← Österreich

{'item': 'W182 2218650-1'}

Obsah (23)§ 55Art. 133§§ 146§15§ 241e§ 10§ 52§ 46§ 21§ 24§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 58§ 56§ 57Art. 8§ 61§ 66§ 67§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW182 2218650-1 SpruchW182 2218650-1/5E, W182 2218650-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 55Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), eine thailändische Staatsangehörige, hat sich seit 2003 mit Unterbrechungen bis zum 27.11.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am 07.12.2018 stellte die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), eine thailändische Staatsangehörige, hat sich seit 2003 mit Unterbrechungen bis zum 27.11.2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am 07.12.2018 stellte die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
  3. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2009, Zl XXXX , erstmals wegen des Vergehens des schweren Betruges

§§ 146St

GB, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.2. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl römisch 40 , erstmals wegen des Vergehens des schweren Betruges

Paragraphen 146, StGB, 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Infolge wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§15St

GB, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4 rechtskräftig verurteilt.Infolge wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§15St

GB, Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4 rechtskräftig verurteilt. Danach wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§15St

GB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Danach wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§15St

GB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel,der Urkundenunterdrückung, des Betruges und des Diebstahls

§ 241eAbs. 3 St

GB, § 229 Abs. 1 StGB, § 146 StGB und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht vom zuvor genannten Urteil wurde widerrufen.Zuletzt wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel,der Urkundenunterdrückung, des Betruges und des Diebstahls

Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 146, StGB und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht vom zuvor genannten Urteil wurde widerrufen. Die BF ist ihre Freiheitsstrafe am XXXX 2019 angetreten und wurde am XXXX 2020 aus der Strafhaft entlassen.Die BF ist ihre Freiheitsstrafe am römisch 40 2019 angetreten und wurde am römisch 40 2020 aus der Strafhaft entlassen. 2.

  1. Am 07.12.2018 stellte die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2.
  2. Am 07.12.2018 stellte die BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.02.2019 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sich in Thailand ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie ihre volljährige Tochter aufhalten, wobei entsprechender Kontakt über Internet bzw. Telefon bestehe. Die BF selbst habe im Herkunftsland zwölf Jahre die Schule besucht, dort eine Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen und diesen Beruf auch selbstständig ausgeübt. Sie halte sich seit 2003 in Österreich auf und habe zuletzt ihren Aufenthaltstitel nicht verlängert. In Österreich habe Sie keinen Deutschkurs besucht, keine Schule oder Ausbildung genossen und habe derzeit kein Einkommen. Bis auf eine Tante halten sich keine Familienangehörigen von ihr in Österreich auf. Sie sei geschieden und lebe in Österreich seit drei Jahren bei einem über 80-jährigen Mann, den sie pflege und der alles – auch ihre Urlaube in Thailand - bezahle. Letzterer gab am 13.03.2019 beim Bundesamt als Zeuge befragt im Wesentlichen an, dass die BF bei ihm eine Art Haushälterin sei, die für ihn koche, putze und die Medikamente vorbereite. Sie nächtige auch regelmäßig bei ihm und habe ein eigenes Bett. Sie erhalte von ihm ein Taschengeld in der Höhe von 500 €. Eine Versicherung für die BF könne er sich nicht leisten. Er habe sich bereits im Altersheim angemeldet und bekomme den nächsten Patz, der frei werde.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.02.2019 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sich in Thailand ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie ihre volljährige Tochter aufhalten, wobei entsprechender Kontakt über Internet bzw. Telefon bestehe. Die BF selbst habe im Herkunftsland zwölf Jahre die Schule besucht, dort eine Berufsausbildung als römisch 40 abgeschlossen und diesen Beruf auch selbstständig ausgeübt. Sie halte sich seit 2003 in Österreich auf und habe zuletzt ihren Aufenthaltstitel nicht verlängert. In Österreich habe Sie keinen Deutschkurs besucht, keine Schule oder Ausbildung genossen und habe derzeit kein Einkommen. Bis auf eine Tante halten sich keine Familienangehörigen von ihr in Österreich auf. Sie sei geschieden und lebe in Österreich seit drei Jahren bei einem über 80-jährigen Mann, den sie pflege und der alles – auch ihre Urlaube in Thailand - bezahle. Letzterer gab am 13.03.2019 beim Bundesamt als Zeuge befragt im Wesentlichen an, dass die BF bei ihm eine Art Haushälterin sei, die für ihn koche, putze und die Medikamente vorbereite. Sie nächtige auch regelmäßig bei ihm und habe ein eigenes Bett. Sie erhalte von ihm ein Taschengeld in der Höhe von 500 €. Eine Versicherung für die BF könne er sich nicht leisten. Er habe sich bereits im Altersheim angemeldet und bekomme den nächsten Patz, der frei werde. 2.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 11.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen und

