← Österreich

{'item': 'W119 2164119-1'}

Obsah (9)§§ 3§ 52§§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW119 2164119-1 SpruchW119 2164119-1/21E, W119 2164119-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Oktober 2012 nach Österreich ein und stellte am 23.11.2012 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung (AB) für Studierende beim Magistrat der Stadt Wien MA

  1. Diese wurde ihm bis zum 28.11.2013 erteilt. Am 10.10.2013 stellte er einen Antrag auf Verlängerung dieser AB, die ihm bis zum 29.11.2014 gewährt wurde. Am 24.11.2014 stellte er einen weiteren Antrag und einen Zweckänderungsantrag von Student auf Schüler. Es wurde dem entsprochen und der Beschwerdeführer erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler bis zum 30.11.
  2. Am 22.10.2015 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung, der am 1.12.2015 durch das Magistrat der Stadt Wien MA 35 bewilligt wurde, wobei die Verlängerung bis zum 1.12.2016 gültig war.Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Oktober 2012 nach Österreich ein und stellte am 23.11.2012 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung Ausschussbericht für Studierende beim Magistrat der Stadt Wien MA
  3. Diese wurde ihm bis zum 28.11.2013 erteilt. Am 10.10.2013 stellte er einen Antrag auf Verlängerung dieser AB, die ihm bis zum 29.11.2014 gewährt wurde. Am 24.11.2014 stellte er einen weiteren Antrag und einen Zweckänderungsantrag von Student auf Schüler. Es wurde dem entsprochen und der Beschwerdeführer erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler bis zum 30.11.
  4. Am 22.10.2015 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung, der am 1.12.2015 durch das Magistrat der Stadt Wien MA 35 bewilligt wurde, wobei die Verlängerung bis zum 1.12.2016 gültig war. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.11.2016 nochmals einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, den das Magistrat der Stadt Wien MA 35 mit 17.1.2017 jedoch abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde schließlich am 2.5.2017 vom Verwaltungsgericht Wien als unbegründet abgewiesen. Am 22.5.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, aus der Mongolei zu stammen, ledig zu sein und der buddhistischen Religion anzugehören. In der Heimat habe er von 1991 bis 1995 die Volkschule, anschließend bis 1999 die Grundschule und zuletzt bis 2001 die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht, anschließend bis 1.1.2005 die Berufsausbildung als Zahntechniker erhalten und diesen Beruf bis 1.10.2008 in der Mongolei ausgeübt. In seiner Heimatprovinz befinde sich noch seine Mutter, in Österreich gebe es eine namentlich genannte Lebenspartnerin. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gefasst und ein Arbeitsvisum für die Tschechische Republik erhalten, wo er von 2008 bis 2012 in einer Schuhfabrik gearbeitet habe. Dann sei er von der mongolischen Botschaft in Tschechien telefonisch darüber benachrichtigt worden, dass er in der Mongolei gesucht werde. Zu seinem Fluchtgrund brachte er folgendes vor: „Ich habe in der Mongolei als Zahntechniker gearbeitet. Ich habe dort Zahnprothesen eingesetzt. Es gab sehr viele Beschwerde darüber, da anscheinend minderwertige Materialien für die Prothesen verwendet wurden und dadurch viele Patienten an Entzündungen im Mundraum erkrankten. Ich bin bestimmt nicht daran schuld. Ich kann nichts dafür, dass die Patienten krank sind. Ich bekam auf Grund dessen Probleme mit meinem dortigen Vorgesetzten und den Verwandten der erkrankten Patienten. Sie setzten mich unter Druck, indem Sie mir ständig Vorwürfe machten und verlangten, dass ich die dadurch entstandenen Behandlungskosten übernehmen solle.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er: „Ich habe Angst vor meinen ehemaligen Patienten und ich befürchte, dass sie sehr viel Schadensersatz von mir fordern, obwohl ich nichts dafür kann, dass die Patienten krank sind. Außerdem hätte ich bestimmt nicht genug Geld.“ Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem er fünf Jahre in Tschechien gelebt habe und von der der mongolischen Botschaft angerufen worden sei, nicht mehr versucht hätte, sein tschechisches Arbeitsvisum zu verlängern und sich für Österreich entschieden habe. Dafür habe er sich ein Schüler/Studentenvisum ausstellen lassen und in Wien auch eine Handelsakademie besucht, diese jedoch nicht beendet. Sein Schülervisum sei im Jahr 2016 abgelaufen und er habe keine Verlängerung erhalten. Er habe deshalb erst mit heutigem Tage um Asyl angesucht, weil er letzte Woche darüber benachrichtigt worden sei, dass sein Visum für Österreich nicht verlängert werde. Vorlegen könne er seine mongolische Geburtsurkunde und die Aufenthaltsgenehmigung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 1.12.
