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{'item': 'W235 2127379-2'}

Obsah (11)§§ 3Art. 133§ 7§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW235 2127379-2 Spruch, W235 2127379-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2014 im Zuge einer Anhaltung einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte. Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger des Senegal zu sein. Seine Adresse gab er mit „ XXXX “ bekannt. In der Folge stellte er am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2014 im Zuge einer Anhaltung einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte. Er gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger des Senegal zu sein. Seine Adresse gab er mit „ römisch 40 “ bekannt. In der Folge stellte er am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 05.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, aus XXXX im Senegal zu stammen. Er sei Katholik und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Seine Muttersprache sei Mandingo, aber er spreche auch Deutsch. Sein Herkunftsland habe er im Jahr 2001 verlassen und sei mit einem Boot nach Italien gereist. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in Italien habe er sich Ende Oktober 2001 mittels Reisezug nach Österreich begeben. In Österreich habe er unter der AIS Zl. 01 17.034 einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei, wobei ihm diese Entscheidung nicht mitgeteilt worden sei. Erst im Jahr 2014 sei er seitens der XXXX informiert worden, dass über seinen Asylantrag negativ entschieden worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zeitraum von 2001 bis 2014 illegal in Österreich gelebt habe. Er habe nunmehr beschlossen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.1.
  4. Am 05.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, aus römisch 40 im Senegal zu stammen. Er sei Katholik und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Seine Muttersprache sei Mandingo, aber er spreche auch Deutsch. Sein Herkunftsland habe er im Jahr 2001 verlassen und sei mit einem Boot nach Italien gereist. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in Italien habe er sich Ende Oktober 2001 mittels Reisezug nach Österreich begeben. In Österreich habe er unter der AIS Zl. 01 17.034 einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei, wobei ihm diese Entscheidung nicht mitgeteilt worden sei. Erst im Jahr 2014 sei er seitens der römisch 40 informiert worden, dass über seinen Asylantrag negativ entschieden worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zeitraum von 2001 bis 2014 illegal in Österreich gelebt habe. Er habe nunmehr beschlossen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auf Vorhalt eines Eurodac-Treffers Kategorie 1 vom XXXX .11.2013 zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er nie in Italien gewesen sei und dort keinen Asylantrag gestellt habe. Die Fingerabdrücke müssten ein Irrtum sein. Auf Vorhalt eines Eurodac-Treffers Kategorie 1 vom römisch 40 .11.2013 zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er nie in Italien gewesen sei und dort keinen Asylantrag gestellt habe. Die Fingerabdrücke müssten ein Irrtum sein. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, da er ein Mitglied der Rebellengruppe MFDC (= Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance) sei. Im Fall einer Rückkehr habe er mit Sanktionen zu rechnen, da der Haftbefehl immer noch aufrecht sei. Die Erstbefragung wurde in deutscher Sprache durchgeführt. Im Verwaltungsakt findet sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2001, Zl. 01 17.934-BAG, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2001

§ 7Asyl

G [1997, BGBl. I. Nr. 76/1997] abgewiesen und

§ 8Asyl

G [1997, BGBl. I. Nr. 76/1997] ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal zulässig ist (vgl. AS 411). Dem Bescheid ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er befürchte, von der Rebellengruppe MFDC getötet zu werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zur MFDC gab er an, diese Abkürzung bedeute „Fighting for Independence“. Der Beschwerdeführer sei auch nicht fähig gewesen konkret auf die Fragen einzugehen, sondern sei ausgewichen und habe weitere vage Behauptungen aufgestellt. Im Verwaltungsakt findet sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2001, Zl. 01 17.934-BAG, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2001

Paragraph 7, AsylG [1997, BGBl. römisch eins. Nr. 76/1997] abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG [1997, BGBl. römisch eins. Nr. 76/1997] ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal zulässig ist vergleiche AS 411). Dem Bescheid ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er befürchte, von der Rebellengruppe MFDC getötet zu werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zur MFDC gab er an, diese Abkürzung bedeute „Fighting for Independence“. Der Beschwerdeführer sei auch nicht fähig gewesen konkret auf die Fragen einzugehen, sondern sei ausgewichen und habe weitere vage Behauptungen aufgestellt. Ferner findet sich im Verwaltungsakt eine „Mitteilung über Verfahrensabschluss“ sowie „Mitteilung über das Ende der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“ vom 05.12.2001, Zl. 01 17.034-BAG, der zu entnehmen ist, dass XXXX , geb. XXXX , unbekannten Aufenthalts ist und sein Asylverfahren mit Datum 30.11.2001 erstinstanzlich rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde (vgl. AS 9). Ferner findet sich im Verwaltungsakt eine „Mitteilung über Verfahrensabschluss“ sowie „Mitteilung über das Ende der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung“ vom 05.12.2001, Zl. 01 17.034-BAG, der zu entnehmen ist, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , unbekannten Aufenthalts ist und sein Asylverfahren mit Datum 30.11.2001 erstinstanzlich rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde vergleiche AS 9). 1.

