Obsah (5)
Art. 133§ 93§ 94§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW226 2232329-2 SpruchW226 2232329-2/2E, W226 2232329-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2007 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am XXXX durch das Bundesamt ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 durch das Bundesamt ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020 wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und dies insbesondere mit einer Verurteilung wegen versuchten Mordes begründet. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.
- Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 zu W226 2232329-1/3E als unbegründet abgewiesen.
- Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 09.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen.
§ 93
Abs 2 FPG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.5. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 09.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 gem. Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen.
Paragraph 93, Absatz 2, FPG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall jener Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung des Konventionspasses führte.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass behalten wolle und sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühle. Die Beschwerde werde daher auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entzog mit Bescheid vom 09.12.2020 den genannten Konventionsreisepass.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 94Abs.
5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.1.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
§ 93Abs. 1 Z 1 FPG idg
F ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
§ 93Abs.
2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Paragraph 93, Absatz 2, FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, Zl. 760994006-190202586, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel eingebracht, welches mit Erkenntnis vom 29.07.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. 3.
- Somit steht fest, dass die Entziehung des Status einer Asylberechtigten durch den Aberkennungsbescheid vom 27.05.2020 rechtskräftig geworden ist und dem Beschwerdeführer somit seit diesem Zeitpunkt der Rechtskraft weder der Status des Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Damit sind – wie von der Behörde ausgeführt – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben und ist der Konventionsreisepass im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu entziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.3.7.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem liegt diesbezüglich auch eine aktuelle und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der Sachverhalt zeigt keine besondere Bedeutung der Rechtsfrage auf. Die Revision ist sohin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W226.2232329.2.00