GVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
1 BFA-VG ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 13.6 2019 vorgelegt wurde.1.3. Am selben Tag langte beim BFA eine Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 13.6 2019 vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am 20.06.2019 abgelaufen. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am 20.06.2019 abgelaufen. 1.3. Am 11.06.2019 langte beim BFA eine Schubhaftbeschwerde
1 BFA-VG ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 13.6 2019 vorgelegt wurde.1.3. Am 11.06.2019 langte beim BFA eine Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 13.6 2019 vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung
AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Gericht am 20.06.2019 abgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hat noch vor Ablauf dieser Frist eine Beschwerde
1 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im Behördenakt sowie auf den Akteninhalt des Gerichtsaktes. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung
Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Gericht am 20.06.2019 abgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer hat noch vor Ablauf dieser Frist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist (bzw. der weiteren Vierwochenfristen) im BFA-VG lautet: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 BFA-VG zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde
1 BFA-VG eingebracht wurde.Daraus folgt, dass eine Überprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu entfallen hat, soweit eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 11.06.2019 eine Beschwerde
1 BFA-VG ein. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 11.06.2019 eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2217283.2.00
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