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{'item': 'W250 2184720-1'}

Obsah (19)§ 35Art. 133§ 34§ 10§ 52§ 57§ 46§ 18§ 76§ 77§§ 56Art. 130§ 13§ 61§ 53§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW250 2184720-1 SpruchW250 2184720-1/9E, W250 2184720-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Gültigkeit vom 19.07.2012 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Studierender“, nach mehrmaliger Verlängerung bis zum 06.11.2015 erteilt.
  2. Seinem am 14.07.2015 gestellten Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolg nicht entsprochen.
  3. Am 06.06.2016 beantragte der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, kurz nachdem er am XXXX eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Mit Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 27.02.2017 wurde dieser Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II.). Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF und seine Ehefrau hätten kein gemeinsames Familienleben geführt und die Ehe sei zu dem Zweck geschlossen worden, dem BF einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
  4. Am 06.06.2016 beantragte der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, kurz nachdem er am römisch 40 eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Mit Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 27.02.2017 wurde dieser Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF und seine Ehefrau hätten kein gemeinsames Familienleben geführt und die Ehe sei zu dem Zweck geschlossen worden, dem BF einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
  5. Am 17.01.2018 erging durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Abschiebung des BF geplant und eine Sicherung dieser Maßnahme notwendig sei. 4. Am 17.01.2018 erging durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG den BF betreffend, da die Abschiebung des BF geplant und eine Sicherung dieser Maßnahme notwendig sei.

  1. Am 17.01.2018 wurde der BF von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages vom 17.01.2018 festgenommen.
  2. Am 18.01.2018 wurde der BF durch das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2018 wurde

§ 10Abs. 2 Asylgesetz 2005 – Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46FPG zulässig sei.

Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen ihn erlassen.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte aus, der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2018 wurde

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen ihn erlassen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte aus, der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

  1. Am 20.01.2018 wurde die Abschiebung des BF auf dem Luftweg versucht. Der BF weigerte sich freiwillig nach Ägypten auszureisen. Um eine Gefährdung zu verhindern wurde die Abschiebung abgebrochen und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2018, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Neben der Einvernahme am 18.01.2018 fand keine weitere Einvernahme des BF vor Anordnung der Schubhaft statt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2018, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Neben der Einvernahme am 18.01.2018 fand keine weitere Einvernahme des BF vor Anordnung der Schubhaft statt. Das Bundesamt stellte insbesondere fest, dass der BF kein österreichischer Staatsbürger sei, keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei durchsetzbar und aufgrund des Vorliegens der weiteren für seine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und es bestünde keine Aussicht darauf, dass der BF eine Arbeitsstelle finden werde. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er die Abschiebung verweigert habe. Trotz gesetzlicher Verpflichtung verweigere er die Ausreise aus Österreich. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Im Falle des BF liege Fluchtgefahr vor da er am 20.01.2018 die Abschiebung nach Ägypten verweigert habe, es sich bei seiner Ehe um eine Scheinehe handle und daher nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund seines Ehelebens im Bundesgebiet verbleiben würde. Es sei davon auszugehen, dass der BF untertauchen werde. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF durch die Weigerung der Abschiebung nachzukommen, selbst seinen Aufenthalt verlängert habe und eine Schubhaftverhängung erforderlich gemacht habe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er sich künftig an die Rechtsvorschriften halten werde. Im Zuge der versuchten Abschiebung habe der BF angekündigt, Österreich keinesfalls freiwillig zu verlassen und alles unternehmen zu wollen um im Bundesgebiet zu verbleiben. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da nicht zu erwarten sei, dass der BF für einen erneuten Abschiebeversuch für die Behörde greifbar sein werde. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel

§ 77FPG käme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht.

Mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne als gelinderes Mittel kein Auslangen gefunden werden, da aufgrund der beharrlichen Weigerung des BF einer Abschiebung nachzukommen sowie der Ankündigung alles zu versuchen die Abschiebung zu verhindern, die Verhängung des gelinderen Mittels nicht tauglich sei um die Abschiebung sicherzustellen, da die Gefahr bestünde, dass der BF untertauchen werde. Im Falle des BF liege Fluchtgefahr vor da er am 20.01.2018 die Abschiebung nach Ägypten verweigert habe, es sich bei seiner Ehe um eine Scheinehe handle und daher nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund seines Ehelebens im Bundesgebiet verbleiben würde. Es sei davon auszugehen, dass der BF untertauchen werde. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF durch die Weigerung der Abschiebung nachzukommen, selbst seinen Aufenthalt verlängert habe und eine Schubhaftverhängung erforderlich gemacht habe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er sich künftig an die Rechtsvorschriften halten werde. Im Zuge der versuchten Abschiebung habe der BF angekündigt, Österreich keinesfalls freiwillig zu verlassen und alles unternehmen zu wollen um im Bundesgebiet zu verbleiben. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da nicht zu erwarten sei, dass der BF für einen erneuten Abschiebeversuch für die Behörde greifbar sein werde. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG käme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne als gelinderes Mittel kein Auslangen gefunden werden, da aufgrund der beharrlichen Weigerung des BF einer Abschiebung nachzukommen sowie der Ankündigung alles zu versuchen die Abschiebung zu verhindern, die Verhängung des gelinderen Mittels nicht tauglich sei um die Abschiebung sicherzustellen, da die Gefahr bestünde, dass der BF untertauchen werde.