  1. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX .01.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der zuständigen Hausverwaltung nicht im Haus „ XXXX “ wohnhaft ist. Dieses Haus stand eine Zeit lang leer und wurde im Jahr 2012 renoviert. Wo sich der Beschwerdeführer, der im Jahr 2005 aufgrund eines Haftbefehls in Luxemburg festgenommen wurde, aufhält, ist unbekannt (vgl. AS 49). 1.
  2. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 .01.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der zuständigen Hausverwaltung nicht im Haus „ römisch 40 “ wohnhaft ist. Dieses Haus stand eine Zeit lang leer und wurde im Jahr 2012 renoviert. Wo sich der Beschwerdeführer, der im Jahr 2005 aufgrund eines Haftbefehls in Luxemburg festgenommen wurde, aufhält, ist unbekannt vergleiche AS 49). 1.
  3. Am XXXX .07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass es ihm gut gehe, allerdings leide er an Hepatitis B. Zu seinen Lebensverhältnissen und zur Integration befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von der Grundversorgung lebe. Er arbeite auch für die Gemeinde, wofür er Geld erhalte. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein noch in einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation. Auch habe er keine Verwandten hier, aber eine Freundin. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Beginn seines Aufenthaltes staatliche Unterstützung erhalten und Zeitungen ausgetragen sowie hart gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei er von XXXX nach Wien übersiedelt. Derzeit wohne er in einer Unterkunft der Grundversorgung. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt. Die Berufsschule hätte er gerne nachgeholt, jedoch habe er sich das nicht leisten können. Zudem habe er Deutschkurse besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Senegal habe er in XXXX gelebt; das sei eine Stadt an der Grenze zu Gambia. Seine Mutter stamme aus Gambia, sein Vater aus dem Senegal. Seine Familie seien Bauern; sie hätten Reis und andere Lebensmittel angebaut. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater im Senegal gelebt und sei alle paar Wochen zu seiner Mutter nach Gambia gereist. Den Senegal habe der Beschwerdeführer im Juli 2001 verlassen. 1.
  4. Am römisch 40 .07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass es ihm gut gehe, allerdings leide er an Hepatitis B. Zu seinen Lebensverhältnissen und zur Integration befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von der Grundversorgung lebe. Er arbeite auch für die Gemeinde, wofür er Geld erhalte. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein noch in einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation. Auch habe er keine Verwandten hier, aber eine Freundin. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Beginn seines Aufenthaltes staatliche Unterstützung erhalten und Zeitungen ausgetragen sowie hart gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei er von römisch 40 nach Wien übersiedelt. Derzeit wohne er in einer Unterkunft der Grundversorgung. Er habe den Beruf des Automechanikers erlernt. Die Berufsschule hätte er gerne nachgeholt, jedoch habe er sich das nicht leisten können. Zudem habe er Deutschkurse besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Senegal habe er in römisch 40 gelebt; das sei eine Stadt an der Grenze zu Gambia. Seine Mutter stamme aus Gambia, sein Vater aus dem Senegal. Seine Familie seien Bauern; sie hätten Reis und andere Lebensmittel angebaut. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater im Senegal gelebt und sei alle paar Wochen zu seiner Mutter nach Gambia gereist. Den Senegal habe der Beschwerdeführer im Juli 2001 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in der Gruppe MFDC (= Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance) gewesen sei. Er sei erst 17 Jahre alt und Kindersoldat gewesen. Er habe von älteren Leuten Drogen bekommen, woraufhin der Beschwerdeführer alles gemacht habe, was ihm gesagt worden sei. Es sei ihm befohlen worden zu Leuten nachhause zu gehen und Feuer zu legen. Aufgrund des Drogeneinflusses habe er dies alles gemacht. Das sei bis zu drei Monate lang so gegangen; da habe er alles gemacht, was ihm von den Älteren befohlen worden sei. Das letzte Problem sei gewesen, dass die Familien von drei Staatssoldaten aufgrund eines Feuers, welches der Beschwerdeführer und andere Mitglieder seiner Gruppe gelegt hätten, ums Leben gekommen seien. Folglich seien sie vom Staat zu einer lebenslangen Haftstrafe oder sogar zum Tod verurteilt worden. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zur MFDC gekommen sei, erklärte er, dass sein Onkel auch zu dieser Gruppe gehört habe und die hätten alle jungen Leute aus ihren Familien geholt. Man sei zu vielen Taten unter Drogeneinfluss gezwungen worden. Genau könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, da er schon so lange in Österreich lebe. Sein Vater habe unterstützt, dass der Beschwerdeführer für die MFDC als Kindersoldat gearbeitet habe. Sein älterer Bruder habe ihn in diese Probleme gestürzt. Der Beschwerdeführer sei ca. fünf Jahre lang Kindersoldat gewesen. Als Kindersoldat habe er in einem großen Camp mitten im Wald, viele hundert Kilometer von der Stadt entfernt, gewohnt. Seine Mutter, die ihm Jahr 2003 verstorben sei, habe zwar versucht, ihm zu helfen, aber sein Bruder habe gute Beziehungen zu dem Anführer dieser Gruppe gehabt und habe unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer mitarbeite. Es bestehe kein Kontakt mehr zu Personen in seinem Herkunftsstaat und wolle der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt mehr haben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden folgende Unterlagen des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht: ● Bestätigung der Teilnahme an einem Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2 vom XXXX .05.2015 und Bestätigung der Teilnahme an einem Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2 vom römisch 40 .05.2015 und ● Laborbefund vom XXXX .04.2015, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet Laborbefund vom römisch 40 .04.2015, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet 1.
  5. Aus einer EKIS Personenanfrage vom XXXX .07.2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2004 und am XXXX .06.2005 in Luxemburg wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel / Suchtgifthandel erkennungsdienstlich behandelt wurde. Ferner sind dieser Anfrage folgende Aliasidentitäten des Beschwerdeführer zu entnehmen: 1.
  6. Aus einer EKIS Personenanfrage vom römisch 40 .07.2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2004 und am römisch 40 .06.2005 in Luxemburg wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel / Suchtgifthandel erkennungsdienstlich behandelt wurde. Ferner sind dieser Anfrage folgende Aliasidentitäten des Beschwerdeführer zu entnehmen:  XXXX , geb. XXXX in XXXX Casmance Senegal  XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Casmance Senegal  XXXX , geb. XXXX in XXXX Liberia XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Liberia  XXXX , geb. XXXX in Monrovia XXXX , geb. römisch 40 in Monrovia  XXXX , geb. XXXX in XXXX Casmance Senegal XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Casmance Senegal  XXXX , geb. XXXX in XXXX Casmance Senegal XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Casmance Senegal  XXXX , geb. XXXX in XXXX Casmance Senegal XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Casmance Senegal  XXXX , geb. XXXX in XXXX Casmance Senegal XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Casmance Senegal  XXXX , geb. XXXX in XXXX Casmance Senegal XXXX , geb. römisch 40 in römisch 40 Casmance Senegal 1.
  7. Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er körperlich und geistig gesund sei und sich auf das Geschehen, das zu seiner Ausreise geführt habe, konzentrieren könne. In seiner Muttersprache brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er bereits ab dem Alter von 17 Jahren zur Rebellengruppe MFDC gehört habe. Er sei drei bis fünf Jahre bei dieser Gruppe als Kindersoldat gewesen und habe Befehle empfangen und getan, was ihm befohlen worden sei. Er sei ausgebildet und manchmal zu den Häusern der Regierungssoldaten geschickt worden, um diese ab und zu in Brand zu stecken, was er auch getan habe. Neben dem Beschwerdeführer habe es noch etwa weitere 80 Kindersoldaten gegeben. Im Fall der Rückkehr fürchte er, getötet zu werden oder lebenslänglich in Haft zu kommen. Auf Vorhalt, wenn er das tatsächlich getan habe, sei dies auch in Österreich eine Straftat, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Taten unter Zwang und nicht freiwillig begangen habe. Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass man den Kindersoldaten etwas ins Essen oder nach dem Essen Tabletten gegeben habe. Daraufhin habe er weder Furcht noch Müdigkeit empfunden. Die Einnahme dieser Tabletten habe er nicht verweigern können, weil einer der Führer sein älterer Bruder gewesen sei, der ihn zum Kindersoldaten gezwungen habe. Auf Vorhalt, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits erwachsen gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es Tradition sei, das zu tun, was der Ältere sage. Es seien Viele in Casamance dazu gezwungen worden, um die Autonomie des Landes zu kämpfen. Es sei eine Art gemeinsames Opfer für die, die eingezogen worden seien, gewesen, da es um die Unabhängigkeit gegangen sei. Sie seien in den Krieg hineingeboren worden und Alle seien dazu verpflichtet worden zu kämpfen, um weg vom Senegal zu kommen [gemeint: die Unabhängigkeit Casamance vom Senegal]. Die Frage, ob der Beschwerdeführer dies freiwillig getan habe, bejahte er. Die Frage, ob er am XXXX .12.2015 in der XXXX Straße von der Polizei angehalten worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, gab dies jedoch auf Vorhalt, es wäre wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz gewesen, zu. Er habe schon zu Hause begonnen, Suchtmittel zu rauchen und sei dieser Gewohnheit auch in Wien nachgegangen. Allerdings habe man nicht viel bei ihm gefunden. Er habe einen Brief vom Staatsanwalt erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass man „dies annulliert“ habe und keine Strafe herauskommen werde. Über Vorhalt, dass es gegen den Beschwerdeführer bereits zwei Anzeigen wegen des Handels mit Suchtmitteln in Luxemburg gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht gewesen sei. Er sei seit 14 Jahren in Österreich und wolle, dass man ihm helfe. Die Frage, ob er am römisch 40 .12.2015 in der römisch 40 Straße von der Polizei angehalten worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, gab dies jedoch auf Vorhalt, es wäre wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz gewesen, zu. Er habe schon zu Hause begonnen, Suchtmittel zu rauchen und sei dieser Gewohnheit auch in Wien nachgegangen. Allerdings habe man nicht viel bei ihm gefunden. Er habe einen Brief vom Staatsanwalt erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass man „dies annulliert“ habe und keine Strafe herauskommen werde. Über Vorhalt, dass es gegen den Beschwerdeführer bereits zwei Anzeigen wegen des Handels mit Suchtmitteln in Luxemburg gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht gewesen sei. Er sei seit 14 Jahren in Österreich und wolle, dass man ihm helfe. 1.
  8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamtes betreffend die Lage im Senegal übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. In der Folge wurde in einem als „Stellungnahme zur Einvernahme am 30.03.2016 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand Wien, 22.02.2016)“ bezeichnetem Schreiben vom 12.04.2016 zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig sei und es bisher zu keiner Rückkehrentscheidung oder zu einem Aufenthaltsverbot gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide an chronischer Hepatitis und habe im Zeitraum von 2002 bis 2004 Zeitungen verkauft. Er könne ein Deutschzertifikat, Niveau A2, vorweisen, spreche gut und gerne Deutsch. Der Beschwerdeführer, der aus der Region Casamance stamme, sei in jungen Jahren nach Österreich gekommen. Als Minderjähriger sei er als Kämpfer missbraucht und mittels Drogen gefügig gemacht worden. Sein psychischer Schaden könne nicht völlig geheilt werden. Aufgrund der anhaltenden psychologischen Probleme habe er auch in Österreich versucht, durch das Konsumieren von Marihuana Erleichterung zu finden. Die diesbezügliche Verurteilung sei dem Beschwerdeführer - soweit bekannt - endgültig nachgesehen worden. Derzeit verrichte er Arbeiten bei der Gemeinde XXXX . Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2001 in Österreich aufhalte und sichtlich ernsthafte Integrationsschritte gesetzt habe. Eine Ausweisungsentscheidung könne im Hinblick auf seinen fünfzehnjährigen Aufenthalt nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller seinen Willen zur beruflichen Integration demonstriert. Ebenso sei die Teilnahme am Gemeindeleben als geeignete und ersthafte soziale Integration anzusehen. Es seien keine maßgeblichen Faktoren, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden, erkennbar.In der Folge wurde in einem als „Stellungnahme zur Einvernahme am 30.03.2016 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand Wien, 22.02.2016)“ bezeichnetem Schreiben vom 12.04.2016 zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig sei und es bisher zu keiner Rückkehrentscheidung oder zu einem Aufenthaltsverbot gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide an chronischer Hepatitis und habe im Zeitraum von 2002 bis 2004 Zeitungen verkauft. Er könne ein Deutschzertifikat, Niveau A2, vorweisen, spreche gut und gerne Deutsch. Der Beschwerdeführer, der aus der Region Casamance stamme, sei in jungen Jahren nach Österreich gekommen. Als Minderjähriger sei er als Kämpfer missbraucht und mittels Drogen gefügig gemacht worden. Sein psychischer Schaden könne nicht völlig geheilt werden. Aufgrund der anhaltenden psychologischen Probleme habe er auch in Österreich versucht, durch das Konsumieren von Marihuana Erleichterung zu finden. Die diesbezügliche Verurteilung sei dem Beschwerdeführer - soweit bekannt - endgültig nachgesehen worden. Derzeit verrichte er Arbeiten bei der Gemeinde römisch 40 . Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2001 in Österreich aufhalte und sichtlich ernsthafte Integrationsschritte gesetzt habe. Eine Ausweisungsentscheidung könne im Hinblick auf seinen fünfzehnjährigen Aufenthalt nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller seinen Willen zur beruflichen Integration demonstriert. Ebenso sei die Teilnahme am Gemeindeleben als geeignete und ersthafte soziale Integration anzusehen. Es seien keine maßgeblichen Faktoren, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden, erkennbar. Zur Situation im Senegal, Region Casamance, wurde angeführt, dass der Konflikt in Casamance, welcher der Grund für die persönliche Flucht des Beschwerdeführers gewesen sei, ungelöst bleibe. Die Rebellengruppen des MFDC, die den Beschwerdeführer als jungen Menschen für ihre Kampfhandlungen missbraucht hätten, würden nach wie vor für die Unabhängigkeit der Region kämpfen. Der Beschwerdeführer würde von dieser Gruppe als Verräter angesehen werden. Die MFDC sei nach wie vor mächtig und es bestehe kein staatlicher Schutz. Auch sei im Länderinformationsblatt nicht behauptet worden, dass ehemalige zwangsrekrutierte Personen durch die MFDC aktuell nicht mehr mit einer Verfolgung zu rechnen hätten. Vielmehr sei der Konflikt als ungelöst dargestellt worden. Eine geeignete, taugliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer innerhalb des Senegal nicht, zumal er vor ca. 15 Jahren geflohen sei und eine Rückkehr lebensgefährlich wäre. 2.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 2.

  1. Neben einer Beschwerde und zwei Beschwerdeergänzungen langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser vorbrachte, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler vom XXXX .11.2016 bis zum XXXX .04.2017 erteilt worden sei und er nunmehr fallweise von der MA 48 beschäftigt werde. Folgende Unterlagen waren dem Schreiben beigeschlossen:2.
  2. Neben einer Beschwerde und zwei Beschwerdeergänzungen langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser vorbrachte, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler vom römisch 40 .11.2016 bis zum römisch 40 .04.2017 erteilt worden sei und er nunmehr fallweise von der MA 48 beschäftigt werde. Folgende Unterlagen waren dem Schreiben beigeschlossen: ● Bescheid

§ 20Abs. 3 Ausl

BG des XXXX Wien vom XXXX .10.2016, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung als Schneeschaufler für die Zeit vom XXXX .11.2016 bis zum XXXX .04.2017 erteilt wurde;  Bescheid

Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des römisch 40 Wien vom römisch 40 .10.2016, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung als Schneeschaufler für die Zeit vom römisch 40 .11.2016 bis zum römisch 40 .04.2017 erteilt wurde; ● Schreiben des XXXX der Stadt Wien, XXXX , vom XXXX .10.2016 über die Registrierung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter und Schreiben des römisch 40 der Stadt Wien, römisch 40 , vom römisch 40 .10.2016 über die Registrierung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter und ● An- und Abmeldung des XXXX der Stadt Wien, XXXX , vom XXXX .12.2016 für eine fallweise geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Stundenaushelfer in der Straßenreinigung An- und Abmeldung des römisch 40 der Stadt Wien, römisch 40 , vom römisch 40 .12.2016 für eine fallweise geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Stundenaushelfer in der Straßenreinigung 2.3. In Erledigung der gegen den Bescheid vom 28.04.2016 erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. 2.3. In Erledigung der gegen den Bescheid vom 28.04.2016 erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde in ihrer Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei, jedoch in diesem Zusammenhang keine bzw. keine ausreichenden Ermittlungen getätigt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat gegen ihn ermittelt habe und er verurteilt worden sei. Diesem Hinweis hätte das Bundesamt durch nähere Befragung des Beschwerdeführers nachgehen müssen. Auch habe es das Bundesamt verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr auseinanderzusetzen. Ferner seien auch keine Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Luxemburg sowie mit den diesbezüglich aufscheinenden Straftaten getätigt worden. Ebenso wenig seien ausreichende Feststellungen zu Integration und zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens getroffen worden. 2.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Deutsch einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er in Österreich vom Staat unterstützt werde. Er habe eine Freundin in Österreich, die belgische Staatsangehörige sei. Von 2005 bis 2013 sei er mit ihr zusammen gewesen. Seit ca. 15 Jahren leide der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B und sei diesbezüglich in Behandlung. Er nehme das Medikament Vireal. Aktuelle Befunde habe er nicht, aber der Name seiner Hausärztin stehe auf einem Befund aus dem Jahr
  2. Identitätsdokumente habe er nie besessen. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und habe keinen Glauben. Fünf Jahre lang habe er die Schule besucht. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern seien beide vor ca. 15 Jahren verstorben. Im Senegal würden noch zwei Schwestern und ein älterer Bruder leben, wobei der Bruder bei einer Rebellengruppe sei. Seine Familie habe ein Haus, das nunmehr seinen Schwestern gehöre. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zuletzt habe der Beschwerdeführer bis Juni 2001 in XXXX gelebt und habe im Juli 2001 den Senegal verlassen. Dazwischen sei er in einem kleinen Dorf namens XXXX gewesen. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, sondern sei bei einer Rebellengruppe gewesen. Dort habe er kein Geld verdient. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und habe keinen Glauben. Fünf Jahre lang habe er die Schule besucht. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern seien beide vor ca. 15 Jahren verstorben. Im Senegal würden noch zwei Schwestern und ein älterer Bruder leben, wobei der Bruder bei einer Rebellengruppe sei. Seine Familie habe ein Haus, das nunmehr seinen Schwestern gehöre. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zuletzt habe der Beschwerdeführer bis Juni 2001 in römisch 40 gelebt und habe im Juli 2001 den Senegal verlassen. Dazwischen sei er in einem kleinen Dorf namens römisch 40 gewesen. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet, sondern sei bei einer Rebellengruppe gewesen. Dort habe er kein Geld verdient. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es einen Haftbefehl vom Staat gebe, da sie bei der Wohnung von Soldatenfamilien Feuer gelegt hätten. Der Beschwerdeführer sei sehr jung gewesen, als er zu der Rebellengruppe gekommen sei. Er sei ca. neun Jahre alt gewesen. Die Leute seien der Meinung gewesen, dass die Casamance vom Senegal wegmüsse und daher sei der Beschwerdeführer von seinem Bruder rekrutiert worden. Sie hätten im Wald gelebt und dort ein bis drei Monate trainiert. Der Beschwerdeführer habe eine AK47 gehabt und habe zweimal pro Woche mit dem Gewehr geschossen. Sie seien von Soldaten gesucht worden und hätten diese im April 2001 einen Bus angegriffen und fünf Leute von der Gruppe des Beschwerdeführers getötet. Auf Vorhalt, wenn er im Alter von neun Jahren – sohin 1987 – zu der Gruppe gekommen sei und dort ein bis drei Monate trainiert habe sowie auf die Frage, was er bis 2001 gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 2001 immer trainiert habe. Dazwischen habe er keine Einsätze gehabt. Die Frage, dass er dann von 1987 bis 2001 – sohin 14 Jahre – im Wald gewesen sei und trainiert habe, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass er 1989 das erste Mal an einer Kampfhandlung teilgenommen habe. Nach dem Tod der fünf Leute aus seiner Gruppe, habe der „Chef“ gesagt, sie sollten zu den Familien der Soldaten gehen und einen Brand legen. Der Beschwerdeführer habe auch einmal auf Jemanden geschossen. Damals habe seine Gruppe „Sachen“ vom Senegal nach Gambia gebracht und wieder zurück, um Geld zu verdienen. Wegen des Geldes habe es auch immer Probleme mit den Regierungssoldaten gegeben. Einmal habe die Gruppe des Beschwerdeführers einen LKW im Wald gestoppt, der Waren geladen gehabt habe. Diese hätten sie dann in Gambia verkauft. Einmal – im April 2001 – habe der Beschwerdeführer einem Soldaten in den Fuß geschossen. Damals sei er unter Drogeneinfluss gewesen. Er habe Tiyabeh bekommen, das sei eine Spritze. Der Haftbefehl sei erlassen worden, da das Feuer bei den Familien der Soldaten gelegt worden sei und dabei viele Leute das Leben verloren hätten. Der Brand sei in der Nacht zwischen drei und vier Uhr früh in XXXX mit 20 Liter Benzinkanistern gelegt worden. Dabei seien sie nicht gesehen worden. Der Staatsanwalt habe einen Haftbefehl gegen die ganze Gruppe erlassen und hätten die Soldaten versucht, die Gruppe zu erwischen. Der Haftbefehl habe für die gesamte Rebellengruppe MFDC in der Casamance gegolten. Außer dem Schuss in das Bein des Soldaten und dem Legen des Feuers habe der Beschwerdeführer keine weiteren Gewalttaten begangen. Zur Ausreise aus dem Senegal habe er sich entschlossen, da die Soldaten immer versucht hätten, seine Gruppe wegen dem Tod dieser Leute vor Gericht zu bringen. Von dem Haftbefehl habe er aus dem Radio erfahren. Es sei gesagt worden, dass die Rebellengruppe von MFDC ein Feuer gelegt habe, bei dem fünf Leute ums Leben gekommen seien. Daher würden sie lebenslänglich oder die Todesstrafe bekommen. Sonst sei gesagt worden, dass der Staat versuchen müsse, die Leute, die das Feuer gelegt hätten, vor Gericht zu bringen. Die Frage, ob Mitglieder der MFDC deshalb bereits festgenommen worden seien, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, woher die senegalesischen Behörden wissen sollten, dass der Beschwerdeführer bei diesem Brand anwesend gewesen sei, gab er an, dass er im Radio gehört habe, dass die Leute lebenslang oder die Todesstrafe bekämen. Den Vorhalt, dass keiner wisse, dass der Beschwerdeführer dort persönlich beteiligt gewesen sei, bejahte er und verwies darauf, dass er dies im Radio gehört habe. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es einen Haftbefehl vom Staat gebe, da sie bei der Wohnung von Soldatenfamilien Feuer gelegt hätten. Der Beschwerdeführer sei sehr jung gewesen, als er zu der Rebellengruppe gekommen sei. Er sei ca. neun Jahre alt gewesen. Die Leute seien der Meinung gewesen, dass die Casamance vom Senegal wegmüsse und daher sei der Beschwerdeführer von seinem Bruder rekrutiert worden. Sie hätten im Wald gelebt und dort ein bis drei Monate trainiert. Der Beschwerdeführer habe eine AK47 gehabt und habe zweimal pro Woche mit dem Gewehr geschossen. Sie seien von Soldaten gesucht worden und hätten diese im April 2001 einen Bus angegriffen und fünf Leute von der Gruppe des Beschwerdeführers getötet. Auf Vorhalt, wenn er im Alter von neun Jahren – sohin 1987 – zu der Gruppe gekommen sei und dort ein bis drei Monate trainiert habe sowie auf die Frage, was er bis 2001 gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 2001 immer trainiert habe. Dazwischen habe er keine Einsätze gehabt. Die Frage, dass er dann von 1987 bis 2001 – sohin 14 Jahre – im Wald gewesen sei und trainiert habe, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass er 1989 das erste Mal an einer Kampfhandlung teilgenommen habe. Nach dem Tod der fünf Leute aus seiner Gruppe, habe der „Chef“ gesagt, sie sollten zu den Familien der Soldaten gehen und einen Brand legen. Der Beschwerdeführer habe auch einmal auf Jemanden geschossen. Damals habe seine Gruppe „Sachen“ vom Senegal nach Gambia gebracht und wieder zurück, um Geld zu verdienen. Wegen des Geldes habe es auch immer Probleme mit den Regierungssoldaten gegeben. Einmal habe die Gruppe des Beschwerdeführers einen LKW im Wald gestoppt, der Waren geladen gehabt habe. Diese hätten sie dann in Gambia verkauft. Einmal – im April 2001 – habe der Beschwerdeführer einem Soldaten in den Fuß geschossen. Damals sei er unter Drogeneinfluss gewesen. Er habe Tiyabeh bekommen, das sei eine Spritze. Der Haftbefehl sei erlassen worden, da das Feuer bei den Familien der Soldaten gelegt worden sei und dabei viele Leute das Leben verloren hätten. Der Brand sei in der Nacht zwischen drei und vier Uhr früh in römisch 40 mit 20 Liter Benzinkanistern gelegt worden. Dabei seien sie nicht gesehen worden. Der Staatsanwalt habe einen Haftbefehl gegen die ganze Gruppe erlassen und hätten die Soldaten versucht, die Gruppe zu erwischen. Der Haftbefehl habe für die gesamte Rebellengruppe MFDC in der Casamance gegolten. Außer dem Schuss in das Bein des Soldaten und dem Legen des Feuers habe der Beschwerdeführer keine weiteren Gewalttaten begangen. Zur Ausreise aus dem Senegal habe er sich entschlossen, da die Soldaten immer versucht hätten, seine Gruppe wegen dem Tod dieser Leute vor Gericht zu bringen. Von dem Haftbefehl habe er aus dem Radio erfahren. Es sei gesagt worden, dass die Rebellengruppe von MFDC ein Feuer gelegt habe, bei dem fünf Leute ums Leben gekommen seien. Daher würden sie lebenslänglich oder die Todesstrafe bekommen. Sonst sei gesagt worden, dass der Staat versuchen müsse, die Leute, die das Feuer gelegt hätten, vor Gericht zu bringen. Die Frage, ob Mitglieder der MFDC deshalb bereits festgenommen worden seien, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, woher die senegalesischen Behörden wissen sollten, dass der Beschwerdeführer bei diesem Brand anwesend gewesen sei, gab er an, dass er im Radio gehört habe, dass die Leute lebenslang oder die Todesstrafe bekämen. Den Vorhalt, dass keiner wisse, dass der Beschwerdeführer dort persönlich beteiligt gewesen sei, bejahte er und verwies darauf, dass er dies im Radio gehört habe. Dagegen, dass er in den Senegal zurückkehre, spreche, dass die Soldaten und der Staat immer versucht hätten, sie vor Gericht zu bringen. Sie hätten diesen Brand gelegt und alle Leute würden sie kennen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer müsse nicht in die Casamance zurückkehren, gab er an, dass er aus der Casamance komme. Momentan gebe es dort viele Probleme mit den Soldaten. Seine Rebellengruppe habe ihm auch bei der Flucht geholfen und habe er vom damaligen Operationsleiter Geld bekommen. Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu MFDC gehabt. In seinem ersten Verfahren in Österreich im Jahr 2001 habe er „das mit dem Feuer und dass die Leute tot sind“ als Fluchtgrund angegeben. Auf Vorhalt, damals habe er angegeben, dass er befürchtet habe, von Mitgliedern der Rebellengruppe MFDC getötet zu werden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass in dieser Gruppe immer Geld durch die LKWs und den Handel über die Grenze hinweg gebracht worden sei. Nach Wiederholung des Vorhalts gab der Beschwerdeführer an, „er“ habe „uns“ Geld gegeben und gesagt, „wir“ sollten das Land verlassen. MFDC habe keinen Grund gehabt, den Beschwerdeführer zu töten. Nochmals auf den Vorfall, als er dem Soldaten ins Bein geschossen habe, angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es sei ein Camp in XXXX gewesen. Das sei 1998 gewesen. Sie hätten einen LKW genommen und die Sachen darin in Gambia verkauft. Der Fahrer habe die Soldaten gerufen und hätte ihnen das gesagt. Daraufhin seien die Soldaten gekommen und hätten geschossen. Da habe der Beschwerdeführer einem Soldaten in den Fuß geschossen. Nochmals auf den Vorfall, als er dem Soldaten ins Bein geschossen habe, angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, es sei ein Camp in römisch 40 gewesen. Das sei 1998 gewesen. Sie hätten einen LKW genommen und die Sachen darin in Gambia verkauft. Der Fahrer habe die Soldaten gerufen und hätte ihnen das gesagt. Daraufhin seien die Soldaten gekommen und hätten geschossen. Da habe der Beschwerdeführer einem Soldaten in den Fuß geschossen. Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Automechanikers gelernt. Im Wald hätten sie ein paar Autos gehabt und immer versucht „etwas“ mit diesen Autos zu machen. Er sei arbeitsfähig. Er könne nicht in den Senegal zurück, da dort der Staatsanwalt und der Staat seien. Auf Vorhalt, in Dakar kenne ihn niemanden und er könne dort auch arbeiten, brachte der Beschwerdeführer vor, Dakar sei auch schwierig. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er alles, was er gefragt worden sei, verstanden habe und zwar sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her. Ferner gab der Beschwerdeführer nach Durchsicht der Niederschrift an, dass er 1998 und nicht 1989 das erste Mal an einer Kampfhandlung teilgenommen habe. 2.
