RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW216 2234669-1 SpruchW216 2234669-1/3E, W216 2234669-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 sowie vom 12.04.2018 bis 31.01.2019 gemäß § 38 AlVG iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und er gemäß § 38 AlVG iVm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 7.203,00 (davon noch offen EUR 6.501,64) verpflichtet werde.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 sowie vom 12.04.2018 bis 31.01.2019 gemäß Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und er gemäß Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 7.203,00 (davon noch offen EUR 6.501,64) verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diese Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er sein Einkommen aus Vermietung/Verpachtung dem Arbeitsmarktservice verschwiegen habe. Anhand des nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 werde der Bezug korrigiert.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollkommen geklärt gewesen seien, da sich das Erbe noch in einem Verlassenschaftsverfahren bis Ende 2017 vor Gericht befunden habe, erste Auszahlungen erst Anfang 2018 erfolgt und auch danach zu erfolgende Zahlungspflichten zu seinen Lasten noch nicht geklärt gewesen seien. Er habe daher für den beanstandeten Zeitraum noch keine Angaben zu dem zusätzlichen Einkommen vorlegen können. Diese seien erst mit dem zweiten Quartal 2019 ersichtlich geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe er allerdings bereits Einkommenserklärungen abgegeben. Die nachträglich erhaltenen Einkünfte seien als Umsatz zu betrachten, da diese für die anlaufenden Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, verschiedene Eintragungsgebühren, Abgeltungen an Miterben und für Steuernachzahlungen aufgewendet worden seien. Zur Bewältigung dieser Aufwendungen habe der Beschwerdeführer einen Privatkredit in Höhe von EUR 31.000,00 aufnehmen müssen. Dieser Privatkredit werde über die zukünftigen Einnahmen des Hauses rückfinanziert, daher sei er weiterhin auf Unterstützung angewiesen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.09.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 16.07.2013 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stand in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,
- Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 01.02.2018 bis 16.03.2018, sohin über 44 Tage, einen Kurs und hatte für diesen Zeitraum aufgrund des Wegfalls der Notstandhilfe in Höhe EUR 29,74 täglich nur noch einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 9,
- Dem Beschwerdeführer wurde daher eine Deckelung des Lebensunterhalts in Höhe von € 15,94 täglich aufgerechnet und für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 701,36 ausbezahlt. Seine letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 05.10.2009 bis 20.06.2013 beim Dienstgeber XXXX Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 vollversicherungspflichtig selbstständig gemeldet. Seine letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 05.10.2009 bis 20.06.2013 beim Dienstgeber römisch 40 Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 vollversicherungspflichtig selbstständig gemeldet. Im Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe vom 08.02.2018 gab der Beschwerdeführer unter dem Punkt "9) Ich habe ein eigenes Einkommen" an, ein Einkommen aus einer "frei beruflichen Tätigkeit" von max. EUR 400 im Monat zu haben. Im Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe vom 20.02.2019 gab der Beschwerdeführer unter dem Punkt 9 an, kein eigenes Einkommen zu haben. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde sein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nicht. Weder im Antrag vom 08.02.2018 noch im Antrag vom 20.02.2019 hat der Beschwerdeführer unter dem Punkt „9) Ich habe ein eigenes Einkommen“ ein weiteres Einkommen angegeben, obwohl Einkommen aus Vermietung im Antrag beispielhaft angeführt wird. Im Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018 wird der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2018 mit der Summe von EUR 22.120,32 ausgewiesen. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Betrag in der Höhe von EUR 10.342,14 ausgewiesen. Die Einkommenssteuer wurde mit EUR 2.771,00 festgesetzt und Sonderausgaben mit EUR 60,00 berücksichtigt. Die Einkünfte für Vermietung und Verpachtung ergeben somit, nach Abzug der Einkommenssteuer und der Sonderausgaben, ein Jahreseinkommen von EUR 7511,14 und somit ein monatliches Einkommen von EUR 625,
- Der Einkommenssteuerbescheid 2018 ist rechtskräftig. Ob der Beschwerdeführer die Einkünfte für das Haus und das Verlassenschaftsverfahren reinvestiert hat, ist unerheblich, da das Einkommen jedenfalls im Einkommenssteuerbescheid angeführt ist und daher als Einkommen zu werten ist. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ausreichend informiert. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ausreichend informiert. Der Einkommenssteuerbescheid und die darin festgesetzte Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten und ist rechtskräftig. Die Höhe des festgestellten Einkommens wird daher dem Verfahren zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 7.203,00 (davon noch offen EUR 6.501,64) verpflichtet. Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und ist die Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und ist die Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verfahrensgang und der Einkommenssteuerbescheid werden nicht bestritten. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid 2018 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Einkommenssteuerbescheid. Dies wird vom Beschwerdeführer im Zuge des Telefonates mit der belangten Behörde am 31.03.2020 bestätig, indem er angab, dass der Einspruch gegen die Bescheide der Jahre 2016, 2017 und 2018 als verspätet zurückgewiesen wurde. Im Telefonat am 14.05.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keinen Antrag auf Neubeurteilung der Einkommenssteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 mache, da dies nach Rücksprache mit seinem Steuerberater aussichtslos wäre. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht habe melden können, da sich das Erbe noch in einem Verlassenschaftsverfahren vor Gericht befunden habe, so ist er darauf zu verweisen, dass er im Zuge des Telefonates vom 31.03.2020 gegenüber der belangten Behörde angeführt hat, dass er das Mietzinshaus gemeinsam mit seinem Bruder geerbt hätte, es aufgrund von Streitigkeiten mit anderen Erben zu einem Verlassenschaftsverfahren gekommen wäre. Daraus ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt war, dass er ein Erbe des Mietzinshauses war und daher auch Anspruch auf die Einkünfte aus der Vermietung hat. Bereits aufgrund dieser Kenntnisse wäre der Beschwerdeführer jedenfalls verpflichtet gewesen, die belangte Behörde über das in Aussicht stehende Erbe zu informieren. Der Beschwerdeführer war sohin, entgegen seinem Beschwerdevorbringen, sehr wohl in Kenntnis der in Aussicht stehenden Einkünfte aus Vermietung und daher in Kenntnis der Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer auch die Erbschaft der belangten Behörde nicht gemeldet, als das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen war und er endgültig Einkünfte lukrierte. Dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten gemäß § 50 AlVG informiert war, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Seite 4 der Anträge ist die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich angeführt.Dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Seite 4 der Anträge ist die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich angeführt. Dass der Beschwerdeführer angibt, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen gesehen zu haben, da dies zur Gänze investiert worden sei und er auch Ausgaben vor dem Antritt des Erbes gehabt habe, ändert nichts an seiner Verpflichtung, dieses Einkommen und vor allem diese Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem AMS zu melden. Im Antragsformular wird eindeutig auf diese Verpflichtung hingewiesen und Einkommen aus Vermietung im Antrag auf Notstandshilfe auch beispielhaft als Einkommen angeführt. Es ist daher unmissverständlich angeführt, dass Einkünfte aus Vermietung sowie jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er die Einkünfte nicht gemeldet hat. Ebenso wenig bestreitet er die Höhe des festgesetzten Einkommens. Er vermeint lediglich, dass diese Einkünfte ihm nicht zugeflossen seien, da er sie reinvestieren musste und auch vor dem Antritt der Erbschaft Kosten zu tragen gehabt hätte. Dazu wird angemerkt, dass es hierfür steuerrechtliche Möglichkeiten gibt und die Kosten einer Erbschaft grundsätzlich von den Erben zu tragen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes §
- (...)Paragraph 24, (...)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25. (...)Paragraph 25, (...)
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)(…)
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bis
- (…)
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt." Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN). Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei gemäß § 36 Abs. 3 AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Abs. 4 AlVG. Das Einkommen ist gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG. Das Einkommen ist gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: VwGH 18.02.2009, 2006/08/0033). Aus dem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2018 ergibt sich ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.501,18, dies ergibt ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 125,09 (EUR 1.501,18 / 12). Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2018 bei EUR 438,05 und lagen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb sohin unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und waren daher nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2018 nach dem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 10.342,14 abzüglich Sonderbetrag in Höhe von EUR 60,00 und der festgesetzten Einkommenssteuer in Höhe von EUR 2.771,00, dies ergibt ein Einkommen in Höhe von EUR 7.511,14 und daher ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 625,
- Das Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von täglich EUR 20,58 (EUR 625,92 / 365 * 12) ist auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen. Der Beschwerdeführer bezog in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,74 und lag somit über der täglichen Anrechnung. Daher hatte der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 9,
- Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 01.02.2018 bis 16.03.2018 einen Kurs und hatte für diesen Zeitraum aufgrund des Wegfalls der Notstandhilfe in Höhe EUR 29,74 täglich nur noch einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 9,
- Dem Beschwerdeführer wurde daher eine Deckelung des Lebensunterhalts in Höhe von € 15,94 täglich aufgerechnet und für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 701,36 ausbezahlt. Da die Auszahlung in der Höhe von EUR 701,36 gegen den Übergenuss aufgerechnet wurde, reduziert sich der Rückforderungsbetrag auf EUR 6.501,
- Zur Rückforderung: Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2018 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Der Beschwerdeführer hat dies der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet, sondern erhielt die belangte Behörde erst am 17.05.2019 Kenntnis von den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2016 und 2017 und dadurch vom Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Am 05.12.2019 lag der belangten Behörde erstmals der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vor. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde zudem das Verlassenschaftsverfahren und damit die Möglichkeit das Mietzinshaus zu erben und ein Einkommen daraus zu erzielen, nicht. Der Beschwerdeführer hätte jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Erbschaft erkennen müssen, dass er durch die Erbschaft des Mietzinshauses ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen wird und wäre er daher jedenfalls verpflichtet gewesen, dies der belangten Behörde zu melden. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen eine meldepflichtige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese der belangten Behörde zu melden, selbst wenn die Einnahmen für den Erhalt des Hauses bzw. für das Verlassenschaftsverfahren verwendet wurden. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; VwGH
- 2011, 2007/08/0150;
- 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Das dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Neubemessung der Notstandshilfe ermöglicht hätte.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; VwGH
- 2011, 2007/08/0150;
- 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Das dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Neubemessung der Notstandshilfe ermöglicht hätte. Daher hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 sowie vom 12.04.2018 bis 31.01.2019 zu Unrecht in voller Höhe bezogen hat. Der Beschwerdeführer bezog in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe von täglich EUR 29,74, in den Zeiträumen vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 sowie vom 12.04.2018 bis 31.01.2019, sohin über einen Zeitraum von 350 Tage, hatte er einen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 9,16 und hatte sohin einen Übergenuss in Höhe von EUR 7.203,00, welcher vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 16.03.2018, sohin über 44 Tage, einen Kurs absolvierte und für diesen Zeitraum aufgrund des Wegfalls der Notstandhilfe in Höhe EUR 29,74 täglich nur noch einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 9,16 hatte, hatte er einen Anspruch auf Deckelung des Lebensunterhalts in Höhe von € 15,94 täglich. Die Summe in Höhe von EUR 701,36 wurde dem Beschwerdeführer ausbezahlt und sogleich gegen den Übergenuss aufgerechnet, weshalb sich die Rückforderungssumme auf EUR 6.501,64 reduziert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2234669.1.00