F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird
GVG idgF ersatzlos behoben. römisch drei. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 10.04.2000 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2000, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde dem Asylantrag
G 1997 stattgegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2000, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde dem Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde das Asylverfahren
3 AVG aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen. Weiters wurde der Asylantrag
G 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei
G für zulässig erklärt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde das Asylverfahren
Paragraph 69, Absatz 3, AVG aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen. Weiters wurde der Asylantrag
Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Am 19.07.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, Zahl: 08 06.305-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, Zahl: 08 06.305-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2009, GZ: C12 406.182-1/2009/2E,
G 2005 ab.Der Asylgerichtshof wies die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2009, GZ: C12 406.182-1/2009/2E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, U 1724/09-6, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt. Am 02.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.08.2010, Zahl: 09 13.592-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Schließlich wurde
G 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III). Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.08.2010, Zahl: 09 13.592-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 24.04.2014, GZ: W117 1406182-1/5E, in Erledigung der gegen zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit
GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 24.04.2014, GZ: W117 1406182-1/5E, in Erledigung der gegen zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies mit Bescheid vom 11.03.2016, Zahl: 394506702-1223326, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt werde.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin
FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies mit Bescheid vom 11.03.2016, Zahl: 394506702-1223326, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin – XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei – vorliegt, gilt durch dessen Beschwerde
3 BFA-VG auch der zuletzt genannte Bescheid als angefochten. Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin – römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei – vorliegt, gilt durch dessen Beschwerde
Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch der zuletzt genannte Bescheid als angefochten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, beantragte im Hinblick auf die für den 02.12.2020 anberaumte Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.11.2020 die Vertagung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit, weil sich das Bundesamt außer Stande sehe, „angesichts der mittels Verordnung auferlegten Sicherheitsmaßnahmen und Ausgangssperren im Rahmen der Bekämpfung der „Coronaepidemie und der pandemiebedingt gebotenen Prävention an der Verhandlung teilzunehmen“, wobei in eventu die Beischaltung des Bundesamtes mittels technischer Hilfsmittel (Video) möglich sei. Gleichzeitig wurde – für den Fall, dass die Verhandlung ohne Beteiligung des Bundesamtes abgehalten werde – die Übermittlung der Verhandlungsschrift und sämtlicher durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegter Beweismittel in Kopie samt Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme beantragt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin Folgendes mit: „Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Hinblick auf das do. Schreiben vom 16.11.2020 mit, dass die Verhandlung bezüglich der im Betreff Genannten – wie ausgeschrieben – am 02.12.2020, 12:30 Uhr, stattfinden wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
MV) diese Verordnung für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht gilt. Im Übrigen sind
MV berufliche Zwecke und andererseits
MV die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (laut „Rechtlicher Begründung“ fallen darunter alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wahrgenommen werden müssen; ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden.) ohnedies von der Ausgangsbeschränkung („Ausgangsregelung“) ausgenommen.“In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) diese Verordnung für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht gilt. Im Übrigen sind
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, COVID-19-NotMV berufliche Zwecke und andererseits
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotMV die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (laut „Rechtlicher Begründung“ fallen darunter alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wahrgenommen werden müssen; ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden.) ohnedies von der Ausgangsbeschränkung („Ausgangsregelung“) ausgenommen.“ Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 teilte dann das Bundesamt mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der für den 02.12.2020, 12.30 Uhr, anberaumten Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2020 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 15Z) zog die Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides mangels Aktualität des vormaligen Vorbringens zurück.Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2020 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 15Z) zog die Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides mangels Aktualität des vormaligen Vorbringens zurück. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 09.12.2020 die Verhandlungsschrift vom 02.12.2020 und Kopien von im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und räumte hiebei die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erstattete das Bundesamt hiezu eine Stellungnahme, wobei ausgeführt wurde, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I und II sich das Vorbringen als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe und die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt letztlich aufgrund unwahrer Fakten generieren habe können. Weiters liege kein rechtlich qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine qualifizierte Beziehungsintensität vor. Es sei auch keine Entwurzelung vom Herkunftsland, die das Leben dort unzumutbar machen würde, festzustellen. Weiters sei nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die verbrachte Zeit für nennenswerte Integrationsschritte genutzt habe. So sei kein Beweis für die Absolvierung einer Integrationsprüfung und auch kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt worden, wobei angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen sei.Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erstattete das Bundesamt hiezu eine Stellungnahme, wobei ausgeführt wurde, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei sich das Vorbringen als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe und die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt letztlich aufgrund unwahrer Fakten generieren habe können. Weiters liege kein rechtlich qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine qualifizierte Beziehungsintensität vor. Es sei auch keine Entwurzelung vom Herkunftsland, die das Leben dort unzumutbar machen würde, festzustellen. Weiters sei nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die verbrachte Zeit für nennenswerte Integrationsschritte genutzt habe. So sei kein Beweis für die Absolvierung einer Integrationsprüfung und auch kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt worden, wobei angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, lebt nunmehr seit April 2000 – somit seit mehr als 20 Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat eine innige Beziehung zu ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ: W152 1415090-2/28E, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erteilt wurde. So lebte die Beschwerdeführerin mit diesem Sohn in Österreich über elf Jahre im gemeinsamen Haushalt in XXXX Wien, XXXX . Trotz der nunmehrigen räumlichen Trennung – dieser Sohn der Beschwerdeführerin lebt aufgrund seiner Heirat nun in Linz – besteht weiterhin enger Kontakt, der in nahezu täglichen Telefonaten und auch gegenseitigen Besuchen besteht. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, die über einen Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seit mehr als fünf Jahren mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der zuletzt genannten Adresse lebt.Die Beschwerdeführerin hat eine innige Beziehung zu ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ: W152 1415090-2/28E, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erteilt wurde. So lebte die Beschwerdeführerin mit diesem Sohn in Österreich über elf Jahre im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 Wien, römisch 40 . Trotz der nunmehrigen räumlichen Trennung – dieser Sohn der Beschwerdeführerin lebt aufgrund seiner Heirat nun in Linz – besteht weiterhin enger Kontakt, der in nahezu täglichen Telefonaten und auch gegenseitigen Besuchen besteht. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, die über einen Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seit mehr als fünf Jahren mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der zuletzt genannten Adresse lebt. Der oben genannte Sohn der Beschwerdeführerin schloss mit der mongolischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , die in Österreich anerkannter Flüchtling ist, am 17.08.2020 die Ehe. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe erkennbar. So lebt dieser Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin seit 09.09.2020 im gemeinsamen Haushalt in XXXX Linz, XXXX . Am XXXX wurde nunmehr der gemeinsame Sohn – XXXX – geboren. Die Ehegattin dieses Sohnes der Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung noch einen weiteren Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, der im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei dieser Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem auch ein sehr gutes Verhältnis pflegt.Der oben genannte Sohn der Beschwerdeführerin schloss mit der mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die in Österreich anerkannter Flüchtling ist, am 17.08.2020 die Ehe. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe erkennbar. So lebt dieser Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin seit 09.09.2020 im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 Linz, römisch 40 . Am römisch 40 wurde nunmehr der gemeinsame Sohn – römisch 40 – geboren. Die Ehegattin dieses Sohnes der Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung noch einen weiteren Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, der im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei dieser Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem auch ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Die Beschwerdeführerin erwarb am 25.04.2018 das ÖSD Sprachzertifikat A2, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Gut“ absolvierte. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin auch ihre deutschen Sprachkenntnisse unter Beweis, wobei festgehalten wurde, dass sie im gesamten Verhandlungsverlauf bemüht war, spontan in deutscher Sprache zu antworten. Jedenfalls verfügt die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, die für das Alltagsleben ausreichend sind. Die Beschwerdeführerin leistet auch ehrenamtliche Arbeit, wobei sie den 88-jährigen Herrn Dipl.-Ing. XXXX als Pflegehilfe betreut, der hiefür eindrucksvolle Empfehlungsschreiben verfasste. Die Beschwerdeführerin leistet auch ehrenamtliche Arbeit, wobei sie den 88-jährigen Herrn Dipl.-Ing. römisch 40 als Pflegehilfe betreut, der hiefür eindrucksvolle Empfehlungsschreiben verfasste. Während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin auch einen aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, wogegen die Bindung zum Herkunftsstaat völlig abgebrochen ist und keinerlei Kontakte mehr in die Mongolei bestehen. So sind bereits ihr Ehegatte und ihre Eltern verstorben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.10.2002 (RK 15.09.2009), XXXX , wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und §§ 146, 147 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.01.2013 (RK 29.01.2013), XXXX , wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 127, 130
