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{'item': 'W203 2234665-1'}

Obsah (9)§ 32Art. 130§ 6§ 14§ 17§ 28§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW203 2234665-1 SpruchW203 2234665-1/2E, W203 2234665-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 32Abs. 1 und 2 Sch

UG für ihren Sohn an. Das Ansuchen wurde damit begründet, dass dem Sohn der Beschwerdeführer dadurch ein Schulabschluss ermöglicht werden solle.3. Am 23.01.2020 suchten die Beschwerdeführer um Bewilligung für ein freiwilliges 11. Schuljahr

Paragraph 32, Absatz eins und 2 SchUG für ihren Sohn an. Das Ansuchen wurde damit begründet, dass dem Sohn der Beschwerdeführer dadurch ein Schulabschluss ermöglicht werden solle.

  1. Am 16.04.2020 teilte die XXXX als Schulerhalter der vom Sohn der Beschwerdeführer besuchten Schule den Beschwerdeführern mit, dass sie deren Ansuchen um ein freiwilliges
  2. Schuljahr für ihren Sohn nicht zustimme.
  3. Am 16.04.2020 teilte die römisch 40 als Schulerhalter der vom Sohn der Beschwerdeführer besuchten Schule den Beschwerdeführern mit, dass sie deren Ansuchen um ein freiwilliges
  4. Schuljahr für ihren Sohn nicht zustimme.
  5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belanget Behörde) vom 19.05.2020, GZ. I-305/3046-2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, dass an der Schule zu wenig Räumlichkeiten zur Verfügung stünden und der Schulerhalter keine Zustimmung gegeben habe.
  6. Am 15.06.2020 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Schulerhalter lediglich über die Kosten, nicht aber über das Vorhandensein der notwendigen Räumlichkeiten zu entscheiden habe. Außerdem sei von der Schulleiterin mitgeteilt worden, dass dem Sohn der Beschwerdeführer bereits seine Klasse für das Schuljahr 2020/21 zugeteilt worden sei. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Begründung stehe somit im Widerspruch zu den Angaben der Schulleitung.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.07.2020, GZ. I-305/3329-2020, stellte die belangte Behörde in Abweisung der Beschwerde fest, dass der Sohn der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die besuchte Schule in seinem
  8. Schuljahr zu besuchen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zuständige Schulbehörde zwar grundsätzlich ein
  9. Schuljahr bewilligen könne, dass dafür aber auch die Zustimmung des Schulerhalters gegeben sein müsse, welche im konkreten Fall aber nicht vorliege, was sich aus einem diesbezüglichen Schreiben des Schulerhalters vom 16.04.2020 ergebe.
  10. Am 12.08.2020 beantragten die Beschwerdeführer, dass ihre Beschwerde vom 15.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  11. Einlangend am 02.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2019/20 – seinem insgesamt
  13. Schuljahr – die Allgemeine Sonderschule XXXX .Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2019/20 – seinem insgesamt
  14. Schuljahr – die Allgemeine Sonderschule römisch 40 . Am 23.01.2020 suchten die Beschwerdeführer um Bewilligung für ein freiwilliges
  15. Schuljahr für ihren Sohn im Schuljahr 2020/21 an. Diesem Ansuchen stimmte der Erhalter der Sonderschule XXXX nicht zu. Diesem Ansuchen stimmte der Erhalter der Sonderschule römisch 40 nicht zu.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Schulerhalter dem Besuch eines
  17. Schuljahres nicht zustimmt, ergibt sich insbesondere aus einem diesbezüglichen Schreiben desselben vom 16.04.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 14Abs. 1 erster Satz Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 32Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulten (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 42/1986 idgF, ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.3.2.1.

Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulten (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1986, idgF, ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Abs. 2 leg. cit. sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Absatz 2, leg. cit. sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. 3.2.

  1. § 32 Abs. 2 SchUG sieht zwar für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf auch die Möglichkeit des Besuches eines freiwilligen elften Schuljahres vor, knüpft diese jedoch an die Zustimmung des Schulerhalters. Dabei ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Schulerhalter die Zustimmung verweigert. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob an der gegenständlichen Schule tatsächlich die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen oder nicht. 3.2.
  2. Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sieht zwar für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf auch die Möglichkeit des Besuches eines freiwilligen elften Schuljahres vor, knüpft diese jedoch an die Zustimmung des Schulerhalters. Dabei ist nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Schulerhalter die Zustimmung verweigert. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob an der gegenständlichen Schule tatsächlich die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen oder nicht. Verfahrensgegenständlich hat der Schulerhalter dezidiert seine Zustimmung zum Besuch eines freiwilligen elften Schuljahres nicht erteilt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen. 3.2.
  3. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung: Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.
  4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen der Beschwerdeführer abgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK oder von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,) 3.2.
  5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2234665.1.00

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