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{'item': 'W265 2237561-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW265 2237561-1 SpruchW265 2237561-1/5E, W265 2237561-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch XXXX , brachte mit Niederschrift vom 22.05.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ein. Dabei wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 1971 bis 1976, somit vom
  2. bis
  3. Lebensjahr, vom Mesner der Pfarre XXXX sexuell missbraucht worden sei. Eine Anzeige sei nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer damals nicht über die Vorfälle gesprochen habe. Erst als die Vorfälle in Heimen öffentlich thematisiert worden seien, habe er seiner Mutter ca. 2011 die damaligen Ereignisse geschildert.
  4. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , brachte mit Niederschrift vom 22.05.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ein. Dabei wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 1971 bis 1976, somit vom
  5. bis
  6. Lebensjahr, vom Mesner der Pfarre römisch 40 sexuell missbraucht worden sei. Eine Anzeige sei nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer damals nicht über die Vorfälle gesprochen habe. Erst als die Vorfälle in Heimen öffentlich thematisiert worden seien, habe er seiner Mutter ca. 2011 die damaligen Ereignisse geschildert. Der Beschwerdeführer sei erstmals von 28.12.1976 bis 31.01.1977 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Aufgrund seiner psychischen Probleme habe er die Schule abgebrochen und eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Zuletzt habe er bei der Firma XXXX gearbeitet. Seit 21.05.1982 beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension. Bei fiktiv schadensfreiem Verlauf hätte der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann ausgeübt. Er befinde sich in laufender Psychotherapie, wobei diese von der Gebietskrankenkasse (Kostenzuschuss) und der Stiftung XXXX (Restkosten) finanziert werden würde.Der Beschwerdeführer sei erstmals von 28.12.1976 bis 31.01.1977 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Aufgrund seiner psychischen Probleme habe er die Schule abgebrochen und eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Zuletzt habe er bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Seit 21.05.1982 beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension. Bei fiktiv schadensfreiem Verlauf hätte der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Beschäftigung als Einzelhandelskaufmann ausgeübt. Er befinde sich in laufender Psychotherapie, wobei diese von der Gebietskrankenkasse (Kostenzuschuss) und der Stiftung römisch 40 (Restkosten) finanziert werden würde. Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag eine Reihe von Unterlagen an.
  7. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben jeweils vom 01.07.2019 die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , und die XXXX Gebietskrankenkasse um Übermittlung den Beschwerdeführer betreffender Informationen bzw. Unterlagen. Mit Schreiben vom 02.07.2019 ersuchte sie auch den Beschwerdeführer um ergänzende Unterlagen und Angaben.
  8. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben jeweils vom 01.07.2019 die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , und die römisch 40 Gebietskrankenkasse um Übermittlung den Beschwerdeführer betreffender Informationen bzw. Unterlagen. Mit Schreiben vom 02.07.2019 ersuchte sie auch den Beschwerdeführer um ergänzende Unterlagen und Angaben. Mit E-Mail vom 11.07.2019 übermittelte die XXXX Gebietskrankenkasse den Verlauf der Krankenstände des Beschwerdeführers.Mit E-Mail vom 11.07.2019 übermittelte die römisch 40 Gebietskrankenkasse den Verlauf der Krankenstände des Beschwerdeführers. Am 15.07.2019 und 25.07.2019 überbrachte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers persönlich die geforderten ergänzenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 12.07.2019, eingelangt am 17.07.2019, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , ihre den Beschwerdeführer betreffenden Bescheide und Gutachten.Mit Schreiben vom 12.07.2019, eingelangt am 17.07.2019, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , ihre den Beschwerdeführer betreffenden Bescheide und Gutachten.
  9. Mit Schreiben vom 22.07.2019 und Urgenz vom 02.09.2019 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme zum Grund seiner Therapie, der Art seiner psychischen Probleme und deren Auswirkungen, der Diagnose, der Therapieform sowie der voraussichtlichen Dauer der Therapie. Mit Schreiben vom 28.08.2019, eingelangt am 01.09.2019, erstattete die Psychotherapeutin die geforderte Stellungnahme und übermittelte den bewilligten Antrag auf Kostenzuschuss an die Gebietskrankenkasse.
