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{'item': 'W115 2223852-16'}

Obsah (20)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 68§ 52§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 13§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW115 2223852-16 SpruchW115 2223852-16/6E, W115 2223852-16/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Bei seiner am XXXX durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am XXXX . 1.
  4. Bei seiner am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am römisch 40 . 1.
  5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen.1.
  6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen. 1.
  7. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. 1.
  8. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und gab an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. 1.
  9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte im Zuge dieser Einvernahme, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. 1.
  10. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte im Zuge dieser Einvernahme, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. 1.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz aufgrund des Asylfolgeantrages aufgehoben. 1.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgrund des Asylfolgeantrages aufgehoben. 1.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte.1.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte. 1.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in Vollzug gesetzt.1.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in Vollzug gesetzt. 1.
  17. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer - nachdem ihm von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erteilt worden war - nach Afghanistan überstellt. Da der Beschwerdeführer weiterhin behauptete Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, verweigerten die afghanischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers, weshalb er mittels Charter nach Österreich zurückgebracht werden musste und am XXXX neuerlich nach Österreich einreiste.1.
  18. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer - nachdem ihm von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erteilt worden war - nach Afghanistan überstellt. Da der Beschwerdeführer weiterhin behauptete Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, verweigerten die afghanischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers, weshalb er mittels Charter nach Österreich zurückgebracht werden musste und am römisch 40 neuerlich nach Österreich einreiste. 1.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde neuerlich die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nochmals der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wiederum als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und ein weiteres (zweites) Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.1.
  20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde neuerlich die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nochmals der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wiederum als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und ein weiteres (zweites) Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt. 1.
  21. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich nach Afghanistan überstellt und den dortigen Behörden übergeben. Obwohl er weiterhin behauptete kein afghanischer Staatsangehöriger zu sein, übernahmen die afghanischen Behörden nach Telefonaten mit dem Konsulat in XXXX den Beschwerdeführer.1.
  22. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich nach Afghanistan überstellt und den dortigen Behörden übergeben. Obwohl er weiterhin behauptete kein afghanischer Staatsangehöriger zu sein, übernahmen die afghanischen Behörden nach Telefonaten mit dem Konsulat in römisch 40 den Beschwerdeführer. 1.
  23. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Asylfolgeantrag

§ 68AVG zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Asylfolgeantrag

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. 1.

  1. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer aufgrund des mit Afghanistan abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens erneut nach Österreich ein.1.
  2. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer aufgrund des mit Afghanistan abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens erneut nach Österreich ein. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.1.
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. 1.
  7. Aufgrund eines gerichtlichen Ersuchens wurde der Beschwerdeführer am XXXX durch ein Organ des Bundesamtes zu seiner aktuellen Lage in der laufenden Schubhaft in russischer Sprache einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, er an keinen Erkrankungen oder Beschwerden leide und es ihm gesundheitlich gut gehe. Gegen eine Fortsetzung der Schubhaft spreche, dass er Freunde und soziale Bindungen habe und ihm die Schubhaft psychisch nicht gut tue.1.
  8. Aufgrund eines gerichtlichen Ersuchens wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 durch ein Organ des Bundesamtes zu seiner aktuellen Lage in der laufenden Schubhaft in russischer Sprache einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, er an keinen Erkrankungen oder Beschwerden leide und es ihm gesundheitlich gut gehe. Gegen eine Fortsetzung der Schubhaft spreche, dass er Freunde und soziale Bindungen habe und ihm die Schubhaft psychisch nicht gut tue. 1.
  9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX wurde in der Folge weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils vorlagen.1.
  10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde in der Folge weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils vorlagen. 1.
  11. Das Bundesamt hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei den Vertretungsbehörden der Russischen Föderation eingeleitet. Am XXXX fand ein Interviewtermin des Beschwerdeführers bei der russischen Botschaft statt. Am XXXX wurde vom Bundesamt bei der russischen Botschaft urgiert und auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom XXXX hat die russische Botschaft eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der Russischen Föderation handelt.1.
  12. Das Bundesamt hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei den Vertretungsbehörden der Russischen Föderation eingeleitet. Am römisch 40 fand ein Interviewtermin des Beschwerdeführers bei der russischen Botschaft statt. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt bei der russischen Botschaft urgiert und auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom römisch 40 hat die russische Botschaft eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der Russischen Föderation handelt. 1.
  13. Am XXXX wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Tadschikistan eröffnet, um auch eine weitere Alias-Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der tadschikischen Botschaft vorgeführt. Da der Beschwerdeführer kein Tadschikisch spricht, wurde das Interview in russischer Sprache geführt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei aus Tschetschenien, dort aufgewachsen und im Alter von sieben Jahren nach XXXX gezogen. Seine Eltern wären verstorben. Er könne aber nicht zurück nach Tschetschenien, da er dort Probleme habe. Auch sei es ihm unerklärlich, weshalb er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Das Heimreisezertifikatsverfahren mit Tadschikistan wurde in weiterer Folge ad acta gelegt, da nach Auskunft der tadschikischen Botschaft keine Berührungspunkte mit Tadschikistan vorliegen.1.
