G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
GB, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.2. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2009, Zl römisch 40 , erstmals wegen des Vergehens des schweren Betruges
Paragraphen 146, StGB, 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Infolge wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
GB, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4 rechtskräftig verurteilt.Infolge wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
GB, Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4 rechtskräftig verurteilt. Danach wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
GB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Danach wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
GB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei der Vollzug der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel,der Urkundenunterdrückung, des Betruges und des Diebstahls
GB, § 229 Abs. 1 StGB, § 146 StGB und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht vom zuvor genannten Urteil wurde widerrufen.Zuletzt wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel,der Urkundenunterdrückung, des Betruges und des Diebstahls
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 146, StGB und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht vom zuvor genannten Urteil wurde widerrufen. Die BF ist ihre Freiheitsstrafe am XXXX 2019 angetreten und wurde am XXXX 2020 aus der Strafhaft entlassen.Die BF ist ihre Freiheitsstrafe am römisch 40 2019 angetreten und wurde am römisch 40 2020 aus der Strafhaft entlassen. 2.
G 2005 abgewiesen und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Frist für Ihre freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). 2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 11.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Frist für Ihre freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich der BF wurde im Wesentlichen festgestellt bzw. ausgeführt, dass sie Staatsangehörige von Thailand sei und ihre Identität feststehe. Sie sei im Zeitraum 2003 bis 2018 rechtmäßig mit diversen NAG-Titeln in Österreich aufhältig gewesen, sei einer Beschäftigung als XXXX nachgegangen, habe einen Österreicher geheiratet, mit dem sie XXXX , habe sich nach kurzer Zeit wieder scheiden lassen, habe in weiterer Folge eine Beschäftigung als Reinigungskraft aufgenommen, sei mehrmals strafrechtlich rechtskräftig bei Gericht verurteilt worden, sei einer Beschäftigung als XXXX nachgegangen, wobei regelmäßig eine Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes erfolgt sei. Seit 2016 sei aus der Aktenlage nur noch der Bezug von Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe ersichtlich. Die BF verfüge in Österreich auch über keine Versicherung, ihren Lebensunterhalt bestreite laut niederschriftlichen Angaben ihr XXXX -jähriger Unterkunftsgeber, den Sie auch teilweise pflege und bei dem sie auch seit einigen Jahren wohne und lebe. Ihr Unterkunftsgeber sei auch niederschriftlich als Zeuge einvernommen worden. Er habe u.a. angeführt, dass er ins Altersheim möchte. Die BF habe sich in Österreich keine nachweislichen Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Eine Kommunikation bei der Einvernahme sei zwar möglich gewesen, von guten Deutsch-Kenntnissen sei jedoch nicht auszugehen. Seit 28.11.2018 halte sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Erschwerend negativ sei im Hinblick auf Ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich zu verzeichnen, dass sie nach bereits drei gesetzten rechtskräftigen Verurteilungen, neuerlich, nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Betrug und Diebstahl von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesbezüglich werden ihre Integration in ihrer sozialen Komponente gemindert, vermochte doch weder ihr Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Leben zu führen, noch die Kenntnis über Ihren unsicheren bzw. illegalen Aufenthalt sie davon Abstand nehmen zu lassen, die österreichische Rechtsordnung zu missachten. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Von einem Familienleben in Österreich sei nicht auszugehen, da die BF mit ihrem Unterkunftsgeber keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer De-Facto-Beziehung führe. Die BF sei gesund und arbeitsfähig und habe einen Großteil ihres Lebens in Thailand verbracht. Sie sei dort sozialisiert, habe eine Schulausbildung genossen, sei dort als XXXX tätig gewesen, sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut und spreche die dortige Sprache. Zudem halten sich im Herkunftsland ihre Eltern, ihre Schwester und ihre Tochter auf, weshalb auch von familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat, und auf keinem Fall von einer völligen Isolation