  10. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den ärztlichen Dienst um Begutachtung des Beschwerdeführers und Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2019 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 11.02.2020, vidiert am 20.02.2020, kam die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich (unter anderem) der Psychiatrie und Neurologie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom leide. Keine der Gesundheitsschädigungen sei mit Wahrscheinlichkeit auf das angeführte Verbrechen zurückzuführen. Die Schizophrenie habe eine akausale Genese. Nach heutiger Kenntnis habe die Schizophrenie einen polygenen Erbgang und werde durch mehrere risikomodulierende Dispositionsgene, die Umweltfaktoren (Schädigungen in der Schwangerschaft), Infektionen während der Kindheit oder Drogenmissbrauch verursacht. Die Cannabisabhängigkeit sei als Folgeerkrankung der Schizophrenie zu sehen. Der Beschwerdeführer sei somit wegen einer akausalen Erkrankung arbeitsunfähig.
  11. Mit Schreiben vom 28.02.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und teilte mit, dass das Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen den erlebten Verbrechen und seinen gegenwärtigen Leiden habe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung könne daher nicht bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  12. Mit Schreiben vom 28.02.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und teilte mit, dass das Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen den erlebten Verbrechen und seinen gegenwärtigen Leiden habe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung könne daher nicht bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  13. Mit Schreiben vom 16.03.2020, eingelangt am 17.03.2020, teilte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit, gegen die Entscheidung „Einspruch“ zu erheben, da aus anderen Befunden hervorgehe, dass die Schizophrenie sehr wohl auf den Missbrauch zurückzuführen sei. Weiters ersuche er um Fristverlängerung, da es zurzeit schwierig sei, weitere Unterlagen einzuholen. Mit Schreiben vom 31.03.2020 erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 15.05.
  14. Mit Schreiben vom 04.05.2020, eingelangt am 06.05.2020, erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, wenn auch nicht nachweisbar sei, dass die Schizophrenie durch den Missbrauch hervorgerufen worden sei, so sei jedoch der Ausbruch der Krankheit sicherlich durch die psychische Belastung des jahrelangen sexuellen Missbrauchs hervorgerufen worden. Dazu werde auf einen fachärztlichen Befundbericht vom 30.03.2020 verwiesen. Das Verbrechen sei eine wesentliche Ursache der Erkrankung. Ohne die angeschuldigten Ereignisse wäre die Erkrankung vielleicht nicht ausgebrochen. Auch im vorliegenden klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 23.11.2011 sei von einem kausalen Zusammenhang die Rede. Die Vertreterin wisse nicht, wie ein anderes Gutachten aussehen würde. Sie könne es sich leider auch nicht leisten und würde die neuerliche psychische Belastung dem Beschwerdeführer auch nicht zumuten wollen. Es werde um weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist ersucht. Mit der Stellungnahme wurde eine medizinische Unterlage vorgelegt. Mit Schreiben vom 25.05.2020 erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme letztmalig bis 30.06.
  15. Mit Schreiben vom 06.06.2020, eingelangt am 09.06.2020, ersuchte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin um Auskunft, ob die vorgelegten medizinischen Unterlagen in eine neuerliche Beurteilung miteinbezogen worden seien und zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Am 12.06.2020 wurde der bevollmächtigten Vertreterin von der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass seine neuerliche Beurteilung bislang nicht stattgefunden habe, da sie in ihrem Schreiben vom 04.05.2020 um Fristverlängerung zur Beibringung weiterer Unterlagen ersucht habe. Die Vertreterin gab an, keine weiteren Unterlagen mehr vorzulegen.