  3. Weiters finden sich im Verwaltungsakt nachstehende Unterlagen: ● ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX .06.2017 mit der Beurteilung „gut bestanden“; ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 .06.2017 mit der Beurteilung „gut bestanden“; ● Aktenvermerk über ein Telefonat mit einer Ärztin betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom XXXX .03.2018, demzufolge die Ärztin nicht sagen kann, ob der Beschwerdeführer noch immer an Hepatitis B leidet, da er zu einem diesbezüglichen Kontrolltermin nicht erschienen ist; Aktenvermerk über ein Telefonat mit einer Ärztin betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .03.2018, demzufolge die Ärztin nicht sagen kann, ob der Beschwerdeführer noch immer an Hepatitis B leidet, da er zu einem diesbezüglichen Kontrolltermin nicht erschienen ist; ● Informationen eines Krankenhauses in Bern über die Behandlung von Hepatitis B im Senegal (in englischer Sprache) und ● weitere Informationen über den Zugang zu antiretroviraler Kombinationstherapien (= Gilead Access Programm) sowie betreffend Hepatitis B, unter anderem dahingehend, dass das Medikament Viread seit Feber 2017 im Senegal zugelassen ist Ferner befindet sich im Akt ein Schreiben der luxemburgischen Polizei- und Zollbehörde vom XXXX .03.2018 aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Liberia, im Jahr 2003 in Luxemburg um Asyl angesucht habe und seit 2015 untergetaucht sei. Weiters sind diesem Schreiben an weiteren Identitäten des Beschwerdeführers angeführt: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Dem Schreiben beigelegt wurde ein Foto aus dem Jahr
  4. Auf diesem Foto ist ein Mann zu erkennen, der mit dem ca. zehn Jahre älteren im Akt befindlichen Foto des Beschwerdeführers starke Ähnlichkeit aufweist. Insbesondere weisen der Mann auf dem Foto aus dem Jahr 2009 und der Beschwerdeführer dieselbe Narbe in der Mitte der Stirn bzw. am Vorderkopf auf. Ferner befindet sich im Akt ein Schreiben der luxemburgischen Polizei- und Zollbehörde vom römisch 40 .03.2018 aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Liberia, im Jahr 2003 in Luxemburg um Asyl angesucht habe und seit 2015 untergetaucht sei. Weiters sind diesem Schreiben an weiteren Identitäten des Beschwerdeführers angeführt: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Dem Schreiben beigelegt wurde ein Foto aus dem Jahr
  5. Auf diesem Foto ist ein Mann zu erkennen, der mit dem ca. zehn Jahre älteren im Akt befindlichen Foto des Beschwerdeführers starke Ähnlichkeit aufweist. Insbesondere weisen der Mann auf dem Foto aus dem Jahr 2009 und der Beschwerdeführer dieselbe Narbe in der Mitte der Stirn bzw. am Vorderkopf auf.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er stamme aus dem Senegal und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Der Beschwerdeführer habe angegeben an Hepatitis B zu leiden; diesbezügliche Medikamente seien im Senegal verfügbar. Er sei in der Region Casamance, XXXX , geboren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung seitens der Regierung habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Eine Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Senegal habe nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im August 2001 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er sei illegal eingereist und sei der von ihm eingebrachte Asylantrag im Jahr 2001 rechtskräftig negativ entschieden worden. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen und sei nachweislich in Luxemburg aufhältig gewesen. Im November 2014 sei er erneut in Österreich in Erscheinung getreten. Seit der Einbringung seines neuen Antrags bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs A2 besucht und spreche gut Deutsch. In Österreich habe er weder Verwandte noch verfüge er über besondere Bindungen. Im November und im Dezember 2016 sei er geringfügig als Schneeschaufler beschäftigt gewesen. Das Bundesamt traf auf den Seiten 23 bis 41 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Senegal samt einer Zusammenstellung diverser Anfragebeantwortungen zu den Rebellen bzw. des Konfliktes in der Casamance. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass davon ausgegangen werden könne, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)“ komme. Des Weiteren habe sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert. Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen seien kaum mehr zu verzeichnen. Die Österreichische Botschaft Dakar habe am 19.04.2013 in einer Stellungnahme berichtet, dass keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt seien. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er stamme aus dem Senegal und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Der Beschwerdeführer habe angegeben an Hepatitis B zu leiden; diesbezügliche Medikamente seien im Senegal verfügbar. Er sei in der Region Casamance, römisch 40 , geboren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung seitens der Regierung habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Eine Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Senegal habe nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im August 2001 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten sei. Er sei illegal eingereist und sei der von ihm eingebrachte Asylantrag im Jahr 2001 rechtskräftig negativ entschieden worden. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen und sei nachweislich in Luxemburg aufhältig gewesen. Im November 2014 sei er erneut in Österreich in Erscheinung getreten. Seit der Einbringung seines neuen Antrags bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs A2 besucht und spreche gut Deutsch. In Österreich habe er weder Verwandte noch verfüge er über besondere Bindungen. Im November und im Dezember 2016 sei er geringfügig als Schneeschaufler beschäftigt gewesen. Das Bundesamt traf auf den Seiten 23 bis 41 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Senegal samt einer Zusammenstellung diverser Anfragebeantwortungen zu den Rebellen bzw. des Konfliktes in der Casamance. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass davon ausgegangen werden könne, dass es im Senegal im gesamten Staatsgebiet zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Rebellengruppe des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)“ komme. Des Weiteren habe sich seit dem Regierungswechsel im April 2012 die Lage in der Casamance verbessert. Kampfhandlungen und bewaffnete Überfälle durch Rebellengruppen seien kaum mehr zu verzeichnen. Die Österreichische Botschaft Dakar habe am 19.04.2013 in einer Stellungnahme berichtet, dass keine Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Rebellengruppen im Senegal bekannt seien. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen zur nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments zu treffen gewesen seien. Betreffend die Herkunft aus dem Senegal, die Volksgruppenzugehörigkeit und den Familienstand werde dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Kindersoldat für die MFDC kämpfen müssen, sprach das Bundesamt unter Anführung von Beispielen aus, dass es zu mehreren Widersprüchen gekommen sei und daher die diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Antworten äußerst einsilbig und vage gehalten. Auch sei der Kern der Fluchtgeschichte aus 2014 völlig gegensätzlich zu jenem aus 2001. Dort habe er nämlich behauptet, dass er befürchte, von der Rebellengruppe MFDC getötet zu werden, was das komplette Gegenteil von dem sei, was er bei seinem nunmehrigen Antrag vorgebracht habe. Zu seiner Behauptung, seit 2001 durchgehend in Österreich gelebt zu haben und zu den Anzeigen in Luxemburg zu behaupten, das sei er nicht gewesen, werde ausgeführt, dass aufgrund eines Schriftstückes der Behörden von Luxemburg ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer 2003 dort einen Asylantrag gestellt habe, unter diversen Aliasidentitäten bekannt sei und seit 2015 abgängig sei, was mit dem Zeitpunkt der neuerlichen Betretung in Österreich im November 2014 zu erklären sei. Auch seien Lichtbilder der Polizei von Luxemburg beigefügt gewesen, die eindeutig der Person des Beschwerdeführers zuzuordnen seien, insbesondere aufgrund der markanten Narbe auf der Stirn. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es eine wesentliche Voraussetzung des Asylgesetzes sei, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen würden, was dem Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung angeführt – nicht gelungen sei. Aus seinen persönlichen Merkmalen habe aus der allgemeinen Lage im Senegal keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Selbst wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, käme eine Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht, weil die Regierung bereits im Zuge des letzten Friedensvertrages mit der MFDC im Jahr 2004 eine allgemeine Amnestie für alle zwischen 1991 und 2004 begangenen Verbrechen in Zusammenhang mit dem Konflikt in der Casamance beschlossen habe. Unter diese Amnestie würde auch der Beschwerdeführer fallen, da er bereits im Jahr 2001 aus dem Senegal ausgereist sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf den Senegal festgestellt werden hätten können, die einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung im Senegal gewährleistet sei. Auch sei Hepatitis B im Senegal behandelbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein werde, seinen Weg im Senegal zu finden. Weiters stünde ihm die Möglichkeit offen, finanzielle Unterstützung durch seine im Senegal lebenden Geschwister in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in Europa gelebt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er als arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland sein Überleben sichern und seinen Alltag meistern können werde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zuträfen. Ferner wurde zu Spruchpunkt IV. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder eine aufrechte Beziehung habe und daher das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden könne. Er sei zuletzt im November 2014 in Österreich in Erscheinung getreten und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Im November und Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer als Schneeschaufler geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe keine nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Seine Deutschkenntnisse könnten auch auf den Aufenthalt in Luxemburg zurückzuführen sein. Eine Prüfung der genannten Kriterien hätten keine gewichtigen Argumente für seinen Verbleib im Bundesgebiet gebracht. Der Beschwerdeführer werde vom Staat versorgt und wohne in Österreich in einer Unterkunft, die vom Staat für ihn bereitgestellt werde. Hingegen sei er im Senegal aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er spreche seine Muttersprache und sei mit den regionalen Gebräuchen und den Eigenheiten der Kultur vertraut. Auch seine Geschwister würden noch im Senegal leben und daher könne nicht von einer vollkommenen Entwurzelung ausgegangen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle sohin keine Verletzung seines Rechtes auf Privat- und Familienleben dar. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen sei, dass die Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt VI. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass es eine wesentliche Voraussetzung des Asylgesetzes sei, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen würden, was dem Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung angeführt – nicht gelungen sei. Aus seinen persönlichen Merkmalen habe aus der allgemeinen Lage im Senegal keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Selbst wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, käme eine Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht, weil die Regierung bereits im Zuge des letzten Friedensvertrages mit der MFDC im Jahr 2004 eine allgemeine Amnestie für alle zwischen 1991 und 2004 begangenen Verbrechen in Zusammenhang mit dem Konflikt in der Casamance beschlossen habe. Unter diese Amnestie würde auch der Beschwerdeführer fallen, da er bereits im Jahr 2001 aus dem Senegal ausgereist sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf den Senegal festgestellt werden hätten können, die einer in Artikel 3, EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung im Senegal gewährleistet sei. Auch sei Hepatitis B im Senegal behandelbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein werde, seinen Weg im Senegal zu finden. Weiters stünde ihm die Möglichkeit offen, finanzielle Unterstützung durch seine im Senegal lebenden Geschwister in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in Europa gelebt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er als arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland sein Überleben sichern und seinen Alltag meistern können werde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zuträfen. Ferner wurde zu Spruchpunkt römisch vier. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder eine aufrechte Beziehung habe und daher das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nicht festgestellt werden könne. Er sei zuletzt im November 2014 in Österreich in Erscheinung getreten und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Im November und Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer als Schneeschaufler geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe keine nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Seine Deutschkenntnisse könnten auch auf den Aufenthalt in Luxemburg zurückzuführen sein. Eine Prüfung der genannten Kriterien hätten keine gewichtigen Argumente für seinen Verbleib im Bundesgebiet gebracht. Der Beschwerdeführer werde vom Staat versorgt und wohne in Österreich in einer Unterkunft, die vom Staat für ihn bereitgestellt werde. Hingegen sei er im Senegal aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er spreche seine Muttersprache und sei mit den regionalen Gebräuchen und den Eigenheiten der Kultur vertraut. Auch seine Geschwister würden noch im Senegal leben und daher könne nicht von einer vollkommenen Entwurzelung ausgegangen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle sohin keine Verletzung seines Rechtes auf Privat- und Familienleben dar. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen sei, dass die Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch sechs. darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

