RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW142 1430864-2 SpruchW142 1430864-2/77E, W142 1430864-2/77E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
des Verdachtes des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. b StPO iVm §§ 46a Abs. 2, 35 Abs. 1 zweiter Satz JGG verhängt. 13. Mit Beschluss des LGS römisch 40 wurde gegen den BF
des Verdachtes des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraphen 46 a, Absatz 2, 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG verhängt. 14. Mit Urteil des LGS XXXX wurde der BF (als junger Erwachsener)
§§ 28aAbs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG; § 241e Abs. 3 St
GB und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 14. Mit Urteil des LGS römisch 40 wurde der BF (als junger Erwachsener)
Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 15. Am 03.03.2015 wurde der BF beim BFA niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen. Er habe in Afghanistan in der Provinz Baghlan gelebt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afghanistan gab er an, er habe nicht ganz ein Jahr lang eine Schule besucht und seinem Vater als Hilfsarbeiter geholfen. Seine Familie lebe nach wie vor in Baghlan, sein Vater sei LKW-Fahrer, seine Mutter Hausfrau. Seine Geschwister würden in die Schule gehen. Er habe alle sechs bis sieben Monate Kontakt zur Familie. Der Familie gehe es gut. Befragt, ob sich seit seiner Einvernahme am 04.07.2012 an einen Flucht- und Asylgründen etwas geändert habe, oder ein neuer Grund hinzugekommen sei, gab der BF wie folgt an: [..] A: Vor einem Jahr hat man meinen Vater in Afghanistan zusammengeschlagen und zwar
den Problemen, die ich damals angegeben habe. F: Wie geht es Ihrem Vater jetzt? A: Es geht ihm gesundheitlich nicht gut. F: Hat er Ihnen erzählt, wie es sonst geht? A: Er hat Angst in Afghanistan. Ich war sein ältester Sohn und habe die Familie verlassen. F: Ihre Brüder sind nun aber doch schon in etwa dem Alter in dem Sie waren, als Sie Afghanistan verlassen haben?! A: Ja, aber mein Bruder der jetzt 17 Jahre alt ist, sieht viel jünger aus und darf nicht einmal arbeiten. F: In Afghanistan darf man ab 14 Jahren arbeiten! A: Es gibt in Afghanistan keine Arbeit. Sie wissen das ja ganz genau! F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. … F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Ja, ich wäre in Lebensgefahr. F: Hätten Sie bei Rückkehr ich Ihren Herkunftsstaat seitens der Regierung etwas zu befürchten? A: Nein. F: Wovor konkret haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr Angst? A: Ich habe Angst vor der Person, mit der wir Schwierigkeiten haben. F: Wie ist es möglich, dass gerade Sie unbedingt die Heimat verlassen mussten und Ihre gesamte Familie weiterhin in Ihrem Heimatort leben kann? Noch dazu sind Ihre Brüder zum Teil auch schon fast erwachsen! A: Ich bin seit fast sechs Jahren weg von zu Hause. Damals waren meine Brüder noch jung. Ich war der älteste Sohn. F: Zwei Ihrer Brüder sind nun aber älter als Sie bei Ihrer Ausreise waren! A: Deshalb habe ich Afghanistan verlassen, weil ich als ältester Sohn der Familie Probleme hatte. Welcher 14jährige würde gerne das Heimatland verlassen? [...] Zu seinem Leben in Österreich gab er an, ins Fitnessstudio zu gehen und Kurse zu besuchen. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, jetzt habe er keine mehr. Er sei nicht Mitglied in Vereinen, habe in Österreich keine Verwandten. Er habe alle zwei Wochen Kontakt zur Familie seiner Ex-Freundin (per Telefon und Besuche).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei und in Österreich straffällig geworden sei. Seine Identität habe aufgrund der Tazkira festgestellt werden können. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Eine Verfolgung und eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen widersprüchlich und vage gewesen sei. Zudem könne die Tante oder Cousine sowie die gesamte Familie des BF unbehelligt in Afghanistan leben. Die vorgelegten Beweismittel bzw. Bestätigungen seien offensichtlich erst nach der Asylantragstellung in Österreich und auf Ersuchen des BF ausgestellt worden. Es liege der Verdacht nahe, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF gesund, jung und arbeitsfähig sei. Er könne nach Afghanistan (Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad oder Herat) zurückkehren und würde dazu in der Lage sein, sich mit einer Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er habe Deutschkurse besucht. Eine besondere Integration bestehe nicht und sei er straffällig geworden.
- Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie des BF mit einer sehr reichen und mächtigen paschtunischen Familie in einen Familienstreit verwickelt sei. Der Vater sei von der verfeindeten Familie bereits mehrfach misshandelt und angeschossen worden. Kurz vor der Flucht sei die Familienfehde ausgeartet und habe die Nachbarsfamilie damit gedroht den BF – als ältesten Sohne der Familie – umzubringen. Der Vater habe darauf beschlossen, dass der BF das Land verlassen müsse. Abgesehen von der Verfolgung durch Private fürchte der BF in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und
seiner Religion. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da zwischen der Einvernahme des BF und Bescheiderlassung ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen sei und sich zumindest sein Privat- und Familienleben zwischenzeitig verändert habe. Auch die Ermittlungen zu den Fluchtgründen seien mangelhaft und hätte das BFA ergänzende Fragen zur Bedrohung seiner Familie durch die mächtige, verfeindete Familie stellen müssen. Auch die Länderfeststellungen seien veraltet und würden sich nicht mit dem Fluchtvorbringen des BF befassen. Es wurde auf zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan (Kabul), zur Situation der Hazara verwiesen. Die Fluchtgründe des BF seien glaubwürdig, eine IFA bestehe nicht und könne der BF im gesamten Staatsgebiet von der mächtigen Familie ausfindig gemacht werden. Auch sei er durch die Taliban leicht zu aufzufinden. Zudem verfüge der BF über keine Ausbildung und könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Afghanistan eine Arbeit finden würde. Eine Rückkehr sei ihm daher nicht zumutbar. Weiters sei der BF sehr um eine Integration bemüht und halte sich seit 2012 in Österreich auf.
- Am 01.06.2017 wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes vom 07.02.2017 vorgelegt, wonach der BF als Vater der XXXX , festgestellt wurde. Das eingeholten DNA-Sachverständigengutachten wurde ebenso beigefügt.
- Am 01.06.2017 wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes vom 07.02.2017 vorgelegt, wonach der BF als Vater der römisch 40 , festgestellt wurde. Das eingeholten DNA-Sachverständigengutachten wurde ebenso beigefügt.
- Am 30.01.2018 brachte der BF eine Stellungnahme ein und wurde darin ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit einer Österreicherin eine Tochter habe. Die Lebensgemeinschaft sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden, ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht, er kümmere sich aber regelmäßig um seine Tochter. Er sehe sie durchschnittlich 1-2 Mal pro Woche und pflege auch zur Kindesmutter einen elterlichen Kontakt und würden sie das Kind betreffende Angelegenheiten gemeinsam besprechen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung stelle eine Art. 8 EMRK-Verletzung dar. Seine Tochter habe das Recht darauf einen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater zu pflegen und sei dies nur möglich, wenn er in Österreich verbleiben könne.
- Am 30.01.2018 brachte der BF eine Stellungnahme ein und wurde darin ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit einer Österreicherin eine Tochter habe. Die Lebensgemeinschaft sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden, ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht, er kümmere sich aber regelmäßig um seine Tochter. Er sehe sie durchschnittlich 1-2 Mal pro Woche und pflege auch zur Kindesmutter einen elterlichen Kontakt und würden sie das Kind betreffende Angelegenheiten gemeinsam besprechen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung stelle eine Artikel 8, EMRK-Verletzung dar. Seine Tochter habe das Recht darauf einen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater zu pflegen und sei dies nur möglich, wenn er in Österreich verbleiben könne.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
- Nach einem Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens wurde dieses mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.03.2019 wieder fortgesetzt.