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Frist für Ihre freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). 2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 11.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Frist für Ihre freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich der BF wurde im Wesentlichen festgestellt bzw. ausgeführt, dass sie Staatsangehörige von Thailand sei und ihre Identität feststehe. Sie sei im Zeitraum 2003 bis 2018 rechtmäßig mit diversen NAG-Titeln in Österreich aufhältig gewesen, sei einer Beschäftigung als XXXX nachgegangen, habe einen Österreicher geheiratet, mit dem sie XXXX , habe sich nach kurzer Zeit wieder scheiden lassen, habe in weiterer Folge eine Beschäftigung als Reinigungskraft aufgenommen, sei mehrmals strafrechtlich rechtskräftig bei Gericht verurteilt worden, sei einer Beschäftigung als XXXX nachgegangen, wobei regelmäßig eine Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes erfolgt sei. Seit 2016 sei aus der Aktenlage nur noch der Bezug von Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe ersichtlich. Die BF verfüge in Österreich auch über keine Versicherung, ihren Lebensunterhalt bestreite laut niederschriftlichen Angaben ihr XXXX -jähriger Unterkunftsgeber, den Sie auch teilweise pflege und bei dem sie auch seit einigen Jahren wohne und lebe. Ihr Unterkunftsgeber sei auch niederschriftlich als Zeuge einvernommen worden. Er habe u.a. angeführt, dass er ins Altersheim möchte. Die BF habe sich in Österreich keine nachweislichen Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Eine Kommunikation bei der Einvernahme sei zwar möglich gewesen, von guten Deutsch-Kenntnissen sei jedoch nicht auszugehen. Seit 28.11.2018 halte sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Erschwerend negativ sei im Hinblick auf Ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich zu verzeichnen, dass sie nach bereits drei gesetzten rechtskräftigen Verurteilungen, neuerlich, nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Betrug und Diebstahl von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesbezüglich werden ihre Integration in ihrer sozialen Komponente gemindert, vermochte doch weder ihr Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Leben zu führen, noch die Kenntnis über Ihren unsicheren bzw. illegalen Aufenthalt sie davon Abstand nehmen zu lassen, die österreichische Rechtsordnung zu missachten. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Von einem Familienleben in Österreich sei nicht auszugehen, da die BF mit ihrem Unterkunftsgeber keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer De-Facto-Beziehung führe. Die BF sei gesund und arbeitsfähig und habe einen Großteil ihres Lebens in Thailand verbracht. Sie sei dort sozialisiert, habe eine Schulausbildung genossen, sei dort als XXXX tätig gewesen, sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut und spreche die dortige Sprache. Zudem halten sich im Herkunftsland ihre Eltern, ihre Schwester und ihre Tochter auf, weshalb auch von familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat, und auf keinem Fall von einer völligen Isolation im Herkunftsland auszugehen sei. Eine Resozialisierung sei deshalb zumutbar. Sie sei im Falle einer Rückkehr nach Thailand keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt.Hinsichtlich der BF wurde im Wesentlichen festgestellt bzw. ausgeführt, dass sie Staatsangehörige von Thailand sei und ihre Identität feststehe. Sie sei im Zeitraum 2003 bis 2018 rechtmäßig mit diversen NAG-Titeln in Österreich aufhältig gewesen, sei einer Beschäftigung als römisch 40 nachgegangen, habe einen Österreicher geheiratet, mit dem sie römisch 40 , habe sich nach kurzer Zeit wieder scheiden lassen, habe in weiterer Folge eine Beschäftigung als Reinigungskraft aufgenommen, sei mehrmals strafrechtlich rechtskräftig bei Gericht verurteilt worden, sei einer Beschäftigung als römisch 40 nachgegangen, wobei regelmäßig eine Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes erfolgt sei. Seit 2016 sei aus der Aktenlage nur noch der Bezug von Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe ersichtlich. Die BF verfüge in Österreich auch über keine Versicherung, ihren Lebensunterhalt bestreite laut niederschriftlichen Angaben ihr römisch 40 -jähriger Unterkunftsgeber, den Sie auch teilweise pflege und bei dem sie auch seit einigen Jahren wohne und lebe. Ihr Unterkunftsgeber sei auch niederschriftlich als Zeuge einvernommen worden. Er habe u.a. angeführt, dass er ins Altersheim möchte. Die BF habe sich in Österreich keine nachweislichen Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Eine Kommunikation bei der Einvernahme sei zwar möglich gewesen, von guten Deutsch-Kenntnissen sei jedoch nicht auszugehen. Seit 28.11.2018 halte sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Erschwerend negativ sei im Hinblick auf Ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich zu verzeichnen, dass sie nach bereits drei gesetzten rechtskräftigen Verurteilungen, neuerlich, nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Betrug und Diebstahl von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesbezüglich werden ihre Integration in ihrer sozialen Komponente gemindert, vermochte doch weder ihr Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Leben zu führen, noch die Kenntnis über Ihren unsicheren bzw. illegalen Aufenthalt sie davon Abstand nehmen zu lassen, die österreichische Rechtsordnung zu missachten. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Von einem Familienleben in Österreich sei nicht auszugehen, da die BF mit ihrem Unterkunftsgeber keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer De-Facto-Beziehung führe. Die BF sei gesund und arbeitsfähig und habe einen Großteil ihres Lebens in Thailand verbracht. Sie sei dort sozialisiert, habe eine Schulausbildung genossen, sei dort als römisch 40 tätig gewesen, sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut und spreche die dortige Sprache. Zudem halten sich im Herkunftsland ihre Eltern, ihre Schwester und ihre Tochter auf, weshalb auch von familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat, und auf keinem Fall von einer völligen Isolation im Herkunftsland auszugehen sei. Eine Resozialisierung sei deshalb zumutbar. Sie sei im Falle einer Rückkehr nach Thailand keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt. Zum Herkunftsstaat wurde festgestellt: „[…] Sicherheitslage Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage in Thailand nach dem Militärputsch im Mai 2014 stabilisiert (AA 31.10.2018b). Der Großteil des Landes ist frei von Terrorismus oder Aufständischenaktivitäten (FH 1.2018). Das Kriegsrecht wurde im März 2015 aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Das öffentliche Leben verläuft weitgehend normal. Thailand verzeichnet zunehmende Kriminalität (auch Diebstahl, Vergewaltigung, Raubüberfall, teilweise mit Todesfolge). Im Mai 2017 gab es einen Bombenanschlag in einem Militärkrankenhaus in Bangkok (AA 31.10.2018b) Vor allem in den mehrheitlich muslimischen südlichen Grenzprovinzen zu Malaysia (Narathiwat, Yala und Pattani sowie weite Teile von Songhkla) kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Separatistengruppen und Sicherheitskräften sowie zu terroristischen Anschlägen (AA 31.10.2018b). Dort leben rund 2 Millionen Menschen, von denen rund 80 Prozent malaiische Muslime sind. Sie sprechen größtenteils Malay-Pattani/Jawi als Muttersprache und bilden die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung Thailands, die insgesamt ca. 4 % der Gesamtbevölkerung des Landes ausmacht (AA 3.2018a). Bei der seit mehreren Jahrzehnten anhaltenden gewaltsamen separatistischen Aktivitäten von malai-muslimischen Aufständischen kommen vorwiegend Taktiken der „remote Violence“ [i.e. Angriffe, die die physische Anwesenheit des Angreifers nicht voraussetzen, Anm.] wie Attacken auf Militärpatrouillen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zum Einsatz. Die Aufständischen zielen auch auf Infrastruktur und sind in weitverbreitete Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verwickelt (ACLED 10.7.2018; vgl. FH 1.2018). Als Symbol des Thailändischen Staates werden auch Schulen und Lehrer Ziel der Aufständischen (FH 1.2018). Vor allem in den mehrheitlich muslimischen südlichen Grenzprovinzen zu Malaysia (Narathiwat, Yala und Pattani sowie weite Teile von Songhkla) kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Separatistengruppen und Sicherheitskräften sowie zu terroristischen Anschlägen (AA 31.10.2018b). Dort leben rund 2 Millionen Menschen, von denen rund 80 Prozent malaiische Muslime sind. Sie sprechen größtenteils Malay-Pattani/Jawi als Muttersprache und bilden die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung Thailands, die insgesamt ca. 4 % der Gesamtbevölkerung des Landes ausmacht (AA 3.2018a). Bei der seit mehreren Jahrzehnten anhaltenden gewaltsamen separatistischen Aktivitäten von malai-muslimischen Aufständischen kommen vorwiegend Taktiken der „remote Violence“ [i.e. Angriffe, die die physische Anwesenheit des Angreifers nicht voraussetzen, Anm.] wie Attacken auf Militärpatrouillen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zum Einsatz. Die Aufständischen zielen auch auf Infrastruktur und sind in weitverbreitete Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verwickelt (ACLED 10.7.2018; vergleiche FH 1.2018). Als Symbol des Thailändischen Staates werden auch Schulen und Lehrer Ziel der Aufständischen (FH 1.2018). Durch Anschläge und bei Einsätzen der Sicherheitskräfte starben Schätzungen zufolge in der Zeit seit 2004 knapp 7.000 Menschen (AA 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018), davon waren mehr als 90 Prozent Zivilisten (HRW 18.1.2018).

der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen im Jahr 2017 zu 586 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 260 Toten und 373 Verletzten; im Jahr 2018 bis inkl. 31. Oktober zu 449 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 174 Toten und 232 Verletzten (DSW o.D.). Durch Anschläge und bei Einsätzen der Sicherheitskräfte starben Schätzungen zufolge in der Zeit seit 2004 knapp 7.000 Menschen (AA 3.2018a; vergleiche HRW 18.1.2018), davon waren mehr als 90 Prozent Zivilisten (HRW 18.1.2018).