  1. Am 22.01.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18.01.2018 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot betreffend. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe bereits am 19.01.2018 persönlich, im Beisein seiner Rechtsvertretung und seiner beiden Onkel, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF verfüge in Österreich über ein schützenswertes Familienleben und über ausreichend finanzielle Mittel und stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung sowie eine Einvernahme von genannten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm internationalen Schutz in eventu eine Karte für Geduldete zuzuerkennen.
  2. Am 23.01.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung am 23.01.2018 damit, dass er im Jahr 2014 auf Urlaub in seinem Heimatland Ägypten einige Bombenanschläge gegen Christen erleben habe müssen. Er habe Angst vor Salafisten, die Christen, wie den BF, in Ägypten verfolgen. Er fürchte aufgrund seines Namens, der eindeutig christlich sei, verschleppt bzw. ermordet zu werden. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2018 hielt das Bundesamt

§ 76Abs.

6 FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Es bestünden Gründe zur Annahme, dass der am 23.01.2018 vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.11. Am 23.01.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung am 23.01.2018 damit, dass er im Jahr 2014 auf Urlaub in seinem Heimatland Ägypten einige Bombenanschläge gegen Christen erleben habe müssen. Er habe Angst vor Salafisten, die Christen, wie den BF, in Ägypten verfolgen. Er fürchte aufgrund seines Namens, der eindeutig christlich sei, verschleppt bzw. ermordet zu werden. Mit Aktenvermerk vom 23.01.2018 hielt das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Es bestünden Gründe zur Annahme, dass der am 23.01.2018 vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

  1. Am 29.01.2018 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage für koptische Christen verlassen, er lebe bereits fünfeinhalb Jahre in Österreich und seine Ehe sei eine Liebesheirat.
  2. Am 29.01.2018 wurde der BF nach der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde aus der Schubhaft entlassen.
  3. Am 31.01.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.01.2018 und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, weswegen der angefochtene Mandatsbescheid mit Willkür belastet sei. Es liege zudem ein Begründungsmangel vor. Die belangte Behörde habe eine Vielzahl an aktenwidrigen Feststellungen getroffen und sei unrichtig davon ausgegangen, dass keine familiären Bindungen des BF in Österreich bestünden und dass der BF über keine Barmittel in Österreich verfüge. Der BF verfüge in Österreich über ausreichend finanzielle Mittel und über einen großen Familienkreis bestehend aus seiner Ehefrau, seinen beiden Onkeln sowie einer Vielzahl an Tanten, Cousinen und Cousins. Die Ausweisung stelle einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art 8 EMRK dar, der zudem seinen Lebensmittelpunkt seit sechs Jahren in Österreich habe und der deutschen Sprache mächtig sei. Der BF habe bereits am 19.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit vor Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides. Der BF habe kein Interesse daran unterzutauchen, er sei bis zur Inhaftierung durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Er sei strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Die belangte Behörde sei einzig und allein aufgrund der Ausreiseverweigerung von einer Fluchtgefahr ausgegangen, obwohl zwischenzeitlich ein Rechtsmittel gegen das Einreiseverbot ergriffen worden sei. Die Anwendung eines gelinderen Mittels hätte jedenfalls genügt, zumal der BF familiär verankert sei, über ausreichend Barmittel verfüge, durchgehend gemeldet gewesen sei und bisher nie versucht habe unterzutauchen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden, in der Begründung jedoch zur Sicherung der angeführten Verfahren, der Spruch stehe somit mit der Begründung im Widerspruch.
  4. Am 31.01.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.01.2018 und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, weswegen der angefochtene Mandatsbescheid mit Willkür belastet sei. Es liege zudem ein Begründungsmangel vor. Die belangte Behörde habe eine Vielzahl an aktenwidrigen Feststellungen getroffen und sei unrichtig davon ausgegangen, dass keine familiären Bindungen des BF in Österreich bestünden und dass der BF über keine Barmittel in Österreich verfüge. Der BF verfüge in Österreich über ausreichend finanzielle Mittel und über einen großen Familienkreis bestehend aus seiner Ehefrau, seinen beiden Onkeln sowie einer Vielzahl an Tanten, Cousinen und Cousins. Die Ausweisung stelle einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, der zudem seinen Lebensmittelpunkt seit sechs Jahren in Österreich habe und der deutschen Sprache mächtig sei. Der BF habe bereits am 19.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, somit vor Erlassung des angefochtenen Mandatsbescheides. Der BF habe kein Interesse daran unterzutauchen, er sei bis zur Inhaftierung durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Er sei strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Die belangte Behörde sei einzig und allein aufgrund der Ausreiseverweigerung von einer Fluchtgefahr ausgegangen, obwohl zwischenzeitlich ein Rechtsmittel gegen das Einreiseverbot ergriffen worden sei. Die Anwendung eines gelinderen Mittels hätte jedenfalls genügt, zumal der BF familiär verankert sei, über ausreichend Barmittel verfüge, durchgehend gemeldet gewesen sei und bisher nie versucht habe unterzutauchen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden, in der Begründung jedoch zur Sicherung der angeführten Verfahren, der Spruch stehe somit mit der Begründung im Widerspruch. Der BF beantragte die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer Kostenersatz

der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, im Fall des Obsiegens, der belangten Behörde aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung unter Befragung von Zeugen zum Beweis des bestehenden Privat- und Familienlebens durchzuführen.Der BF beantragte die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer Kostenersatz

der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, im Fall des Obsiegens, der belangten Behörde aufgrund des Artikel 15, Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung unter Befragung von Zeugen zum Beweis des bestehenden Privat- und Familienlebens durchzuführen.