- Am 18.03.2019 legte der BF eine Bestätigung für eine gemeinnützige Beschäftigung (von März bis Dezember 2019) vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF gab an, dass seine Familie (acht Geschwister und seine Eltern) in seinem Heimatdorf in einem Haus leben würden. Die finanzielle Situation „gehe“. Sein Vater sei LKW-Fahrer. Er habe nicht einmal ein Jahr lang die Schule besucht. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass sein Opa seine Tante väterlicherseits im Kindesalter an jemanden versprochen habe. Als sie dann älter geworden sei, habe der Opa seine Tochter doch nicht hergeben wollen. Da sein Vater der älteste Sohn gewesen sei, hätten sie gesagt, dass die Tante selber entscheiden könne, wen sie heiraten wolle. Die Tante habe diesen Mann namens XXXX nicht heiraten wollen. Der Mann habe seine Hände in der Regierung und bei den Taliban. Er sei sehr reich und habe seine Familie belästigt. Sie hätten immer gestritten und diskutiert. Sie hätten auf seinen Vater mit Schrot geschossen, er habe überlebt. Deren Kinde hätten ihre Kinder am Weg in die Schule belästigt und geschlagen. Die ganze Familie des Mannes sei gegen ihre Familie gewesen. Sie hätten Gerichtsverhandlungen in Balkh und Kabul gehabt. Der Vater sei zweimal am Brustkorb getroffen worden und habe zwei Narben. Bei den Gerichtsverhandlungen sei nichts rausgekommen, sie hätten mit ihrem Geld alles tun können. Diese Männer hätten den Richter gekannt und der Vater sei nach Kabul verwiesen worden. Es sei keine Entscheidung getroffen worden, sondern hätten die Richter gemeint, die Männer sollen sich mit der Familie zusammensetzen und eine Lösung finden. Sie hätten sich zusammengesetzt, aber es sei nichts herausgekommen. Die andere Familie habe zwar angegeben, sie würden nichts mehr unternehmen bzw. sie nicht mehr belästigen, aber sie hätten trotzdem weitergemacht. Befragt, welche Belästigungen die Familie nach diesen Gesprächen dann noch gemacht habe, gab der BF an, dass die Kinder der Familie seine Geschwister am Schulweg und auch die anderen Familienmitglieder ärgern würden. Sie würden sie beschimpfen und schlagen. Zudem hätten sie auch Angst, dass sie die Geschwister eines Tages entführen werden. Die sei der Grund gewesen, weshalb er das Heimatland verlassen habe. Er sei der älteste Sohn und sein Vater habe Angst gehabt, dass sie ihm etwas antun könnten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde er sofort von dieser Familie erschossen werden. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass sein Opa seine Tante väterlicherseits im Kindesalter an jemanden versprochen habe. Als sie dann älter geworden sei, habe der Opa seine Tochter doch nicht hergeben wollen. Da sein Vater der älteste Sohn gewesen sei, hätten sie gesagt, dass die Tante selber entscheiden könne, wen sie heiraten wolle. Die Tante habe diesen Mann namens römisch 40 nicht heiraten wollen. Der Mann habe seine Hände in der Regierung und bei den Taliban. Er sei sehr reich und habe seine Familie belästigt. Sie hätten immer gestritten und diskutiert. Sie hätten auf seinen Vater mit Schrot geschossen, er habe überlebt. Deren Kinde hätten ihre Kinder am Weg in die Schule belästigt und geschlagen. Die ganze Familie des Mannes sei gegen ihre Familie gewesen. Sie hätten Gerichtsverhandlungen in Balkh und Kabul gehabt. Der Vater sei zweimal am Brustkorb getroffen worden und habe zwei Narben. Bei den Gerichtsverhandlungen sei nichts rausgekommen, sie hätten mit ihrem Geld alles tun können. Diese Männer hätten den Richter gekannt und der Vater sei nach Kabul verwiesen worden. Es sei keine Entscheidung getroffen worden, sondern hätten die Richter gemeint, die Männer sollen sich mit der Familie zusammensetzen und eine Lösung finden. Sie hätten sich zusammengesetzt, aber es sei nichts herausgekommen. Die andere Familie habe zwar angegeben, sie würden nichts