RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW246 2237575-1 SpruchW246 2237575-1/3Z, W246 2237575-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Schreiben vom 05.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor dem
- Lebensjahr liegenden Zeiten.
- Mit Bescheid vom 29.06.2015 wies das Streitkräfteführungskommando diesen Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück und führte im Wesentlichen aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
- Mit Bescheid vom 29.06.2015 wies das Streitkräfteführungskommando diesen Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurück und führte im Wesentlichen aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
- Mit Schreiben vom 02.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
- Lebensjahr sowie die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die Nachzahlung der daraus resultierenden Bezüge.
- Mit Bescheid vom 13.08.2018 wies das Kommando Luftstreitkräfte diesen Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück.
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zl. W257 2207135-1/4E, statt und hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass mit dem Bescheid vom 29.06.2015 keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag erfolgt und daher eine Zurückweisung des neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache nicht rechtmäßig sei. Die Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zl. W257 2207135-1/4E, statt und hob den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass mit dem Bescheid vom 29.06.2015 keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag erfolgt und daher eine Zurückweisung des neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache nicht rechtmäßig sei. Die Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 27.10.2020 eine Säumnisbeschwerde.
- Mit Schreiben vom 28.10.2020 übermittelte das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 3 GehG.
- Mit Schreiben vom 28.10.2020 übermittelte das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 10.11.2020 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung und beantragte die Feststellung, dass ihm am 01.02.2015 gemäß § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (unter direkter Anwendung der EU-Richtlinie 2000/78/EG) die Gehaltsstufe 19 gebührt habe und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen sei. In eventu beantragte der Beschwerdeführer eine Anrechnung seiner Lehrzeit als Kraftfahrzeugmechaniker von 02.09.1980 bis 01.03.1984 als facheinschlägige Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg.cit im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Waffenmeister-Unteroffizier. Schließlich sei ein Lehrabschluss auch Voraussetzung für die später vom Beschwerdeführer durchlaufene Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/Sanitätsunteroffizier gewesen.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 10.11.2020 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung und beantragte die Feststellung, dass ihm am 01.02.2015 gemäß Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (unter direkter Anwendung der EU-Richtlinie 2000/78/EG) die Gehaltsstufe 19 gebührt habe und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag gemäß Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen sei. In eventu beantragte der Beschwerdeführer eine Anrechnung seiner Lehrzeit als Kraftfahrzeugmechaniker von 02.09.1980 bis 01.03.1984 als facheinschlägige Berufstätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Waffenmeister-Unteroffizier. Schließlich sei ein Lehrabschluss auch Voraussetzung für die später vom Beschwerdeführer durchlaufene Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/Sanitätsunteroffizier gewesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 auf Feststellung der Gehaltsstufe 19 am 01.02.2015 zurück (Spruchpunkt 1.) und den Antrag vom 10.11.2020 auf volle Anrechnung der vor dem
- Lebensjahr liegenden Zeiten als voll anrechenbare Zeiten ab (Spruchpunkt 2.). Weiters setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f Abs. 3 GehG fest (Spruchpunkt 3.), erklärte den Anspruch auf Bezüge für den Zeitraum ab dem 11.11.2011 für nicht verjährt (Spruchpunkt 4.) und stellte das Verfahren über die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde vom 27.10.2020 ein (Spruchpunkt 5.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2020 auf Feststellung der Gehaltsstufe 19 am 01.02.2015 zurück (Spruchpunkt 1.) und den Antrag vom 10.11.2020 auf volle Anrechnung der vor dem
- Lebensjahr liegenden Zeiten als voll anrechenbare Zeiten ab (Spruchpunkt 2.). Weiters setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 169 f, Absatz 3, GehG fest (Spruchpunkt 3.), erklärte den Anspruch auf Bezüge für den Zeitraum ab dem 11.11.2011 für nicht verjährt (Spruchpunkt 4.) und stellte das Verfahren über die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde vom 27.10.2020 ein (Spruchpunkt 5.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass eine Berechnung des Vorrückungsstichtages und des Besoldungsdienstalters unter Anwendung der erst seit 09.07.2019 in Kraft stehenden Regelungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt des Antrages am 05.02.2015 verschlechtere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennNach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
- Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
- GP, 8).
- Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell etwa 200 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert (Zl. W128 2151136-1). Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen – wie auch der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde –, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hätte. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist daher auch für den vorliegenden Fall relevant.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell etwa 200 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert (Zl. W128 2151136-1). Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen – wie auch der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde –, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hätte. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist daher auch für den vorliegenden Fall relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
- Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2237575.1.00