im Herkunftsland auszugehen sei. Eine Resozialisierung sei deshalb zumutbar. Sie sei im Falle einer Rückkehr nach Thailand keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt.Hinsichtlich der BF wurde im Wesentlichen festgestellt bzw. ausgeführt, dass sie Staatsangehörige von Thailand sei und ihre Identität feststehe. Sie sei im Zeitraum 2003 bis 2018 rechtmäßig mit diversen NAG-Titeln in Österreich aufhältig gewesen, sei einer Beschäftigung als römisch 40 nachgegangen, habe einen Österreicher geheiratet, mit dem sie römisch 40 , habe sich nach kurzer Zeit wieder scheiden lassen, habe in weiterer Folge eine Beschäftigung als Reinigungskraft aufgenommen, sei mehrmals strafrechtlich rechtskräftig bei Gericht verurteilt worden, sei einer Beschäftigung als römisch 40 nachgegangen, wobei regelmäßig eine Nichtbetriebsmeldung des Gewerbes erfolgt sei. Seit 2016 sei aus der Aktenlage nur noch der Bezug von Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe ersichtlich. Die BF verfüge in Österreich auch über keine Versicherung, ihren Lebensunterhalt bestreite laut niederschriftlichen Angaben ihr römisch 40 -jähriger Unterkunftsgeber, den Sie auch teilweise pflege und bei dem sie auch seit einigen Jahren wohne und lebe. Ihr Unterkunftsgeber sei auch niederschriftlich als Zeuge einvernommen worden. Er habe u.a. angeführt, dass er ins Altersheim möchte. Die BF habe sich in Österreich keine nachweislichen Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A2 angeeignet. Eine Kommunikation bei der Einvernahme sei zwar möglich gewesen, von guten Deutsch-Kenntnissen sei jedoch nicht auszugehen. Seit 28.11.2018 halte sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Erschwerend negativ sei im Hinblick auf Ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich zu verzeichnen, dass sie nach bereits drei gesetzten rechtskräftigen Verurteilungen, neuerlich, nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Betrug und Diebstahl von einem Bezirksgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesbezüglich werden ihre Integration in ihrer sozialen Komponente gemindert, vermochte doch weder ihr Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Leben zu führen, noch die Kenntnis über Ihren unsicheren bzw. illegalen Aufenthalt sie davon Abstand nehmen zu lassen, die österreichische Rechtsordnung zu missachten. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Von einem Familienleben in Österreich sei nicht auszugehen, da die BF mit ihrem Unterkunftsgeber keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer De-Facto-Beziehung führe. Die BF sei gesund und arbeitsfähig und habe einen Großteil ihres Lebens in Thailand verbracht. Sie sei dort sozialisiert, habe eine Schulausbildung genossen, sei dort als römisch 40 tätig gewesen, sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut und spreche die dortige Sprache. Zudem halten sich im Herkunftsland ihre Eltern, ihre Schwester und ihre Tochter auf, weshalb auch von familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat, und auf keinem Fall von einer völligen Isolation im Herkunftsland auszugehen sei. Eine Resozialisierung sei deshalb zumutbar. Sie sei im Falle einer Rückkehr nach Thailand keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt. Zum Herkunftsstaat wurde festgestellt: „[…] Sicherheitslage Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage in Thailand nach dem Militärputsch im Mai 2014 stabilisiert (AA 31.10.2018b). Der Großteil des Landes ist frei von Terrorismus oder Aufständischenaktivitäten (FH 1.2018). Das Kriegsrecht wurde im März 2015 aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Das öffentliche Leben verläuft weitgehend normal. Thailand verzeichnet zunehmende Kriminalität (auch Diebstahl, Vergewaltigung, Raubüberfall, teilweise mit Todesfolge). Im Mai 2017 gab es einen Bombenanschlag in einem Militärkrankenhaus in Bangkok (AA 31.10.2018b) Vor allem in den mehrheitlich muslimischen südlichen Grenzprovinzen zu Malaysia (Narathiwat, Yala und Pattani sowie weite Teile von Songhkla) kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Separatistengruppen und Sicherheitskräften sowie zu terroristischen Anschlägen (AA 31.10.2018b). Dort leben rund 2 Millionen Menschen, von denen rund 80 Prozent malaiische Muslime sind. Sie sprechen größtenteils Malay-Pattani/Jawi als Muttersprache und bilden die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung Thailands, die insgesamt ca. 4 % der Gesamtbevölkerung des Landes ausmacht (AA 3.2018a). Bei der seit mehreren Jahrzehnten anhaltenden gewaltsamen separatistischen Aktivitäten von malai-muslimischen Aufständischen kommen vorwiegend Taktiken der „remote Violence“ [i.e. Angriffe, die die physische Anwesenheit des Angreifers nicht voraussetzen, Anm.] wie Attacken auf