Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW124 2238820-1 SpruchW124 2238820-1/3E, W124 2238820-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 Z 6, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz 2, Ziffer 6, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Neben seiner Erstsprache Punjabi spreche er Hindi. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und sei als Landwirt tätig gewesen. Seine Eltern würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2020 gefasst. Von seinem Wohnort aus sei er am XXXX mit dem Bus nach Neu Delhi gefahren, woraufhin er am XXXX in die Türkei geflogen sei. In der Folge sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich geflüchtet und sei am XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am römisch 40 gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Neben seiner Erstsprache Punjabi spreche er Hindi. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und sei als Landwirt tätig gewesen. Seine Eltern würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2020 gefasst. Von seinem Wohnort aus sei er am römisch 40 mit dem Bus nach Neu Delhi gefahren, woraufhin er am römisch 40 in die Türkei geflogen sei. In der Folge sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich geflüchtet und sei am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, seine Familie und er seien Mitglieder der Sekte Baba Ram Rahim. Die anderen Dorfbewohner hätten sie aus diesem Grund bei der Polizei angezeigt. Vor circa sechs Monaten habe die Polizei den BF und seine Familie zu einer Polizeistation mitgenommen, wo sie geschlagen worden seien. Nach einer Woche seien sie freigelassen worden. Danach habe sein Vater beschlossen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen solle. Der BF fürchte um sein Leben.
- Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
- Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Eingangs bestätigte der BF seine Personaldaten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er sei gesund und arbeitsfähig. Allerdings habe er ein Problem mit seinem Knie. In Indien habe er sich aus diesem Grund ärztlich behandeln lassen. Beweismittel zu seiner Identität könne er nicht vorlegen, da der Schlepper ihm seinen Reisepass abgenommen habe. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie im Heimatdorf gelebt. Sie hätten zu dritt in einer Mietwohnung gewohnt. Befragt, wie lange er an der genannten Adresse gewohnt habe, führte er an, es seien 24 Jahre gewesen. Zu seinem Leben im Herkunftsstaat gab er weiter an, seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Er habe bis zum Jahr 2012 die Schule besucht und in weiterer Folge als Landwirt gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe er Angehörige, er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. In Österreich oder in einem anderen Staat in Europa habe er keine Verwandten. Ebenso wenig verfüge er in Europa über besondere private Bindungen. Ein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung führe er in Österreich nicht und habe er auch Freunde im Bundesgebiet. Deutschkenntnisse habe er nicht. In Österreich besuche er auch keine Schule und absolviere keine sonstige Ausbildung. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach, da er Schmerzen in seinem Bein habe. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er aus, sie seien Anhänger der Ram Rahim Sekte. Aus diesem Grund seien die Dorfbewohner verärgert gewesen und hätten sie angezeigt, woraufhin sie von der Polizei mitgenommen worden seien. Nach einer Woche seien sie wieder freigelassen worden. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Nach Aufforderung, genaue Angaben zum Fluchtgrund zu machen und Einzelheiten, wie etwa Daten, zu schildern, führte der BF an, seit einem Jahr würden sie von den Dorfbewohnern schikaniert werden. Zwar hätten sie sich an die Polizei gewandt, die anderen seien aber auch bei der Polizei gewesen. Befragt, mit welchen Schikanen er konfrontiert gewesen sei, führte er an, „sie“ hätten mit ihnen wegen der Sekte gestritten. Auf Vorhalt, die Sekte gebe es seit dem Jahr 2017 nicht mehr, da der Sektenführer damals festgenommen worden sei, antwortete der BF dies sei richtig, sie würden ihm aber nach wie vor folgen. Weiter befragt, wie er das mache, erklärte er, in der