  14. Am römisch 40 wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Tadschikistan eröffnet, um auch eine weitere Alias-Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der tadschikischen Botschaft vorgeführt. Da der Beschwerdeführer kein Tadschikisch spricht, wurde das Interview in russischer Sprache geführt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei aus Tschetschenien, dort aufgewachsen und im Alter von sieben Jahren nach römisch 40 gezogen. Seine Eltern wären verstorben. Er könne aber nicht zurück nach Tschetschenien, da er dort Probleme habe. Auch sei es ihm unerklärlich, weshalb er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Das Heimreisezertifikatsverfahren mit Tadschikistan wurde in weiterer Folge ad acta gelegt, da nach Auskunft der tadschikischen Botschaft keine Berührungspunkte mit Tadschikistan vorliegen. 1.
  15. Am XXXX wurde ein neuerliches Heimreisezertifikatsverfahren mit Afghanistan eingeleitet. Seitens der Heimreisezertifikatsabteilung wurde zugesichert, dass nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf Afghanistan stattfinden werde. Aufgrund der Tatsache, dass schon zwei Mal ein Heimreisezertifikat für Afghanistan ausgestellt worden sei, sei auch nach Vorlage der Ablehnungen von Russland bzw. Tadschikistan mit einer neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen.1.
  16. Am römisch 40 wurde ein neuerliches Heimreisezertifikatsverfahren mit Afghanistan eingeleitet. Seitens der Heimreisezertifikatsabteilung wurde zugesichert, dass nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf Afghanistan stattfinden werde. Aufgrund der Tatsache, dass schon zwei Mal ein Heimreisezertifikat für Afghanistan ausgestellt worden sei, sei auch nach Vorlage der Ablehnungen von Russland bzw. Tadschikistan mit einer neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen. 1.
  17. Am XXXX langte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die weitere Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte.1.
  18. Am römisch 40 langte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die weitere Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte. 1.
  19. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID-19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital gebracht. Nach seiner Genesung wurde dieser aus der Spitalsbehandlung entlassen und am XXXX erneut festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn am selben Tag vom Bundesamt die Schubhaft verhängt.1.
  20. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID-19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital gebracht. Nach seiner Genesung wurde dieser aus der Spitalsbehandlung entlassen und am römisch 40 erneut festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn am selben Tag vom Bundesamt die Schubhaft verhängt. 1.
  21. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX sowie auch gegen die vorangegangenen Schubhaftbescheide vom XXXX , XXXX und XXXX und die damit verbundenen Anhaltungen in (Schub)haft Beschwerde erhoben.1.
  22. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 sowie auch gegen die vorangegangenen Schubhaftbescheide vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und die damit verbundenen Anhaltungen in (Schub)haft Beschwerde erhoben. 1.
  23. Zur Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes und der weiteren Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine gutachtliche Stellungnahme des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum eingeholt. Im Gutachten des Amtsarztes wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, er jedoch ruhig, angepasst, freundlich, kooperativ und positiv affizierbar sei. Die laufende Haftsituation belaste diesen nicht über das gemeinhin übliche Maß und sei er subjektiv körperlich beschwerdefrei. Eine Suizidalität sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei im vollen Umfang haftfähig.1.
  24. Zur Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes und der weiteren Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine gutachtliche Stellungnahme des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum eingeholt. Im Gutachten des Amtsarztes wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, er jedoch ruhig, angepasst, freundlich, kooperativ und positiv affizierbar sei. Die laufende Haftsituation belaste diesen nicht über das gemeinhin übliche Maß und sei er subjektiv körperlich beschwerdefrei. Eine Suizidalität sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei im vollen Umfang haftfähig. 1.
  25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX und die Anhaltung in Haft von XXXX bis XXXX

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX und die Anhaltung in Haft von XXXX bis XXXX

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt V. wurde

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kostenentscheidung erfolgte unter den Spruchpunkten VI. bis IX. 1.24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 und die Anhaltung in Haft von römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 und die Anhaltung in Haft von römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kostenentscheidung erfolgte unter den Spruchpunkten römisch sechs. bis römisch neun. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant; Schreibfehler nicht korrigiert, BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt): „

  1. Zur Person: 1.
  2. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
  3. Er stellte am XXXX und am XXXX je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden Rückkehrentscheidungen auch i.V.m. einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. 1.
  4. Er stellte am römisch 40 und am römisch 40 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden Rückkehrentscheidungen auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. 1.
  5. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen. 1.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Absatz eins, dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der BF hat am XXXX einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.1.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der BF hat am römisch 40 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.
  10. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  11. Seit dem XXXX besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für 10 Jahre. 2.
  12. Seit dem römisch 40 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für 10 Jahre. 2.
  13. Der BF wurde bereits als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und bereits zwei Mal für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine russische oder tadschikische Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht festgestellt werden bzw. wurde die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit des BF von diesen Staaten verweigert. 2.
  14. Der BF ist haftfähig.
  15. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  16. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  17. Der BF hat am XXXX seine ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verlassen und ist untergetaucht. Er hat sich dadurch dem Verfahren entzogen. 3.
  18. Der BF hat am römisch 40 seine ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verlassen und ist untergetaucht. Er hat sich dadurch dem Verfahren entzogen. 3.
