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§ 55Art. 133§ 39§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 58§ 52Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2021 GeschäftszahlW282 2234804-3 SpruchW282 2234804-3/16E, W282 2234804-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 55Abs.
2 u. 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit 12 Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgesetzt.“„
Paragraph 55, Absatz 2, u. 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit 12 Wochen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgesetzt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren
- Der Beschwerdeführer (BF) ist im Bundegebiet sechsfach strafgerichtlich vorbestraft. Mit Schriftsatz vom 12.02.2020 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Er könne innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.07.2020 Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass eine Zustellung des Bescheides an den BF bisher nicht erfolgt und er deshalb bisher nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Vorsorglich werde jedoch bereits jetzt das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die Rückkehrentscheidung erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des BF auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.07.2020 Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass eine Zustellung des Bescheides an den BF bisher nicht erfolgt und er deshalb bisher nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Vorsorglich werde jedoch bereits jetzt das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die Rückkehrentscheidung erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des BF auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
- Mit Schriftsatz vom 28.07.2020 wurde ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Zustellvorgangs, eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens, ein vorsorglich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eine vorsorglich eingebrachte neuerliche Beschwerde sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht. Der BF befand sich im Juli 2020 kurzeitig in Schubhaft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde der Antrag des BF auf Widereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.07.2020 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde mit Anregung auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2020 wurde der Antrag des BF auf Widereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.07.2020 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde mit Anregung auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020 wurden die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Bescheide des Bundesamtes vom XXXX 2020 und XXXX 2020 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sowie die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrundeliegenden Bescheides die gegenständliche Beschwerde des BF als unzulässig zurückzuweisen sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020 wurden die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Bescheide des Bundesamtes vom römisch 40 2020 und römisch 40 2020 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sowie die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrundeliegenden Bescheides die gegenständliche Beschwerde des BF als unzulässig zurückzuweisen sei.
- Gegenständliches Verfahren
- Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 wurde der BF seitens des Bundesamtes vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Er könne innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.
- Diese Stellungnahme langte am 22.10.2020 beim Bundesamt ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF unverhältnismäßig sei und hinsichtlich des BF eine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach „“zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2020 wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach „“zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.11.2020 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Privat- und Familienleben darstelle und hinsichtlich der Straffälligkeit des BF sehr wohl eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Der BF sei im familiären Bäckereibetrieb bestens beruflich integriert und müsse wegen anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigungen seines Vaters immer mehr Verantwortung übernehmen. Zudem sei der BF verheiratet und seit dem XXXX 2020 auch Vater eines Kindes.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.11.2020 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Privat- und Familienleben darstelle und hinsichtlich der Straffälligkeit des BF sehr wohl eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Der BF sei im familiären Bäckereibetrieb bestens beruflich integriert und müsse wegen anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigungen seines Vaters immer mehr Verantwortung übernehmen. Zudem sei der BF verheiratet und seit dem römisch 40 2020 auch Vater eines Kindes.
- Am 30.11.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Teilerkennntis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Teilerkennntis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 19.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter (RV) teilnahmen. Das Bundesamt blieb dieser Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden der BF selbst, sowie sein Vater, seine Mutter, seine Gattin und sein Onkel als Zeugen einvernommen. Am Ende mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren
§ 39Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG mit Verfahrensanordnung für geschlossen erklärt.7. Am 19.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter Regierungsvorlage teilnahmen. Das Bundesamt blieb dieser Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden der BF selbst, sowie sein Vater, seine Mutter, seine Gattin und sein Onkel als Zeugen einvernommen. Am Ende mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren
Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Verfahrensanordnung für geschlossen erklärt.
- Am 20.01.2021 langte ein als „Nachbetrachtungen“ bezeichneter Schriftsatz des RV mit weiterem Vorbringen ein. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem RV am 21.01.2021 mit, dass der Ermittlungsverfahren geschlossen sei und daher das Erkenntnis auf Basis der bis zum Ende der Verhandlung aufgenommen Beweise ergehen werde, zumal Tatsachen oder Beweismittel iSd § 39 Abs. 5 AVG nicht vorgebracht wurden. Der RV replizierte am 25.01.2020 erneut auf diese Mitteilung.
- Am 20.01.2021 langte ein als „Nachbetrachtungen“ bezeichneter Schriftsatz des Regierungsvorlage mit weiterem Vorbringen ein. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Regierungsvorlage am 21.01.2021 mit, dass der Ermittlungsverfahren geschlossen sei und daher das Erkenntnis auf Basis der bis zum Ende der Verhandlung aufgenommen Beweise ergehen werde, zumal Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 39, Absatz 5, AVG nicht vorgebracht wurden. Der Regierungsvorlage replizierte am 25.01.2020 erneut auf diese Mitteilung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist verheiratet, gesund und erwerbsfähig. Neben seiner Muttersprache Albanisch verfügt er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist verheiratet, gesund und erwerbsfähig. Neben seiner Muttersprache Albanisch verfügt er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A