Provinz Haryana Hin Sirsa gebe es eine heilige Stadt. Hinsichtlich der Frage, was ihn an der Person fasziniere, brachte der BF vor, wie alle anderen Gurus spreche er die Wahrheit. Seit fünf bis sechs Jahren sei er ein Fan. Die Sekte habe viele Mitgliedern, bestimmt auch in allen Provinzen. Auf Vorhalt, sein Vorbringen lasse Details und Einzelheiten vermissen, wiederholte der BF, dass das ganze Dorf gegen sie gewesen sei, weshalb er auch das Land verlassen habe. Sein Vater habe das alles organisiert. Befragt, warum seine Eltern das Land nicht verlassen hätten und nach wie vor dort wohnen würden, führte er an, er wisse es nicht. Mehr könne er dazu nicht angeben. Zur Frage, inwiefern und wie oft er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, brachte der BF vor, sie hätten gesagt, sie würden ihn umbringen. Dies sei alles. Der letzte Vorfall sei im
- Monat gewesen. Auf weitere Nachfrage führte er aus, sie hätten gesagt, sie würden ihn töten. Die Dorfbewohner seien in der Mehrheit, da hätten sie keine Chance. Seine Eltern seien im Gefängnis gewesen. Das habe nichts gebracht. Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass sie die Dorfbewohner wegen der Mitgliedschaft bei der Sekte angezeigt hätten. Die Dorfbewohner hätten gewollt, dass sie aufhören, diesen Guru zu akzeptieren. Nach Aufforderung, die Bedrohung im Detail zu schildern, führte der BF an, er sei bedroht worden. Am Anfang sei er aus diesem Grund schon bei der Polizei gewesen, später nicht mehr. Befragt, was die Polizei unternommen habe, führte er aus, die Polizei habe sie festgehalten und dann gehen gelassen. Auch der Wohnungseigentümer habe sie rausgeworfen. Zu dem Grund für die Entlassung aus der Haft führte er an, ein Sektenmitglied sei zu ihnen gekommen und habe ihre Freilassung erwirkt. Das Sektenmitglied habe gewusst, dass sie inhaftiert gewesen seien, da es von den anderen Anhängern in ihrem Dorf informiert worden sei. Insgesamt seien sie sechs Tage inhaftiert gewesen. Die gesamte Familie sei dort gewesen. Befragt, wie der Tagesablauf im Gefängnis gewesen sei, antworte der BF: „Wie es halt so ist im Gefängnis“. Besonders in Erinnerung geblieben sei ihm, dass die Polizei gesagt habe, sie sollten aufhören, an ihren Guru zu glauben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF an, er habe nur große Angst vor den Dorfbewohnern, dies sei alles. Andere Probleme habe er nicht. Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderberichte des Bundesamtes zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Der BF verzichtete sowohl auf die Einsicht als auch auf die Stellungnahme.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
- Am XXXX erfolgte in Anwesenheit seines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher der BF anführte am selben Tag bereits eine Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Seine Angaben in der Einvernahme am XXXX wolle er nicht ergänzen. Beweismittel oder Schriftstücke, welche er vorlegen wolle, habe er nicht. Zur Absicht der Behörde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, führte der BF an, er habe schon gesagt, dass er im Herkunftsstaat gefährdet sei. Wäre sein Leben nicht in Gefahr, hätte er Indien nicht verlassen. Bei der Einvernahme am XXXX habe er alle Fluchtgründe genannt. Im Fall der Rückkehr fürchte er sich vor dem Tod.
- Am römisch 40 erfolgte in Anwesenheit seines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher der BF anführte am selben Tag bereits eine Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Seine Angaben in der Einvernahme am römisch 40 wolle er nicht ergänzen. Beweismittel oder Schriftstücke, welche er vorlegen wolle, habe er nicht. Zur Absicht der Behörde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, führte der BF an, er habe schon gesagt, dass er im Herkunftsstaat gefährdet sei. Wäre sein Leben nicht in Gefahr, hätte er Indien nicht verlassen. Bei der Einvernahme am römisch 40 habe er alle Fluchtgründe genannt. Im Fall der Rückkehr fürchte er sich vor dem Tod. Die Frage, ob er im Fall einer negativen Entscheidung bereit sei, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, verneinte der BF. Der Rechtsberater des BF machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Fragen zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57nicht erteilt.
(Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, es stehe nicht fest, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Im Herkunftsstaat verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ferner sei er ein junger, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF habe zwölf Jahre die Schule besucht, verfüge über Arbeitserfahrung als Landwirt und beherrsche die Sprachen Punjabi und Hindi. Überdies habe er sein gesamtes Leben in Indien verbracht. In Indien sei die elementare Grundversorgung gewährleistet. Ferner bestehe dort nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich liege überdies nicht vor. Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, es stehe nicht fest, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Im Herkunftsstaat verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ferner sei er ein junger, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF habe zwölf Jahre die Schule besucht, verfüge über Arbeitserfahrung als Landwirt und beherrsche die Sprachen Punjabi und Hindi. Überdies habe er sein gesamtes Leben in Indien verbracht. In Indien sei die elementare Grundversorgung gewährleistet. Ferner bestehe dort nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich liege überdies nicht vor. Auf den Seiten 20 bis 60 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien getroffen. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausgeführt, dass die Angaben des BF trotz der Aufforderung, sein Vorbringen detailliert zu schildern, in der gesamten Befragung vage geblieben seien und jedes Detail vermissen hätten lassen. Erst über Aufforderung und Nachfragen habe er begonnen, nähere – wenn auch sehr spärliche – Details zu schildern. Er habe lediglich einen abstrakten und unkonkreten Sachverhalt geschildert und sei auch auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen, ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Weder im Rahmen der Befragung zu der von ihm behaupteten Anzeigeerstattung noch im Zuge der Befragung zur Festnahme durch die Polizei habe er nähere Angaben machen können. So führte er zur Festnahme lediglich an, sie seien sechs Tage festgehalten worden. Was genau in dieser Zeit vorgefallen sei, habe er trotz Aufforderung nicht dargelegt. Für die Behörde sei es ferner nicht nachvollziehbar, dass sich der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie in seinem Heimatdorf aufgehalten habe und seinem Leben wie gewohnt nachgegangen sei. So sei er eigenen Angaben nach ein halbes Jahr vor seiner Ausreise von der Polizei mitgenommen und angehalten worden. Nach der Freilassung habe er nach seinem Vorbringen ohne Probleme im Heimatdorf leben können. Widersprüchlich sei zudem, dass er im Zuge der Erstbefragung angeführt habe, von der Polizei geschlagen worden zu sein, während er diesen Umstand vor dem Bundesamt nicht erwähnt habe. Auch auf Nachfrage zu den näheren Umständen der Anhaltung habe er davon nicht erzählt. Für die Behörde sei es nicht verständlich, dass der BF ein derart wichtiges Detail seines Fluchtvorbringens gänzlich unerwähnt gelassen habe. Eine staatliche Verfolgung könne überdies ausgeschlossen werden, da er angegeben habe, Indien auf legalem Weg unter Verwendung seines Reisepasses verlassen zu haben. Weiter wurde ausgeführt, dass in Indien kein Meldewesen existiere, sodass es dem BF auch offenstehe, sich an einem anderen Ort seines Herkunftsstaates niederzulassen. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal sein Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werde. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung iSd Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließe. Der BF sei in der Lage, sich eigenständig seine Existenz im Herkunftsstaat zu sichern. Überdies verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie wurde festgehalten, dass er aktuell 33 Jahre alt sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, sodass er unter keine der Risikogruppen falle. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm sohin nicht zuzuerkennen gewesen. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal sein Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließe. Der BF sei in der Lage, sich eigenständig seine Existenz im Herkunftsstaat zu sichern. Überdies verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie wurde festgehalten, dass er aktuell 33 Jahre alt sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, sodass er unter keine der Risikogruppen falle. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm sohin nicht zuzuerkennen gewesen. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 würden nicht vorliegen. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht und sei auch eine Maßnahme iSd Abs. 3 leg. cit. nicht empfohlen worden. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, weil das Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. wurde erwogen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Betreffend Spruchpunkt VIII. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt
§ 53Abs.
