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{'item': 'I401 2229533-1'}

Obsah (16)§ 9§§ 54Art 133§ 55§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§§ 51§ 58§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlI401 2229533-1 Spruch, I401 2229533-1/6EI401 2229533-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist und XXXX

§§ 54, 55 Abs. 1 Z 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel ‘Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist und römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‘Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

  1. Im Übrigen werden die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos behoben.
  2. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2018 einen (Verlängerungs-) Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, als der dafür zuständigen Niederlassungsbehörde. Mit Schreiben vom 01.10.2019 informierte die Niederlassungsbehörde

§ 55Abs.

3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet), dass sich bei der Überprüfung dieses Antrags auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergeben habe, dass die Voraussetzungen nach § 51 NAG nicht vorlägen, weil mit dem Wegzug der geschiedenen Ehefrau im Jahr 2009 bzw. definitiv im Jahr 2013 das von ihr abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weggefallen sei.Mit Schreiben vom 01.10.2019 informierte die Niederlassungsbehörde

Paragraph 55, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet), dass sich bei der Überprüfung dieses Antrags auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergeben habe, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG nicht vorlägen, weil mit dem Wegzug der geschiedenen Ehefrau im Jahr 2009 bzw. definitiv im Jahr 2013 das von ihr abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weggefallen sei. Mit Bescheid vom 19.02.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 19.02.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde vom 10.03.

  1. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I401 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 22.09.1995 beim (damals zuständigen) Bundesasylamt unter Verwendung falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz, den es mit Bescheid vom 28.09.1995 abwies. Der (damals zuständige) Unabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 17.07.2000 die von ihm erhobene Berufung ab. Er ist gesund und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit mehr als 25 Jahre in Österreich auf. Die am 09.02.2004 am Standesamt XXXX mit der (in Nigeria geborenen) österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.11.2017 rechtswirksam geschieden. Bei der Scheidung wurde die Ehefrau durch einen zugeteilten Kurator vertreten. Die am 09.02.2004 am Standesamt römisch 40 mit der (in Nigeria geborenen) österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.11.2017 rechtswirksam geschieden. Bei der Scheidung wurde die Ehefrau durch einen zugeteilten Kurator vertreten. Das Ehepaar war ab 15.02.2002 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers mit 17.01.2019 abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer lebte von Februar 2002 bis 2009 mit seiner Ehefrau zusammen. Seit September 2009 lebt sie mit ihrem Sohn bzw. dem Stiefsohn des Beschwerdeführers in London. Bis 2013 war sie mehrmals zu Besuch in Wien, seither nicht mehr. Die Ehefrau ging bis 18.09.2008 im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Als Ehemann einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nahm, verfügte er über eine von der Niederlassungsbehörde am 23.11.2009 ausgestellte bis 23.11.2019 gültige Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR Bürgerin. Am 26.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen (Verlängerungs-) Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte und gab dabei seine Scheidung bekannt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben und lebt in keiner Beziehung. Es leben keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet. In den letzten Jahren hielt er sich für ca. einen Monat in Nigeria auf, insbesondere um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Seit 08.06.2004 geht er (nur mit wenigen Tagen Unterbrechung) bis zum gegebenen Zeitpunkt bei der XXXX GmbH & Co KG in Wien einer der Vollversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach, wobei er davon ein Jahr und vier Monate sowie seit 01.10.2020 (bis laufend) Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinn des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes erbrachte bzw. erbringt. Im November 2020 erhielt er einen Bruttolohn von € 2.321,10 und im Dezember 2020 Bruttobezüge in der Höhe von € 2.347,
  3. Er ist seit Juni 2004 selbsterhaltungsfähig. Seit 08.06.2004 geht er (nur mit wenigen Tagen Unterbrechung) bis zum gegebenen Zeitpunkt bei der römisch 40 GmbH & Co KG in Wien einer der Vollversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach, wobei er davon ein Jahr und vier Monate sowie seit 01.10.2020 (bis laufend) Nachtschicht-Schwerarbeit im Sinn des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes erbrachte bzw. erbringt. Im November 2020 erhielt er einen Bruttolohn von € 2.321,10 und im Dezember 2020 Bruttobezüge in der Höhe von € 2.347,
  4. Er ist seit Juni 2004 selbsterhaltungsfähig. Er nahm an Deutschkursen teil, legte jedoch Sprachzertifikate über erfolgreich bestandene Deutschprüfungen nicht vor bzw. finden sich solche im erstinstanzlichen Akt nicht. Er verfügt in Österreich über soziale Kontakte mit Österreichern und besucht regelmäßig die Kirche. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere den vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.02.2020 getätigten glaubhaften Aussagen. Der Beschwerdeführer ist den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und hat in der Beschwerde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. Somit liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Da er einen (als authentisch und echt angeshehenen) Reisepass vorlegte, steht seine Identität fest. Ergänzend wurden mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die ehemalige Ehefrau Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, Betreuungsinformationssystem des Bundes, Zentralen Fremdenregister und Strafregister der Republik Österreich sowie Versicherungsdatenauszüge eingeholt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  7. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:3.
  8. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.
  2. Zum Fehlen des Aufenthaltsrechts: 3.2.1.
  3. Rechtslage:

