← Österreich

{'item': 'W261 2177010-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW261 2177010-1 SpruchW261 2177010-1/38E, W261 2177010-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 12.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 12.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.10.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass in seinem Heimatort Wardak die Taliban und die Al Kaida seien. Diese hätten seinen Heimatort übernommen und sie hätten alles verloren. Aufgrund dessen seien sie nach Kabul geflüchtet. Da sie dort nichts gehabt hätten und er nicht in seinen Heimatort zurückkönne, habe er sich entschlossen zu flüchten. 2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 13.07.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Hazara und stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Sechs Jahre vor der Ausreise sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe drei Jahre eine Koranschule besucht und keinen Beruf erlernt. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Eltern und zweier Schwestern sei ihm nicht bekannt, er habe seit elf Monaten keinen Kontakt zu ihnen. Ein Bruder lebe möglicherweise im Iran, ein anderer Bruder sei getötet worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie sein Fluchtvorbringen betreffende Fotos und Ausdrucke von Online-Artikeln vor.2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 13.07.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Hazara und stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak. Sechs Jahre vor der Ausreise sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe drei Jahre eine Koranschule besucht und keinen Beruf erlernt. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Eltern und zweier Schwestern sei ihm nicht bekannt, er habe seit elf Monaten keinen Kontakt zu ihnen. Ein Bruder lebe möglicherweise im Iran, ein anderer Bruder sei getötet worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie sein Fluchtvorbringen betreffende Fotos und Ausdrucke von Online-Artikeln vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Großvater, Vater und Bruder hätten im Jahr 1388, nachdem die Familie nach Kabul gekommen sei, eine Partei gegen die Taliban gegründet. Maidan Wardak hätten sie aufgrund des Krieges verlassen. Drei Jahre später seien sein Großvater und Bruder auf dem Weg nach Ghazni von den Taliban ermordet worden. Danach seien die Taliban auf der Suche nach den Familienmitgliedern gewesen, um diese zu töten. Deswegen habe sein Vater seinen älteren Bruder in den Iran und danach auch den Beschwerdeführer weggeschickt. Zudem hätten sie als Schiiten und Hazara keinen Schutz in Afghanistan, Hazara würden ständig aufgehalten und überprüft. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Dolmetscher wurde die Einvernahme vorzeitig beendet. 3. Mit Eingabe vom 26.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zu den von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichten ausgeführt wurde, dass sich aus diesen ergebe, dass sich die Situation in Afghanistan wieder erheblich verschlechtert habe. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Wardak, sei schon in der Vergangenheit als Taliban-Hochburg bekannt gewesen und zähle zu den volatilen Provinzen in Zentralafghanistan. Ihm sei es auch nicht zumutbar, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Auch in Kabul habe sich die Sicherheitslage verschlechtert, und die Versorgung sei nicht gewährleistet. Ihm stünde im Fall seiner Rückkehr kein familiäres Netzwerk zur Verfügung, da er seit elf Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. 4. Am 18.08.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, im Jahr 1386 hätten die Kuchis ihr Heimatdorf angegriffen. Die Kuchis hätten diesen Ort von den Hazara erobern wollen. Daher seien sie nach Kabul gezogen. Nach einiger Zeit hätten sein Vater, Großvater und älterer Bruder angefangen, mit Hazara-Führern zu reden und ein Hezb (Partei) namens „Moqawmat“ gegründet. Diese Partei habe die Leute unterstützt, die gegen die Kuchis gekämpft und die Hazara verteidigt hätten und habe auch Waffen besorgt. Im Jahr 1391 seien sein Bruder und Großvater auf dem Weg aus Ghazni von den Taliban angegriffen und ermordet worden. Die Kuchis hätten alle Führer dieser Partei umbringen bzw. verfolgen wollen. Die Partei sei immer schwächer geworden, und die Kuchis hätten nicht nur deren Führer, sondern auch deren Familienmitglieder umgebracht. Deshalb habe sein Vater entschieden, seinen Bruder in den Iran und auch den Beschwerdeführer wegzuschicken. Sein Vater sei mehrmals bedroht worden. Sein Vater, Großvater und Bruder seien Mitglieder dieser Partei gewesen und hätten sie unterstützt, indem sie Leute für sie rekrutiert und Waffen besorgt hätten. Einmal sei er auch auf dem Weg von Kabul nach Herat von den Taliban angehalten und belästigt worden, weil er Hazara sei. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht, der Ausreisegrund sei in keiner Weise substantiiert und logisch dargelegt worden. Die von ihm behauptete „Parteigründung“ beziehe sich auf saisonal und regional begrenzte Konflikte zwischen Hazara und Kutschi um Weiderechte. Sie werde von der Behörde nicht im politischen Sinne verstanden, sondern als Unterstützungsleistung zum bewaffneten Widerstand. Es habe sich eher um Sicherheitsvorkehrungen für die lokale Bevölkerung im Fall eines gewaltsamen Eindringens von Kutschi gehandelt. Der Großvater, Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien dabei in die Organisation eines Waffenhandels involviert gewesen, weshalb der behauptete Anschlag auch aus diesem Milieu erwartet werden könne. Aus zitierten Länderberichten gehe hervor, dass die letzten größeren Vorfälle in diesem Konflikt fünf Jahre vor seiner Ausreise erfolgt seien. Es könne auch kein klarer Zusammenhang zwischen den Aktionen der Taliban und den Kutschi hergestellt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass die Taliban wissen hätten können, in welchem von mehreren Bussen sich sein Großvater und Bruder befunden hätten. Ein vom Beschwerdeführers vorgelegtes Foto, das angeblich seinen toten Bruder zeige, stamme in Wahrheit aus einem Medienbericht über einen anderen Vorfall und sollte wohl zur Täuschung der Behörde dienen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kabul, sei eine relativ friedliche Provinz mit ausreichend guter Sicherheitslage, die auch sicher erreicht werden könne. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, womit er in Kabul über ein familiäres Netzwerk verfüge. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei nach seinen eigenen Angaben gut, sein Vater arbeite als Immobilienhändler. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung und habe bereits mehrere Jahre in Kabul gelebt. Eine Rückkehr nach Kabul sei ihm somit zumutbar. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 14.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Er machte darin im Wesentlichen Verfahrensfehler, fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Seine Angaben würden sich mit dem von der Behörde zitierten Länderbericht zu Konflikten zwischen Hazara und Kutschi sehr wohl in Einklang bringen lassen. Der Beschwerdeführer habe schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass sein Vater aufgrund seines Widerstandes gegen die Kutschi und Taliban zu einem Feindbild geworden und daher bedroht worden sei. Aufgrund dieser Drohungen sei die ganze Familie und damit auch er in Gefahr gewesen. Nach der Flucht sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, sie dürfte ebenfalls geflüchtet sein. Die Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe auf dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Überzeugung und für ihn habe keine Möglichkeit bestanden, Schutz durch die afghanischen Behörden zu erlangen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und die Sicherheitslage in ganz Afghanistan volatil sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei ihm Asyl, hilfsweise subsidiärer Schutz zu gewähren. 7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 20.11.2017 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte. 8. Mit Eingabe vom 07.02.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der Vorhalt der Behörde, das angebliche Bild seines toten Bruders stamme aus einem Bericht über einen anderen Vorfall und sei zur Täuschung vorgelegt worden, falsch sei. Das Foto sei vielmehr offenbar von afghanischen Medien als Symbolbild für weitere Anschläge herangezogen worden. Diese Vorgangsweise der Medien sei in Afghanistan häufig, weshalb nicht pauschal unterstellt werden könne, dass es sich bei dem Foto um eine Täuschung handle. Es werde auch auf die Ähnlichkeit des toten jungen Mannes und eines vorgelegten (anderen) Fotos des Bruders hingewiesen. 9. Mit Eingabe vom 01.06.2018 übermittelte die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen B2-Deutschkurs. 10. Mit Eingabe vom 08.06.2018 übermittelte die belangte Behörde eine vom Arbeitsmarktservice XXXX am 29.05.2018 erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Kochlehrling bei der XXXX GmbH & Co KG für den Zeitraum 29.05.2018 bis 28.08.2021.10. Mit Eingabe vom 08.06.2018 übermittelte die belangte Behörde eine vom Arbeitsmarktservice römisch 40 am 29.05.2018 erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Kochlehrling bei der römisch 40 GmbH & Co KG für den Zeitraum 29.05.2018 bis 28.08.2021. 11. Mit Eingabe vom 02.10.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Information zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung des Landes XXXX , da dieser privat im Inland verzogen sei.11. Mit Eingabe vom 02.10.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Information zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 , da dieser privat im Inland verzogen sei. 12. Mit Eingabe vom 03.10.2018 übermittelte die belangte Behörde ihr vom Beschwerdeführer weitere vorgelegte Integrationsunterlagen, nämlich einen Lehrvertrag zwischen ihm und der XXXX GmbH & Co KG über eine Lehre als Koch von 01.07.2018 bis 30.06.2021, einen Meldezettel und eine Bestätigung über eine Prüfungsteilnahme zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses.12. Mit Eingabe vom 03.10.2018 übermittelte die belangte Behörde ihr vom Beschwerdeführer weitere vorgelegte Integrationsunterlagen, nämlich einen Lehrvertrag zwischen ihm und der römisch 40 GmbH & Co KG über eine Lehre als Koch von 01.07.2018 bis 30.06.2021, einen Meldezettel und eine Bestätigung über eine Prüfungsteilnahme zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses. 13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 14.09.2020 einlangte. 14. Mit Eingabe vom 10.12.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass im angefochtenen Bescheid detailliert auf die vorgelegten Beweismittel eingegangen werde. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers genannten äußerlichen Ähnlichkeiten seien nicht geeignet, die Eigenschaft der abgebildeten Person als dessen angeblichen Bruder nachzuweisen. Zudem könne selbst bei Wahrunterstellung des Todes des Bruders und Großvaters nicht auf eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden. In der Erstbefragung habe dieser den Tod des Bruders und Großvaters nicht erwähnt und sich zudem in eine Reihe von Widersprüchen verstrickt. Auch hinsichtlich der fehlenden familiären Kontakt seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 16. Mit Eingabe vom 22.12.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass diese von der Möglichkeit der Abgabe einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch mache und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 17. Mit Eingabe vom 30.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass zwischen seiner Familie und den Taliban eine Feindschaft bestehe, da nahe Angehörige einer Gruppierung angehört hätten, die in Konflikt mit den örtlichen Taliban stünde. Die dortigen Taliban würden der Gruppe der Kuchis angehören, weshalb der Beschwerdeführer die Begriffe „Taliban“ und „Kuchi“ teilweise synonym verwende. Zu Verbindungen zwischen Taliban und Kuchis wurde auf Länderberichte verwiesen. Aufgrund der Verbindung seiner Familie zu einer gegen die Kuchis und Taliban agierenden politischen Gruppe sei der Beschwerdeführer in besonderem Maße gefährdet, Opfer dieses Konfliktes zu werden. Weder Kabul noch Herat oder Mazar-e Sharif würden als innerstaatliche Fluchtalternative infrage kommen, da die Taliban über ein landesweites Netzwerk an Nachrichtendiensten verfügen würden, dass ihn identifizieren könne, auch ohne dass aktiv nach ihm gesucht werde. Auch diesbezüglich wurde auf eine Reihe näher dargestellter Länderberichten verwiesen. Zusammenfassend ergebe sich aus diesen, dass eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht gegeben sei und daher keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer bestehe. Mit der Stellungnahme wurde ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis. 18. Mit Eingabe vom 12.01.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zwischen Kuchis und Taliban unter Verweis auf Länderberichte entgegentrat. Es wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht glaubhaft, dass Netzwerke der Kuchi-Nomaden und/oder Taliban aufgrund eines zeitlich weit zurückliegenden Konflikts noch nach dem Beschwerdeführer gezielt suchen würden. Im Fluchtvorbringen bestünden erhebliche Widersprüche und Steigerungen. Auch der angeblich nicht vorhandene familiäre Anschluss sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe über mindestens sechs Jahre in Kabul gelebt und verfüge daher über einen entsprechenden Verwandten- und/oder Bekanntenkreis. Er habe in Österreich einen Schulabschluss absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Es könne daher nicht erkannt werden, aus welchem Grund er als volljähriger, alleinstehender, arbeitsfähiger junger Mann nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer kennt sein genaues Geburtsdatum nicht, für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch auf dem Niveau B1 und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer kennt sein genaues Geburtsdatum nicht, für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch auf dem Niveau B1 und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Sechs Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan zog er mit seiner Familie in die Stadt Kabul. Er besuchte dort drei Jahre eine Koranschule, eine allgemeine Schule hat er nicht besucht. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren. Sechs Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan zog er mit seiner Familie in die Stadt Kabul. Er besuchte dort drei Jahre eine Koranschule, eine allgemeine Schule hat er nicht besucht. Der Vater des Beschwerdeführers heißt XXXX (ca. 61 Jahre alt), er handelt mit Immobilien. Seine Mutter heißt XXXX (ca. 59 Jahre). Er hat zwei Schwestern, XXXX (ca. 19 Jahre) und XXXX (ca. 25 Jahre), sowie einen Bruder, XXXX (ca. 22 Jahre). Ein weiterer Bruder, XXXX , ist bereits verstorben. Mit Ausnahme seines Bruders XXXX , der im Iran lebt, lebt seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu ihnen. Er hat auch Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits und entfernte Verwandte in Afghanistan.Der Vater des Beschwerdeführers heißt römisch 40 (ca. 61 Jahre alt), er handelt mit Immobilien. Seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 59 Jahre). Er hat zwei Schwestern, römisch 40 (ca. 19 Jahre) und römisch 40 (ca. 25 Jahre), sowie einen Bruder, römisch 40 (ca. 22 Jahre). Ein weiterer Bruder, römisch 40 , ist bereits verstorben. Mit Ausnahme seines Bruders römisch 40 , der im Iran lebt, lebt seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu ihnen. Er hat auch Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits und entfernte Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2015 als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan niemals von den Taliban oder von der Volksgruppe der Kuchis verfolgt oder bedroht, weil Mitglieder seiner Familie eine Partei gegründet oder unterstützt haben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder die Volksgruppe der Kuchis. 1.2.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich diverse Deutschkurse und bestand eine B1-Deutschprüfung. Nach dem Besuch von Vorbereitungskursen legt er 25.10.2019 die Pflichtschulabschlussprüfung an der NMS XXXX ab.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich diverse Deutschkurse und bestand eine B1-Deutschprüfung. Nach dem Besuch von Vorbereitungskursen legt er 25.10.2019 die Pflichtschulabschlussprüfung an der NMS römisch 40 ab. Von 01.07.2018 bis 19.10.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch im XXXX . Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich wieder gelöst. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Von 01.07.2018 bis 19.10.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch im römisch 40 . Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich wieder gelöst. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde und Bekannte, aber keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul. Sein Vater handelt dort mit Immobilien, die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig bis gut. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, könnte diesen aber im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wiederaufnehmen. Seine Angehörigen könnten ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann neben der finanziellen Unterstützung seiner Familie auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Diese umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer hat keine Ortskenntnisse betreffend Mazar-e Sharif. Er hat jedoch bereits in der Stadt Kabul gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Gesellschaft und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er spricht die Landessprache Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über Schulbildung in Form eines in Österreich nachgeholten Pflichtschulabschlusses und kurzzeitige Berufserfahrung als Kochlehrling, die er auch in Mazar-e Sharif nutzen wird können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - EASO-Bericht Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 (EASO August 2020) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Behsud: Grundstücksstreitigkeiten vom 06.08.2019 (ACCORD Behsud) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Day Mirdad: Aktuelle Sicherheitslage, Einfluss der Taliban oder anderer Aufständischer, Konflikte mit Kutschi-Nomaden im Jahr 2015 vom 21.09.2017 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO August 2020, Kapitel 2.1.1.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.). Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Einem FEWS-Bericht zur Ernährungssicherheit von April 2020 sind Haushalte in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und anderen großen Städten sowie jene, die von kleinen Geschäften oder Gewerben, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und geringbezahlten Jobs abhängig sind, am schlimmsten vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen betroffen (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.). 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige medizinische Leistungen, wie routinemäßige Impfungen, das Polio-Programm, Schwangerschaftsuntersuchungen und psychische und psychosoziale Behandlungen, entweder eingestellt oder zumindest reduziert (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40–42 % Paschtunen, rund 27–30 % Tadschiken, ca. 9–10 % Hazara und 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9–10 % der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3) 1.5.5. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80–89,7 % Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10–19 % geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25–30 %. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). 1.5.9. Relevante Provinzen und Städte 1.5.9.1. Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak Die Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) liegt im zentralen Teil Afghanistans. Ihre Bevölkerung besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Provinz hat 648.866 Einwohner (LIB, Kapitel 2.33). Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen. Bei diesen werden manchmal Aufständische getötet oder Gefangene der Taliban befreit. Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen. Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden. Im Jahr 2019 gab es 184 zivile Opfer (108 Tote und 76 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einem Rückgang von 18 % gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und Suchoperationen (LIB, Kapitel 2.33). In der Provinz (Maidan) Wardak kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz (Maidan) Wardak kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.5.9.1.1. Hazara-Kuchi-Konflikt In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Trotz Bemühungen der Regierung, diese Konflikte beizulegen, führt die fortgesetzte Gewalt zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zu Vertreibung von Dorfbewohnern der Gruppe der Hazara. Die Kuchis sind weiterhin der Auffassung, dass sie durch Verordnungen, die unter dem Rahman-Regime Ende des 19. Jahrhunderts erlassen wurden, die Befugnis erhielten, bestimmte Gebiete des Landes als Ackerland und Sommerweiden nutzen zu können. Die Hazara zweifeln dies an, indem sie vorbringen, dass die Verordnungen ungültig seien (UNHCR, Kapitel III. A. 13. d).In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Trotz Bemühungen der Regierung, diese Konflikte beizulegen, führt die fortgesetzte Gewalt zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zu Vertreibung von Dorfbewohnern der Gruppe der Hazara. Die Kuchis sind weiterhin der Auffassung, dass sie durch Verordnungen, die unter dem Rahman-Regime Ende des 19. Jahrhunderts erlassen wurden, die Befugnis erhielten, bestimmte Gebiete des Landes als Ackerland und Sommerweiden nutzen zu können. Die Hazara zweifeln dies an, indem sie vorbringen, dass die Verordnungen ungültig seien (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 13. d). In einem Artikel vom November 2017 zu Afghanistan schreibt das Netzwerk Australian Policy and History (APH), dass Landstreitigkeiten zwischen Hazara und Kuchis jeden Sommer ausbrechen würden, in den letzten Jahren hätten sie sich allerdings verschärft, nachdem die Kuchis begonnen hätten, schwerbewaffnet in den Bezirken Behsud und Daimirdad (Provinz Maidan Wardak) zu erscheinen. Infolgedessen seien Hazara getötet und deren Häuser verbrannt worden. Im Jahr 2008 seien etwa 60.000 Menschen vertrieben worden, und ein Bericht vom Mai 2010 schätze, dass in letzter Zeit 1.800 Familien vertrieben, 68 Häuser niedergebrannt und 28 Schulen geschlossen worden seien, sodass 10.000 SchülerInnen keinen Zugang zu Schuleinrichtungen hätten. Die Kuchis seien Nomaden und eine Minderheit, würden jedoch zur in der Region dominierenden Gruppe der Paschtunen gehören. APH schreibt weiters, dass die unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation Afghanistan Analysts Network (AAN) vermute, dass die Taliban die jahrhundertealte Fehde zwischen den Kuchis und den Hazara nutzen würden, um Angriffe der Kuchis gegen die Hazara anzufachen und zu unterstützen (ACCORD Behsud). Einem Artikel vom Mai 2019 zufolge kam es mit dem Beginn der warmen Saison und dem Start einer neuen Kriegsstrategie der Taliban in den zentral liegenden Gebieten Afghanistans wiederum zu blutigen Angriffen. Das umstrittenste und strategisch wichtigste Gebiet der Region sei die Provinz Maidan Wardak, in der in den letzten Jahren zwischen den dortigen Bewohnern und den Streitkräften der Kuchis Konflikte um Land und Weidefläche stattgefunden hätten. Der Bezirk Behsud sei diesbezüglich von Bedeutung, weil die Taliban in Zusammenarbeit mit den Kuchis Angriffe in diesen Gebieten organisieren würden. Darüber hinaus würden auch ausländische Geheimdienstnetzwerke beschuldigt, die in diesem speziellen Gebiet stattfindenden Konflikte zu schüren (ACCORD Behsud). 1.5.9.2. Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10-15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken, die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Seit 01.01.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Als Vorsichtsmaßnahme in Zusammenhang mit COVID-19 hat UNHCR die freiwillige Rückführung registrierter afghanischen Flüchtlinge aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern mit 04.03.2020 eingestellt. Für den Iran wurde diese ab 30.04.2020 auf Wunsch iranischer Behörden wiederaufgenommen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.). UNHCR zufolge haben die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran und Pakistan ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können, und deshalb aus beiden Ländern trotz weiterhin bestehender Risiken und Unsicherheit nach Afghanistan zurückkehren. Dies könne medizinische und soziale Leistungen in Afghanistan massiv unter Druck setzen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrern aus den Jahren 2016-17 lebten 58 % nach ihrer Rückkehr in gemieteten Unterkünften, 22 % in „anderen Arrangements“ (bei der Familie, in einem leerstehenden/besetzten Haus, in informellen Siedlungen) und 20 % in einem eigenen Haus. Der Eigenheimanteil ist damit deutlich geringer als in der allgemeinen Bevölkerung (EASO August 2020, Kapitel 2.7.4.). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass die Familie des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul lebt, ergibt sich daraus, dass sie sich dort aufhielten, als er zuletzt mit ihnen Kontakt hatte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich daran etwas geändert hätte. Sein Vater ging in Kabul zuletzt auch seinem Beruf nach. Zwar äußerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Vermutung, dass seine Familie ebenfalls geflohen sein könnte (vgl. AS 415), er stützte dies jedoch lediglich auf eine vermeintlich aufgrund der vorgebrachten Verfolgung geplante Flucht. Diese Fluchtgründe aber waren, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, nicht glaubhaft.Dass die Familie des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul lebt, ergibt sich daraus, dass sie sich dort aufhielten, als er zuletzt mit ihnen Kontakt hatte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich daran etwas geändert hätte. Sein Vater ging in Kabul zuletzt auch seinem Beruf nach. Zwar äußerte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Vermutung, dass seine Familie ebenfalls geflohen sein könnte vergleiche AS 415), er stützte dies jedoch lediglich auf eine vermeintlich aufgrund der vorgebrachten Verfolgung geplante Flucht. Diese Fluchtgründe aber waren, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, nicht glaubhaft. Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (vgl. AS 124, 232) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 3) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinem Gesundheitszustand und seinem Alter.Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vergleiche AS 124, 232) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 3) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinem Gesundheitszustand und seinem Alter. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt wird, dass die Familie des Beschwerdeführers ihre Herkunftsregion in der Provinz Maidan Wardak aufgrund von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kuchis verlassen hat. Aus den Länderberichten (siehe Punkt 1.5.9.1.1.) geht hervor, dass unter anderem der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX , von derartigen Konflikten stark betroffen ist. 2008 seien dabei rund 60.000 Menschen vertrieben worden, was sich auch mit seinen Angaben zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Kabul decken würde. Nicht glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang jedoch eine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers. 2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt wird, dass die Familie des Beschwerdeführers ihre Herkunftsregion in der Provinz Maidan Wardak aufgrund von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kuchis verlassen hat. Aus den Länderberichten (siehe Punkt 1.5.9.1.1.) geht hervor, dass unter anderem der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, römisch 40 , von derartigen Konflikten stark betroffen ist. 2008 seien dabei rund 60.000 Menschen vertrieben worden, was sich auch mit seinen Angaben zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Kabul decken würde. Nicht glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang jedoch eine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers. Sein Fluchtvorbringen, er sei von den Taliban und/oder Kuchis verfolgt worden, weil sein Bruder, Vater und Großvater eine gegen die Taliban und/oder Kuchis gerichtete Partei gegründet hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte der Beschwerdeführer seine Angaben im Laufe des Verfahrens deutlich und schilderte diese in höchstem Maße vage und unbestimmt. Das Vorbringen erwies sich auch für sich betrachtet als nicht nachvollziehbar oder plausibel. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Heimatort Wardak seien die Taliban und die Al Kaida. Diese hätten seinen Heimatort übernommen und sie hätten alles verloren. Aufgrund dessen seien sie nach Kabul geflüchtet. Da sie dort nichts gehabt hätten, und er nicht in seinen Heimatort zurückkönne, habe er sich entschlossen zu flüchten (vgl. AS 13).In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Heimatort Wardak seien die Taliban und die Al Kaida. Diese hätten seinen Heimatort übernommen und sie hätten alles verloren. Aufgrund dessen seien sie nach Kabul geflüchtet. Da sie dort nichts gehabt hätten, und er nicht in seinen Heimatort zurückkönne, habe er sich entschlossen zu flüchten vergleiche AS 13). In der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sein Großvater, Vater und Bruder hätten im Jahr 1388, nachdem die Familie nach Kabul gekommen sei, eine Partei gegen die Taliban gegründet. Maidan Wardak hätten sie aufgrund des Krieges verlassen. Drei Jahre später seien sein Großvater und Bruder auf dem Weg nach Ghazni von den Taliban ermordet worden. Danach seien die Taliban auf der Suche nach den Familienmitgliedern gewesen, um sie zu töten. Deswegen habe sein Vater seinen älteren Bruder in den Iran und danach auch den Beschwerdeführer weggeschickt (vgl. AS 129).In der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sein Großvater, Vater und Bruder hätten im Jahr 1388, nachdem die Familie nach Kabul gekommen sei, eine Partei gegen die Taliban gegründet. Maidan Wardak hätten sie aufgrund des Krieges verlassen. Drei Jahre später seien sein Großvater und Bruder auf dem Weg nach Ghazni von den Taliban ermordet worden. Danach seien die Taliban auf der Suche nach den Familienmitgliedern gewesen, um sie zu töten. Deswegen habe sein Vater seinen älteren Bruder in den Iran und danach auch den Beschwerdeführer weggeschickt vergleiche AS 129). In der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, im Jahr 1386 hätten die Kuchis ihr Heimatdorf angegriffen. Die Kuchis hätten diesen Ort von den Hazara erobern wollen. Daher seien sie nach Kabul gezogen. Nach einiger Zeit hätten sein Vater, Großvater und älterer Bruder angefangen, mit Hazara-Führern zu reden und ein Hezb (Partei) namens „Moqawmat“ gegründet. Diese Partei habe die Leute unterstützt, die gegen die Kuchis gekämpft und die Hazara verteidigt haben, und auch Waffen besorgt. Im Jahr 1391 seien sein Bruder und Großvater auf dem Weg aus Ghazni von den Taliban angegriffen und ermordet worden. Die Kuchis hätten alle Führer dieser Partei umbringen bzw. verfolgen wollen. Die Partei sei immer schwächer geworden und die Kuchis hätten nicht nur die Führer umgebracht, sondern auch Familienmitglieder. Deshalb habe sein Vater entschieden, seinen Bruder in den Iran und auch den Beschwerdeführer wegzuschicken. Sein Vater sei mehrmals bedroht worden. Sein Vater, Großvater und Bruder seien Mitglieder dieser Partei gewesen und hätten sie unterstützt, indem sie Leute für sie rekrutiert und Waffen besorgt hätten (vgl. AS 237-241).In der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, im Jahr 1386 hätten die Kuchis ihr Heimatdorf angegriffen. Die Kuchis hätten diesen Ort von den Hazara erobern wollen. Daher seien sie nach Kabul gezogen. Nach einiger Zeit hätten sein Vater, Großvater und älterer Bruder angefangen, mit Hazara-Führern zu reden und ein Hezb (Partei) namens „Moqawmat“ gegründet. Diese Partei habe die Leute unterstützt, die gegen die Kuchis gekämpft und die Hazara verteidigt haben, und auch Waffen besorgt. Im Jahr 1391 seien sein Bruder und Großvater auf dem Weg aus Ghazni von den Taliban angegriffen und ermordet worden. Die Kuchis hätten alle Führer dieser Partei umbringen bzw. verfolgen wollen. Die Partei sei immer schwächer geworden und die Kuchis hätten nicht nur die Führer umgebracht, sondern auch Familienmitglieder. Deshalb habe sein Vater entschieden, seinen Bruder in den Iran und auch den Beschwerdeführer wegzuschicken. Sein Vater sei mehrmals bedroht worden. Sein Vater, Großvater und Bruder seien Mitglieder dieser Partei gewesen und hätten sie unterstützt, indem sie Leute für sie rekrutiert und Waffen besorgt hätten vergleiche AS 237-241). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie hätten ein ganz normales Leben geführt, bis eine Gruppe der Taliban namens Kuchi in ihre Region gekommen sei und ihr Dorf erobern habe wollen. Sein Großvater, Vater und ältester Bruder hätten mit den Weißbärtigen der Region gesprochen und eine Partei namens „Moqaumat“ gegründet, die Waffen und Munition gekauft und gegen die Taliban/Kuchi gekämpft habe. Die Partei habe die Gegend lange Zeit gut verteidigt, doch irgendwann sei sie schwach gewesen. Die Kuchi/Taliban hätten die Führer der Partei finden und töten wollen. Wenn sie die wichtigen Personen nicht erwischen konnten, hätten sie auch versucht, deren Familienmitglieder festzunehmen oder zu vernichten. Es seien fast alle wichtigen Personen erwischt und getötet worden. Er selbst sei auch ein Familienmitglied wichtiger Personen, weil sein Großvater, Vater und Bruder Gründer der Partei gewesen seien, deswegen sei sein Leben in Gefahr. Wenn die Taliban ihn erwischen würden, würden sie ihn auf der Stelle töten (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 9-12).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie hätten ein ganz normales Leben geführt, bis eine Gruppe der Taliban namens Kuchi in ihre Region gekommen sei und ihr Dorf erobern habe wollen. Sein Großvater, Vater und ältester Bruder hätten mit den Weißbärtigen der Region gesprochen und eine Partei namens „Moqaumat“ gegründet, die Waffen und Munition gekauft und gegen die Taliban/Kuchi gekämpft habe. Die Partei habe die Gegend lange Zeit gut verteidigt, doch irgendwann sei sie schwach gewesen. Die Kuchi/Taliban hätten die Führer der Partei finden und töten wollen. Wenn sie die wichtigen Personen nicht erwischen konnten, hätten sie auch versucht, deren Familienmitglieder festzunehmen oder zu vernichten. Es seien fast alle wichtigen Personen erwischt und getötet worden. Er selbst sei auch ein Familienmitglied wichtiger Personen, weil sein Großvater, Vater und Bruder Gründer der Partei gewesen seien, deswegen sei sein Leben in Gefahr. Wenn die Taliban ihn erwischen würden, würden sie ihn auf der Stelle töten vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 9-12). 2.2.3. Zunächst ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich steigerte und abänderte. Während er in der polizeilichen Erstbefragung noch angab, er habe Afghanistan verlassen, weil ihr Heimatort von den Taliban und der Al Kaida übernommen worden sei und sie in Kabul „nichts gehabt“ hätten, brachte er vor der belangten Behörde erstmals eine individuelle Bedrohungssituation aufgrund der Verwicklung seiner Familie in den Kampf gegen die Taliban/Kuchis vor. Den Grund für die Übersiedlung seiner Familie nach Kabul beschrieb er damit zwar ähnlich, den Grund seiner endgültigen Ausreise aus Afghanistan aber völlig unterschiedlich. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes, der Erstbefragung und der Ersteinvernahmen minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes, der Erstbefragung und der Ersteinvernahmen minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Doch auch unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks einer Erstbefragung als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, die (drohende) Verfolgung durch die Taliban/Kuchis, in seiner Erstbefragung, als diese Bedrohungslage auch noch nicht lange zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Stattdessen gab er damals an, er sei geflüchtet, weil sie sie in Kabul „nichts hatten“ und auch nicht an ihren Heimatort zurückkonnten (vgl. AS 13). Somit hätte er seinen Herkunftsstaat letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ein Motiv, dass er im weiteren Verfahren überhaupt nicht mehr erwähnte.Doch auch unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks einer Erstbefragung als auch der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieser sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, die (drohende) Verfolgung durch die Taliban/Kuchis, in seiner Erstbefragung, als diese Bedrohungslage auch noch nicht lange zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Stattdessen gab er damals an, er sei geflüchtet, weil sie sie in Kabul „nichts hatten“ und auch nicht an ihren Heimatort zurückkonnten vergleiche AS 13). Somit hätte er seinen Herkunftsstaat letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ein Motiv, dass er im weiteren Verfahren überhaupt nicht mehr erwähnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die – nicht allein durch den Zweck der Erstbefragung erklärbare – Steigerung und Abänderung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgung durch die Taliban oder Kuchis. Es liegt nahe, dass seine ersten Angaben, in denen er auf die durch gewaltsame Auseinandersetzungen ausgelöste Flucht aus der Heimatregion und in weiterer Folge eine Ausreise aus Kabul aus wirtschaftlichen Gründen verwies, eher seinen tatsächlichen Ausreisegründen entsprechen (siehe dazu bereits oben unter Punkt 2.2.2.). 2.2.4. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auffällig vage und unbestimmt und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung behauptete der Beschwerdeführer ohnehin nicht. Aber auch die Verfolgung seiner Familienmitglieder beschrieb er im Laufe des Verfahrens zunehmend vage. Während er in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde noch vorbrachte, sein Großvater und Bruder wären von den Taliban angegriffen und ermordet worden (vgl. AS 129, 237-238), erwähnte er dies in der mündlichen Verhandlung von selbst überhaupt nicht mehr, sondern beschrieb die Gefahr für sich und seine Familie nur noch abstrakt, ohne auf konkrete Vorfälle einzugehen (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 9-10). Auf Frage der erkennenden Richterin, wann sein Großvater und Bruder getötet worden seien, antwortete er zunächst, er habe die Frage nicht verstanden (vgl. S. 11), und erweckte so den Eindruck, sich gar nicht mehr an sein diesbezügliches Vorbringen zu erinnern. Auch dass, wie er vor der Behörde behauptet hatte, sein Vater mehrmals bedroht worden sei (vgl. AS 238), erwähnte er in der Verhandlung nicht mehr. Diese Auslassungen sind auch nicht dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer angab, er habe seine Fluchtgründe heute „verkürzt erzählt“ und sich auf „das Wesentliche“ beschränkt (vgl. S. 10), denn gerade dann wäre zu erwarten, dass er (auch) die konkreten Übergriffe gegen seine Familie anführen würde.2.2.4. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auffällig vage und unbestimmt und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung behauptete der Beschwerdeführer ohnehin nicht. Aber auch die Verfolgung seiner Familienmitglieder beschrieb er im Laufe des Verfahrens zunehmend vage. Während er in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde noch vorbrachte, sein Großvater und Bruder wären von den Taliban angegriffen und ermordet worden vergleiche AS 129, 237-238), erwähnte er dies in der mündlichen Verhandlung von selbst überhaupt nicht mehr, sondern beschrieb die Gefahr für sich und seine Familie nur noch abstrakt, ohne auf konkrete Vorfälle einzugehen vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 9-10). Auf Frage der erkennenden Richterin, wann sein Großvater und Bruder getötet worden seien, antwortete er zunächst, er habe die Frage nicht verstanden vergleiche S. 11), und erweckte so den Eindruck, sich gar nicht mehr an sein diesbezügliches Vorbringen zu erinnern. Auch dass, wie er vor der Behörde behauptet hatte, sein Vater mehrmals bedroht worden sei vergleiche AS 238), erwähnte er in der Verhandlung nicht mehr. Diese Auslassungen sind auch nicht dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer angab, er habe seine Fluchtgründe heute „verkürzt erzählt“ und sich auf „das Wesentliche“ beschränkt vergleiche S. 10), denn gerade dann wäre zu erwarten, dass er (auch) die konkreten Übergriffe gegen seine Familie anführen würde. Ebenso vage und zugleich auch teilweise widersprüchlich waren die Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der behaupteten Geschehnisse. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war es ihm nicht einmal mit Sicherheit möglich, die Ereignisse mit Bestimmtheit gewissen Jahren zuzuordnen. Er könne sich nicht erinnern, ob es „vor sieben oder acht Jahren“ gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 10), wobei auch offenblieb, welchen Aspekt seines Fluchtvorbringens er damit ansprach. Zur Frage, wann er nach Kabul gegangen sei, wisse er nicht mehr, „ob das 1388 (= 2009) oder so“ gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 10). Genauso wenig konkret beantworten konnte er, wann sein Großvater und Bruder getötet worden seien. Dies sei passiert, als sie nach Kabul gezogen seien, aber ob es im selben Jahr oder ein Jahr danach gewesen sei, wisse er nicht (vgl. S. 11). Hier verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in einen deutlichen Widerspruch. Denn in beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde hatte er noch ausgesagt, dass zwischen dem Umzug nach Kabul und dem Anschlag drei Jahre gelegen wären (vgl. AS 129, 237).Ebenso vage und zugleich auch teilweise widersprüchlich waren die Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der behaupteten Geschehnisse. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war es ihm nicht einmal mit Sicherheit möglich, die Ereignisse mit Bestimmtheit gewissen Jahren zuzuordnen. Er könne sich nicht erinnern, ob es „vor sieben oder acht Jahren“ gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 10), wobei auch offenblieb, welchen Aspekt seines Fluchtvorbringens er damit ansprach. Zur Frage, wann er nach Kabul gegangen sei, wisse er nicht mehr, „ob das 1388 (= 2009) oder so“ gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 10). Genauso wenig konkret beantworten konnte er, wann sein Großvater und Bruder getötet worden seien. Dies sei passiert, als sie nach Kabul gezogen seien, aber ob es im selben Jahr oder ein Jahr danach gewesen sei, wisse er nicht vergleiche S. 11). Hier verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in einen deutlichen Widerspruch. Denn in beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde hatte er noch ausgesagt, dass zwischen dem Umzug nach Kabul und dem Anschlag drei Jahre gelegen wären vergleiche AS 129, 237). 2.2.5. Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar und absolut nicht plausibel. Es ist aus seinen Angaben nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Taliban oder Kuchis ihn, einen bei seiner Ausreise erst 16-jährigen Zivilisten, verfolgen hätten sollen. Inwiefern auch die minderjährigen Kinder der „Parteiführer“ für diese Gruppen von Interesse gewesen wären, erklärte er im gesamten Verfahren nicht. Insbesondere aber ist unverständlich, warum sein Vater, der selbst einer der Gründer der Partei gewesen sei, zwar den Beschwerdeführer aus Angst um dessen Leben wegschicken habe müssen, selbst jedoch weiter in Kabul leben habe können. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nach seiner Ausreise noch rund ein Jahr Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben, und berichtete in diesem Zusammenhang von keinen weiteren Vorkommnissen (vgl. AS 234-235). Bei Wahrunterstellung seiner Angaben wäre zu erwarten, dass sein Vater einer vielfach höheren Verfolgungsgefahr als er selbst ausgesetzt gewesen wäre. Dies würde sich auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers decken, wonach die Taliban/Kuchi primär nach den „wichtigen Personen“ gesucht, und erst, wenn sie diese nicht erwischt hätten, Familienmitglieder ins Visier nehmen würden (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 9-10).2.2.5. Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar und absolut nicht plausibel. Es ist aus seinen Angaben nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Taliban oder Kuchis ihn, einen bei seiner Ausreise erst 16-jährigen Zivilisten, verfolgen hätten sollen. Inwiefern auch die minderjährigen Kinder der „Parteiführer“ für diese Gruppen von Interesse gewesen wären, erklärte er im gesamten Verfahren nicht. Insbesondere aber ist unverständlich, warum sein Vater, der selbst einer der Gründer der Partei gewesen sei, zwar den Beschwerdeführer aus Angst um dessen Leben wegschicken habe müssen, selbst jedoch weiter in Kabul leben habe können. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nach seiner Ausreise noch rund ein Jahr Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben, und berichtete in diesem Zusammenhang von keinen weiteren Vorkommnissen vergleiche AS 234-235). Bei Wahrunterstellung seiner Angaben wäre zu erwarten, dass sein Vater einer vielfach höheren Verfolgungsgefahr als er selbst ausgesetzt gewesen wäre. Dies würde sich auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers decken, wonach die Taliban/Kuchi primär nach den „wichtigen Personen“ gesucht, und erst, wenn sie diese nicht erwischt hätten, Familienmitglieder ins Visier nehmen würden vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 9-10). Zudem sprechen auch die Zeitangaben des Beschwerdeführers gegen eine besonders akute Bedrohung seiner Familie. Denn nach seinen Aussagen vor der Behörde wären rund drei Jahre, nach seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht sogar fünf bis sechs Jahre zwischen der Ermordung seines Großvaters und Bruders und seiner Ausreise aus Afghanistan gelegen. In dieser Zeit lebte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge weiter mit seiner Familie in Kabul, ohne dass es jemals zu einer persönlichen Bedrohung oder einem sonstigen Vorfall gekommen wäre. Mit einer wirklich ernstgenommenen Bedrohung ebenso schwer vereinbar scheint, dass der Bruder des Beschwerdeführers von deren Vater, angeblich aus denselben Gründen, schon ein bis zwei Jahre vor ihm in den Iran „geschickt“ worden sei (vgl. AS 237-238). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Vater das Risiko zu einem Zeitpunkt bereits als so groß einschätzen sollte, dass er einen der Söhne wegschickt, beim anderen dann aber noch ein bis zwei Jahre zuwarten würde. Auch dies spricht eher für wirtschaftliche Gründe der Ausreise.Zudem sprechen auch die Zeitangaben des Beschwerdeführers gegen eine besonders akute Bedrohung seiner Familie. Denn nach seinen Aussagen vor der Behörde wären rund drei Jahre, nach seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht sogar fünf bis sechs Jahre zwischen der Ermordung seines Großvaters und Bruders und seiner Ausreise aus Afghanistan gelegen. In dieser Zeit lebte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge weiter mit seiner Familie in Kabul, ohne dass es jemals zu einer persönlichen Bedrohung oder einem sonstigen Vorfall gekommen wäre. Mit einer wirklich ernstgenommenen Bedrohung ebenso schwer vereinbar scheint, dass der Bruder des Beschwerdeführers von deren Vater, angeblich aus denselben Gründen, schon ein bis zwei Jahre vor ihm in den Iran „geschickt“ worden sei vergleiche AS 237-238). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Vater das Risiko zu einem Zeitpunkt bereits als so groß einschätzen sollte, dass er einen der Söhne wegschickt, beim anderen dann aber noch ein bis zwei Jahre zuwarten würde. Auch dies spricht eher für wirtschaftliche Gründe der Ausreise. Vor dem Hintergrund all dieser Unstimmigkeiten waren auch die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder (vgl. AS 197-201) nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu untermauern, da für das erkennende Gericht in keiner Weise überprüfbar ist, wer auf diesen abgebildet ist. Die in der Beschwerdeergänzung vom 07.02.2018 behauptete äußerliche Ähnlichkeit zwischen vermeintlich zwei Fotos desselben jungen Mannes vermag nicht zu belegen, dass es sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Selbst bei Zubilligung der Authentizität würden sich aus diesen Bildern aber nur ergeben, dass ein Bruder des Beschwerdeführers irgendwann unter nicht näher bekannten Umständen schwer verletzt oder getötet worden wäre.Vor dem Hintergrund all dieser Unstimmigkeiten waren auch die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder vergleiche AS 197-201) nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu untermauern, da für das erkennende Gericht in keiner Weise überprüfbar ist, wer auf diesen abgebildet ist. Die in der Beschwerdeergänzung vom 07.02.2018 behauptete äußerliche Ähnlichkeit zwischen vermeintlich zwei Fotos desselben jungen Mannes vermag nicht zu belegen, dass es sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Selbst bei Zubilligung der Authentizität würden sich aus diesen Bildern aber nur ergeben, dass ein Bruder des Beschwerdeführers irgendwann unter nicht näher bekannten Umständen schwer verletzt oder getötet worden wäre. 2.2.6. In einer Gesamtschau dieser beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere der deutlichen Steigerung des Fluchtvorbringens, der vagen und wenig substantiierten Schilderung und der auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbaren oder plausiblen Angaben, konnte der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder Kuchi aufgrund der Gründung einer Partei durch seinen Vater, Bruder und Großvater nicht glaubhaft machen. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, der Volksgruppe der Kuchi oder durch andere Personen droht. 2.2.7. Als weiteren Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als schiitischer Muslim in Afghanistan von Verfolgung bedroht sei. Diesbezüglich brachte er jedoch lediglich pauschal vor, die Lage für Hazara sei „schlecht“, sie seien „allgemein bedroht“ und „in Gefahr“ (vgl. AS 242). Konkret erwähnte er nur einen einzigen Vorfall, bei dem er persönlich als Hazara bedroht worden sei. Er sei zusammen mit seiner Mutter auf einer Fahrt von Kabul nach Herat von Taliban angehalten und belästigt worden. Diese hätten gesagt, dass Hazara nicht allein unterwegs sein dürfen (vgl. AS 242). Die beschriebene einmalige und bloß verbale Belästigung ist jedoch nicht als Verfolgungshandlung asylrelevanten Ausmaßes zu werten. 2.2.7. Als weiteren Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als schiitischer Muslim in Afghanistan von Verfolgung bedroht sei. Diesbezüglich brachte er jedoch lediglich pauschal vor, die Lage für Hazara sei „schlecht“, sie seien „allgemein bedroht“ und „in Gefahr“ vergleiche AS 242). Konkret erwähnte er nur einen einzigen Vorfall, bei dem er persönlich als Hazara bedroht worden sei. Er sei zusammen mit seiner Mutter auf einer Fahrt von Kabul nach Herat von Taliban angehalten und belästigt worden. Diese hätten gesagt, dass Hazara nicht allein unterwegs sein dürfen vergleiche AS 242). Die beschriebene einmalige und bloß verbale Belästigung ist jedoch nicht als Verfolgungshandlung asylrelevanten Ausmaßes zu werten. Den bloß allgemein gehaltenen Befürchtungen des Beschwerdeführers ist im Lichte der Länderinformationen entgegen zu halten, dass es zwar richtig ist, dass schiitische Hazara in Afghanistan diskriminiert wurden, jedoch hat sich deren Situation im Laufe der Jahre verbessert. Eine persönliche, asylrelevante Verfolgung aus diesen Gründen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus diesen Gründen keine Gewalt drohen würde. 2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen (fehlenden) familiären und engen sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben und den bereits unter Punkt 2.1. dargelegten Erwägungen. Die finanzielle Situation seiner Familie beschrieb er selbst in der mündlichen Verhandlung als gut bzw. mittelmäßig (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 6). Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr den Kontakt zu seiner Familie wieder aufnehmen könnte, ergibt sich daraus, dass er im gesamten Verfahren nicht angeben konnte, weshalb der Kontakt abgebrochen sei, womit einer

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.