GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 26.2.2019 forderte die (damalige) OÖGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber auf,
Vm § 42 ASVG alle Gehalts- bzw. Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Stundenaufzeichnungen, Dienstpläne und Dienstverträge für namentlich genannte Dienstnehmer für den Zeitraum 1.11.2018 bis 31.1.2019 vorzulegen. Darüber hinaus ersuchte die OÖGKK den BF, eine aktuelle Saldenliste sowie Abrechnungsunterlagen, aus welchen die Regiestunden ersichtlich seien, sowie die dazugehörigen Aufträge in diesem Zeitraum vorzulegen. Es werde um Übermittlung innerhalb der nächsten zwei Werktage ab Zustellung der Aufforderung ersucht.1. Mit Schreiben vom 26.2.2019 forderte die (damalige) OÖGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber auf,
Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 42, ASVG alle Gehalts- bzw. Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Stundenaufzeichnungen, Dienstpläne und Dienstverträge für namentlich genannte Dienstnehmer für den Zeitraum 1.11.2018 bis 31.1.2019 vorzulegen. Darüber hinaus ersuchte die OÖGKK den BF, eine aktuelle Saldenliste sowie Abrechnungsunterlagen, aus welchen die Regiestunden ersichtlich seien, sowie die dazugehörigen Aufträge in diesem Zeitraum vorzulegen. Es werde um Übermittlung innerhalb der nächsten zwei Werktage ab Zustellung der Aufforderung ersucht. Abschließend wurde auf die diesbezüglichen Rechtgrundlagen bzw. rechtlichen Verpflichtungen des BF hingewiesen.
Beantragt wurde ein Strafausmaß in Höhe von insgesamt € 6.000.3. Am 2.4.2019 erstattete die OÖGKK Strafanzeige an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz. Demzufolge habe die steuerliche Vertretung des BF die obige Aufforderung am 28.2.2019 übernommen und daraufhin eine Fristerstreckung bis zum 8.3.2019 beantragt. Am 5.3.2019 seien die geforderten Lohnunterlagen unvollständig eingelangt; es hätten sämtliche Stundenaufzeichnungen gefehlt. Somit sei der Aufforderung vom 26.2.2019 nur teilweise nachgekommen worden, wodurch der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG erfüllt sei. Der BF habe als Einzelunternehmer zu verantworten, dass der Aufforderung durch die OÖGKK zur Vorlage der erforderlichen Lohnunterlagen
Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG nicht zur Gänze Folge geleistet wurde. Beantragt wurde ein Strafausmaß in Höhe von insgesamt € 6.
Abs 1 LSD-BG Aufgabe der Krankenversicherungsträger, im Rahmen ihrer Tätigkeiten u.a. festzustellen, ob ein Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs 1 LSD-BG leistet. Der zuständige Träger der Krankenversicherung sei
Abs 2 LSD-BG berechtigt, in die für die Tätigkeit nach § 14 Abs 1 LSD-BG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen hätten Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden seien. Folge der Nichtvorlage von Unterlagen sei eine Anzeige des Krankenversicherungsträgers bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die diese Verwaltungsübertretung mit Strafe zu ahnden habe. Aus dem Gesetzesaufbau und dem expliziten Verweis des § 14 Abs 2 LSD-BG auf § 14 Abs 1 LSD-BG folge, dass das Recht der Krankenversicherungsträger, Unterlagen binnen 2 Werktagen einzufordern, keine festgestellte Unterentlohnung voraussetzt, sondern ganz im Gegenteil diese Handlung den Krankenversicherungsträger erst in die Lage versetzen soll, die Entlohnung der Dienstnehmer zu überprüfen. Würde die Unterentlohnung feststehen, würden die Unterlagen gar nicht benötigt (arg „die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen“). Insofern werde eine Nichtübermittlung als „Vereitelungshandlung einer Lohnkontrolle“ daher auch nach § 27 LSD-BG eigens sanktioniert.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK – nach Darstellung von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG - aus, bei der begehrten Feststellung, ob der Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, dass der BF als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet und daher das LSD-BG zur Anwendung kommt, handle es sich um keinen Tatbestand, der unter Paragraph 410, ASVG subsumiert werden könne. lm Besonderen handle es sich um keine Feststellung von sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechten und Pflichten von Versicherten oder Dienstgebern. Aus diesem Grund sei die begehrte Feststellung der Erlassung eines Bescheides seitens der OÖGKK nicht zugänglich. lm Übrigen sei es
