RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW261 2177010-1 SpruchW261 2177010-1/38E, W261 2177010-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 12.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 12.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 09.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.10.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass in seinem Heimatort Wardak die Taliban und die Al Kaida seien. Diese hätten seinen Heimatort übernommen und sie hätten alles verloren. Aufgrund dessen seien sie nach Kabul geflüchtet. Da sie dort nichts gehabt hätten und er nicht in seinen Heimatort zurückkönne, habe er sich entschlossen zu flüchten. 2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 13.07.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Hazara und stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Sechs Jahre vor der Ausreise sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe drei Jahre eine Koranschule besucht und keinen Beruf erlernt. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Eltern und zweier Schwestern sei ihm nicht bekannt, er habe seit elf Monaten keinen Kontakt zu ihnen. Ein Bruder lebe möglicherweise im Iran, ein anderer Bruder sei getötet worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie sein Fluchtvorbringen betreffende Fotos und Ausdrucke von Online-Artikeln vor.2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 13.07.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Hazara und stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak. Sechs Jahre vor der Ausreise sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe drei Jahre eine Koranschule besucht und keinen Beruf erlernt. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Eltern und zweier Schwestern sei ihm nicht bekannt, er habe seit elf Monaten keinen Kontakt zu ihnen. Ein Bruder lebe möglicherweise im Iran, ein anderer Bruder sei getötet worden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen sowie sein Fluchtvorbringen betreffende Fotos und Ausdrucke von Online-Artikeln vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Großvater, Vater und Bruder hätten im Jahr 1388, nachdem die Familie nach Kabul gekommen sei, eine Partei gegen die Taliban gegründet. Maidan Wardak hätten sie aufgrund des Krieges verlassen. Drei Jahre später seien sein Großvater und Bruder auf dem Weg nach Ghazni von den Taliban ermordet worden. Danach seien die Taliban auf der Suche nach den Familienmitgliedern gewesen, um diese zu töten. Deswegen habe sein Vater seinen älteren Bruder in den Iran und danach auch den Beschwerdeführer weggeschickt. Zudem hätten sie als Schiiten und Hazara keinen Schutz in Afghanistan, Hazara würden ständig aufgehalten und überprüft. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Dolmetscher wurde die Einvernahme vorzeitig beendet. 3. Mit Eingabe vom 26.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zu den von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichten ausgeführt wurde, dass sich aus diesen ergebe, dass sich die Situation in Afghanistan wieder erheblich verschlechtert habe. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Wardak, sei schon in der Vergangenheit als Taliban-Hochburg bekannt gewesen und zähle zu den volatilen Provinzen in Zentralafghanistan. Ihm sei es auch nicht zumutbar, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Auch in Kabul habe sich die Sicherheitslage verschlechtert, und die Versorgung sei nicht gewährleistet. Ihm stünde im Fall seiner Rückkehr kein familiäres Netzwerk zur Verfügung, da er seit elf Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. 4. Am 18.08.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, im Jahr 1386 hätten die Kuchis ihr Heimatdorf angegriffen. Die Kuchis hätten diesen Ort von den Hazara erobern wollen. Daher seien sie nach Kabul gezogen. Nach einiger Zeit hätten sein Vater, Großvater und älterer Bruder angefangen, mit Hazara-Führern zu reden und ein Hezb (Partei) namens „Moqawmat“ gegründet. Diese Partei habe die Leute unterstützt, die gegen die Kuchis gekämpft und die Hazara verteidigt hätten und habe auch Waffen besorgt. Im Jahr 1391 seien sein Bruder und Großvater auf dem Weg aus Ghazni von den Taliban angegriffen und ermordet worden. Die Kuchis hätten alle Führer dieser Partei umbringen bzw. verfolgen wollen. Die Partei sei immer schwächer geworden, und die Kuchis hätten nicht nur deren Führer, sondern auch deren Familienmitglieder umgebracht. Deshalb habe sein Vater entschieden, seinen Bruder in den Iran und auch den Beschwerdeführer wegzuschicken. Sein Vater sei mehrmals bedroht worden. Sein Vater, Großvater und Bruder seien Mitglieder dieser Partei gewesen und hätten sie unterstützt, indem sie Leute für sie rekrutiert und Waffen besorgt hätten. Einmal sei er auch auf dem Weg von Kabul nach Herat von den Taliban angehalten und belästigt worden, weil er Hazara sei. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht, der Ausreisegrund sei in keiner Weise substantiiert und logisch dargelegt worden. Die von ihm behauptete „Parteigründung“ beziehe sich auf saisonal und regional begrenzte Konflikte zwischen Hazara und Kutschi um Weiderechte. Sie werde von der Behörde nicht im politischen Sinne verstanden, sondern als Unterstützungsleistung zum bewaffneten Widerstand. Es habe sich eher um Sicherheitsvorkehrungen für die lokale Bevölkerung im Fall eines gewaltsamen Eindringens von Kutschi gehandelt. Der Großvater, Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien dabei in die Organisation eines Waffenhandels involviert gewesen, weshalb der behauptete Anschlag auch aus diesem Milieu erwartet werden könne. Aus zitierten Länderberichten gehe hervor, dass die letzten größeren Vorfälle in diesem Konflikt fünf Jahre vor seiner Ausreise erfolgt seien. Es könne auch kein klarer Zusammenhang zwischen den Aktionen der Taliban und den Kutschi hergestellt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass die Taliban wissen hätten können, in welchem von mehreren Bussen sich sein Großvater und Bruder befunden hätten. Ein vom Beschwerdeführers vorgelegtes Foto, das angeblich seinen toten Bruder zeige, stamme in Wahrheit aus einem Medienbericht über einen anderen Vorfall und sollte wohl zur Täuschung der Behörde dienen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kabul, sei eine relativ friedliche Provinz mit ausreichend guter Sicherheitslage, die auch sicher erreicht werden könne. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, womit er in Kabul über ein familiäres Netzwerk verfüge. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei nach seinen eigenen Angaben gut, sein Vater arbeite als Immobilienhändler. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, verfüge über Schulbildung und habe bereits mehrere Jahre in Kabul gelebt. Eine Rückkehr nach Kabul sei ihm somit zumutbar. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Eingabe vom 14.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Er machte darin im Wesentlichen Verfahrensfehler, fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Seine Angaben würden sich mit dem von der Behörde zitierten Länderbericht zu Konflikten zwischen Hazara und Kutschi sehr wohl in Einklang bringen lassen. Der Beschwerdeführer habe schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass sein Vater aufgrund seines Widerstandes gegen die Kutschi und Taliban zu einem Feindbild geworden und daher bedroht worden sei. Aufgrund dieser Drohungen sei die ganze Familie und damit auch er in Gefahr gewesen. Nach der Flucht sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, sie dürfte ebenfalls geflüchtet sein. Die Verfolgung des Beschwerdeführers beruhe auf dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Überzeugung und für ihn habe keine Möglichkeit bestanden, Schutz durch die afghanischen Behörden zu erlangen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und die Sicherheitslage in ganz Afghanistan volatil sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei ihm Asyl, hilfsweise subsidiärer Schutz zu gewähren. 7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 20.11.2017 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte. 8. Mit Eingabe vom 07.02.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der Vorhalt der Behörde, das angebliche Bild seines toten Bruders stamme aus einem Bericht über einen anderen Vorfall und sei zur Täuschung vorgelegt worden, falsch sei. Das Foto sei vielmehr offenbar von afghanischen Medien als Symbolbild für weitere Anschläge herangezogen worden. Diese Vorgangsweise der Medien sei in Afghanistan häufig, weshalb nicht pauschal unterstellt werden könne, dass es sich bei dem Foto um eine Täuschung handle. Es werde auch auf die Ähnlichkeit des toten jungen Mannes und eines vorgelegten (anderen) Fotos des Bruders hingewiesen. 9. Mit Eingabe vom 01.06.2018 übermittelte die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen B2-Deutschkurs. 10. Mit Eingabe vom 08.06.2018 übermittelte die belangte Behörde eine vom Arbeitsmarktservice XXXX am 29.05.2018 erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Kochlehrling bei der XXXX GmbH & Co KG für den Zeitraum 29.05.2018 bis 28.08.2021.10. Mit Eingabe vom 08.06.2018 übermittelte die belangte Behörde eine vom Arbeitsmarktservice römisch 40 am 29.05.2018 erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Kochlehrling bei der römisch 40 GmbH & Co KG für den Zeitraum 29.05.2018 bis 28.08.2021. 11. Mit Eingabe vom 02.10.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Information zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung des Landes XXXX , da dieser privat im Inland verzogen sei.11. Mit Eingabe vom 02.10.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Information zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 , da dieser privat im Inland verzogen sei. 12. Mit Eingabe vom 03.10.2018 übermittelte die belangte Behörde ihr vom Beschwerdeführer weitere vorgelegte Integrationsunterlagen, nämlich einen Lehrvertrag zwischen ihm und der XXXX GmbH & Co KG über eine Lehre als Koch von 01.07.2018 bis 30.06.2021, einen Meldezettel und eine Bestätigung über eine Prüfungsteilnahme zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses.12. Mit Eingabe vom 03.10.2018 übermittelte die belangte Behörde ihr vom Beschwerdeführer weitere vorgelegte Integrationsunterlagen, nämlich einen Lehrvertrag zwischen ihm und der römisch 40 GmbH & Co KG über eine Lehre als Koch von 01.07.2018 bis 30.06.2021, einen Meldezettel und eine Bestätigung über eine Prüfungsteilnahme zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses. 13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 14.09.2020 einlangte. 