  16. Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 12.06.2020 um ergänzende Stellungnahme zum Sachverständigengutachten hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen und vorgebrachten Einwendungen In ihrem nervenfachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 26.06.2020, vidiert am 03.07.2020, führte die medizinische Sachverständige aus, im Befundbericht vom 30.03.2020 werde der Zusammenhang zwischen dem Verlauf, den Folgeproblemen, der Therapieadhärenz und sozialen Auswirkungen der Krankheit im Rahmen der Vulnerabilitäts-Stress-Theorie hergestellt. Dieses Modell diskutiere die dynamische Wechselwirkung von biologischen und psychosozialen Faktoren, welche Einfluss auf den Verlauf der Schizophrenie nehmen können. Aus der medizinischen Dokumentation zu stationären psychiatrischen Aufenthalten des Beschwerdeführers habe, auch wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters in keiner Weise dadurch gemindert werden solle, kein Einfluss des Missbrauchs auf die Ursache, das Krankheitsbild, den Verlauf der Krankheit und die therapeutische Adhärenz des Beschwerdeführers abgeleitet werden können.
  17. Mit Schreiben vom 21.07.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das medizinische Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs und teilte – über das Parteiengehör vom 28.02.2020 hinausgehend – mit, dass auch durch die nachgereichten medizinischen Unterlagen und Einwendungen eine Änderung der nervenfachärztlichen Begutachtung und Beurteilung nicht herbeigeführt habe werden können. Mangels Vorliegens einer kausalen Gesundheitsschädigung könne sein Ansuchen auf Hilfeleistung nicht bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Stellungnahme.
  18. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2019 auf Ersatz des Verdienstentganges

§ 1Abs.

1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG (Spruchpunkt I.) und auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1 und § 4 Abs. 5 VOG (Spruchpunkt II.) ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom

  1. bis zum
  2. Lebensjahr näher dargestellten sexuellen Missbrauchshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom. Ein Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden und den Verbrechen habe jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Gleiches gelte für das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2019 auf Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 5, VOG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom

  1. bis zum
  2. Lebensjahr näher dargestellten sexuellen Missbrauchshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom. Ein Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden und den Verbrechen habe jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Gleiches gelte für das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf.
  3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 01.12.2020, eingelangt am 02.12.2020, durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vertreterin habe bei ihren zahlreichen Besuchen im psychiatrischen Krankenhaus XXXX in den letzten Jahrzehnten mit vielen Patienten gesprochen und bei vielen sei die psychische Erkrankung Folge von sexuellem Missbrauch gewesen. Auch seien andere Ärzte der Ansicht, dass eine psychische Erkrankung durch sexuellen Missbrauch sehr wohl hervorgerufen werden könne. Eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen wäre für ihn wieder eine enorme Belastung ergäbe keinen Sinn, weil er nichts Anderes mehr sagen könne.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 01.12.2020, eingelangt am 02.12.2020, durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vertreterin habe bei ihren zahlreichen Besuchen im psychiatrischen Krankenhaus römisch 40 in den letzten Jahrzehnten mit vielen Patienten gesprochen und bei vielen sei die psychische Erkrankung Folge von sexuellem Missbrauch gewesen. Auch seien andere Ärzte der Ansicht, dass eine psychische Erkrankung durch sexuellen Missbrauch sehr wohl hervorgerufen werden könne. Eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen wäre für ihn wieder eine enorme Belastung ergäbe keinen Sinn, weil er nichts Anderes mehr sagen könne.