1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da er den Besitz von ausreichenden Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen habe. Im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden bedürfe es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Mittellosigkeit des Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er bei der Einreise nur geringe Barmittel bei sich gehabt habe. Sein Unterhalt sei nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Der BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und könne daher auch künftig keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht und sei auch eine Maßnahme iSd Absatz 3, leg. cit. nicht empfohlen worden. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, weil das Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. wurde erwogen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Betreffend Spruchpunkt römisch acht. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt
Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da er den Besitz von ausreichenden Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen habe. Im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden bedürfe es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Mittellosigkeit des Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er bei der Einreise nur geringe Barmittel bei sich gehabt habe. Sein Unterhalt sei nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Der BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und könne daher auch künftig keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Fluchtvorbringens dargelegt, eine nachvollziehbare Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei überdies aufgrund der COVID-19-Pandemie völlig ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Ausreise erscheine nicht möglich. Zudem sei es strikt zurückzuweisen, dass jemand aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Fluchtvorbringens dargelegt, eine nachvollziehbare Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei überdies aufgrund der COVID-19-Pandemie völlig ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Ausreise erscheine nicht möglich. Zudem sei es strikt zurückzuweisen, dass jemand aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person und Herkunft des BF Der 33-jährige BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Neben Punjabi spricht der BF Hindi. Er hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern in einer Mietwohnung in seinem Heimatdorf im indischen Bundesstaat Punjab gelebt. Nach Abschluss seiner zwölfjährigen Grundschulausbildung hat er als Landwirt gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat ist gut gewesen. Seine Eltern leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kontakt zwischen dem BF und seinen Eltern abgebrochen ist und er ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kennt. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Gefährdungssituation Es ist nicht glaubhaft, dass der BF der Sekte Baba Ram Rahim angehört und aus diesem Grund im Herkunftsstaat Schikanen sowie willkürlicher Verhaftung ausgesetzt gewesen ist. Im Fall der Rückkehr nach Indien droht ihm sohin keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Sekte. Es steht nicht fest, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist ledig und ihn treffen keine Obsorgeverpflichtungen. Ferner ist der BF arbeitsfähig. Im Fall der Rückkehr ist er sohin in der Lage, für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Es besteht nicht die Gefahr, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 1.
- Zum Privat- und Familienleben in Österreich Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat weder in Österreich noch in einem sonstigen Staat Europas familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte. In Österreich geht der BF keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Während seines Aufenthalts hat er an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen. Über Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Am kulturellen und sozialen Leben in Österreich nimmt er nicht teil. Es können insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Indien COVID-19 Letzte Änderung: 22.10.2020 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit SARS-CoV-2 registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, wo der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist (WKO 10.2020). Durch die COVID-Krise können Schätzungen zu Folge bis zu 200 Mio. in die absolute Armut gedrängt werden. Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten, wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Pandemie und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.11.2020 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 7.2020). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 7.2020). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 7.2020) und der und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 7.2020, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (SATP 8.10.2020). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in dieKonfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 7.2020) und der und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 7.2020, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (SATP 8.10.2020). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 4.3.2020). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt esGewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 4.3.2020). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. 2020 wurden bis zum 1.
- insgesamt 511 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 1.11.2020). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Indien und Pakistan Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vgl. BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vergleiche BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZIndien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien und China Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“, der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin forderten am 15.6.2020 in den ersten Vorfällen seit 45 Jahren mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2020).(FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 7.2020). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Bestimmender Faktor des indischen Verhältnisses zu China ist das immer wieder auch in Rivalität mündende Neben- und Miteinander zweier alter Kulturen, die heute die beiden bevölkerungsreichsten Staaten der Welt sind. Das bilaterale Verhältnis ist von einem signifikanten Ungleichgewicht zu Gunsten Chinas gekennzeichnet (BICC 7.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). Darüber hinaus bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 7.2020). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis, das durch den mittlerweile beendeten Bürgerkrieg auf Sri Lanka zwischen der tamilischen Minderheit und singhalesischen Mehrheit stark beeinflusst wurde. Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Punjab Letzte Änderung: 23.10.2020 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders als im übrigen Indien dar. Jüngste Berichte internationaler Menschenrechts-NGOs (Amnesty International, Human Rights Watch), aber auch jene des US State Department enthalten keine gesonderten Informationen zum Punjab (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana weiterhin ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 05.11.2020 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 7.2020) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr alsAusbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten.Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2020). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 7.2020; vgl. FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRWEin Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 7.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2020). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 7.2020). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2020).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2020). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vergleiche BICC 7.2020). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 23.9.