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{'item': 'W203 2233704-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 20§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW203 2233704-1 SpruchW203 2233704-1/2E, W203 2233704-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 19 Abs. 6 Z 2 und 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 6, Ziffer 2 und 20 Absatz 2, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Wintersemester 2012/13 das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung an der Universität Graz und betrieb dieses in der Folge ohne Unterbrechung.
  2. Die erste Diplomprüfung seines Lehramtsstudiums legte der BF am 15.05.2019, also im insgesamt
  3. Semester seines Studiums ab.
  4. Am 05.08.2019 beantragte der BF Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung wegen Krankheit und unvorhergesehenem und unabwendbarem Ereignis. Aus einer dem Antrag beigelegten fachärztlichen Bestätigung geht hervor, dass der BF aufgrund einer Knieverletzung von Jänner bis September 2016 arbeitsunfähig war und die erforderliche Behandlung mit Ende November abgeschlossen wurde. Als „unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis“ machte der BF seine neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit sowie Fehlinformationen seitens der Universität betreffend die „Semestergrenzen“ geltend.
  5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 26.08.2019 wurde der Antrag des BF auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesamte Studienzeitüberschreitung mehr als sieben Semester betrage und davon aufgrund von Krankheit nur 11 Monate nachgesehen werden könnten. Dies entspreche aber nicht dem überwiegenden Ausmaß der Studienzeitüberschreitung.
  6. Am 20.09.2019 erhob der BF fristgerecht Vorstellung gegen den Bescheid vom 26.08.2019 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: In die Zeit der Erkrankung des BF seien die Abgabetermine der Proseminararbeiten für jene Lehrveranstaltungen gefallen, die schlussendlich zur Überschreitung der Frist iSd § 20 Abs. 2 StudFG geführt hätten. Der BF habe auch im Sommersemester 2018 begonnen, Lehrveranstaltungen aus dem zweiten Studienabschnitt „vorzuziehen“. Im Wintersemester 2018/19 habe der BF begonnen, als Studienassistent am Institut für Geschichte zu arbeiten. Er sei immer bestrebt gewesen, den ersten Studienabschnitt innerhalb der in § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehenen Frist abzuschließen, habe aber aufgrund eines Rechtsirrtums hinsichtlich der Zurechnung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu einem bestimmten Semester seine Seminararbeiten nicht schon früher abgegeben. Dieser Rechtsirrtum sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ebenfalls zu berücksichtigen. Er erfülle auch die weitere für eine Nachsichterteilung geforderte Voraussetzung hinsichtlich des zu erwartenden rechtzeitigen Studienabschlusses, da er sein Studium bis längstens 30.09.2020 abschließen werde.
  7. Am 20.09.2019 erhob der BF fristgerecht Vorstellung gegen den Bescheid vom 26.08.2019 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: In die Zeit der Erkrankung des BF seien die Abgabetermine der Proseminararbeiten für jene Lehrveranstaltungen gefallen, die schlussendlich zur Überschreitung der Frist iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG geführt hätten. Der BF habe auch im Sommersemester 2018 begonnen, Lehrveranstaltungen aus dem zweiten Studienabschnitt „vorzuziehen“. Im Wintersemester 2018/19 habe der BF begonnen, als Studienassistent am Institut für Geschichte zu arbeiten. Er sei immer bestrebt gewesen, den ersten Studienabschnitt innerhalb der in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG vorgesehenen Frist abzuschließen, habe aber aufgrund eines Rechtsirrtums hinsichtlich der Zurechnung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu einem bestimmten Semester seine Seminararbeiten nicht schon früher abgegeben. Dieser Rechtsirrtum sei als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ebenfalls zu berücksichtigen. Er erfülle auch die weitere für eine Nachsichterteilung geforderte Voraussetzung hinsichtlich des zu erwartenden rechtzeitigen Studienabschlusses, da er sein Studium bis längstens 30.09.2020 abschließen werde.
  8. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 24.10.2019 wurde der Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung neuerlich abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durch die Krankheit verursachte Studienverzögerung für eine Nachsichterteilung nicht ausreichend sei und ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.
  9. Am 22.11.2019 beantragte der BF, dass seine Vorstellung dem an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bereits im Rahmen der Vorstellung getätigtes Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass sein Irrtum hinsichtlich der Fristen auch dadurch gefördert worden sei, dass laut Informationen auf der Homepage der Studienbeihilfenbehörde eine Antragstellung auf Studienbeihilfe für das Sommersemester jeweils bis
  10. Mai möglich sei. Auch

