← Österreich

{'item': 'W159 2203790-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW159 2203790-1 SpruchW159 2203790-1/4E, W159 2203790-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischen moslemischen Glaubens und ledig wurde am XXXX in XXXX , Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzl. Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.Der mj. Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischen moslemischen Glaubens und ledig wurde am römisch 40 in römisch 40 , Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzl. Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.07.2018, Zl. XXXX , wurde im Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde im Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Spruchpunkt römisch drei. die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Beschwerde, welche am 06.07.2020 beim BFA einlangte, wurde der Bescheid des Mj. im Spruchpunkt I. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im vorliegenden Fall läge ein Familienverfahren gem. § 34 AsyylG vor, in welchem der Vater als auch die Mutter gesetzliche Vertreter des Kindes darstellen. Das Verfahren der Mutter sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und es läge noch keine Entscheidung vor.In der Beschwerde, welche am 06.07.2020 beim BFA einlangte, wurde der Bescheid des Mj. im Spruchpunkt römisch eins. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im vorliegenden Fall läge ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsyylG vor, in welchem der Vater als auch die Mutter gesetzliche Vertreter des Kindes darstellen. Das Verfahren der Mutter sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und es läge noch keine Entscheidung vor. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der am 08.01.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie zuvor vor der Botschaft in Addis Abeba, sowie vor der LPD Vorarlberg befragt an, ihr Ehemann heiße XXXX , sei XXXX geboren worden. Sie seien nach islamischen Recht verheiratet. Sie habe Somalia 2016 verlassen um in Äthiopien ein Visum zu beantragen. Ihr Ehemann und sie hätten nur kurz zusammengelebt, danach sei ihr Ehemann nicht mehr in Somalia gewesen. Sie hätten wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, denn das Einkommen hätte gefehlt. Sie habe wegen des Bürgerkrieges und weil sie zu ihrem Mann nach Österreich gewollt habe, Somalia verlassen. Sie habe keine eigenen relevanten Fluchtgründe. Ihre in Österreich geborenen Söhne hätten auch keine anderen Fluchtgründe. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der am 08.01.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie zuvor vor der Botschaft in Addis Abeba, sowie vor der LPD Vorarlberg befragt an, ihr Ehemann heiße römisch 40 , sei römisch 40 geboren worden. Sie seien nach islamischen Recht verheiratet. Sie habe Somalia 2016 verlassen um in Äthiopien ein Visum zu beantragen. Ihr Ehemann und sie hätten nur kurz zusammengelebt, danach sei ihr Ehemann nicht mehr in Somalia gewesen. Sie hätten wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, denn das Einkommen hätte gefehlt. Sie habe wegen des Bürgerkrieges und weil sie zu ihrem Mann nach Österreich gewollt habe, Somalia verlassen. Sie habe keine eigenen relevanten Fluchtgründe. Ihre in Österreich geborenen Söhne hätten auch keine anderen Fluchtgründe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischen muslimischen Glaubens und ledig. Er wurde in Österreich, in XXXX am XXXX geboren. Im Bundesgebiet hält er sich mit seinen Eltern und seinem ebenfalls in Österreich geborenen, noch mj. Bruder auf. Diese sind ebenso Staatsangehörige von Somalia. Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischen muslimischen Glaubens und ledig. Er wurde in Österreich, in römisch 40 am römisch 40 geboren. Im Bundesgebiet hält er sich mit seinen Eltern und seinem ebenfalls in Österreich geborenen, noch mj. Bruder auf. Diese sind ebenso Staatsangehörige von Somalia. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte keine asylrelevanten Fluchtgründe nach der GFK vorbringen. Sie brachte glaubhaft in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie das Heimatland verließ um bei ihrem Ehemann zu sein und um vor dem Bürgerkrieg zu fliehen. Dem Vater des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Er hat einen gültigen Fremdenpass ( XXXX ). Dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Er hat einen gültigen Fremdenpass ( römisch 40 ). Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2018, Zl. XXXX wurde der Mutter des Beschwerdeführers (rechtskräftig) subsidiärer Schutz zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 wurde der Mutter des Beschwerdeführers (rechtskräftig) subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Beschwerde der Mutter gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA Vorarlberg vom 19.07.2018, Zl. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag mangels relevanter Fluchtgründe nach der GFK abgewiesen. Die Beschwerde der Mutter gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA Vorarlberg vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag mangels relevanter Fluchtgründe nach der GFK abgewiesen. Beweis wurde erhoben: - durch Parallelbefragung der Eltern des Beschwerdeführers in der Botschaft in Addis Abeba bzw. im BFA Regionaldirektion für Vorarlberg am 06.02.
  2. - durch Erstbefragung, Antrag im Familienverfahren der Mutter des mj. Beschwerdeführers durch die LPD Vorarlberg, Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, PI XXXX am 03.05.
  3. - durch Erstbefragung, Antrag im Familienverfahren der Mutter des mj. Beschwerdeführers durch die LPD Vorarlberg, Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, PI römisch 40 am 03.05.
  4. - durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 22.01.2018, - durch Befragung der Mutter des mj. Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.01.2021, - durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation sowie durch Einsichtnahme in den die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht, - durch vorliegende Dokumente – Reisepass, Heiratsurkunde. -
  5. Beweiswürdigung: Die Beschwerde der Mutter gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA Vorarlberg vom 19.07.2018, Zl. XXXX wurde mangels asylrelevanter Fluchtgründe nach der GFK abgewiesen. Aufgrund des vorliegenden Umstandes war es nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Eigene asylrelevante und aktuelle Asylgründe wurden nicht vorgebracht. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers gab an, der mj. Beschwerdeführer hat die gleichen Fluchtgründe wie sie. Die Beschwerde der Mutter gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA Vorarlberg vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 wurde mangels asylrelevanter Fluchtgründe nach der GFK abgewiesen. Aufgrund des vorliegenden Umstandes war es nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Eigene asylrelevante und aktuelle Asylgründe wurden nicht vorgebracht. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers gab an, der mj. Beschwerdeführer hat die gleichen Fluchtgründe wie sie. Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  6. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  7. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Es liegen keine eigenen aktuellen und asylrelevanten Verfolgungsgründe der Mutter des mj. Beschwerdeführers sowie des mj. Beschwerdeführers vor. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“„Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“ Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben. Mit seiner Mutter führt die Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und seine Mutter sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.Mit seiner Mutter führt die Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und seine Mutter sind Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG
  8. Im Fall des mj. Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren nicht vor, weil dem Antrag seiner Mutter nicht stattgegeben wurde. Das Ermittlungsverfahren ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Fluchtgründe nach der GFK vorbringen konnte. Der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung von Asyl war daher auch abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2203790.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.