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu & Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020). Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force”) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros („Intelligence Bureau“ - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel („Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 05.11.2020 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und MoralDie Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 23.9.2020), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 4.3.2020) und kaum eingeschränkt (AA 23.9.2020). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 9.2020). Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen („riots“, Pogrome) führten (AA 23.9.2020). Im Jahr 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der Bharatiya Janata Party (BJP) im Mai nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 28.04.2020). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Diskriminierung und Vandalismus (USDOS 10.6.2020). In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2011, sind Hindus (79,8 Prozent), Muslime (14,2 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,7 Prozent) (CIA 9.10.2020). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.6.2020). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit hinduistischer Mehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder „Verlockung“ erfolgt, was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 4.3.2020). Neun der 28 Bundesstaaten haben Gesetze, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh ”Nötigung“ der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch „Betrug“, „Gewalt“ und „Anstiftung“ umfassen. Die Definition von „Verführung“ wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020). Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020). Gewalt gegen religiöse Minderheiten, wurde 2017 in Indien zu einer zunehmenden Bedrohung (HRW 18.1.2018), doch hat es die Regierung verabsäumt, Richtlinien des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung, wie auch der Untersuchung von Angriffen auf religiöse Minderheiten und andere gefährdete Gemeinschaften, welche häufig von BJP-Anhängern angeführt werden, umzusetzen (HRW 14.1.2020). 2019 hat es die Regierung verabsäumt, die Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung und Aufklärung von Übergriffen des in vielen Fällen von Bharatiya Janata Party (BJP)-Anhängern angeführten Mobs auf religiöse Minderheiten und andere vulnerable Bevölkerungsgruppen umzusetzen (HRW 14.1.2020). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020). Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; und ging auch mit der Zunahme eines strammen (Hindu-) Nationalismus einher. Den erneuten deutlichen Wahlsieg der BJP 2019 sehen einzelne Gruppen daher mit Sorge (AA 23.9.2020). Die Datenlage zur Entwicklung von Hassverbrechen in Indien in den letzten Jahren ist uneinheitlich und erschwert eine genaue Einordnung. Die Zahl stieg von insgesamt 701 Vorfällen (116 Tote, 2138 Verletzte) im Jahr 2010 zunächst auf 823 Vorfälle (133 Tote, 2269 Verletzte) 2013 an, um dann nach einem Rückgang 2014 wieder auf 822 Vorfälle (111 Tote, 2384 Verletzte) im Jahr 2017 anzusteigen. Seit 2018 hat die Regierung bislang keine Zahlen vorgelegt (AA 23.9.2020). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle gemeinschaftlicher Gewalt statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch halten Vorfälle kommunaler Gewalt an (USDOS 10.6.2020). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 06.11.2020 Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 9.2020). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (USDOS 21.6.2019). Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 11.3.2020). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. BAMF 30.9.2019). Kritiker behaupten, dass viele der Unterstützungsprogramme zur Förderung Angehöriger der unteren Kasten an den Folgen einer mangelhafter Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 11.3.2020).Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 11.3.2020). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche BAMF 30.9.2019). Kritiker behaupten, dass viele der Unterstützungsprogramme zur Förderung Angehöriger der unteren Kasten an den Folgen einer mangelhafter Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 11.3.2020). Noch immer werden in Indien – trotz umfangreicher Förderprogramme und verfassungsmäßigem Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit – Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose (sogenannte Dalits, offiziell: „Scheduled Castes“, rund 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit (AA 23.9.2020; vgl. FH 4.2.2019).Noch immer werden in Indien – trotz umfangreicher Förderprogramme und verfassungsmäßigem Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit – Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose (sogenannte Dalits, offiziell: „Scheduled Castes“, rund 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit (AA 23.9.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Mob-geleitete Gewaltakte gegenüber Angehörige von Minderheiten durch extremistische HinduGruppen, die der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) angehören, setzten sich das ganze Jahr 2019 über fort (HRW 14.1.2020). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 11.3.2020). Im Nordosten des Landes, sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen (BPB 12.12.2017). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 22.10.2020 Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 23.9.2020). Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 9.2020). Meldewesen Letzte Änderung: 05.11.2020 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Allerdings besteht für alle EinwohnerInnen (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen. Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Allerdings besteht für alle EinwohnerInnen (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen. Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020). Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge Letzte Änderung: 05.11.2020 Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 23.9.2020). Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tibeter und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz, („Citizenship Amendment Act“, 2019) das am
- Januar 2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Davon ausgenommen sind Muslime (AA 23.9.2020). Im August 2019 drückte der indische Außenminister bei seinem Besuch in Bangladesch seine Bereitschaft aus, vertriebenen Rohingyas in Bangladesch und der Entwicklungszusammenarbeit des Staates Rakhine in Myanmar mehr Hilfe zu zukommen zu lassen. Bedenken bezüglich der Abschiebung von fast 2 Millionen Menschen, die vom Projekt zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft in Assam ausgeschlossen wurden, bezeichnete der er als innere Angelegenheit Indiens. 2019 schob die indische Regierung acht Rohingya nach Myanmar ab, nachdem sie im Oktober 2018 sieben Personen abgeschoben hatte. Diese Abschiebungen wurden im April 2019 durch UN-Menschenrechtsexperten verurteilt, da sie angeblich gegen das Völkerrecht verstießen. Außerdem kritisierten sie die unbefristete Inhaftierung einiger Rohingya in Indien (HRW 14.1.2020). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Die Behörden siedelten im ganzen Land Siedlungen von Binnenvertriebenen an, darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Schätzungen zufolge wurden von Januar bis Juni schätzungsweise 6.800 Menschen durch Konflikte und Gewalt vertrieben, während 2,17 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. IDMC 2019).Konflikte und Gewalt vertrieben, während 2,17 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben wurden (USDOS 11.3.2020; vergleiche IDMC 2019). Es war schwierig, die genaue Zahl der durch Konflikte oder Gewalt Vertriebenen zu schätzen, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht überwacht und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen hatten. Während die Behörden die Bewohner der Vertriebenenlager registrierten, lebte eine unbekannte Zahl von Vertriebenen außerhalb der Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 23.10.2020 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.
Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Mio. Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und 2017/18 beiDas Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020/2021 (
- April 2020 bis
- Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020).6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4,9 Prozent. Für 2020 wurde ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Doch schrumpfte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 aus 2021, (
- April 2020 bis
- Juni 2021) aufgrund der COVID-19-Pandemie das Wirtschaftswachstum um beispiellose 23,9 Prozent. Der private Konsum und die Investitionen gingen stark zurück. Gleichzeitig verringerte sich in derselben Periode der Output der Industrie (Minus 38 Prozent) und des Dienstleistungssektors (Minus 21 Prozent) dramatisch. Für das am 1.4.2020 begonnene Geschäftsjahr erwarten Experten, dass die indische Wirtschaft um 9,6 Prozent schrumpfen und danach nur sehr langsam eine Erholung einsetzen wird. Die schwächelnde Nachfrage im In- und Ausland dürfte auch die Handelsbilanz in beide Richtungen belasten (WKO 10.2020). 2017 lag die Erwerbsquote bei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Frauen sind weniger häufig als Männer berufstätig (FES 9.2019). Indien besitzt mit ca. 520 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
(2012). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote bei 7,6 Prozent, 2020 bei 10,8 Prozent. Für 2021 wird eine Arbeitslosenrate von 9,5 Prozent erwartet (WKO 10.2020). Der indischeArbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2019; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2019). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungsund Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 1.852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 7.2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 2019). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 05.11.2020 Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vgl. BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).9.2020; vergleiche BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018). Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 26.8.2019) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (GTAI 23.4.2020). In ländlichen Gebieten ist der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden. Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen (WKO 10.2020). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018). Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch „Modicare“ genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 9.2020). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 23.9.2020). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 23.9.2020). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018). Rückkehr Letzte Änderung: 23.10.2020 Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). 1.