  19. Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde dem BF rechtsgültig der faktische Abschiebeschutz entzogen. 3.
  20. Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  21. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
  22. Der BF stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.3.
  23. Der BF stellte am römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
  24. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  25. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
  26. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. 4.
  27. Er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
  28. Zur Effektuierbarkeit: 5.
  29. Die afghanische Botschaft hat den BF bereits als afghanischen Staatsangehörigen identifiziert und zwei Mal ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt. Die Botschaft hat zugesichert, für den BF ein weiteres Heimreisezertifikat auszustellen, falls der BF weder von der tadschikischen- noch von der Botschaft der russischen Föderation als Staatsangehöriger anerkannt werden sollte. 5.
  30. Die russische Botschaft hat mit Schreiben vom XXXX eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der RF handelt. 5.
  31. Die russische Botschaft hat mit Schreiben vom römisch 40 eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der RF handelt. 5.
  32. Die Vertretung von Tadschikistan hat bereits ebenso die Anerkennung des BF als Staatsangehöriger abgelehnt. 5.
  33. Im vergangenen Dezember wurde eine erfolgreiche Rückführung afghanischer Staatsangehöriger mittels eines Charterfluges nach Afghanistan durchgeführt. 5.
  34. Der BF spricht flüssig, aber fehlerhaft und mit Akzent Russisch auf dem gleichen Niveau, wie er Deutsch spricht. Russisch ist nicht die Muttersprache des BF. Der BF spricht auch Dari und wurden die Verfahren zu Beginn ausschließlich in Dari geführt. Probleme bei der Verständigung sind in diesen Verfahren nicht ans Tageslicht gekommen. 5.
  35. Die afghanische Botschaft hat in der Vergangenheit Heimreisezertifikate für den BF innerhalb kürzester Zeit nach den Botschaftsinterviews ausgestellt. 5.
  36. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan ist für den XXXX geplant. 5.
  37. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan ist für den römisch 40 geplant. 5.
  38. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr auch die in Afghanistan zur Entscheidung befugten Organe den BF als Staatsangehöriger Afghanistans anerkennen. […]“ Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus: „Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes, in den verfahrensgegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF und die vorhergehenden amtswegigen Prüfungen betreffend sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und das IZR. 2.
  39. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  40. hinsichtlich der Asylanträge und des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen ergibt sich aus einer Einsicht in das IZR. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX ergibt sich, dass der BF keine nennenswerten Erkrankungen hat (1.3.) Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.
  41. u. 1.5.).Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  42. hinsichtlich der Asylanträge und des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen ergibt sich aus einer Einsicht in das IZR. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF keine nennenswerten Erkrankungen hat (1.3.) Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.
  43. u. 1.5.). 2.
  44. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidungen vom XXXX und XXXX sowie des Einreiseverbots für 10 Jahre ergibt sich jeweils aus den vorgelegten Verwaltungsakten (IZR) und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen (2.1.).Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidungen vom römisch 40 und römisch 40 sowie des Einreiseverbots für 10 Jahre ergibt sich jeweils aus den vorgelegten Verwaltungsakten (IZR) und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  45. ergibt sich aus den Angaben im Akt woraus hervorgeht, dass der BF bereits zweimal mit einem gültigen Heimreisezertifikat nach Afghanistan ausgereist ist. Dies ist auch unstrittig. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom XXXX liegt nun eine definitive Erklärung der russischen Botschaft vor, dass es sich beim BF nicht um einen Angehörigen der russischen Föderation handelt. Am XXXX teilte die tadschikische Konsularabteilung mit, dass der BF auch nicht aus Tadschikistan stammen würde. Bisher wurden daher nur von Afghanistan Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX , welches durch das Gericht eingeholt wurde. Hiezu wird angemerkt, dass sich aus den gesundheitsrelevanten Informationen der letzten Monate keinerlei Anhaltspunkte für eine haftausschließende Beeinträchtigung der Gesundheit des BF ergibt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte sohin aus reiner Vorsicht. Die Beantragung einer Hinzuziehung eines Sachverständigen stellte daher aus Sicht des Gerichtes einen reinen Erkundungsbeweis dar.Die Feststellung zu 2.
  46. ergibt sich aus den Angaben im Akt woraus hervorgeht, dass der BF bereits zweimal mit einem gültigen Heimreisezertifikat nach Afghanistan ausgereist ist. Dies ist auch unstrittig. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 liegt nun eine definitive Erklärung der russischen Botschaft vor, dass es sich beim BF nicht um einen Angehörigen der russischen Föderation handelt. Am römisch 40 teilte die tadschikische Konsularabteilung mit, dass der BF auch nicht aus Tadschikistan stammen würde. Bisher wurden daher nur von Afghanistan Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 , welches durch das Gericht eingeholt wurde. Hiezu wird angemerkt, dass sich aus den gesundheitsrelevanten Informationen der letzten Monate keinerlei Anhaltspunkte für eine haftausschließende Beeinträchtigung der Gesundheit des BF ergibt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte sohin aus reiner Vorsicht. Die Beantragung einer Hinzuziehung eines Sachverständigen stellte daher aus Sicht des Gerichtes einen reinen Erkundungsbeweis dar. 2.