Paragraph 14, Absatz eins, LSD-BG Aufgabe der Krankenversicherungsträger, im Rahmen ihrer Tätigkeiten u.a. festzustellen, ob ein Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG leistet. Der zuständige Träger der Krankenversicherung sei
Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, LSD-BG erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen hätten Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden seien. Folge der Nichtvorlage von Unterlagen sei eine Anzeige des Krankenversicherungsträgers bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die diese Verwaltungsübertretung mit Strafe zu ahnden habe. Aus dem Gesetzesaufbau und dem expliziten Verweis des Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG auf Paragraph 14, Absatz eins, LSD-BG folge, dass das Recht der Krankenversicherungsträger, Unterlagen binnen 2 Werktagen einzufordern, keine festgestellte Unterentlohnung voraussetzt, sondern ganz im Gegenteil diese Handlung den Krankenversicherungsträger erst in die Lage versetzen soll, die Entlohnung der Dienstnehmer zu überprüfen. Würde die Unterentlohnung feststehen, würden die Unterlagen gar nicht benötigt (arg „die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen“). Insofern werde eine Nichtübermittlung als „Vereitelungshandlung einer Lohnkontrolle“ daher auch nach Paragraph 27, LSD-BG eigens sanktioniert. 5. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 21.5.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 15.4.2019. Das eingangs gestellte Begehren des BF in seiner Beschwerde lautete dahingehend, den beantragten Bescheid zu erlassen und darüber abzusprechen, ob eine Unterentlohnung festgestellt wurde. Begründend führte der BF aus, es bestehe „ja bereits durch das ASVG prinzipiell die Aufgabe des Sozialsicherungsträgers eine allfällige Unterentlohnung zu überprüfen, da
und 49 ASVG die Beitragsgrundlage das Entgelt darstellt, und zwar das worauf der Dienstnehmer Anspruch hat (Anspruchsprinzip). Also ist und war der Sozialsicherungsträger bereits grundsätzlich mit der Prüfung einer allfälligen Unterentlohnung im Rahmen seiner Tätigkeit betraut“. Die Anwendung des § 14 Abs 2 LSD-BG setze die Anwendung des Abs 1 voraus (arg. „Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen ...“). § 14 Abs 2 LSD-BG dürfe vom Sozialversicherungsträger nicht willkürlich angewendet werden und ohne Anlass und Verdachtsmomente dürften nicht einfach die strengen Konsequenzen dieser Bestimmung, insbesondere die extreme Verkürzung der Vorlagefrist für Unterlagen auf zwei Werktage für willkürlich ausgewählte Dienstgeber, zur Anwendung gelangen. Diese Frist stelle für inländische Arbeitgeber, die Kleinunternehmer sind, eine extreme Belastung dar. Auch Steuerberatungskanzleien hätten Probleme, diese Frist einzuhalten. Aufgrund der schwer wiegenden Konsequenzen, die bei Nichteinhaltung der Übermittlungspflicht drohen würden, müsse sich der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Rahmen seiner Tätigkeit bewegen, nämlich dem ASVG, und zuvor Feststellungen treffen, ob überhaupt Anhaltspunkte für eine Unterentlohnung vorliegen. Dies gelte zumindest für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich; das LSD-BG sei nämlich „schwerpunktmäßig für Arbeitgeber und Arbeitskräfteüberlasser geschaffen, welche keinen Sitz in Österreich haben“. Hingegen würde der österreichische Arbeitgeber, der seine Personalverrechnung an den Maßstäben des ASVG orientiert, mit völlig