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{'item': 'W152 1406182-3'}

Obsah (34)§ 13§ 52§§ 58§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 69§ 6§ 8§ 68§ 10§ 3§§ 57§ 46§ 55§ 34§ 16§ 15§ 1§ 17Art. 130§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 81§ 14a§ 14§ 41§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW152 1406182-3 SpruchW152 1406182-3/19E, W152 1406182-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG idg

F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 2 und 55 Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer 2 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben. römisch drei. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin stellte erstmalig am 10.04.2000 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2000, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde dem Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2000, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde dem Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde das Asylverfahren

§ 69Abs.

3 AVG aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen. Weiters wurde der Asylantrag

§ 6Z 3 Asyl

G 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei

§ 8Asyl

G für zulässig erklärt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zahl: 00 04.168-BAG, wurde das Asylverfahren

Paragraph 69, Absatz 3, AVG aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen. Weiters wurde der Asylantrag

Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei

Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Am 19.07.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, Zahl: 08 06.305-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, Zahl: 08 06.305-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2009, GZ: C12 406.182-1/2009/2E,

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab.Der Asylgerichtshof wies die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2009, GZ: C12 406.182-1/2009/2E,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, U 1724/09-6, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt. Am 02.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.08.2010, Zahl: 09 13.592-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Schließlich wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III). Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.08.2010, Zahl: 09 13.592-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 24.04.2014, GZ: W117 1406182-1/5E, in Erledigung der gegen zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 24.04.2014, GZ: W117 1406182-1/5E, in Erledigung der gegen zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies mit Bescheid vom 11.03.2016, Zahl: 394506702-1223326, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt werde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wies mit Bescheid vom 11.03.2016, Zahl: 394506702-1223326, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerin

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin – XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei – vorliegt, gilt durch dessen Beschwerde

§ 16Abs.

3 BFA-VG auch der zuletzt genannte Bescheid als angefochten. Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin – römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei – vorliegt, gilt durch dessen Beschwerde

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch der zuletzt genannte Bescheid als angefochten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, beantragte im Hinblick auf die für den 02.12.2020 anberaumte Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.11.2020 die Vertagung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit, weil sich das Bundesamt außer Stande sehe, „angesichts der mittels Verordnung auferlegten Sicherheitsmaßnahmen und Ausgangssperren im Rahmen der Bekämpfung der „Coronaepidemie und der pandemiebedingt gebotenen Prävention an der Verhandlung teilzunehmen“, wobei in eventu die Beischaltung des Bundesamtes mittels technischer Hilfsmittel (Video) möglich sei. Gleichzeitig wurde – für den Fall, dass die Verhandlung ohne Beteiligung des Bundesamtes abgehalten werde – die Übermittlung der Verhandlungsschrift und sämtlicher durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegter Beweismittel in Kopie samt Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme beantragt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin Folgendes mit: „Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Hinblick auf das do. Schreiben vom 16.11.2020 mit, dass die Verhandlung bezüglich der im Betreff Genannten – wie ausgeschrieben – am 02.12.2020, 12:30 Uhr, stattfinden wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass

§ 15Abs. 1 Z 3 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-Not

MV) diese Verordnung für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht gilt. Im Übrigen sind

§ 1Abs. 1 Z 4 COVID-19-Not

MV berufliche Zwecke und andererseits

§ 1Abs. 1 Z 6 COVID-19-Not

MV die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (laut „Rechtlicher Begründung“ fallen darunter alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wahrgenommen werden müssen; ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden.) ohnedies von der Ausgangsbeschränkung („Ausgangsregelung“) ausgenommen.“In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) diese Verordnung für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht gilt. Im Übrigen sind

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, COVID-19-NotMV berufliche Zwecke und andererseits