der ständig geübten universitären Praxis würden bis zu diesem Datum abgelegte Prüfungen regelmäßig noch dem vorangegangenen Wintersemester zugerechnet. Er habe lediglich zwei Seminararbeiten, bei denen die diesbezüglichen Anwesenheitspflichten, Prüfungen, Hausübungen und Referate bereits überwiegend zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgten, verspätet abgegeben, was letztlich zur Fristüberschreitung geführt habe.

  1. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), vom 29.05.2020, Zl. 00711016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung abermals abgewiesen, wobei im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 26.08.2019 und in der Vorstellungsvorentscheidung vom 24.10.2019 herangezogenen Begründungen wiederholt wurden.
  2. Am 09.07.2020, erhob der BF die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wobei er im Wesentlichen die bereits im Vorstellungsverfahren vorgebrachte Begründung wiederholte.
  3. Mit Schreiben vom 03.08.2020, hg. eingelangt am 05.08.2020, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012/13 das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung an der Universität Graz. Er schloss den ersten Studienabschnitt am 15.05.2019, also im insgesamt
  5. Semester seines Studiums, ab. Aufgrund einer am 09.01.2016 erlittenen Verletzung war der BF bis September 2016 arbeitsunfähig und befand sich bis Ende November 2016 in therapeutischer Behandlung. Am 05.08.2019 beantragte der BF Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung im ersten Studienabschnitt, um für seinen weiteren Studienverlauf Studienbeihilfe erhalten zu können. Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2020 abgewiesen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen. Die Feststellungen betreffend den Studienverlauf und den Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Studienabschnitts ergeben sich insbesondere aus den im Verfahrensakt aufliegenden, von der Universität Graz ausgestellten Studienblättern und Studienerfolgsbestätigungen. Die Feststellungen betreffend die erlittene Verletzung und deren gesundheitliche Folgen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF sowie aus zahlreichen im Akt aufliegenden Bestätigungen und Befunden mehrerer Krankenhäuser und Bestätigungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A). 3.2.1.

§ 20Abs. 2 Stud

FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.3.2.1.

Paragraph 20, Absatz 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

§ 19Abs. 6 Z 2 Stud

FG ist bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmenGemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG ist bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen

dem Curriculum für das Lehramtsstudium an der Universität Graz in der für den BF geltenden Fassung beträgt die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit sechs Semester. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der BF den ersten Studienabschnitt am 15.05.2019 abgeschlossen hat. Wenn der BF diesbezüglich vorbringt, dass bis zum
  2. Mai absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen noch dem vorangegangenen Wintersemester zuzurechnen wären und er somit die Frist

§ 20Abs. 2 Stud

FG nicht überschritten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf die „vorgesehene Studienzeit“ abstellt. Insofern verweist das Studienförderungsgesetz in diesem Zusammenhang auf die für ein bestimmtes Studium geltenden Studienvorschriften (vgl. dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 18, erster Satz [S. 94]). Hätte der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 StudFG auf einen anderen, vom Studienrecht abweichenden Semesterbegriff abgestellt, ist davon auszugehen, dass er dies auch in die Bestimmung einfließen hätte lassen, wie er es z.B. in § 15 Abs. 6, letzter Satz StudFG praktiziert hat. Da er Derartiges im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Bestimmung unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass vom studienrechtlichen Semesterbegriff auszugehen ist.

dem demnach maßgeblichen Semesterbegriff endete das Wintersemester 2018/19 an der Universität Graz am 03.03.