mehr unternehmen bzw. sie nicht mehr belästigen, aber sie hätten trotzdem weitergemacht. Befragt, welche Belästigungen die Familie nach diesen Gesprächen dann noch gemacht habe, gab der BF an, dass die Kinder der Familie seine Geschwister am Schulweg und auch die anderen Familienmitglieder ärgern würden. Sie würden sie beschimpfen und schlagen. Zudem hätten sie auch Angst, dass sie die Geschwister eines Tages entführen werden. Die sei der Grund gewesen, weshalb er das Heimatland verlassen habe. Er sei der älteste Sohn und sein Vater habe Angst gehabt, dass sie ihm etwas antun könnten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde er sofort von dieser Familie erschossen werden. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, im Monat ein bis zwei Wochen bei Jugend am Werk arbeiten zu können, dafür bekomme er 87 EUR/Woche. Früher habe er Deutschkurse besucht, jetzt nicht. Die B1-Prüfung habe er nicht geschafft. Die A1 und A2 Prüfung habe er bereits. Er habe zwei Jahre einen alten Mann gepflegt. In seiner Freizeit mache er nichts und gehe mit seiner kleinen Tochter spazieren. Er wohne mit seiner Freundin seit sechs Monaten (27.01.2019) in einem gemeinsamen Haushalt. Diese sei arbeitslos. Mit der Kindesmutter sei er 3-4 Jahre zusammen gewesen. Seine Tochter sehe er einmal in der Woche, manchmal alle 14 Tage. Anschließend wurden mit dem BF das LIB zu Afghanistan (Stand 22.01.2019), die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der EASO-Bericht Afghanistan von April 2019 erörtert. Zu den Länderberichten gab der BF an, dass man in Afghanistan keine Sicherheit habe, es gäbe überall Selbstmordattentate. Kabul sei nicht sicher. Er könne nicht in Kabul. Herat oder Mazar-e Sharif leben, das Risiko sei zu groß. Er könne in Afghanistan auch nicht arbeiten, lediglich in der Landwirtschaft. Er habe seinem Opa in der Landwirtschaft geholfen, dieser habe Reis, Weizen und Kartoffel angebaut. Sein Opa besitze nach wie vor Grundstücke. Im Zuge der Verhandlung legte der BF eine Stellungnahme vor. Darin wurde im Wesentlichen auf die UNHCR-Richtlinien von August 2018 verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aufgrund der Dürre verschlechtert habe. Eine IFA sei für den BF nicht zumutbar. Weiters legte der BF folgende Unterlagen vor: - Bestätigung von Jugend am Werk, wonach der BF an einer gemeinnützigen Beschäftigung von März bis Dezember 2019 teilnehmen werde; - Teilnahmebestätigung für eine gemeinnützige Tätigkeit (Straßenreinigung); - Wohnrechtsvereinbarung, wonach dem BF von 01.02.2019 bis 31.01.2022 ein Wohnrecht eingeräumt werde und für die Mitbenützung der Wohnung eine Beteiligung iHv 160 EUR vereinbart sei.
- Am 30.04.2019 wurde eine Bestätigung der Bewährungshilfe nachgereicht, wonach der BF regelmäßig an den Bewährungshilfeterminen teilnehme.
- Am 11.07.2019 langte eine Berichterstattung einer Landespolizeidirektion ein, wonach der BF am 08.07.2019 in einem Park Suchtgift (Cannabiskraut) verkauft habe und in weiterer Folge festgenommen worden sei.
- Am 16.07.2019 langte Haftmeldezettel ein, wonach der BF nach seiner Festnahme am 08.07.2019 mit 09.07.2019 in die Justizanstalt eingeliefert worden sei.
- Mit Urteil des LGS XXXX wurde der BF
der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 27. Mit Urteil des LGS römisch 40 wurde der BF
der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 28. Am 31.10.2019 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den BF (
§ 27SMG) eingestellt.28.
Am 31.10.2019 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den BF (
Paragraph 27, SMG) eingestellt.
- Am 17.02.2020 langte – auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes – ein Schreiben des Jugendamtes betreffend den Kontakt des BF zu seiner minderjährigen Tochter ein.
- Am 12.05.2020 wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den BF (
§ 27SMG) eingestellt.