  1. Das Bundesamt legte am 02.02.2018 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zum Verfahrensgang 1.1.
  4. Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.
  7. Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  11. Der BF ist ägyptischer Staatsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen weder Zweifel über seine Identität noch über seine Volljährigkeit. 1.2.
  12. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
  13. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig. 1.2.
  14. Der BF reiste im Jahr 2012 in das Österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte, nach mehrmaliger Verlängerung, vom 19.07.2012 bis 14.07.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, die aufgrund mangelnden Studienerfolgs nicht mehr verlängert wurde. Sein Antrag vom 06.06.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin wurde am 27.02.2017 zurückgewiesen, seine Beschwerde dagegen vom zuständigen Landesverwaltungsgericht am 22.12.2017 abgewiesen. Der BF hielt sich spätestens seit 22.12.2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom 18.01.2018 wurde gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Zum Zeitpunkt der Schubhaft lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.
  15. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF hat diesen Antrag nicht ausschließlich deshalb gestellt, um seine Außerlandesbringung zu verzögern. 1.2.
  16. Der BF wurde von 20.01.2018 (13:45 Uhr) bis 29.01.2018 (12:05 Uhr) in Schubhaft angehalten. Von 19.01.2018 bis 23.01.2018 befand sich der BF in einem Hungerstreik. Am 29.01.2018 wurde der BF nach der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde aus der Schubhaft entlassen. 1.
  17. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  18. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 18.01.2018 gab der BF an, in Österreich einen Wohnsitz zu haben, gemeldet zu sein, mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und über eine Bankomatkarte zu verfügen. 1.3.
  19. Der BF war von 05.09.2012 bis 16.04.2019 in Österreich durchgehend gemeldet. 1.3.
  20. Am 20.01.2018 wurde die Abschiebung des BF auf dem Luftweg versucht, der BF weigerte sich freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er gab an, er werde alles versuchen um in Österreich zu bleiben und diese Abschiebung zu verhindern. Eine generelle Weigerung des BF hinsichtlich zukünftiger Abschiebungen ergibt sich daraus nicht. 1.3.
  21. Der BF hatte bis zum Beginn der Schubhaft am 20.01.2018 keine Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen. 1.3.
  22. Der BF hat nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. 1.
  23. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  24. Der BF ist seit XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die Ehe wurde in Österreich geschlossen. Es handelt sich um eine Scheinehe. 1.4.
  25. Der BF ist seit römisch 40 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die Ehe wurde in Österreich geschlossen. Es handelt sich um eine Scheinehe. 1.4.
  26. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich über einen eigenen Wohnsitz und lebte mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. 1.4.
  27. Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten weitere Verwandte des BF in Österreich; seine zwei Onkel sowie Tanten, Cousins und Cousinen. 1.4.
  28. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF einer geringfügigen Beschäftigung nach und arbeitete in einem Restaurant. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch sein Erspartes, die Unterstützung seiner Ehefrau, der XXXX und seiner Familie. Der BF verfügte über existenzsichernde Geldmittel, Vermögen und eine Bankomatkarte. 1.4.
  29. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF einer geringfügigen Beschäftigung nach und arbeitete in einem Restaurant. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch sein Erspartes, die Unterstützung seiner Ehefrau, der römisch 40 und seiner Familie. Der BF verfügte über existenzsichernde Geldmittel, Vermögen und eine Bankomatkarte.
  30. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 18.01.2018 und am 29.01.
  31. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  32. Zum Verfahrensgang 2.1.
  33. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten (zum Datum der Asylantragstellung siehe unter II.2.2.5.). 2.1.
  34. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten (zum Datum der Asylantragstellung siehe unter römisch zwei.2.2.5.). 2.
  35. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  36. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2018 das Asylverfahren des BF betreffend. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. 2.2.
  37. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Auszug aus dem Strafregister. 2.2.
  38. Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.01.2018, nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 29.01.2018 gab der BF an gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. 2.2.
  39. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, basiert auf dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe dazu die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.4.). 2.2.
  40. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, basiert auf dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe dazu die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.4.). 2.2.
  41. Dass der BF am 23.01.2018 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass er zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Hinsichtlich des Datums der Asylantragstellung des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes Widersprüche. In der Beschwerde des BF vom 22.01.2018 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18.01.2018 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, der BF habe bereits am 19.01.2018 im XXXX persönlich, im Beisein seiner Rechtsvertretung und seiner beiden Onkel, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres scheint als Eintragung auf, dass der Asylantrag am 22.01.2018 im Polizeianhaltezentrum gestellt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Verfahren und im Bescheid vom 18.02.2018 betreffend die Asylantragstellung des BF stets davon aus, dass der Asylantrag am 23.01.2018 gestellt wurde. Das genaue Datum der Asylantragstellung kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich die Schubhaft als solche wegen der Nichtanwendung eines gebotenen gelinderen Mittels bereits als rechtswidrig herausstellte (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.10.). Dass der BF den Asylantrag nicht ausschließlich zur Verzögerung seiner Außerlandesbringung gestellt hat, konnte festgestellt werden, weil der BF seinen Asylantrag auf ein widerspruchsfreies Vorbringen stützt, das er im bisherigen Verfahren noch nicht konkret vorgebracht hatte. In der Erstbefragung am 23.01.2018 gab er an, er habe Angst vor Salafisten, die Christen, wie den BF, in Ägypten verfolgen. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2018 erstattete er widerspruchsfrei selbiges Vorbringen.2.2.
  42. Dass der BF am 23.01.2018 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass er zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Hinsichtlich des Datums der Asylantragstellung des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes Widersprüche. In der Beschwerde des BF vom 22.01.2018 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18.01.2018 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, der BF habe bereits am 19.01.2018 im römisch 40 persönlich, im Beisein seiner Rechtsvertretung und seiner beiden Onkel, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres scheint als Eintragung auf, dass der Asylantrag am 22.01.2018 im Polizeianhaltezentrum gestellt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Verfahren und im Bescheid vom 18.02.2018 betreffend die Asylantragstellung des BF stets davon aus, dass der Asylantrag am 23.01.2018 gestellt wurde. Das genaue Datum der Asylantragstellung kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich die Schubhaft als solche wegen der Nichtanwendung eines gebotenen gelinderen Mittels bereits als rechtswidrig herausstellte vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.10.). Dass der BF den Asylantrag nicht ausschließlich zur Verzögerung seiner Außerlandesbringung gestellt hat, konnte festgestellt werden, weil der BF seinen Asylantrag auf ein widerspruchsfreies Vorbringen stützt, das er im bisherigen Verfahren noch nicht konkret vorgebracht hatte. In der Erstbefragung am 23.01.2018 gab er an, er habe Angst vor Salafisten, die Christen, wie den BF, in Ägypten verfolgen. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2018 erstattete er widerspruchsfrei selbiges Vorbringen. 2.2.