- Der BF ist seit dem XXXX 2012 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, aktuell verfügt er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“, der noch bis zum XXXX 2022 gültig ist.Der BF ist seit dem römisch 40 2012 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, aktuell verfügt er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“, der noch bis zum römisch 40 2022 gültig ist. Der BF lebt mit seiner Ehefrau, die im XXXX 2018 im Zuge einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen ist, und seinem am XXXX 2020 geborenen Sohn in XXXX . Darüber hinaus leben die Eltern des BF, seine Schwester und sein Onkel in Österreich, der Inhaber einer Bäckerei ist, in welcher auch der BF und sein Vater arbeiten. Im Kosovo halten sich eine Tante sowie ein Onkel mütterlicherseits des BF auf. Der BF hat mit diesen Verwandten fast täglichen telefonischen Kontakt, er besucht diese auch einmal im Jahr. Die im Kosovo lebende Tante verfügt über ein Wohnhaus in Serbien, der Onkel des BF lebt im Kosovo in einer Wohnung. Weiters hält sich die Mutter und Vater seiner Gattin im Kosovo auf, diese leben dort in einem Wohnhaus.Der BF lebt mit seiner Ehefrau, die im römisch 40 2018 im Zuge einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen ist, und seinem am römisch 40 2020 geborenen Sohn in römisch 40 . Darüber hinaus leben die Eltern des BF, seine Schwester und sein Onkel in Österreich, der Inhaber einer Bäckerei ist, in welcher auch der BF und sein Vater arbeiten. Im Kosovo halten sich eine Tante sowie ein Onkel mütterlicherseits des BF auf. Der BF hat mit diesen Verwandten fast täglichen telefonischen Kontakt, er besucht diese auch einmal im Jahr. Die im Kosovo lebende Tante verfügt über ein Wohnhaus in Serbien, der Onkel des BF lebt im Kosovo in einer Wohnung. Weiters hält sich die Mutter und Vater seiner Gattin im Kosovo auf, diese leben dort in einem Wohnhaus. Der BF weißt im Hinblick auf eine fast achtjährige Aufenthaltsdauer keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Die gesellschaftliche Integration des BF ist als moderat festzustellen, die soziale Integration ist in erheblichem Umfang durch die erhebliche Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Der BF ist und war bisher nicht in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv. In wirtschaftlicher Hinsicht sind gewisse Integrationsbemühungen erkennbar: So war der BF seit Februar 2018 durchgehend als Arbeiter erwerbstätig, seit Februar 2020 arbeitet er im Bäckereibetrieb seines Onkels, wobei er hier bis Oktober 2020 ca. 750€ monatlich und seit Oktober 2020 ca. 1.500€ monatlich ins Verdienen bringt. In den Jahren zuvor war der im Jahr 207 6 Monate als Arbeiter erwerbtätig, das übrige Jahr bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. In den Jahren 2015 und 2016 war der jeweils 10 Monate als Arbeiter beschäftigt, wobei im Jahr 2016 auch für ca. ein Monat Sozialleistungen bezogen wurden. Im Jahr 2014 überwiegt der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die nur kurzen Zeiten einer Erwerbstätigkeit deutlich. Dem BF bzw. seiner Ehefrau und seinem Sohn ist es zumutbar, das gemeinsame Familienleben im Kosovo fortzusetzen. 1.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Der BF ist mehrfach strafrechtlich bescholten: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden der bisher unbescholtene Lebenswandel des BF, das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend angesehen. Demnach hatte der BF in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich eine Armbanduhr, ein Mobiltelefon, ein iPad sowie einen Türspion. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden der bisher unbescholtene Lebenswandel des BF, das umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend angesehen. Demnach hatte der BF in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich eine Armbanduhr, ein Mobiltelefon, ein iPad sowie einen Türspion. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe gem. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG für schuldig befunden, allerdings wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2014 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das umfassende reumütige Geständnis, die Tatbegehung unter 21 Jahre, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Schadensgutmachung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend angesehen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF einen Schlagring und somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen hat.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014 wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG für schuldig befunden, allerdings wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das umfassende reumütige Geständnis, die Tatbegehung unter 21 Jahre, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Schadensgutmachung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend angesehen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF einen Schlagring und somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen hat. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 107 Abs. 1 und 2 erster Fall, 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Tatsachengeständnis, das Alter unter 21 Jahren und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall als erschwerend angesehen. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte dabei vornehmlich aufgrund des „getrübten Vorlebens“ des BF.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 107, Absatz eins und 2 erster Fall, 15, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Tatsachengeständnis, das Alter unter 21 Jahren und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der rasche Rückfall als erschwerend angesehen. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte dabei vornehmlich aufgrund des „getrübten Vorlebens“ des BF. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF drei Personen mit dem Tode gefährlich bedroht hatte, um sie im Furcht und Unruhe zu versetzen. Er tat dies durch das Zielen aus einer Distanz von wenigen Metern mit einer einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlichen Schreckschusspistole samt Vornahme eines Repetiervorgangs, anschließendem erneuten Zielen auf eine Person und Abgabe eines Schusses in deren Richtung, durch die mehrfach wiederholte Äußerung, er werde die betroffene Person umbringen, wobei der BF zur Untermalung dieser Drohung mit der zuvor erwähnten Schreckschusspistole aus einer Distanz von wenigen Zentimetern auf deren Oberkörper gezielt hatte, sowie durch das Zielen mit der zuvor erwähnten Schreckschusspistole auf eine weitere Person aus einer Distanz von etwa 15 bis 20 Metern. Weiters hatte der BF der Person, der er zuvor aus einer Distanz von wenigen Zentimetern auf deren Oberkörper gezielt hatte, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er die zuvor erwähnte Schreckschusspistole mit dem Lauf direkt an die linke Seite deren Halses angesetzt und den Abzug betätigt hatte, wobei es lediglich aufgrund einer zufälligen Fehlfunktion der Waffe nicht zur Zündung der Schreckschussladung gekommen war. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das teilweise Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung binnen offener Probezeit als erschwerend angesehen. Hinsichtlich des BF scheiterte ein diversionelles Vorgehen erneut aufgrund der bestehenden Vorstrafen. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF eine andere Person mit der Faust in das Gesicht geschlagen hatte, wodurch diese leichtgradig, in Form einer Rissquetschwunde an der Unterlippe, verletzt worden war, sowie einer weiteren (unbeteiligten) Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch diese leichtgradige Verletzungen, nämlich Prellungen im Bereich des Gesichtes, erlitten hatte.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das teilweise Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung binnen offener Probezeit als erschwerend angesehen. Hinsichtlich des BF scheiterte ein diversionelles Vorgehen erneut aufgrund der bestehenden Vorstrafen. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF eine andere Person mit der Faust in das Gesicht geschlagen hatte, wodurch diese leichtgradig, in Form einer Rissquetschwunde an der Unterlippe, verletzt worden war, sowie einer weiteren (unbeteiligten) Person mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch diese leichtgradige Verletzungen, nämlich Prellungen im Bereich des Gesichtes, erlitten hatte. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1, Z 1,
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das umfassende reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit und der lange Tatzeitraum als erschwerend angesehen. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG scheiterte aufgrund von Aussichtslosigkeit, da der BF die Termine beim Gesundheitsamt nicht wahrnahm und daher eine ärztliche Begutachtung nicht möglich war. Weiters scheiterte ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198, 199 StPO aus spezial- und generalpräventiven Gründen, zumal der BF bereits vorbestraft war. Demnach hatte der BF im Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX 2016 in XXXX und anderorts den bestehenden Vorschriften zuwider in wiederholten Angriffen jeweils geringe Mengen an Kokain und 18 Stück Ecstasy-Tabletten erworben und bis zum jeweiligen Eigenverbrauch oder der Sicherstellung durch die Polizei besessen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das umfassende reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit und der lange Tatzeitraum als erschwerend angesehen. Ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 35, 37, SMG scheiterte aufgrund von Aussichtslosigkeit, da der BF die Termine beim Gesundheitsamt nicht wahrnahm und daher eine ärztliche Begutachtung nicht möglich war. Weiters scheiterte ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198, 199, StPO aus spezial- und generalpräventiven Gründen, zumal der BF bereits vorbestraft war. Demnach hatte der BF im Zeitraum von römisch 40 2014 bis römisch 40 2016 in römisch 40 und anderorts den bestehenden Vorschriften zuwider in wiederholten Angriffen jeweils geringe Mengen an Kokain und 18 Stück Ecstasy-Tabletten erworben und bis zum jeweiligen Eigenverbrauch oder der Sicherstellung durch die Polizei besessen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019 wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung, des Verbrechens der schweren Körperverletzung, der Vergehen der teils versuchten Nötigung sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 105 Abs. 1, 15 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je € 13,00 verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen als erschwerend angesehen. Demnach hatte der BF eine andere Person vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, und zwar unbekannte Personen, die ihn nicht in ein Lokal gelassen hatten, indem er eine Glasflasche auf sie geworfen hatte, sowie eine andere Person durch das Versetzen eines Schlages ins Gesicht. Auch hatte der BF eine andere Person durch das Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, welche u.a. einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Versorgung zur Folge gehabt hatte, vorsätzlich am Körper verletzt. Zudem hatte der BF durch den zuvor erwähnten Flaschenwurf eine andere Person mit Gewalt zu nötigen versucht, dass er in ein Lokal zurückkehren könne, um seine Jacke zu holen, sowie durch den zuvor erwähnten Schlag mit Gewalt dazu genötigt von einer weiteren Interventionshandlung im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen dem BF und einer dritten Person Abstand zu nehmen. Weiters hatte der BF gegenüber der Person, auf die er zuvor eingeschlagen hatte, mehrfach geäußert, er werde diese umbringen, und sie dadurch gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung, des Verbrechens der schweren Körperverletzung, der Vergehen der teils versuchten Nötigung sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je € 13,00 verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen als erschwerend angesehen. Demnach hatte der BF eine andere Person vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, und zwar unbekannte Personen, die ihn nicht in ein Lokal gelassen hatten, indem er eine Glasflasche auf sie geworfen hatte, sowie eine andere Person durch das Versetzen eines Schlages ins Gesicht. Auch hatte der BF eine andere Person durch das Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, welche u.a. einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Versorgung zur Folge gehabt hatte, vorsätzlich am Körper verletzt. Zudem hatte der BF durch den zuvor erwähnten Flaschenwurf eine andere Person mit Gewalt zu nötigen versucht, dass er in ein Lokal zurückkehren könne, um seine Jacke zu holen, sowie durch den zuvor erwähnten Schlag mit Gewalt dazu genötigt von einer weiteren Interventionshandlung im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen dem BF und einer dritten Person Abstand zu nehmen. Weiters hatte der BF gegenüber der Person, auf die er zuvor eingeschlagen hatte, mehrfach geäußert, er werde diese umbringen, und sie dadurch gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Aufenthalt des BF stellt eine moderat schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Kosovo weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Kosovo weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Kosovo Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo vom 11.05.2020: Sicherheitslage Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
- Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741
(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Sozialbeihilfen Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
- Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Medizinische Versorgung Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
- Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Rückkehr Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019). 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.01.2021 402.478 laborbestätigte Fälle, 345.660 genesene Fälle und 7.416 bestätigte Todesfälle von COVID-19 Infektionen; im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 58.359 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.456 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Muttersprache werden anhand seiner glaubhaften, gleichbleibenden Angaben im Verfahren getroffen, die Feststellung hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse erfolgt anhand des im Zuge des Verfahrens vorgelegten Zertifikates. Die Feststellungen hinsichtlich seines Hauptwohnsitzes und seines Aufenthaltstitels ergeben sich anhand der im Verwaltungsakt einliegenden unzweifelhaften Auszüge und Kopien. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Situation des BF in Österreich gründen sich auf seine eigenen Angaben in der Beschwerde vom 23.11.2020, die sich mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.01.2021 decken. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Verwandten und der Familie seiner Gattin im Kosovo samt der Kontakthäufigkeit basieren auf den Angaben des BF und seiner Gattin in der Verhandlung. Die Feststellungen zur sozialen und gesellschaftlichen Integration des basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2021 und dem dort vom BF gewonnenen persönlichen Eindruck. Dabei ist hervorzuheben, dass der BF auch den Eindruck hinterließ, bisher nur genau jene Integrationsschritte gesetzt zu haben, die für die Erlangung seines Aufenthaltstitels notwendig sind. Der Eindruck eines nachhaltigen und von Interesse an seinem Aufenthaltsland getragenen Integrationswillen trat jedoch insgesamt nicht zu Tage. Die Beststellungen zur wirtschaftlichen Integration des BF ergeben sich aus dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und den Angaben des BF in der Verhandlung. Die Feststellung, dass dem BF bzw. seiner Ehefrau es zudem zumutbar ist, das gemeinsame Familienleben im Kosovo fortzusetzen, erfolgt anhand des Umstandes, dass die Ehefrau des BF erst im XXXX 2018 nach Österreich gekommen ist und somit jedenfalls über ausreichend starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat verfügt. So gab der BF an, dass seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits im Kosovo aufhalten und er auch fast täglich mit diesen Verwandten in Kontakt stehe, Besuche würden einmal im Jahr erfolgen. Weiters wohne seine Tante in einem Haus, was grds. für die Möglichkeit einer temporären Unterkunftnahme spricht. Zusätzlich kann der BF auch auf die Unterstützung der Verwandten seiner Gattin im Kosovo zurückgreifen. Auch der BF ist im Kosovo sozialisiert worden, spricht eine der Landessprachen, hat in Österreich im familiären Bäckereibetrieb gearbeitet und ist selbsterhaltungsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialbeihilfen für den Fall gibt, dass der BF nicht sofort eine Arbeit findet. Die Feststellung, dass dem BF bzw. seiner Ehefrau es zudem zumutbar ist, das gemeinsame Familienleben im Kosovo fortzusetzen, erfolgt anhand des Umstandes, dass die Ehefrau des BF erst im römisch 40 2018 nach Österreich gekommen ist und somit jedenfalls über ausreichend starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat verfügt. So gab der BF an, dass seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits im Kosovo aufhalten und er auch fast täglich mit diesen Verwandten in Kontakt stehe, Besuche würden einmal im Jahr erfolgen. Weiters wohne seine Tante in einem Haus, was grds. für die Möglichkeit einer temporären Unterkunftnahme spricht. Zusätzlich kann der BF auch auf die Unterstützung der Verwandten seiner Gattin im Kosovo zurückgreifen. Auch der BF ist im Kosovo sozialisiert worden, spricht eine der Landessprachen, hat in Österreich im familiären Bäckereibetrieb gearbeitet und ist selbsterhaltungsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialbeihilfen für den Fall gibt, dass der BF nicht sofort eine Arbeit findet. 2.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. zur Gefährdungsprognose Die Feststellungen hinsichtlich der mehrfachen strafrechtlichen Bescholtenheit des BF gründen sich auf den eingeholten Strafregisterauszug sowie die im Verwaltungsakt einliegenden Urteile des Bezirks- bzw. Landesgerichts XXXX und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hierzu. Die Feststellungen hinsichtlich der mehrfachen strafrechtlichen Bescholtenheit des BF gründen sich auf den eingeholten Strafregisterauszug sowie die im Verwaltungsakt einliegenden Urteile des Bezirks- bzw. Landesgerichts römisch 40 und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hierzu. Die Feststellung, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich anhand seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, die teilweise von hoher krimineller Energie und einem hohen Gewalt- und Aggressionspotential getragen sind. Es fällt zudem auf, dass die Schwere der begangenen Straftaten kontinuierlich angestiegen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass der BF sein Gewaltpotential in Zukunft weiterhin steigern wird. Hinzutritt eine weitgehende Verweigerung der Verantwortungsübernhame des BF für seine Straftaten, wie im Folgenden auszuführen ist. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten ist zu erkennen, dass sich die begangenen Delikte überwiegend gegen dieselben Rechtsgüter richten – Delikte gegen Leib und Leben, gefährliche Drohung und Eigentumsdelikte – und auf ähnlichen schädlichen Neigungen beruhen. Allerdings ist der BF auch schon nach dem SMG verurteilt worden. Speziell bei seinen Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten zeigt sich das erhöhte Gewaltpotential und Aggressionspotential des BF, das durch seine Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2014 wegen des verbotenen Besitzes eines Schlagrings nochmals untermauert wird. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten ist zu erkennen, dass sich die begangenen Delikte überwiegend gegen dieselben Rechtsgüter richten – Delikte gegen Leib und Leben, gefährliche Drohung und Eigentumsdelikte – und auf ähnlichen schädlichen Neigungen beruhen. Allerdings ist der BF auch schon nach dem SMG verurteilt worden. Speziell bei seinen Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten zeigt sich das erhöhte Gewaltpotential und Aggressionspotential des BF, das durch seine Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2014 wegen des verbotenen Besitzes eines Schlagrings nochmals untermauert wird. Die Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2015 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung fügt sich in dieses Bild. Die Tatsache, dass der BF dazu bereit gewesen ist, andere Personen mit einer Schreckschusspistole mit dem Tode zu bedrohen und sogar eine schwere Körperverletzung der betroffenen Personen durch Abgabe von Schüssen in deren Richtung zu bewirken, weist klar auf eine erhebliche die Gefährlichkeit des BF hin. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass der BF nach den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts XXXX den Lauf der Schreckschusspistole direkt an die linke Seite des Halses eines der Opfer angesetzt und den Abzug betätigt hat, wobei es lediglich aufgrund einer Fehlfunktion der Waffe nicht zur Zündung der Schreckschussladung gekommen ist. Die Folgen für das Opfer, hätte die Schreckschussmunition in der Pistole tatsächlich gezündet, hätten schon nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die austretenden Pulverdämpfe und Munitionsteile durch den Nahschuss sogar tödlich sein können.Die Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung fügt sich in dieses Bild. Die Tatsache, dass der BF dazu bereit gewesen ist, andere Personen mit einer Schreckschusspistole mit dem Tode zu bedrohen und sogar eine schwere Körperverletzung der betroffenen Personen durch Abgabe von Schüssen in deren Richtung zu bewirken, weist klar auf eine erhebliche die Gefährlichkeit des BF hin. In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass der BF nach den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 den Lauf der Schreckschusspistole direkt an die linke Seite des Halses eines der Opfer angesetzt und den Abzug betätigt hat, wobei es lediglich aufgrund einer Fehlfunktion der Waffe nicht zur Zündung der Schreckschussladung gekommen ist. Die Folgen für das Opfer, hätte die Schreckschussmunition in der Pistole tatsächlich gezündet, hätten schon nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die austretenden Pulverdämpfe und Munitionsteile durch den Nahschuss sogar tödlich sein können. Weiters ist festzuhalten, dass den BF auch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen nicht von weiteren gewaltinduzierten Straftaten abgehalten haben: Die Verurteilung durch das LG XXXX im XXXX 2015 erfolgte wegen einer Tatbegehung am XXXX
- Diese Straftat beging der BF also nur ein Monat, nachdem er ebenfalls vom LG XXXX Ende XXXX 2018 zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch die mit dem Urteil des LG XXXX im XXXX 2015 angeordnete Bewährungshilfe entfaltete offenbar keine Wirkung auf den BF, da dieser schon 2016 und somit innerhalb der Probezeit beider Verurteilungen aus 2014 und 2015 erneut straffällig wurde, wobei es dieselmal um ein Suchtgiftdelikt handelte. Weiters ist festzuhalten, dass den BF auch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen nicht von weiteren gewaltinduzierten Straftaten abgehalten haben: Die Verurteilung durch das LG römisch 40 im römisch 40 2015 erfolgte wegen einer Tatbegehung am römisch 40
- Diese Straftat beging der BF also nur ein Monat, nachdem er ebenfalls vom LG römisch 40 Ende römisch 40 2018 zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch die mit dem Urteil des LG römisch 40 im römisch 40 2015 angeordnete Bewährungshilfe entfaltete offenbar keine Wirkung auf den BF, da dieser schon 2016 und somit innerhalb der Probezeit beider Verurteilungen aus 2014 und 2015 erneut straffällig wurde, wobei es dieselmal um ein Suchtgiftdelikt handelte. Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019 erfolgte u.a. wegen eines Wurfes einer Glasflasche in Richtung einer anderen Person und des Versetzens mehrerer Faustschläge ins Gesicht einer weiteren Person, welche einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Versorgung zur Folge hatten. Diese strafbaren Handlungen sind somit erneut von erheblicher Brutalität und einer ausufernden Aggressivität getragen. Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 vorgebracht wird, es handle sich dabei „lediglich“ um eine „nächtliche Schlägerei“, bei der der BF der Aggressor, Angreifer und Bedroher gewesen sei, ist dies angesichts der erheblichen Vorstrafenbelastung des BF, vor allem aber aufgrund der sich aus diesen Vorstrafen ergebenden Tatbilder eines sehr hohen Gewaltpotentials, als maßgebliche Verharmlosung und Bagatellisierung des Verhaltens des BF zu qualifizieren. Der Umstand, dass der BF durch sein aggressives Verhalten eine weitere Intervention des späteren Opfers verhindern wollte, ist dem BF viel mehr erschwerend anzurechnen, da dies verdeutlicht, dass der BF seine Konflikte mit erheblicher Gewaltanwendung zu lösen versucht.Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2019 erfolgte u.a. wegen eines Wurfes einer Glasflasche in Richtung einer anderen Person und des Versetzens mehrerer Faustschläge ins Gesicht einer weiteren Person, welche einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Versorgung zur Folge hatten. Diese strafbaren Handlungen sind somit erneut von erheblicher Brutalität und einer ausufernden Aggressivität getragen. Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2020 vorgebracht wird, es handle sich dabei „lediglich“ um eine „nächtliche Schlägerei“, bei der der BF der Aggressor, Angreifer und Bedroher gewesen sei, ist dies angesichts der erheblichen Vorstrafenbelastung des BF, vor allem aber aufgrund der sich aus diesen Vorstrafen ergebenden Tatbilder eines sehr hohen Gewaltpotentials, als maßgebliche Verharmlosung und Bagatellisierung des Verhaltens des BF zu qualifizieren. Der Umstand, dass der BF durch sein aggressives Verhalten eine weitere Intervention des späteren Opfers verhindern wollte, ist dem BF viel mehr erschwerend anzurechnen, da dies verdeutlicht, dass der BF seine Konflikte mit erheblicher Gewaltanwendung zu lösen versucht. In Bezug auf seine Verurteilung vom XXXX 2017 nach dem SMG durch das Bezirksgericht XXXX ist explizit auf den Umstand zu verweisen, wonach laut der erkennenden Richterin ein diversionelles Vorgehen aufgrund von Aussichtslosigkeit gescheitert ist, weil der BF die Termine beim Gesundheitsamt nicht wahrgenommen hat und daher eine ärztliche Begutachtung nicht möglich gewesen ist. Dieser Umstand zeigt deutlich, dass der BF auch nicht kooperationsbereit und auch nicht willig ist, seine Probleme tatsächlich und dauerhaft in den Griff zu bekommen, obwohl dem BF bereits im Jahr 2015 die Bewährungshilfe angeordnet worden war und diese Straftat innerhalb offener Probezeit der Verurteilungen aus 2014 und 2015 begangen wurde. In Bezug auf seine Verurteilung vom römisch 40 2017 nach dem SMG durch das Bezirksgericht römisch 40 ist explizit auf den Umstand zu verweisen, wonach laut der erkennenden Richterin ein diversionelles Vorgehen aufgrund von Aussichtslosigkeit gescheitert ist, weil der BF die Termine beim Gesundheitsamt nicht wahrgenommen hat und daher eine ärztliche Begutachtung nicht möglich gewesen ist. Dieser Umstand zeigt deutlich, dass der BF auch nicht kooperationsbereit und auch nicht willig ist, seine Probleme tatsächlich und dauerhaft in den Griff zu bekommen, obwohl dem BF bereits im Jahr 2015 die Bewährungshilfe angeordnet worden war und diese Straftat innerhalb offener Probezeit der Verurteilungen aus 2014 und 2015 begangen wurde. Der Umstand, dass der BF seit seiner letzten Verurteilung vom XXXX 2019 nicht mehr straffällig geworden ist, vermag noch keine positive Zukunftsprognose zu gewährleisten, zumal