30. Am 12.05.2020 wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den BF (
Paragraph 27, SMG) eingestellt.
- Am 19.06.2020 wurden dem BF folgende aktuelle Berichte zur Situation in Afghanistan übermittelt und der BF aufgefordert zu diesen Berichten eine schriftliche Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu erstatten: - LIB der Staatendokumentation Afghanistan (Stand: 18.05.2020); - EASO Special Report Asylum Trends and Covid-19 vom 07.05.2020; - EASO COVID-19 emergency measures in asylum and reception vom 13.05.2020, Bulletin 11; - OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report -vom 17.06.2020; - EASO Leitlinien zu Afghanistan von Juni
- Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2020 wurde dem BF die aktuellste Kurzinformation der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan (Covid-19, Stand: 29.06.2020) übermittelt und er aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
- Am 11.07.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in eine die Ehre betreffende Streitigkeit mit einer einflussreichen paschtunischen Familie verwickelt sei, welcher der Großvater des BF dessen Tante versprochen habe. Der Vater des BF sei der älteste Sohn der Familie und unterstütze seine Schwester in ihrem Wunsch, sich selbst einen Mann auszuwählen. Daher sei die Fehde auf ihn und seine Familie übergegangen. Der BF sei aufgrund dieser Fehde als ältester Sohn der Familie seines Vaters von Mord durch die verfeindete Familie bedroht. Der Mann, dem die Tante versprochen gewesen sei, stehe auch mir den Taliban in Verbindung. Vor ca. sechs Monaten sei ein Bruder des BF von der verfeindeten Familie schwer verletzt worden und befinde sich im Krankenhaus. Dass Personen, die in Blutfehden verwickelt seien zu potentiellen Risikoprofilen zählen würden, würde sich aus den UNHCR-Richtlinien sowie den EASO-Leitlinien ergeben. Dem BF sei daher Asyl zu gewähren. Ansonsten sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil sei. Eine IFA in Kabul sei nicht verfügbar. Der BF habe keine sozialen oder familiären Netzwerke in afghanischen Großstädten, eine Rückkehr und Neuansiedelung sei für ihn unzumutbar. Auch
der Auswirkungen der COVID-Situation in Zusammenspiel mit der allgemeinen prekären Gesundheits-, Hygiene- und Versorgungslage sei eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Laut Stahlmann leide ein Großteil der afghanischen Bevölkerung an Vorerkrankungen, womit sie zur Risikogruppe von COVID-19 gehören würden. Sämtliche afghanische Großstädte seien unter Lockdown gestellt, Binnenflüge und generell der sichere Flugverkehr in Afghanistan seien eingeschränkt. Das Gesundheitssystem sei fragil, die Preise für Grundnahrungsmittel seien gestiegen. Herat gelte
der Nähe zum Iran als COVID Hotspot. Auch in Mazar-e Sharif habe sich die Versorgungs- und Sicherheitslage verschlechtert und sei der Flughafen derzeit nicht erreichbar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei beschränkt. Insgesamt seien
der aktuellen COVID-19 Pandemie lebensnotwendige Bedürfnisse wie Unterkunft, Arbeit, medizinische Versorgung oder Zugang zu Lebensmittel oder Trinkwasser derzeit nicht gedeckt, auch die Erreichbarkeit vieler Gegenden auf Grund von Ausgangssperren sei nicht gegeben und sei eine aktuelle Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Großstädte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif derzeit unzumutbar. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 8 Jahren in Österreich befinde, bereits sehr gut Deutsch spreche und intensive familiäre sowie freundschaftliche Bindungen in Österreich habe. Der BF sei Vater einer kleinen Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Hinsichtlich des BF bestehe aufgrund seiner österreichischen Tochter, zu der er einen regelmäßigen Kontakt pflege eindeutig ein Familienleben. Dieses sei nur in Österreich fortsetzbar. Das Kindeswohl sei zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen. Der BF habe Kontakt zu seiner Tochter und plane den Kontakt auch in Zukunft aufrechtzuerhalten bzw. sogar noch zu verstärken. Dem BF sei daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da es zwischenzeitig zu einem weiteren Vorfall im Heimatland gekommen sei (Verletzung des Bruders des BF) und sich das Gericht ein aktuelles Bild über die Lebenssituation des BF in Österreich sowie seiner Rückkehrgefährdung machen müsse. Die Möglichkeit zum Inhalt aktueller Länderberichte schriftlich Stellung zu nehmen, könne eine mündliche Verhandlung nicht ersetzen.