  43. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  44. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  45. Die Feststellungen zu den Angaben des BF bei der Einvernahme am 18.01.2018 ergeben sich aus der Niederschrift im Verfahrensakt des Bundesamtes. 2.3.
  46. Die Feststellung zur durchgehenden Wohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.3.
  47. Die Feststellung zur versuchten Abschiebung des BF am 20.01.2018 ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verfahrensakt des Bundesamtes. Es wurde die Abschiebung des BF auf dem Luftweg versucht. Da der BF keine persönlichen Gegenstände bei sich hatte wurde ihm ein Telefonat mit seinem Bruder gewährt um ein Nachbringen der persönlichen Gegenstände zum Flughafen zu ermöglichen. Nach Beendigung des Gespräches weigerte sich der BF freiwillig auszureisen. Der BF gab an: „Ich werde heute ganz sicher nicht freiwillig nach Kairo fliegen, ich werde alles versuchen um in Österreich zu bleiben und diese Abschiebung zu verhindern. Bringen Sie mich zurück in das Gefängnis, aber ich fliege sicherlich nicht! Das ist meine letzte Chance und diese nutze ich jetzt.“ Um eine Gefährdung zu verhindern wurde die Abschiebung abgebrochen und der BF in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Aus der Aussage des BF ergibt sich seine Bereitschaft alles zu versuchen um in Österreich zu bleiben und die Abschiebung am 20.01.2018 zu verhindern. Wenn der BF angibt, er werde „heute ganz sicher nicht freiwillig nach Kairo fliegen“, ergibt sich daraus, dass er die Abschiebung am besagten Tag – den 20.01.2018 – verweigerte. Es ergibt sich daraus jedoch keine generelle Weigerung des BF hinsichtlich zukünftiger Abschiebeversuche. Zu beachten ist hier auch, dass der BF schließlich am 08.04.2019 Österreich freiwillig, im Zuge einer unterstützten Ausreise, verlassen hat. 2.3.
  48. Dass der BF bis zum Beginn der Schubhaft am 20.01.2018 Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen hätte, konnte weder aus der Niederschrift der Einvernahme am 18.01.2018 noch aus der Niederschrift der Einvernahme am 29.01.2018 vor der belangten Behörde entnommen werden. 2.3.
  49. Dass der BF nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren ergibt sich daraus, dass der BF von 05.09.2012 bis 16.04.2019 in Österreich durchgehend gemeldet und somit jederzeit grundsätzlich für das Bundesamt greifbar war, insbesondere verfügte der BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über eine Meldeadresse und finden sich im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte für ein – zumindest versuchtes – Untertauchen des BF. 2.
  50. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  51. Dass der BF seit XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist und die Ehe in Österreich geschlossen wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 18.01.2018, der Erstbefragung zum Asylantrag am 23.01.2018 und der Einvernahme am 29.01.2018 sowie aus der Beschwerde des BF. Am 06.06.2016 beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 27.02.2017 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt, der BF und seine Ehefrau hätten kein gemeinsames Familienleben geführt und die Ehe sei zu dem Zweck geschlossen worden, dem BF einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es handelt sich somit um eine Scheinehe. 2.4.
  52. Dass der BF seit römisch 40 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist und die Ehe in Österreich geschlossen wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 18.01.2018, der Erstbefragung zum Asylantrag am 23.01.2018 und der Einvernahme am 29.01.2018 sowie aus der Beschwerde des BF. Am 06.06.2016 beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 27.02.2017 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt, der BF und seine Ehefrau hätten kein gemeinsames Familienleben geführt und die Ehe sei zu dem Zweck geschlossen worden, dem BF einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es handelt sich somit um eine Scheinehe. 2.4.
  53. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem damit übereinstimmenden Eintrag im Melderegister. Dass er mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat der BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2018 angegeben. 2.4.
  54. Dass zum Zeitpunkt der Schubhaft noch weitere Verwandte des BF in Österreich lebten, nämlich zwei Onkel sowie Tanten, Cousins und Cousinen ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2018, der Beschwerde des BF vom 22.01.2018 gegen die ergangene Rückkehrentscheidung und aus der Beschwerde des BF vom 26.01.2018 gegen den Schubhaftbescheid. Der BF gab einheitlich an, er verfüge in Österreich über einen großen Familienkreis bestehend aus seiner Ehefrau, seinen beiden Onkeln sowie eine Vielzahl an Tanten, Cousinen und Cousins. 2.4.
  55. Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung des BF, seiner finanziellen Situation und dass er von seinem Erspartem lebte, von seiner Ehefrau, der XXXX , und seiner Familie finanziell unterstützt wurde ergibt sich aus seinen Angaben bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 18.01.2018 sowie am 29.01.
  56. Auch in der Beschwerde vom 22.01.2018 gab er an, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, und in der Beschwerde vom 26.01.2018 gegen den Schubhaftbescheid führte der BF aus, es sei im Bescheid unrichtig davon ausgegangen worden, dass er über keine Barmittel in Österreich verfüge. Der BF konnte jedoch keinen Nachweis erbringen zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein.2.4.
  57. Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung des BF, seiner finanziellen Situation und dass er von seinem Erspartem lebte, von seiner Ehefrau, der römisch 40 , und seiner Familie finanziell unterstützt wurde ergibt sich aus seinen Angaben bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 18.01.2018 sowie am 29.01.
  58. Auch in der Beschwerde vom 22.01.2018 gab er an, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, und in der Beschwerde vom 26.01.2018 gegen den Schubhaftbescheid führte der BF aus, es sei im Bescheid unrichtig davon ausgegangen worden, dass er über keine Barmittel in Österreich verfüge. Der BF konnte jedoch keinen Nachweis erbringen zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  59. Rechtliche Beurteilung: 3.
  60. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  61. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  62. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 20.01.2018 (Außerkrafttretensdatum 31.08.2018) lautete:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 20.01.2018 (Außerkrafttretensdatum 31.08.2018) lautete: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaft Bescheides am 20.01.2018, regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaft Bescheides am 20.01.2018, regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt ein tauglicher Abschiebetitel vorlag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2018 wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z.1 FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46FPG zulässig sei.

Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen ihn erlassen.

§ 18Abs.

2 Z.1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte aus, der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung sei der BF zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Am 22.01.2018 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. 3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt ein tauglicher Abschiebetitel vorlag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2018 wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen ihn erlassen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte aus, der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung sei der BF zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Am 22.01.2018 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Obwohl in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides vom 18.01.2018 von einer freiwilligen Ausreisefrist von 14 Tagen die Rede ist, wurde im Spruch des Bescheides keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt und es geht aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde deutlich hervor, dass die sofortige Ausreise des BF von der Behörde als erforderlich erachtet wurde und somit keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde. Zur Frage wann eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, ist folgendes zu beachten:

§ 52Abs.

8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 20.01.2018 war der am 18.01.2018 erlassene Bescheid über die Rückkehrentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.Zur Frage wann eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, ist folgendes zu beachten:

Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 20.01.2018 war der am 18.01.2018 erlassene Bescheid über die Rückkehrentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. § 16 Abs. 4 BFA-VG legt folgendes fest: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um einen Fall des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG (ein anderer Staat als Österreich ist

Dublin-Verordnung zur Prüfung zuständig) noch hatte der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 18.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. § 16 Abs. 4 BFA-VG findet im vorliegenden Fall daher keine Anwendung.Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG legt folgendes fest: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um einen Fall des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (ein anderer Staat als Österreich ist

Dublin-Verordnung zur Prüfung zuständig) noch hatte der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 18.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG findet im vorliegenden Fall daher keine Anwendung. Der BF erhob zwar am 22.01.2018 Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 18.01.2018, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde durch die belangte Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG jedoch die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob zwar am 22.01.2018 Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 18.01.2018, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde durch die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG jedoch die aufschiebende Wirkung aberkannt. § 18 BFA-VG enthält Regelungen für verschiedene Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Da zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 18.01.2018 noch kein Asylantrag durch den BF gestellt worden war, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG ab und nicht

dessen Abs.1. Auch wenn ein paar Tage später durch den BF ein Asylantrag gestellt wurde, sind Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze 1 und 2 des § 18 BFA-VG nicht zulässig. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018 hat dieser Systematik entsprochen und bezog sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde richtigerweise auf eine Rückkehrentscheidung außerhalb asylrechtlichen Kontextes und die belangte Behörde stützte sich zutreffend auf einen Tatbestand nach § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).Paragraph 18, BFA-VG enthält Regelungen für verschiedene Konstellationen. Während sein erster Absatz Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand hat, geht es im zweiten Absatz um sonstige Rückkehrentscheidungen, also um solche außerhalb eines Verfahrens auf internationalen Schutz vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Da zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 18.01.2018 noch kein Asylantrag durch den BF gestellt worden war, erkannte die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ab und nicht

dessen Absatz eins, Auch wenn ein paar Tage später durch den BF ein Asylantrag gestellt wurde, sind Überschneidungen des jeweiligen Anwendungsbereiches der Absätze 1 und 2 des Paragraph 18, BFA-VG nicht zulässig. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2018 hat dieser Systematik entsprochen und bezog sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde richtigerweise auf eine Rückkehrentscheidung außerhalb asylrechtlichen Kontextes und die belangte Behörde stützte sich zutreffend auf einen Tatbestand nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung erkannte der EuGH zum Fall Gnandi (vom 19.6.2018, Zl. 181/16), dass alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen seien; es genüge dabei nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern seien "im Gegenteil im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben". Geht es wie im vorliegenden Fall, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" und damit um die (potentielle) Anwendung von § 18 Abs. 2 BFA-VG, so kommen laut Verwaltungsgerichtshof die Überlegungen des Urteils des EuGH zum Fall Gnandi jedoch nicht zum Tragen, zumal der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert (siehe dessen Rn. 56), nicht mehr zur Debatte steht (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001, Rz 10).Geht es wie im vorliegenden Fall, um eine Rückkehrentscheidung "außerhalb asylrechtlichen Kontextes" und damit um die (potentielle) Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, so kommen laut Verwaltungsgerichtshof die Überlegungen des Urteils des EuGH zum Fall Gnandi jedoch nicht zum Tragen, zumal der dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz, auf den der EuGH im genannten Urteil maßgeblich rekurriert (siehe dessen Rn. 56), nicht mehr zur Debatte steht vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001, Rz 10). Ob das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Art. 13 der Rückführungs-RL in Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 1 GRC normiert ist, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht eindeutig beantwortet (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001, Rz 11). Er judizierte dazu folgendes: Existiert im Hinblick auf ein Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (wobei gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet war), dann steht in der Konstellation einer allein zum Zweck der Erlassung eines Einreiseverbotes vorgenommenen nochmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Anwendung des § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 unter dem Blickwinkel des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er in Art. 13 der Rückführungs-RL in Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 1 GRC normiert ist, nichts entgegen (vgl. VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).Ob das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Artikel 13, der Rückführungs-RL in Übereinstimmung mit Artikel 47, Absatz eins, GRC normiert ist, dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht eindeutig beantwortet vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001, Rz 11). Er judizierte dazu folgendes: Existiert im Hinblick auf ein Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (wobei gerichtlicher Rechtschutz gewährleistet war), dann steht in der Konstellation einer allein zum Zweck der Erlassung eines Einreiseverbotes vorgenommenen nochmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 unter dem Blickwinkel des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er in Artikel 13, der Rückführungs-RL in Übereinstimmung mit Artikel 47, Absatz eins, GRC normiert ist, nichts entgegen vergleiche VwGH vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0001). Am 28.05.2020 sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis bezüglich eines Falles mit ähnlicher Konstellation aus, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Rückkehrentscheidung durchsetzbar wurde (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall wurde über den Revisionswerber mit Mandatsbescheid