  5. Am 23.5.2017 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zudem unter anderem Passkopien und die Kopie des Studentenausweises für die Universität Wien übermittelt. Am 13.6.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass seine Heimatregion ca. XXXX entfernt von Ulaanbaatar liege. Seinen Reisepass habe er in die Mongolei geschickt, damit seine Mutter für ihn einen neuen beantragen könne. Seine Geburtsurkunde liege bereits der Behörde vor.Am 13.6.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass seine Heimatregion ca. römisch 40 entfernt von Ulaanbaatar liege. Seinen Reisepass habe er in die Mongolei geschickt, damit seine Mutter für ihn einen neuen beantragen könne. Seine Geburtsurkunde liege bereits der Behörde vor. Dazu wurde im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass bereits folgende Dokumente vorhanden seien: Ausweis der Universität Wien für Studierende; Tschechischer Führerschein, ausgestellt am 14.7.2010, gültig bis 14.7.2020; Österreichischer Aufenthaltstitel; mongolische Wohnsitzbestätigung, nach der der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und zwei Schwestern zusammengelebt hat; Personalausweis; Personalregisterauszug der Durchführungsagentur der Regierung, Hauptregisteramt für geistiges Eigentum und staatliche Registrierung, ausgestellt am 10.5.2017; übersetzte Geburtsurkunde ausgestellt 1984, übersetzt: 2012 in der Mongolei; Ehefähigkeitszeugnis; Ehefähigkeitszeugnis der Lebensgefährtin; Vollmacht von seiner Schwester, ausgestellt am 29.2.2012 inkl. tschechischer Übersetzung, nach der er ermächtigt sei, für diese Unterlagen ein Visum zu erhalten und Geldabhebungen durchzuführen; Wohnsitzbestätigung der Ex-Freundin, ausgestellt am 19.9.2006 in Ulaanbaatar. Seine Exfreundin befinde sich in der Mongolei und sei nie in Österreich gewesen. Den eigenen Personalregisterauszug habe ihm die Mutter ausstellen lassen und zugesandt, ebenso sein Ehefähigkeitszeugnis. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, mongolischer Staatsangehöriger, Buddhist, ledig und gesund zu sein. Seine Muttersprache sei Mongolisch. Zudem spreche er ein bisschen Deutsch, etwas Englisch und ein klein wenig Tschechisch. In der Heimat habe er von 1991 bis 2001 die Schule besucht und von 2002 bis 2005 an der Universität für Medizin im Institut für Pflegewissenschaft sein Studium als Zahntechniker abgeschlossen. Von 2006 bis 2008 sei er als Zahntechniker in einer privaten Zahnklinik in Ulaanbaatar tätig gewesen und im Jahr 2008 auf der Suche nach Arbeit nach Tschechien gereist. In der Mongolei habe er mit seinen Eltern und zwei Schwestern in der Eigentumswohnung seiner Mutter gelebt. Der Vater sei im Jahr 1999 verstorben, zu seiner Mutter stehe er in Kontakt, es gehe ihr gut. Früher sei sie Tierärztin gewesen, nunmehr in Pension. Eine der Schwestern sei im Jahr 2015 in der Mongolei an einem Autounfall verstorben, die jüngere Schwester verheiratet und lebe mit ihrer Familie in der Inneren Mongolei. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Partnerin mit einem Aufenthaltstitel, der jedes Jahr verlängert werde. Er kenne sie seit drei Jahren, gemeinsame Kinder hätten sie nicht. Sie sei jedoch schwanger, der Geburtstermin sei im November
  6. Dazu legte der Beschwerdeführer einen Mutter Kind Pass vor und erklärte, der Vater des Kindes zu sein. Ansonsten habe er keine weiteren Sorgepflichten. Ende Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer mit einem Arbeitsvisum in die Tschechische Republik gereist und habe dort in Schuhfabriken gearbeitet. Mangels Sprachkenntnissen sei es ihm nicht möglich gewesen, wie gewünscht in Prag als Zahntechniker tätig zu sein. Mitte Oktober 2012 sei er als Student an der Uni Wien nach Österreich gekommen. Er habe einen Bescheid erhalten, dass er Wirtschaftsinformatik studieren könne und daraufhin einen Deutschkurs B1 absolviert. Von September 2014 bis Februar 2017 habe er die Handelsakademie in Wien besucht, diese aber leider nicht abgeschlossen, weil er einige Prüfungen nicht geschafft habe. Die Tschechische Republik habe er verlassen, um in Österreich studieren zu können. Zudem hätten die tschechischen Behörden sein Arbeitsvisum nicht mehr verlängert. Nachgefragt, ob er nicht in der Tschechischen Republik hätte studieren können, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich, er habe dies nicht gewollt. Es sei auch leichter, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Dass er diesen erst am 22.5.2017 gestellt habe begründete er damit, dass sein Schülervisum abgelaufen sei und er nicht in die Mongolei zurückwolle. Eine Woche vor Asylantragsstellung habe er von der Stadt Wien die Nachricht erhalten, dass sein Visum für Österreich nicht verlängert werde, weil er die Handelsakademie nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer somit keinen Erfolg erbracht habe. Da er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, hätte er um Asyl ansuchen müssen. Die Ausreise aus der Mongolei habe er im Jahr 2008 selbst organisiert. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse dort seien mittelmäßig gewesen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe es nicht gegeben. Nachgefragt, ob gegen ihn ein Verfahren anhängig sei, bejahte er dies. Der Beschwerdeführer hätte zur Polizei gehen sollen, dies jedoch nicht getan, weswegen es ein Fahndungsschreiben gebe. Dazu legte er die Kopie eines Fahndungsschreibens vom 8.5.2017 vor, nach dem er zweimal eine Ladung erhalten hätte, aber nicht erschienen sei. Auf weitere Nachfrage hin, warum das Dokument erst 2017 ausgestellt worden wäre, obwohl der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr in der Mongolei aufhältig sei, erwiderte dieser, das Schreiben habe ihm seine Mutter geschickt. Zum Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „Ich arbeitete als Zahntechniker in der privaten Klinik […] und im Jahr 2008 kamen Beschwerden von Patienten. Sie sagten, dass sie aufgrund der schlechten Materialien Mundhöhlenentzündungen und Magenentzündungen bekommen hätten. Der Direktor namens […] dieser Klinik hat diese Beschwerden erhalten, aber er hat mich dafür beschuldigt. Ich habe aber dieses Materialien nicht bestellt, sondern er war dafür zuständig. Aber trotzdem hat er mich beschuldigt. Der Direktor hat zu mir gesagt, dass ich zur Polizei gehen sollte und aufgrund der Beschwerden der Patienten einvernommen werden hätte sollen. Dies machte ich jedoch nicht. Ich wollte nicht diese Schuld auf mich nehmen und somit verließ ich mein Land.