RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW256 2235360-1 SpruchW256 2235360-1/7E, W256 2235360-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline Kimm über den Antrag der Datenschutzbehörde, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2020, Zl. W256 2235360-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem dem Arbeitsmarktservice u.a. die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Ermittlung von Arbeitsmarktchancen von arbeitssuchenden Personen unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktchancen Assistenz-System (,AMAS‘) mit Wirkung vom
- Jänner 2021 untersagt wurde, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt, ersatzlos behoben. Dagegen richtet sich die vorliegende am
- Jänner 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision der Datenschutzbehörde. Den damit verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Datenschutzbehörde wie folgt: „Die Revisionswerberin hat das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorgaben der DSGVO wahrzunehmen und betroffene Personen vor unrechtmäßigen Verarbeitungsvorgängen zu schützen. Das öffentliche Interesse wiegt umso mehr, je größer die Anzahl der (potentiell) betroffenen Personen ist. Die mitbeteiligte Partei hat – Medienberichten bzw. der Aussage ihrer Vorstände zufolge – zwar den Einsatz von AMAS gestoppt, sodass AMAS gegenwärtig nicht verwendet wird. Auf Basis des angefochtenen Erkenntnisses ist jedoch nicht auszuschließen, dass die mitbeteiligte Partei – gerade im Hinblick auf die zu erwartende negative Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt im Zuge von COVID-19 – AMAS wieder zum Einsatz bringt. Wie bereits oben dargelegt, liegt der Zweck von AMAS gerade darin, die Beratungszeit zu verkürzen und Gespräche effizienter zu gestalten. Da mit dieser Datenverarbeitung die oben dargestellten erheblichen Risiken für Betroffene verbunden sind und die Frage, ob AMAS überhaupt auf Basis des AMSG rechtmäßig zum Einsatz gelangen kann, beantragt die Revisionswerberin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um zu gewährleisten, dass die Risiken nicht auf sämtliche Arbeitssuchende ausgedehnt werden. Dem gegenüber steht das Interesse der mitbeteiligten Partei, durch den Einsatz von AMAS arbeitssuchende Personen effizient vermitteln zu können bzw. prüfen zu können, ob eine Vermittlung (überhaupt) noch in Betracht kommt. Dieses Interesse tritt jedoch gegenüber dem Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb in den Hintergrund, weil AMAS derzeit überhaupt nicht eingesetzt wird und folglich für die mitbeteiligte Partei auch keine nennenswerten Nachteile zu erwarten sind, wenn über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von AMAS erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht entgegen. Hingegen wäre durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil für alle betroffenen Personen – und letztlich auch für die mitbeteiligte Partei – verbunden, weil nicht gewährleistet ist, dass AMAS rechtskonform eingesetzt wird.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die zwei in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen dementsprechend kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 1378). Die zwei in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen dementsprechend kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 1378). Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. hiezu etwa VwGH 08.06.2016, Ra 2016/05/0026).Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche hiezu etwa VwGH 08.06.2016, Ra 2016/05/0026). In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. hiezu neben dem vorzitierten Beschluss des VwGH auch jenen vom 12.05.2010, AW 2010/10/0002, mwN); fehlt eine solche ausreichende Konkretisierung, so ist dies ein inhaltlicher Mangel und nicht etwa ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 1378). In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt vergleiche hiezu neben dem vorzitierten Beschluss des VwGH auch jenen vom 12.05.2010, AW 2010/10/0002, mwN); fehlt eine solche ausreichende Konkretisierung, so ist dies ein inhaltlicher Mangel und nicht etwa ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rn 1378). Ein – wie oben dargestellter – „unverhältnismäßiger Nachteil“, der sich für die Datenschutzbehörde mit der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit ergebe, wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht (konkret) vorgebracht. Vielmehr hat sich die Datenschutzbehörde - wie dargelegt - auf den Hinweis beschränkt, dass sie betroffene Personen vor unrechtmäßigen Verarbeitungsvorgängen zu schützen habe und durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem damit verbundenen möglichen und rechtswidrigen Einsatz von AMAS ein unverhältnismäßiger Nachteil für alle betroffenen Personen verbunden wäre. Nähere Ausführungen dazu, worin dieser „unverhältnismäßige Nachteil“ als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses im konkreten Fall überhaupt bestehen soll, fehlen jedoch gänzlich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Datenschutzbehörde fehlt es damit aber an der notwendigen Konkretisierung, weshalb diesem schon aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Datenschutzbehörde fehlt es damit aber an der notwendigen Konkretisierung, weshalb diesem schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2235360.1.00