RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW216 2234626-1 SpruchW216 2234626-1/4E, W216 2234626-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 12.08.2020 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm § 44 und §46 AlVG ab dem 10.08.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe. Die erfolgreiche Geltendmachung sei erst am 10.08.2020 erfolgt.
- Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 12.08.2020 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und §46 AlVG ab dem 10.08.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe. Die erfolgreiche Geltendmachung sei erst am 10.08.2020 erfolgt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, ihm sei mitgeteilt worden, dass mit seiner an das AMS und seine Beraterin am 18.07.2020 übermittelten E-Mail kein entsprechender Antrag im Anhang übermittelt worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Mitteilung darüber erhalten habe, dass seine Unterlagen nicht vollständig gewesen seien.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.08.2020 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2020 aufgrund der Beschwerde vom 24.08.2020 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ab 07.08.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 13.07.2020 ein Antrag mit einer Rückgabefrist binnen 14 Tagen ausgefolgt worden sei. Zugleich sei er auf die Möglichkeit einer Terminvereinbarung hingewiesen worden, sollte die Rückgabefrist nicht eingehalten werden können, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag abgegeben werde. Eine rechtzeitige Meldung eines allfälligen triftigen Grundes bis spätestens 31.07.2020, der ihn an der Antragsabgabe bis spätestens 31.07.2020 gehindert hätte, sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die dokumentierte Abgabe des Antrages sei erst am 07.08.2020 erfolgt. Der Auftrag seitens des AMS zur Nachreichung der (fehlenden, aber) zwingend notwendigen vom Beschwerdeführer unterschriebenen vierten Seite sei ohne Terminsetzung erfolgt. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer am 12.08.2020 und demnach jedenfalls rechtzeitig nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- Im Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei, der ihm erst durch die telefonische Auskunft des AMS am 07.08.2020 bewusstgeworden sei. Sodann habe er die fehlenden Unterlagen am 12.08.2020 nachgereicht.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.09.2020 vorgelegt. Im Zuge dessen wurde auf die damaligen Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (wonach beispielsweise Anträge vom AMS per Post ausgegeben und auch vom Kunden per Post oder auf elektronischem Weg dem AMS rückübermittelt werden können) hingewiesen. Im Fall des Beschwerdeführers könne kein Grund für eine rückwirkende Geltendmachung seiner Ansprüche erkannt werden.
- Mit Schreiben vom 08.09.2020 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Ihm sei ein Fehler bei der Übermittlung unterlaufen, auf den er erst später aufmerksam gemacht worden sei, andernfalls er unverzüglich reagiert hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt bis zum 07.05.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da er sich am 05.05.2020 wegen eines Krankenstands vom Bezug abgemeldet hat. In weiterer Folge bezog er vom 08.05.2020 bis 10.07.2020 Krankengeld. Am 13.07.2020 erfolgte seine Wiedermeldung beim AMS, sodass er am selben Tag vom AMS über die Notwendigkeit informiert wurde, das beigefügte Antragsformular auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vollständig auszufüllen und – entsprechend den Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie – innerhalb von 14 Tagen über sein eAMS-Konto, per Email oder per Post an das AMS zurückzusenden. Am 18.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Nachweise; erst am 07.08.2020 folgte die Übermittlung seines Antrages, welcher jedoch nicht vollständig war. Am 11.08.2020 machte das AMS den Beschwerdeführer auf diesen Fehler aufmerksam, welcher sodann vom Beschwerdeführer am 12.08.2020 behoben wurde, indem er die fehlende vierte Seite seines Antrags übermittelte. Der Beschwerdeführer ersuchte beim AMS nicht um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags. Für die Versäumung der 14-tägigen Rückgabefrist im Hinblick auf den Antrag für die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lag kein triftiger Grund vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS sowie einem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Im vorliegenden Fall sind weder der Umstand der Meldung eines Krankenstandes ab 05.05.2020 oder der Krankengeldbezug des Beschwerdeführers vom 08.05.2020 bis 10.07.2020 noch die weiteren festgestellten Umstände in Zusammenhang mit der Wiedermeldung strittig. Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren insbesondere nicht bestritten, dass er den – unvollständigen – Antrag auf Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 07.08.2020 an das AMS übermittelt hat. Dass der Beschwerdeführer nicht um Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags ersucht hat, ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Ebenso wenig machte der Beschwerdeführer im Verfahren einen Grund für die Versäumung der 14-tägigen Rückgabefrist geltend. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer wiederholt zu, dass ihm im Zuge der Übermittlung seines Antrags ein Fehler unterlaufen sei. Dieser sei ihm jedoch erst bewusstgeworden, als ihn das AMS am 11.08.2020 kontaktiert bzw. darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die vierte Seite seines Antrages fehle. Dass der Beschwerdeführer der – ohne Terminsetzung – erfolgten Aufforderung des AMS zur Vorlage auch der vierten Seite des Antrages (fristgerecht) nachgekommen ist, steht aufgrund der Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …" 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2020), § 46 AlVG, Rz 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2020), Paragraph 46, AlVG, Rz 791). § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). 3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Covid-19-Maßnahmen von den in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch erfolgte. 3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Covid-19-Maßnahmen von den in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch erfolgte. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2020 das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe vorgesehene Antragsformular zugeschickt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Unterlagen vollständig auszufüllen und innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Antrag erst am 07.08.2020 dem AMS übermittelt; dieser war darüber hinaus – aufgrund der fehlenden vierten Seite – unvollständig. Am 11.08.2020 wurde er auf diesen Umstand hingewiesen. Der Auftrag zur Vorlage auch der vierten Seite wurde ohne Termin vorgeschrieben. Daher ist die Nachreichung der vierten Seite seitens des Beschwerdeführers am 12.08.2020 als rechtzeitig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, dass er die vom AMS festgesetzte Frist von 14 Tagen für die Übermittlung des Antragsformulars aus "triftigem Grund" iSd § 46 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten hat.Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, dass er die vom AMS festgesetzte Frist von 14 Tagen für die Übermittlung des Antragsformulars aus "triftigem Grund" iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten hat. So ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).So ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche etwa VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Das Gesetz sieht zwar (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG) Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben. So hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er den Antrag erst am 07.08.2020 (wenn auch unvollständig) übermittelt hat. Er hat auch keinen Grund für die verspätete Übermittlung genannt. Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst mit 07.08.2020 eingetreten ist. Das Gesetz sieht zwar vergleiche Paragraphen 17, Absatz eins und 46 AlVG) Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben. So hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er den Antrag erst am 07.08.2020 (wenn auch unvollständig) übermittelt hat. Er hat auch keinen Grund für die verspätete Übermittlung genannt. Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst mit 07.08.2020 eingetreten ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 07.08.2020 übermittelt und damit den Leistungsanspruch geltend gemacht hat – vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 07.08.2020 übermittelt und damit den Leistungsanspruch geltend gemacht hat – vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2234626.1.00