  1. Am 17.04.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie Teilen der Angaben des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bestreite, dass er – abgesehen von einem sechsmonatigen Aufenthalt im Jahr 2008 unter dem Namen XXXX in Luxemburg - das Bundesgebiet verlassen habe. Keinesfalls habe er im Jahr 2003 in Luxemburg einen Asylantrag gestellt oder je eine andere als die eine Aliasidentität verwendet. Dem Beschwerdeführer seien keine Aktenstücke oder Polizeiberichte aus Luxemburg übermittelt bzw. vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe auch keineswegs die angeblich vorliegenden Lichtbilder der Polizei aus Luxemburg eingesehen. Er sei sicher, dass gar keine polizeilichen Lichtbilder von ihm in Luxemburg existieren würden. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten. Ferner beabsichtige er die rasche Namhaftmachung von Zeugen für seine durchgängige Anwesenheit im Bundesgebiet.
  2. Am 17.04.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie Teilen der Angaben des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bestreite, dass er – abgesehen von einem sechsmonatigen Aufenthalt im Jahr 2008 unter dem Namen römisch 40 in Luxemburg - das Bundesgebiet verlassen habe. Keinesfalls habe er im Jahr 2003 in Luxemburg einen Asylantrag gestellt oder je eine andere als die eine Aliasidentität verwendet. Dem Beschwerdeführer seien keine Aktenstücke oder Polizeiberichte aus Luxemburg übermittelt bzw. vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe auch keineswegs die angeblich vorliegenden Lichtbilder der Polizei aus Luxemburg eingesehen. Er sei sicher, dass gar keine polizeilichen Lichtbilder von ihm in Luxemburg existieren würden. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten. Ferner beabsichtige er die rasche Namhaftmachung von Zeugen für seine durchgängige Anwesenheit im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr nachvollziehen, wie es zur Protokollierung gekommen sei, dass er im Alter von 17 Jahren für die Rebellen rekrutiert worden sei. Er habe sonst durchgehend angegeben, dass er als Kindersoldat rekrutiert worden sei. Keinesfalls habe er im Erstasylverfahren vorgebracht, dass er Verfolgung seitens der Rebellen befürchte. Einen solchen Fluchtgrund habe er niemals geschildert. Der Beschwerdeführer sei im Alter von ca. neun Jahren rekrutiert, familiär unter Druck gesetzt sowie auch mit Hilfe von Suchtgift in Tablettenform und als zu injizierende Substanz für Einsätze im Rahmen der Rebellentruppen gefügig gemacht worden. Im Fall der Rückkehr seien Vergeltungsmaßnahmen der Regierung realistisch und habe der Beschwerdeführer mit drakonischen Strafen und unmenschlichen Bedingungen in der Haft zu rechnen. Entgegen den erstbehördlichen Feststellungen sei der sogenannten „Casamance-Konflikt“ nicht beigelegt und werde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied der Rebellen, das in jugendlichem Alter für die Rebellen rekrutiert worden sei, auch aktuell mit erheblichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu rechnen habe. Ferner leide der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C [wohl gemeint: Hepatitis B] und sei in medizinischer Behandlung. Im Fall einer Rückkehr sei das vorgesehene Medikament für den Beschwerdeführer nicht erhältlich. Ferner spreche er sehr gut Deutsch und bemühe sich um Integration am Arbeitsmarkt. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren – mit einer kurzen mehrmonatigen Unterbrechung im Jahr 2008 – im Bundesgebiet lebe. An bis dato noch nicht im Akt befindlichen Unterlagen wurden der Beschwerde nachstehende Schriftstücke beigelegt: ● Länderbericht der Konrad Adenauer Stiftung mit dem Titel „Holzmafia im Senegal?“ vom Jänner 2018; ● „Deutsch Beratung und Einstufung“ vom XXXX .01.2015 mit dem empfohlenen Kurs auf der Niveaustufe A2 und „Deutsch Beratung und Einstufung“ vom römisch 40 .01.2015 mit dem empfohlenen Kurs auf der Niveaustufe A2 und ● Teilbesuchsbestätigung einer Volkshochschule vom XXXX .05.2015 betreffend den Kurs „Deutsch Integrationskurs A2“ Teilbesuchsbestätigung einer Volkshochschule vom römisch 40 .05.2015 betreffend den Kurs „Deutsch Integrationskurs A2“
  3. Aufgrund der mehrfachen Behauptung, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, wurde mit Verfahrensanordnung vom 20.01.2020 vom Bundesverwaltungsgericht nachgefragt, ob die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo für eine mündliche Verhandlung erforderlich ist oder, ob die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher sind. Mit E-Mail vom 29.01.2020 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Mandingo in der Verhandlung benötigt wird.
  4. Am 03.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mandingo statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 29.05.2020 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Senegal zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 17 Jahren an chronischer Hepatitis B leide. Dagegen nehme er in der Früh eine Tablette namens „Vireal“. Er gehe einmal pro Monat zum Arzt, der ihm diese Tabletten verschreibe. Zu seiner Ärztin, deren Bestätigung über seine Hepatitis B Erkrankung dem Bundesamt bereits vorgelegt worden sei, sei er schon seit ca. einem Jahr nicht mehr gegangen. Er sei zu keinem Arzt gegangen. Seit einem Jahr habe er auch weder ein Rezept noch das Medikament genommen. Früher – vor einem Jahr – habe der Beschwerdeführer jeden Tag die Medikamente eingenommen und jeden Monat ein Rezept geholt. Aber seit einem Jahr sei er nicht mehr zum Arzt gegangen, habe kein Rezept bekommen und das Medikament nicht genommen. Er habe sich nämlich nicht bei den Ärzten wegen seiner Krankheit gemeldet, obwohl die Ärzte jede zweite Woche in seine Betreuungsstelle kämen. Warum er dies nicht getan habe, wisse er nicht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.01.2018 habe es Probleme gegeben, da diese in deutscher Sprache geführt worden sei und er Deutsch nicht so gut verstehe. Dies habe er dem einvernehmenden Beamten allerdings nicht gesagt, was ein Fehler gewesen sei. Er habe vor der Polizei und vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt. Identitätsdokumente habe er noch nie gehabt. Der weitere Verlauf der Befragung gestaltete sich wie folgt: „R: Das Bundesamt hat bei den Behörden in Luxemburg nachgefragt und gaben diese bekannt, dass Sie dort unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , StA. Liberia in Erscheinung getreten sind. Was sagen Sie dazu?„R: Das Bundesamt hat bei den Behörden in Luxemburg nachgefragt und gaben diese bekannt, dass Sie dort unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Liberia in Erscheinung getreten sind. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, das stimmt nicht. R: Nach den Angaben der luxemburgischen Behörden haben Sie im Jahr 2003 dort um Asyl angesucht und sind 2015 untergetaucht. Können Sie sich das erklären? BF: Nein, das stimmt nicht. R: Vorhalt Foto AS 479: Sind das Sie? BF: Nein, das bin ich nicht. R: Vorhalt: Das BFA stützt sich auf eine Narbe am mittleren Foto auf AS 479 bzw. 477 und geht daher davon aus, dass Sie die Person auf dem Foto sind. Wenn ich Sie ansehe, erkenne ich aber auch eine Narbe in der Mitte der Stirn. BF: Ich habe mir diese Narbe 2018 zugezogen, als ich im Heim mit jemandem Streit hatte und da wurde ich einem Fußballpokal getroffen. R: Sind Sie danach zum Arzt oder ins Krankenhaus gegangen? BF: Ja. R: Haben Sie dafür medizinische Unterlagen? BF: Das war in der Nacht in der Klinik XXXX . Als ich dort war, haben sie das sogar genäht, aber sie haben mir keine Papiere gegeben, weil es gab ein Strafverfahren und die Papiere befinden sich bei Gericht. Das war 2018.“BF: Das war in der Nacht in der Klinik römisch 40 . Als ich dort war, haben sie das sogar genäht, aber sie haben mir keine Papiere gegeben, weil es gab ein Strafverfahren und die Papiere befinden sich bei Gericht. Das war 2018.“ Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und stamme aus der Region Casamance. Das sei offiziell im Senegal. Er gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und habe keine Religion. Er sei kein Moslem. Probleme wegen seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat nicht gehabt. Nunmehr könne der Beschwerdeführer schreiben; früher habe er das nicht gekonnt. Er spreche Mandingo, ein bisschen Deutsch, ein bisschen Englisch und spreche auch Französisch. Zu den mit der Ladung versandten Länderfeststellungen gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass in Wikipedia zwar nichts Relevantes gefunden worden sei, er aber in der Beschwerde auf den Konflikt in Casamance hingewiesen habe. Nach den Informationen des Beschwerdeführers sei dieser Konflikt trotz zahlreicher Befriedungsversuche nach wie vor virulent und seien auch die Rebellen der MFDC noch aktiv. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben im Senegal gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern schon verstorben seien. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Seine letzte Adresse sei XXXX gewesen, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Auf Vorhalt seines ersten Asylverfahrens aus dem Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Bescheid nicht zugestellt bekommen habe. Am XXXX .02.2004 habe er ein zweites Interview gehabt und man habe ihm nichts von einer Abschiebung gesagt. Auf Vorhalt, sein erstes Asylverfahren sei 2001 abgeschlossen gewesen und er sei danach in Österreich nicht mehr in Erscheinung getreten sowie auf die Frage, ob dieses Interview vielleicht in Luxemburg gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe das Interview 2004 in XXXX gehabt. Immer wenn er nachgefragt habe, was mit seinem Akt sei, habe man ihm gesagt, sie hätten keine Informationen. Von 2001 bis 2005 sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen und seit 2005 in Wien. Von 2005 bis 2013 habe er bei seiner ehemaligen Freundin in Wien gewohnt. Von 2001 bis 2005 habe der Beschwerdeführer Zeitungen verteilt und von 2005 bis 2013 sei er von seiner damaligen Freundin unterstützt worden. Da habe er nichts gemacht, außer auf das Kind seiner Freundin aufgepasst. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Italien vom XXXX .11.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er nie in Italien, sondern nur in Österreich gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt, man habe aber seine Fingerabdrücke, führte der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er einmal an der Grenze zwischen Italien und Österreich gewesen sei und man ihm in XXXX die Fingerabdrücke abgenommen habe. Auf Vorhalt, er sei im Jahr 2005 in Luxemburg aufgrund eines Haftbefehls festgenommen worden, gab er an, er sei noch nie in Luxemburg gewesen. Auf weiteren Vorhalt, das Bundesamt habe ihm vorgehalten, dass es in Luxemburg zwei Anzeigen wegen des Handels mit Suchtmitteln gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, das könne nicht sein. Auf Vorhalt, aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark lasse sich entnehmen, dass er an der Adresse, an der er zwischen 2001 und 2015 gemeldet gewesen sei, tatsächlich nicht wohnhaft gewesen sei, gab er an, das stimme. 2005 sei das Haus renoviert worden. Aber damals habe er schon in Wien gewohnt. Im Senegal habe der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern und seinem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Eltern seien damals schon verstorben gewesen. Sie hätten in einem Haus im Wald gewohnt; es sei aber eher eine Hütte mit Strohdach gewesen. Diese Hütte habe zunächst seinem Vater und dann seinen Schwestern gehört. In dieser Hütte mit Strohdach habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Vor der Ausreise habe er nirgends anderswo gewohnt. Der Beschwerdeführer wisse, dass seine beiden Schwestern noch leben würden; von seinem Bruder wisse er es nicht, da dieser seit 20 Jahren bei den Rebellen sei. Zu seinen Schwestern habe er keinen Kontakt; er glaube, sie würden immer noch „dort“ zuhause sein. Es wäre schwierig, sie zu kontaktieren, weil es „dort“ kein Telefon gebe. Von 2005 bis 2013 habe der Beschwerdeführer in der XXXX gewohnt und nachdem die Beziehung zu seiner Freundin 2013 zu Ende gewesen sei, sei er bei „ XXXX “ gemeldet gewesen und habe in der XXXX geschlafen. Im Senegal sei er nie in der Schule gewesen; es habe nur etwas gegeben, was einem Kindergarten ähnlich sei. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch „illegale Sachen“ bestritten. Die Rebellen hätten ihnen gesagt, was sie machen sollten. Sie hätten LKW Transporte, die Waren vom Senegal nach Gambia transportiert hätten, überfallen und die gestohlene Ware weiterverkauft. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Alter von neun Jahren zu den Rebellen gekommen und habe „so“ bis zu seiner Ausreise gelebt. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben im Senegal gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern schon verstorben seien. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Seine letzte Adresse sei römisch 40 gewesen, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Auf Vorhalt seines ersten Asylverfahrens aus dem Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Bescheid nicht zugestellt bekommen habe. Am römisch 40 .02.2004 habe er ein zweites Interview gehabt und man habe ihm nichts von einer Abschiebung gesagt. Auf Vorhalt, sein erstes Asylverfahren sei 2001 abgeschlossen gewesen und er sei danach in Österreich nicht mehr in Erscheinung getreten sowie auf die Frage, ob dieses Interview vielleicht in Luxemburg gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe das Interview 2004 in römisch 40 gehabt. Immer wenn er nachgefragt habe, was mit seinem Akt sei, habe man ihm gesagt, sie hätten keine Informationen. Von 2001 bis 2005 sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen und seit 2005 in Wien. Von 2005 bis 2013 habe er bei seiner ehemaligen Freundin in Wien gewohnt. Von 2001 bis 2005 habe der Beschwerdeführer Zeitungen verteilt und von 2005 bis 2013 sei er von seiner damaligen Freundin unterstützt worden. Da habe er nichts gemacht, außer auf das Kind seiner Freundin aufgepasst. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Italien vom römisch 40 .11.