- Am 19.10.2020 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. In dieser gab der BF zusammengefasst an, ein angelernter Schneider zu sein. Er habe freiwillig bei der Gemeinde und beim Jugendamtwerk gearbeitet, indem er Bäume geschnitten und die Straßen geputzt hat. Mehr als zwei Jahre habe er bei einer Familie, bei er auch gewohnt hat, gearbeitet, indem er Haus-und Gartenarbeiten durchgeführt hat. Er unterstütze nunmehr seine Exfreundin mit der er ein Jahr lang im Jahr 2018 zusammen gewesen sei. Diese habe ein Kind von einem anderen Mann bekommen und der BF helfe ihr. Ferner gab er an, dass er jede Woche bzw. jede zweite Woche Kontakt zu seiner Tochter habe. Er und die Kindesmutter hätten viel zu tun. Er helfe einerseits der Familie, bei der er lange Zeit gewohnt habe und andererseits seiner Exfreundin mit dem Kind. Die Kindesmutter würde arbeiten und müsse er einen Termin mit ihr ausmachen, wenn er seine Tochter sehen wolle. Auch wies der BF darauf hin, dass die Kindesmutter eifersüchtig sei, weil er seiner Exfreundin mit ihrem Kind helfe. Deswegen hätten sie auch Streit gehabt. Weiters wies der BF daraufhin, dass er Fotos habe, die seinen Kontakt zu seiner Tochter beweise. Er würde diese Fotos nachschicken. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt zwecks Einvernahme der Kindesmutter als Zeugin und der Einvernahme der Familie, bei der er lange Zeit gewohnt und Haus- und Gartenarbeiten durchgeführt hat.
- Am 17.11.2020 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem Kopien von Fotos übermittelt wurden. Auf diesen Fotos ist der BF gemeinsam mit seiner Tochter zu sehen.
- In der Folge wurde am 15.12.2020 eine Folgeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. In dieser wurde auch die Kindesmutter der minderjährigen Tochter des BF als Zeugin einvernommen. Sie erklärte zusammenfassend, dass sie einen regelmäßigen Kontakt des BF zur gemeinsamen Tochter in Anwesenheit eines Sozialarbeiters wolle. In der Verhandlung telefonierte die Richterin auch mit dem Bewährungshelfer des BF. Dieser teilte mit, dass sich der BF mit der Mutter der gemeinsamen Tochter auf einen Termin verständigen, um beim Jugendamt zu erscheinen und eine Besuchsvereinbarung zu schließen. Weiters teilte der BF mit, dass er im Jahr 2013/2014 das A1 und A2 Deutschprüfungszertifikat bereits beim Bundesamt abgegeben habe. Die B1 Prüfung habe er noch nicht bestanden, er wolle sie aber machen. Auch möchte er eine Lehre als Metallbautechniker machen. Weiters gab er an bei einer Freundin in XXXX zu wohnen, die ein Kind bekommen habe. Er habe diese während der Schwangerschaft unterstützt und helfe er ihr nach der Geburt des Kindes noch mehr. Seine Tochter habe er in den ersten zwei bis drei Jahren regelmäßig gesehen. Die Streitereien bzw. Probleme mit der Kindesmutter hätten in den letzten zwei Jahren begonnen. Er versicherte das Beste für seine Tochter zu wollen und solange er lebe das Beste für sie zu machen. Weiters legte er Teilnahmebestätigungen betreffend Jugend am Werk vor.