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, COVID-19-NotMV die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (laut „Rechtlicher Begründung“ fallen darunter alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wahrgenommen werden müssen; ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden.) ohnedies von der Ausgangsbeschränkung („Ausgangsregelung“) ausgenommen.“ Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 teilte dann das Bundesamt mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der für den 02.12.2020, 12.30 Uhr, anberaumten Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2020 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 15Z) zog die Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides mangels Aktualität des vormaligen Vorbringens zurück.Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2020 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 15Z) zog die Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides mangels Aktualität des vormaligen Vorbringens zurück. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 09.12.2020 die Verhandlungsschrift vom 02.12.2020 und Kopien von im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und räumte hiebei die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erstattete das Bundesamt hiezu eine Stellungnahme, wobei ausgeführt wurde, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I und II sich das Vorbringen als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe und die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt letztlich aufgrund unwahrer Fakten generieren habe können. Weiters liege kein rechtlich qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine qualifizierte Beziehungsintensität vor. Es sei auch keine Entwurzelung vom Herkunftsland, die das Leben dort unzumutbar machen würde, festzustellen. Weiters sei nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die verbrachte Zeit für nennenswerte Integrationsschritte genutzt habe. So sei kein Beweis für die Absolvierung einer Integrationsprüfung und auch kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt worden, wobei angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen sei.Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erstattete das Bundesamt hiezu eine Stellungnahme, wobei ausgeführt wurde, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei sich das Vorbringen als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe und die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt letztlich aufgrund unwahrer Fakten generieren habe können. Weiters liege kein rechtlich qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine qualifizierte Beziehungsintensität vor. Es sei auch keine Entwurzelung vom Herkunftsland, die das Leben dort unzumutbar machen würde, festzustellen. Weiters sei nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die verbrachte Zeit für nennenswerte Integrationsschritte genutzt habe. So sei kein Beweis für die Absolvierung einer Integrationsprüfung und auch kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt worden, wobei angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, lebt nunmehr seit April 2000 – somit seit mehr als 20 Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat eine innige Beziehung zu ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ: W152 1415090-2/28E, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erteilt wurde. So lebte die Beschwerdeführerin mit diesem Sohn in Österreich über elf Jahre im gemeinsamen Haushalt in XXXX Wien, XXXX . Trotz der nunmehrigen räumlichen Trennung – dieser Sohn der Beschwerdeführerin lebt aufgrund seiner Heirat nun in Linz – besteht weiterhin enger Kontakt, der in nahezu täglichen Telefonaten und auch gegenseitigen Besuchen besteht. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, die über einen Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seit mehr als fünf Jahren mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der zuletzt genannten Adresse lebt.Die Beschwerdeführerin hat eine innige Beziehung zu ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ: W152 1415090-2/28E, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erteilt wurde. So lebte die Beschwerdeführerin mit diesem Sohn in Österreich über elf Jahre im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 Wien, römisch 40 . Trotz der nunmehrigen räumlichen Trennung – dieser Sohn der Beschwerdeführerin lebt aufgrund seiner Heirat nun in Linz – besteht weiterhin enger Kontakt, der in nahezu täglichen Telefonaten und auch gegenseitigen Besuchen besteht. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, die über einen Aufenthaltstitel in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und seit mehr als fünf Jahren mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt an der zuletzt genannten Adresse lebt. Der oben genannte Sohn der Beschwerdeführerin schloss mit der mongolischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , die in Österreich anerkannter Flüchtling ist, am 17.08.2020 die Ehe. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe erkennbar. So lebt dieser Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin seit 09.09.2020 im gemeinsamen Haushalt in XXXX Linz, XXXX . Am XXXX wurde nunmehr der gemeinsame Sohn – XXXX – geboren. Die Ehegattin dieses Sohnes der Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung noch einen weiteren Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, der im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei dieser Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem auch ein sehr gutes Verhältnis pflegt.Der oben genannte Sohn der Beschwerdeführerin schloss mit der mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die in Österreich anerkannter Flüchtling ist, am 17.08.2020 die Ehe. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe erkennbar. So lebt dieser Sohn der Beschwerdeführerin und seine Ehegattin seit 09.09.2020 im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 Linz, römisch 40 . Am römisch 40 wurde nunmehr der gemeinsame Sohn – römisch 40 – geboren. Die Ehegattin dieses Sohnes der Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung noch einen weiteren Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, der im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei dieser Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem auch ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Die Beschwerdeführerin erwarb am 25.04.2018 das ÖSD Sprachzertifikat A2, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Gut“ absolvierte. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin auch ihre deutschen Sprachkenntnisse unter Beweis, wobei festgehalten wurde, dass sie im gesamten Verhandlungsverlauf bemüht war, spontan in deutscher Sprache zu antworten. Jedenfalls verfügt die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, die für das Alltagsleben ausreichend sind. Die Beschwerdeführerin leistet auch ehrenamtliche Arbeit, wobei sie den 88-jährigen Herrn Dipl.-Ing. XXXX als Pflegehilfe betreut, der hiefür eindrucksvolle Empfehlungsschreiben verfasste. Die Beschwerdeführerin leistet auch ehrenamtliche Arbeit, wobei sie den 88-jährigen Herrn Dipl.-Ing. römisch 40 als Pflegehilfe betreut, der hiefür eindrucksvolle Empfehlungsschreiben verfasste. Während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin auch einen aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, wogegen die Bindung zum Herkunftsstaat völlig abgebrochen ist und keinerlei Kontakte mehr in die Mongolei bestehen. So sind bereits ihr Ehegatte und ihre Eltern verstorben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.10.2002 (RK 15.09.2009), XXXX , wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und §§ 146, 147 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.01.2013 (RK 29.01.2013), XXXX , wurde die Beschwerdeführerin nach §§ 127, 130