“ Dass er nicht zur Polizei gegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, er hätte gewusst, dass der Direktor diese bestochen habe. Die Polizei hätte es nicht akzeptiert, wenn der Beschwerdeführer seine Unschuld bewiesen hätte. Zudem habe der Direktor Geld. In dieser Klinik wären vier Zahnärzte beschäftigt und der zweite Vorgesetzte der Sohn des Direktors gewesen. Normalerweise würden die Zahnärzte als Schuldtragende herangezogen, aber in der Mongolei wäre das anders. Persönlich bedroht oder angegriffen habe den Beschwerdeführer jedoch niemand, er habe keinen Kontakt zu den Patienten gehabt. Von den Beschwerden hätte ihm der Direktor berichtet und er habe auch ein Gespräch mit angehört. Der Beschwerdeführer befürchte Repressalien durch die Patienten, weil er beschuldigt worden sei, dass das Ganze durch ihn passiert wäre. Er habe aber nichts gemacht. Jedoch habe ihm der Direktor vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer selbst das Material besorgt und dieses dann ausgetauscht hätte. Nachgefragt, ob er selber Material bestellt habe, verneinte er dies ausdrücklich. Sich an der Polizei zu wenden hätte jedoch keinen Sinn. Der Beschwerdeführer habe die Mongolei legal verlassen, seitens des Staates habe er keine Befürchtungen, sondern nur vor dem Direktor Angst. Die nach seiner Ausreise ausgestellten Dokumente habe ihm seine Mutter besorgt. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, die Klinik bestehe nach wie vor und mache gute Gewinne. Dass neun Jahre nach dem Vorfall immer noch Gefahr bestehe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass es dem Patienten noch immer schlecht gehe, wie ihm ein Freund berichtet hätte. Vorgehalten, dass die Patienten zwischenzeitlich bereits neue Zahnprothesen erhalten hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, in der Mongolei verwende man immer wieder dieses Material. Weitere Gründe gebe es für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst, die Schuld übernehmen zu müssen. Konkret würden ihn der Direktor und die Patienten auch jetzt noch beschuldigen. Daran in einem anderen Teil des Heimatlandes leben zu können, habe der Beschwerdeführer nicht gedacht. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, dem Militär, Gerichten oder der Polizei habe, verneinte er dies ausdrücklich. Außer seiner Partnerin habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemanden. Momentan sei er in einem Verteilerquartier untergebracht, von der staatlichen Grundversorgung lebe er noch nicht. In all diesen Jahren habe ihm seine Mutter Geld geschickt, zudem unterstütze ihn seine Freundin mit Geld und Busfahrscheinen. Den B1 Kurs habe der Beschwerdeführer bereits abgeschlossen, jedoch keine Prüfung abgelegt. Seitens des Einvernahmeleiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Kommunikation auf gutem Niveau in der deutschen Sprache zu führen. Am 20.6.2017 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme zur Länderdokumentation samt ergänzenden Angaben zur Einvernahme vor der Behörde ein. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass anscheinend der Besitzer der Zahnklinik, um Kosten zu sparen, billige Prothesenmaterialien aus China eingeführt habe, die in der Mongolei nicht zugelassen seien. Diese den internationalen Normen nicht entsprechenden Materialien könnten für die Gesundheit der Menschen enorme Schäden verursachen, die sogar bis zum Tod führen könnten. Dazu führte der Beschwerdeführer Schäden und Nebenwirkungen an, die aus medizinischer Sicht entstehen könnten. Da es zahlreiche Beschwerden von PatientInnen gegeben hätte, habe der Direktor die Verantwortung auf den Beschwerdeführer geschoben, dem einzigen Zahntechniker in der Klinik. Er habe diesen gegenüber der Polizei und der Berufungskommission bezichtigt, dass er ohne sein Wissen angeblich falsche Materialien aus China eingeführt hätte, um privat illegal Geld zu verdienen. Um nicht unter falschen Anschuldigungen verurteilt zu werden, habe der Beschwerdeführer legal das Land verlassen, bevor es zu spät gewesen sei und ein Arbeitsvisum für Tschechien organisiert. Zunächst habe er in Tschechien der Verfolgung in der Mongolei entgehen können, dann jedoch einen Anruf von der mongolischen Botschaft in Prag erhalten, dass er unverzüglich zu erscheinen hätte, um eine Angelegenheit in der Mongolei aufzuklären. Wegen der Gefahr, in die Mongolei abgeschoben zu werden und weil sein Arbeitsvisum in Tschechien nicht verlängert worden sei, habe sich der Beschwerdeführer für einen Studienplatz in Österreich beworben. Nachdem er von seiner Mutter erfahren hätte, dass in der Mongolei gefahndet werde, habe der Beschwerdeführer beschlossen, sofort den Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. In einer am 10.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdeergänzung wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2016 offiziell mit einer mongolischen Staatsangehörigen verheiratet und demnächst der Geburtstermin sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer die ÖSD-Prüfung der Stufe B1 erfolgreich absolviert, seine Gattin verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Angefügt wurden ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom August 2017, ein ZMR Auszug, die Übersetzung der vom Konsulat der mongolischen Botschaft in Wien ausgestellten Heiratsurkunde, die Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte plus der Ehegattin sowie die Kopie des Mutter Kind Passes. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 7.9.2020 eingelangtem Schreiben reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Caritas Akademie vom Februar 2020 über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, eine Bestätigung von ISOP vom Juli 2020 über seine Teilnahme an Veranstaltungen, weiters die Bestätigung einer Mitgliedschaft bei der Konvention der Weltmongolen in Europa von Juli 2020 sowie eine Unterstützungserklärung nach und führte aus, dass er offiziell mit seiner Frau verheiratet sei und aus dieser Ehe ein in Österreich geborenes Kind habe. Seine Gattin sei im Besitz eines Aufenthaltstitels und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Er selbst sei strafrechtlich unbescholten, beherrsche die deutsche Sprache mindestens auf einem Niveau von B1, habe bis dato zahlreiche integrative Deutschkurse besucht und ehrenamtlich an vielen Aktivitäten teilgenommen. Zudem leiste er in seiner Freizeit gemeinnützige Tätigkeiten in der Nachbarschaft, indem er den alten Menschen helfe, den Alltag zu bewältigen, zum Beispiel bei der Gartenarbeit, bei der Wohnungsreinigung und beim Einkauf von Lebensmitteln. Derzeit dürfe er aus rechtlichen Gründen keiner Beschäftigung nachgehen, aber im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde für ihn die reale Möglichkeit dazu. Am 21.9.