G 2005 nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, weshalb ein negativer Ausgang des Verfahrens für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht von vornherein (maßgeblich) entscheidend ist, wobei im gegenständlichen Fall durch die diesbezügliche Zurückziehung der Beschwerde auch die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesamtes einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen war. Es ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge stellte, wobei jedoch betont werden muss, dass der letzte Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahre 2009 stammt.Hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.12.2020 wird weiters einerseits zunächst darauf hingewiesen, dass
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, weshalb ein negativer Ausgang des Verfahrens für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht von vornherein (maßgeblich) entscheidend ist, wobei im gegenständlichen Fall durch die diesbezügliche Zurückziehung der Beschwerde auch die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesamtes einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen war. Es ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge stellte, wobei jedoch betont werden muss, dass der letzte Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahre 2009 stammt. Weiters erweist sich die hiebei vom Bundesamt aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt, als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin legte nämlich – das in den hg. Feststellungen angeführte – ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 25.04.2018 vor (vgl. hg. OZ 16), das wiederum im Wege des Parteiengehörs dem Bundesamt mit hg. Schriftsatz vom 09.12.2020 (vgl. hg. OZ 17Z) am 10.12.2020 u.a. übermittelt wurde. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, wobei jedoch der Beurteilung des Bundesamtes, dass angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen ist, nicht gefolgt werden kann. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Integrationsschritte – wie z.B. Erwerb des ÖSD Sprachzertifikates A2 – gesetzt hat. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen ist auszuführen, dass die letzte Verurteilung mehr als sechs Jahre her ist und daher zuletzt von einem langjährigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, was auch eine positive Zukunftsprognose zulässt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verurteilungen in erster Linie um Vermögensdelikte handelte und nur bei der letzten Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Schließlich bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass bei allen Verurteilungen jeweils ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund bei der Strafbemessung anerkannt wurde.Weiters erweist sich die hiebei vom Bundesamt aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt, als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin legte nämlich – das in den hg. Feststellungen angeführte – ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 25.04.2018 vor vergleiche hg. OZ 16), das wiederum im Wege des Parteiengehörs dem Bundesamt mit hg. Schriftsatz vom 09.12.2020 vergleiche hg. OZ 17Z) am 10.12.2020 u.a. übermittelt wurde. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, wobei jedoch der Beurteilung des Bundesamtes, dass angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen ist, nicht gefolgt werden kann. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Integrationsschritte – wie z.B. Erwerb des ÖSD Sprachzertifikates A2 – gesetzt hat. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen ist auszuführen, dass die letzte Verurteilung mehr als sechs Jahre her ist und daher zuletzt von einem langjährigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, was auch eine positive Zukunftsprognose zulässt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verurteilungen in erster Linie um Vermögensdelikte handelte und nur bei der letzten Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Schließlich bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass bei allen Verurteilungen jeweils ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund bei der Strafbemessung anerkannt wurde. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.)römisch zwei.) § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.
Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war
F vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG vorliegen, so wurde das ÖSD Zertifikat A2 erst am 25.04.2018 und somit nach dem maßgeblichen 01.10.2017 erworben, ist ihr somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG vorliegen, so wurde das ÖSD Zertifikat A2 erst am 25.04.2018 und somit nach dem maßgeblichen 01.10.2017 erworben, ist ihr somit
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II.) der gegenständlichen Entscheidung war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei.) der gegenständlichen Entscheidung war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.1406182.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.