Militärpatrouillen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zum Einsatz. Die Aufständischen zielen auch auf Infrastruktur und sind in weitverbreitete Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verwickelt (ACLED 10.7.2018; vgl. FH 1.2018). Als Symbol des Thailändischen Staates werden auch Schulen und Lehrer Ziel der Aufständischen (FH 1.2018). Vor allem in den mehrheitlich muslimischen südlichen Grenzprovinzen zu Malaysia (Narathiwat, Yala und Pattani sowie weite Teile von Songhkla) kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Separatistengruppen und Sicherheitskräften sowie zu terroristischen Anschlägen (AA 31.10.2018b). Dort leben rund 2 Millionen Menschen, von denen rund 80 Prozent malaiische Muslime sind. Sie sprechen größtenteils Malay-Pattani/Jawi als Muttersprache und bilden die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung Thailands, die insgesamt ca. 4 % der Gesamtbevölkerung des Landes ausmacht (AA 3.2018a). Bei der seit mehreren Jahrzehnten anhaltenden gewaltsamen separatistischen Aktivitäten von malai-muslimischen Aufständischen kommen vorwiegend Taktiken der „remote Violence“ [i.e. Angriffe, die die physische Anwesenheit des Angreifers nicht voraussetzen, Anm.] wie Attacken auf Militärpatrouillen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen zum Einsatz. Die Aufständischen zielen auch auf Infrastruktur und sind in weitverbreitete Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verwickelt (ACLED 10.7.2018; vergleiche FH 1.2018). Als Symbol des Thailändischen Staates werden auch Schulen und Lehrer Ziel der Aufständischen (FH 1.2018). Durch Anschläge und bei Einsätzen der Sicherheitskräfte starben Schätzungen zufolge in der Zeit seit 2004 knapp 7.000 Menschen (AA 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018), davon waren mehr als 90 Prozent Zivilisten (HRW 18.1.2018).
der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen im Jahr 2017 zu 586 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 260 Toten und 373 Verletzten; im Jahr 2018 bis inkl. 31. Oktober zu 449 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 174 Toten und 232 Verletzten (DSW o.D.). Durch Anschläge und bei Einsätzen der Sicherheitskräfte starben Schätzungen zufolge in der Zeit seit 2004 knapp 7.000 Menschen (AA 3.2018a; vergleiche HRW 18.1.2018), davon waren mehr als 90 Prozent Zivilisten (HRW 18.1.2018).
der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen im Jahr 2017 zu 586 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 260 Toten und 373 Verletzten; im Jahr 2018 bis inkl. 31. Oktober zu 449 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 174 Toten und 232 Verletzten (DSW o.D.). Im Frühjahr 2013 hatte die damalige Pheu-Thai-Regierung einen Gesprächsprozess mit Vertretern von Rebellengruppen aufgenommen, der allerdings ohne Ergebnis blieb. Ministerpräsident Prayut erklärte, dass er diese Gespräche – wie bereits zuvor unter Vermittlung der malaysischen Regierung – fortsetzen wolle; allerdings wurden seither keine substantiellen Fortschritte erzielt (AA 3.2018a). Im April 2017 lehnten die Aufständischen einen Friedensdialog unter Vermittlung von Malaysia ab (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - AA-Auswärtiges Amt (3.2018a): Thailand, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/innenpolitik/201612, Zugriff 8.11.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (10.7.2018): Summary of Political Violence and Protest – Thailand, https://www.acleddata.com/dashboard/#764, Zugriff 13.11.2018 - DSW – DeepSouthWatch (o.D.): Deep South Incident Database, https://deepsouthwatch.org/en/dsid, Zugriff 13.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Sowohl die Übergangsverfassung von 2014 als auch die neue Verfassung von 2017 garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen. Es gibt Anordnungen des NCPO (National Council of Peace and Order), die Mitgliedern der Justiz negative Kommentare gegen die Militärregierung untersagen. Die interimistische Verfassung, die bis April 2017 in Kraft war, ermächtigte das NCPO unabhängig von möglichen Auswirkungen auf Legislative, Exekutive oder Jurisdiktion zu intervenieren, um das Land gegen nationale Bedrohungen zu schützen (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsgruppen äußern ihre Bedenken wegen der Einflussnahme des NCPO auf die Jurisdiktion, insbesondere wegen der gerichtlichen Verfolgung von Zivilisten durch Militärgerichte (USDOS 20.4.2018). Hunderte Zivilisten waren 2017 von überlangen und unfairen Prozessen u.A. wegen Missachtung der Anordnungen der NCPO, Majestätsbeleidigung und Gefährdung der nationalen Sicherheit vor Militärgerichten betroffen (AI 22.2.2018). Aufgrund der Anordnungen des NCPO 3/2015 und 13/2016 sind Militärbehörden berechtigt, Personen aufgrund einer großen Zahl an Vergehen heimlich zu verhaften und können diese bis zu sieben Tage festhalten, ohne sie über die Vorwürfe zu informieren, ihnen Zugang zu Rechtsbeihilfe zu geben oder sie gegen Misshandlungen zu schützen (HRW 18.1.2018).Aufgrund der Anordnungen des NCPO 3 aus 2015, und 13 aus 2016, sind Militärbehörden berechtigt, Personen aufgrund einer großen Zahl an Vergehen heimlich zu verhaften und können diese bis zu sieben Tage festhalten, ohne sie über die Vorwürfe zu informieren, ihnen Zugang zu Rechtsbeihilfe zu geben oder sie gegen Misshandlungen zu schützen (HRW 18.1.