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst seinen bis April 2021 gültigen Reisepass sowie bereits im Akt aufliegende Bestätigungen mit jüngerem Datum vor. Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte er im Wesentlichen wie bisher vor, in der Mongolei in einer privaten Zahnklinik gearbeitet zu haben, deren Chef leider geldorientiert gewesen sei und nicht standardmäßige Zahnmaterialien verwendet hätte. Der Beschwerdeführer habe als Zahntechniker tun müssen, was sein Chef von ihm verlangt hätte. So habe er viele künstliche Zähne produziert und dazu nicht standardmäßige Materialien und Stoffe verwendet. Diese hätte sein Chef aus China importiert und wegen der schlechten Qualität wären bei den Kunden viele Schäden entstanden. Diese hätten sich später bei seinem Vorgesetzten beschwert, der jedoch die ganze Schuld auf den Beschwerdeführer abgewälzt hätte. Diese Schäden seien teilweise lebensbedrohlich gewesen. Seitens der Kunden habe der Beschwerdeführer Angriffe erlebt, sei auf der Straße einfach von zwei Männern attackiert worden, die ihm die Verwendung der schädlichen Stoffe vorgeworfen hätten. Da er mehrere solche Vorfälle erlebt habe, habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Dass er dies nicht bereits bei der belangten Behörde erwähnt habe, begründete er damit, sehr aufgeregt gewesen zu sein. Zudem hätten die Antworten sehr kurz sein müssen. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er sei der einzige Zahntechniker dort gewesen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter sehr viel von vielen Personen befragt worden. Manche hätten angegeben, der Freund des Beschwerdeführers zu sein und seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Auch hätte sich jemand nach seiner Telefonnummer im Ausland erkundigt. Jedoch wisse niemand, dass er hier sei. Seine Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, dass er in Tschechien von der dortigen mongolischen Vertretung gesucht werde, bejahte der Beschwerdeführer dies. Er habe einen Anruf erhalten und der Mann ihm am Telefon gesagt, er wäre von der mongolischen Botschaft. Es gebe eine Fahndung und der Beschwerdeführer solle dringend die Vertretung aufsuchen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gedacht, nach ihm werde gefahndet und sei nicht hingegangen. Nachgefragt, ob er im Ausland noch weitere Anrufe aus der Mongolei erhalten habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Dass er vor der Behörde angegeben habe, ein Freund habe ihm Jahre später erzählt, den Patienten gehe es noch immer schlecht, begründete er damit, selbst den Freund angerufen zu haben. Dieser sei Zahntechniker in einer anderen Klinik und hätte es so gehört. Von seinen Angehörigen lebe nur mehr die Mutter des Beschwerdeführers in der Mongolei. Diese habe ihm berichtet, nach seiner Ausreise hätte es zwei Ladungen von der Polizei gegeben. Da der Beschwerdeführer nicht erschienen wäre, hätte sie ein Fahndungsschreiben erhalten. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde seines Kindes vor und gab weiters an, weil seine Frau Vollzeit arbeite, sei er selbst zu Hause. Seine Nachbarin sei eine alte Frau und er helfe ihr in jeder Hinsicht, wenn sie ihn brauche, zum Beispiel beim Besuch der Apotheke. Zudem habe er bei der Straßenreinigung in Graz über die Caritas teilgenommen. Die Bestätigung werde er nachreichen. Auch habe er die Prüfung B1 abgelegt und könne sich im Alltag gut verständigen. Es gebe einige österreichische Freunde. Wenn er einen Aufenthaltstitel erhalte, könne er in der Firma eines Freundes einen Job bekommen. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vor. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und brachte zunächst vor, früher Asylwerberin gewesen zu sein und im Jahr 2016 vom Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Derzeit mache sie eine Lehrlingsausbildung für Erwachsene. Von Montag bis Donnerstag sei sie in der Firma, am Freitag beim BIFI. Dazu legte sie eine Bestätigung vor, ebenso einen Mietvertrag und einen Lohnzettel. Seitens der erkennenden Richterin wurden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte unter Gewährung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben. Diese Stellungnahme langte am 23.5.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und buddhistischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer ist gesund. In der Heimat besuchte er von 1991 bis 2001 die Schule und studierte von 2002 bis 2005 an der Universität für Medizin im Institut für Pflegewissenschaft. Von 2006 bis 2008 war er als Zahntechniker in einer privaten Zahnklinik in Ulaanbaatar tätig. In der Mongolei lebte er mit seinen Eltern und zwei Schwestern in der Eigentumswohnung seiner Mutter. Der Vater verstarb im Jahr 1999, zu seiner Mutter steht er in Kontakt. Früher war sie Tierärztin gewesen, nunmehr ist sie in Pension. Eine der Schwestern verstarb im Jahr 2015 in der Mongolei an einem Autounfall, die jüngere Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in der Inneren Mongolei. Der Beschwerdeführer reiste 2008 legal und mit einem Arbeitsvisum aus der Mongolei in die Tschechische Republik aus, wo er in Schuhfabriken arbeitete. Spätestens im Oktober 2012 reiste er in das Österreichische Bundesgebiet ein, stellte zunächst am 23.11.2012 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung (AB) für Studierende beim Magistrat der Stadt Wien MA
  2. Diese wurde ihm bis zum 28.11.2013 erteilt. Am 10.10.2013 stellte er einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung, die ihm bis zum 29.11.2014 gewährt wurde. Am 24.11.2014 stellte er einen weiteren Antrag und einen Zweckänderungsantrag von Student auf Schüler. Es wurde dem entsprochen und der Beschwerdeführer erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler bis zum 30.11.
  3. Am 22.10.2015 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung, der am 1.12.2015 durch das Magistrat der Stadt Wien MA 35 bewilligt wurde, wobei die Verlängerung bis zum 1.12.2016 gültig war.Spätestens im Oktober 2012 reiste er in das Österreichische Bundesgebiet ein, stellte zunächst am 23.11.2012 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung Ausschussbericht für Studierende beim Magistrat der Stadt Wien MA
  4. Diese wurde ihm bis zum 28.11.2013 erteilt. Am 10.10.2013 stellte er einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung, die ihm bis zum 29.11.2014 gewährt wurde. Am 24.11.2014 stellte er einen weiteren Antrag und einen Zweckänderungsantrag von Student auf Schüler. Es wurde dem entsprochen und der Beschwerdeführer erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler bis zum 30.11.