die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Allein die Tatsache, dass der BF innerhalb offener Probezeit nicht erneut straffällig geworden ist, lässt anhand der zahlreichen Vorstrafen des BF, bei denen er sehr wohl innerhalb der Probezeit straffällig wurde, noch nicht die Vermutung zu, dass er in Zukunft nicht erneut straffällig werden wird, zumal der BF auch in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt hat, binnen laufender Probezeit weiterhin in regelmäßigen Abständen zu delinquieren. An dieser Prognose ändert auch der Umstand nichts, dass der BF im Jahr 2020 Vater eines Sohnes geworden ist.Der Umstand, dass der BF seit seiner letzten Verurteilung vom römisch 40 2019 nicht mehr straffällig geworden ist, vermag noch keine positive Zukunftsprognose zu gewährleisten, zumal die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Allein die Tatsache, dass der BF innerhalb offener Probezeit nicht erneut straffällig geworden ist, lässt anhand der zahlreichen Vorstrafen des BF, bei denen er sehr wohl innerhalb der Probezeit straffällig wurde, noch nicht die Vermutung zu, dass er in Zukunft nicht erneut straffällig werden wird, zumal der BF auch in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt hat, binnen laufender Probezeit weiterhin in regelmäßigen Abständen zu delinquieren. An dieser Prognose ändert auch der Umstand nichts, dass der BF im Jahr 2020 Vater eines Sohnes geworden ist. Die Beschwerde versucht diesen Umständen primär mit weitschweifigen Ausführungen, die teilweise auf eine Verharmlosung bzw. Bagatellisierung der Straftaten des BF hinauslaufen, entgegenzutreten. So wird darin ausgeführt „die Straftaten des BF seinen nicht schwerwiegend und würden keine Ausweisung in den Kosovo rechtfertigen“ und „der BF habe zwischen 25.10.2014 und 02.04.2018 kein Aggressions- oder Gewaltdelikt gesetzt“. Weiters wird hinsichtlich der letzten Verurteilung ausgeführt, der BF habe einem der Opfer bloß deshalb einen Schlag versetzt um dessen „Dazwischen-Gehen“ also die Deeskalation der Situation durch einen Dritten zu verhindern. Inwieweit es dem BF zum Vorteil gereichen soll, dass er auf einen unbeteiligten Dritten, der eine körperliche Auseinandersetzung verhindern wollte, eingeschlagen hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Überhaupt habe der BF die Straftaten überwiegend als junger Erwachsener gesetzt, wobei ein Gutteil der Taten 6 Jahre zurückliege. Weiters „Es könne niemand behaupten, dass bei Bedachtnahme auf die Schwere der Delikte eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.“. Weiters werde darauf verwiesen, dass die Familienzusammenführung des BF mit seiner Ehefrau erst im XXXX 2018 gelungen sei und der BF seit XXXX 2020 Vater eines Sohnes geworden ist, wobei diese Umstände ein völliges Umdenken beim BF ausgelöst hätten. Überhaupt habe der BF die Straftaten überwiegend als junger Erwachsener gesetzt, wobei ein Gutteil der Taten 6 Jahre zurückliege. Weiters „Es könne niemand behaupten, dass bei Bedachtnahme auf die Schwere der Delikte eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.“. Weiters werde darauf verwiesen, dass die Familienzusammenführung des BF mit seiner Ehefrau erst im römisch 40 2018 gelungen sei und der BF seit römisch 40 2020 Vater eines Sohnes geworden ist, wobei diese Umstände ein völliges Umdenken beim BF ausgelöst hätten. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesem Vorbringen aus mehreren Gründen nicht anschließen. Zum einen wurde der BF wie schon ausgeführt trotz Unterstützung in Form von Bewährungshilfe und Unterstützung durch seine Familie innerhalb der Probezeit erneut straffällig. Zum anderen überwiegt beim Bundesverwaltungsgericht deutlich der vom BF gewonnene Eindruck, dass sich dieser seinem großen Gewalt- und Aggressionsproblem bis heute nicht gestellt hat und dieses auch keineswegs nachhaltig behoben, sondern lediglich temporär suspendiert ist. Der BF konnte im persönlichen Eindruck dem erkennenden Richter nicht glaubwürdig und vor allem authentisch darlegen, welche konkreten in seinem Charakter gelegenen Faktoren sich nunmehr derart geändert hätten, dass es glaubwürdig wäre, dass von ihm nun keinerlei Gefährdung mehr ausgehen würde. Dass das zukünftige Wohlverhalten des BF einzig und allein auf den Familiennachzug seiner Gattin bzw. der erst kürzlich erfolgten Geburt seines Sohnes ausgelöst werden soll, ist angesichts des persönlichen Eindrucks des BF und seiner Unbedarftheit seinem Aggressionsproblem ggü. nur sehr bedingt glaubwürdig, wenngleich zumindest ein gewisser regulierender Effekt diesbezüglich durch die angesprochenen Umstände durchaus eingetreten sein mag. Der BF vermochte jedoch dem erkennenden Richter nicht glaubwürdig zu vermitteln, dass dieser Effekt auf seinen Aggressionsantrieb dauerhaft und nicht bloß temporär ist. So wird auch in Beschwerde der Grund für die Straffreiheit des BF seit Mitte 2018 maßgeblich darauf zurückgeführt, dass der BF nun nicht mehr in Nachtlokalen verkehre und „nicht mehr fort gehe“. Zwar lässt sich darin eine klassische Problemvermeidungsstrategie erkennen, jedoch zeigt dies auch, dass der BF sein Aggressions- und Gewaltproblem nicht überwunden hat, sondern nur durch diese Maßnahme vermeidet. Dies spricht aber für eine hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung, sobald der BF (aus welchen Gründen auch immer) wieder in einen ähnlichen Kontext gerät. Auch dass die Erfahrung im Sommer 2020, als der BF rechtswidrig in Schubhaft genommen wurde, nachdem das Bundesamt bereits eine Rückkehrentscheidung getroffen, aber diesen Bescheid durch einen Zustellmangel nicht rechtskonform erlassen hatte, den BF derart geläutert hätte, dass er nun absolut ungefährlich sei, ist nicht glaubwürdig. Es mag durchaus sein, dass diese Vorgänge einen temporären Eindruck auf den BF ausgeübt haben, von einer Dauerwirkung dieses Eindrucks, der ihn auch künftig von Straften abhalten könnte, ist aber nicht auszugehen, zumal dem BF zwar nicht der „erste“ Bescheid des Bundesamtes, jedoch sehr wohl ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn am 15.02.2020 zugestellt wurde (AZ 37). Zum persönlichen Eindruck des BF in der Verhandlung in Bezug auf seine Straffälligkeit und seiner Verantwortung hierzu: Einer der wichtigsten Gradmesser der Gefährdungsprognose stellt die Frage dar, wie ein straffälliger Fremder zu seiner Straffälligkeit steht und ob er für seine Straftaten Verantwortung übernimmt. Dabei ist dieser Aspekt nicht mit dem Zeigen simpler Reue oder einer bloßen Bekennung zu genau jenen Geschehnissen zu verwechseln, die aus dem Urteiltenor eines strafgerichtlichen Urteils zu entnehmen sind. Es geht vielmehr darum glaubwürdig darzulegen, dass der Fremde Verantwortung für seine Straftaten übernimmt, die Gründe für deren Begehung benennen kann und in Summe darauf aufbauend glaubwürdig darlegen kann, warum bei ihm zukünftig keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Im ggst. Fall scheitert es aber beim BF bereits an der ersten Stufe dieser Prüfung, da der BF für seine maßgeblich schwerwiegendsten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten keine Verantwortung