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit weiterem Bescheid sprach das Bundesamt aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot. Außerdem stellte es

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Es liegt daher eine vergleichbare Konstellation wie im vorliegenden Fall vor. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass gegen den Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, nämlich der Bescheid des Bundesamtes betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Denn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 Rz. 26).Am 28.05.2020 sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis bezüglich eines Falles mit ähnlicher Konstellation aus, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Rückkehrentscheidung durchsetzbar wurde vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall wurde über den Revisionswerber mit Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit weiterem Bescheid sprach das Bundesamt aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot. Außerdem stellte es

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Es liegt daher eine vergleichbare Konstellation wie im vorliegenden Fall vor. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass gegen den Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, nämlich der Bescheid des Bundesamtes betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Denn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 Rz. 26). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall folgendes festgehalten werden: Nachdem einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, stellte der Bescheid vom 18.01.2018, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und somit einen tauglichen Abschiebetitel dar. Da sämtliche Voraussetzungen für die Abschiebung des BF vorlagen, kam Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF grundsätzlich in Betracht. 3.1.5. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen einer Fluchtgefahr

§ 76FPG aufgrund seines bisherigen Verhaltens an.

Sie begründete dies damit, dass der BF am 20.01.2018 die Abschiebung nach Ägypten verweigerte. Zudem handle es sich bei der Ehe des BF um eine Scheinehe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund seines Ehelebens im Bundesgebiet verbleiben würde bzw. für die Behörde greifbar wäre. Aufgrund der Scheinehe und der „beharrlichen Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen“ sei davon auszugehen, dass der BF untertauchen werde. 3.1.5. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen einer Fluchtgefahr

Paragraph 76, FPG aufgrund seines bisherigen Verhaltens an. Sie begründete dies damit, dass der BF am 20.01.2018 die Abschiebung nach Ägypten verweigerte. Zudem handle es sich bei der Ehe des BF um eine Scheinehe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund seines Ehelebens im Bundesgebiet verbleiben würde bzw. für die Behörde greifbar wäre. Aufgrund der Scheinehe und der „beharrlichen Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen“ sei davon auszugehen, dass der BF untertauchen werde. Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben.

§ 76Abs.

3 Ziffer

  1. leg.cit. war zu beachten, dass der BF seine Abschiebung am 20.01.2018 vereitelt hat. Entsprechend der Ziffer
  2. leg.cit. bestand zudem ein gewisser Grad der familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich, denn es lebten sowohl die Ehefrau des BF als auch weitere Verwandte – seine zwei Onkel sowie Tanten, Cousinen und Cousins – in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass wenn der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin hat, in deren Wohnung er leben kann, eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich vorliegt, was der Annahme, es sei § 76 Abs. 3 Z 9 FPG 2005 verwirklicht, entgegensteht (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Von dem Bestehen gewisser familiärer Beziehungen kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, die zunächst nicht für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Ob auch ein intensives, tatsächliches Familienleben bestand, konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal die Ehe des BF vom zuständigen Landesverwaltungsgericht als Scheinehe erachtet wurde. Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer

  1. leg.cit. war zu beachten, dass der BF seine Abschiebung am 20.01.2018 vereitelt hat. Entsprechend der Ziffer
  2. leg.cit. bestand zudem ein gewisser Grad der familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich, denn es lebten sowohl die Ehefrau des BF als auch weitere Verwandte – seine zwei Onkel sowie Tanten, Cousinen und Cousins – in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass wenn der Fremde eine österreichische Lebensgefährtin hat, in deren Wohnung er leben kann, eine nicht unbeachtliche soziale Integration in Österreich vorliegt, was der Annahme, es sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 verwirklicht, entgegensteht (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Von dem Bestehen gewisser familiärer Beziehungen kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, die zunächst nicht für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Ob auch ein intensives, tatsächliches Familienleben bestand, konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal die Ehe des BF vom zuständigen Landesverwaltungsgericht als Scheinehe erachtet wurde. Der BF war zwar mehrere Jahre geringfügig beschäftigt und wurde finanziell ua. von seiner Ehefrau und seinen Familienmitgliedern unterstützt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 20.01.2018 ging er jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Da der unrechtmäßige Aufenthalt des BF erst durch seine Ehefrau ermöglicht wurde (der gesicherte Wohnsitz des BF befand sich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau) liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht unterzutauchen, denn wie festgehalten handelt es sich um eine Scheinehe. Insofern geht auch das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, auf Grund der Ehefrau und der Wohnmöglichkeit bei dieser, liege keine Fluchtgefahr vor, ins Leere.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seine Abschiebung am 20.01.2018 verhindert und war in Österreich nicht in einem Umfang integriert, der unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes der Z. 9 des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr ausgeschlossen hätte. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat seine Abschiebung am 20.01.2018 verhindert und war in Österreich nicht in einem Umfang integriert, der unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabes der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Fluchtgefahr ausgeschlossen hätte. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF wurde bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine legale Beschäftigung. Er verfügte zwar über eine Meldeadresse und einen eigenen gesicherten Wohnsitz, dieser befand sich jedoch im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, zu der eine Scheinehe besteht. Der BF verfügte zwar über eine gewisse familiäre Verankerung im Bundesgebiet, dieser darf durch das Bestehen der Scheinehe jedoch keine zu große Bedeutung beigemessen werden. Zudem ist der BF weder beruflich noch sozial hinreichend verankert. Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, die Entscheidung sei verhältnismäßig, da der BF durch die Weigerung der Abschiebung nachzukommen selbst seinen Aufenthalt verlängert und eine Schubhaftverhängung erforderlich gemacht habe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er sich künftig an die Rechtsvorschriften halten werde. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Der BF war in Österreich nicht stark sozial oder beruflich verankert, er ging keiner legalen Beschäftigung nach, er verfügte zwar über einen eigenen gesicherten Wohnsitz und eine gewisse familiäre Verankerung, was jedoch dadurch relativiert wurde, dass es sich um eine Scheinehe handelte. Dem in der Beschwerde vom 26.01.2018 gemachtem Vorbringen; der BF habe kein Interesse daran unterzutauchen, er sei bis zur Inhaftierung durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und jederzeit für die Behörde aufgreifbar gewesen, er sei strafrechtlich unbescholten und stelle keine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar und die belangte Behörde sei einzig und allein aufgrund der Ausreiseverweigerung von einer Fluchtgefahr ausgegangen, obwohl zwischenzeitlich ein Rechtsmittel gegen das Einreiseverbot ergriffen worden sei, ist folgendes zu entgegnen: Der BF hielt sich seit zumindest 22.12.2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen den BF lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, er hatte sich bei einer versuchten Abschiebung bereits geweigert freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen, er hatte bis zum Beginn der Schubhaft am 20.01.2018 keine Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen. Die Annahme, dass sich der BF der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren würde, ist daher gerechtfertigt. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da der BF selbst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 18.01.2018 und am 29.01.2018 angab, dass er gesund sei. Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am 20.01.2018 eine Abschiebung versucht wurde. Zur Anhaltung in Schubhaft nach der Asylantragstellung am 23.01.2018 siehe sogleich unter II.3.1.10.Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am 20.01.2018 eine Abschiebung versucht wurde. Zur Anhaltung in Schubhaft nach der Asylantragstellung am 23.01.2018 siehe sogleich unter römisch zwei.3.1.
  3. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
  4. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend gewesen. Der BF hat bei der versuchten Abschiebung am 20.01.2018 zwar angegeben, dass er seine Abschiebung verhindern werde, aus dieser Aussage kann jedoch nicht gedeutet werden, dass er auch jeden zukünftigen Abschiebeversuch verhindern würde. Zudem hat der BF kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte.3.1.
  5. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend gewesen. Der BF hat bei der versuchten Abschiebung am 20.01.2018 zwar angegeben, dass er seine Abschiebung verhindern werde, aus dieser Aussage kann jedoch nicht gedeutet werden, dass er auch jeden zukünftigen Abschiebeversuch verhindern würde. Zudem hat der BF kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne, so die belangte Behörde, nicht das Auslangen gefunden werden, da nicht zu erwarten sei, dass der BF für einen erneuten Abschiebeversuch für die Behörde greifbar sein würde. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel

§ 77FPG käme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht.

Mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne als gelinderes Mittel kein Auslangen gefunden werden, da aufgrund der beharrlichen Weigerung des BF einer Abschiebung nachzukommen sowie der Ankündigung alles zu versuchen die Abschiebung zu verhindern, die Verhängung des gelinderen Mittels nicht tauglich wäre um die Abschiebung sicherzustellen, da die Gefahr bestünde, dass der BF untertauche. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne, so die belangte Behörde, nicht das Auslangen gefunden werden, da nicht zu erwarten sei, dass der BF für einen erneuten Abschiebeversuch für die Behörde greifbar sein würde. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG käme aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung könne als gelinderes Mittel kein Auslangen gefunden werden, da aufgrund der beharrlichen Weigerung des BF einer Abschiebung nachzukommen sowie der Ankündigung alles zu versuchen die Abschiebung zu verhindern, die Verhängung des gelinderen Mittels nicht tauglich wäre um die Abschiebung sicherzustellen, da die Gefahr bestünde, dass der BF untertauche. Das erkennende Gericht erachtet die Verhängung eines gelinderen Mittels jedoch für ausreichend. Der BF kam während seines gesamten Aufenthaltes vor Anordnung der Schubhaft seiner Meldeverpflichtung durchwegs nach. Auch zum Zeitpunkt der Schubhaft verfügte der BF über einen eigenen Wohnsitz an dem er gemeldet war. Demnach wäre es ausreichend gewesen, wenn der BF durch die belangte Behörde dazu angehalten worden wäre

§ 77Abs.

3 Ziffer 2 FPG in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich

Ziffer 3 leg.cit. in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion, in der Nähe seines angegebenen Wohnsitzes, zu melden.Das erkennende Gericht erachtet die Verhängung eines gelinderen Mittels jedoch für ausreichend. Der BF kam während seines gesamten Aufenthaltes vor Anordnung der Schubhaft seiner Meldeverpflichtung durchwegs nach. Auch zum Zeitpunkt der Schubhaft verfügte der BF über einen eigenen Wohnsitz an dem er gemeldet war. Demnach wäre es ausreichend gewesen, wenn der BF durch die belangte Behörde dazu angehalten worden wäre

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2 FPG in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich

Ziffer 3 leg.cit. in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion, in der Nähe seines angegebenen Wohnsitzes, zu melden. Obwohl nicht festgestellt werden konnte, ob der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft ein intensives, tatsächliches Familienleben in Österreich führte darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zumindest Kontakt zu seinen Onkeln und weiteren Verwandten in Österreich bestand und er somit zumindest familiäre Anknüpfungspunkte hatte. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, gab er in der Einvernahme am 18.01.2018 an, er verfüge über Geld und über eine Bankomatkarte, außerdem unterstütze ihn seine Familie in Ägypten finanziell. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung über existenzsichernde Geldmittel, Vermögen und eine Bankomatkarte, er hätte somit dem § 77 Abs 3 Ziffer 3 FPG entsprechend, eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt hinterlegen können. Außerdem hätte ihn seine Ehefrau finanziell unterstützen können, denn bloß, weil eine Scheinehe vorliegt bedeutet dies nicht, dass keinerlei soziale Anknüpfungspunkte zur Ehefrau vorhanden waren und sie nicht bereit gewesen wäre den BF finanziell zu unterstützen. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 26.01.2018 zu folgen, der BF war familiär zumindest grundsätzlih verankert, er verfügte über ausreichend Barmittel, war in Österreich durchgehend gemeldet und hatte bisher nie versucht unterzutauchen. Das erkennende Gericht erachtet die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend, der Schubhaftbescheid war daher mit Rechtswidrigkeit belastet.Auch wenn der BF zum Zeitpunkt der Schubhaft keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, gab er in der Einvernahme am 18.01.2018 an, er verfüge über Geld und über eine Bankomatkarte, außerdem unterstütze ihn seine Familie in Ägypten finanziell. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung über existenzsichernde Geldmittel, Vermögen und eine Bankomatkarte, er hätte somit dem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3 FPG entsprechend, eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt hinterlegen können. Außerdem hätte ihn seine Ehefrau finanziell unterstützen können, denn bloß, weil eine Scheinehe vorliegt bedeutet dies nicht, dass keinerlei soziale Anknüpfungspunkte zur Ehefrau vorhanden waren und sie nicht bereit gewesen wäre den BF finanziell zu unterstützen. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 26.01.2018 zu folgen, der BF war familiär zumindest grundsätzlih verankert, er verfügte über ausreichend Barmittel, war in Österreich durchgehend gemeldet und hatte bisher nie versucht unterzutauchen. Das erkennende Gericht erachtet die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend, der Schubhaftbescheid war daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Anzuführen ist auch, dass der Ausschluss eines gelinderen Mittels durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet wurde. Vor Anordnung der Schubhaft wurde der BF nicht einvernommen, es wurde vom Bundesamt daher nicht ermittelt, wie der BF seine Angaben im Zuge des Abschiebeversuches, dass er sicher nicht freiwillig ausreisen werde, tatsächlich gemeint hat. Dem BF wird im angefochtenen Bescheid unterstellt, dass er unrechtmäßige Mittel unternehmen wolle. Genauere Erhebungen dazu wurden jedoch nicht durchgeführt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF jahrelang seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, familiäre und soziale Beziehungen in Österreich hatte und über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Ohne zusätzliche Erhebungen ist das Bundesamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein gelinderes Mittel im Fall des BF nicht anwendbar gewesen sei. 3.1.

  1. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2018 bis 29.01.2018 war daher rechtswidrig. Bezüglich dem in der Beschwerde vom 26.01.2018 gemachtem Vorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides stehe mit der Begründung im Widerspruch, weil im Spruch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei, in der Begründung jedoch zur Sicherung der angeführten Verfahren, ist folgendes anzumerken: Das erkennende Gericht entnimmt dem angefochtenen Bescheid klar, dass dieser zur Sicherung der Abschiebung erlassen wurde. Dies wurde auch durch die Begründung des Bescheides nicht in Frage gestellt. („Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich (…)“ Seite 6 des angefochtenen Bescheides vom 20.01.2018) 3.1.
  2. Angemerkt wird, dass im vorliegenden Fall eine Fortsetzung der Schubhaft nach dem Asylantrag des BF am 23.01.2018 während aufrechter Schubhaft, nicht zulässig erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204 festgehalten, dass hinsichtlich § 76 Abs. 6 FPG eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen ist, wonach es für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft nach der Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft erforderlich ist, dass dieser Antrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. In der Erstbefragung am 23.01.2018 gab der BF an, er habe Angst vor Salafisten, die Christen, wie den BF, in Ägypten verfolgen. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2018 erstattete er widerspruchsfrei selbiges Vorbringen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der Stellung dieses Antrages nicht mehr vorlagen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft war daher ab dem 23.01.2018, neben der Rechtswidrigkeit aufgrund eines gebotenen gelinderen Mittels, zudem wegen der Asylantragstellung rechtswidrig. 3.1.
  3. Angemerkt wird, dass im vorliegenden Fall eine Fortsetzung der Schubhaft nach dem Asylantrag des BF am 23.01.2018 während aufrechter Schubhaft, nicht zulässig erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204 festgehalten, dass hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 6, FPG eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen ist, wonach es für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft nach der Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft erforderlich ist, dass dieser Antrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. In der Erstbefragung am 23.01.2018 gab der BF an, er habe Angst vor Salafisten, die Christen, wie den BF, in Ägypten verfolgen. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2018 erstattete er widerspruchsfrei selbiges Vorbringen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der Stellung dieses Antrages nicht mehr vorlagen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft war daher ab dem 23.01.2018, neben der Rechtswidrigkeit aufgrund eines gebotenen gelinderen Mittels, zudem wegen der Asylantragstellung rechtswidrig. 3.1.
  4. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2018 bis 29.01.2018 für rechtswidrig zu erklären.3.1.11. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.01.2018 bis 29.01.2018 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.12.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.12.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. Kostenersatz 3.2.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. 3.2.3. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde, obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, diese hat auch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3.3. Zu Spruchteil B. – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2184720.1.00

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