  5. Am 22.10.2015 stellte er einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung, der am 1.12.2015 durch das Magistrat der Stadt Wien MA 35 bewilligt wurde, wobei die Verlängerung bis zum 1.12.2016 gültig war. In weiter Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.11.2016 nochmals einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, den das Magistrat der Stadt Wien MA 35 mit 17.1.2017 jedoch abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde schließlich am 2.5.2017 vom Verwaltungsgericht Wien als unbegründet abgewiesen. Zunächst studierte der Beschwerdeführer an der Universität Wien Wirtschaftsinformatik, von September 2014 bis Februar 2017 besuchte er die Handelsakademie in Wien, die er jedoch nicht abschloss. Vor seiner Antragstellung unterstützen ihn seine Mutter und seine (nunmehrige) Gattin finanziell. Am 22.5.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wird in der Heimat nicht wegen der (unterstellten) Verwendung gesundheitsschädlicher Materialien als Zahntechniker von den Patienten verfolgt oder von seinem ehemaligen Arbeitgeber unter Druck gesetzt, die Schuld auf sich zu nehmen. Er wird deswegen auch nicht von staatlichen Behörden gesucht und es liegt keine Fahndung gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer hat einen im April 2018 ausgestellten mongolischen Reisepass, seine Heiratsurkunde wurde von der mongolischen Botschaft in Wien ausgestellt. Demnach wurde die Ende 2016 geschlossene Ehe im August 2017 in das dortige Heiratsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer ist seit Ende 2016 offiziell mit einer mongolischen Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Die beiden haben eine im Dezember 2017 im Bundesgebiet geborene Tochter. Die Familie lebt gemeinsam in einer auf die Gattin lautenden Mietwohnung, der Beschwerdeführer ist Hausmann. Der Beschwerdeführer hat ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom August
  6. Er besuchte mehrere Deutschkurse. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage Vollzeit als Helfer im Schlossergewerbe. Er konnte Bestätigungen der Caritas Akademie und von ISOP über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Teilnahme an Veranstaltungen sowie die Bestätigung einer Mitgliedschaft bei der Konvention der Weltmongolen in Europa und eine weitere Unterstützungserklärung vorlegen. Zudem leistet er in seiner Freizeit gemeinnützige Tätigkeiten in der Nachbarschaft und konnte Freundschaften zu Österreichern knüpfen. Feststellungen zur Situation in der Mongolei: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Politische Lage: Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben

(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben
(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vergleiche AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vergleiche KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vergleiche AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  1. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  2. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vergleiche AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 - CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https:// www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018 - Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 - Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-winsmongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 - Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh
(2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei., Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  2. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Quellen: - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017). Quellen: - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018Folter und unmenschliche BehandlungQuellen: - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018KorruptionQuellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018, Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
  1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
  2. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). Quellen: - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 - TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and AntiCorruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruptionand-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017). Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt.

des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018). Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vergleiche Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt.

des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vergleiche BMEIA 17.4.2018). Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018 FH - Freedom House

(2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte – Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer – Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 17.9.2018 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/ en/read/12912, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei Grundversorgung Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017).Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  2. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018 - CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/ local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei Sozialbeihilfen 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018).

Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am

  1. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am
  2. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vergleiche KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018). Quellen: - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
  1. - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf? 180228112418, Zugriff 20.9.
  2. - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/ gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
  3. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/ local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff 11.9.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018) Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/ 222842, Zugriff 18.9.2018 - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System