§ 57

NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 NAG sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Paragraph 57, NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 NAG sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Nach § 51 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieNach Paragraph 51, NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. … EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 55 Abs. 1 NAG).EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Paragraph 55, Absatz eins, NAG). Nach § 52 Abs. 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a), zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.Nach Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a), zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

§ 54Abs.

5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1).

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,). Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass

§ 54Abs.

5 Z 1 NAG das Aufenthaltsrecht von Ehegatten, die Drittstaatsangehörige seien, bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe aufrecht bleibe, wenn sie nachweisen könnten, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen würden und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- und Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe und davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Er erfülle die Voraussetzungen, weil er mit seiner Ehefrau bis zur Scheidung 13 Jahre verheiratet gewesen sei, mit ihr von 1998 bis 2009 in Österreich gelebt habe und als „Schwerarbeiter“ beschäftigt sei.Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG das Aufenthaltsrecht von Ehegatten, die Drittstaatsangehörige seien, bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe aufrecht bleibe, wenn sie nachweisen könnten, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen würden und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- und Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe und davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Er erfülle die Voraussetzungen, weil er mit seiner Ehefrau bis zur Scheidung 13 Jahre verheiratet gewesen sei, mit ihr von 1998 bis 2009 in Österreich gelebt habe und als „Schwerarbeiter“ beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer erfüllte als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nahm, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 NAG, da er seit Juni 2004 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht.Der Beschwerdeführer erfüllte als Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nahm, die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, NAG, da er seit Juni 2004 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht. Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), umgesetzt (vgl. die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 (RV 330 BlgNR

  1. GP 52), wonach Abs. 5 die Regelungen des Art. 13 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie betreffend die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten im Falle von Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit dem Zusammenführenden implementiert.).Mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG wird Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), umgesetzt vergleiche die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 Regierungsvorlage 330 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 52), wonach Absatz 5, die Regelungen des Artikel 13, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie betreffend die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten im Falle von Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit dem Zusammenführenden implementiert.). Art. 13 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise: Artikel 13, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise: „Artikel 13 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft

(1)Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers oder die Beendigung seiner eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erfüllen.
(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
  1. a)die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
  2. b)… Der EuGH legte in seinem Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dar, dass sich der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, damit der Drittstaatsangehörige auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie eine Aufrechterhaltung seines Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann. Ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, ausführen davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, kann nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist. Unter solchen Umständen ist das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nämlich bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen. Ein späterer Scheidungsantrag kann nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen, da Art. 13 der Richtlinie 2004/38 nur von der „Aufrechterhaltung“ eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht.Der EuGH legte in seinem Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, zu Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dar, dass sich der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, damit der Drittstaatsangehörige auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie eine Aufrechterhaltung seines Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann. Ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, ausführen davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, kann nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist. Unter solchen Umständen ist das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nämlich bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen. Ein späterer Scheidungsantrag kann nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen, da Artikel 13, der Richtlinie 2004/38 nur von der „Aufrechterhaltung“ eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, mwN, die Rechtsansicht, dass mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet worden sei, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes komme dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG 2005 - im sogenannten „Aufnahmemitgliedstaat“ Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh ua, C-218/14).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, mwN, die Rechtsansicht, dass mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet worden sei, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Artikel 13, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes komme dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG 2005 - im sogenannten „Aufnahmemitgliedstaat“ Österreich aufgehalten hätte vergleiche EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh ua, C-218/14). Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, war Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Seit September 2009 lebt die geschiedene Ehefrau, die „nur“ bis 18.09.2008 in Österreich gearbeitet hat, in Großbritannien, konkret in London. Mit ihrem - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - „endgültigen“ Wegzug aus Österreich im Jahr 2009 endete das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers. Daran kann der Umstand, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer bis ins Jahr 2013 gelegentlich in Wien besuchte, nichts ändern. Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht begleitete bzw. ihr nicht nachzog, sondern in Österreich verblieb, endete auch sein Aufenthaltsrecht. Der geschiedene drittstaatsangehörige Beschwerdeführer kann sich nicht auf die erst später erfolgte Ehescheidung und den von ihm geltend gemachten Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG (bzw. des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie) berufen. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers kam nicht mehr in Betracht. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, wurde die Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10Abs.