übernimmt. Im Gegenteil gab er im Hinblick auf die Verurteilung im Jahr 2015, als er mit einer Gaspistole auf einen Kontrahenten geschossen bzw. diesen mit dieser bedroht hatte und schließlich sogar einem Opfer die Waffe an den Hals gehalten und abgedrückt hatte, unumwunden an, er habe das meiste hiervon gar nicht getan, er habe bloß in die Luft geschossen. Auch auf explizite Nachfrage des erkennenden Richters, „dass es dabei aber nicht geblieben sei“, gab der BF bloß an, es gab eine Rangelei mit Sicherheitsleuten und er sei dann nach Hause gelaufen. Die Gaspistole hätten er und seine Freunde bloß gekauft um damit für Fotos zu posieren. Es habe auch nicht gestimmt, dass er jemandem die Waffe an den Hals gedrückt habe und er habe auch auf niemand geschossen, diese Personen hätten das alles nur behauptet bzw. gelogen (VNS, S 9f). Ein ähnliches Bild geben die Angaben des BF zur Verurteilung im Jahr 2019 ab: Auch hier sei er mit Freundinnen unterwegs gewesen und ohne Schuld von anderen Leuten angepöbelt worden, die Streit suchten und ihn vor das Lokal brachten, wo es zu einer Schlägerei kam. Er habe niemanden bedroht. Der BF stellte auch angesichts dieser Fakten ein Aggressionsproblem ausdrücklich in Abrede, und gab bloß seinen „falschen Freunden, dem Alkohol und den Drogen“ (VNS, S 10 u 11) die Schuld. Zwar gab der BF an, seine Taten zu bereuen, angesichts der Leugnung seiner gravierendsten Straftaten ist aber fraglich, was konkret der BF denn nun eigentlich bereut. Selbst als dem BF von seinem eigenen Vertreter in der Verhandlung der Urteilstenor seiner Verurteilung im Jahr 2015 ausdrücklich vorgehalten wurde (VNS S 15), gab der BF an, diese Personen hätten gelogen und die Gewalttaten bloß behauptet. Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Suchtmittelbesitz gab der BF wenig glaubwürdig an, er habe sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme nur deshalb nicht unterzogen, weil er ein Schreiben des Magistrats nicht erhalten habe. Weiters behauptete der BF er habe ein zweites Schreiben erhalten und sich dann der Maßnahme unterzogen. Dass dies schon deshalb nicht zutreffen kann, weil der BF in Folge nach § 27 SMG verurteilt wurde, eben weil er sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme beim Magistrat nicht unterzogen hat, liegt auf der Hand.Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Suchtmittelbesitz gab der BF wenig glaubwürdig an, er habe sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme nur deshalb nicht unterzogen, weil er ein Schreiben des Magistrats nicht erhalten habe. Weiters behauptete der BF er habe ein zweites Schreiben erhalten und sich dann der Maßnahme unterzogen. Dass dies schon deshalb nicht zutreffen kann, weil der BF in Folge nach Paragraph 27, SMG verurteilt wurde, eben weil er sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme beim Magistrat nicht unterzogen hat, liegt auf der Hand. Der BF fügte zu seiner Straffälligkeit über Befragen des RV auch noch hinzu, er habe schon den Eindruck, dass er auch ein Pechvogel sei, dass ihm diese „Sachen“ passiert seien. Er habe aber erkannt, dass dies von seinen Freunden und dem Alkohol kam und er „nicht diese Person ist, die solche Taten begangen hat“ (VNS S 14) Der BF fügte zu seiner Straffälligkeit über Befragen des Regierungsvorlage auch noch hinzu, er habe schon den Eindruck, dass er auch ein Pechvogel sei, dass ihm diese „Sachen“ passiert seien. Er habe aber erkannt, dass dies von seinen Freunden und dem Alkohol kam und er „nicht diese Person ist, die solche Taten begangen hat“ (VNS S 14) Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BFV angesichts dieser dem Rechtsstandpunkt des BF nicht dienlichen Aussagen diese zu relativieren sucht. Dennoch erweist sich das Vorbringen hierzu, dass „strafgerichtliche Urteile auch nicht immer die materielle Wahrheit bilden müssten“ und dass der BF möglicherweise in den Strafverfahren nur wegen eines Beweisnotstandes verurteilt wurde, als absolut haltlos. Zum einen ist das Verwaltungsgericht an verurteilende strafgerichtliche Urteile iSd dort festgehaltenen Umstände und Tathergänge gebunden und zum anderen ist für das Verwaltungsgericht auch nicht nur ein Funken eines Zweifels gegeben, dass diese strafgerichtlichen Urteile nicht der materiellen Wahrheit entsprechen. Auch wäre die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieses behauptete „Unrecht“ just dem BF sowohl bei seiner Verurteilung 2015 und erneut 2019 geschieht, wohl in einem statistisch kaum noch messbaren, verschwindend geringen Bereich gelegen. Abschließend ist auf einen weiteren zentralen Aspekt der Gefährdungsprognose einzugehen: Es stellt nämlich eine Sache dar, wie sich der BF ggü. dem Gericht für seine Straftaten verantwortet, jedoch eine gänzlich andere, ob der BF auch ggü. seiner Familie nunmehr ehrlich und offen mit diesen Lebensumständen umgeht und im Hinblick auf das erhoffte zukünftig straffreie Leben auch diesbezüglich „reinen Tisch“ macht. Tatsächlich hat sich der BF ggü. seiner Familie so gut wie gar nicht für seine Straftaten verantwortet, da er diese seiner Familie weitestgehend verschwiegen hat. Sogar seine Gattin, die nun – folgt man den Angaben des BF – die Garantin für sein Wohlverhalten darstellen soll, erfuhr erst in der durchgeführten Verhandlung bzw. durch den RV kurz vor dieser vom tatsächlichen Ausmaß der Straffälligkeit des BF. Auch sein Vater, sein Onkel und seine Mutter gaben an, eigentlich vor der Verhandlung kaum etwas von den Straftaten des BF gewusst zu haben, wobei sein Onkel noch hinzufügte, dass er grds. in seinem Betrieb keine straffälligen Personen einstellen würde, wenngleich er der Meinung sei man „könne zweite Chancen geben“.Abschließend ist auf einen weiteren zentralen Aspekt der Gefährdungsprognose einzugehen: Es stellt nämlich eine Sache dar, wie sich der BF ggü. dem Gericht für seine Straftaten verantwortet, jedoch eine gänzlich andere, ob der BF auch ggü. seiner Familie nunmehr ehrlich und offen mit diesen Lebensumständen umgeht und im Hinblick auf das erhoffte zukünftig straffreie Leben auch diesbezüglich „reinen Tisch“ macht. Tatsächlich hat sich der BF ggü. seiner Familie so gut wie gar nicht für seine Straftaten verantwortet, da er diese seiner Familie weitestgehend verschwiegen hat. Sogar seine Gattin, die nun – folgt man den Angaben des BF – die Garantin für sein Wohlverhalten darstellen soll, erfuhr erst in der durchgeführten Verhandlung bzw. durch den Regierungsvorlage kurz vor dieser vom tatsächlichen Ausmaß der Straffälligkeit des BF. Auch sein Vater, sein Onkel und seine Mutter gaben an, eigentlich vor der Verhandlung kaum etwas von den Straftaten des BF gewusst zu haben, wobei sein Onkel noch hinzufügte, dass er grds. in seinem Betrieb keine straffälligen Personen einstellen würde, wenngleich er der Meinung sei man „könne zweite Chancen geben“. Angesichts dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht keineswegs davon überzeugt, dass vom BF keine Gefahr mehr ausgeht. Weder hat sich der BF mit den tatsächlichen Faktoren, die zu seiner erheblichen Straffälligkeit geführt haben auseinandergesetzt, noch