(2013)Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf? sequence=1, Zugriff 17.9.2018 - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/ local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752. - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - WHO – World Health Organisation
(2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strength ening_in_mongolia/en/, Zugriff 17.9.2018 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
  1. Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2017). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017). Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  2. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017). Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. Länderbericht Mai 2020 Corona-Krise in der Mongolei Wirtschaft, Wahlen und Perspektiven Johann Fuhrmann / Max Duckstein Konrad-Adenauer-Stiftung e. römisch fünf. Länderbericht Mai 2020 Corona-Krise in der Mongolei Wirtschaft, Wahlen und Perspektiven Johann Fuhrmann / Max Duckstein Der COVID-19-Virus bestimmt zurzeit das globale Geschehen. Während im Rest der Welt Verdoppelungsraten und verschärfte Ausgehrestriktionen den Alltag prägen, scheint sich die Lebensrealität vieler Mongolen vorerst zu normalisieren. Die Mongolei hat einen Umgang mit der weltweiten Pandemie gefunden, der sich konträr zu den Entwicklungen in Europa darstellt. Wesentlich früher als andere Staaten hatte der asiatische Binnenstaat die Grenzen zu China geschlossen und Flüge in Länder mit hohen Infektionsraten eingestellt. Bereits im Januar 2020 wurden Masken in Regierungsgebäuden zur Pflicht, der Schul- und Universitätsbetrieb geschlossen sowie Notfallpläne im Gesundheitsministerium erarbeitet. In der Bevölkerung wurde diesem strikten Vorgehen mit Verständnis begegnet. Masken bestimmen seither wie in vielen asiatischen Ländern das Straßenbild. 2 Der erste und einzige Fall Lange schienen die beschlossenen Maßnahmen das großflächige Land tatsächlich abzuschirmen. Doch Anfang März verkündete die Regierung auf einer Pressekonferenz den ersten Infektionsfall, ein französischer Staatsbürger war in der Mongolei positiv auf COVID-19 getestet worden.1 In den Sozialen Netzwerken entstand eine Eigendynamik, die von Hasskommentaren bis hin zu Morddrohungen führte und sich erst drei Tage später, nach einem vermeintlichen Entschuldigungsbrief des Franzosen, verlief. Zur Entspannung trug sicher auch die fehlende Übertragung des Virus bei, denn es kam in der Folge nicht zu einem Ausbruch innerhalb der Mongolei. Nach Bekanntwerden des Vorfalls entschied die Regierung innerhalb weniger Tage, die Grenzen des Binnenstaats zu schließen und vorerst alle Flugverbindungen ins Ausland zu kappen.2 In den folgenden Wochen wurden Sonderflüge zur Repatriierung mongolischer Staatsbürger in die Mongolei und ausländischer Staatsbürger in ihre Heimatländer zugelassen. Alle Ankommenden mussten sich jedoch einer zweiwöchigen Quarantäne unterziehen.3 Die Mongolei, eine Exportnation Die strikte Abriegelung der Außengrenzen resultierte nicht nur in persönlichen Einschränkungen für die Mongolen. Wirtschaftlich hängt die Mongolei vom Export seiner Bergbauprodukte nach China ab. Über 80 Prozent der mongolischen Exporte bestehen aus Bergbauprodukten wie Kupfer, Kohle und seltenen Erden.4 Mehr als 90 Prozent der gesamten Ausfuhren richten sich an China.5 Die Produkte erreichen die Volksrepublik per Lastwagen über einen von insgesamt 13 Grenzposten. Gerade Kohleprodukte, die etwa 40 Prozent der mongolischen Ausfuhren nach China ausmachen, 6 bilden ein Rückgrat der mongolischen Wirtschaft, obwohl sie nur einen Bruchteil des dortigen Kohlebedarfs ausmachen. Bereits im Februar waren bis auf zwei Ausnahmen alle Grenzübergänge geschlossen.7 Die komplette Abriegelung Anfang März führte zu langen Schlangen der nun festsitzenden LKWs.8 Knapp zwei Wochen später wurde der Grenzverkehr für die Lastwagen wieder geöffnet, nun durch zwei neu konstruierte Desinfektionsstationen.9 Doch verringern nicht nur diese beiden Flaschenhälse die Handelskapazitäten, auch droht die chinesische Nachfrage nach Kupfer und Kohle inmitten der COVID-19-Krise zu sinken. Die energiereiche mongolische Kokskohle, besonders für die chinesische Stahlindustrie interessant, und Kupfer wären von einer gesunkenen chinesischen Nachfrage infolge der weltweiten Rezension besonders betroffen. Im ersten Quartal 2020 sind die mongolischen Exporte bereits um 40 Prozent eingebrochen. 10 Die COVID-19-Pandemie offenbart damit die tieferliegende strukturelle Abhängigkeit der mongolischen Wirtschaft vom „ewigen Nachbarn“ und seiner Fähigkeit und Willen zum Import der Bergbauprodukte. Mit diesem Titel hatte der mongolische Präsident Khaltmaa Battulga das Verhältnis zur Volksrepublik China bezeichnet: Im Rahmen der Aktion „Hilfe von Herzen für unseren ewigen Nachbarn“ hatte Battulga zu Beginn der Pandemie im Namen des mongolischen Volkes 10.000 Schafe an seinen chinesischen Amtskollegen Xi Jinping überreicht.11 Bereits vor sieben Jahren hatte eine verringerte chinesische Nachfrage das Wachstum des mongolischen „Wolfs“ erheblich gedämpft. In der Folge war das Land drei Jahre später in eine Finanzkrise geraten, die nur durch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds aufgefangen werden konnte.12 Die strukturelle Einseitigkeit der mongolischen Exportbilanz spiegelt sich jedoch nur zu Teilen im wirtschaftlichen Alltag der Bevölkerung wider. Zwar ist der Bergbausektor für über 20 Prozent des BIP verantwortlich und steht damit direkt an zweiter Stelle hinter dem Dienstleistungssektor, 13 es arbeiten jedoch nur fünf Prozent der Beschäftigten in diesem Bereich. Auch wenn der Bergbau gemeinhin als Grundlage des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten 20 Jahre gilt, treibt viele die Sorge um ihren Arbeitsplatz und die Sicherheit ihrer eigenen Familien um. Gerade kleine, inhabergeführte Unternehmen und einfache Angestellte sind zunehmend von den finanziellen Auswirkungen der Pandemie betroffen. Lange schienen die beschlossenen