  47. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX und mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde je eine sodann rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend des BF ausgesprochen (3.1.). Aus einem Bericht im Behördenakt ergibt sich, dass der BF am XXXX seine Meldeadresse verließ und nichtmehr dorthin zurückkehrte. Der BF hat sich daher durch sein Untertauchen jeglichem weiteren Verfahren seinerzeit entzogen (3.2.).Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 und mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde je eine sodann rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend des BF ausgesprochen (3.1.). Aus einem Bericht im Behördenakt ergibt sich, dass der BF am römisch 40 seine Meldeadresse verließ und nichtmehr dorthin zurückkehrte. Der BF hat sich daher durch sein Untertauchen jeglichem weiteren Verfahren seinerzeit entzogen (3.2.). Die Feststellung zu 3.
  48. ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den diesbezüglichen Eintragungen im IZR. Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits insgesamt zwei Asylanträge gestellt hat und auch untergetaucht ist. Aus dem Verfahrensakt lässt sich zudem entnehmen, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich über unterschiedliche Identitäten verfügte und so die Arbeit der Behörden massiv behinderte, was ebenso nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit beitragen konnte. Der BF wurde mehrfach straffällig und hat einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen (3.4.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar erkennen, da der BF bereits zweimal die Übernahme durch Afghanistan zu verhindern wusste und trotz bestehender Rückkehrentscheidung bisher von sich aus keinerlei Schritte zur eigenen Ausreise unternommen hat. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Gerichtes nicht nur um schlichte Ausreiseunwilligkeit, da sich der BF nicht nur entschlossen hat, bei den bisherigen Abschiebungen nicht mitzuwirken, sondern diese auch durch sein Verhalten aktiv zu ver- bzw. behindern. Der BF kann daher auch nicht als kooperativ bezeichnet werden (3.5.). Aus der Chronologie der Asylverfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am XXXX bereits seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist (3.6.).Aus der Chronologie der Asylverfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am römisch 40 bereits seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist (3.6.). 2.
  49. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Die Feststellungen zu diesen Punkten ergeben sich aus den bisher unangefochtenen behördlichen, bzw. gerichtlichen Feststellung der bisherigen Verfahren. Zumal der BF, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, über längere Perioden in Straf- oder Schubhaft zubringen musste, kann diesbezüglich seitens des Gerichts auch nicht von relevanten Änderungen im familiären- bzw. sozialen Bereich ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde in Verfahren auch nicht behauptet, oder bescheinigt. Die Barmittel des BF (zum XXXX ) betrugen 0 Euro.Die Feststellungen zu diesen Punkten ergeben sich aus den bisher unangefochtenen behördlichen, bzw. gerichtlichen Feststellung der bisherigen Verfahren. Zumal der BF, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, über längere Perioden in Straf- oder Schubhaft zubringen musste, kann diesbezüglich seitens des Gerichts auch nicht von relevanten Änderungen im familiären- bzw. sozialen Bereich ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde in Verfahren auch nicht behauptet, oder bescheinigt. Die Barmittel des BF (zum römisch 40 ) betrugen 0 Euro. 2.
  50. Effektuierbarkeit (5.1.-5.8.): Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass für den BF seitens der afghanischen Botschaft bereits zwei Mal je ein gültiges Heimreisezertifikat unmittelbar nach den Vorführungen vor die Botschaftsdelegation ausgestellt wurde. Dabei wurde dieser auch als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Trotz der (bisher lediglich völlig unsubstanziierten) Behauptung des BF, in Wahrheit einem Teilstaat der russischen Föderation anzugehören, sicherte die afghanische Botschaft stets eine weitere Zusammenarbeit für den Fall zu, wenn die Anerkennung des BF durch die russische bzw. tadschikische Vertretung definitiv versagt werden sollte. Dies ergibt sich neben dem bisherigen Akteninhalt auch aus der letzten Stellungnahme des BFA vom XXXX (5.1.).Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass für den BF seitens der afghanischen Botschaft bereits zwei Mal je ein gültiges Heimreisezertifikat unmittelbar nach den Vorführungen vor die Botschaftsdelegation ausgestellt wurde. Dabei wurde dieser auch als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Trotz der (bisher lediglich völlig unsubstanziierten) Behauptung des BF, in Wahrheit einem Teilstaat der russischen Föderation anzugehören, sicherte die afghanische Botschaft stets eine weitere Zusammenarbeit für den Fall zu, wenn die Anerkennung des BF durch die russische bzw. tadschikische Vertretung definitiv versagt werden sollte. Dies ergibt sich neben dem bisherigen Akteninhalt auch aus der letzten Stellungnahme des BFA vom römisch 40 (5.1.). Nach dem Mail der russischen Konsularabteilung vom XXXX wurde seitens der russischen Föderation eine russische Staatsangehörigkeit des BF explizit ausgeschlossen (5.2.).Nach dem Mail der russischen Konsularabteilung vom römisch 40 wurde seitens der russischen Föderation eine russische Staatsangehörigkeit des BF explizit ausgeschlossen (5.2.). Ebenso wurde zuvor eine Zugehörigkeit zum tadschikischen Staat durch deren Vertretungsorgane nach Vorführung des BF am XXXX ausgeschlossen, zumal der BF die dortige Landessprache auch nicht spricht (5.3.).Ebenso wurde zuvor eine Zugehörigkeit zum tadschikischen Staat durch deren Vertretungsorgane nach Vorführung des BF am römisch 40 ausgeschlossen, zumal der BF die dortige Landessprache auch nicht spricht (5.3.). Aus der letzten Stellungnahme des BFA vom XXXX ergibt sich, dass im XXXX eine erfolgreiche Rückführung afghanischer Staatsangehöriger durch Flugabschiebung stattgefunden hat (5.4.).Aus der letzten Stellungnahme des BFA vom römisch 40 ergibt sich, dass im römisch 40 eine erfolgreiche Rückführung afghanischer Staatsangehöriger durch Flugabschiebung stattgefunden hat (5.4.). Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf dem gerichtlichen Protokoll der Verhandlung vom XXXX in welcher die zuständige Richterin sich mit dieser Thematik eingehend beschäftigt hatte sowie auf den diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen (5.5.). Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf dem gerichtlichen Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 in welcher die zuständige Richterin sich mit dieser Thematik eingehend beschäftigt hatte sowie auf den diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen (5.5.). Die Feststellung zu 5.