- In der Folge wurde am 15.12.2020 eine Folgeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. In dieser wurde auch die Kindesmutter der minderjährigen Tochter des BF als Zeugin einvernommen. Sie erklärte zusammenfassend, dass sie einen regelmäßigen Kontakt des BF zur gemeinsamen Tochter in Anwesenheit eines Sozialarbeiters wolle. In der Verhandlung telefonierte die Richterin auch mit dem Bewährungshelfer des BF. Dieser teilte mit, dass sich der BF mit der Mutter der gemeinsamen Tochter auf einen Termin verständigen, um beim Jugendamt zu erscheinen und eine Besuchsvereinbarung zu schließen. Weiters teilte der BF mit, dass er im Jahr 2013 aus 2014, das A1 und A2 Deutschprüfungszertifikat bereits beim Bundesamt abgegeben habe. Die B1 Prüfung habe er noch nicht bestanden, er wolle sie aber machen. Auch möchte er eine Lehre als Metallbautechniker machen. Weiters gab er an bei einer Freundin in römisch 40 zu wohnen, die ein Kind bekommen habe. Er habe diese während der Schwangerschaft unterstützt und helfe er ihr nach der Geburt des Kindes noch mehr. Seine Tochter habe er in den ersten zwei bis drei Jahren regelmäßig gesehen. Die Streitereien bzw. Probleme mit der Kindesmutter hätten in den letzten zwei Jahren begonnen. Er versicherte das Beste für seine Tochter zu wollen und solange er lebe das Beste für sie zu machen. Weiters legte er Teilnahmebestätigungen betreffend Jugend am Werk vor.
- Am 18.12.2020 langte ein nicht unterschriebenes Schreiben der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin Einwendungen gegen die Niederschrift der zuletzt durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden. Diese richteten sich zusammengefasst gegen die von der Richterin angeordneten Maßnahmen
COVID-19 vor der Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der bei seiner Einreise minderjährige, nunmehr volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der BF ist ledig, er hat mit einer Österreicherin eine fünfjährige Tochter. Die Muttersprache des BF ist Dari, er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Baghlan geboren. Er hat in Afghanistan etwa ein Jahr lang die Schule besucht und seiner Familie als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie des BF (Eltern, acht Geschwister) hält sich laut letzter Information des BF nach wie vor noch im Heimatdorf des BF in der Provinz Baghlan auf. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Der BF ist gesund und hat während des Verfahrens keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Mit Urteil des LGS XXXX wurde der BF (als junger Erwachsener)
§§ 28aAbs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG; § 241e Abs. 3 St
GB und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des LGS römisch 40 wurde der BF (als junger Erwachsener)
Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des LGS XXXX wurde der BF
der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des LGS römisch 40 wurde der BF
der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Das Vorbringen des BF, wonach seine Tante oder Cousine einem reichen Mann zur Heirat versprochen worden sei, der Vater des BF diese Heirat aber abgelehnt habe und der Vater daraufhin einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er deshalb den BF als ältesten Sohn fortgeschickt habe, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF aufgrund der gescheiterten Hochzeit seiner Tante oder Cousine Verfolgungshandlungen in Afghanistan durch die Familie des Brautwerbers ausgesetzt war oder in Zukunft ausgesetzt sein wird. In weitere Folge ich auch nicht glaubwürdig, dass andere Familienangehörige des BF deshalb einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt waren oder aktuelle ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. dass jeder Angehörige in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der BF war in Afghanistan keiner Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt und ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. Dem BF droht individuell und konkret, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder die afghanische Regierung. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF stammt aus der Provinz Baghlan. Da die Provinz Baghlan zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans gehört, kann der BF nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren. Der BF kann sich aber im Rückkehrfall in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Zwar sind die wirtschaftlichen Bedingungen für Rückkehrer schwierig. Der BF läuft jedoch im Falle einer Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine auswegslose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif ausschließen, können nicht festgestellt werden. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Er hat in Afghanistan zwar nur etwa ein Jahr lang die Schule besucht, der BF hat aber in der Landwirtschaft der Familie mitgearbeitet und konnte so Berufserfahrung sammeln. Auch in Österreich hat der BF gemeinnützige Arbeiten verrichtet und Deutschkurse besucht. Der BF lebte zwar nie in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte, angesichts seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, seiner bereits gesammelten Berufserfahrung in Afghanistan und seiner Weiterbildung in Österreich ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern kann. Ihm wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Er ist in der Lage, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg sicher erreichen. Der BF unterliegt keinen gesundheitlichen Einschränkungen, welche einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Insbesondere ist im Hinblick auf die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der BF mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zum Familien- und Privatleben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit etwa neun Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich bereits zweimal (