  1. Fall StGB und § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.12.2014 (RK 07.05.2015), XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zuletzt nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Bei allen genannten Verurteilungen wurde jeweils ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund bei der Strafbemessung anerkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.10.2002 (RK 15.09.2009), römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und Paragraphen 146, 147, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2013 (RK 29.01.2013), römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraphen 127, 130,
  2. Fall StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.12.2014 (RK 07.05.2015), römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zuletzt nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Bei allen genannten Verurteilungen wurde jeweils ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund bei der Strafbemessung anerkannt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.
  3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, ihrer Geburtsurkunde, ihrem mongolischen Personalausweis („Citizen Identity Card of Mongolia“), wobei die Schreibweise ihres Vornamens „ XXXX “ angeführt ist, die auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung bestätigt wurde, der am 05.09.2019 ausgestellten „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ihrer Tochter, der am 17.08.2020 vom Standesamt XXXX zur Zl. XXXX ausgestellten Heiratsurkunde ihres Sohnes, der am 23.10.2020 vom Standesamt Linz zur Zl. XXXX ausgestellten Geburtsurkunde ihres Enkelsohnes XXXX , der im Rahmen der Verhandlung vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , und deren am 19.09.2017 zur Pass-Nr. XXXX ausgestellten Konventionspass, einem ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 25.04.2018, aus Empfehlungsschreiben des von der Beschwerdeführerin betreuten Herrn Dip.- Ing. XXXX , den Sterbeurkunden des Ehegatten und der Eltern der Beschwerdeführerin und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA) und den diesbezüglichen Strafurteilen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und in das Zentrale Melderegister (ZMR) hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes, dessen Ehegattin, des Sohnes dieser Ehegattin aus einer früheren Beziehung und der Tochter der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, ihrer Geburtsurkunde, ihrem mongolischen Personalausweis („Citizen Identity Card of Mongolia“), wobei die Schreibweise ihres Vornamens „ römisch 40 “ angeführt ist, die auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung bestätigt wurde, der am 05.09.2019 ausgestellten „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ihrer Tochter, der am 17.08.2020 vom Standesamt römisch 40 zur Zl. römisch 40 ausgestellten Heiratsurkunde ihres Sohnes, der am 23.10.2020 vom Standesamt Linz zur Zl. römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Enkelsohnes römisch 40 , der im Rahmen der Verhandlung vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , und deren am 19.09.2017 zur Pass-Nr. römisch 40 ausgestellten Konventionspass, einem ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 25.04.2018, aus Empfehlungsschreiben des von der Beschwerdeführerin betreuten Herrn Dip.- Ing. römisch 40 , den Sterbeurkunden des Ehegatten und der Eltern der Beschwerdeführerin und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA) und den diesbezüglichen Strafurteilen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und in das Zentrale Melderegister (ZMR) hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes, dessen Ehegattin, des Sohnes dieser Ehegattin aus einer früheren Beziehung und der Tochter der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.12.2020 wird weiters einerseits zunächst darauf hingewiesen, dass

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, weshalb ein negativer Ausgang des Verfahrens für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht von vornherein (maßgeblich) entscheidend ist, wobei im gegenständlichen Fall durch die diesbezügliche Zurückziehung der Beschwerde auch die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesamtes einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen war. Es ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge stellte, wobei jedoch betont werden muss, dass der letzte Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahre 2009 stammt.Hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.12.2020 wird weiters einerseits zunächst darauf hingewiesen, dass