der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen im Jahr 2017 zu 586 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 260 Toten und 373 Verletzten; im Jahr 2018 bis inkl. 31. Oktober zu 449 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 174 Toten und 232 Verletzten (DSW o.D.). Im Frühjahr 2013 hatte die damalige Pheu-Thai-Regierung einen Gesprächsprozess mit Vertretern von Rebellengruppen aufgenommen, der allerdings ohne Ergebnis blieb. Ministerpräsident Prayut erklärte, dass er diese Gespräche – wie bereits zuvor unter Vermittlung der malaysischen Regierung – fortsetzen wolle; allerdings wurden seither keine substantiellen Fortschritte erzielt (AA 3.2018a). Im April 2017 lehnten die Aufständischen einen Friedensdialog unter Vermittlung von Malaysia ab (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - AA-Auswärtiges Amt (3.2018a): Thailand, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/innenpolitik/201612, Zugriff 8.11.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (10.7.2018): Summary of Political Violence and Protest – Thailand, https://www.acleddata.com/dashboard/#764, Zugriff 13.11.2018 - DSW – DeepSouthWatch (o.D.): Deep South Incident Database, https://deepsouthwatch.org/en/dsid, Zugriff 13.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Sowohl die Übergangsverfassung von 2014 als auch die neue Verfassung von 2017 garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen. Es gibt Anordnungen des NCPO (National Council of Peace and Order), die Mitgliedern der Justiz negative Kommentare gegen die Militärregierung untersagen. Die interimistische Verfassung, die bis April 2017 in Kraft war, ermächtigte das NCPO unabhängig von möglichen Auswirkungen auf Legislative, Exekutive oder Jurisdiktion zu intervenieren, um das Land gegen nationale Bedrohungen zu schützen (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsgruppen äußern ihre Bedenken wegen der Einflussnahme des NCPO auf die Jurisdiktion, insbesondere wegen der gerichtlichen Verfolgung von Zivilisten durch Militärgerichte (USDOS 20.4.2018). Hunderte Zivilisten waren 2017 von überlangen und unfairen Prozessen u.A. wegen Missachtung der Anordnungen der NCPO, Majestätsbeleidigung und Gefährdung der nationalen Sicherheit vor Militärgerichten betroffen (AI 22.2.2018). Aufgrund der Anordnungen des NCPO 3/2015 und 13/2016 sind Militärbehörden berechtigt, Personen aufgrund einer großen Zahl an Vergehen heimlich zu verhaften und können diese bis zu sieben Tage festhalten, ohne sie über die Vorwürfe zu informieren, ihnen Zugang zu Rechtsbeihilfe zu geben oder sie gegen Misshandlungen zu schützen (HRW 18.1.2018).Aufgrund der Anordnungen des NCPO 3 aus 2015, und 13 aus 2016, sind Militärbehörden berechtigt, Personen aufgrund einer großen Zahl an Vergehen heimlich zu verhaften und können diese bis zu sieben Tage festhalten, ohne sie über die Vorwürfe zu informieren, ihnen Zugang zu Rechtsbeihilfe zu geben oder sie gegen Misshandlungen zu schützen (HRW 18.1.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 Sicherheitsbehörden Das vom Militär geführte NCPO (National Council of Peace and Order) kontrolliert die Sicherheitskräfte und alle staatlichen Institutionen. Vom Gesetz her hat das Militär Anordnungsbefugnis über alle zivilen staatlichen Behörden, wie auch die Polizei, um die öffentliche Ordnung zu sichern. Mitglieder des Militärs mit einem Rang von Leutnant oder höher haben

Verordnung 13/2016 des NCPO die Befugnis, Personen vorzuladen, zu verhaften oder festzuhalten sowie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchzuführen. Dieselbe Verordnung regelt Immunität der Militärangehörigen in Bezug auf Straf-, Zivil- und Dienstrecht, wenn diese ihre Polizeibefugnisse in ‚gutem Glauben‘ einsetzten (USDOS 20.4.2018). Das vom Militär geführte NCPO (National Council of Peace and Order) kontrolliert die Sicherheitskräfte und alle staatlichen Institutionen. Vom Gesetz her hat das Militär Anordnungsbefugnis über alle zivilen staatlichen Behörden, wie auch die Polizei, um die öffentliche Ordnung zu sichern. Mitglieder des Militärs mit einem Rang von Leutnant oder höher haben

Verordnung 13 aus 2016, des NCPO die Befugnis, Personen vorzuladen, zu verhaften oder festzuhalten sowie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchzuführen. Dieselbe Verordnung regelt Immunität der Militärangehörigen in Bezug auf Straf-, Zivil- und Dienstrecht, wenn diese ihre Polizeibefugnisse in ‚gutem Glauben‘ einsetzten (USDOS 20.4.2018). Die Royal Thai Police (RTP) ist die nationale Polizei Thailands und nicht dem Innenministerium, sondern direkt dem Büro des Premierministers unterstellt (BICC 7.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die RTP ist in zahlreiche Untereinheiten, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen, gegliedert und militärisch strukturiert. Es gibt eine ca. 40.000 Mann starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt (BICC 7.2017). Die Border Patrol Police Division verfügt in grenznahen Gebieten über spezielle Befugnisse zur Bekämpfung von Aufständischenaktivitäten (USDOS 20.4.2018), ist eher paramilitärisch ausgerichtet und hat in der Vergangenheit oft direkt mit dem Militär zusammen operiert. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert sind die Spezialeinheit Naresuan 261, die auf Geiselbefreiung und Antiterrorismuseinsätze sowie den Schutz der königlichen Familie und ausländischen Diplomaten spezialisiert ist, das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern, und die Thahan Phran, eine ca. 20.000 Mann starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangok gibt es die ca. 10.000 Mann starke Metropolitan Police Division. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWAT-Team ähnliche Einheit, die Arintharat

