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{'item': 'W136 2238913-1'}

Obsah (7)§ 28Art 133§ 61§ 6Art 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW136 2238913-1 Spruch, W136 2238913-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABE

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch genannten Schreiben des Kommandanten der Heerestruppenschule vom 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) näher ausgeführt mitgeteilt, dass gegen ihn

§ 61HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.1.

Mit dem im Spruch genannten Schreiben des Kommandanten der Heerestruppenschule vom 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) näher ausgeführt mitgeteilt, dass gegen ihn

Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

  1. Dagegen erhob der BF zunächst Beschwerde an die Bundesdisziplinarbehörde, die dem Kommandanten der Heerestruppenschule mit Note vom 12.01.2021 mitteilte, dass eine Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde erst nach Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde gegeben sei. Mit E-Mail vom 18.01.2021 erhob der BF nunmehr eine Beschwerde gegen die im Spruch genannte Mitteilung ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Note vom 22.01.2021 legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, und wies darauf hin, dass gegen den BF neben dem gegenständlichen Kommandantenverfahren auch ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 61Abs.

1 HDG 2014 hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von einem Verdacht einer Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, den Sachverhalt zu prüfen und sofern die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vorliegen, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von einem Verdacht einer Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, den Sachverhalt zu prüfen und sofern die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vorliegen, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. Abgesehen vom Umstand, dass die belangte Behörde dem BF ausdrücklich eine Mitteilung

§ 61

HDG 2014 erstattet hat, gibt es auch sonst keinen Hinweis, dass diese Mitteilung trotzdem als Bescheid zu qualifizieren wäre.Abgesehen vom Umstand, dass die belangte Behörde dem BF ausdrücklich eine Mitteilung

Paragraph 61, HDG 2014 erstattet hat, gibt es auch sonst keinen Hinweis, dass diese Mitteilung trotzdem als Bescheid zu qualifizieren wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Bescheidqualität nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (vgl. VwGH vom 11.12.2009, Zl. 2009/17/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Bescheidqualität nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden vergleiche VwGH vom 11.12.2009, Zl. 2009/17/0221). Dem unbegründeten Beschwerdevorbringen, wonach der „Einleitungsbeschluss“ als Bescheid zu qualifizieren sei, ist nicht zu folgen, weil die gegenständliche Mitteilung nicht normativ rechtsgestaltend in ein subjektives Recht des BF eingreift. Der Mitteilung nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 kommt nicht Bescheidqualität zu und war die Beschwerde, da sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, wegen Unzulässigkeit zurück zu weisen.Dem unbegründeten Beschwerdevorbringen, wonach der „Einleitungsbeschluss“ als Bescheid zu qualifizieren sei, ist nicht zu folgen, weil die gegenständliche Mitteilung nicht normativ rechtsgestaltend in ein subjektives Recht des BF eingreift. Der Mitteilung nach Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 kommt nicht Bescheidqualität zu und war die Beschwerde, da sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, wegen Unzulässigkeit zurück zu weisen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage, ob einer Mitteilung der Behörde Bescheidqualität zukommt, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage, ob einer Mitteilung der Behörde Bescheidqualität zukommt, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2238913.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.