  51. beruht auf der Tatsache, dass die Ausstellung der Heimreisezertifikate bisher zeitnah erfolgte. Aus der Stellungnahme des BFA vom XXXX ergibt sich zudem, dass die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan nach derzeitiger Planung am XXXX stattfinden soll.Aus der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 ergibt sich zudem, dass die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan nach derzeitiger Planung am römisch 40 stattfinden soll. Nunmehr, da klar ist, dass die Behauptung des BF, russischer Staatsangehöriger zu sein nicht der Wahrheit entsprach, sieht das Gericht keinen Grund dafür als gegeben an, anzunehmen, dass die Behörden in Afghanistan nach Ausstellung eines neuerlichen Heimreisezertifikates abermals die Übernahme des BF mit der Begründung verweigern könnten, der BF sei russischer Staatsangehöriger (5.8.). […] 2.
  52. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen: Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.“ In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: „3.
  53. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft„3.
  54. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft […] Zur laufenden Schubhaft (Spruchpunkte IV.) wird ausgeführt:Zur laufenden Schubhaft (Spruchpunkte römisch vier.) wird ausgeführt: 3.0.
  55. Die Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. erfolgte aus folgenden Erwägungen:3.0.
  56. Die Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. erfolgte aus folgenden Erwägungen: Wie sich aus den Vorakten ergibt und dies bereits aus mehreren Prüfungsverfahren zu ersehen ist, stellt die Effektuierbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall einen wesentlichen Faktor für die Rechtmäßigkeit der nochmaligen Anhaltung des BF in einer weiteren Schubhaft dar. Nach Rechtsansicht des Gerichtes leidet der bekämpfte Bescheid des BFA vom XXXX jedoch diesbezüglich an Mängel im Rahmen der Feststellungen bzw. an einem erheblichen Begründungsmangel. Dem Bescheid sind keinerlei Ausführungen bzw. Prognosen zu entnehmen, warum die Behörde bei Verhängung der Schubhaft zu Recht davon ausgehen konnte, dass für den BF erneut ein Heimreisezertifikat seitens der afghanischen Botschaft ausgestellt werde und weshalb dieses Mal von einer (endgültigen) Übernahme des BF durch die afghanischen Behörden zu rechnen ist. Insofern ist die Beschwerde daher berechtigt. Dies wäre im Hinblick auf die zwei bereits gescheiterten Übernahmen des BF durch die afghanischen Behörden im Rahmen der behördlichen Entscheidung jedenfalls näher zu erörtern gewesen. Gleiches gilt für die Annahme einer weiteren Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grunde an einem wesentlichen Begründungsmangel und ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet.Wie sich aus den Vorakten ergibt und dies bereits aus mehreren Prüfungsverfahren zu ersehen ist, stellt die Effektuierbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall einen wesentlichen Faktor für die Rechtmäßigkeit der nochmaligen Anhaltung des BF in einer weiteren Schubhaft dar. Nach Rechtsansicht des Gerichtes leidet der bekämpfte Bescheid des BFA vom römisch 40 jedoch diesbezüglich an Mängel im Rahmen der Feststellungen bzw. an einem erheblichen Begründungsmangel. Dem Bescheid sind keinerlei Ausführungen bzw. Prognosen zu entnehmen, warum die Behörde bei Verhängung der Schubhaft zu Recht davon ausgehen konnte, dass für den BF erneut ein Heimreisezertifikat seitens der afghanischen Botschaft ausgestellt werde und weshalb dieses Mal von einer (endgültigen) Übernahme des BF durch die afghanischen Behörden zu rechnen ist. Insofern ist die Beschwerde daher berechtigt. Dies wäre im Hinblick auf die zwei bereits gescheiterten Übernahmen des BF durch die afghanischen Behörden im Rahmen der behördlichen Entscheidung jedenfalls näher zu erörtern gewesen. Gleiches gilt für die Annahme einer weiteren Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grunde an einem wesentlichen Begründungsmangel und ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zur Fortsetzung der laufenden Schubhaft (Spruchpunkt V.) wird wie folgt ausgeführt:Zur Fortsetzung der laufenden Schubhaft (Spruchpunkt römisch fünf.) wird wie folgt ausgeführt: 3.1.