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, weshalb ein negativer Ausgang des Verfahrens für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht von vornherein (maßgeblich) entscheidend ist, wobei im gegenständlichen Fall durch die diesbezügliche Zurückziehung der Beschwerde auch die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesamtes einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen war. Es ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge stellte, wobei jedoch betont werden muss, dass der letzte Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahre 2009 stammt. Weiters erweist sich die hiebei vom Bundesamt aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt, als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin legte nämlich – das in den hg. Feststellungen angeführte – ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 25.04.2018 vor (vgl. hg. OZ 16), das wiederum im Wege des Parteiengehörs dem Bundesamt mit hg. Schriftsatz vom 09.12.2020 (vgl. hg. OZ 17Z) am 10.12.2020 u.a. übermittelt wurde. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, wobei jedoch der Beurteilung des Bundesamtes, dass angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen ist, nicht gefolgt werden kann. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Integrationsschritte – wie z.B. Erwerb des ÖSD Sprachzertifikates A2 – gesetzt hat. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen ist auszuführen, dass die letzte Verurteilung mehr als sechs Jahre her ist und daher zuletzt von einem langjährigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, was auch eine positive Zukunftsprognose zulässt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verurteilungen in erster Linie um Vermögensdelikte handelte und nur bei der letzten Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Schließlich bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass bei allen Verurteilungen jeweils ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund bei der Strafbemessung anerkannt wurde.Weiters erweist sich die hiebei vom Bundesamt aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe kein ÖSD-zertifiziertes Sprachzertifikat vorgelegt, als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin legte nämlich – das in den hg. Feststellungen angeführte – ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 25.04.2018 vor vergleiche hg. OZ 16), das wiederum im Wege des Parteiengehörs dem Bundesamt mit hg. Schriftsatz vom 09.12.2020 vergleiche hg. OZ 17Z) am 10.12.2020 u.a. übermittelt wurde. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, wobei jedoch der Beurteilung des Bundesamtes, dass angesichts mangelnder Integrationsschritte nicht von einer dauerhaft positiven Prognose auszugehen ist, nicht gefolgt werden kann. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Integrationsschritte – wie z.B. Erwerb des ÖSD Sprachzertifikates A2 – gesetzt hat. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen ist auszuführen, dass die letzte Verurteilung mehr als sechs Jahre her ist und daher zuletzt von einem langjährigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, was auch eine positive Zukunftsprognose zulässt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Verurteilungen in erster Linie um Vermögensdelikte handelte und nur bei der letzten Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Schließlich bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass bei allen Verurteilungen jeweils ein reumütiges Geständnis der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund bei der Strafbemessung anerkannt wurde. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl. [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,, Fr 2014/20/0047). Da die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.)römisch zwei.) § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Da die Beschwerdeführerin nunmehr bereits seit April 2000 – somit seit mehr als 20 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt – so erwarb die Beschwerdeführerin das Sprachzertifikat A2 mit dem Kalkül „Gut“, wobei sie diese Sprachkenntnisse im Rahmen der Verhandlung unter Beweis stellte, ehrenamtliche Arbeit verrichtet, wobei sie einen 88-jährigen Herrn betreut und auch einen weiteren Freundeskreis- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen hat, wogegen die Bindung zum Heimatstaat völlig abgebrochen ist und keinerlei Kontakte mehr bestehen und die Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der äußerst langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, wobei im gegenständlichen Fall in keinesfalls gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, sich zu integrieren, und der im gegenständlichen Fall hohen Intensität des Familienlebens in Österreich somit die öffentlichen Interessen – die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahre 2014, wobei seitdem von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist und diese auch deutliche Integrationsschritte setzte, wodurch eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann – überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.Da die Beschwerdeführerin nunmehr bereits seit April 2000 – somit seit mehr als 20 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt – so erwarb die Beschwerdeführerin das Sprachzertifikat A2 mit dem Kalkül „Gut“, wobei sie diese Sprachkenntnisse im Rahmen der Verhandlung unter Beweis stellte, ehrenamtliche Arbeit verrichtet, wobei sie einen 88-jährigen Herrn betreut und auch einen weiteren Freundeskreis- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen hat, wogegen die Bindung zum Heimatstaat völlig abgebrochen ist und keinerlei Kontakte mehr bestehen und die Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der äußerst langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, wobei im gegenständlichen Fall in keinesfalls gesagt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, sich zu integrieren, und der im gegenständlichen Fall hohen Intensität des Familienlebens in Österreich somit die öffentlichen Interessen – die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahre 2014, wobei seitdem von einem Wohlverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist und diese auch deutliche Integrationsschritte setzte, wodurch eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann – überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 81Abs.

36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.

Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

§ 14aAbs. 4 NAG id

F vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG vorliegen, so wurde das ÖSD Zertifikat A2 erst am 25.04.2018 und somit nach dem maßgeblichen 01.10.2017 erworben, ist ihr somit

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG vorliegen, so wurde das ÖSD Zertifikat A2 erst am 25.04.2018 und somit nach dem maßgeblichen 01.10.2017 erworben, ist ihr somit

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II.) der gegenständlichen Entscheidung war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei.) der gegenständlichen Entscheidung war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.1406182.3.00

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