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{'item': 'W200 2236057-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW200 2236057-1 SpruchW200 2236057-1/11E, W200 2236057-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 2012 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100. Am 09.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Ihr Zustand der Lendenwirbelsäule hätte sich in den letzten drei Jahren empfindlich verschlechtert. Angeschlossen waren ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie, ein Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung, Neurochirurgische Abteilung, über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13.05.2020 bis 25.05.2020 sowie ein Röntgenbefund vom 19.01.2018. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten ergab zur Fragestellung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass zwar eine Einschränkung der Funktionalität der Wirbelsäule sowie der Gelenke vorliege, jedoch nicht in einem Ausmaß, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der linken Schulter sei das Anhalten mit dem rechten Arm ausreichend möglich, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sei. Nach einer Stellungnahme im Parteiengehör und Vorlage weiterer Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten des befassten Allgemeinmediziners basierend auf der Aktenlage ein, das zu keinem anderen Ergebnis führte. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.09.2020 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde, welche als neuer Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung bezeichnet wurde, monierte die Beschwerdeführerin Unrichtigkeiten im Gutachten sowie, dass ihr nunmehr ein künstliches Hüftgelenk implantiert worden sei, es ihr jedoch immer noch nicht möglich sei, auf der Straße mehr als maximal 50 m zurückzulegen, bevor sie Krämpfe in die Knie zwingen würden. Krücken seien keine Lösung, da die linke Schulter und die Halswirbelsäule stark abgenützt sei. Angeschlossen war der bereits vorgelegte Patientenbrief über den stationären Aufenthalt sowie Röntgenbefunde des Thorax und der Hüfte. Im nunmehr eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass bei dem beschriebenen operierten Hüftleiden der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei, weshalb aktuell die Beurteilung des Leidens im Hinblick auf eine andauernde relevante Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch nicht möglich sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2020 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde ab, wogegen von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gestellt wurde. Angeschlossen war ein Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses, Abteilung für Orthopädie und Traumatologie, über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 24.08.2020 bis 31.08.2020. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein, das sich wie folgt gestaltet: „Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Entlassbericht Evang. KH 9.2.2020: HTEP rechts bei Hüftkopfnekrose. Relevante Anamnese: Aktuell Hüftendoprothese rechts 8/2020 implantiert; Rehabilitation 11/2020 Bad Pirawarth Z.n. Knöchelbruch links, Metall in situRelevante Anamnese: Aktuell Hüftendoprothese rechts 8 aus 2020, implantiert; Rehabilitation 11 aus 2020, Bad Pirawarth Z.n. Knöchelbruch links, Metall in situ WS eingriff (Dekompression L4/5) und 2 Revisionen zur Hämatomentleerung 5/2020 Osteochondrose C5-7 mit alten myelopathischem Herd Omarthrose links-mitgebrachte Röntgenbilder werden eingesehen Jetzige Beschwerden: Ich war jetzt 4 Wochen auf Rehabilitation. Ich habe Nervenkrämpfe, die Neuroforamina sind eingeengt. Ich habe eine Physiotherapeutin. Ich muss beim Frühstück noch sitzen bleiben." Medikation: TASS 100 mg; sie habe alle Schmerzmittel abgesetzt. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder. Allgemeiner Status: 160 cm große und 52 kg schwere Frau in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: HWS in R 35-0-35, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S rechts 40-0-170 zu links 30-0-120, F rechts 160-0-40 zu links 110- 0-35, R rechts 70-0-70 zu links 45-0-50, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluss beidseits möglich Nacken- und Kreuzgriff rechts durchführbar, links eingeschränkt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-85 zu links 0-0-105, F rechts 25-0-15 zu links 30-0- 20, R rechts 15-0-5 zu links 25 -0-20, Kniegelenke in S 0-0-130. Sprunggelenke rechts 15-0-45 zu links 10-0-35. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock kleinerschrittig, aber sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. BEURTEILUNG Ad 1) 1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L4/5 und 2-maliger Revision zur Hämatomausräumung; Cervicale Osteochondrose; Skoliose 2. Hüftendoprothese rechts, Abnützung links 3. Omarthrose links, Engpassyndrom rechte Schulter 4. geringes Defizit nach Sprunggelenksbruch links 5. Fingergelenksarthrosen beidseits Ad2) Das führende Leiden 1 ist mittleren Grades. Es bestehen fortgeschrittene radiologische Veränderungen, es besteht Bedarf an physikalischen Maßnahmen, es bestehen Schmerzen mit episodischen Verschlechterungen, es liegen maßgebliche Einschränkungen im Alltag vor. Es ist ein Wirbelgleiten Grad I beschrieben, mit Wirbelkanalstenose L4/5 und Dekompression ebendort; Es bestehen keine maßgeblichen motorischen Ausfälle.Es ist ein Wirbelgleiten Grad römisch eins beschrieben, mit Wirbelkanalstenose L4/5 und Dekompression ebendort; Es bestehen keine maßgeblichen motorischen Ausfälle. Im aktuellsten Neurobefund ist eine Hüftbeugeschwäche rechts beschrieben, KG -1, neurochirurgisch eine Peronäusschwäche linke; KG -1. Derzeit verwendet sie keine Schmerzmittel. Das Hüftleiden wäre unter 02.05.07 einzuschätzen, wie für eine Hüftendoprothese ohne dokumentierte Komplikation und guter Beweglichkeit der kontralateralen Seite. Das Schulterleiden wäre mit 02.06.02 einzuschätzen, also leicht. Der operierte Knöchelbruch ist leichten Grades einzuschätzen unter 02.05.32 mit eher 10 als 20%. Die Fingergelenksarthrosen sind leichten Grades. Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante; peripherere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung der rechten Hüfte nach Endoprothetik. Es bestehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist j weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Der Zustand nach Knöchelbruch macht nur ein geringes Defizit. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Die Mobilität der BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihr sicher möglich, mit dem bei der Untersuchung verwendeten Gehstock.

  1. a)die geforderte Mindestgehstrecke ist, mit einem Gehstock, sicher möglich.
  2. b)Ein- und Aussteigen sind möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend.
  3. c)Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört.
  4. d)Sitzplatzsuche ist möglich
  5. e)Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.
  6. f)Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Ad4) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.“ Im gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht um „Leiden mittleren Grades“ handle. Ihr Zustand hätte sich in den letzten 10 Jahren trotz Physiotherapie und zweimaligem Spitalsaufenthalt in Speising derart verschlechtert, dass im Vorjahre weder eine 3malige Operation an der Lendenwirbelsäule (L4/5) noch CT gezielte Infiltrationen ein längeres Stehen oder gar Gehen ohne immer wieder auftretende unerträgliche krampfartige Schmerzen ermöglichten, die durchaus nicht „leicht“ seien. Eine Gehstrecke von „300 bis 400 Meter“ sei ihr auch mit Stock mit Sicherheit nicht möglich. In der Beurteilung sei von der rechten Schulter die Rede, es handelt sich aber um die linke Schulter. Auch das Schulterleiden sei kein „leichtes Leiden“. Bereits 2008 wurde vom Leiter der Physikalischen Medizin der WGKK ein „chronifizierter Nackenschmerz mit Bewegungseinschränkung beider Schultern“ festgestellt. Im Oktober 2010 befundete ein Unfallchirurg ein „chronisches Impingement mit SSP Ruptur“ der linken Schulter sowie „schwere degenerative Veränderungen“ der Halswirbelsäule. Im Juli 2013 empfahl ein Orthopäde einen schulterchirurgischen Eingriff. Auch der Primar des UKH Meidling plädierte für einen sofortigen Ersatz des Schultergelenks. Von einer Operation der Halswirbelsäule sei abgeraten worden. Der Stellungnahme angeschlossen war ein neurochirurgischer Arztbrief vom 18.01.2021. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2012 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. 1.1.1. Art und Ausmaß der aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen: HWS in R 35-0-35, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 25-0-25, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S rechts 40-0-170 zu links 30-0-120, F rechts 160-0-40 zu links 110- 0-35, R rechts 70-0-70 zu links 45-0-50, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluss beidseits möglich Nacken- und Kreuzgriff rechts durchführbar, links eingeschränkt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-85 zu links 0-0-105, F rechts 25-0-15 zu links 30-0- 20, R rechts 15-0-5 zu links 25 -0-20, Kniegelenke in S 0-0-130. Sprunggelenke rechts 15-0-45 zu links 10-0-35. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock kleinerschrittig, aber sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Funktionseinschränkungen: - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Zustand nach Dekompression L4/5 und 2-maliger Revision zur Hämatomausräumung; Cervicale Osteochondrose; Skoliose), -Hüftendoprothese rechts, Abnützung links, - Omarthrose links, Engpassyndrom rechte Schulter, - geringes Defizit nach Sprunggelenksbruch links, - Fingergelenksarthrosen beidseits 1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Bei der Beschwerdeführerin liegt zwar eine Mobilitätseinschränkung vor, es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante; peripherere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung der rechten Hüfte nach Endoprothetik. Es bestehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist j weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Der Zustand nach Knöchelbruch macht nur ein geringes Defizit. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Die Mobilität der Beschwerdeführerin ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist mit dem bei der Untersuchung verwendeten Gehstock sicher möglich, das Ein- und Aussteigen ist möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend, das Stehen im Nahbereich ist möglich, das Anhalten ungestört. Die Sitzplatzsuche und das Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde zwei allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eingeholt worden. Bereits in den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, allerdings wurde in der Stellungnahme vom Oktober 2020 auf die vorgenommene Hüftoperation hingewiesen, deren Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen war, weshalb eine Beurteilung dieses Leidens noch nicht möglich gewesen sei. In dem - vom BVwG aufgrund des Beschwerdevorbringens und der durchgeführten Operation in Auftrag gegebenen - Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 14.12.2020 basierend auf einer Untersuchung ist nunmehr ebenfalls ausführlich dargelegt worden, dass sich aus den festgestellten Leiden keine derartige Einschränkung der Gesamtmobilität ergibt, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten. Insbesondere liegen keine neurologischen Defizite vor und sind eine ausreichende Kraft sowie Stand- und Gangsicherheit dokumentiert. So hält der Gutachter fest, dass im Rahmen der Untersuchung alle Gelenke der unteren Extremitäten stabil und ausreichend beweglich seien, sich weder ein relevantes Muskeldefizit noch eine peripherere Nervenschädigung finde. Durch die Endoprothetik bestehe eine Einschränkung der rechten Hüfte. Zu den Wirbelsäulenbeschwerden beschreibt er, dass diese belastungsabhängig seien, ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten sei weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Der Zustand nach Knöchelbruch mache nur ein geringes Defizit. Alle Gelenke der oberen Extremitäten seien stabil und ausreichend beweglich, weshalb ein Anhalten ungestört sei. Zusammenfassend gibt er an, dass die Mobilität zweifelsfrei eingeschränkt sei, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern sei mit Hilfsmitteln (z.B. mit dem bei der Untersuchung verwendeten Gehstock), das Stehen im Nahbereich, das Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel die Sitzplatzsuche sicher möglich. Wegen der ausreichenden Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen möglich. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin einen Fehler im Gutachten vermeint, da von der rechten und nicht von der linken Schulter die Rede sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter sowohl das rechte als auch das linke Schultergelenk hinsichtlich deren Funktionseinschränkungen beschrieben hat: links eine Omarthrose, rechts ein Engpassyndrom. Der Gutachter hat im Status vermerkt, dass ein Nacken- und Kreuzgriff rechts durchführbar sei, links jedoch nur eingeschränkt und erläutert zur Frage der Einschränkung der unteren Extremitäten (vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen) nachvollziehbar, dass beide Arme in Gebrauchsstellung gebracht werden können und alle Gelenke der oberen Extremitäten stabil und ausreichend beweglich seien. Für den erkennenden Senat ergibt sich daraus zweifellos, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten. Der Gutachter hat auch das führende Leiden nicht als „leicht“, sondern mittleren Grades bezeichnet und auf fortgeschrittene radiologische Veränderungen hingewiesen, gleichzeitig auch darauf, dass keine maßgeblichen motorischen Ausfälle bestünden und die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel einnehme. Zusammenfassend sind die Schmerzen laut Gutachter beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leicht, kurzfristig mittelschwer zu erwarten – nicht jedoch mit starken Schmerzen zu rechnen. Dies entspricht auch den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie keinerlei Schmerzmittel einnehme. Das fachärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung vorgebrachten Leidenszustände wurden durch den Sachverständigen berücksichtigt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte neurochirurgische Arztbrief vom 18.01.2021 darf wegen der im § 46 BBG vorgeschriebenen Neuerungsbeschränkung keiner Beurteilung unterzogen werden. (In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte neurochirurgische Arztbrief vom 18.01.2021 darf wegen der im Paragraph 46, BBG vorgeschriebenen Neuerungsbeschränkung keiner Beurteilung unterzogen werden. (In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde allgemeinmedizinische Gutachten und vom BVwG ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden. Im unfallchirurgischen Gutachten wurde der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes unterbleiben. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2236057.1.00

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