  57. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  58. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die afghanische Vertretungsbehörde hat bereits zwei Mal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Da weder von der russischen, noch von der tadschikischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte ist es daher zu erwarten, dass von der afghanischen Vertretungsbehörde abermals ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, zumal diese die Kooperation diesbezüglich stets zugesichert hat. Nun, da sowohl die tadschikische, als auch die russische Vertretungsbehörde eine Staatsangehörigkeit ausgeschlossen haben ist als erwiesen anzusehen, dass der BF auch tatsächlich kein derartiger Staatsangehöriger ist. Schlüssig ergibt sich daraus eine maßgebende Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden in Afghanistan nunmehr die Rücknahme des BF nichtmehr mit der Begündung, er sei Russe, verweigern können, zumal die eigene Botschaft in Österreich die Staatsangehörigkeit bestätigt hat und dementsprechend in der Vergangenheit auch Heimreisezertifikate ausgestellt hat. Insofern hat sich während der laufenden Schubhaft die Sachlage entscheidend dahingehend verändert, als kein vernünftiger Grund mehr besteht, an einer Übernahme des BF durch die Behörden in Afghanistan zu zweifeln. Der BF wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden „Lockdowns“ erneut der Botschaft vorgeführt werden und aller Voraussicht nach mit dem Charterflug am XXXX sicher in seinen Herkunftsstaat verbracht werden. Die Abschiebung des BF ist daher selbst bei Zusammenrechnung der Schubhaften seit XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ), wie offenbar in der Beschwerde angenommen, sohin innerhalb der zulässigen Höchstdauer für derartige Schubhaften gem. § 80 FPG möglich und auch zu erwarten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die afghanische Vertretungsbehörde hat bereits zwei Mal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Da weder von der russischen, noch von der tadschikischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte ist es daher zu erwarten, dass von der afghanischen Vertretungsbehörde abermals ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, zumal diese die Kooperation diesbezüglich stets zugesichert hat. Nun, da sowohl die tadschikische, als auch die russische Vertretungsbehörde eine Staatsangehörigkeit ausgeschlossen haben ist als erwiesen anzusehen, dass der BF auch tatsächlich kein derartiger Staatsangehöriger ist. Schlüssig ergibt sich daraus eine maßgebende Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden in Afghanistan nunmehr die Rücknahme des BF nichtmehr mit der Begündung, er sei Russe, verweigern können, zumal die eigene Botschaft in Österreich die Staatsangehörigkeit bestätigt hat und dementsprechend in der Vergangenheit auch Heimreisezertifikate ausgestellt hat. Insofern hat sich während der laufenden Schubhaft die Sachlage entscheidend dahingehend verändert, als kein vernünftiger Grund mehr besteht, an einer Übernahme des BF durch die Behörden in Afghanistan zu zweifeln. Der BF wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden „Lockdowns“ erneut der Botschaft vorgeführt werden und aller Voraussicht nach mit dem Charterflug am römisch 40 sicher in seinen Herkunftsstaat verbracht werden. Die Abschiebung des BF ist daher selbst bei Zusammenrechnung der Schubhaften seit römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ), wie offenbar in der Beschwerde angenommen, sohin innerhalb der zulässigen Höchstdauer für derartige Schubhaften gem. Paragraph 80, FPG möglich und auch zu erwarten. 3.1.
  59. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  60. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und seine Abschiebung erschwert, bzw. bisher erfolgreich verhindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist. Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und seine Abschiebung erschwert, bzw. bisher erfolgreich verhindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 4 FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde,

§ 76Abs.

3 Z. 5 FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am XXXX einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am römisch 40 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte er nach eigenen Angaben nur, um eine Möglichkeit zum Untertauchen zu schaffen. Der BF ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert. Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügte vor seiner Festnahme über keine Meldeadresse und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ist in Österreich sozial nicht verankert. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Der BF hat es sich zum Großteil selbst zuzuschreiben, dass die bisherigen Schubhaften zusammen nun schon als verhältnismäßig lang anzusehen sind, da er nach wie vor keine greifbaren Hinweise oder verwertbare Dokumente beischaffte, die seine Identität und Staatsangehörigkeit glaubhaft ausweisen würden.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist insbesondere Vorstrafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung auf. Er legte ein Verhalten an den Tag das zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, selbst staatlichen Organen bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsordnung insbesondere im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwider zu handeln. Gerade an der Kontrolle der Sicherheit im Straßenverkehr liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der BF massiv zuwidergehandelt. Darüber hinaus hat der BF das Verbrechen der schweren Körperverletzung in besonderes brutaler Art und Weise begangen. Das Opfer des BF wurde insbesondere durch einen Tritt auf den Kopf, als das Opfer bereits am Boden lag, schwer verletzt. Zusätzlich zeigt die Bestrafung des BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung und der damit im Zusammenhang stehenden missbräuchlichen Verwendung von KFZ-Kennzeichentafeln in mehreren Fällen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Insgesamt ergibt sich daher aus dem Verhalten des BF dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer Durchführung einer Außerlandesbringung des BF besteht. Die weitere Aufrechterhaltung stellt daher auch aus diesem Gesichtspunkt trotz der langen Dauer weiterhin keine Unverhältnismäßigkeit dar. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein sehr geringer, sohin im Rahmen der fallbezogenen Verhältnismäßigkeit jedenfalls ein weitaus geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zugesonnen werden musste. Dies insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die laufende Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt bisher alle notwendigen und angezeigten Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden jener Staaten eingeleitet hat, deren Staatsbürgerschaft der BF bisher zu besitzen behauptet hat. Nunmehr liegt Klarheit darüber vor, dass es sich beim BF doch um einen afghanischen Staatsangehörigen handeln dürfte, weil die anderen von ihm bisher angegebenen Möglichkeiten keine positives Ergebnis gebracht haben. Die bisherige Dauer der Schubhaft ist insbesondere dem Verhalten des BF selbst zuzurechnen, da er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat und so die österreichischen, aber auch ausländische Behörden mehrmals erfolgreich getäuscht hat. Selbst bei der Annahme einer Zusammenrechnung der laufenden und der vorhergehenden Schubhaft im Sinne der in § 80 Abs. 4 FPG bestimmten höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit XXXX in diesem Fall bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren zielführend mitzuwirken, jedenfalls weiterhin als verhältnismäßig.Selbst bei der Annahme einer Zusammenrechnung der laufenden und der vorhergehenden Schubhaft im Sinne der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG bestimmten höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit römisch 40 in diesem Fall bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren zielführend mitzuwirken, jedenfalls weiterhin als verhältnismäßig. 