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er nie in Italien, sondern nur in Österreich gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt, man habe aber seine Fingerabdrücke, führte der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er einmal an der Grenze zwischen Italien und Österreich gewesen sei und man ihm in römisch 40 die Fingerabdrücke abgenommen habe. Auf Vorhalt, er sei im Jahr 2005 in Luxemburg aufgrund eines Haftbefehls festgenommen worden, gab er an, er sei noch nie in Luxemburg gewesen. Auf weiteren Vorhalt, das Bundesamt habe ihm vorgehalten, dass es in Luxemburg zwei Anzeigen wegen des Handels mit Suchtmitteln gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, das könne nicht sein. Auf Vorhalt, aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark lasse sich entnehmen, dass er an der Adresse, an der er zwischen 2001 und 2015 gemeldet gewesen sei, tatsächlich nicht wohnhaft gewesen sei, gab er an, das stimme. 2005 sei das Haus renoviert worden. Aber damals habe er schon in Wien gewohnt. Im Senegal habe der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern und seinem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Eltern seien damals schon verstorben gewesen. Sie hätten in einem Haus im Wald gewohnt; es sei aber eher eine Hütte mit Strohdach gewesen. Diese Hütte habe zunächst seinem Vater und dann seinen Schwestern gehört. In dieser Hütte mit Strohdach habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Vor der Ausreise habe er nirgends anderswo gewohnt. Der Beschwerdeführer wisse, dass seine beiden Schwestern noch leben würden; von seinem Bruder wisse er es nicht, da dieser seit 20 Jahren bei den Rebellen sei. Zu seinen Schwestern habe er keinen Kontakt; er glaube, sie würden immer noch „dort“ zuhause sein. Es wäre schwierig, sie zu kontaktieren, weil es „dort“ kein Telefon gebe. Von 2005 bis 2013 habe der Beschwerdeführer in der römisch 40 gewohnt und nachdem die Beziehung zu seiner Freundin 2013 zu Ende gewesen sei, sei er bei „ römisch 40 “ gemeldet gewesen und habe in der römisch 40 geschlafen. Im Senegal sei er nie in der Schule gewesen; es habe nur etwas gegeben, was einem Kindergarten ähnlich sei. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch „illegale Sachen“ bestritten. Die Rebellen hätten ihnen gesagt, was sie machen sollten. Sie hätten LKW Transporte, die Waren vom Senegal nach Gambia transportiert hätten, überfallen und die gestohlene Ware weiterverkauft. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Alter von neun Jahren zu den Rebellen gekommen und habe „so“ bis zu seiner Ausreise gelebt. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten, sondern nur Freunde habe. Er habe keine Lebensgefährtin oder Freundin, sondern lebe mit zwei Somaliern in einem Wohnheim. Zwischen 2005 und 2013 habe er mit einer belgischen Staatsangehörigen zusammengelebt, die ihn jedoch nur benutzt habe. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass ihn diese Frau unterstützt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sie heiraten wollen, aber dann sei sie von ihm schwanger geworden und davongelaufen. Was aus dem Kind geworden sei, wisse er nicht, da er seit 2013 keinen Kontakt mehr zu dieser Frau habe. Sie sei eine Prostituierte gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein höheres Deutschzertifikat als auf der Niveaustufe A
  5. Er arbeite privat und für das Gemeindeamt. Dort arbeite er dreimal pro Woche jeweils acht Stunden am Tag und erhalte € 40,00 pro Woche. Durch die Gemeinde habe er viele Leute kennengelernt, für die er auch „schwarz“ arbeite. Von XXXX .10.2016 bis XXXX .04.2017 habe er eine Beschäftigungsbewilligung gehabt und als Schneeschaufler gearbeitet. Weitere Beschäftigungsbewilligungen habe er nicht mehr gehabt, sondern habe „privat“ für Leute gearbeitet. Ausbildungen habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemacht und abgesehen von A2 habe er keine Kurse gemacht. Er sei auch in keinen Vereinen. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, spiele Fußball und gehe manchmal Radfahren. Nach Österreich sei er illegal eingereist. Auf die Frage, warum er zwischen 2001 und 2014 nicht versucht habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, gab er an, er habe alles versucht. Er habe Freundinnen gehabt, die er habe heiraten wollen, damit er ein Papier bekäme. Auf Vorhalt, er sei am XXXX .12.2015 von der Polizei wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz angehalten worden, was er vor dem Bundesamt auch zugegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er nehme jetzt keine Suchtmittel mehr. Betreffend den Vorfall bei dem er sich die Narbe zugezogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Problem mit einem Nigerianer gehabt habe, der ihn beschimpft habe, weil er gedacht habe, der Beschwerdeführer würde ihm seine Freundin wegnehmen. Sie hätten gerauft und der Mann habe den Pokal genommen und den Beschwerdeführer damit geschlagen. Der Beschwerdeführer sei fast 20 Jahre hier und habe eine Verbindung zu Österreich. Er habe seine gesamte Jugendzeit hier verbracht. Wenn er ein Papier erhalten werde, könne er auch offiziell bei einer Schwimmbad-Firma arbeiten. Dass sein erster Asylantrag abgelehnt worden sei, habe der Beschwerdeführer erst 2013 erfahren. Wegen „dieser Frau“ habe er sich nicht erkundigt; sie habe ihn mit Voodoo verhext. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten, sondern nur Freunde habe. Er habe keine Lebensgefährtin oder Freundin, sondern lebe mit zwei Somaliern in einem Wohnheim. Zwischen 2005 und 2013 habe er mit einer belgischen Staatsangehörigen zusammengelebt, die ihn jedoch nur benutzt habe. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass ihn diese Frau unterstützt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sie heiraten wollen, aber dann sei sie von ihm schwanger geworden und davongelaufen. Was aus dem Kind geworden sei, wisse er nicht, da er seit 2013 keinen Kontakt mehr zu dieser Frau habe. Sie sei eine Prostituierte gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein höheres Deutschzertifikat als auf der Niveaustufe A
  6. Er arbeite privat und für das Gemeindeamt. Dort arbeite er dreimal pro Woche jeweils acht Stunden am Tag und erhalte € 40,00 pro Woche. Durch die Gemeinde habe er viele Leute kennengelernt, für die er auch „schwarz“ arbeite. Von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .04.2017 habe er eine Beschäftigungsbewilligung gehabt und als Schneeschaufler gearbeitet. Weitere Beschäftigungsbewilligungen habe er nicht mehr gehabt, sondern habe „privat“ für Leute gearbeitet. Ausbildungen habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemacht und abgesehen von A2 habe er keine Kurse gemacht. Er sei auch in keinen Vereinen. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, spiele Fußball und gehe manchmal Radfahren. Nach Österreich sei er illegal eingereist. Auf die Frage, warum er zwischen 2001 und 2014 nicht versucht habe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, gab er an, er habe alles versucht. Er habe Freundinnen gehabt, die er habe heiraten wollen, damit er ein Papier bekäme. Auf Vorhalt, er sei am römisch 40 .12.2015 von der Polizei wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz angehalten worden, was er vor dem Bundesamt auch zugegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er nehme jetzt keine Suchtmittel mehr. Betreffend den Vorfall bei dem er sich die Narbe zugezogen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Problem mit einem Nigerianer gehabt habe, der ihn beschimpft habe, weil er gedacht habe, der Beschwerdeführer würde ihm seine Freundin wegnehmen. Sie hätten gerauft und der Mann habe den Pokal genommen und den Beschwerdeführer damit geschlagen. Der Beschwerdeführer sei fast 20 Jahre hier und habe eine Verbindung zu Österreich. Er habe seine gesamte Jugendzeit hier verbracht. Wenn er ein Papier erhalten werde, könne er auch offiziell bei einer Schwimmbad-Firma arbeiten. Dass sein erster Asylantrag abgelehnt worden sei, habe der Beschwerdeführer erst 2013 erfahren. Wegen „dieser Frau“ habe er sich nicht erkundigt; sie habe ihn mit Voodoo verhext. Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2001 verlassen. Vom Senegal sei er über Mauretanien mit dem Schiff nach Italien gelangt. Sie seien 18 Leute gewesen und die Rebellen hätten die Ausreise für alle 18 Personen finanziert. Im April 2001 hätten die Soldaten die Rebellen attackiert und manche getötet. Bis Juni 2001 hätten die Rebellen beschlossen, sich zu rächen und hätten Häuser der Familien von Soldaten angezündet. Dabei seien fünf Leute getötet worden, was sie jedoch erst aus dem Radio erfahren hätten. Die Soldaten hätten gesagt, dass alle Rebellen gefangen genommen und vor Gericht gestellt würden. Dann habe die Rebellengruppe beschlossen, dass die 18 Leute, die bei diesem Vorfall mitgemacht hätten, aus dem Land geschafft würden. Auf Vorhalt, er habe Häuser angezündet und dadurch fünf Leute getötet und wenn er das in Österreich machen würde, würde er auch verhaftet werden, gab der Beschwerdeführer an, diejenigen, die den Auftrag erteilt hätten, hätten den Leuten, die den Auftrag erledigen sollten, Drogen verabreicht. Das seien Spritzen und Medikamente zum Trinken gewesen. Jeder, der in Casamance geboren sei, wolle eine Unabhängigkeit vom Senegal und wolle, dass Casamance ein eigenes Land sei. Diese Rebellengruppe heiße MFDC, das bedeute „Movement of Democratic Forces of Casamance“. Der Beschwerdeführer sei dieser Gruppe 1986 beigetreten, weil jeder Jugendliche, der in Casamance geboren sei, beitreten müsse. Sein Bruder habe ihn zu dieser Gruppe gebracht, weil er selbst „drinnen“ sei. Diesbezüglich gab die Dolmetscherin an, dass die Rebellengruppe zu den Familien komme und die kräftigen Männer mitnehme. Diese müssten gehen und mitkämpfen. Die Frauen und die zurückgebliebenen Leute würden die Landwirtschaft am Leben halten. Die Rebellengruppen würden regelmäßig kommen um nachzusehen, ob sie neue Leute mitnehmen könnten. Als der Beschwerdeführer mit neun Jahren beigetreten sei, habe er bei den Rebellen gelebt, sei jedoch manchmal zu seinen Eltern gefahren. Auf Vorhalt, zuvor habe er auf die Frage, wo er gelebt habe, gesagt, in der Hütte im Wald mit seinen Schwestern und seinem Bruder, gab der Beschwerdeführer an, das stimme. Er habe einen Fehler gemacht und nicht gut erklärt. Er sei „dort“ gewesen und nur manchmal nach Hause gefahren. Eine Ausbildung habe er bei den Rebellen nicht bekommen, habe aber bei Autoreparaturen mitgeholfen. Der Beschwerdeführer glaube, dass er im Senegal verfolgt werde, weil die Familien, deren Häuser sie angezündet hätten, immer noch dort seien und „wir 18“ hätten viel in Casamance gemacht. Auf Vorhalt, dass dies nur illegale Sachen gewesen seien, brachte der Beschwerdeführer vor, es tue ihm auch leid, aber sie hätten Drogen bekommen und nicht nachgedacht; sie seien aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Radio gehört, dass sie gesucht würden. Es sei gesagt worden, dass die Rebellen bei den Familien der Militärs gewesen seien und die Häuser angezündet hätten. Die Soldaten hätten gesagt, sie würden die Rebellen finden und vor Gericht stellen. Der Name des Beschwerdeführers sei im Radio nicht genannt worden. Die Behörden wüssten, wer von den Rebellen die Häuser angezündet habe, da „wir haben ur-viele schlechte Sachen gemacht.“ Von diesen 18 Leuten sei niemand festgenommen worden. Auch wegen „anderer schlechter Sachen“ sei der Beschwerdeführer niemals festgenommen worden. Sie seien weder verhaftet noch verurteilt worden, aber wenn sie verhaftet oder verurteilt worden wären, würden sie entweder mit lebenslänglich oder mit der Todesstrafe bestraft werden. Zu dem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer jemandem ins Bein geschossen habe, gab er an, damals hätten sie einen LKW-Zug überfallen. Das Militär sei gekommen und der Beschwerdeführer habe einem Soldaten ins Bein geschossen, damit er weglaufen könne. Wann, in welchem Jahr das gewesen sei, könne er nicht sagen. Es sei schon lange her. Er sei ungefähr zwölf, 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt, aus dem Bescheid zum ersten Asylverfahren gehe hervor, dass er angegeben habe, er befürchte, durch die Rebellengruppe MFDC getötet zu werden, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei selbst Rebell; die Rebellen würden ihn nicht töten. Es habe sich zwar alles im Senegal geändert, aber die Familien, die Probleme gemacht hätten, seien immer noch dort. Es habe nicht nur mit der Regierung zu tun, sondern auch mit den Familienangehörigen der Opfer. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe selbst eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.05.2016 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass es keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten im Senegal gebe und die MFDC im April 2004 selbst Vorwürfe von Zwangsrekrutierungen zurückgewiesen habe, gab er an, das sei bei den Länderberichten so, aber er sei als Kind in die Rebellengruppe gegangen. In der Folge hielt der rechtsfreundliche Vertreter seinen Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens aufrecht und zwar zum Beweis, dass durchaus Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten vorgekommen seien. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen, die dem senegalesischen Strafverfahren und den Haftbedingungen ein menschenrechtswidriges Zeugnis ausstellen würden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er könne im Senegal nicht außerhalb von Casamance lebe, weil er sich dort nicht gut auskenne. Er kenne nur Casamance. Es wäre schwierig in Dakar zu leben, da er nirgendwo außer in Österreich und in Casamance gewesen sei. Den Vorhalt, auch in der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer 2008 sechs Monate in Luxemburg gewesen sei, verneinte er. Diesbezüglich gab der rechtsfreundliche Vertreter an, dass es sich um ein Missverständnis bei der Vorbesprechung gehandelt habe. Den Drogen hätte sich der Beschwerdeführer nicht widersetzen können, da er dann bestraft – getötet oder gefoltert – worden wäre. Sein Bruder sei drei Jahre älter als der Beschwerdeführer und habe ihn dazu gezwungen, zu den Rebellen zu gehen. Auch seine Eltern hätten gewollt, dass er dazu gehe. Aufgrund seines Aussehens und seiner Sprache würde man auch in Dakar erkennen, dass der Beschwerdeführer aus der Casamance stamme. Am Ende der Verhandlung wurden die Beischaffung des Strafaktes bezüglich der Anklageerhebung vom XXXX .12.2017 und die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen erörtert. Am Ende der Verhandlung wurden die Beischaffung des Strafaktes bezüglich der Anklageerhebung vom römisch 40 .12.2017 und die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen erörtert. 7.