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 Sicherheitsbehörden Das vom Militär geführte NCPO (National Council of Peace and Order) kontrolliert die Sicherheitskräfte und alle staatlichen Institutionen. Vom Gesetz her hat das Militär Anordnungsbefugnis über alle zivilen staatlichen Behörden, wie auch die Polizei, um die öffentliche Ordnung zu sichern. Mitglieder des Militärs mit einem Rang von Leutnant oder höher haben
Verordnung 13/2016 des NCPO die Befugnis, Personen vorzuladen, zu verhaften oder festzuhalten sowie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchzuführen. Dieselbe Verordnung regelt Immunität der Militärangehörigen in Bezug auf Straf-, Zivil- und Dienstrecht, wenn diese ihre Polizeibefugnisse in ‚gutem Glauben‘ einsetzten (USDOS 20.4.2018). Das vom Militär geführte NCPO (National Council of Peace and Order) kontrolliert die Sicherheitskräfte und alle staatlichen Institutionen. Vom Gesetz her hat das Militär Anordnungsbefugnis über alle zivilen staatlichen Behörden, wie auch die Polizei, um die öffentliche Ordnung zu sichern. Mitglieder des Militärs mit einem Rang von Leutnant oder höher haben
Verordnung 13 aus 2016, des NCPO die Befugnis, Personen vorzuladen, zu verhaften oder festzuhalten sowie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchzuführen. Dieselbe Verordnung regelt Immunität der Militärangehörigen in Bezug auf Straf-, Zivil- und Dienstrecht, wenn diese ihre Polizeibefugnisse in ‚gutem Glauben‘ einsetzten (USDOS 20.4.2018). Die Royal Thai Police (RTP) ist die nationale Polizei Thailands und nicht dem Innenministerium, sondern direkt dem Büro des Premierministers unterstellt (BICC 7.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die RTP ist in zahlreiche Untereinheiten, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen, gegliedert und militärisch strukturiert. Es gibt eine ca. 40.000 Mann starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt (BICC 7.2017). Die Border Patrol Police Division verfügt in grenznahen Gebieten über spezielle Befugnisse zur Bekämpfung von Aufständischenaktivitäten (USDOS 20.4.2018), ist eher paramilitärisch ausgerichtet und hat in der Vergangenheit oft direkt mit dem Militär zusammen operiert. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert sind die Spezialeinheit Naresuan 261, die auf Geiselbefreiung und Antiterrorismuseinsätze sowie den Schutz der königlichen Familie und ausländischen Diplomaten spezialisiert ist, das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern, und die Thahan Phran, eine ca. 20.000 Mann starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangok gibt es die ca. 10.000 Mann starke Metropolitan Police Division. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWAT-Team ähnliche Einheit, die Arintharat
der neuen Verfassung von 2017 sind Folter, Brutalität und inhumane Bestrafung explizit verboten. Jedoch garantiert das Notstandsdekret Sicherheitskräften Immunität vor Strafverfolgung für Taten, die im Zuge ihrer Dienstausübung begangen wurden. Seit 2005 wurde Stand September 2017 diese Notverordnung 49 Mal für jeweils drei Monate in direkt aufeinander folgenden Perioden in den südlichen Provinzen verlängert (USDOS 20.4.2018). Operationen der Sicherheitskräfte führen in den südlichen Provinzen zur willkürlichen Verhaftung von tausenden mutmaßlichen Aufständischen und deren Sympathisanten und es gibt Berichte über Folter und andere Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018) wie extralegale Tötungen sowohl durch Regierungseinheiten als auch Aufständische (FH 1.2018; vgl. BICC 12.2017). Polizei und Militär operieren dabei meist mit Straflosigkeit (FH 1.2018). In vielen Fällen bieten die thailändischen Behörden den Opfern finanzielle Entschädigungen an, damit diese nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung von Sicherheitskräften bestehen (HRW 18.1.2018).Operationen der Sicherheitskräfte führen in den südlichen Provinzen zur willkürlichen Verhaftung von tausenden mutmaßlichen Aufständischen und deren Sympathisanten und es gibt Berichte über Folter und andere Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018) wie extralegale Tötungen sowohl durch Regierungseinheiten als auch Aufständische (FH 1.2018; vergleiche BICC 12.2017). Polizei