3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, er sein Grundversorgungsquartier verlassen hat um unterzutauchen und er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zum Untertauchen nutzen wollte – kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden.3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, er sein Grundversorgungsquartier verlassen hat um unterzutauchen und er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zum Untertauchen nutzen wollte – kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG (Anmerkung: gemeint wohl § 22a Abs. 3 BFA-VG) festzustellen, dass die laufende Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (Anmerkung: gemeint wohl Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG) festzustellen, dass die laufende Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen im Rahmen einer Verlängerung des laufenden Lockdowns oder zu Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin, zumal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus der Erfahrung der letzten Male prompt erfolgen wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten und eine mögliche baldige neuerliche Ausstellung eines HRZ für Afghanistan vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung am XXXX ist geplant und realistisch.3.1.
  2. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen im Rahmen einer Verlängerung des laufenden Lockdowns oder zu Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin, zumal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus der Erfahrung der letzten Male prompt erfolgen wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten und eine mögliche baldige neuerliche Ausstellung eines HRZ für Afghanistan vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung am römisch 40 ist geplant und realistisch. […] Eine Übersetzung des gerichtlichen Ausspruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte aufgrund der bestehenden ausreichenden Deutschkenntnisse des BF im vorliegenden Fall unterbleiben.“
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX Beschwerde erhoben.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer - unterbrochen lediglich durch zwei erfolglose Abschiebungen nach Afghanistan - seit XXXX durchgehend in Anhaltung befinde. Zuletzt sei mit näher bezeichnetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX u.a. festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft würden jedoch nicht vorliegen, da die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer bereits zweimal nach einer Abschiebung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten. Weshalb weiter davon ausgegangen werde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr effektuierbar sei, sei nicht ersichtlich, da die afghanischen Behörden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer kein afghanischer Staatsangehöriger sei. Zudem sei die vorliegende Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , erlassen worden. Da sie somit mehr als 18 Monate zurückliege, sei diese Rückkehrentscheidung nicht mehr gültig und es bestehe daher kein Titel zur Abschiebung des Beschwerdeführers. Zudem hätte das Bundesamt nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers neuerlich prüfen müssen, ob seine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns zumindest bis XXXX aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie werde der Abschiebetermin für den XXXX in Zweifel gezogen. Zum nunmehrigen Zeitpunkt könnten vom Bundesamt keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zu diesem Termin tatsächlich stattfinden würde.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer - unterbrochen lediglich durch zwei erfolglose Abschiebungen nach Afghanistan - seit römisch 40 durchgehend in Anhaltung befinde. Zuletzt sei mit näher bezeichnetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 u.a. festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft würden jedoch nicht vorliegen, da die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer bereits zweimal nach einer Abschiebung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten. Weshalb weiter davon ausgegangen werde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr effektuierbar sei, sei nicht ersichtlich, da die afghanischen Behörden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer kein afghanischer Staatsangehöriger sei. Zudem sei die vorliegende Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , erlassen worden. Da sie somit mehr als 18 Monate zurückliege, sei diese Rückkehrentscheidung nicht mehr gültig und es bestehe daher kein Titel zur Abschiebung des Beschwerdeführers. Zudem hätte das Bundesamt nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers neuerlich prüfen müssen, ob seine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns zumindest bis römisch 40 aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie werde der Abschiebetermin für den römisch 40 in Zweifel gezogen. Zum nunmehrigen Zeitpunkt könnten vom Bundesamt keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zu diesem Termin tatsächlich stattfinden würde. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  5. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot bestehe. Diese Entscheidung sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liege somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Am XXXX sei von der russischen Botschaft bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer kein russischer Staatsangehöriger sei. Am XXXX sei bei der afghanischen Botschaft ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden und der Beschwerdeführer sei nach dem Lockdown für Anfang XXXX für die Vorführung zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft vorgemerkt. Aufgrund der bisherigen zweimaligen Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan werde auch davon ausgegangen, dass dies bis zum XXXX (Ende der 18-monatigen Frist) nochmals gelinge. Charterabschiebungen nach Afghanistan würden trotz der COVID-19 Pandemie stattfinden und es seien am XXXX insgesamt zehn afghanische Staatsangehörige mittels Charter erfolgreich rücküberstellt worden. Es sei geplant, den Beschwerdeführer mit dem nächsten Charter am XXXX nach Afghanistan abzuschieben. Mit einer rechtzeitigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde bis dahin gerechnet. Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem auch eine Einzelrückführung denkbar. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, komme die Anwendung eines gelinderen Mittels auch weiterhin nicht in Betracht.