Maßnahmen das großflächige Land tatsächlich abzuschirmen. Doch Anfang März verkündete die Regierung auf einer Pressekonferenz den ersten Infektionsfall, ein französischer Staatsbürger war in der Mongolei positiv auf COVID-19 getestet worden.1 In den Sozialen Netzwerken entstand eine Eigendynamik, die von Hasskommentaren bis hin zu Morddrohungen führte und sich erst drei Tage später, nach einem vermeintlichen Entschuldigungsbrief des Franzosen, verlief. Zur Entspannung trug sicher auch die fehlende Übertragung des Virus bei, denn es kam in der Folge nicht zu einem Ausbruch innerhalb der Mongolei. Nach Bekanntwerden des Vorfalls entschied die Regierung innerhalb weniger Tage, die Grenzen des Binnenstaats zu schließen und vorerst alle Flugverbindungen ins Ausland zu kappen.2 In den folgenden Wochen wurden Sonderflüge zur Repatriierung mongolischer Staatsbürger in die Mongolei und ausländischer Staatsbürger in ihre Heimatländer zugelassen. Alle Ankommenden mussten sich jedoch einer zweiwöchigen Quarantäne unterziehen.3 Die Mongolei, eine Exportnation Die strikte Abriegelung der Außengrenzen resultierte nicht nur in persönlichen Einschränkungen für die Mongolen. Wirtschaftlich hängt die Mongolei vom Export seiner Bergbauprodukte nach China ab. Über 80 Prozent der mongolischen Exporte bestehen aus Bergbauprodukten wie Kupfer, Kohle und seltenen Erden.4 Mehr als 90 Prozent der gesamten Ausfuhren richten sich an China.5 Die Produkte erreichen die Volksrepublik per Lastwagen über einen von insgesamt 13 Grenzposten. Gerade Kohleprodukte, die etwa 40 Prozent der mongolischen Ausfuhren nach China ausmachen, 6 bilden ein Rückgrat der mongolischen Wirtschaft, obwohl sie nur einen Bruchteil des dortigen Kohlebedarfs ausmachen. Bereits im Februar waren bis auf zwei Ausnahmen alle Grenzübergänge geschlossen.7 Die komplette Abriegelung Anfang März führte zu langen Schlangen der nun festsitzenden LKWs.8 Knapp zwei Wochen später wurde der Grenzverkehr für die Lastwagen wieder geöffnet, nun durch zwei neu konstruierte Desinfektionsstationen.9 Doch verringern nicht nur diese beiden Flaschenhälse die Handelskapazitäten, auch droht die chinesische Nachfrage nach Kupfer und Kohle inmitten der COVID-19-Krise zu sinken. Die energiereiche mongolische Kokskohle, besonders für die chinesische Stahlindustrie interessant, und Kupfer wären von einer gesunkenen chinesischen Nachfrage infolge der weltweiten Rezension besonders betroffen. Im ersten Quartal 2020 sind die mongolischen Exporte bereits um 40 Prozent eingebrochen. 10 Die COVID-19-Pandemie offenbart damit die tieferliegende strukturelle Abhängigkeit der mongolischen Wirtschaft vom „ewigen Nachbarn“ und seiner Fähigkeit und Willen zum Import der Bergbauprodukte. Mit diesem Titel hatte der mongolische Präsident Khaltmaa Battulga das Verhältnis zur Volksrepublik China bezeichnet: Im Rahmen der Aktion „Hilfe von Herzen für unseren ewigen Nachbarn“ hatte Battulga zu Beginn der Pandemie im Namen des mongolischen Volkes 10.000 Schafe an seinen chinesischen Amtskollegen römisch zehn i Jinping überreicht.11 Bereits vor sieben Jahren hatte eine verringerte chinesische Nachfrage das Wachstum des mongolischen „Wolfs“ erheblich gedämpft. In der Folge war das Land drei Jahre später in eine Finanzkrise geraten, die nur durch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds aufgefangen werden konnte.12 Die strukturelle Einseitigkeit der mongolischen Exportbilanz spiegelt sich jedoch nur zu Teilen im wirtschaftlichen Alltag der Bevölkerung wider. Zwar ist der Bergbausektor für über 20 Prozent des BIP verantwortlich und steht damit direkt an zweiter Stelle hinter dem Dienstleistungssektor, 13 es arbeiten jedoch nur fünf Prozent der Beschäftigten in diesem Bereich. Auch wenn der Bergbau gemeinhin als Grundlage des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten 20 Jahre gilt, treibt viele die Sorge um ihren Arbeitsplatz und die Sicherheit ihrer eigenen Familien um. Gerade kleine, inhabergeführte Unternehmen und einfache Angestellte sind zunehmend von den finanziellen Auswirkungen der Pandemie betroffen. Die ersten Maßnahmen der Regierung Die mongolische Regierung hatte zur Linderung der ökonomischen Auswirkungen bereits kurzfristig eine sechsmonatige Erhöhung des Kindergeldes von 20.000 auf 30.000 Tugrik, umgerechnet von knapp sieben auf zehn Euro, beschlossen. 14 Doch den eigentlichen Kern der Maßnahmen bildet ein noch nicht beschlossenes Hilfspaket mit einem geplanten Umfang von 5,1 Billionen Tugrik (ungefähr 1,7 Milliarden Euro).15 Der Fokus liegt auf Steuerentlastungen für Individuen und Unternehmen. Bis September 2020 sollen etwa 99 Prozent der Unternehmen und Steuerzahler von den Sozialabgaben befreit werden. Weiterhin soll die überwiegende Mehrzahl der Angestellten, Beamten und Selbstständigen für den gleichen Zeitraum keine Einkommenssteuer zahlen. Ausgenommen von diesen Regelungen werden aller Wahrscheinlichkeit nach nur eine kleine Anzahl hochprofitabler Unternehmen, die beispielsweise im Goldabbau tätig sind. Unternehmen, deren Umsatz geringer als 1,5 Milliarden Tugrik (knapp 500.000 Euro) ist, die seit Beginn der Krise mehr als die Hälfte ihres Umsatzes eingebüßt haben und trotzdem keine Angestellten entlassen, sollen zusätzlich komplett von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit werden. Die durch die weggebrochenen Aufträge prozentual höheren Fixkosten dieser Firmen sollen durch Lohnzuzahlungen,16 ähnlich dem deutschen Kurzarbeitergeld, ausgeglichen werden. Jedoch ist dieses weitreichende Maßnahmenpaket noch nicht beschlossen. Als der Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh die Steuererleichterungen Mitte April ankündigte, schränkte der Finanzminister Chimed Khurelbaatar die umfassenden Versprechen kurze Zeit darauf wieder ein. Nachdem sich dieses öffentliche Wechselspiel noch ein weiteres Mal wiederholte, liegt es nun beim Parlament, konkrete Anordnungen zu beschließen. Die Nachjustierungen des Finanzministers erscheinen verständlich: Die Staatseinnahmen sind bereits in den ersten zwei Monaten des Jahres um mehr als zehn Prozent gesunken, das heißt um 170 Milliarden Tugrik (ungefähr 56 Millionen Euro).17 Neben dem geplanten Wirtschaftspaket sind die Ausgaben zur Gesundheitsprävention gestiegen. Die Regierung hat bereits 17 Milliarden Tugrik (5,7 Millionen Euro) aus dem Staatlichen Reservefunds zur Finanzierung der Extraausgaben abgezogen.18 Die Extrakosten ergeben sich dabei nicht nur aus der Schließung der Grenzen und der Einrichtung von Quarantänequartieren, die durch die Isolierten nun selbst finanziert werden sollen. Weitere Maßnahmen fallen ins Gewicht: Die Stadt Ulan Bator desinfiziert täglich öffentliche Plätze und Straßen, Masken sowie Desinfektionsmittel wurden gekauft, Sonderabteilungen in den Krankenhäusern wurden eingerichtet. Zwar helfen auch tausende Freiwillige bei der Überwachung der abendlichen RestaurantSperrstunde, die zuvor genannten Sachkosten der COVID-19-Prävention können so trotzdem kaum gemindert werden. Die Notwendigkeit einer entschiedenen Prävention, wie sie die Mongolische Nationale Katastrophenmanagement Agentur organisiert hat, wird in der Mongolei bisher kaum bestritten. Trotz umfangreicher Präventionsmaßnahmen ist das mongolische Gesundheitssystem nicht auf einen massenhaften Ausbruch des neuartigen Virus ausgerichtet. So gibt es zurzeit nur 70 Beatmungsgeräte für die rund drei Millionen Einwohner.19 Auch wenn das Land Testkits aus China und Japan erhalten sowie selbst erworben hat, sind die Testraten noch relativ gering. Zurzeit wird nur stichprobenhaft oder auf einen konkreten Verdacht hin getestet.20 Weltweit gilt eine hohe Testrate als ein wesentlicher Faktor für eine erfolgreiche Kontrolle eines Ausbruchs. Besondere Sorge galt lange Zeit den Studierenden, die vor der Schließung der Grenzen heimgekehrt waren, insbesondere aus Russland. Bisher haben sich jedoch Befürchtungen vor einer unentdeckten Verbreitung des COVID-19-Virus nicht bestätigt. Es herrscht jedoch nicht in jeder Hinsicht Einigkeit bezüglich der notwendigen Maßnahmen. So hatte Staatspräsident Battulga eine Machtbündelung gefordert, jedoch einschränkend hinzugefügt, dass diese nicht die Form einer Diktatur annehmen dürfe. Konkret forderte er eine größere Beteiligung des Nationalen Sicherheitsrates, um seine eigenen Einflussmöglichkeiten zu erhöhen. 21 Der Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlamentssprecher zusammen und ist traditionell mit Fragen der nationalen Sicherheit befasst. Es liegt die Vermutung nahe, dass Battulga sich vor den Präsidentschaftswahlen im nächsten Jahr als Manager in der Krise profilieren möchte. Battulga wurde 2017 als Kandidat der oppositionellen Demokratischen Partei (DP) direkt vom Volk gewählt und sieht sich seitdem einer Regierung der Mongolischen Volkspartei (MVP) gegenüber. Allerdings sorgten seine relativ unbestimmten Forderungen nach einer Stärkung des Präsidentenamtes vor allem für Verwirrung. Schon zuvor war sein Vorschlag, die im Juni anstehenden Parlamentswahlen zu verschieben, nicht ernsthaft von der MVP-Regierung aufgegriffen worden. Es stehen Wahlen an Noch profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik. Die mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen stehen jedoch erst noch bevor. Bereits Ende März hatte eine Befragung von 1800 Unternehmern ergeben, dass in diesem Jahr nur mit einem Drittel des Gewinns des Vorjahres gerechnet wird.22 Ein Großteil der Befragten sind Kleinstunternehmer oder betreiben mittelgroße Firmen und haben kaum direkten Einfluss auf das BIP des Landes. Jedoch sind sie das Rückgrat des mongolischen Arbeitsmarktes. Gerade das unterste Drittel der mongolischen Gesellschaft, das noch immer zu großen Teilen unter der Armutsgrenze lebt, 23 hat oftmals keine Möglichkeiten, auch nur leichte Verschlechterungen des Arbeitsmarkts oder bei den Energie- und Lebensmittelpreisen abzufangen. Auch deshalb fluktuiert der Bevölkerungsanteil, der unter der Armutsgrenze lebt, erheblich und steigt in Krisenzeiten in der Regel unmittelbar an. Trotz der angekündigten Maßnahmenpakete wird dieser Bevölkerungsteil am stärksten von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sein. Jeder Monat der strengen Restriktionen wird die schon begonnene Krise verstärken; ein Aufheben derselben würde jedoch die Mongolei dem Risiko einer gesundheitspolitischen Katastrophe aussetzen. Die Regierung ist damit in ihrer frühen und erfolgreichen Reaktion auf das Virus gefangen. Das Ziel ist immer noch, anders als in Europa, nicht das Flachhalten der Infektionskurve, sondern das Verhindern eines Ausbruchs. Eine Verschiebung der Wahlen liegt damit nicht im Interesse der Regierung, jeder zusätzliche Monat verstärkt dieses Dilemma. Auch für die oppositionelle DP kann ein Verschieben der Wahl letztlich nicht mehr wünschenswert sein: Die Aufstellung der Kandidaten soll bis zum
  3. Mai erfolgt sein, das innerparteiliche Ringen um die 76 Kandidatenplätze hat längst begonnen. Nur schwer konnte das Policy-Komitee, das entscheidende Parteigremium, die eigenen Mitglieder in diesem Jahr davon überzeugen, die Zulassung als Kandidat mit einer einmaligen Zahlung von gut 30.000 Euro in die Wahlkampfkasse zu verbinden. Eine Verschiebung der Wahl würde diesen Konflikt mit großer Wahrscheinlichkeit erneut aufbrechen lassen. Somit hat in der Mongolei längst der Wahlkampf in Corona-Zeiten begonnen. In diesem gibt es keine öffentlichen Veranstaltungen und Wahlkampfauftritte vor großem Publikum. Stattdessen rücken Soziale Medien, das Fernsehen und Regierungserklärungen in den Mittelpunkt. Die oppositionelle DP wendet sich noch nicht öffentlich gegen die Maßnahmen. Zu groß ist die Sorge als risikobereiter Befürworter einer Öffnung dazustehen, der die eigene Bevölkerung für wirtschaftspolitische Ziele gefährdet. So konzentriert sich die DP bisher vor allem auf den wirtschaftlichen Umgang mit den Folgen der Restriktionen. Im Zentrum steht dabei die Forderung, das Staatsbudget umzustrukturieren und alle nicht zwingend notwendigen Ausgaben in diesem Jahr in Hilfen für die Wirtschaft umzuwandeln.24 Währenddessen hat das Parlament, indem die regierende MVP über 64 von 76 Sitzen verfügt, die Regierung zu Verhandlungen mit der Asian Development Bank autorisiert. 25 Das Ziel der Abgeordneten ist die Erlangung ein

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.