3 Z 6 NAG gegenstandslos.Der geschiedene drittstaatsangehörige Beschwerdeführer kann sich nicht auf die erst später erfolgte Ehescheidung und den von ihm geltend gemachten Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG (bzw. des Artikel 13, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie) berufen. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers kam nicht mehr in Betracht. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, wurde die Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6, NAG gegenstandslos. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung: 3.2.2.
  2. Rechtslage:

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Es bedarf gegenständlich der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Es bedarf gegenständlich der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Das Bundesamt erachtete die Erlassung der Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK für zulässig und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Er sei unzureichend integriert und eine tiefergehende Integration sei nicht erkennbar. Zudem habe er mit einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Das Bundesamt erachtete die Erlassung der Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK für zulässig und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Er sei unzureichend integriert und eine tiefergehende Integration sei nicht erkennbar. Zudem habe er mit einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Erkenntnis vom 02.11.2020, Ra 2020/21/0226, Rn. 6, mwN), dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist unstrittig, dass Beschwerdeführer spätestens am 22.09.1995 (illegal) nach Österreich einreiste. Er hält sich bis zum gegebenen Zeitpunkt somit über 25 Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Diesem Umstand kommt im konkreten Fall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2004, somit seit fast 17 Jahren, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, teilweise erbrachte er bzw. ab 01.10.2020 leistet er Nachtschicht-Schwerarbeit. Er bezieht einen (deutlich) über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Bruttolohn. Er war und ist somit selbsterhaltungsfähig. Für den Beschwerdeführer ist auch ins Treffen zu führen, dass er strafrechtlich unbescholten ist und in Österreich über soziale Kontakte verfügt. Es ist unstrittig, dass Beschwerdeführer spätestens am 22.09.1995 (illegal) nach Österreich einreiste. Er hält sich bis zum gegebenen Zeitpunkt somit über 25 Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Diesem Umstand kommt im konkreten Fall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2004, somit seit fast 17 Jahren, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, teilweise erbrachte er bzw. ab 01.10.2020 leistet er Nachtschicht-Schwerarbeit. Er bezieht einen (deutlich) über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Bruttolohn. Er war und ist somit selbsterhaltungsfähig. Für den Beschwerdeführer ist auch ins Treffen zu führen, dass er strafrechtlich unbescholten ist und in Österreich über soziale Kontakte verfügt. Angesichts dieser Umstände sind den privaten Interessen des (unbescholtenen) Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung Vorrang zu geben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ursprünglich eine Aliasidentität benutzt hatte. Bereits seit dem Jahr 2004 verwendet er seine wahre Identität. Die unrichtigen Identitätsangaben waren somit für die besonders lange Aufenthaltsdauer letztlich nicht kausal. Es kann auch nicht die lange Dauer der Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat außer Betracht gelassen werden, mag er auch seine Mutter in den letzten Jahren in Nigeria für ca. einen Monat besucht haben. Eine solche lange Abwesenheit geht in der Regel mit einer Einwurzelung und Entfremdung des Fremden gegenüber seinem Herkunftsstaat einher. Ungeachtet der nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer in Österreich die Zeit, insbesondere zur beruflichen Integration, genützt. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an seiner Ausreise überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an seiner Ausreise überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen.

Der Beschwerdeführer erfüllt - wie festgestellt - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005. Zum Entscheidungszeitpunkt übt er eine erlaubte (unselbständige) Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (des Jahres 2020 in der Höhe von € 460,66) nach dem § 5 Abs. 2 ASVG bei weitem überschreitet. Dem Beschwerdeführer war daher von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG zu erteilen.Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfüllt - wie festgestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005. Zum Entscheidungszeitpunkt übt er eine erlaubte (unselbständige) Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (des Jahres 2020 in der Höhe von € 460,66) nach dem Paragraph 5, Absatz 2, ASVG bei weitem überschreitet. Dem Beschwerdeführer war daher von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel auszufolgen. Er hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel ist für zwölf Monate gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel auszufolgen. Er hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel ist für zwölf Monate gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Daher waren die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahre durchgehend in Österreich aufhält, er seit ca. 16 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübt und er unbescholten ist, steht unbestritten fest. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck von ihm zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 25 Jahre durchgehend in Österreich aufhält, er seit ca. 16 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübt und er unbescholten ist, steht unbestritten fest. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck von ihm zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des von einer EWR-Bürgerin abgeleiteten Aufenthaltsrechts infolge eines Wegzugs und zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des von einer EWR-Bürgerin abgeleiteten Aufenthaltsrechts infolge eines Wegzugs und zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2229533.1.00

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