  5. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 03.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 09.12.2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und wuchs dort bei seiner Mutter auf.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und wuchs dort bei seiner Mutter auf. Von 1967 bis 1971 besuchte der Beschwerdeführer die Volksschule der XXXX in der XXXX in XXXX und anschließend von 1972 bis 1976 die Hauptschule XXXX in XXXX sowie für ein Jahr das Gymnasium XXXX in der XXXX . In der Hauptschul- und Gymnasialzeit nahm er an der Nachmittagsbetreuung im Hort der XXXX in der XXXX in XXXX teil.Von 1967 bis 1971 besuchte der Beschwerdeführer die Volksschule der römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 und anschließend von 1972 bis 1976 die Hauptschule römisch 40 in römisch 40 sowie für ein Jahr das Gymnasium römisch 40 in der römisch 40 . In der Hauptschul- und Gymnasialzeit nahm er an der Nachmittagsbetreuung im Hort der römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 teil. In den Jahren 1971 bis 1977, somit vom
  7. bis
  8. Lebensjahr, wurde der Beschwerdeführer vom Mesner der Pfarre XXXX regelmäßig sexuell missbraucht. Die Übergriffe fanden in den Räumlichkeiten der Pfarre und in der Wohnung des Täters in XXXX statt. In den Jahren 1971 bis 1977, somit vom
  9. bis
  10. Lebensjahr, wurde der Beschwerdeführer vom Mesner der Pfarre römisch 40 regelmäßig sexuell missbraucht. Die Übergriffe fanden in den Räumlichkeiten der Pfarre und in der Wohnung des Täters in römisch 40 statt. Der Täter zeigte dem Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Nachmittagsbetreuung in einem Nebenraum Hardcore-Erotikfilme auf einem Super-8-Projektor. Er griff ihm in die Hose und betastete seine Genitalien. Der Beschwerdeführer musste sich ausziehen, der Täter legte sich dann nackt auf ihn und drückte ihm seinen erigierten Penis zwischen die Beine, ohne in ihn einzudringen, und onanierte auf seinen Rücken. Ab dem
  11. Lebensjahr wurde der Beschwerdeführer vom Täter überdies in dessen Wohnung gelockt, wo dieselben Missbrauchshandlungen stattfanden. Später masturbierte der Täter ihn auch bis zum Orgasmus. Dies geschah regelmäßig, ca. einmal in zwei Wochen. Dem Beschwerdeführer wurden auch Fotos von anderen Buben gezeigt, die ebenfalls vom Täter missbraucht wurden. Nach dem
  12. Lebensjahr hätte der Beschwerdeführer dem Täter andere Buben bringen sollen, die noch keine Schambehaarung hatten. Dafür wurde ihm Geld angeboten. Ab diesem Zeitpunkt brach er den Kontakt zum Täter ab. Der Täter ist mittlerweile verstorben. Der Beschwerdeführer brach nach einem Schuljahr das Gymnasium ab und absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Zuletzt war er im Jänner 1982 bei der Firma XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer brach nach einem Schuljahr das Gymnasium ab und absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Zuletzt war er im Jänner 1982 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der ihm widerfahrenen Misshandlungen von der Stiftung XXXX 2012 eine finanzielle Hilfe in Höhe von 15.000 Euro und die Kostenübernahme für 50 Therapiestunden zuerkannt. Letztere hat er bereits zur Gänze in Anspruch genommen, die Kosten der laufenden Psychotherapie wurden jedoch bislang weiterhin ersetzt.Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der ihm widerfahrenen Misshandlungen von der Stiftung römisch 40 2012 eine finanzielle Hilfe in Höhe von 15.000 Euro und die Kostenübernahme für 50 Therapiestunden zuerkannt. Letztere hat er bereits zur Gänze in Anspruch genommen, die Kosten der laufenden Psychotherapie wurden jedoch bislang weiterhin ersetzt. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden psychischen Gesundheitsschädigungen:  Paranoide Schizophrenie, ICD-10: F20.0  Cannabisabhängigkeitssyndrom, ICD-10: F12.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 28.12.1976 bis 06.02.2018 insgesamt 21 Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Seit 2018 war er nicht mehr in stationärer Behandlung. Derzeit weist er bei guter Remission unter durchgehender antipsychotischer Medikation dezente Kernsymptome der Schizophrenie im Bereich der Emotionalität, des Denkens, des Antriebs und der Konzentration auf. Er ist in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer ist seit 1982 aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie nicht mehr in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seit 21.05.1982 bezieht er eine Berufsunfähigkeitspension. Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers kausal auf den sexuellen Missbrauch in seiner Kindheit und Jugend zurückzuführen sind.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf der vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises (vgl. AS 112). Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf der vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vergleiche AS 112). Die Feststellungen zu den Schul- und Hortbesuchen des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erhebung des klinisch-psychologischen Kurzberichts vom 23.11.2011 (vgl. AS 17) und den vorgelegten Schulzeugnissen (vgl. AS 115-118).Die Feststellungen zu den Schul- und Hortbesuchen des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erhebung des klinisch-psychologischen Kurzberichts vom 23.11.2011 vergleiche AS 17) und den vorgelegten Schulzeugnissen vergleiche AS 115-118). Die Feststellungen zu den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch einen Mesner der Pfarre XXXX folgen im Wesentlichen ebenfalls seinen eigenen Angaben im klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 23.11.2011 (vgl. AS 15-16), auf die seine bevollmächtigte Vertreterin im verfahrensgegenständlichen Antrag ausdrücklich verwies (vgl. AS 1). Auf Grundlage einer Prüfung durch die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft erkannte die Stiftung XXXX den Beschwerdeführer als „Opfer von Mitarbeitern der XXXX “ an und gewährte ihm finanzielle Hilfe und Therapiekostenübernahme (vgl. AS 13-14). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm widerfahrenen Misshandlungen zu zweifeln.Die Feststellungen zu den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch einen Mesner der Pfarre römisch 40 folgen im Wesentlichen ebenfalls seinen eigenen Angaben im klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 23.11.2011 vergleiche AS 15-16), auf die seine bevollmächtigte Vertreterin im verfahrensgegenständlichen Antrag ausdrücklich verwies vergleiche AS 1). Auf Grundlage einer Prüfung durch die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft erkannte die Stiftung römisch 40 den Beschwerdeführer als „Opfer von Mitarbeitern der römisch 40 “ an und gewährte ihm finanzielle Hilfe und Therapiekostenübernahme vergleiche AS 13-14). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm widerfahrenen Misshandlungen zu zweifeln. Die Feststellung zur Entschädigungszahlung und Kostenübernahme durch die Stiftung XXXX beruht gleichsam auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 14.08.2012 und 08.11.2012 (vgl. AS 13-14). Dass die Kosten der laufenden Psychotherapie bisher auch über das ursprünglich gewährte Ausmaß hinaus weiterhin ersetzt wurden, gab die bevollmächtigte Vertreterin im gegenständlichen Antrag an (vgl. AS 1).Die Feststellung zur Entschädigungszahlung und Kostenübernahme durch die Stiftung römisch 40 beruht gleichsam auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 14.08.2012 und 08.11.2012 vergleiche AS 13-14). Dass die Kosten der laufenden Psychotherapie bisher auch über das ursprünglich gewährte Ausmaß hinaus weiterhin ersetzt wurden, gab die bevollmächtigte Vertreterin im gegenständlichen Antrag an vergleiche AS 1). Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seiner Behandlungsgeschichte beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie vom 11.02.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2019 (vgl. AS 173b-176). Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf alle Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich mit allen vorgelegten medizinischen Befunden und erhobenen Einwendungen auseinander.Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seiner Behandlungsgeschichte beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie vom 11.02.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2019 vergleiche AS 173b-176). Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf alle Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich mit allen vorgelegten medizinischen Befunden und erhobenen Einwendungen auseinander. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Schizophrenieerkrankung hat, wie die Sachverständige schlüssig ausführt, eine akausale Genese. Zu Hauptsymptomen der Schizophrenie zählen Veränderungen des Denkens und der Wahrnehmung, Affekt- und Antriebsstörungen, Ich-Störungen, kognitive Beeinträchtigungen, sogenannte Negativsymptomatik und psychotische Zustände sowie ein Verlust der sozialen Kompetenz. Schizophrenie ist eine lebenslange Erkrankung und führt zu Beeinträchtigungen in der Ausbildung, Arbeit, zwischenmenschlichen Beziehungen, der Kompetenz innerhalb der Familie sowie zum Selbstfürsorgedefizit. Ätiologisch spielen in der Entstehung der Schizophrenie sowohl genetische als auch Umweltfaktoren eine Rolle. Nach heutiger Kenntnis hat die Schizophrenie einen polygenen Erbgang und wird durch mehrere risikomodulierende Dispositionsgene, die Umweltfaktoren (Schädigungen in der Schwangerschaft), Infektionen während der Kindheit oder Missbrauch von Drogen verursacht. Bei Schizophrenie, vor allem wenn unbehandelt, kommt es zu neurobiologischen Veränderungen, unter anderem allgemeiner Reduktion von Gehirnvolumen und von kortikaler grauer Substanz in mehreren Hirnarealen. Daraus folgt, dass es auch keinen Zusammenhang zwischen dieser Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und dem von ihn erlittenen Misshandlungen gibt. Die Cannabisabhängigkeit des Beschwerdeführers ist als Folgeerkrankung seiner primären psychischen Störung, der akausalen Schizophrenie, zu sehen. In seiner Stellungnahme vom 04.05.2020 entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen im Sachverständigengutachten im Wesentlichen, dass der Ausbruch der Schizophrenie sicherlich durch die psychische Belastung des jahrelangen sexuellen Missbrauchs hervorgerufen sei. Dazu werde auf einen fachärztlichen Befundbericht vom 30.03.2020 verwiesen. Das Verbrechen sei eine wesentliche Ursache der Erkrankung. Ohne die angeschuldigten Ereignisse wäre die Erkrankung vielleicht nicht ausgebrochen. Auch im vorliegenden klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 23.11.2011 sei von einem kausalen Zusammenhang die Rede. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2020 berücksichtigte die medizinische Sachverständige diese Einwendungen. Darin führt sie aus, dass Schizophrenie eine schwere, komplexe und heterogene psychiatrische Erkrankung ist, mit Beginn in der Pubertät oder im frühen Erwachsenenalter und relativ häufiger Prävalenz (ca. ein Prozent der Bevölkerung). Obwohl die genauen Ursachen der Schizophrenie nicht geklärt sind, verdichten sich die Hinweise, dass die Störung durch polygenetische Risikofaktoren, welche verantwortlich für die Fehlentwicklung der Hirnstruktur- mit Hirnsubstanz- und Hirnfunktionsdefiziten sind, verursacht wird. Im vorgelegten Befundbericht vom 30.03.2020 wird der Zusammenhang zwischen dem Verlauf, den Folgeproblemen, der Therapieadhärenz und sozialen Auswirkungen der Krankheit im Rahmen der Vulnerabilitäts-Stress-Theorie hergestellt. Dieses Modell diskutiert die dynamische Wechselwirkung von biologischen und psychosozialen Faktoren, welche Einfluss auf den Verlauf der Schizophrenie nehmen können. Es wird davon ausgegangen, dass an Schizophrenie erkrankte Personen größere Sensibilität, verbunden mit geringerer Belastbarkeit gegenüber belastenden Ereignissen bei Stressfaktoren aufweisen können. Aus der medizinischen Dokumentation zu stationären psychiatrischen Aufenthalten des Beschwerdeführers konnte jedoch, auch wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für den fortgesetzten sexuellen Missbrauch des minderjährigen Beschwerdeführers in keiner Weise dadurch gemindert werden soll, kein Einfluss des Missbrauchs auf die Ursache, das Krankheitsbild, den Verlauf der Krankheit und die therapeutische Adhärenz des Beschwerdeführers abgleitet werden. Zum Kurzbericht vom 23.11.2011 ist anzumerken, dass in diesem zwar aus klinisch-psychologischer Sicht ein kausaler Zusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen und den „beschriebenen psychischen Folgen“ bejaht wird (vgl. AS 16). Begründet wird diese Einschätzung jedoch nicht. Diese psychischen Folgen werden im Bericht auch nicht diagnostiziert, sondern lediglich in Form eigener Angaben des Beschwerdeführers umschrieben. Dass die Misshandlungen beim Beschwerdeführer konkret eine Schizophrenie herbeigeführt hätten, lässt sich dem Bericht daher nicht entnehmen. Die medizinische Sachverständige berücksichtigte den Kurzbericht vom 23.11.2011 in ihrem Gutachten (vgl. AS 176), auch dieser war jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhanges herbeizuführen.Zum Kurzbericht vom 23.11.2011 ist anzumerken, dass in diesem zwar aus klinisch-psychologischer Sicht ein kausaler Zusammenhang zwischen den geschilderten Ereignissen und den „beschriebenen psychischen Folgen“ bejaht wird vergleiche AS 16). Begründet wird diese Einschätzung jedoch nicht. Diese psychischen Folgen werden im Bericht auch nicht diagnostiziert, sondern lediglich in Form eigener Angaben des Beschwerdeführers umschrieben. Dass die Misshandlungen beim Beschwerdeführer konkret