- Allgemeine Feststellungen zu COVID-19 COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020). Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020).Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020). In Österreich gibt es laut Johns Hopkins University mit Stand 27.01.2021, 12:38 Uhr, 408.781 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 7.564 Todesfällen und 386.351 Genesenen; in Indien wurden zu diesem Zeitpunkt 10.689.527 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 153.724 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und bereits 10.359.305 Personen Genesen sind (coronavirus.jhu.edu/map.html). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Alter), zur Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dahingehend konsistenten und daher auch glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsnachweisen konnte seine Identität jedoch nicht hinreichend festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme am XXXX , wonach er gesund sowie arbeitsfähig sei und lediglich Probleme mit seinem Knie habe. Folglich war festzustellen, dass er an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Ausgehend von diesen Angaben ist sein weiteres Vorbringen in dieser Einvernahme, wonach er in Österreich aufgrund seiner Schmerzen im Bein keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, nicht glaubhaft, führte er doch explizit an, arbeitsfähig zu sein. Im Übrigen lassen sich auch der Beschwerde keine Anhaltspunkte entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des BF zwischenzeitlich verschlechtert hätte und/oder seine Arbeitsfähigkeit eine entscheidungswesentliche Einschränkung erfahren hätte. Folglich war festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme am römisch 40 , wonach er gesund sowie arbeitsfähig sei und lediglich Probleme mit seinem Knie habe. Folglich war festzustellen, dass er an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Ausgehend von diesen Angaben ist sein weiteres Vorbringen in dieser Einvernahme, wonach er in Österreich aufgrund seiner Schmerzen im Bein keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, nicht glaubhaft, führte er doch explizit an, arbeitsfähig zu sein. Im Übrigen lassen sich auch der Beschwerde keine Anhaltspunkte entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des BF zwischenzeitlich verschlechtert hätte und/oder seine Arbeitsfähigkeit eine entscheidungswesentliche Einschränkung erfahren hätte. Folglich war festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 33 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. 2.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des BF Soweit der BF vorbringt, aufgrund der Zugehörigkeit zur Sekte Baba Ram Rahim im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, zumal seine diesbezüglichen Angaben insgesamt als vage und unschlüssig zu qualifizieren sind. Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur unsubstantiiert und widersprüchlich darlegen konnte. So hat der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund bei seiner Einvernahme extrem oberflächlich dargestellt, da seine Angaben jegliche Details und genaueren Umstände, wie etwa genaue Personen-, Zeit-, oder Ortsangaben, entbehren und er nicht einmal ansatzweise in der Lage war, die Verfolgungshandlungen konkret und nachvollziehbar zu schildern. In der Einvernahme am XXXX führte er an, seine Familie werde seit einem Jahr von allen Dorfbewohnern schikaniert. Befragt, wie dies ausgesehen habe, wusste er jedoch lediglich zu sagen: „Sie haben gestritten mit uns, wegen der Sekte“. Nach Aufforderung, sein Fluchtvorbringen im Detail zu schildern, gab er an, sie seien von der Polizei angehalten worden und er habe vor den Dorfbewohnern Angst gehabt. Auf weiteren Vorhalt, seine Schilderungen würden Einzelheiten und Details vermissen lassen, wiederholte er lediglich, das ganze Dorf sei gegen sie gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Weiter befragt, inwiefern und wie oft er bedroht oder verfolgt worden sei, antwortete er nur pauschal: „Sie sagten, sie werden mich umbringen. Das ist alles“. In der Einvernahme am römisch 40 führte er an, seine Familie werde seit einem Jahr von allen Dorfbewohnern schikaniert. Befragt, wie dies ausgesehen habe, wusste er jedoch lediglich zu sagen: „Sie haben gestritten mit uns, wegen der Sekte“. Nach Aufforderung, sein Fluchtvorbringen im Detail zu schildern, gab er an, sie seien von der Polizei angehalten worden und er habe vor den Dorfbewohnern Angst gehabt. Auf weiteren Vorhalt, seine Schilderungen würden Einzelheiten und Details vermissen lassen, wiederholte er lediglich, das ganze Dorf sei gegen sie gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Weiter befragt, inwiefern und wie oft er bedroht oder verfolgt worden sei, antwortete er nur pauschal: „Sie sagten, sie werden mich umbringen. Das ist alles“. Die Personen, welche ihn ihm Herkunftsstaat schikaniert hätten, bezeichnete er zudem durchwegs nur als „die Dorfbewohner“. Auf Aufforderung, umfangreiche Angaben rund um die Verfolger zu machen, wusste er lediglich zu sagen, die Dorfbewohner hätten gewollt, dass sie aufhören, ihren Guru zu akzeptieren. Einen zeitlichen Überblick über die Vorfälle, welche sich seinen Angaben nach über das ganze Jahr erstreckt hätten, konnte er nicht geben. Auf die Frage, wann die von ihm behaupteten Vorfälle genau stattgefunden hätten, führte er nur an, der letzte Vorfall sei im
