Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW153 2238790-1 SpruchW153 2238790-1/3Z, W153 2238790-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, reiste bereits im Oktober 2019 nach Österreich ein und stellte am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete sie im Wesentlichen mit der Angst vor Verfolgung durch die Polizei, weil sie im Herkunftsstaat Falun Gong praktiziert habe. Es sei die Polizei gekommen und habe die Anwesenden festnehmen wollen. Ihr sei die Flucht gelungen und um weiteren Problemen zu entgehen, habe sie China verlassen. Mit Bescheid vom 17.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgeführt, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.)
Mit Bescheid vom 17.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) Gegen den Bescheid wurde am 18.01.2021 vollumfänglich Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde am 20.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung Der wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zugrundegelegt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
§ 18Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
§ 55Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist
18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, wennDie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist
18 Absatz 2, BFA-VG abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt und widersprüchlich dazu wird in der rechtlichen Beurteilung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG verwiesen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Spruch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt und widersprüchlich dazu wird in der rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG verwiesen. In der Beweiswürdigung bzw. Begründung finden sich jedoch keine geeigneten Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 BFA-VG. Die Begründung mit der illegalen Einreise, der fehlenden Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und der fehlenden aufrechten Meldeadresse, die sich aus dem aktuellen ZMR nicht ergibt, wird - so der VwGH - den diesbezüglichen Anforderungen im konkreten Fall in keiner Weise gerecht (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159-9). Schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Dem Akteinhalt sind aber auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 oder 2 BFA-VG zu entnehmen. So finden sich auch keine individuellen Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG. Aus dem Akteninhalt bzw. dem Vorbringen der BF, die als Befürchtung explizit eine polizeiliche Verfolgung wegen religiöser Praktiken (Falun Gong) geltend machte, geht nicht hervor, dass sie keine den Gründen der GFK zurechenbaren Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zumindest vertretbar behauptet hätte (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zu § 38 AsylG 2005 idF vor dem 01.01.2014). Letztlich lässt sich nicht nachvollziehbar erkennen, warum die Behörde von dem ihr nach § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. In der Beweiswürdigung bzw. Begründung finden sich jedoch keine geeigneten Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG. Die Begründung mit der illegalen Einreise, der fehlenden Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und der fehlenden aufrechten Meldeadresse, die sich aus dem aktuellen ZMR nicht ergibt, wird - so der VwGH - den diesbezüglichen Anforderungen im konkreten Fall in keiner Weise gerecht vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159-9). Schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Dem Akteinhalt sind aber auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 BFA-VG zu entnehmen. So finden sich auch keine individuellen Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG. Aus dem Akteninhalt bzw. dem Vorbringen der BF, die als Befürchtung explizit eine polizeiliche Verfolgung wegen religiöser Praktiken (Falun Gong) geltend machte, geht nicht hervor, dass sie keine den Gründen der GFK zurechenbaren Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK zumindest vertretbar behauptet hätte vergleiche dazu etwa VwGH 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zu Paragraph 38, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 01.01.2014). Letztlich lässt sich nicht nachvollziehbar erkennen, warum die Behörde von dem ihr nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des im Spruch genannten Bescheides kommt damit die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG wieder zu. Für den Fall einer Zurückziehung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte gilt mangels Geltendmachung besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides als festgelegt.Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des im Spruch genannten Bescheides kommt damit die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG wieder zu. Für den Fall einer Zurückziehung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte gilt mangels Geltendmachung besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides als festgelegt. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2238790.1.00