  1. Hinzu kommen noch lokale Polizeieinheiten in den einzelnen Regionen, deren Größe und Stärke allerdings unbekannt sind (BICC 12.2017). Die Royal Thai Police (RTP) ist die nationale Polizei Thailands und nicht dem Innenministerium, sondern direkt dem Büro des Premierministers unterstellt (BICC 7.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die RTP ist in zahlreiche Untereinheiten, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen, gegliedert und militärisch strukturiert. Es gibt eine ca. 40.000 Mann starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt (BICC 7.2017). Die Border Patrol Police Division verfügt in grenznahen Gebieten über spezielle Befugnisse zur Bekämpfung von Aufständischenaktivitäten (USDOS 20.4.2018), ist eher paramilitärisch ausgerichtet und hat in der Vergangenheit oft direkt mit dem Militär zusammen operiert. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert sind die Spezialeinheit Naresuan 261, die auf Geiselbefreiung und Antiterrorismuseinsätze sowie den Schutz der königlichen Familie und ausländischen Diplomaten spezialisiert ist, das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern, und die Thahan Phran, eine ca. 20.000 Mann starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangok gibt es die ca. 10.000 Mann starke Metropolitan Police Division. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWAT-Team ähnliche Einheit, die Arintharat
  2. Hinzu kommen noch lokale Polizeieinheiten in den einzelnen Regionen, deren Größe und Stärke allerdings unbekannt sind (BICC 12.2017). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BICC 12.2017, AA 31.10.2018b). Die Verwicklung der thailändischen Sicherheitskräfte in illegale Machenschaften wie Waffen-, Drogen-, Tropenholz- und Menschenschmuggel deuten auf eine endemische Korruptionskultur und enge Verbindungen zur Unterwelt hin. Die thailändischen Behörden haben in der Vergangenheit bereits mehrfach verkündet, härter und entschiedener gegen die „schwarzen Schafe“ vorzugehen. Der Erfolg erscheint indes aller höchstens mäßig, weshalb die thailändischen Sicherheitskräfte einen inzwischen durchaus zweifelhaften Ruf innerhalb der Bevölkerung genießen. Mitglieder der Sicherheitskräfte werden laut Berichten auch von lokalen „Mafiapaten“ zum Eintreiben von Schutzgeldern, Einschüchterung von Kommunalpolitikern oder für Morde „gemietet“ (BICC 12.2017). Im Jahr 2017 gab es Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (USDOS 20.4.2018; vergleiche BICC 12.2017, AA 31.10.2018b). Die Verwicklung der thailändischen Sicherheitskräfte in illegale Machenschaften wie Waffen-, Drogen-, Tropenholz- und Menschenschmuggel deuten auf eine endemische Korruptionskultur und enge Verbindungen zur Unterwelt hin. Die thailändischen Behörden haben in der Vergangenheit bereits mehrfach verkündet, härter und entschiedener gegen die „schwarzen Schafe“ vorzugehen. Der Erfolg erscheint indes aller höchstens mäßig, weshalb die thailändischen Sicherheitskräfte einen inzwischen durchaus zweifelhaften Ruf innerhalb der Bevölkerung genießen. Mitglieder der Sicherheitskräfte werden laut Berichten auch von lokalen „Mafiapaten“ zum Eintreiben von Schutzgeldern, Einschüchterung von Kommunalpolitikern oder für Morde „gemietet“ (BICC 12.2017). Im Jahr 2017 gab es Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018). Sowohl das Verteidigungsministerium als auch die Royal Thai Police verpflichten ihre Einheiten im Zuge der Ausbildung zu Schulungen bezüglich Menschenrechten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die interimistische Verfassung von 2014 hatte Folter nicht explizit verboten.

der neuen Verfassung von 2017 sind Folter, Brutalität und inhumane Bestrafung explizit verboten. Jedoch garantiert das Notstandsdekret Sicherheitskräften Immunität vor Strafverfolgung für Taten, die im Zuge ihrer Dienstausübung begangen wurden. Seit 2005 wurde Stand September 2017 diese Notverordnung 49 Mal für jeweils drei Monate in direkt aufeinander folgenden Perioden in den südlichen Provinzen verlängert (USDOS 20.4.2018). Operationen der Sicherheitskräfte führen in den südlichen Provinzen zur willkürlichen Verhaftung von tausenden mutmaßlichen Aufständischen und deren Sympathisanten und es gibt Berichte über Folter und andere Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018) wie extralegale Tötungen sowohl durch Regierungseinheiten als auch Aufständische (FH 1.2018; vgl. BICC 12.2017). Polizei und Militär operieren dabei meist mit Straflosigkeit (FH 1.2018). In vielen Fällen bieten die thailändischen Behörden den Opfern finanzielle Entschädigungen an, damit diese nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung von Sicherheitskräften bestehen (HRW 18.1.2018).Operationen der Sicherheitskräfte führen in den südlichen Provinzen zur willkürlichen Verhaftung von tausenden mutmaßlichen Aufständischen und deren Sympathisanten und es gibt Berichte über Folter und andere Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018) wie extralegale Tötungen sowohl durch Regierungseinheiten als auch Aufständische (FH 1.2018; vergleiche BICC 12.2017). Polizei und Militär operieren dabei meist mit Straflosigkeit (FH 1.2018). In vielen Fällen bieten die thailändischen Behörden den Opfern finanzielle Entschädigungen an, damit diese nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung von Sicherheitskräften bestehen (HRW 18.1.2018). Es gibt weiterhin Berichte über Misshandlungen von Häftlingen und Verhafteten. NGO- und Rechtsvertreter berichten, dass gelegentlich Militär- und Polizeikräfte Verdächtige zum Erzwingen eines Geständnisses foltern und schlagen würden. Zeitungen berichten über zahlreiche Fälle, in denen Bürger die Polizei und andere Sicherheitskräfte der Brutalität bezichtigen. Diese Fälle bleiben zumeist straflos. Es gibt Beschwerdemöglichkeiten in Fällen von Polizeigewalt [vgl. Abschnitt 9/Ombudsmann], aber nur wenige solcher Fälle führen zu einer Bestrafung des Täters. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Oberflächlichkeit dieser Ermittlungen (USDOS 20.10.2018) und berichten, dass Mitarbeiter, die mit Folteropfern zusammenarbeiten, von Militäreinheiten belästigt und bedroht werden (AI 22.2.2018). Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert (BICC 12.2017). Im Februar 2017 wurde ein Gesetzesentwurf zur Prävention und Unterbindung von Folter und erzwungenen Verschwindenlassens vom Kabinett zurückgewiesen, da er nicht Thailands Verpflichtungen

internationalem Rechts erfüllen konnte (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 20.4.2018). Die Nationale Anti-Korruptionskommission (NACC) erhält eine hohe Zahl von Beschwerden (FH 1.2018) und die Durchsetzung dieser Gesetze verbesserte sich unter dem NCPO (National Council of Peace and Order), obwohl manchmal Beamte wegen Korruption straflos bleiben. Es gab im Jahr 2017 Berichte über Korruption und Nepotismus in der Regierung (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (AA 31.10.2018b; vgl. BICC 12.2017, USDOS 20.4.2018). Dennoch gab es im Jahr 2017 Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018; zu Korruption in der Polizei siehe auch Abschnitt 5/Sicherheitskräfte).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 20.4.2018). Die Nationale Anti-Korruptionskommission (NACC) erhält eine hohe Zahl von Beschwerden (FH 1.2018) und die Durchsetzung dieser Gesetze verbesserte sich unter dem NCPO (National Council of Peace and Order), obwohl manchmal Beamte wegen Korruption straflos bleiben. Es gab im Jahr 2017 Berichte über Korruption und Nepotismus in der Regierung (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (AA 31.10.2018b; vergleiche BICC 12.2017, USDOS 20.4.2018). Dennoch gab es im Jahr 2017 Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018; zu Korruption in der Polizei siehe auch Abschnitt 5/Sicherheitskräfte). Im Jahresbericht 2017 von Transparency International, für den in 180 Staaten Befragungen zur Wahrnehmung von Korruption bei Beamten und Politikern durchgeführt wurden, liegt Thailand auf Platz 96 (TI 21.2.2018); im Jahr 2016 lag Thailand auf Platz 101 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 9.11.2018 - TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 9.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018[…]- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018, […] Allgemeine Menschenrechtslage Obwohl in Thailand ein rechtsstaatlicher Rahmen vorhanden ist, haben die politischen Konflikte der letzten Jahre zu einer zunehmenden Missachtung von Menschenrechten geführt. Kritische Stimmen werden mithilfe des Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung und dem neuen Gesetz gegen Computerkriminalität [Computer Crimes Act; vgl. Abschnitt 12/Meinungs- und Pressefreiheit] mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivisten für viele Jahre ins Gefängnis. Mit dem Putsch von 2014 hat sich die Menschenrechtssituation drastisch verschlechtert. Selbst die kleinsten Zeichen der Opposition werden zu Verbrechen erklärt (GIZ 8.2018a).Obwohl in Thailand ein rechtsstaatlicher Rahmen vorhanden ist, haben die politischen Konflikte der letzten Jahre zu einer zunehmenden Missachtung von Menschenrechten geführt. Kritische Stimmen werden mithilfe des Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung und dem neuen Gesetz gegen Computerkriminalität [Computer Crimes Act; vergleiche Abschnitt 12/Meinungs- und Pressefreiheit] mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivisten für viele Jahre ins Gefängnis. Mit dem Putsch von 2014 hat sich die Menschenrechtssituation drastisch verschlechtert. Selbst die kleinsten Zeichen der Opposition werden zu Verbrechen erklärt (GIZ 8.2018a). Zusätzlich zu Einschränkungen der Zivilrechte, die vom NCPO (National Council for Peace and Order) verhängt wurden, sind die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme: übertriebene Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegenüber Verdächtigen, Verhafteten und Häftlingen; willkürliche Verhaftungen; missbräuchlicher Einsatz der Sicherheitskräfte im anhaltenden Konflikt in den südlichen Provinzen, Korruption, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018; vgl. BICC 12.2017), sowie Übergriffe und Zwangsrepatriierung burmesischer Flüchtlinge seitens des Militärs (BICC 12.2017). Außergerichtliche Hinrichtungen werden entweder direkt durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder von ihnen unterstützte „Todesschwadronen“ durchgeführt (BICC 12.2017; vgl. FH 1.2018).Zusätzlich zu Einschränkungen der Zivilrechte, die vom NCPO (National Council for Peace and Order) verhängt wurden, sind die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme: übertriebene Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegenüber Verdächtigen, Verhafteten und Häftlingen; willkürliche Verhaftungen; missbräuchlicher Einsatz der Sicherheitskräfte im anhaltenden Konflikt in den südlichen Provinzen, Korruption, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018; vergleiche BICC 12.2017), sowie Übergriffe und Zwangsrepatriierung burmesischer Flüchtlinge seitens des Militärs (BICC 12.2017). Außergerichtliche Hinrichtungen werden entweder direkt durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder von ihnen unterstützte „Todesschwadronen“ durchgeführt (BICC 12.2017; vergleiche FH 1.2018). Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Thailand hat die Völkermord-Konvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert (BICC 12.2017). Die Behörden unternehmen Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zu ermitteln und um diese zu bestrafen. Jedoch ist die Straflosigkeit in der Verwaltung weiterhin problematisch, insbesondere in den südlichen Provinzen, wo seit 2005 eine Notstandsverordnung in Kraft ist (USDOS 20.4.2018). Unter der von der Militärjunta verkündeten vorläufigen Verfassung