14. Mit Eingabe vom 10.12.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass im angefochtenen Bescheid detailliert auf die vorgelegten Beweismittel eingegangen werde. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers genannten äußerlichen Ähnlichkeiten seien nicht geeignet, die Eigenschaft der abgebildeten Person als dessen angeblichen Bruder nachzuweisen. Zudem könne selbst bei Wahrunterstellung des Todes des Bruders und Großvaters nicht auf eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden. In der Erstbefragung habe dieser den Tod des Bruders und Großvaters nicht erwähnt und sich zudem in eine Reihe von Widersprüchen verstrickt. Auch hinsichtlich der fehlenden familiären Kontakt seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 16. Mit Eingabe vom 22.12.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass diese von der Möglichkeit der Abgabe einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch mache und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 17. Mit Eingabe vom 30.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass zwischen seiner Familie und den Taliban eine Feindschaft bestehe, da nahe Angehörige einer Gruppierung angehört hätten, die in Konflikt mit den örtlichen Taliban stünde. Die dortigen Taliban würden der Gruppe der Kuchis angehören, weshalb der Beschwerdeführer die Begriffe „Taliban“ und „Kuchi“ teilweise synonym verwende. Zu Verbindungen zwischen Taliban und Kuchis wurde auf Länderberichte verwiesen. Aufgrund der Verbindung seiner Familie zu einer gegen die Kuchis und Taliban agierenden politischen Gruppe sei der Beschwerdeführer in besonderem Maße gefährdet, Opfer dieses Konfliktes zu werden. Weder Kabul noch Herat oder Mazar-e Sharif würden als innerstaatliche Fluchtalternative infrage kommen, da die Taliban über ein landesweites Netzwerk an Nachrichtendiensten verfügen würden, dass ihn identifizieren könne, auch ohne dass aktiv nach ihm gesucht werde. Auch diesbezüglich wurde auf eine Reihe näher dargestellter Länderberichten verwiesen. Zusammenfassend ergebe sich aus diesen, dass eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht gegeben sei und daher keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer bestehe. Mit der Stellungnahme wurde ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis. 18. Mit Eingabe vom 12.01.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zwischen Kuchis und Taliban unter Verweis auf Länderberichte entgegentrat. Es wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht glaubhaft, dass Netzwerke der Kuchi-Nomaden und/oder Taliban aufgrund eines zeitlich weit zurückliegenden Konflikts noch nach dem Beschwerdeführer gezielt suchen würden. Im Fluchtvorbringen bestünden erhebliche Widersprüche und Steigerungen. Auch der angeblich nicht vorhandene familiäre Anschluss sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe über mindestens sechs Jahre in Kabul gelebt und verfüge daher über einen entsprechenden Verwandten- und/oder Bekanntenkreis. Er habe in Österreich einen Schulabschluss absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Es könne daher nicht erkannt werden, aus welchem Grund er als volljähriger, alleinstehender, arbeitsfähiger junger Mann nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer kennt sein genaues Geburtsdatum nicht, für Identifikationszwecke wird dieses mit XXXX festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch auf dem Niveau B1 und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer kennt sein genaues Geburtsdatum nicht, für Identifikationszwecke wird dieses mit römisch 40 festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch auf dem Niveau B1 und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Sechs Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan zog er mit seiner Familie in die Stadt Kabul. Er besuchte dort drei Jahre eine Koranschule, eine allgemeine Schule hat er nicht besucht. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren. Sechs Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan zog er mit seiner Familie in die Stadt Kabul. Er besuchte dort drei Jahre eine Koranschule, eine allgemeine Schule hat er nicht besucht. Der Vater des Beschwerdeführers heißt XXXX (ca. 61 Jahre alt), er handelt mit Immobilien. Seine Mutter heißt XXXX (ca. 59 Jahre). Er hat zwei Schwestern, XXXX (ca. 19 Jahre) und XXXX (ca. 25 Jahre), sowie einen Bruder, XXXX (ca. 22 Jahre). Ein weiterer Bruder, XXXX , ist bereits verstorben. Mit Ausnahme seines Bruders XXXX , der im Iran lebt, lebt seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu ihnen. Er hat auch Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits und entfernte Verwandte in Afghanistan.Der Vater des Beschwerdeführers heißt römisch 40 (ca. 61 Jahre alt), er handelt mit Immobilien. Seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 59 Jahre). Er hat zwei Schwestern, römisch 40 (ca. 19 Jahre) und römisch 40 (ca. 25 Jahre), sowie einen Bruder, römisch 40 (ca. 22 Jahre). Ein weiterer Bruder, römisch 40 , ist bereits verstorben. Mit Ausnahme seines Bruders römisch 40 , der im Iran lebt, lebt seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu ihnen. Er hat auch Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits und entfernte Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2015 als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan niemals von den Taliban oder von der Volksgruppe der Kuchis verfolgt oder bedroht, weil Mitglieder seiner Familie eine Partei gegründet oder unterstützt haben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder die Volksgruppe der Kuchis. 1.2.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich diverse Deutschkurse und bestand eine B1-Deutschprüfung. Nach dem Besuch von Vorbereitungskursen legt er 25.10.2019 die Pflichtschulabschlussprüfung an der NMS XXXX ab.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich diverse Deutschkurse und bestand eine B1-Deutschprüfung. Nach dem Besuch von Vorbereitungskursen legt er 25.10.2019 die Pflichtschulabschlussprüfung an der NMS römisch 40 ab. Von 01.07.2018 bis 19.10.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch im XXXX . Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich wieder gelöst. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Von 01.07.2018 bis 19.10.2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch im römisch 40 . Das Lehrverhältnis wurde einvernehmlich wieder gelöst. Derzeit ist er nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde und Bekannte, aber keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch in der Stadt Kabul. Sein Vater handelt dort mit Immobilien, die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig bis gut. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, könnte diesen aber im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wiederaufnehmen. Seine Angehörigen könnten ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann neben der finanziellen Unterstützung seiner Familie auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Diese umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer hat keine Ortskenntnisse betreffend Mazar-e Sharif. Er hat jedoch bereits in der Stadt Kabul gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Gesellschaft und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er spricht die Landessprache Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über Schulbildung in Form eines in Österreich nachgeholten Pflichtschulabschlusses und kurzzeitige Berufserfahrung als Kochlehrling, die er auch in Mazar-e Sharif nutzen wird können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - EASO-Bericht Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 (EASO August 2020) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Behsud: Grundstücksstreitigkeiten vom 06.08.2019 (ACCORD Behsud) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Day Mirdad: Aktuelle Sicherheitslage, Einfluss der Taliban oder anderer Aufständischer, Konflikte mit Kutschi-Nomaden im Jahr 2015 vom 21.09.2017 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO August 2020, Kapitel 2.1.1.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.). Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Einem FEWS-Bericht zur Ernährungssicherheit von April 2020 sind Haushalte in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und anderen großen Städten sowie jene, die von kleinen Geschäften oder Gewerben, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und geringbezahlten Jobs abhängig sind, am schlimmsten vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen betroffen (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.). 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige medizinische Leistungen, wie routinemäßige Impfungen, das Polio-Programm, Schwangerschaftsuntersuchungen und psychische und psychosoziale Behandlungen, entweder eingestellt oder zumindest reduziert (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40–42 % Paschtunen, rund 27–30 % Tadschiken, ca. 9–10 % Hazara und 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9–10 % der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3) 1.5.5. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80–89,7 % Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10–19 % geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25–30 %. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). 1.5.9. Relevante Provinzen und Städte 1.5.9.1. Herkunftsprovinz (Maidan) Wardak Die Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) liegt im zentralen Teil Afghanistans. Ihre Bevölkerung besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Provinz hat 648.866 Einwohner (LIB, Kapitel 2.33). Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen. Bei diesen werden manchmal Aufständische getötet oder Gefangene der Taliban befreit. Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen. Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden. Im Jahr 2019 gab es 184 zivile Opfer (108 Tote und 76 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einem Rückgang von 18 % gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und Suchoperationen (LIB, Kapitel 2.33). In der Provinz (Maidan) Wardak kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
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