  6. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot bestehe. Diese Entscheidung sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liege somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Am römisch 40 sei von der russischen Botschaft bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer kein russischer Staatsangehöriger sei. Am römisch 40 sei bei der afghanischen Botschaft ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden und der Beschwerdeführer sei nach dem Lockdown für Anfang römisch 40 für die Vorführung zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft vorgemerkt. Aufgrund der bisherigen zweimaligen Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan werde auch davon ausgegangen, dass dies bis zum römisch 40 (Ende der 18-monatigen Frist) nochmals gelinge. Charterabschiebungen nach Afghanistan würden trotz der COVID-19 Pandemie stattfinden und es seien am römisch 40 insgesamt zehn afghanische Staatsangehörige mittels Charter erfolgreich rücküberstellt worden. Es sei geplant, den Beschwerdeführer mit dem nächsten Charter am römisch 40 nach Afghanistan abzuschieben. Mit einer rechtzeitigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde bis dahin gerechnet. Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem auch eine Einzelrückführung denkbar. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, komme die Anwendung eines gelinderen Mittels auch weiterhin nicht in Betracht. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Weiters wird die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , zugrunde gelegte Begründung - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Weiters wird die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zugrunde gelegte Begründung - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben. Ergänzend wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und seine Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich, zumal die afghanische Botschaft bereits in der Vergangenheit zweimal ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt hat und nunmehr die Bestätigung der russischen Botschaft vorliegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Staatsangehörigen der russischen Föderation handelt. Abschiebungen nach Afghanistan auf dem Luftweg finden statt. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan ist für den XXXX geplant.Abschiebungen nach Afghanistan auf dem Luftweg finden statt. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan ist für den römisch 40 geplant.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (insbesondere das Verfahren zur Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (insbesondere das Verfahren zur Geschäftszahl römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Die gegenständliche Beschwerde vermag für den aktuellen ab XXXX verstrichenen Zeitraum keine neuen Umstände aufzeigen, die zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Die gegenständliche Beschwerde vermag für den aktuellen ab römisch 40 verstrichenen Zeitraum keine neuen Umstände aufzeigen, die zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im Falle des Beschwerdeführers keine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegen würde, da seit ihrer Erlassung bereits mehr als 18 Monate vergangen seien, ist auf die Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 zu verweisen, wonach Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Da im gegenständlichen Fall mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers

§ 68

AVG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, liegt ein Sachverhalt iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG vor. Es liegt daher weiterhin eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im Falle des Beschwerdeführers keine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegen würde, da seit ihrer Erlassung bereits mehr als 18 Monate vergangen seien, ist auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 zu verweisen, wonach Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Da im gegenständlichen Fall mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, liegt ein Sachverhalt iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG vor. Es liegt daher weiterhin eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei, da sie gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde, ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand des Schubhaftverfahrens ist. Weitere Ausführungen dazu können daher entfallen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom XXXX hervor, dass der Beschwerdeführer im vollen Umfang haftfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher weiter davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Gegenteiliges wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl römisch 40 einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 hervor, dass der Beschwerdeführer im vollen Umfang haftfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher weiter davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Gegenteiliges wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Vertretungsbehörde nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll, zumal die afghanische Botschaft bereits in der Vergangenheit zweimal ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt hat und die russische Botschaft mit Schreiben vom XXXX nunmehr bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ist zu verweisen. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der afghanischen Vertretungsbehörde funktioniert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer kann somit binnen kurzer Zeit gerechnet werden, zumal wie der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer für die Vorführung zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft für Anfang XXXX bereits vorgemerkt worden ist. Wie der Stellungnahme des Bundesamtes weiters zu entnehmen ist, ist die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan unverändert für den XXXX geplant. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Vertretungsbehörde nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll, zumal die afghanische Botschaft bereits in der Vergangenheit zweimal ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt hat und die russische Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 nunmehr bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ist zu verweisen. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der afghanischen Vertretungsbehörde funktioniert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer kann somit binnen kurzer Zeit gerechnet werden, zumal wie der Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer für die Vorführung zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft für Anfang römisch 40 bereits vorgemerkt worden ist. Wie der Stellungnahme des Bundesamtes weiters zu entnehmen ist, ist die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan unverändert für den römisch 40 geplant. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft seit XXXX :3.
  2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 : 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu ver

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