  7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht den Strafakt des Landesgerichts XXXX , GZ. XXXX , ein, dem verfahrenswesentlich zu entnehmen ist, dass es am XXXX .11.2017 zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und einem Zimmerkollegen gekommen sei, im Zuge dessen der Beschwerdeführer von seinem Zimmerkollegen – einem nigerianischen Staatsangehörigen – zunächst beschimpft worden sei und dieser dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Pokal von hinten auf den Kopf geschlagen habe. Im Strafakt findet sich auch eine Lichtbildbeilage, auf der erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Wunde am Hinterkopf erlitten hat. Weiters findet sich eine Ambulanzkarte eines Universitätsklinikums vom XXXX .11.2017, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Schlag mit dem Pokal eine ca. 4 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf links erlitten hat. Dass dem Beschwerdeführer die Wunde am Hinterkopf zugefügt wurde, ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des Betreuers in der Flüchtlingsunterkunft. 7.
  8. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht den Strafakt des Landesgerichts römisch 40 , GZ. römisch 40 , ein, dem verfahrenswesentlich zu entnehmen ist, dass es am römisch 40 .11.2017 zu einem Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und einem Zimmerkollegen gekommen sei, im Zuge dessen der Beschwerdeführer von seinem Zimmerkollegen – einem nigerianischen Staatsangehörigen – zunächst beschimpft worden sei und dieser dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Pokal von hinten auf den Kopf geschlagen habe. Im Strafakt findet sich auch eine Lichtbildbeilage, auf der erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Wunde am Hinterkopf erlitten hat. Weiters findet sich eine Ambulanzkarte eines Universitätsklinikums vom römisch 40 .11.2017, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Schlag mit dem Pokal eine ca. 4 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf links erlitten hat. Dass dem Beschwerdeführer die Wunde am Hinterkopf zugefügt wurde, ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des Betreuers in der Flüchtlingsunterkunft. 7.
  9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2020 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Auszüge aus dem Strafakt übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters erging die Aufforderung, geeignete Beweismittel anzuführen bzw. Nachweise vorzulegen, die den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2015 belegen. 7.
  10. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, dass keine Unterlagen zu seinem Aufenthaltsort übermittelt werden könnten. Er habe in prekären Verhältnissen gelebt und sei sein Schlafplatz in XXXX renoviert worden. Dort befinde sich aktuell ein Hotel. Beim Verein „ XXXX “, wo er einige Zeit gewohnt habe, würden sich keine Aufzeichnungen mehr finden. Es werde nochmals auf die Meldedarstellung zwischen 2001 und 2018 verwiesen. 7.
  11. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, dass keine Unterlagen zu seinem Aufenthaltsort übermittelt werden könnten. Er habe in prekären Verhältnissen gelebt und sei sein Schlafplatz in römisch 40 renoviert worden. Dort befinde sich aktuell ein Hotel. Beim Verein „ römisch 40 “, wo er einige Zeit gewohnt habe, würden sich keine Aufzeichnungen mehr finden. Es werde nochmals auf die Meldedarstellung zwischen 2001 und 2018 verwiesen. 8.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Wortlaut: 1). Gibt es Informationen über den Kampf zwischen Regierungssoldaten und Rebellen in der senegalesischen Region Casamance im April 2001? 2). Gibt es Informationen darüber, ob im Juni 2001 Rebellen in der Region Casamance die Häuser von Familien von Soldaten in Brand gesteckt hätten, wobei fünf Menschen getötet wurden? 3). Kam es in der Vergangenheit – zwischen 1982 und 2004 – zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Region Casamance durch die Rebellengruppe MFDC? 3a). Für den Fall, dass es zu Zwangsrekrutierungen von Kindern gekommen ist, wurden diese Kinder unter Drogen gesetzt und dazu gezwungen für die MFDC Verbrechen (Überfälle, Diebstähle) zu begehen? 3b). Für den Fall, dass es zur Zwangsrekrutierung von Kindern gekommen ist, hätte die Möglichkeit bestanden, sich als Erwachsener (ab dem Alter von ca. 18 Jahren) von der MFDC zu lösen (im Sinne eines „Austritts“)? 4). Wird aktuell gegen (ehemalige) Mitglieder der Movement des Forces Démocratiques de la Casamance von den senegalesischen Regierungsbehörden bzw. der senegalesischen Polizei strafrechtlich vorgegangen – im Sinne einer Fahndung, Festnahme, Gerichtsverfahren? 4a). Für den Fall, dass aktuell nicht gegen (ehemalige) Mitglieder der MFDC strafrechtlich vorgegangen wird, gilt das auch dann, wenn den Behörden die Beteiligung eines ehemaligen Mitgliedes an konkreten Straftaten bekannt ist bzw. dies von den Behörden vermutet oder unterstellt wird? 4b). Für den Fall, dass aktuell gegen (ehemalige) Mitglieder der MFDC strafrechtlich vorgegangen wird, mit welchen Maßnahmen von staatlicher Seite wäre zu rechnen? 5). Wie stellt sich die aktuelle Lage in der Region Casamance in Bezug auf Verhandlungen bzw. einem Waffenstillstand zwischen der Regierung und der MFDC dar? 8.
  13. Am 08.10.2020 langten nachstehende Unterlagen von ACCORD vom 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein: ● Anfragebeantwortung zu Senegal: Casamance: Aktuelle Lage, Friedensverhandlungen; strafrechtliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder des Mouvement des forces démocratiques de Casamance; ● Anfragebeantwortung zum Senegal: Casamance: Informationen zu einem Kampf zwischen Regierungssoldaten und Rebellen im April 2001; Informationen zu einem Vorfall mit fünf Toten, bei dem Rebellen im Juni 2001 die Häuser von Familien von Soldaten in Brand gesetzt haben und ● Anfragebeantwortung zum Senegal: Casamance: Zwangsrekrutierung von Kindern im Zeitraum 1982 bis 2004 durch die Rebellengruppe Mouvement des forces démocratiques de Casamance (MFDC); wurden diese Kinder unter Drogen gesetzt und dazu gezwungen für die MFDC Verbrechen (Überfälle, Diebstähle) zu begehen?; bestand die Möglichkeit als Erwachsener aus der MFDC auszutreten? Diesen Unterlagen ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen, dass es innerhalb der MFDC einige Fälle von Rekrutierung von Kindern gegeben habe, wobei es sich um 14- oder 15jährige Jugendliche gehandelt habe. Es habe sich insofern um eine Zwangsrekrutierung gehandelt, als einige Kinder von erwachsenen Verwandten an die MFDC „abgegeben“ worden seien. Innerhalb der MFDC gebe es auch Drogenmissbrauch, insbesondere von „Yamba“, das örtliche Cannabis. Man könne aber nicht sagen, ob es einen absichtlichen Plan gegeben habe, junge Kämpfer vor Kämpfen unter Drogen zu setzen. Diese Kinder seien von der MFDC bei Operationen eingesetzt worden, im Kampf gegen Soldaten und bei Angriffen auf Zivilisten; insbesondere Straßensperren, Viehdiebstahl und Angriffe auf Geschäfte in Ortschaften. Allerdings sei es möglich gewesen, die MFDC als Erwachsener zu verlassen und zwar insbesondere als sich der Konflikt in den 2000er Jahren abzuschwächen begonnen habe. Damals seien viele Guerillas „Teilzeitmitglieder“ gewesen und hätten Privatangelegenheiten verfolgt. Formell habe die MFDC nicht zugesichert, keine Kinder zu rekrutieren. Es gebe Berichte, dass Kinder mit der separatistischen Bewegung in der Casamance kämpfen würden; es gebe aber auch Berichte, dass während des 20jährigen Konfliktes keine Kinder gekämpft hätten. Am 06.04.2001 sei eine Person bei einem Angriff Bewaffneter auf Fahrzeuge in der Casamance getötet worden. Am folgenden Tag seien drei Fahrzeuge nördlich von Ziguinchor entführt und die Passagiere beraubt worden. Für beide Angriffe seien abtrünnige Mitglieder des Mouvement des forces democratiques de Casamance verantwortlich gemacht worden. Dieser Zwischenfall am
  14. April sei der erste mit einem Todesopfer seit der Unterzeichnung des zweiten Teils der Friedensvereinbarung zwischen der MFDC und der senegalesischen Regierung gewesen. Bald nach der Unterzeichnung sei es zu Zusammenstößen zwischen Regierungssoldaten und MFDC-Kämpfern nahe der gambischen Grenze gekommen, wobei ein Soldat verwundet worden sei. Seit der Unterzeichnung der Friedensvereinbarung im März 2001 sei es auch am
  15. April auf einer Schnellstraße 20 km westlich von Ziguinchor zu einem Vorfall gekommen, als Mitglieder der MFDC eine unbekannte Anzahl an Fahrzeugen der Parti Socialiste entführt und die Passagiere ausgeraubt hätten, wobei die MFDC bestritten habe, für diesen Angriff verantwortlich zu sein. Am
  16. April 2001 seien bei einem mutmaßlichen Angriff der MFDC auf Fahrzeuge in der Casamance drei Personen getötet worden. Ferner hätten am
  17. April 2001 mutmaßlich separatistische Rebellen einen Bus der Armee nördlich von Ziguinchor angegriffen, wobei ein Soldat getötet und vier weitere verletzt worden seien. Im April 2001 hätten keine weiteren Informationen zu Vorfällen mit Beteiligung der MFDC gefunden werden können. Es hätten keine Informationen zu einem Vorfall mit fünf Toten, bei dem Rebellen im Juni 2001 die Häuser von Familien von Soldaten in Brand gesetzt hätten, gefunden werden können. Mitte Mai 2001 sei es zu einem Gewaltausbruch in der Casamance gekommen; es habe schwere Kämpfe zwischen der senegalesischen Armee und Kräften der MFDC gegeben. Die Armee habe Teile der Casamance mit Granaten beschossen und bei der Verfolgung von Rebellenkräften Häuser in Brand gesetzt. Mit Stand Juli 2001 seien bis zu 2.000 der 3.500 im Mai und Juni 2001 aus der Casamance geflohenen Personen aus Gambia in den Senegal zurückgekehrt. Einem Artikel zufolge habe eine Frau im Departement Bignona angegeben, dass ihre Ortschaft von senegalesischen Soldaten zerstört worden sei, die den Großteil der Häuser in Brand gesetzt hätten. Im Berichtszeitraum 2019 habe der De-facto-Waffenstillstand zwischen den Sicherheitskräften und den bewaffneten Separatisten ein siebtes Jahr lang angedauert. Es sei sporadisch zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen, die jedoch eher mit kriminellen Aktivitäten als direkt mit dem separatistischen Konflikt in Verbindung gebracht worden seien. Personen mit Verbindungen zu verschiedenen Fraktionen der MFDC hätten die örtliche Bevölkerung weiterhin beraubt und belästigt. Gelegentlich sei es zu zufälligen Aufeinandertreffen, Scharmützeln und Festnahmen von Einheiten der MFDC durch Sicherheitskräfte gekommen. Dieser Konflikt habe 1982 begonnen und seien die Vermittlungsbemühungen nunmehr fortgesetzt worden. Die Regierung habe regelmäßig zu Vorfällen ermittelt und diese strafrechtlich verfolgt. Im Oktober 2018 habe in Rom eine neue Verhandlungsrunde in Verbindung mit dem Casamance-Konflikt begonnen. Allerdings seien kaum Fortschritte zu verzeichnen. Zwar gebe es seit einem einseitigen Waffenstillstand der MFDC keinen bewaffneten Konflikt mehr, aber es herrsche auch kein Frieden. Die Regierung habe damit begonnen, in die Infrastruktur der Casamance zu investieren. Die interne Spaltung der MFDC stelle das größte Hindernis für ein endgültiges Friedensabkommen dar. Sie sei der Grund dafür, dass die Verhandlungen mit der senegalesischen Regierung, die 2012 begonnen hätten, seit Oktober 2017 ins Stocken geraten seien. Obwohl der Präsident Anfang 2019 bekräftigt habe, dass die Beendigung des Konfliktes eine der wichtigsten Prioritäten sei, sei es unwahrscheinlich, dass die Regierung den Druck zur Wiederaufnahme der Verhandlungen erhöhe, da sie die MFDC für eine weitgehend „verbrauchte Kraft“ halte. Trotz ihrer gelegentlichen Drohungen sei die MFDC zu schwach, um einen größeren koordinierten Angriff auf Armeeeinheiten durchzuführen. Das Risiko bewaffneter Raubüberfälle – auch auf Touristen – sei jedoch nach wie vor erhöht. Im März 2020 wurde berichtet, dass eine Delegation des senegalesischen Präsidenten und eine Delegation eines Anführers der MFDC nochmals beteuert hätten, sie würden eine Lösung des Casamance-Konfliktes mittels Verhandlungen finden. Die Kampfeinheit in Diakaye und der zivile Flügel der MFDC hätten – einem Artikel vom 22.06.2020 zufolge – beschlossen, die Kämpfe und andere Gewalttaten in der Casamance sofort einzustellen und hätten gleichzeitig die Armee aufgefordert, das Gleiche zu tun. Hinsichtlich strafrechtlicher Verfolgung ehemaliger MFDC-Mitglieder wurde in einer Auskunft vom September 2020 ausgeführt, dass zu Anfang des Konfliktes Massengerichtsverfahren geführt worden seien und im Laufe der Zeit einige weitere. Es wäre sehr überraschend, wenn die Behörden gegen abwesende ehemalige Kämpfer bei ihrer Rückkehr in den Senegal eine strafrechtliche Verfolgung einleiten würden. Die Behörden würden versuchen, die Lage zu beruhigen und es handle sich de facto um eine Situation der Amnestie. Im Juli 2004 sei ein Gesetz verabschiedet worden, das für alle bis zu diesem Zeitpunkt in Verbindung mit dem Casamance-Konflikt begangenen Verbrechen eine Amnestie vorsehe. Die Amnestie gelte für zwischen dem
  18. Juni 1991 und dem
  19. Juli 2004 begangene Taten. Erfolgte Verhaftungen würden auf Ermittlungen beruhen und seien nicht willkürlich. 8.
  20. Diese drei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden sowohl dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters als auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2020 zur Stellungnahme übermittelt und erging gleichzeitig die Nachfrage, ob zur Erörterung der Anfragebeantwortungen sowie zu den übermittelten Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes XXXX eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden soll. 8.
  21. Diese drei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurden sowohl dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters als auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2020 zur Stellungnahme übermittelt und erging gleichzeitig die Nachfrage, ob zur Erörterung der Anfragebeantwortungen sowie zu den übermittelten Auszügen aus dem Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden soll. 8.
  22. Mit Schreiben vom 11.11.2020 verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 27.08.2020 und brachte vor, dass sich aus dem Strafakt ergebe, dass der Beschwerdeführer vom Täter angegriffen und verletzt worden sei. Eine weitere Verhandlung werde nicht beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  25. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Senegal, Zugehöriger der Volksgruppe der Mandingo und stammt aus der senegalesischen Region Casamance. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer verließ den Senegal im Sommer 2001 und reiste in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.08.2001 einen Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2001