übernimmt er für seine schwerwiegendsten Straftaten Verantwortung, sondern leugnet diese weitestgehend. Auch ggü. seiner Familie hat der BF bis dato seine massive Straffälligkeit verschwiegen, nicht einmal seiner Gattin ggü. war er bisher diesbezüglich ehrlich. Der BF hinterlässt daher beim erkennenden Richter die klassischen Anzeichen einer absoluten Vermeidungsstrategie: Weder möchte er sich mit den Gründen für seine Straffälligkeit und seinem erheblichen Aggressionspotential auseinandersetzen, noch zu seinen diesbezüglichen Straftaten stehen. Der BF vermeint einzig mit der Vermeidung des Nachtlebens diese Umstände adressieren zu können, da seiner Ansicht nach seine Straftaten einizg dem Alkohol und den „falschen Freunden“ (also externen Umständen, aber nicht ihm selbst) geschuldet seien. Auch hier fehlt dem BF jedwede Einsicht, dass er selbst für diese Straftaten verantwortlich ist. Es passt dabei auch sehr gut ins Bild, dass die Verwandten des BF diesen im Familienkontext als ruhig und absolut nicht aggressiv beschreiben. Es ist in Verfahren wie dem gegenständlichen ein sich oft wiederholendes Muster, dass die betreffende erheblich straffällige Person im Rahmen der Familie ruhig und fast schon schüchtern wirkt, außerhalb der Familie aber „ein anderer Mensch“ ist, der eine erhebliche Tendenz zu Aggression und Gewalt aufweist. Es mag zwar durchaus sein, dass die Änderung der Lebensumstände des BF zu einer temporären Unterdrückung dieser Problemumstände geführt hat, das Bundesverwaltungsgericht ist aber absolut nicht davon überzeugt, dass dieser Effekt angesichts der mangelnden Einsicht des BF von längerer Dauer ist, zumal dann wenn seine Entschlossenheit der Abstinenz dem „Nachtleben“ ggü. schwindet. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kosovo weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK droht, erfolgen einerseits anhand den Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo, andererseits anhand des Umstandes, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) angesehen wird. Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kosovo weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht, erfolgen einerseits anhand den Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kosovo, andererseits anhand des Umstandes, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) angesehen wird. Zudem sind anhand des Länderinformationsblattes keine Anzeichen erkennbar, dass die Grundversorgung bzw. medizinische Versorgung im Kosovo generell nicht gegeben wäre oder sich der BF in einer schlechteren Situation als die übrige Bevölkerung befindet. Der BF hat bis zu seiner Ausreise im Kosovo gelebt, weshalb ihm jedenfalls zugemutet werden kann, wieder in diesem Staat zu leben und sich eine Existenz aufzubauen, zumal er in Österreich Berufserfahrung im familiären Bäckereibetrieb gesammelt hat. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Kosovo Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kosovo ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vgl. etwa:Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vergleiche etwa: https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html https://covid19.who.int/region/euro/country/xk https://orf.at/corona/daten/oesterreich https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ (Zugriff jeweils am 18.01.2021)
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gem. § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn „
- nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,„1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Gem. § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wennGem. Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn „
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“ Das Bundesamt stützte sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in rechtsirriger Annahme auf § 52 Abs. 5 FPG. Dem BF wurde jedoch bis dato kein dauerhaftes Niederlassungsrecht und kein „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb diese Bestimmung nicht einschlägig ist. Das Bundesamt stützte sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in rechtsirriger Annahme auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Dem BF wurde jedoch bis dato kein dauerhaftes Niederlassungsrecht und kein „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, weshalb diese Bestimmung nicht einschlägig ist. Die Rückkehrentscheidung ist vielmehr auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG zu stützen, weil im Falle des BF nachträglich ein Versagungsgrund gem. § 11 Abs. 1 und 2 NAG eingetreten ist oder bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner erheblichen Straffälligkeit öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet. Ein Verlängerungsverfahren für den Aufenthaltstitel nach §§ 24ff NAG ist nicht anhängig, weshalb auch § 52 Abs. 4 Z 4 FPG als Rechtsgrundlage ausscheidet. Die Rückkehrentscheidung ist vielmehr auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zu stützen, weil im Falle des BF nachträglich ein Versagungsgrund gem. Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eingetreten ist oder bekannt geworden ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner erheblichen Straffälligkeit öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet. Ein Verlängerungsverfahren für den Aufenthaltstitel nach Paragraphen 24 f, f, NAG ist nicht anhängig, weshalb auch Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG als Rechtsgrundlage ausscheidet. Auch die Beschwerde irrt rechtlich, wenn darin vorgebracht wird, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG dürfe
§ 9Abs. 4 BFA-VG nur bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG erlassen werden, da § 9 Abs. 4 BFA-VG mit dem Fr
ÄG 2018 mit Ende August 2018 aufgehoben wurde. Tatsächlich scheint dieser Verweis auf den § 9 Abs. 6 BFA-VG abzuzielen, was aber für den ggst. Fall nichts ändert, da die Beschwerde selbst zugesteht, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Auch die Beschwerde irrt rechtlich, wenn darin vorgebracht wird, eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG dürfe
Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nur bei Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen werden, da Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG mit dem FrÄG 2018 mit Ende August 2018 aufgehoben wurde. Tatsächlich scheint dieser Verweis auf den Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG abzuzielen, was aber für den ggst. Fall nichts ändert, da die Beschwerde selbst zugesteht, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Da der BF im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und dem im Jahr 2020 geborenen gemeinsamen Kind zusammen in einem Haushalt lebt, wird durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen.Da der BF im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und dem im Jahr 2020 geborenen gemeinsamen Kind zusammen in einem Haushalt lebt, wird durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung auch in das Privatleben des BF eingegriffen wird. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonsti