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{'item': 'W205 2131364-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW205 2131364-1 SpruchW205 2131364-1/3E , W205 2131364-1/3E , BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 24.06.2016, Zl.° Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0019/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geb.° XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 18.05.2016, GZ. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0022/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 24.06.2016, Zl.° Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0019/2016, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 geb.° römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 18.05.2016, GZ. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0022/2016, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB). Als Bezugsperson bezeichnete die Beschwerdeführerin einen namentlich genannten in Österreich befindlichen asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen, der ihren Angaben zufolge ihr Ehegatte sei, die Ehe sei in Somalia traditionell und geheim geschlossen worden.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB). Als Bezugsperson bezeichnete die Beschwerdeführerin einen namentlich genannten in Österreich befindlichen asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen, der ihren Angaben zufolge ihr Ehegatte sei, die Ehe sei in Somalia traditionell und geheim geschlossen worden.
  3. Die ÖB wies die Anträge mit Bescheid vom 18.05.2016 nach Einholung einer negativen Mitteilung des BFA, das aufgrund von erst nach der Ausreise der Bezugsperson im Nachhinein ausgestellten Urkunden und näher dargestellter Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson die behauptete Angehörigeneigenschaft für nicht erwiesen erachtete, als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, wobei dieser die Passkopie der Beschwerdeführerin, die Bestätigung der Meldung der Bezugsperson, Kopien von Asylbescheid und Konventionspass der Bezugsperson, Vertretungsvollmacht, Aufforderung zur Stellungnahme und Einvernahme der Bezugsperson vom 15.04.2016 angeschlossen wurden.
  4. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die ÖB die Beschwerde ab und legte die Beschwerde samt Akt nach Einbringung eines Vorlageantrages, der keine weiteren Unterlagen enthielt, dem BVwG vor.
  5. Mit hg. Verbesserungsauftrag vom 08.09.2016, dem Beschwerdevertreter am 14.09.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden seien: - Marriage Certificate - Birth Certificate Auf Grundlage der Bestimmung des § 11 a Abs 1 FPG erging der Auftrag zur Vorlage deutscher Übersetzungen der somalischen Originalurkunden binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung (Zugang) dieses Schreibens. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollte die Beschwerdeführerin dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprechen - die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.Auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 11, a Absatz eins, FPG erging der Auftrag zur Vorlage deutscher Übersetzungen der somalischen Originalurkunden binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung (Zugang) dieses Schreibens. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollte die Beschwerdeführerin dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprechen - die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
  6. Die Beschwerdeführerin reagierte auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht, sie legte weder die geforderten Unterlagen vor noch gab sie eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Bei dem der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 08.09.2016, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien und ausdrücklich angeführt wurde, um welche Dokumente es sich handle, handelt es sich um einen konkreten Vorhalt und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass im Verfahren zur Erlangung eines Visums insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde der Beschwerdeführerin nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich mitgeteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz des begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht nachgekommen ist und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht um offensichtlich für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, sondern vielmehr um maßgebliche Unterlagen zum Beweis des entscheidungswesentlichen Vorbringens zur behaupteten Angehörigeneigenschaft (nämlich zur tatsächlich erfolgten Eheschließung) war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass nach dem Ausweis der eingeholten Asylakten betreffend den angeblichen Ehegatten der Beschwerdeführerin die genannte Bezugsperson in Österreich eine somalische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser zwei Kinder hat, die Familie lebt gemeinsam an einer Meldeadresse. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, 0600), bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, 0600), bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2131364.1.00

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