  1. Der am 15.05.2019 erfolgte Abschluss des ersten Studienabschnittes des BF erfolgte somit eindeutig nach Beendigung des
  2. Semesters seines Studiums, weswegen eine Überschreitung der in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Frist vorliegt und somit grundsätzlich für den weiteren Studienverlauf kein günstiger Studienerfolg im Hinblick auf eine etwaige Gewährung einer Studienbeihilfe gegeben ist.Wenn der BF diesbezüglich vorbringt, dass bis zum
  3. Mai absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen noch dem vorangegangenen Wintersemester zuzurechnen wären und er somit die Frist

Paragraph 20, Absatz 2, StudFG nicht überschritten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf die „vorgesehene Studienzeit“ abstellt. Insofern verweist das Studienförderungsgesetz in diesem Zusammenhang auf die für ein bestimmtes Studium geltenden Studienvorschriften vergleiche dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 18,, erster Satz [S. 94]). Hätte der Gesetzgeber in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG auf einen anderen, vom Studienrecht abweichenden Semesterbegriff abgestellt, ist davon auszugehen, dass er dies auch in die Bestimmung einfließen hätte lassen, wie er es z.B. in Paragraph 15, Absatz 6,, letzter Satz StudFG praktiziert hat. Da er Derartiges im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Bestimmung unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass vom studienrechtlichen Semesterbegriff auszugehen ist.

dem demnach maßgeblichen Semesterbegriff endete das Wintersemester 2018/19 an der Universität Graz am 03.03.

  1. Der am 15.05.2019 erfolgte Abschluss des ersten Studienabschnittes des BF erfolgte somit eindeutig nach Beendigung des
  2. Semesters seines Studiums, weswegen eine Überschreitung der in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG genannten Frist vorliegt und somit grundsätzlich für den weiteren Studienverlauf kein günstiger Studienerfolg im Hinblick auf eine etwaige Gewährung einer Studienbeihilfe gegeben ist. Zu prüfen ist, ob diese Studienzeitüberschreitung iSd § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG nachgesehen werden kann. Voraussetzung dafür wäre sowohl, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf einen wichtigen Grund iSd § 19 Abs. 2, 3, 4 oder 6 Z 1 StudFG zurückzuführen ist und dass der Studierende das Studium voraussichtlich innerhalb der Anspruchsdauer abschließen wird. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um Nachsicht erteilen zu können.Zu prüfen ist, ob diese Studienzeitüberschreitung iSd Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG nachgesehen werden kann. Voraussetzung dafür wäre sowohl, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf einen wichtigen Grund iSd Paragraph 19, Absatz 2, 3, 4, oder 6 Ziffer eins, StudFG zurückzuführen ist und dass der Studierende das Studium voraussichtlich innerhalb der Anspruchsdauer abschließen wird. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um Nachsicht erteilen zu können. Hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung ist zunächst festzuhalten, dass die Studienzeitüberschreitung mit Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit – verfahrensgegenständlich somit mit Ablauf des Sommersemesters 2015 – eingetreten ist und bis 15.05.2019 andauerte. Insgesamt beträgt die Studienzeitüberschreitung daher mehr als sieben Semester und das überwiegende Ausmaß davon mehr als dreieinhalb Semester. Die vom BF vorgebrachten wichtigen Gründe müssten demnach dessen Studienfortgang um mehr als dreieinhalb Semester verzögert haben, um Nachsicht iSd § 1 Abs. 6 Z 2 StudFG gewähren zu können.Hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung ist zunächst festzuhalten, dass die Studienzeitüberschreitung mit Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit – verfahrensgegenständlich somit mit Ablauf des Sommersemesters 2015 – eingetreten ist und bis 15.05.2019 andauerte. Insgesamt beträgt die Studienzeitüberschreitung daher mehr als sieben Semester und das überwiegende Ausmaß davon mehr als dreieinhalb Semester. Die vom BF vorgebrachten wichtigen Gründe müssten demnach dessen Studienfortgang um mehr als dreieinhalb Semester verzögert haben, um Nachsicht iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG gewähren zu können. Der BF hat für seinen verspäteten Abschluss des ersten Studienabschnittes im Wesentlichen drei Gründe geltend gemacht, nämlich seine im Jänner 2016 erlittene Verletzung, einen Rechtsirrtum darüber, bis wann ein Abschluss des ersten Studienabschnitts erfolgen müsse, um eine Fristüberschreitung iSd § 20 Abs. 2 StudFG zu vermeiden und Berufstätigkeit sowie die (vorgezogene) Absolvierung von dem zweiten Studienabschnitt zuzurechnenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen.Der BF hat für seinen verspäteten Abschluss des ersten Studienabschnittes im Wesentlichen drei Gründe geltend gemacht, nämlich seine im Jänner 2016 erlittene Verletzung, einen Rechtsirrtum darüber, bis wann ein Abschluss des ersten Studienabschnitts erfolgen müsse, um eine Fristüberschreitung iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG zu vermeiden und Berufstätigkeit sowie die (vorgezogene) Absolvierung von dem zweiten Studienabschnitt zuzurechnenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Zur Studienverzögerung aufgrund der Verletzung des BF ist festzuhalten, dass er dadurch in einem Zeitraum von elf Monaten im Studienfortgang beeinträchtigt war. Wenn man davon ausgeht, dass der BF während dieses Zeitraums zur Gänze im Studienfortgang beeinträchtigt war – was aufgrund des Umstandes, dass er