verdachtslosen und anlasslosen Aufforderungen nach dem LSD-BG ungleich schwerer belastet. Wenn § 14 Abs 2 LSD-BG ohne Anlass und ohne Verdacht angewendet werden könnte, dann würde die Frist generell auf 2 Tage verkürzt, was für Dienstgeber und deren Dienstleister erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Darüber hinaus würden die Fristen der §§ 42 und 43 ASVG faktisch gegenstandslos, da dann die Gebietskrankenkassen für Fristen nur mehr den § 14 Abs 2 LSD-BG, und zwar völlig willkürlich, anwenden könnten.Begründend führte der BF aus, es bestehe „ja bereits durch das ASVG prinzipiell die Aufgabe des Sozialsicherungsträgers eine allfällige Unterentlohnung zu überprüfen, da
Paragraphen 44 und 49 ASVG die Beitragsgrundlage das Entgelt darstellt, und zwar das worauf der Dienstnehmer Anspruch hat (Anspruchsprinzip). Also ist und war der Sozialsicherungsträger bereits grundsätzlich mit der Prüfung einer allfälligen Unterentlohnung im Rahmen seiner Tätigkeit betraut“. Die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG setze die Anwendung des Absatz eins, voraus (arg. „Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen ...“). Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG dürfe vom Sozialversicherungsträger nicht willkürlich angewendet werden und ohne Anlass und Verdachtsmomente dürften nicht einfach die strengen Konsequenzen dieser Bestimmung, insbesondere die extreme Verkürzung der Vorlagefrist für Unterlagen auf zwei Werktage für willkürlich ausgewählte Dienstgeber, zur Anwendung gelangen. Diese Frist stelle für inländische Arbeitgeber, die Kleinunternehmer sind, eine extreme Belastung dar. Auch Steuerberatungskanzleien hätten Probleme, diese Frist einzuhalten. Aufgrund der schwer wiegenden Konsequenzen, die bei Nichteinhaltung der Übermittlungspflicht drohen würden, müsse sich der Sozialversicherungsträger im gesetzlichen Rahmen seiner Tätigkeit bewegen, nämlich dem ASVG, und zuvor Feststellungen treffen, ob überhaupt Anhaltspunkte für eine Unterentlohnung vorliegen. Dies gelte zumindest für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich; das LSD-BG sei nämlich „schwerpunktmäßig für Arbeitgeber und Arbeitskräfteüberlasser geschaffen, welche keinen Sitz in Österreich haben“. Hingegen würde der österreichische Arbeitgeber, der seine Personalverrechnung an den Maßstäben des ASVG orientiert, mit völlig verdachtslosen und anlasslosen Aufforderungen nach dem LSD-BG ungleich schwerer belastet. Wenn Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG ohne Anlass und ohne Verdacht angewendet werden könnte, dann würde die Frist generell auf 2 Tage verkürzt, was für Dienstgeber und deren Dienstleister erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Darüber hinaus würden die Fristen der Paragraphen 42 und 43 ASVG faktisch gegenstandslos, da dann die Gebietskrankenkassen für Fristen nur mehr den Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG, und zwar völlig willkürlich, anwenden könnten. Im gegenständlichen Fall habe die Gebietskrankenkasse keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unterentlohnung gehabt und hätte daher eine Aufforderung nach § 14 Abs 2 LSD-BG gar nicht ergehen dürfen. Sehr wohl seien gegenständlich die für das ASVG erforderlichen Unterlagen innerhalb des gesetzlichen Rahmens, nämlich der im ASVG vorgesehenen Frist, vorgelegt worden.Im gegenständlichen Fall habe die Gebietskrankenkasse keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unterentlohnung gehabt und hätte daher eine Aufforderung nach Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG gar nicht ergehen dürfen. Sehr wohl seien gegenständlich die für das ASVG erforderlichen Unterlagen innerhalb des gesetzlichen Rahmens, nämlich der im ASVG vorgesehenen Frist, vorgelegt worden. Die Bescheidausstellungspflicht nach § 410 ASVG ergebe sich daraus, dass der Sozialversicherungsträger nur im Rahmen seiner Tätigkeit handeln dürfe. Den Rahmen der Tätigkeit