(2014)hat die NCPO weitreichende Befugnisse, Grundrechte einzuschränken oder zu unterdrücken – bei garantierter Immunität für diese Aktionen. Die neue Verfassung aus dem Jahr 2017 ermöglicht Einfluss des Militärs auch über die Wahlen, [die voraussichtlich im Februar 2019 stattfinden werden (vgl. Reuters 3.10.2018)], hinaus (HRW 18.1.2018).Unter der von der Militärjunta verkündeten vorläufigen Verfassung
(2014)hat die NCPO weitreichende Befugnisse, Grundrechte einzuschränken oder zu unterdrücken – bei garantierter Immunität für diese Aktionen. Die neue Verfassung aus dem Jahr 2017 ermöglicht Einfluss des Militärs auch über die Wahlen, [die voraussichtlich im Februar 2019 stattfinden werden vergleiche Reuters 3.10.2018)], hinaus (HRW 18.1.2018). Quellen: - BICC - Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Thailand – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/thailand/geschichte-staat/, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - Reuters (3.10.2018): Thailand will stick to 2019 date for general election, deputy PM says, https://www.reuters.com/article/us-thailand-politics/thailand-will-stick-to-2019-date-for-general-election-deputy-pm-says-idUSKCN1MD0EP, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018[…]- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018, […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen haben offiziell die gleichen Rechte wie Männer, in der Praxis bestehen jedoch Probleme wie wirtschaftliche Diskriminierung, häusliche Gewalt, Vergewaltigung und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (FH 1.2018). Die Verfassung vor dem Militärputsch 2014 ermunterte Parteien, eine zahlenmäßige Geschlechterparität bei den Kandidaten zu verfolgen. Weder die interimistische Verfassung von 2014 noch die aktuelle Verfassung von 2017 beinhalten eine solche Textpassage. Obwohl es keine Gesetze gibt, die die politische Partizipation von Frauen einschränken, ist die Teilhabe von Frauen in der Politik gering (USDOS 20.4.2018). Obwohl es relativ viele Frauen in Führungspositionen gibt (bestes Beispiel die gestürzte Premierministerin Yingluck Shinawatra), werden Frauen in Thailand strukturell benachteiligt. Ein recht schlechtes Abschneiden beim Gender Inequality Index (0,366, Rang 79 von 159) kommt z.B. durch einen geringen Anteil an Parlamentsabgeordneten (6% nach dem Militärputsch) und deutlich weniger Frauen mit höherer Schulbildung als Männern zustande. Zu sozialen und geschlechtsspezifischen Ungleichheiten kommen regionale Unterschiede hinzu. So sind es vor allem junge Frauen aus dem ärmeren Norden und Nordosten Thailands, die mit Aussicht auf bessere Verdienstmöglichkeiten in die Prostitutionsindustrie gelockt werden (GIZ 8.2018b). Die Verfassung von 2017 sieht für alle Kinder eine zwölfjährige kostenlose Schulbildung von der Vorschule bis zum Ende der Schulpflicht vor. Das Gesetz schützt Kinder vor Missbrauch, Vergewaltigung und Kindesaussetzung. Obwohl die Strafen für sexuellen Missbrauch und Prostitution von Kindern sowie Kinderpornographie erhöht wurden, sind diese Dinge weiterhin ein Problem. Kinder von Migranten, ethnischen Minderheiten und armen Familien sind diesbezüglich besonders vulnerabel. Die Polizei verhaftet Eltern, die ihre Kinder zur Prostitution zwingen und die Regierung unternimmt Anstrengungen, um die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu unterbinden (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Gesetze, die den Ausdruck der sexuellen Orientierung oder konsensuellen gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen. Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Transgender-Personen (USDOS 20.4.2018). Thailand ist für seine Toleranz der LGBTI-Gemeinschaft gegenüber bekannt, obwohl gleichgeschlechtliche Paare nicht die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare haben und die soziale Toleranz für Touristen und Auswanderer größer als für Inländer ist (FH 1.2018). Die LGBTI-Gemeinschaft berichtet, dass die Polizei Verbrechensopfer, die der LGBTI-Gemeinschaft angehören, gleich behandelt wie andere Verbrechensopfer, mit der Ausnahme von sexuellen Übergriffen, bei denen es eine Tendenz gibt, sexuellen Missbrauch herunterzuspielen oder Belästigungen nicht ernstzunehmen. Das Gesetz sieht es nicht vor, dass Transgender-Personen ihre Geschlechtsangabe in Ausweisen ändern können (USDOS 20.4.2018). Quellen: - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 Bewegungsfreiheit Die interimistische Verfassung von 2014 und auch die Verfassung von 2017 garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, freie Reisen ins Ausland und Emigration. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis. Bewohner von neun Flüchtlingslagern an der Grenze zu Myanmar dürfen die Camps nicht verlassen und riskieren bei Zuwiderhandlung Belästigungen, Strafzahlungen und Abschiebung (USDOS 20.4.2018). Abgesehen in den von internen Unruhen betroffenen Regionen haben Bürger Bewegungsfreiheit und können ihren Wohnort frei wählen (FH 1.2018). Inlandsreisen von „Hill Tribes“ und anderen Minderheitengruppen, die nicht thailändische Staatsbürger sind aber einen thailändischen Personalausweis besitzen, dürfen ihren Wohnsitzdistrikt nur mit Genehmigung der Distriktverwaltung verlassen, ansonsten riskieren sie eine Strafzahlung oder Inhaftierung von 45 bis 60 Tagen. Personen, die eine solche Karte nicht besitzen, dürfen gar nicht reisen. Es gibt Berichte, dass die Polizei an Kontrollposten von Staatenlosen Schmiergelder im Gegenzug für die Überquerung einer Bezirksgrenze verlangt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 […] Grundversorgung Die traditionell exportorientierte Wirtschaft hat sich von den negativen Einflüssen der Wirtschaftskrise erholen können, doch die politische Krise des Landes hat nach wie vor einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung Thailands. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestoßenen Maßnahmen führen nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Erholung. Nachdem Thailand im Jahr 2014 ein Wirtschaftswachstum von nur 0,8 Prozent verzeichnen konnte, blieb das Wachstum auch noch im Jahr 2015 mit 2,8 Prozent hinter den Erwartungen zurück. 2016 und 2017 wuchs das BIP [Bruttoinlandsprodukt, Anm.] deutlich mehr als drei Prozent, auch die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Ursächlich dafür sind sowohl eine positive Entwicklung in der Tourismusbranche, eine sehr aktive Anreizgestaltung für Neuinvestitionen, kurzfristige Fördermaßnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen sowie umfangreiche staatliche Infrastrukturvorhaben (AA 3.2018c). Die Weltbank hat Thailand 2011 offiziell zum Land mit “gehobenem mittleren Einkommen” erklärt. Mit zweistelligen Wachstumsraten in den Boomjahren der 1990er Jahre gilt das Land als “eine Erfolgsgeschichte von Entwicklung” (GIZ 8.2018c). Das Sozialprodukt entsteht in Thailand zu jeweils ca. 45 Prozent im Dienstleistungsbereich und in der Industrie (einschließlich Bau- und Bergbauindustrie) sowie zu rund 10 Prozent in der Landwirtschaft. Der Tourismus spielt mit gut 17,7 Prozent Anteil am Sozialprodukt eine zunehmend bedeutende Rolle. Der Agrarsektor ist unter arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten mit rund 40 Prozent Anteil der Arbeitskräfte bedeutender, als es der Anteil am Sozialprodukt vermuten lässt (AA 3.2018c). Erfolgreiche, exportorientierte Industrialisierung hat die Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes grundlegend verändert. Wichtige industrielle Sektoren sind die Automobilindustrie, die Elektronikindustrie, die Textilindustrie und die Bauwirtschaft. Bei den Dienstleistungen dominieren Tourismus, Telekommunikation und Finanzen. Die Landwirtschaft (Reis, Kautschuk, Fisch und Geflügel) ist inzwischen auch in globale Wertschöpfungsketten eingebettet (GIZ 8.2018c). Thailands Boom hatte auch seine Schattenseiten. Eine große Zahl der Bauern und Arbeiter profitierte kaum vom Wirtschaftswachstum, das auf Niedriglöhne aufgebaut war. Gleichzeitig wurden Stimmen lauter, die vor den ökologischen Konsequenzen des unbegrenzten Wirtschaftswachstums warnten. Thailand konnte vor 2015 die meisten Millennium Development Goals (MDG) erreichen. Es sind vor allem Erfolge bei der Bekämpfung der absoluten Armut sowie im Gesundheitsbereich festzustellen, sodass Thailand sich eigene „MDGs Plus“ Ziele gesetzt hat. Ziele, die dem Wirtschaftswachstum eher widersprechen, wie ökologische Nachhaltigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit, die die lukrative Sexindustrie bedrohen könnte, werden –

GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vgl. HBS o.D.).Thailands Boom hatte auch seine Schattenseiten. Eine große Zahl der Bauern und Arbeiter profitierte kaum vom Wirtschaftswachstum, das auf Niedriglöhne aufgebaut war. Gleichzeitig wurden Stimmen lauter, die vor den ökologischen Konsequenzen des unbegrenzten Wirtschaftswachstums warnten. Thailand konnte vor 2015 die meisten Millennium Development Goals (MDG) erreichen. Es sind vor allem Erfolge bei der Bekämpfung der absoluten Armut sowie im Gesundheitsbereich festzustellen, sodass Thailand sich eigene „MDGs Plus“ Ziele gesetzt hat. Ziele, die dem Wirtschaftswachstum eher widersprechen, wie ökologische Nachhaltigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit, die die lukrative Sexindustrie bedrohen könnte, werden –

GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vergleiche HBS o.D.). Nach moderaten Steigerungen der letzten Jahre betrug die Inflationsrate 2017 0,7 Prozent. Die Staatsverschuldung lag 2017 bei rund 165 Milliarden Euro und damit bei 39,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für das Jahr 2018 wurde eine deutliche Erhöhung der Neuverschuldung angekündigt. Die Währungsreserven lagen 2017 bei 179,3 Milliarden Euro. Die Leistungsbilanz Thailands ist – vor allem bedingt durch Exportorientierung – traditionell positiv (AA 3.2018c). Thailand ist angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung zwar kein Schwerpunktland der Entwicklungszusammenarbeit mehr, doch fungiert es als regionales Zentrum für die Region, in der viele staatliche und nicht-staatliche entwicklungspolitische Organisationen tätig sind. Projekte internationaler Organisationen wie die Weltbank oder die UNDP fokussieren heute weniger auf wirtschaftliche Entwicklung, sondern zunehmend auf "good governance" oder auf umweltpolitische Themen. Thailand hat schon längst die Rolle als Tür zur Mekongregion und zu Asien eingenommen (GIZ 8.2018c). Es gibt in Thailand ein Sozialversicherungssystem, das Alters-, Behinderten-, Witwen- und Waisenpensionen sowie Unterstützungen bei Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfällen vorsieht (USSSA 3.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018c): Thailand – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/-/201560, Zugriff 13.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Thailand – Wirtschaft & Entwicklung,https://www.liportal.de/thailand/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.8.2018 - HBS – Heinrich Böll Stiftung (o.D.): Thailand und die nachhaltigen Entwicklungsziele der UN, http://www.boell-thueringen.de/de/2017/04/13/thailand-und-die-nachhaltigen-entwicklungsziele-der-un, Zugriff 14.11.2018 - USSSA - US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 https://www.ecoi.net/en/file/local/1396742/1788_1491306127_thailand.pdf, Zugriff 13.11.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie evtl. nicht europäischem Standard (AA 31.10.2018b; vgl. GIZ 8.2018b). Thailand ist mit hochmodernen Privatkrankenhäusern ein “medizinischer Hub” für die Region; Gesundheitstourismus (Zahnbehandlungen, Altenpflege, plastische Chirurgie) wurde zur boomenden Branche, was z.B. durch das Abwerben von Ärzten aus den öffentlichen Krankenhäusern für die Grundversorgung problematisch ist (GIZ 8.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie evtl. nicht europäischem Standard (AA 31.10.2018b; vergleiche GIZ 8.2018b). Thailand ist mit hochmodernen Privatkrankenhäusern ein “medizinischer Hub” für die Region; Gesundheitstourismus (Zahnbehandlungen, Altenpflege, plastische Chirurgie) wurde zur boomenden Branche, was z.B. durch das Abwerben von Ärzten aus den öffentlichen Krankenhäusern für die Grundversorgung problematisch ist (GIZ 8.2018b). Es gibt drei Krankenversicherungssysteme für thailändische Staatsbürger, die Therapien sowie stationäre und ambulante Behandlungen abdecken. Staatsbürger sind von Gesetz her einem dieser Systeme zugehörig; 99 Prozent der Bevölkerung sind krankenversichert und haben ein Anrecht auf umfangreiche Behandlungen. Diese Dienste werden für Patienten im System der Sozialversicherung sowie der Beamtenversicherung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Patienten im Universalversicherungssystem bezahlen 30 Baht pro Besuch einer Gesundheitseinrichtung. Dabei gibt es jedoch Einschränkungen bei der Wahl des Spitals. Wenn Patienten das Überweisungssystem missachten, müssen sie die vollen Kosten ihrer Behandlung selbst tragen (BIA 29.1.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - BIA – Belgian Immigration Office via MedCOI (29.1.2016): Question & Answer BDA - 20151208 - TH 6215. - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018 Rückkehr Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung eines thailändischen Staatsangehörigen im Ausland ist in Thailand gesetzlich strafbar (VB 22.6.2015). Die interimistische Verfassung von 2014 garantierte ebenso wie die aktuelle Verfassung von 2017 Bewegungsfreiheit, freie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - VB des BMI für Thailand (11.6.2015): Auskunft des VB per Email […]“ Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllen würde. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK ging das Bundesamt im Wesentlichen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber der privaten bzw. familiären Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet aus. Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllen würde. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK ging das Bundesamt im Wesentlichen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber der privaten bzw. familiären Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet aus. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 wurde der BF

§ 52

Abs.1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der BF in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Dass die BF von ihrem Wesen her keine kriminelle Person sei, bezeuge auch ihr soziales Engagement für einen XXXX jährigen gesundheitlich stark eingeschränkten Pensionär, dem sie gegen Kost und Logis aufopferungvoll zur Hand gegangen sei und sich gerne um ihn gekümmert habe. Die BF habe stets versucht, Arbeit zu finden bzw. einer Beschäftigung nachzugehen. Es sei richtig, dass die BF das gute Erlernen der deutschen Sprache vernachlässigt habe, sie werde dies aber sobald wie möglich - bei einem weiteren Verbleib in Österreich - nachholen. Die BF habe zudem in Österreich sehr wohl einige Freunde und Bekannte näher kennenlernen können, zu welchen nach wie vor ein reger und enger Kontakt bestehe. Aufgrund des Privatlebens der BF sowie des sechzehnjährigen Aufenthalts in Österreich seien die Bindungen zu Österreich weit stärker geprägt als zu ihrer Heimat Thailand.
  2. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der BF in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Dass die BF von ihrem Wesen her keine kriminelle Person sei, bezeuge auch ihr soziales Engagement für einen römisch 40 jährigen gesundheitlich stark eingeschränkten Pensionär, dem sie gegen Kost und Logis aufopferungvoll zur Hand gegangen sei und sich gerne um ihn gekümmert habe. Die BF habe stets versucht, Arbeit zu finden bzw. einer Beschäftigung nachzugehen. Es sei richtig, dass die BF das gute Erlernen der deutschen Sprache vernachlässigt habe, sie werde dies aber sobald wie möglich - bei einem weiteren Verbleib in Österreich - nachholen. Die BF habe zudem in Österreich sehr wohl einige Freunde und Bekannte näher kennenlernen können, zu welchen nach wie vor ein reger und enger Kontakt bestehe. Aufgrund des Privatlebens der BF sowie des sechzehnjährigen Aufenthalts in Österreich seien die Bindungen zu Österreich weit stärker geprägt als zu ihrer Heimat Thailand.
  3. Die BF ist seit Juni 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Laut Auskunft beim Zentralen Melderegister ist die BF ins Herkunftsland verzogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft und einer Anfrage beim Zentralen Melderegister steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die BF ist thailändische Staatsangehörige und hat sich von 2003 bis November 2018 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die XXXX jährige BF ist arbeitsfähig und hat keine Krankheiten geltend gemacht. Sie hat im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht, dort eine Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen und war in diesem Beruf dort auch erwerbstätig. In Österreich ist die BF seit 2016 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen. Sie konnte keine positiv abgeschlossene Deutschprüfung und auch sonst keine guten Deutschkenntnisse nachweisen.Die römisch 40 jährige BF ist arbeitsfähig und hat keine Krankheiten geltend gemacht. Sie hat im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht, dort eine Berufsausbildung als römisch 40 abgeschlossen und war in diesem Beruf dort auch erwerbstätig. In Österreich ist die BF seit 2016 keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen. Sie konnte keine positiv abgeschlossene Deutschprüfung und auch sonst keine guten Deutschkenntnisse nachweisen. Die BF ist geschieden. In Thailand hält sich ihre volljährige Tochter auf. Weiters leben ihre Mutter und Geschwister im Herkunftsstaat. Die BF pflegt auch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Heimat. In Österreich lebt lediglich eine Tante der BF. Die BF wurde in Österreich bereits vier Mal wegen Vergehen durch rechtskräftige Urteile von Bezirks- und Landesgerichten zu Geld- und Haftstrafen in Ausmaß von sieben Monaten und zehn Wochen verurteilt. Zuletzt wurde sie im April 2020 aus einer Justizhaft entlassen. Die BF ist seit Juni 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, ihr Aufenthaltsort ist weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Thailand aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, unter Punkt I.1.
  5. wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, unter Punkt römisch eins.1.
  6. wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Bei Zutreffen der laut Auskunft im Zentralen Melderegister vermerkten Ausreise der BF ist

§ 21Abs.

5 BFA-VG ergänzend festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Bei Zutreffen der laut Auskunft im Zentralen Melderegister vermerkten Ausreise der BF ist