der vorliegenden Studienerfolgsbestätigung der Universität Graz auch von Jänner bis November 2016 Studienleistungen erbracht hat, ohnehin zweifelhaft ist – können maximal 11 Semester der Studienzeitüberschreitung wegen Krankheit des BF nachgesehen werden. Der dem BF unterlaufene Rechtsirrtum stellt demgegenüber keinen wichtigen Grund iSd § 19 StudFG dar, weil es sich dabei nicht um ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Abs. 2 Z 3 leg. cit. handelt. Der Rechtsirrtum wäre nämlich z.B. durch Nachfrage bei der Stipendienstelle oder Einholung von Informationen auf der Website der Studienbeihilfenbehörde zu vermeiden gewesen. Das Vorbringen des BF, dass sein Rechtsirrtum noch dadurch verstärkt worden sei, dass auf der einschlägigen Website das Ende der Antragsfrist für das Sommersemester mit dem

  1. Mai angegeben ist, ist für das erkennende Gericht insofern nicht nachvollziehbar, als nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die Antragsfristen mit den Fristen betreffend die Überschreitung der Studienzeit stehen.Der dem BF unterlaufene Rechtsirrtum stellt demgegenüber keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 19, StudFG dar, weil es sich dabei nicht um ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. handelt. Der Rechtsirrtum wäre nämlich z.B. durch Nachfrage bei der Stipendienstelle oder Einholung von Informationen auf der Website der Studienbeihilfenbehörde zu vermeiden gewesen. Das Vorbringen des BF, dass sein Rechtsirrtum noch dadurch verstärkt worden sei, dass auf der einschlägigen Website das Ende der Antragsfrist für das Sommersemester mit dem
  2. Mai angegeben ist, ist für das erkennende Gericht insofern nicht nachvollziehbar, als nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die Antragsfristen mit den Fristen betreffend die Überschreitung der Studienzeit stehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man den Rechtsirrtum des BF als wichtigen Grund anerkennen würde, dieser den Abschluss des ersten Studienabschnittes um lediglich etwas weniger als drei Monate verzögert hat, weil dieser angegeben hat, dass es ihm – ohne Rechtsirrtum – möglich gewesen wäre, den ersten Studienabschnitt vor Ende der in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Frist, also bis Ende Februar 2019, abzuschließen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man den Rechtsirrtum des BF als wichtigen Grund anerkennen würde, dieser den Abschluss des ersten Studienabschnittes um lediglich etwas weniger als drei Monate verzögert hat, weil dieser angegeben hat, dass es ihm – ohne Rechtsirrtum – möglich gewesen wäre, den ersten Studienabschnitt vor Ende der in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG genannten Frist, also bis Ende Februar 2019, abzuschließen. Sowohl die vom BF neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit also das Vorziehen von Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt basieren auf einem freiwilligen Entschluss des BF und können daher ebenfalls nicht als „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ gewertet werden. Als unabwendbar sind nämlich

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Ereignisse anzusehen, deren Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH vom 24.04.2002, 96/12/0377). Studierende haben alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollenden. Andere Interessen haben sie diesem Interesse hintanzustellen. Tun sie dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als „unabwendbar“ angesehen werden (VwGH vom 27.05.1991, 90/12/0253). Zusammengefasst können somit maximal 11 Monate der Studienzeitüberschreitung des BF nachgesehen werden. Dies entspricht nicht dem überwiegenden Ausmaß der insgesamt vorliegenden Studienzeitüberschreitung. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung abgewiesen. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsichterteilung von der Überschreitung der Studienzeit iSd § 20 Abs. 2 StudFG erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.3.2.3.
  2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsichterteilung von der Überschreitung der Studienzeit iSd Paragraph 20, Absatz 2, StudFG erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der BF nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen. 3.2.
  3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2233704.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.