht mit Paschtu und Dari im Herkunftsstaat verbreitete Sprachen, wobei der Einschätzung von EASO zufolge der sprachliche bzw. ethnische Hintergrund im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif keinen relevanten Faktor darstellt, solange der Betroffene Dari oder Pashtu spricht (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, Unterabschnitt Individual circumstances, S. 135-136). Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Auch UNHCR geht davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer die Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung ohne spezifische Gefährdungsfaktoren bilden und unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbständischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur, sowie Lebensgrundlage zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, S. 125). Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Spezifische Vulnerabilitäten oder Gefährdungsfaktoren, die eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers erwarten lassen, sind allerdings – wie bereits ausgeführt – ersichtlich. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

§ 52Abs 2 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2018 und damit etwa drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

§ 13Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch muss es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren jedenfalls um eine „außergewöhnliche Konstellation“ handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens

§ 55Asyl

G 2005 zu erfüllen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306).Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2018 und damit etwa drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Auch muss es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren jedenfalls um eine „außergewöhnliche Konstellation“ handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306). Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar ist der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Bundesgebiet aufhältig und pflegt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinem Bruder, eine besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar ist der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Bundesgebiet aufhältig und pflegt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinem Bruder, eine besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und auch sein Bruder mit seiner Familie im Bundesgebiet lebt. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern erheblich gemindert.Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und auch sein Bruder mit seiner Familie im Bundesgebiet lebt. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Maßgeblich relativierend ist jedoch in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern erheblich gemindert. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR

  1. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
  2. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  3. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
  4. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  5. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  6. Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache und zeigt damit gemessen an seiner dreijährigen Aufenthaltsdauer einen gewissen, wenngleich keinen außergewöhnlichen Integrationsfortschritt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache und zeigt damit gemessen an seiner dreijährigen Aufenthaltsdauer einen gewissen, wenngleich keinen außergewöhnlichen Integrationsfortschritt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und von Grundversorgung lebt. Im Teilaspekt der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit eine maßgebliche Integrationsverfestigung noch nicht erkennbar. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Allerdings fällt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insofern nicht besonders ins Gewicht, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN; § 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG).Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Allerdings fällt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insofern nicht besonders ins Gewicht, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BFA-VG). Insgesamt hat der Beschwerdeführer gemessen an seiner dreijährigen Aufenthaltsdauer einen bereits fortgeschrittenen Grad der Integration erreicht. Allerdings musste er sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Heimatstaat ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zu seiner ersten Ausreise nach Europa im Herkunftsstaat verbracht hat, dort aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Zudem leben Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 mwN). Dazu wurde bereits ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Außerdem vermögen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland des Fremd

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.