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG ergänzend festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen sind auf Grundlage der vom Bundesamt vorgelegten erstinstanzlichen Akten samt den beigelegten AIS-, FIS Informationen sowie der Beschwerdeschrift erfolgt. Die Feststellungen gründen sich dabei insbesondere auf die persönlichen Angaben der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 12.02.2019, die der Entscheidung zugrundegelegt wurden. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung, wonach die BF seit Juni 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, ergeben sich aus einer zum Stichtag eingeholten Auskunft beim Zentralen Melderegister. Hierzu ist ergänzend noch anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Die Protokollierung wurde in der Einvernahme nicht bemängelt. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation der BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie allenfalls gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges von der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Von der BF wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerdeschrift substantiierte Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine existentielle Notlage geraten würde. Eine diesbezügliche reale Gefahr ergibt sich weder aus den herangezogenen Länderberichten noch aus ihren persönlichen Angaben. So steht zweifelsfrei fest, dass die gesunde und arbeitsfähige BF über eine Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung und ein familiäres Netz im Herkunftsland verfügt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität der BF vor. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch anzumerken, dass der von der BF in der Einvernahme am 12.02.2019 erwähnte österreichische Unterkunftsgeber laut Auskunft beim Zentralen Melderegister seit Jänner 2020 nicht mehr in Österreich gemeldet und verstorben ist. 2.
  3. In der Beschwerdeschrift wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht und auch das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich beanstandet. So wurden die Angaben der BF beim Bundesamt weder widerrufen noch hinsichtlich ihres Zutreffens angezweifelt. Auch wurden die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach unter Punkt I.2.
  4. wiedergegeben wurden, nicht bestritten, sondern lediglich in einer von der Behörde abweichenden Weise rechtlich gewürdigt. Auch wurden in der Beschwerdeschrift kaum substantiierte Ermittlungsmängel dargetan. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde aber auch keine Berichte dargetan bzw. auf solche verwiesen, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu der vom Bundesamt getroffenen – und unter Punkt II.1.
  5. dargestellten - Situationseinschätzung aufzuzeigen.2.
  6. In der Beschwerdeschrift wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht und auch das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich beanstandet. So wurden die Angaben der BF beim Bundesamt weder widerrufen noch hinsichtlich ihres Zutreffens angezweifelt. Auch wurden die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach unter Punkt römisch eins.2.
  7. wiedergegeben wurden, nicht bestritten, sondern lediglich in einer von der Behörde abweichenden Weise rechtlich gewürdigt. Auch wurden in der Beschwerdeschrift kaum substantiierte Ermittlungsmängel dargetan. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde aber auch keine Berichte dargetan bzw. auf solche verwiesen, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu der vom Bundesamt getroffenen – und unter Punkt römisch zwei.1.
  8. dargestellten - Situationseinschätzung aufzuzeigen. 2.
  9. Die vom Bundesamt zur Lage in Thailand getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Zur Situation im Herkunftsland wird daher von den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, wobei sich die Situation im Herkunftsland seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten auch nicht entscheidungswesentlich verändert hat (vgl. etwa BVwG 27.08.2020, W278 2192518-1). Aus den Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass im Herkunftsland keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten ist, dass schon die bloße Anwesenheit in Thailand eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Auch hinsichtlich der Versorgungslage erwiesen sich die Feststellungen unter Zugrundelegung der individuellen Situation der BF als ausreichend. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei Thailand um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch ausgedehnten Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.
  10. Die vom Bundesamt zur Lage in Thailand getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Zur Situation im Herkunftsland wird daher von den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, wobei sich die Situation im Herkunftsland seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten auch nicht entscheidungswesentlich verändert hat vergleiche etwa BVwG 27.08.2020, W278 2192518-1). Aus den Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass im Herkunftsland keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage eingetreten ist, dass schon die bloße Anwesenheit in Thailand eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten lässt. Auch hinsichtlich der Versorgungslage erwiesen sich die Feststellungen unter Zugrundelegung der individuellen Situation der BF als ausreichend. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei Thailand um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch ausgedehnten Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.
  11. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Der Aufenthaltsort der BF, die seit Juni 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, ist weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Laut Vermerk im Zentralen Melderegister ist sie nach Thailand verzogen. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen auf Tatsachenebene nicht entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.
  14. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 BFA-VG. 3.
  15. Der Aufenthaltsort der BF, die seit Juni 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist, ist weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Laut Vermerk im Zentralen Melderegister ist sie nach Thailand verzogen. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen auf Tatsachenebene nicht entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  16. zu verweisen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Im Übrigen gilt Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG.

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

§ 24Abs. 3 Asyl

G 2005 steht die Tatsache, dass ein Asylwerber, der sich den Verfahren entzogen hat (Abs. 1), vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Dies muss aber umso mehr im gegenständlichen Verfahren gelten, bei dem – da es sich bei der BF um keine Asylwerberin handelt – eine Einstellung nicht vorgesehen ist.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass ein Asylwerber, der sich den Verfahren entzogen hat (Absatz eins,), vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Dies muss aber umso mehr im gegenständlichen Verfahren gelten, bei dem – da es sich bei der BF um keine Asylwerberin handelt – eine Einstellung nicht vorgesehen ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:3.2.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt laut § 58.

Abs. 9 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen., Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt laut Paragraph 58, Absatz 9, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 58. Abs.

13 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. In einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15)In einem Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorgesehen vergleiche dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15)

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.

  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt ging der Verwaltungsgerichtshof bisher zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt ging der Verwaltungsgerichtshof bisher zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen u.a. das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001, VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vgl. VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054) oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen u.a. das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001, VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vergleiche VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054) oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006). 3.2.3. Die BF hat sich seit 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihr Aufenthalt bis November 2018 rechtmäßig war. Die geschiedene BF konnte kein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet dartun, alle Angehörigen ihrer Kernfamilie – darunter auch ihre Tochter – halten sich im Herkunftsland auf. Die BF konnte zudem weder eine Selbsterhaltungsfähigkeit noch qualifizierte Deutschkenntnisse nachweisen. Hinzu traten zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes vier rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen. Der Umstand, dass es sich im Hinblick auf den Schwergrad bei den von der BF begangenen Straftaten ausschließlich um Vermögensdelikte handelte, erfährt durch die kontinuierliche einschlägige Rückfälligkeit der BF eine deutliche Relativierung und spricht auch gegen eine positive Zukunftsprognose. Die BF hat den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Schul- und Berufsausbildung erfahren hat, aufgewachsen ist und auch den Großteil ihrer Berufspraxis sammeln konnte. Auch ihre gesamte Kernfamilie ist in Thailand aufhältig. In Österreich war hingegen kein gewichtiger familiärer Bezug auszumachen. Da die BF zudem auch kaum qualifizierte Deutschkenntnisse dartun konnte, war letztlich auch von einem deutlichen Überwiegen der Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen. Angesichts der Arbeitsfähigkeit, Berufsbildung und -erfahrung der BF sowie ihres familiären Netzes in Thailand kann auch nicht angenommen werden, dass sie sich dort nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der zitierten Judikatur im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der zitierten Judikatur im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF war daher festzustellen, dass der BF kein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte. Bei Zutreffen der freiwilligen Ausreise der BF würde aber zudem die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 55Abs. 1 erster Satz Asyl

G 2005 fehlen. Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF war daher festzustellen, dass der BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 55, AsylG erübrigte. Bei Zutreffen der freiwilligen Ausreise der BF würde aber zudem die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 fehlen. 3.3.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG 2005 sieht

§ 10Abs.

3 leg.cit. eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach § 55 leg.cit. mit einer Rückkehrentscheidung vor. 3.3.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG 2005 sieht

Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach Paragraph 55, leg.cit. mit einer Rückkehrentscheidung vor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wie bereits unter Punkt II.3.2.

  1. ausführlich dargelegt lagen und liegen hinsichtlich der BF keine ausreichenden Gründe vor, die im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK einer Rückkehrentscheidung der BF auf Dauer entgegenstehen würden. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.2.
  2. ausführlich dargelegt lagen und liegen hinsichtlich der BF keine ausreichenden Gründe vor, die im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 8, EMRK einer Rückkehrentscheidung der BF auf Dauer entgegenstehen würden. Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten ist sohin auch festzustellen, dass sich die Rückkehrentscheidungen gegen die BF – auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde– als rechtmäßig erwiesen hat. 3.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

§ 50Abs.

3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sind im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Thailand unter diesem Aspekt unzulässig wäre. Derartiges wurde auch – wie bereits unter Punkt II.

  1. dargelegt wurde - weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sind im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Thailand unter diesem Aspekt unzulässig wäre. Derartiges wurde auch – wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt wurde - weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.

  1. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt römisch zwei.3.2.
  2. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2218650.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.