- Monat gewesen. Auch seine Ausführungen zu seiner Anhaltung durch die Polizei erweisen sich als äußerst vage. Befragt, was die Polizei unternommen habe, führte er lediglich an, sie hätten ihn und seine Eltern festgehalten und dann wieder gehen gelassen. Auf Nachfrage, was er zur Anhaltung berichten könne, antwortete er nur, sie seien sechs Tage dort gewesen. Zum Tagesablauf befragt, führte er an: „Wie es halt so ist im Gefängnis“. Ferner ist es – wie vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt - nicht nachvollziehbar, dass der BF sein Vorbringen in der Erstbefragung, wonach seine Eltern und er im Rahmen ihrer Anhaltung von der Polizei geschlagen worden seien, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX gänzlich unerwähnt ließ. Selbst auf Nachfrage, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, wusste er nur zu sagen, die Polizei habe sie aufgefordert, ihrem Guru nicht mehr zu folgen. Körperliche Misshandlungen schilderte er vor dem Bundesamt demgegenüber nicht, was angesichts des Umstands, dass es sich hierbei um ein zentrales Element seines Fluchtvorbringens handelt, nicht nachvollziehbar ist. Ferner ist es – wie vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt - nicht nachvollziehbar, dass der BF sein Vorbringen in der Erstbefragung, wonach seine Eltern und er im Rahmen ihrer Anhaltung von der Polizei geschlagen worden seien, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 gänzlich unerwähnt ließ. Selbst auf Nachfrage, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, wusste er nur zu sagen, die Polizei habe sie aufgefordert, ihrem Guru nicht mehr zu folgen. Körperliche Misshandlungen schilderte er vor dem Bundesamt demgegenüber nicht, was angesichts des Umstands, dass es sich hierbei um ein zentrales Element seines Fluchtvorbringens handelt, nicht nachvollziehbar ist. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der BF in der Erstbefragung am XXXX anführte, seine Eltern und er seien vor etwa sechs Monaten inhaftiert worden und sei dies der ausschlaggebende Grund für seine endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Ausführungen, wonach er erst im November 2020 den Herkunftsstaat endgültig verlassen habe, ist dieses Vorbringen nicht plausibel, wäre doch zu erwarten, dass er im Fall einer realen Bedrohungssituation bereits früher den Herkunftsstaat verlassen oder sonstige Maßnahmen ergriffen hätte, um sein Leben zu schützen. Hinweise auf allfällige Schutzmaßnahmen sind seinem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der BF in der Erstbefragung am römisch 40 anführte, seine Eltern und er seien vor etwa sechs Monaten inhaftiert worden und sei dies der ausschlaggebende Grund für seine endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Ausführungen, wonach er erst im November 2020 den Herkunftsstaat endgültig verlassen habe, ist dieses Vorbringen nicht plausibel, wäre doch zu erwarten, dass er im Fall einer realen Bedrohungssituation bereits früher den Herkunftsstaat verlassen oder sonstige Maßnahmen ergriffen hätte, um sein Leben zu schützen. Hinweise auf allfällige Schutzmaßnahmen sind seinem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF es selbst im Zuge der Beschwerdeschrift schuldig geblieben ist, den Kernbereich seiner Fluchtgeschichte konkret und substantiiert darzulegen, bekräftigte er doch nur sein bisheriges Vorbringen und ging auf die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche nicht ein. In einer Gesamtschau erweist sich sohin das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie schon vom Bundesamt aufgezeigt, als nicht glaubwürdig. Folglich ist auch sein darauf aufbauendes Vorbringen, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und ihm ihr genauer Aufenthaltsort in Indien unbekannt sei, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf leben und er in der Lage ist, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Indien einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens stünde dem BF jedoch jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal er selbst anführte, die Sekte, welcher er angehöre, habe viele Mitglieder in allen Provinzen Indiens. Umstände, wonach Anhänger der Sekte im Herkunftsstaat generell verfolgt würden, legte er nicht dar und bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 2.
- Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus dem unbestrittenen Akteninhalt. So führte der BF explizit an, weder in Österreich noch in einem anderen Staat Europas Verwandte zu haben, über besondere Bindungen zu verfügen oder ein Familienleben zu führen. Zudem brachte er vor, keine Deutschkenntnisse zu haben, an keinen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen und auch keine Freunde in Österreich zu haben. Hinweise, dass der BF auf sonstige Weise am kulturellen und sozialen Leben in Österreich teilnimmt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der BF zwar nach einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Eigenen Angaben nach geht er allerdings in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Einen Nachweis, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu sichern, hat er im Verfahren vor dem Bundesamt überdies nicht erbracht und lassen sich auch der Beschwerde keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Es war daher festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Indien Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Im Übrigen ist der BF den Länderfeststellungen des Bundesamtes weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift ausreichend konkret entgegengetreten. Die Feststellungen zur COVID-19 – Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat