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{'item': 'W265 2236179-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW265 2236179-1 SpruchW265 2236179-1/8E, W265 2236179-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gehört seit 31.10.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, zunächst mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. Am 24.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.06.2019 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 14.06.2019 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Es gibt ein Gutachten von 2013 mit 60% (Niereninsuffizienz mit Dialyse 60, DM 20, Großzehenamputation li 10) „Anamnese: , Es gibt ein Gutachten von 2013 mit 60% (Niereninsuffizienz mit Dialyse 60, DM 20, Großzehenamputation li 10) Derzeitige Beschwerden: Wegen einer Niereninsuffizienz habe ich eine Nierentransplantation bekommen. Die erste Niere hat nur ganz kurz gehalten. Mit der zweiten Niere seit 2015 bin ich aber eigentlich recht zufrieden, ich gehe regelmäßig zur Kontrolle und nehme meine Medikamente. Beim Diabetes hat es auch Veränderungen gegeben, ich spritze jetzt Insulin. Im März 2019 hatte ich einen Herzinfarkt, es wurden wir STENTS eingesetzt. Dabei kam es zu Komplikationen. In der rechten Beuge habe ich, nach einer starken Blutung, noch immer Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung. Bei körperlichen Anstrengungen bekomme ich relativ rasch Atemlosigkeit. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: PROGRAF, MYFORTIC MSR FTBL 360MG APREDNISLON täglich TBL5MG, CARVEDILOL HEX TBL 50MG, BAYPRESS TBL 10MG, EFIENT FTBL 5MG, THROMBO ASS FTBL 100MG PANTOLOC FTBL 40MG NaBic 0,5g FOLSAN TBL 5MG NEUROBION DRG FTE SORTIS FTBL 80MG ROCALTROL KPS 0.50MCG VALCYTE FT- BL 450MG PULMICORT TURBOH. 0.1/20MG FRAXIPARIN FSPR 0,4ML 5 ST INSULATARD PENFILL 3ML, NOVORAPID PENFILL PATR ITERIUM TBL IMG Eporatio sc 2/Woche Sozialanamnese: Ist Schulwart, verheiratet und hat keine Kinder Sozialanamnese: , Ist Schulwart, verheiratet und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-04 chronische Niereninsuffizienz, Patientenbrief, XXXX Aufnahmegrund KHK - NSTEMI, hypertensives Lungenödem. 2019-04 chronische Niereninsuffizienz, Patientenbrief, römisch 40 Aufnahmegrund KHK - NSTEMI, hypertensives Lungenödem. Diagnosen bei Entlassung Chronische Niereninsuffizienz (KDIGO G5) Z.n.

  1. NTX am 16.07.2014 mit NTX- Ektomie am 25.07.2014 Z.n.
  2. NTX am 21.06.2015 KHK-3-Gefäßerkrankung Z.n. NSTEMI 03/2019 Z.n. 2x Stenting-DES in Hauptstamm und LAD 03/2019 Wirksame Stenose der prox. dom. CX (derzeit konservativ) Z.n. Patch-Plastik der re. AFS nach periinterventioneller Blutung 03/2019 Z.n. Oberarm-Thrombose rechts post CA-Intervention 03/2019 CMV-Infektion mit St.p. DD CMV-Pneumonie 03/2019 Derzeit unter Valganciclovir (Valcyte) seit 23.03.19 Art. Hypertonie Diabetes Mellitus Typ 2 (HbAlc 6,1) Diagnosen bei Entlassung , Chronische Niereninsuffizienz (KDIGO G5) Z.n.
  3. NTX am 16.07.2014 mit NTX- Ektomie am 25.07.2014 Z.n.
  4. NTX am 21.06.2015 KHK-3-Gefäßerkrankung Z.n. NSTEMI 03 aus 2019, Z.n. 2x Stenting-DES in Hauptstamm und LAD 03 aus 2019, Wirksame Stenose der prox. dom. CX (derzeit konservativ) Z.n. Patch-Plastik der re. AFS nach periinterventioneller Blutung 03 aus 2019, Z.n. Oberarm-Thrombose rechts post CA-Intervention 03 aus 2019, CMV-Infektion mit St.p. DD CMV-Pneumonie 03 aus 2019, Derzeit unter Valganciclovir (Valcyte) seit 23.03.19 "Art". Hypertonie Diabetes Mellitus Typ 2 (HbAlc 6,1) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung , Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent, Abdomen: über Thoraxniveau, ca. orangengroße reponible Nabelhernie, rektal nicht untersucht. blande Narbe re inguinal, und Narbe nach Nierentransplantation re UB Lunge: sonorer Klopfschall, Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer , Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent, , Abdomen: über Thoraxniveau, ca. orangengroße reponible Nabelhernie, rektal nicht untersucht. blande Narbe re inguinal, und Narbe nach Nierentransplantation re UB Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird unauffällig angegeben, WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich, Finger-Bodenabstand im Stehen: unterhalb der HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm , BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich , LWS: altersentsprechend frei beweglich, Finger-Bodenabstand im Stehen: unterhalb der Knie Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Untere Extremitäten: , grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-140° Kniegelenk links: 0-0-140° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Kniegelenk links: 0-0-140° , Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Großzehenamputation li. Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel. Re US leichtes Ödem, keine relevante Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel. Das Gangbild ist hinkfrei in altersentsprechend normalem Tempo. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da abglaufener Myocardinfarkt, jedoch medikamentös kompensiert 05.05.02 40 2 Zustand nach Nierentransplantation Heranziehung dieser Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter immunsupprimierender Medikation stabiler Verlauf. 05.04.01 30 3 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechselsituation 09.02.02 30 4 Nabelbruch Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orangengroß jedoch reponibel. 07.08.01 20 5 Zustand nach Großzehenamputation links 02.05.48 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam um 1 Stufe, da ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: xxx Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos 1 des VGA infolge von Nierentransplantation funktionell gebessert. Pos 2 des VGA funktionell verschlechtert. Neue Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos. 1,4). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge funktioneller Verbesserung von Leiden 1 des VGA [x] Dauerzustand […]
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Leiden: Zustand nach Herzinfarkt verursacht eine mäßiggradige Reduktion der Mobilität welche jedoch unter Berücksichtigung der objektivierbaren Ausprägung keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein […]“ Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.07.2019 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 24.04.2019 mit 50 v. H. neu fest. Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Schreiben vom 30.09.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das im Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholte Gutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.Mit Schreiben vom 30.09.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das im Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingeholte Gutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Nach dem eingeholten Gutachten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahme eingelangt sei, habe nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegangen werden können. Am 03.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Da er ein Risikopatient sei, müsse er größere Ansammlungen von Menschen vermeiden und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Durch das Coronavirus sei er sehr vorsichtig geworden.Am 03.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Da er ein Risikopatient sei, müsse er größere Ansammlungen von Menschen vermeiden und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Durch das Coronavirus sei er sehr vorsichtig geworden. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurück. In dieser Sache sei mit Bescheid vom 07.11.2019 rechtskräftig entschieden worden. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend machen habe können, sei sein Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen.Mit angefochtenem Bescheid vom 03.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurück. In dieser Sache sei mit Bescheid vom 07.11.2019 rechtskräftig entschieden worden. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend machen habe können, sei sein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 11.03.2020, eingelangt am 16.03.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin vor, bei der Übermittlung per Internet seien die neuen Befunde nicht mitgeschickt worden. Er bitte daher um Berücksichtigung der neuen Befunde. Da er jetzt Dialysepatient sei, bitte er um Vornahme der Zusatzeintragung und Ausstellung eines Parkausweises. Mit der Beschwerde legte er medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 23.03.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er jetzt Dialysepatient sei und um die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises und eines neuen Behindertenpasses ersucht. Es werden neue Befunde nachgereicht. 2020-02 Patientenbrief, XXXX : Aufgrund der steigenden Retentionsparameter bei fehlender Diurese wird der Pat. am 30.01.2020 erstmalig nach Rücksprache mit den hausinternen Nephrologen hämodialysiert. Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. , Der Beschwerdeführer gibt an, dass er jetzt Dialysepatient sei und um die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises und eines neuen Behindertenpasses ersucht. , Es werden neue Befunde nachgereicht. , 2020-02 Patientenbrief, römisch 40 : Aufgrund der steigenden Retentionsparameter bei fehlender Diurese wird der Pat. am 30.01.2020 erstmalig nach Rücksprache mit den hausinternen Nephrologen hämodialysiert. Nach Beginn der Dialyse bessert sich die Dypsnoe zunehmend, der Pericarderguss war regredient. Hierorts wurde anschließend Di Do Sa eine Dialyse durchgeführt. 2020-02 Patientenbrief, XXXX : Aufnahmegrund: Nach Beginn der Dialyse bessert sich die Dypsnoe zunehmend, der Pericarderguss war regredient. Hierorts wurde anschließend Di Do Sa eine Dialyse durchgeführt. , 2020-02 Patientenbrief, römisch 40 : Aufnahmegrund: Übernahme von XXXX nach hypertensivem Lungenödem, ACS, Pneumonie, Nierenversagen bei zweiter Transplantatniere (Dialysebeginn 03.01.2020)Übernahme von römisch 40 nach hypertensivem Lungenödem, ACS, Pneumonie, Nierenversagen bei zweiter Transplantatniere (Dialysebeginn 03.01.2020) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Dialyse Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Niereninsuffizienz bei Dialysenotwendigkeit nach frustraner Nierentransplantation 2 Koronare Herzkrankheit 3 Diabetes mellitus 4 Nabelbruch 5 Zustand nach Großzehenamputation links Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung von Pos 2 des VGA (AW ist jetzt dialysepflichtig) [x] Dauerzustand
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt ein dialysepflichtiger Zustand nach erfolgloser Nierentransplantation vor. Dieser Zustand bewirkt jedoch keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Kurze Gehstrecken sind aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel und ohne Unterbrechung möglich, sowie das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ist ohne erhebliche Erschwernis zu bewältigen.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Siehe oben!“ Mit Schreiben vom 23.03.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.Mit Schreiben vom 23.03.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Niereninsuffizienz bei Dialysenotwendigkeit nach frustraner Nierentransplantation - Koronare Herzkrankheit - Diabetes mellitus - Nabelbruch - Zustand nach Großzehenamputation links Mit Bescheid vom 05.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass langte am 03.03.2020 – somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen – bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten ist.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum rechtskräftigen Bescheid und zur (neuerlichen) Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft geltend gemacht hat, gründet in freier Beweiswürdigung auf einem Vergleich seiner Ausführungen im gegenständlichen Antrag und in der Beschwerde, der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie des Sachverständigengutachtens vom 23.03.2020 mit dem der rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 14.06.
  12. Aus den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In der Beschwerde brachte er lediglich vor, dass er jetzt Dialysepatient sei. Diesbezüglich führte der sachverständige Gutachter nachvollziehbar aus, dass zwar ein dialysepflichtiger Zustand nach erfolgloser Nierentransplantation vorliege, dieser Zustand jedoch keine erhebliche Einschränkung der Mobilität bewirke. Kurze Gehstrecken seien aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel und ohne Unterbrechung möglich, auch das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien ohne erhebliche Erschwernis zu bewältigen. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Sonstige Änderungen seiner Leidenszustände behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen finden sich diesbezüglich keine Hinweise. Mit seinem Vorbringen im Rahmen des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung, er müsse als Risikopatient größere Ansammlungen von Menschen und öffentliche Verkehrsmittel vermeiden und sei durch das Coronavirus sehr vorsichtig geworden, verweist der Beschwerdeführer schon dem Grunde nach auf keine Änderung seiner individuellen Funktionsbeeinträchtigungen. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, eine offensichtliche Veränderung der Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu dokumentieren.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  14. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2019 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Am 03.03.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung bei der belangten Behörde ein. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 03.03.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 03.03.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2236179.1.00

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