und Militär operieren dabei meist mit Straflosigkeit (FH 1.2018). In vielen Fällen bieten die thailändischen Behörden den Opfern finanzielle Entschädigungen an, damit diese nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung von Sicherheitskräften bestehen (HRW 18.1.2018). Es gibt weiterhin Berichte über Misshandlungen von Häftlingen und Verhafteten. NGO- und Rechtsvertreter berichten, dass gelegentlich Militär- und Polizeikräfte Verdächtige zum Erzwingen eines Geständnisses foltern und schlagen würden. Zeitungen berichten über zahlreiche Fälle, in denen Bürger die Polizei und andere Sicherheitskräfte der Brutalität bezichtigen. Diese Fälle bleiben zumeist straflos. Es gibt Beschwerdemöglichkeiten in Fällen von Polizeigewalt [vgl. Abschnitt 9/Ombudsmann], aber nur wenige solcher Fälle führen zu einer Bestrafung des Täters. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Oberflächlichkeit dieser Ermittlungen (USDOS 20.10.2018) und berichten, dass Mitarbeiter, die mit Folteropfern zusammenarbeiten, von Militäreinheiten belästigt und bedroht werden (AI 22.2.2018). Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert (BICC 12.2017). Im Februar 2017 wurde ein Gesetzesentwurf zur Prävention und Unterbindung von Folter und erzwungenen Verschwindenlassens vom Kabinett zurückgewiesen, da er nicht Thailands Verpflichtungen
internationalem Rechts erfüllen konnte (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1425684.html, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1422596.html, Zugriff 8.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 20.4.2018). Die Nationale Anti-Korruptionskommission (NACC) erhält eine hohe Zahl von Beschwerden (FH 1.2018) und die Durchsetzung dieser Gesetze verbesserte sich unter dem NCPO (National Council of Peace and Order), obwohl manchmal Beamte wegen Korruption straflos bleiben. Es gab im Jahr 2017 Berichte über Korruption und Nepotismus in der Regierung (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (AA 31.10.2018b; vgl. BICC 12.2017, USDOS 20.4.2018). Dennoch gab es im Jahr 2017 Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018; zu Korruption in der Polizei siehe auch Abschnitt 5/Sicherheitskräfte).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 20.4.2018). Die Nationale Anti-Korruptionskommission (NACC) erhält eine hohe Zahl von Beschwerden (FH 1.2018) und die Durchsetzung dieser Gesetze verbesserte sich unter dem NCPO (National Council of Peace and Order), obwohl manchmal Beamte wegen Korruption straflos bleiben. Es gab im Jahr 2017 Berichte über Korruption und Nepotismus in der Regierung (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Korruption ist unter der Polizei weit verbreitet und die Zusammenarbeit von Banden mit korrupten Polizeibeamten keine Seltenheit (AA 31.10.2018b; vergleiche BICC 12.2017, USDOS 20.4.2018). Dennoch gab es im Jahr 2017 Berichte, dass Polizisten wegen Korruption, Drogenhandel und Schmuggel verurteilt wurden (USDOS 20.4.2018; zu Korruption in der Polizei siehe auch Abschnitt 5/Sicherheitskräfte). Im Jahresbericht 2017 von Transparency International, für den in 180 Staaten Befragungen zur Wahrnehmung von Korruption bei Beamten und Politikern durchgeführt wurden, liegt Thailand auf Platz 96 (TI 21.2.2018); im Jahr 2016 lag Thailand auf Platz 101 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - BICC- Informationsdienst (12.2017): Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Thailand, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/thailand.pdf, Zugriff 8.11.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1442516.html, Zugriff 9.11.2018 - TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 9.11.2018 - TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 9.11.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018[…]- USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018, […] Allgemeine Menschenrechtslage Obwohl in Thailand ein rechtsstaatlicher Rahmen vorhanden ist, haben die politischen Konflikte der letzten Jahre zu einer zunehmenden Missachtung von Menschenrechten geführt. Kritische Stimmen werden mithilfe des Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung und dem neuen Gesetz gegen Computerkriminalität [Computer Crimes Act; vgl. Abschnitt 12/Meinungs- und Pressefreiheit] mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivisten für viele Jahre ins Gefängnis. Mit dem Putsch von 2014 hat sich die Menschenrechtssituation drastisch verschlechtert. Selbst die kleinsten Zeichen der Opposition werden zu Verbrechen erklärt (GIZ 8.2018a).Obwohl in Thailand ein rechtsstaatlicher Rahmen vorhanden ist, haben die politischen Konflikte der letzten Jahre zu einer zunehmenden Missachtung von Menschenrechten geführt. Kritische Stimmen werden mithilfe des Gesetzes gegen Majestätsbeleidigung und dem