eine Schizophrenie herbeigeführt hätten, lässt sich dem Bericht daher nicht entnehmen. Die medizinische Sachverständige berücksichtigte den Kurzbericht vom 23.11.2011 in ihrem Gutachten vergleiche AS 176), auch dieser war jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhanges herbeizuführen. Abgesehen von Verweisen auf die genannten medizinischen Befunde wurde die Behauptung eines Kausalzusammenhangs zwischen Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Beschwerde nicht näher begründet. Dass, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, psychische Erkrankungen grundsätzlich eine Folge von sexuellem Missbrauch sein können, belegt dies nicht im konkreten Fall des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 1982 nicht mehr in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und seit 21.05.1982 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, beruhen auf dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (vgl. AS 96-98) und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.10.1982 (vgl. AS 142). Dass Grund der Arbeitsunfähigkeit die Schizophrenie war und ist, ergibt sich aus den zahlreichen vorliegenden ärztlichen Gutachten aus dem Zeitraum 08.07.1982 bis 18.09.2006 (vgl. AS 120-141).Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 1982 nicht mehr in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und seit 21.05.1982 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, beruhen auf dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vergleiche AS 96-98) und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.10.1982 vergleiche AS 142). Dass Grund der Arbeitsunfähigkeit die Schizophrenie war und ist, ergibt sich aus den zahlreichen vorliegenden ärztlichen Gutachten aus dem Zeitraum 08.07.1982 bis 18.09.2006 vergleiche AS 120-141). Die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers steht damit jedoch in keinem Zusammenhang mit kausalen Gesundheitsschädigungen, zumal nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit den von ihm erlittenen Misshandlungen zusammenhängen. Nachdem keine Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer festgestellt werden konnten, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang mit den von ihm erlittenen Misshandlungen haben, ist es auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen kausaler Gesundheitsschädigungen an seinem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  15. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
  2. … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  3. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  4. Heilfürsorge … Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. … Heilfürsorge § 4. …Paragraph 4, …
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von einem Ersatz des Verdienstentganges. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer vom 10. bis zum 15. Lebensjahr sexueller Gewalt wurde. Im gegenständlichen Fall wird daher mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit – wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss – vom Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer war, ausgegangen. Der Beschwerdeführer war festgestelltermaßen seit zumindest 1982 nicht mehr arbeitsfähig, Grund hierfür ist im Wesentlichen das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Diese schwere Erkrankung des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wie in der Beweiswürdigung erläutert, nicht mit der im Sinne des VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die sexuellen Misshandlungen des Beschwerdeführers im Kindes- und Jugendalter zurückzuführen. Damit liegt der für das VOG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, der Erkrankung des Beschwerdeführers, dessen Arbeitsunfähigkeit und Therapiebedarf nicht vor. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges und der Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet. Eine mündliche Erörterung des schlüssigen, plausiblen und auch für einen Laien nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.02.2020 in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte mangels eines Zusammenhanges der Leiden des Beschwerdeführers mit den von ihm erlittenen Misshandlungen und Qualen auch zu keinem anderen Ergebnis führen können. Der Sachverhalt an sich ist aus dem Akteninhalt und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten diversen Unterlagen und Berichten geklärt und auch unbestritten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2237561.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.