der Sozialversicherungsträger stelle das ASVG dar. Das Bescheidausstellungsrecht des § 410 Abs 1 ASVG sei nicht ein taxatives, sondern ein demonstratives. Es würden sich in dieser Sache grundsätzliche Rechtsfragen – nämlich betreffend Rechtsstaatlichkeit, Legalitätsprinzip und Willkürverbot – stellen, welche einer Klärung bedürfen würden.Die Bescheidausstellungspflicht nach Paragraph 410, ASVG ergebe sich daraus, dass der Sozialversicherungsträger nur im Rahmen seiner Tätigkeit handeln dürfe. Den Rahmen der Tätigkeit der Sozialversicherungsträger stelle das ASVG dar. Das Bescheidausstellungsrecht des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG sei nicht ein taxatives, sondern ein demonstratives. Es würden sich in dieser Sache grundsätzliche Rechtsfragen – nämlich betreffend Rechtsstaatlichkeit, Legalitätsprinzip und Willkürverbot – stellen, welche einer Klärung bedürfen würden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und LSD-BG: 3.2.1. § 410 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 410, ASVG lautet auszugsweise: § 410.
1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
dem Einleitungssatz des § 410 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden „Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern“ feststellt. Zwingende Voraussetzung des Bescheidrechts ist somit im gegenständlichen Fall nach dem klaren Gesetzeswortlaut, dass über Rechte oder Pflichten des BF als Dienstgeber abgesprochen würde. Wenn der BF nun aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt, ob der Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, dass der BF als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet, so würde eine derartige „Feststellung“ nicht über Rechte oder Pflichten des BF absprechen. Wenn der BF im Übrigen im Hinblick auf die konkrete Aufzählung in § 410 Abs 1 ASVG sinngemäß darauf verweist, dass diese nur demonstrativ sei (arg. „insbesondere“), so ist dies zwar zutreffend, er verkennt dabei aber, dass die Voraussetzung „Rechte und Pflichten“ bereits im Einleitungssatz von § 410 Abs 1 ASVG als unabdingbare Voraussetzung für das Bescheidrecht statuiert und nicht nur in § 410 Abs 1 Z 7 ASVG beispielhaft erwähnt wird.3.3.1.
dem Einleitungssatz des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden „Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern“ feststellt. Zwingende Voraussetzung des Bescheidrechts ist somit im gegenständlichen Fall nach dem klaren Gesetzeswortlaut, dass über Rechte oder Pflichten des BF als Dienstgeber abgesprochen würde. Wenn der BF nun aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt, ob der Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, dass der BF als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet, so würde eine derartige „Feststellung“ nicht über Rechte oder Pflichten des BF absprechen. Wenn der BF im Übrigen im Hinblick auf die konkrete Aufzählung in Paragraph 410, Absatz eins, ASVG sinngemäß darauf verweist, dass diese nur demonstrativ sei (arg. „insbesondere“), so ist dies zwar zutreffend, er verkennt dabei aber, dass die Voraussetzung „Rechte und Pflichten“ bereits im Einleitungssatz von Paragraph 410, Absatz eins, ASVG als unabdingbare Voraussetzung für das Bescheidrecht statuiert und nicht nur in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG beispielhaft erwähnt wird. Bereits vor diesem Hintergrund hat die OÖGKK den Antrag des BF zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf bereits ihrem Wortlaut nach klaren gesetzlichen Regelungen (§ 410 Abs 1 ASVG und § 14 LSD-BG). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf bereits ihrem Wortlaut nach klaren gesetzlichen Regelungen (Paragraph 410, Absatz eins, ASVG und Paragraph 14, LSD-BG). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt; es waren ausschließlich Rechtsfragen strittig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219382.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.