neuen Gesetz gegen Computerkriminalität [Computer Crimes Act; vergleiche Abschnitt 12/Meinungs- und Pressefreiheit] mundtot gemacht. In einigen Fällen müssen Aktivisten für viele Jahre ins Gefängnis. Mit dem Putsch von 2014 hat sich die Menschenrechtssituation drastisch verschlechtert. Selbst die kleinsten Zeichen der Opposition werden zu Verbrechen erklärt (GIZ 8.2018a). Zusätzlich zu Einschränkungen der Zivilrechte, die vom NCPO (National Council for Peace and Order) verhängt wurden, sind die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme: übertriebene Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegenüber Verdächtigen, Verhafteten und Häftlingen; willkürliche Verhaftungen; missbräuchlicher Einsatz der Sicherheitskräfte im anhaltenden Konflikt in den südlichen Provinzen, Korruption, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018; vgl. BICC 12.2017), sowie Übergriffe und Zwangsrepatriierung burmesischer Flüchtlinge seitens des Militärs (BICC 12.2017). Außergerichtliche Hinrichtungen werden entweder direkt durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder von ihnen unterstützte „Todesschwadronen“ durchgeführt (BICC 12.2017; vgl. FH 1.2018).Zusätzlich zu Einschränkungen der Zivilrechte, die vom NCPO (National Council for Peace and Order) verhängt wurden, sind die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme: übertriebene Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegenüber Verdächtigen, Verhafteten und Häftlingen; willkürliche Verhaftungen; missbräuchlicher Einsatz der Sicherheitskräfte im anhaltenden Konflikt in den südlichen Provinzen, Korruption, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018; vergleiche BICC 12.2017), sowie Übergriffe und Zwangsrepatriierung burmesischer Flüchtlinge seitens des Militärs (BICC 12.2017). Außergerichtliche Hinrichtungen werden entweder direkt durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder von ihnen unterstützte „Todesschwadronen“ durchgeführt (BICC 12.2017; vergleiche FH 1.2018). Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Thailand hat die Völkermord-Konvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten, das Übereinkommen gegen Folter bleibt jedoch weiterhin nicht ratifiziert (BICC 12.2017). Die Behörden unternehmen Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zu ermitteln und um diese zu bestrafen. Jedoch ist die Straflosigkeit in der Verwaltung weiterhin problematisch, insbesondere in den südlichen Provinzen, wo seit 2005 eine Notstandsverordnung in Kraft ist (USDOS 20.4.2018). Unter der von der Militärjunta verkündeten vorläufigen Verfassung
GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vgl. HBS o.D.).Thailands Boom hatte auch seine Schattenseiten. Eine große Zahl der Bauern und Arbeiter profitierte kaum vom Wirtschaftswachstum, das auf Niedriglöhne aufgebaut war. Gleichzeitig wurden Stimmen lauter, die vor den ökologischen Konsequenzen des unbegrenzten Wirtschaftswachstums warnten. Thailand konnte vor 2015 die meisten Millennium Development Goals (MDG) erreichen. Es sind vor allem Erfolge bei der Bekämpfung der absoluten Armut sowie im Gesundheitsbereich festzustellen, sodass Thailand sich eigene „MDGs Plus“ Ziele gesetzt hat. Ziele, die dem Wirtschaftswachstum eher widersprechen, wie ökologische Nachhaltigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit, die die lukrative Sexindustrie bedrohen könnte, werden –
GIZ - nicht so einfach zu realisieren sein. Seit 2015 verfolgt Thailand die Verwirklichung der sogenannten Sustainable Development Goals. So sollen die Ursachen von Armut, Ungleichheit und Klimawandel bekämpft werden. Mittlerweile ist die "Philosophie der Genügsamen Ökonomie" des verstorbenen Königs Bhumibol, welche auf den drei Säulen Genügsamkeit, Vernünftigkeit und Bewältigung unerwarteter Änderungen und deren Folgen beruht, die offizielle Entwicklungspolitik des Landes (GIZ 8.2018c; vergleiche HBS o.D.). Nach moderaten Steigerungen der letzten Jahre betrug die Inflationsrate 2017 0,7 Prozent. Die Staatsverschuldung lag 2017 bei rund 165 Milliarden Euro und damit bei 39,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für das Jahr 2018 wurde eine deutliche Erhöhung der Neuverschuldung angekündigt. Die Währungsreserven lagen 2017 bei 179,3 Milliarden Euro. Die Leistungsbilanz Thailands ist – vor allem bedingt durch Exportorientierung – traditionell positiv (AA 3.2018c). Thailand ist angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung zwar kein Schwerpunktland der Entwicklungszusammenarbeit mehr, doch fungiert es als regionales Zentrum für die Region, in der viele staatliche und nicht-staatliche entwicklungspolitische Organisationen tätig sind. Projekte internationaler Organisationen wie die Weltbank oder die UNDP fokussieren heute weniger auf wirtschaftliche Entwicklung, sondern zunehmend auf "good governance" oder auf umweltpolitische Themen. Thailand hat schon längst die Rolle als Tür zur Mekongregion und zu Asien eingenommen (GIZ 8.2018c). Es gibt in Thailand ein Sozialversicherungssystem, das Alters-, Behinderten-, Witwen- und Waisenpensionen sowie Unterstützungen bei Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfällen vorsieht (USSSA 3.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018c): Thailand – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/-/201560, Zugriff 13.11.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Thailand – Wirtschaft & Entwicklung,https://www.liportal.de/thailand/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.8.2018 - HBS – Heinrich Böll Stiftung (o.D.): Thailand und die nachhaltigen Entwicklungsziele der UN, http://www.boell-thueringen.de/de/2017/04/13/thailand-und-die-nachhaltigen-entwicklungsziele-der-un, Zugriff 14.11.2018 - USSSA - US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 https://www.ecoi.net/en/file/local/1396742/1788_1491306127_thailand.pdf, Zugriff 13.11.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie evtl. nicht europäischem Standard (AA 31.10.2018b; vgl. GIZ 8.2018b). Thailand ist mit hochmodernen Privatkrankenhäusern ein “medizinischer Hub” für die Region; Gesundheitstourismus (Zahnbehandlungen, Altenpflege, plastische Chirurgie) wurde zur boomenden Branche, was z.B. durch das Abwerben von Ärzten aus den öffentlichen Krankenhäusern für die Grundversorgung problematisch ist (GIZ 8.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie evtl. nicht europäischem Standard (AA 31.10.2018b; vergleiche GIZ 8.2018b). Thailand ist mit hochmodernen Privatkrankenhäusern ein “medizinischer Hub” für die Region; Gesundheitstourismus (Zahnbehandlungen, Altenpflege, plastische Chirurgie) wurde zur boomenden Branche, was z.B. durch das Abwerben von Ärzten aus den öffentlichen Krankenhäusern für die Grundversorgung problematisch ist (GIZ 8.2018b). Es gibt drei Krankenversicherungssysteme für thailändische Staatsbürger, die Therapien sowie stationäre und ambulante Behandlungen abdecken. Staatsbürger sind von Gesetz her einem dieser Systeme zugehörig; 99 Prozent der Bevölkerung sind krankenversichert und haben ein Anrecht auf umfangreiche Behandlungen. Diese Dienste werden für Patienten im System der Sozialversicherung sowie der Beamtenversicherung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Patienten im Universalversicherungssystem bezahlen 30 Baht pro Besuch einer Gesundheitseinrichtung. Dabei gibt es jedoch Einschränkungen bei der Wahl des Spitals. Wenn Patienten das Überweisungssystem missachten, müssen sie die vollen Kosten ihrer Behandlung selbst tragen (BIA 29.1.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (31.10.2018b): Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/thailand-node/thailandsicherheit/201558#content_4, Zugriff 8.11.2018 - BIA – Belgian Immigration Office via MedCOI (29.1.2016): Question & Answer BDA - 20151208 - TH 6215. - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(8.2018b): Thailand – Gesellschaft, https://www.liportal.de/thailand/gesellschaft/, Zugriff 12.11.2018 Rückkehr Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung eines thailändischen Staatsangehörigen im Ausland ist in Thailand gesetzlich strafbar (VB 22.6.2015). Die interimistische Verfassung von 2014 garantierte ebenso wie die aktuelle Verfassung von 2017 Bewegungsfreiheit, freie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte bis auf einige Ausnahmen im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Thailand, https://www.ecoi.net/en/document/1430205.html, Zugriff 8.11.2018 - VB des BMI für Thailand (11.6.2015): Auskunft des VB per Email […]“ Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllen würde. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK ging das Bundesamt im Wesentlichen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber der privaten bzw. familiären Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet aus. Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllen würde. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK ging das Bundesamt im Wesentlichen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber der privaten bzw. familiären Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet aus. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 wurde der BF
Abs.1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2019 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5 BFA-VG ergänzend festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Bei Zutreffen der laut Auskunft im Zentralen Melderegister vermerkten Ausreise der BF ist
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG ergänzend festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.
G 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
G 2005 steht die Tatsache, dass ein Asylwerber, der sich den Verfahren entzogen hat (Abs. 1), vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Dies muss aber umso mehr im gegenständlichen Verfahren gelten, bei dem – da es sich bei der BF um keine Asylwerberin handelt – eine Einstellung nicht vorgesehen ist.
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass ein Asylwerber, der sich den Verfahren entzogen hat (Absatz eins,), vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Dies muss aber umso mehr im gegenständlichen Verfahren gelten, bei dem – da es sich bei der BF um keine Asylwerberin handelt – eine Einstellung nicht vorgesehen ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:3.2.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Abs. 9 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen., Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt laut Paragraph 58, Absatz 9, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
13 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. In einem Verfahren nach § 55 AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung
G 2005 nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15)In einem Verfahren nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist nach höchstgerichtlicher Judikatur eine amtswegige Prüfung
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorgesehen vergleiche dazu etwa VwGH 27.07.2017, Zl. Ra 2017/22/0007, Rz 15)
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt ging der Verwaltungsgerichtshof bisher zur Interessenabwägung
, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hatte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Die Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen u.a. das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001, VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vgl. VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054) oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen u.a. das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, VwGH 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001, VwGH 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; vergleiche VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, VwGH 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0054) oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006). 3.2.3. Die BF hat sich seit 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, wobei ihr Aufenthalt bis November 2018 rechtmäßig war. Die geschiedene BF konnte kein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet dartun, alle Angehörigen ihrer Kernfamilie – darunter auch ihre Tochter – halten sich im Herkunftsland auf. Die BF konnte zudem weder eine Selbsterhaltungsfähigkeit noch qualifizierte Deutschkenntnisse nachweisen. Hinzu traten zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes vier rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen. Der Umstand, dass es sich im Hinblick auf den Schwergrad bei den von der BF begangenen Straftaten ausschließlich um Vermögensdelikte handelte, erfährt durch die kontinuierliche einschlägige Rückfälligkeit der BF eine deutliche Relativierung und spricht auch gegen eine positive Zukunftsprognose. Die BF hat den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Schul- und Berufsausbildung erfahren hat, aufgewachsen ist und auch den Großteil ihrer Berufspraxis sammeln konnte. Auch ihre gesamte Kernfamilie ist in Thailand aufhältig. In Österreich war hingegen kein gewichtiger familiärer Bezug auszumachen. Da die BF zudem auch kaum qualifizierte Deutschkenntnisse dartun konnte, war letztlich auch von einem deutlichen Überwiegen der Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen. Angesichts der Arbeitsfähigkeit, Berufsbildung und -erfahrung der BF sowie ihres familiären Netzes in Thailand kann auch nicht angenommen werden, dass sie sich dort nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der zitierten Judikatur im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der zitierten Judikatur im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF war daher festzustellen, dass der BF kein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte. Bei Zutreffen der freiwilligen Ausreise der BF würde aber zudem die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet
G 2005 fehlen. Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF war daher festzustellen, dass der BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 55, AsylG erübrigte. Bei Zutreffen der freiwilligen Ausreise der BF würde aber zudem die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet
Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 fehlen. 3.3.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG 2005 sieht
3 leg.cit. eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach § 55 leg.cit. mit einer Rückkehrentscheidung vor. 3.3.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG 2005 sieht
Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach Paragraph 55, leg.cit. mit einer Rückkehrentscheidung vor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wie bereits unter Punkt II.3.2.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sind im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Thailand unter diesem Aspekt unzulässig wäre. Derartiges wurde auch – wie bereits unter Punkt II.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2218650.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.