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und

§ 8Asyl

G 1997 ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 30.11.2001 in Rechtskraft. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Senegal, Zugehöriger der Volksgruppe der Mandingo und stammt aus der senegalesischen Region Casamance. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer verließ den Senegal im Sommer 2001 und reiste in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.08.2001 einen Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2001

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG 1997 ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 30.11.2001 in Rechtskraft. Am 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Anhaltung ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgegriffen und stellte in der Folge am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer zwischen November 2001 und November 2014 aufgehalten hat. Jedoch wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in Österreich aufhältig war. Festgestellt wird, dass er im Jahr 2003 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Liberia, in Luxemburg einen Asylantrag stellte und am XXXX .02.2004 sowie am XXXX .06.2005 in Luxemburg wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel bzw. Suchtgifthandel erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Luxemburg unter mehreren Aliasidentitäten in Erscheinung getreten ist. Am 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Anhaltung ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgegriffen und stellte in der Folge am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer zwischen November 2001 und November 2014 aufgehalten hat. Jedoch wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in Österreich aufhältig war. Festgestellt wird, dass er im Jahr 2003 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Liberia, in Luxemburg einen Asylantrag stellte und am römisch 40 .02.2004 sowie am römisch 40 .06.2005 in Luxemburg wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel bzw. Suchtgifthandel erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Luxemburg unter mehreren Aliasidentitäten in Erscheinung getreten ist. 1.1.

  1. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer ein Mitglied der Rebellengruppe Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (= MFDC) war und/oder ob er von der MFDC zwangsrekrutiert wurde, da eine diesbezügliche Mitgliedschaft bzw. Zwangsrekrutierung aktuell keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nach sich zieht. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der senegalesischen Behörden ausgesetzt ist, weil er im Juni 2001 an einer Brandstiftung beteiligt war, bei der Angehörige von Regierungssoldaten getötet wurden. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten der Familien der Getöteten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Senegal aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo und/oder aus religiösen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
  2. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 Hepatitis B diagnostiziert, wogegen er mit dem Medikament Vireal behandelt wurde. Seit Sommer 2019 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in medizinischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente. Zusammengefasst wird sohin festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schwerwiegenden psychischen noch an einer schwerwiegenden physischen Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar. Im Senegal leben noch die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, sodass festgestellt wird, dass familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Senegal bestehen. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell keinen Kontakt zu seinen Schwestern hat, ist es ihm zumutbar, wieder Kontakt zu seinen Schwestern aufzunehmen. Ferner gibt es eine Hütte – sohin eine Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer – im Familienbesitz. Der Beschwerdeführer hat im Senegal zwar lediglich bestenfalls eine rudimentäre Schulbildung erlangt, hat jedoch Berufserfahrung als Automechaniker gesammelt. Er spricht Mandingo auf Mutterspracheniveau und zusätzlich Französisch, etwas Englisch sowie etwas Deutsch. Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, im Senegal über eine Wohnmöglichkeit verfügt sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Senegal sein familiäres bzw. soziales Netz wieder aufbauen kann und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Von XXXX .11.2016 bis XXXX .04.2017 ging der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung als Schneeschaufler nach. Aktuell ist er dreimal pro Woche für seine Gemeinde jeweils acht Stunden tätig und erhält hierfür eine Entschädigung in der Höhe von € 40,00 pro Woche. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer in Österreich nie erwerbstätig und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 03.12.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Zertifikat auf der Niveaustufe A2 erlangt und ist in der Lage, eine Unterhaltung in einfachen Worten zu führen. Eine darüber hinausgehende Verständigung über komplexere Sachverhalte – wie beispielsweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – ist mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache nicht möglich. Sonstige Ausbildungen bzw. Kurse hat er in Österreich nicht gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Bekanntenkreis und betreibt auch etwas Sport. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .04.2017 ging der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung als Schneeschaufler nach. Aktuell ist er dreimal pro Woche für seine Gemeinde jeweils acht Stunden tätig und erhält hierfür eine Entschädigung in der Höhe von € 40,00 pro Woche. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer in Österreich nie erwerbstätig und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 03.12.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Zertifikat auf der Niveaustufe A2 erlangt und ist in der Lage, eine Unterhaltung in einfachen Worten zu führen. Eine darüber hinausgehende Verständigung über komplexere Sachverhalte – wie beispielsweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – ist mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache nicht möglich. Sonstige Ausbildungen bzw. Kurse hat er in Österreich nicht gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Bekanntenkreis und betreibt auch etwas Sport. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zur Lage im Senegal: 1.2.
  2. Politische Lage: Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a). Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky

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