Suchtmitteldelikten) straffällig geworden und hat sich bereits in Strafhaft befunden. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat in Österreich gemeinnützige Arbeiten verrichtet und Deutschkurse besucht, eine Bestätigung über erfolgreich abgeschlossene Deutschprüfungen hat er nicht in Vorlage gebracht. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio. Der BF gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er hat in Österreich keine Schule besucht und gab an, Kurse (für Computer und Englisch) besucht zu haben, legte diesbezüglich aber keine Bestätigung vor. Er möchte eine Lehre als Metallbautechniker machen. Der BF nimmt die Termine mit seiner Bewährungshilfe pünktlich wahr. Zur Zeit lebt der BF bei seiner Exfreundin und unterstützt bzw. hilft ihr, weil sie vor kurzem ein Baby von einem anderen Mann bekommen hat. Der BF war mit einer Österreicherin liiert und hat eine fünfjährige Tochter, welche am XXXX geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Kindesmutter hat die alleinige Obsorge der minderjährigen Tochter, es besteht keine Kontaktvereinbarung. Mit der Kindesmutter besteht seit einigen Jahren keine Lebensgemeinschaft mehr und lebt der BF mit seiner Tochter in keinem gemeinsamen Haushalt. Der BF hatte bis zur durchgeführten Verhandlung am 15.12.2020 keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem BF und der Kindesmutter kein regelmäßiger Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter zustande gekommen ist. Nach telefonischer Aussage des Bewährungshelfers wird mit der Kindesmutter beim Jugendamt eine Besuchsvereinbarung geschlossen. Die Kindesmutter betonte mehrmals, dass sie einen regelmäßigen Kontakt des BF zur gemeinsamen Tochter im Beisein einer Sozialarbeiterin möchte. Auch betonte die Kindesmutter vor dem Jugendamt, dass für die Entwicklung der gemeinsamen Tochter ein Beziehungsaufbau zum BF als Kindesvater wichtig sei. Der BF war mit einer Österreicherin liiert und hat eine fünfjährige Tochter, welche am römisch 40 geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Kindesmutter hat die alleinige Obsorge der minderjährigen Tochter, es besteht keine Kontaktvereinbarung. Mit der Kindesmutter besteht seit einigen Jahren keine Lebensgemeinschaft mehr und lebt der BF mit seiner Tochter in keinem gemeinsamen Haushalt. Der BF hatte bis zur durchgeführten Verhandlung am 15.12.2020 keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem BF und der Kindesmutter kein regelmäßiger Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter zustande gekommen ist. Nach telefonischer Aussage des Bewährungshelfers wird mit der Kindesmutter beim Jugendamt eine Besuchsvereinbarung geschlossen. Die Kindesmutter betonte mehrmals, dass sie einen regelmäßigen Kontakt des BF zur gemeinsamen Tochter im Beisein einer Sozialarbeiterin möchte. Auch betonte die Kindesmutter vor dem Jugendamt, dass für die Entwicklung der gemeinsamen Tochter ein Beziehungsaufbau zum BF als Kindesvater wichtig sei. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, letzte Kurzinfo vom 21.07.2020), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, den EASO-Leitlinien zu Afghanistan von Juni 2019, dem EASO Special Report Asylum Trends and Covid-19 von 07.05.2020, dem EASO COVID-19 emergency measures in asylum and reception vom 13.05.2020, Bulletin 11 und dem Bericht von OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report -on 17.06.2020, werden folgende entscheidungsrelevante, die Person der BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen: COVID-19: Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Stand: 18.5.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020). Politische Lage Letzte Änderung: 18.5.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vergleiche BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020). Anm.: Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Anmerkung, Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten
Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 13.3.2019).
Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anmerkung, 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020). Das Abkommen mit den US-Amerikanern Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020).Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. In den ersten 135 Tagen nach der Unterzeichnung werden die US-Amerikaner ihre Truppen in Afghanistan auf 8.600 Mann reduzieren. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). … Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppier