Obsah (11)
§ 53Art 133§ 52§ 46§ 126§ 99a§ 156§ 7§ 6§ 58§ 27RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlL504 2223393-1 Spruch, L504 2223393-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2020 mündlich verkündeten Erkenn
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste 2014 – nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland - in Österreich ein und scheint erstmalig am 03.03.2014 im Zentralen Melderegister in Österreich auf. Der bP wurde in Österreich mit XXXX 2014 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt, welcher zuletzt mit XXXX 2019 befristet wurde. Der bP wurde in Österreich mit römisch 40 2014 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt, welcher zuletzt mit römisch 40 2019 befristet wurde. I.
- Die bP wurde mit Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt, wovon die belangten Behörde (idF bB) – wie schon zuvor von der über die bP verhängten Untersuchungshaft – in Kenntnis gesetzt wurde.römisch eins.
- Die bP wurde mit Urteil vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt, wovon die belangten Behörde in der Fassung bB) – wie schon zuvor von der über die bP verhängten Untersuchungshaft – in Kenntnis gesetzt wurde. I.
- Am 18.01.2018 wurde die bP vor der belangten Behörde einer Einvernahme unterzogen, welche abgebrochen wurde, da die bP die Anwesenheit eines Anwaltes verlangte.römisch eins.
- Am 18.01.2018 wurde die bP vor der belangten Behörde einer Einvernahme unterzogen, welche abgebrochen wurde, da die bP die Anwesenheit eines Anwaltes verlangte. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2018 wurde die bP zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung aufgefordert. Festgehalten wurde, dass bis dato keine Information über einen Anwalt der bP eingelangt ist.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.03.2018 wurde die bP zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung aufgefordert. Festgehalten wurde, dass bis dato keine Information über einen Anwalt der bP eingelangt ist. In der Stellungnahme der bP vom 09.03.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ich lebte von 1998 bis 2014 in Deutschland. Habe dort die Schulpflicht absolviert und danach gearbeitet. Ich bin der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig und war immer bemüht, meinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Ab 2006 war ich in unterschiedlichen Sparten in Deutschland beschäftigt. Zu meinen Verwandten in Österreich – Familie XXXX – hatte ich regelmäßig Kontakt. Ich lernte in Österreich auch meine Gattin kennen und wir heirateten am XXXX 2013.Zu meinen Verwandten in Österreich – Familie römisch 40 – hatte ich regelmäßig Kontakt. Ich lernte in Österreich auch meine Gattin kennen und wir heirateten am römisch 40
- Meine Frau XXXX geb. XXXX in XXXX ist Österreichische Staatsbürgerin. Wir haben zwei gemeinsame Kinder XXXX geb. XXXX in XXXX , Österreichischer Staatsbürger und XXXX geb. XXXX in XXXX , Österreichischer Staatsbürger.Meine Frau römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 ist Österreichische Staatsbürgerin. Wir haben zwei gemeinsame Kinder römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , Österreichischer Staatsbürger und römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 , Österreichischer Staatsbürger. Ich habe eine gesicherte Unterkunft bei meiner Familie in XXXX und mein Aufenthaltstitel ist bis XXXX 2019 gültig. Ich war ab Dez. 2014 sozialversicherungspflichtig angemeldet. Von 2015 bis 2017 war ich durchgehend bei der Firma XXXX AG beschäftigt.Ich habe eine gesicherte Unterkunft bei meiner Familie in römisch 40 und mein Aufenthaltstitel ist bis römisch 40 2019 gültig. Ich war ab Dez. 2014 sozialversicherungspflichtig angemeldet. Von 2015 bis 2017 war ich durchgehend bei der Firma römisch 40 AG beschäftigt. Es ist meine erste Straftat und ich ersuche von einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot abzusehen, da dies ein entscheidender Eingriff in mein Familienleben darstellt. Meine Familie lebt in Österreich und sind Österreichische Staatsbürger und ich möchte meine Kinder aufwachsen sehen und meine Sorge- und Vaterpflichten meinen Kindern gegenüber erfüllen. Sollte dennoch eine fremdenpolizeiliche Maßnahme gegen mich ausgesprochen werden, stelle ich hiermit den Antrag auf Durchsetzungsaufschub. Beiliegend übermittle ich Ihnen mein persönliches Bittschreiben und sämtliche Nachweise in Kopie – Meldenachweis, mein Aufenthaltstitel, Sv-Auszug, Heiratsurkunde, Meldezetteln, Geburtsurkunden und Staatsbürgernachweise von meiner Frau und meinen Kindern. Aus dem beigelegten persönlichen Bittschreiben geht hervor, dass die bP ihre Straftat bereue und wurden Ausführungen zum Lebenslauf der bP getroffen. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2019 wurde die bP nochmals zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung aufgefordert. römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2019 wurde die bP nochmals zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung aufgefordert. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich seit der letzten Stellungnahme grundsätzlich außer der Meldeadresse der Ehegattin nichts geändert habe. I.
- Am 06.08.2019 wurde die Ehegattin der bP vor der bB als Zeugin einvernommen. Diese gab an:römisch eins.
- Am 06.08.2019 wurde die Ehegattin der bP vor der bB als Zeugin einvernommen. Diese gab an: F: Wie sieht Ihre familiäre Situation aus? A: Ich bin verheiratet mit Hr. XXXX . Ich habe 2 Kinder in einem Alter von nicht ganz 4 und 2 Jahren. Beide werden im September 2019 in den Kindergarten kommen. Ich beginne im November zu arbeiten, meine Karenzzeit ist dann vorbei. V: Was werden Sie Arbeiten? A: Ich kehre in die Fa. XXXX , in welcher ich seit 2009 arbeite, als Feinkostverkäuferin zurück. Im März 2019 bezogen wir eine neue Wohnung im XXXX Gemeindebezirk, welche ich von meinem Bruder erhielt – es war eine Direktvergabe. Mein Ehemann hilft mir bei seinen Ausgängen und wird mir nach der Haftentlassung bei der Wohnungssanierung/-renovierung helfen.A: Ich bin verheiratet mit Hr. römisch 40 . Ich habe 2 Kinder in einem Alter von nicht ganz 4 und 2 Jahren. Beide werden im September 2019 in den Kindergarten kommen. Ich beginne im November zu arbeiten, meine Karenzzeit ist dann vorbei. V: Was werden Sie Arbeiten? A: Ich kehre in die Fa. römisch 40 , in welcher ich seit 2009 arbeite, als Feinkostverkäuferin zurück. Im März 2019 bezogen wir eine neue Wohnung im römisch 40 Gemeindebezirk, welche ich von meinem Bruder erhielt – es war eine Direktvergabe. Mein Ehemann hilft mir bei seinen Ausgängen und wird mir nach der Haftentlassung bei der Wohnungssanierung/-renovierung helfen. Meine Familie unterstützt mich in allen Belangen. V: Warum sind Sie umgezogen? A: Das war ein Altbau, der Keller verschimmelt, kein Aufzug und wir sind viel näher bei meinen Eltern. V: Ihr Ehemann ist seit August 2018 nicht mehr ZMR-gemeldet? Mir gingen diese Briefe an meinen Mann auf die Nerven, eigentlich nur darum, weil ich schwanger und alleine war, darum hab ich ihn abgemeldet. Er hat mit Wetten angefangen, hat Geld gewonnen aber auch gegen Ende mehr verloren und musste Schulden machen. V: Wird ein Eheleben vollzogen? A: Ja es wird vollzogen, die Ehe ist aufrecht. Unsere Kinder sollen von dem Umstand, dass sich mein Ehemann in Strafhaft befindet, nichts mitbekommen. V: Was sagen Sie den Kindern? A: Der Papa ist arbeiten. V: Besitzen Sie einen Führerschein? A: Nein. F: Stellen Sie Ihre finanzielle Situation dar? A: Ich bekomme vom Sozialamt Sozialhilfe und Kinderbetreuungsgeld, von der Justiz Kindergeld, vom Finanzamt die Familienbeihilfe, und was weiß ich von wo noch alles, alles zusammen in der Höhe von ca. € 2.000,-- im Monat. F: Wurden sie in Österreich jemals verurteilt. A: Nein. F: Wer hat die Obsorge der Kinder? A: Mein Ehemann und ich. Es gibt aber ein Schreiben vom Bezirksgericht. V: Bitte mir dieses Schreiben so schnell als möglich per E-Mail übermitteln. F: Sind sie gesund, oder benötigen sie Medikamente bzw. einen Arzt? A: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente als auch keinen Arzt. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? AW: Ich habe den Wunsch, dass mein Ehemann kein Aufenthaltsverbot erhält. Ich bin alleinerziehende Mutter und wir unseren Ehemann, Papa brauchen, und wenn es eine Möglichkeit gibt, ihm die Fußfessel zu geben. Frage an die Vertrauensperson: Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Bitte die Rückkehr zur Familie ermöglicht und nicht alle für die Dummheit eines Einzelnen bestrafen. Strafe ist gut muss aber irgendwann mal enden. (…) I.
- Am 06.08.2019 langten Unterlagen per Mail (Niederschrift betreffend Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen
UVG von Jänner 2018 sowie Unterlagen zur Pflegschaftssache samt Beschlüsse) ein.römisch eins.7. Am 06.08.2019 langten Unterlagen per Mail (Niederschrift betreffend Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen
UVG von Jänner 2018 sowie Unterlagen zur Pflegschaftssache samt Beschlüsse) ein. I.
- Am 07.08.2019 langte eine Mitteilung der LPD ein. Demnach habe eine Anfrage bei den deutschen Behörden ergeben, dass die bP im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und im Register „Fortzug nach unbekannt“ per 07.08.2014 eingetragen ist. Grundsätzlich würde eine Aufenthaltserlaubnis zwar unter bestimmen Umständen (längerfristige Ausreise) erlöschen, es könne jedoch momentan keine belastbare Aussage zu einem möglicherweise fortgeltenden Aufenthaltstitel getroffen werden. Die bP sei aber wiederholt erkennungsdienstlich behandelt worden aufgrund Körperverletzung und Bedrohung und wurde ein Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister samt Eintragungen zu den erkennungsdienstlichen Behandlungen mitgeschickt.römisch eins.
- Am 07.08.2019 langte eine Mitteilung der LPD ein. Demnach habe eine Anfrage bei den deutschen Behörden ergeben, dass die bP im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und im Register „Fortzug nach unbekannt“ per 07.08.2014 eingetragen ist. Grundsätzlich würde eine Aufenthaltserlaubnis zwar unter bestimmen Umständen (längerfristige Ausreise) erlöschen, es könne jedoch momentan keine belastbare Aussage zu einem möglicherweise fortgeltenden Aufenthaltstitel getroffen werden. Die bP sei aber wiederholt erkennungsdienstlich behandelt worden aufgrund Körperverletzung und Bedrohung und wurde ein Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister samt Eintragungen zu den erkennungsdienstlichen Behandlungen mitgeschickt. I.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde
§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte I.
und II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde in Bezug auf die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde in Bezug auf die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Von der belangten Behörde (bB) wurden der Inhalt der Fremdenakte, die Verurteilung, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), und die von der bP vorgelegten Unterlagen bzw. Stellungnahmen sowie die Zeugeneinvernahme der Ehegattin der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar familiäre und sonstige Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. I.
- Gegen den Bescheid der bB wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgeführt wurde insbesondere, dass sich die bP seit den Jugendsünden in Deutschland 2006 / 2007 vorbildlich verhalten habe, nicht mehr straffällig geworden sei und die 2017 begangene Straftat zutiefst bereue. Das Ermittlungsverfahren der bB sei mangelhaft, da insbesondere keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Die bP sei seit 20 Jahren nicht mehr in der Türkei wohnhaft und im deutschsprachigen Raum verfestigt. Die bP habe nie staatliche Leistungen in Österreich bezogen und sei immer einer Arbeit nachgegangen. Auch in Haft habe die bP soweit möglich gearbeitet und hätte schon für den Fall der Genehmigung der Fußfessel einen Arbeitsplatz gefunden. Sie werde regelmäßig in Haft besucht und seien die Plätze auf der Besucherliste sowie der Telefonliste voll ausgeschöpft. Sie sei durchgängig in Österreich gemeldet und seien die negativen Ausführungen der bB, dass die Ehegattin der bP Sozialleistungen empfängt, nicht nachvollziehbar. Die bP sei ein vorbildlicher Vater und schmerze es sie sehr, nicht bei den Kindern zu sein. Den Kindern habe man erzählt, dass der Vater arbeiten sei. Das Kindeswohl sei nicht im Bescheid der bB berücksichtigt worden und wurden hierzu diverse Entscheidungen zitiert. Neben der Kernfamilie verfüge die bP über ein großes Netz an Verwandten und Freunden in Österreich. Vor allem mit einer Tante und deren Familie habe sie sehr guten Kontakt und besuche diese Familie Y. die bP auch regelmäßig in Haft. In Deutschland und den Niederlanden würden weitere Verwandte leben. Insbesondere zu den Geschwistern in Deutschland und den Niederlanden habe sie ein enges Verhältnis. Die bP habe sowohl in Österreich als auch in Deutschland einen aufrechten Aufenthaltstitel. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt worden und wäre insbesondere keine entsprechende Zukunftsprognose unter Berücksichtigung der für die bP sprechenden Fakten erfolgt. Durch die Rückkehrentscheidung werde massiv in die Rechte nach Art. 8 EMRK eingegriffen und sei die Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß erfolgt.Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt worden und wäre insbesondere keine entsprechende Zukunftsprognose unter Berücksichtigung der für die bP sprechenden Fakten erfolgt. Durch die Rückkehrentscheidung werde massiv in die Rechte nach Artikel 8, EMRK eingegriffen und sei die Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Verlegung des Wohnsitzes der Kinder und Ehegattin in die Türkei sei nicht möglich und verfüge die Ehegattin über ein Netz aus Verwandten in Österreich. Der bP sei eine Existenzgründung in der Türkei nicht möglich und verfüge sie dort über wenige Anknüpfungspunkte. Zudem verfüge die bP über Bindungen in Deutschland und den Niederlanden, welche auch das Interesse am Verbleib in Österreich verstärken würden.
der Judikatur wären auch diese Bindungen in anderen Schengen Staaten zu berücksichtigen. Ein Verstoß nach Art. 5 SDÜ sei nicht zu erkennen und hätte die bB zudem die bP
§ 52Abs.
6 FPG vorrangig anweisen müssen, nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nach Deutschland zu gehen. Jedenfalls sei auch das Einreiseverbot in eventu auf Österreich zu beschränken gewesen, da die bP über Bindungen in anderen Schengen Staaten verfügt.Eine Verlegung des Wohnsitzes der Kinder und Ehegattin in die Türkei sei nicht möglich und verfüge die Ehegattin über ein Netz aus Verwandten in Österreich. Der bP sei eine Existenzgründung in der Türkei nicht möglich und verfüge sie dort über wenige Anknüpfungspunkte. Zudem verfüge die bP über Bindungen in Deutschland und den Niederlanden, welche auch das Interesse am Verbleib in Österreich verstärken würden.
der Judikatur wären auch diese Bindungen in anderen Schengen Staaten zu berücksichtigen. Ein Verstoß nach Artikel 5, SDÜ sei nicht zu erkennen und hätte die bB zudem die bP
Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorrangig anweisen müssen, nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nach Deutschland zu gehen. Jedenfalls sei auch das Einreiseverbot in eventu auf Österreich zu beschränken gewesen, da die bP über Bindungen in anderen Schengen Staaten verfügt. Vorgelegt mit der Beschwerde wurden: ● Undatierter Bericht der JA XXXX (aufgrund tadellosem Verhalten wurde bP in den gelockerten Vollzug genommen, bisher 24 Ausgänge zur Gattin und den Kindern – nachfolgende Kontrollen auf Drogen und Alkohol verliefen negativ – bedingte Entlassung werde angenommen) Undatierter Bericht der JA römisch 40 (aufgrund tadellosem Verhalten wurde bP in den gelockerten Vollzug genommen, bisher 24 Ausgänge zur Gattin und den Kindern – nachfolgende Kontrollen auf Drogen und Alkohol verliefen negativ – bedingte Entlassung werde angenommen) ● Undatierte Arbeitsbestätigung der JA XXXX über regelmäßige Beschäftigung der bP dort Undatierte Arbeitsbestätigung der JA römisch 40 über regelmäßige Beschäftigung der bP dort ● Krankenversicherungskarte I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.09.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2019 wurden in Teilerledigung der Beschwerde Spruchpunkte IV. und V. (keine Frist für die Ausreise und keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde) behoben und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.09.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2019 wurden in Teilerledigung der Beschwerde Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (keine Frist für die Ausreise und keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde) behoben und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. I.
- Mit Schreiben vom 10.09.2019 wurde eine Kopie des unbefristeten Aufenthaltstitels der bP aus Deutschland vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.09.2019 wurde eine Kopie des unbefristeten Aufenthaltstitels der bP aus Deutschland vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 08.10.2019 wurde ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 08.10.2019 wurde ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt. I.
- Am 07.05.2020 wurde eine Anfrage der JA wegen dem Antrag der bP auf überwachten Hausarrest übermittelt. Eine Anfrage des BVwG ergab, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wurde.römisch eins.
- Am 07.05.2020 wurde eine Anfrage der JA wegen dem Antrag der bP auf überwachten Hausarrest übermittelt. Eine Anfrage des BVwG ergab, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wurde. I.
- Aufgrund einer Anfrage des BVwG vom 24.11.2020 wurde das gegen die bP verhängte Waffenverbot übermittelt.römisch eins.
- Aufgrund einer Anfrage des BVwG vom 24.11.2020 wurde das gegen die bP verhängte Waffenverbot übermittelt. I.
- Für den 26.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig mit der Ladung wurden der bP aktuelle Länderinformationen (08.04.2020) zur Stellungnahme übermittelt. römisch eins.
- Für den 26.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig mit der Ladung wurden der bP aktuelle Länderinformationen (08.04.2020) zur Stellungnahme übermittelt. Die Wesentlichen Passagen der Verhandlung lauten wie folgt: … Verhandlung wird auf Wunsch der bP in der deutschen Sprache geführt. Der Dolmetscher bleibt für allfällige Übersetzungen im VH-Saal. Sie haben gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde eingebracht und eine ausdrücklich eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Was möchten Sie gegen die Entscheidung des Bundesamtes persönlich heute vorbringen? Ich möchte mich entschuldigen, dass ich heute hier bin. Ich dachte nie daran, dass ich einmal mit dem Gefängnis oder der Polizei was zu tun hätte. Ich habe die Beschwerde deswegen gemacht, …. Ich bin von mir selbst enttäuscht, da ich die Straftat begangen habe. Bei der Tat, die ich machte, das bereue ich heute. Ich möchte die eine Chance nutzen, um alles rückgängig zu machen. Aktueller Gesundheitsstatus.: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung? Nein. -------------------------------------------------------------- Aufenthalt in der Türkei Ihren Angaben nach leben sie seit ca. 1998 in Europa, zuerst in Deutschland und ab ca. 2014 in Österreich. Waren Sie ab 1998 bis zu Ihrer Inhaftierung in Österreich zwischenzeitig in der Türkei aufhältig, sei es zwecks Urlaub oder für Besuche? Wenn ja, was war der Zweck der Reisen und wo waren Sie? Ich war in der Zeit drei oder vier Mal in der Türkei, seit meine Eltern geschieden sind. Mein Vater lebt in Deutschland, meine Mutter ist in Holland. Zuletzt war ich vor 5 Jahren in der Türkei, wegen der Hochzeit, es waren die Flitterwochen. Warum sind Sie damals von Deutschland nach Österreich gekommen? Ich bin normalerweise jedes Jahr nach Österreich gekommen, da ich meine Familie hier besucht habe. Ich habe auch Fußball gespielt und wollte deswegen nach XXXX ziehen. Es wurde mit dem Fußball aber nichts. Ich lernte dann meine Frau kennen, als ich nach XXXX gezogen bin. Ich habe vor der Heirat in Österreich gelebt. Ich durfte damals aber hier nicht arbeiten. Ich bin normalerweise jedes Jahr nach Österreich gekommen, da ich meine Familie hier besucht habe. Ich habe auch Fußball gespielt und wollte deswegen nach römisch 40 ziehen. Es wurde mit dem Fußball aber nichts. Ich lernte dann meine Frau kennen, als ich nach römisch 40 gezogen bin. Ich habe vor der Heirat in Österreich gelebt. Ich durfte damals aber hier nicht arbeiten. Dem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass Ihnen in der Türkei von der Passbehörde in XXXX am XXXX ein türkischer Reisepass ausgestellt wurde. Demnach waren Sie jedenfalls zu dieser Zeit in der Türkei aufhältig.Dem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass Ihnen in der Türkei von der Passbehörde in römisch 40 am römisch 40 ein türkischer Reisepass ausgestellt wurde. Demnach waren Sie jedenfalls zu dieser Zeit in der Türkei aufhältig. Ja, das stimmt. Soz. Umfeld im Hks.: Welche Familienangehörige und Verwandte leben aktuell in der Türkei? Zwei Großmütter und zwei Tanten, die sind verheiratet. Ich habe zu ihnen ein gutes Verhältnis. Soziales Umfeld in Österreich Ihren Angaben nach haben Sie am XXXX 2013 geheiratet. War das in Österreich oder in Deutschland?Ihren Angaben nach haben Sie am römisch 40 2013 geheiratet. War das in Österreich oder in Deutschland? Standesamtlich habe ich hier geheiratet, die Hochzeit haben wir hier und in der Türkei gefeiert. Welche Sprachen spricht bzw. versteht ihre Ehegattin? Wie ich: Kurdisch, Türkisch und Deutsch. Leben die Eltern und Geschwister der Ehegattin in Österreich oder der Türkei? Sie leben in Österreich, in XXXX . Meine Gattin hat ihre Großeltern in der Türkei. Sie leben in Österreich, in römisch 40 . Meine Gattin hat ihre Großeltern in der Türkei. Lernen Ihre Kinder von Ihnen oder der Ehegattin auch Türkisch? Ja, Türkisch, Kurdisch. Sie gehen in den Kindergarten und lernen Deutsch. Wissen Ihre Kinder weshalb Sie im Gefängnis sind? Leider nicht. Mein kleiner Sohn ist 3 Jahre alt, der war noch gar nicht geboren. Der andere Sohn ist 5 Jahre alt. Ich habe es mir vorgenommen, dass ich es ihnen eines Tages erzählen werde. Ich habe mich bei der Dame und bei meiner Frau entschuldigt und ich möchte mich auch einmal, wenn sie älter sind, bei meinen Kindern entschuldigen. Wie häufig sehen Sie Ihre Kinder und die Ehegattin? Normalerweise hatte ich zweimal im Monat einen Ausgang für 24 Stunden. Ich war über 30 Mal schon im Ausgang und habe dies Zeit mit meiner Familie verbracht. Wegen Corona gibt es keine Ausgänge mehr. Wie ist Ihr Verhältnis zur Ehegattin derzeit? Sehr gut, ich telefoniere mit ihr jeden Tag, auch mit meinen Kindern. Haben Sie einen Beruf erlernt? ZB im Rahmen einer Lehre? Leider nicht. Ich habe überall gearbeitet, wo ich eine Arbeit gefunden habe. Straftaten Sie haben die Tat begangen obwohl Sie damals schon verheiratet waren und ein Kind hatten. Es musste und konnte Ihnen bewusst sein, dass man für einen bewaffneten Raubüberfall längere Zeit in das Gefängnis muss. Es konnte und musste Ihnen somit auch bewusst, sein, dass, falls Sie als Täter ausgeforscht werden längere Zeit Ihr Familienleben in Österreich mit der Gattin und dem Kind aufgeben müssen. Dessen ungeachtet haben Sie sich aber für die Begehung des Verbrechens entschieden? War Ihnen das Familienleben in Österreich nicht so wichtig? Hinsichtlich der Vorstrafen in Deutschland gebe ich an, dass ich habe der Familie geholfen, sie haben Schläge bekommen und am Ende war ich der Schuldige. Ich wollte nur helfen bevor es eskaliert. Zum Verbrechen in Österreich gebe ich an, dass ich das Geschehen leider nicht rückgängig machen kann, ich war damals in einer Situation, in der ich nicht sein sollte, ich war psychisch unter Druck, ich war auch arbeiten, oft bis 21 Uhr. Ich hatte eine Spielsucht, da ich in Deutschland immer alleine war. Ich kann mir selber nicht verzeihen. Meine Frau gibt mir noch diese eine Chance. Ich möchte nach meiner Entlassung zu dieser geschädigten Frau gehen und mich nochmals bei ihr entschuldigen. Wurde Ihr Antrag auf eine Fußfessel bewilligt? Nein, leider nicht. Ich habe das Schreiben auch mit. P legt vor: ● Ablehnung des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest der JA XXXX - XXXX . Ablehnung des Antrages auf elektronisch überwachten Hausarrest der JA römisch 40 - römisch 40 . ● Beschwerde gegen diese Entscheidung. ● Ordnungsstrafverfügung der JA XXXX Ordnungsstrafverfügung der JA römisch 40 ● Beschluss des LG über Beschwerde gegen die Ablehnung der Fußfessel. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Befragung der Ehegattin XXXX als Zeugin:Befragung der Ehegattin römisch 40 als Zeugin: … Z spricht auf Deutsch. Ist es richtig, dass Sie mit dem Beschwerdeführer seit 2013 verheiratet sind? Wo haben Sie geheiratet? Ja, das stimmt. Wir haben in XXXX geheiratet.Ja, das stimmt. Wir haben in römisch 40 geheiratet. Was machen Sie derzeit beruflich, wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich? Es ist jetzt die zweite Woche, dass ich wieder in der Feinkostabteilung bei XXXX arbeite. Ich bin Teilzeitkraft. Es ist jetzt die zweite Woche, dass ich wieder in der Feinkostabteilung bei römisch 40 arbeite. Ich bin Teilzeitkraft. Sprechen bzw. verstehen Sie auch Türkisch? Bringen Sie Ihren Kindern auch Türkisch bei? Ja. Ich spreche lieber Deutsch. Die Kinder lernen auch Türkisch und ein bisschen Kurdisch aber nicht wirklich. Beide Kinder sind im Kindergarten. Wo leben Ihre Eltern und Geschwister? Auch in XXXX . In der Türkei habe ich noch viele Verwandte. Auch in römisch 40 . In der Türkei habe ich noch viele Verwandte. Waren Sie in der Vergangenheit auch in der Türkei, sei es auf Urlaub oder für Besuche? Ja. Zuletzt im Sommer
- Wir haben Urlaub gemacht, mit den Kindern. Wie ist aktuell Ihr Verhältnis zu Ihrem Ehegatten? Wie oft sehen Sie ihn in den letzten Monaten? Ganz okay. Wir haben uns jetzt schon fast 1,5 Jahre nicht gesehen. Ich sehe ihn heute seit dieser Zeit wieder. Ihr Gatte gab an, dass er Ausgänge hatte, war er da nicht bei Ihnen zuhause? Doch, aber der letzte Ausgang liegt schon 1,5 Jahre zurück. Wie ist das Verhältnis der Kinder zum Vater? Der Vater ruft jeden Tag an, die Uhrzeiten sind nicht so ideal. Am Wochenende telefonieren sie dann richtig mit ihrem Papa. Ich sage zu den Kindern, dass der Papa arbeiten ist. Wer hat die Obsorge für die Kinder während der Haft des Gatten? Gab es eine Entscheidung des Gerichtes? Wir haben beide die Obsorge. Das Bundesamt hat gegen Ihren Ehegatten entschieden, dass er Österreich verlassen und nicht wieder hier einreisen darf. Angenommen die Entscheidung bleibt so, würden Sie mit den Kindern mit ihm in die Türkei mitziehen oder was haben Sie sich sonst gedacht wie es weiter ginge? Ich bin hier geboren und aufgewachsen, die Kinder ebenso. Wir haben unser Leben in Österreich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mit den Kindern in die Türkei ziehe. Ich hoffe nicht, dass es der Fall ist, dass mein Mann in die Türkei zurück muss. Ich weiß, warum mein Gatte im Gefängnis ist. RI an P: Wollen Sie Ihrer Gattin Fragen stellen? Ich habe keine Fragen, ich entschuldige mich bei ihr. RV an Z: Wissen Ihre Eltern was Ihr Gatte in Österreich gemacht hat?Regierungsvorlage an Z: Wissen Ihre Eltern was Ihr Gatte in Österreich gemacht hat? Ja. RV an Z: Wie stehen Ihre Eltern zu Ihrem Mann?Regierungsvorlage an Z: Wie stehen Ihre Eltern zu Ihrem Mann? Z: Sie unterstützen uns voll und ganz. Sie sind für mich, für ihn und für die Kinder da. Danke meiner Familie stehe ich so stark hier. RV an Z: Sollte Ihr Mann hierbleiben dürfen, dann würden ihn Ihre Eltern akzeptieren?Regierungsvorlage an Z: Sollte Ihr Mann hierbleiben dürfen, dann würden ihn Ihre Eltern akzeptieren? Z: Ja Natürlich. RV: Ich habe keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe keine weiteren Fragen. RI an Z: Wollen Sie Fahrkosten geltend machen? Z: Ja, bitte. Die Zeugenbefragung ist um 10:55 Uhr beendet. Die Zeugin verbleibt im VH Saal. RV: Ich habe keine Fragen an die P.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen an die P. Ich beabsichtige die Beweisaufnahme zu schließen. Möchten Sie noch zur Sache etwas vorbringen was Ihnen wichtig erscheint und Sie bisher noch nicht vorbringen konnten? Ich kann mich nur mehrmals entschuldigen. Ich bin von mir selbst enttäuscht und möchte wieder alles gut machen. Ich möchte auch bei meiner Familie sein und mich bei der Dame entschuldigen. Ich möchte die Gesellschaft nicht stören, ich möchte zur Gesellschaft gehören. Es ist eine sehr wertvolle Zeit vorbeigegangen. Es tut mir leid, dass ich meine Gattin in Stich gelassen habe. Sie wurden wegen einer Ordnungswidrigkeit bestraft, was war das für eine brauen Substanz, die Sie mitgehabt haben? Das war Heroin, ich nehme es aber selbst nicht. … Am Ende der Verhandlung hat das BVwG das Erkenntnis mündlich verkündet. I.
- Mit Schreiben vom 26.11.2020 wurde von der bP die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die in der Verhandlung anwesende Vertretung begehrt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.11.2020 wurde von der bP die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die in der Verhandlung anwesende Vertretung begehrt. I.
- Am 03.10.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der bP ein.römisch eins.
- Am 03.10.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der bP ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Identität und Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen fest. Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt und der kurdischen Volksgruppe angehört. Die bP verfügt über einen am XXXX in der Türkei ausgestellten türkischen Reisepass.Die bP verfügt über einen am römisch 40 in der Türkei ausgestellten türkischen Reisepass. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Einreise in Österreich: Die bP ist in der Türkei geboren und besuchte dort für 5 Jahre die Schule. Die bP begab sich mit ihrer Mutter 1998 nach Deutschland, wo bereits der Vater seit Jahren lebte. In Deutschland besuchte die bP für 8 Jahre die Schule, welche sie abbrach und ging danach diversen Beschäftigungen nach. Die bP lebte nach der Trennung der Eltern beim Vater in Deutschland. Die Mutter verzog in die Niederlande. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die bP verfügt im Herkunftsstaat über Verwandte. Insbesondere leben die Großeltern und zwei Tanten mit ihren Familien dort. Die bP besuchte auch regelmäßig die Türkei, zuletzt verbrachte sie ihre Flitterwochen dort bzw. feierte dort ihre Hochzeit 2014 nach. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich und in Schengen Staaten: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Der bP wurde in Österreich mit XXXX 2014 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt, welcher zuletzt mit XXXX 2019 befristet wurde. Der bP wurde in Österreich mit römisch 40 2014 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt, welcher zuletzt mit römisch 40 2019 befristet wurde. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten In Österreich leben eine Tante und deren Familie Y., welche über einen Aufenthaltstitel verfügen und mit welcher die bP regelmäßigen Kontakt hat. Zudem leben weitere Verwandte in Österreich. Über das normale Verhältnis zwischen Erwachsenen hinausgehende Bindungen, insbesondere relevante Abhängigkeiten iSd Art. 8 EMRK, wurden diesbezüglich nicht vorgebracht. In Österreich leben eine Tante und deren Familie Y., welche über einen Aufenthaltstitel verfügen und mit welcher die bP regelmäßigen Kontakt hat. Zudem leben weitere Verwandte in Österreich. Über das normale Verhältnis zwischen Erwachsenen hinausgehende Bindungen, insbesondere relevante Abhängigkeiten iSd Artikel 8, EMRK, wurden diesbezüglich nicht vorgebracht. Die bP hat am XXXX 2013 in XXXX geheiratet und entstammen der Ehe mit XXXX , geb. XXXX die beiden 2015 und 2017 geborene Kinder. Alle drei sind österreichische Staatsangehörige. Die Ehegattin hat seit 2009 gearbeitet und arbeitet nach der Karenzzeit wiederum geringfügig in einem Supermarkt. Daneben bezieht sie staatliche Leistungen, insbesondere Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Die Kinder besuchen den Kindergarten in Österreich. Die Gattin und Kinder sprechen Türkisch und Deutsch, die Ehegattin auch Kurdisch. Die bP hat am römisch 40 2013 in römisch 40 geheiratet und entstammen der Ehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 die beiden 2015 und 2017 geborene Kinder. Alle drei sind österreichische Staatsangehörige. Die Ehegattin hat seit 2009 gearbeitet und arbeitet nach der Karenzzeit wiederum geringfügig in einem Supermarkt. Daneben bezieht sie staatliche Leistungen, insbesondere Unterhaltsvorschuss für die Kinder. Die Kinder besuchen den Kindergarten in Österreich. Die Gattin und Kinder sprechen Türkisch und Deutsch, die Ehegattin auch Kurdisch. Die Kinder leben gemeinsam mit der Mutter. Die Obsorge haben beide Elternteile, wobei die Mutter seit der Inhaftierung alleine für die Kinder sorgt. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen der Ehegattin unterstützen diese in Österreich. Die bP könnte nach ihrer Haftentlassung – wie vor der Inhaftierung - wieder bei ihrer Ehegattin in deren Wohnung leben. Die bP war vom Frühjahr 2014 bis August 2018 an einer gemeinsamen Adresse mit der Ehegattin und später den Kindern gemeldet. Während der Haftverbüßung seit XXXX 2017 hat die bP im Rahmen von Ausgängen bis ca. Mitte 2019 regelmäßig ihre Familie besucht. Aktuell finden regelmäßige Telefonate der bP mit der Ehegattin und den Kindern, insbesondere am Wochenende statt. Zudem wird die bP von weiteren Verwandten besucht und telefoniert sie regelmäßig mit 10 Personen
der Telefonliste.Während der Haftverbüßung seit römisch 40 2017 hat die bP im Rahmen von Ausgängen bis ca. Mitte 2019 regelmäßig ihre Familie besucht. Aktuell finden regelmäßige Telefonate der bP mit der Ehegattin und den Kindern, insbesondere am Wochenende statt. Zudem wird die bP von weiteren Verwandten besucht und telefoniert sie regelmäßig mit 10 Personen
der Telefonliste. Für den Fall, dass die bP Österreich verlassen müsste, können die Kinder den Vater auch in der Türkei besuchen. Die Ehegattin und Kinder waren für Urlaubszwecke bzw. Verwandtenbesuche bereits mehrfach in der Türkei, zuletzt im Sommer 2020 und verfügt die Ehegattin der bP auch dort über viele Verwandte. In Deutschland lebt der Vater der bP, die Mutter lebt in den Niederlanden mit ihrer neuen Familie. Zudem leben Geschwister der bP sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland. Vor ihrer Inhaftierung hat die bP diese Verwandten in den Niederlanden sowie in Deutschland besucht. Soziale Integration Die bP beherrscht die deutsche Sprache. Sie lebt seit 2014 in Österreich und nahm im Wesentlichen bis zur Inhaftierung 2017 am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Freiheit teil. Ein besonderer Freundeskreis oder besondere Tätigkeiten im Rahmen von Institutionen in Österreich kamen nicht hervor. Berufliche Integration Die bP hat keine Berufsausbildung. Für die bP wurde im September 2019 von der XXXX XXXX eine Einstellungszusage für den Fall der „Entlassung“ abgegeben, und wurde ihr jegliche Unterstützung für einen Neuanfang zugesagt.Für die bP wurde im September 2019 von der römisch 40 römisch 40 eine Einstellungszusage für den Fall der „Entlassung“ abgegeben, und wurde ihr jegliche Unterstützung für einen Neuanfang zugesagt. Die bP war in Österreich insgesamt knapp 5 Monate bis April 2015 voll beschäftigt, danach war sie für 4 Monate bei zwei verschiedenen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt. Im Anschluss daran war sie für 2 Jahre als Security Mitarbeiter voll beschäftigt bis zur Inhaftierung. Während der Haft war die bP eine Zeitlang als Hausarbeiter bzw. Hausreiniger (Ende des gelockerten Vollzuges mit September 2019) tätig. Die bP besitzt kein Vermögen und belaufen sich ihre Schulden derzeit auf ca. EUR 15 000, welche insbesondere aus Wettschulden im Zusammenhang mit der Spielleidenschaft der bP resultieren. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat die Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet rechtmäßig war. Sie hat die Straftat in Österreich jedoch zu einem Zeitpunkt gesetzt, indem die Ehegattin mit dem zweiten Kind schwanger war. Es musste ihr bewusst gewesen sein, dass bei einem bewaffneten Raubüberfall eine längere Haftstrafe droht und sie für diese Zeit ihr bisher gepflegtes Familienleben dergestalt in Österreich aufgeben muss. Es muss ihr zudem zumindest latent bewusst gewesen sein, dass im Zusammenhang mit einer derart gravierenden Straftat sich dies negativ für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auswirkte, zumal sie nur über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügte. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort einen Teil ihrer Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat dort noch Familienangehörige und Verwandte, zu welchen sie Kontakt hat. Seit dem Verlassen der Türkei hat sich die bP regelmäßig zu Besuchszwecken in der Türkei aufgehalten, zuletzt 2014. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und leben auch Verwandte der Ehegattin der bP dort. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche / verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und Haft Im Strafregister scheint folgende Eintragungen auf (Ergänzungen anonymisiert aus dem Inhalt des Urteiles): Gericht: LG XXXX LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX römisch 40 Urteil 1. Instanz: XXXX römisch 40 Rechtskräftig seit: 19.12.2017 Delikt: §§ 88
(3), 88
(4)2. Fall StGBParagraphen 88,
(3), 88
(4)2. Fall StGB § 15 StGB §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)- Fall StGB Freiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate Die bP ist demnach schuldig, sie hat am XXXX 2017 in XXXX Die bP ist demnach schuldig, sie hat am römisch 40 2017 in römisch 40 I./ dadurch, dass sie bekleidet mit einem Kapuzenshirt und vermummt mit einem Wollschal das Postamt betrat, ein Küchenmesser gegen die Postangestellte richtend diese bedrohte und dabei wiederholt nach Geld verlangte, jedoch durch die davonlaufende und nach Hilfe rufende Angestellte, die sie zunächst mit dem Messer verfolgte, aber aufgrund von herbeieilenden Passanten von ihr ablassen und selbst flüchten musste, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, der Verfügungsberechtigten des Postamtes eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in höchstmöglicher Menge, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie einen Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen trachtete;römisch eins./ dadurch, dass sie bekleidet mit einem Kapuzenshirt und vermummt mit einem Wollschal das Postamt betrat, ein Küchenmesser gegen die Postangestellte richtend diese bedrohte und dabei wiederholt nach Geld verlangte, jedoch durch die davonlaufende und nach Hilfe rufende Angestellte, die sie zunächst mit dem Messer verfolgte, aber aufgrund von herbeieilenden Passanten von ihr ablassen und selbst flüchten musste, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, der Verfügungsberechtigten des Postamtes eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in höchstmöglicher Menge, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie einen Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen trachtete; II./ durch die unter I./ beschriebene Tat B.H., die infolge des Raubüberfalles eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, Schlafstörungen und weiterer psychischer Unbill sowie eine Krankenstandsdauer von über einem Monat erlitt, grob fahrlässig an der Gesundheit geschädigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.römisch zwei./ durch die unter römisch eins./ beschriebene Tat B.H., die infolge des Raubüberfalles eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, Schlafstörungen und weiterer psychischer Unbill sowie eine Krankenstandsdauer von über einem Monat erlitt, grob fahrlässig an der Gesundheit geschädigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte. Die bP hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung begangen. Es erfolgte ein Zuspruch an die Privatbeteiligte iHv EUR
- Im Rahmen der Entscheidungsgründe hielt das Gericht (Schöffensenat) fest, dass die bP aufgrund ihrer prekären Vermögensverhältnisse beschlossen hat, eine Postfiliale zu überfallen. Sie hat nach diversen Vorbereitungshandlungen vermummt die Filiale mit einem Messer in der Hand betreten und ist mit dem Messer in der Hand der flüchtenden Angestellten gefolgt. Nicht geglaubt wurde der Verantwortung der bP, dass sie der Angestellten nur deshalb in den Nebenraum mit Tür zur Straße gefolgt sei, um selbst zu fliehen oder das Geld – das nicht einmal griffbereit herumlag – freiwillig zurückgelassen hat. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, welche jedoch länger zurückliegen und wobei es sich um zwei Geldstrafen und eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe handelte sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd das reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. In Abwägung der Umstände wurde mit einem Strafmaß von knapp über dem ersten Drittel des möglichen Strafrahmens das Auslangen gefunden. Das OLG XXXX hat den Berufungen der bP sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom XXXX nicht Folge gegeben. Das OLG römisch 40 hat den Berufungen der bP sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom römisch 40 nicht Folge gegeben. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG seitens der Verwaltungsstrafbehörden nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt des Bundesamtes. Die bP befindet sich seit XXXX 2017 zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in österr. Justizanstalten. Die bP befindet sich seit römisch 40 2017 zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in österr. Justizanstalten. Seit XXXX 2017 besteht für die bP ein noch immer aufrechtes Waffenverbot gem. Waffengesetz. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörde gilt die bP somit als Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und ihr daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist.Seit römisch 40 2017 besteht für die bP ein noch immer aufrechtes Waffenverbot gem. Waffengesetz. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörde gilt die bP somit als Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und ihr daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist. Bereits in Deutschland wurde die bP straffällig und liegen einschlägige Vorstrafen vor. So wurde sie 2010 einmal wegen versuchten Betruges und einmal wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe verurteilt. 2012 wurde sie in Deutschland ein weiteres Mal wegen Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Schließlich wurde sie 2013 wegen Wiederstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Sie wurde zudem wegen Körperverletzung und Drohung in Deutschland 2006, 2007 und 2011 erkennungsdienstlich behandelt. Das relevante Verhalten der bP in Deutschland sowie das Verhalten während der Haft in Österreich ergibt sich anschaulich aus der Entscheidung des LG für Strafsachen XXXX als Vollzugsgericht vom XXXX , mit welcher der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der bP auf Verbüßung der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes nicht Folge gegeben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt und werden diese Feststellungen auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt (Name der bP Anonymisiert mit A sowie Kürzungen / Anonymisierungen vorgenommen):Das relevante Verhalten der bP in Deutschland sowie das Verhalten während der Haft in Österreich ergibt sich anschaulich aus der Entscheidung des LG für Strafsachen römisch 40 als Vollzugsgericht vom römisch 40 , mit welcher der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der bP auf Verbüßung der Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes nicht Folge gegeben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt und werden diese Feststellungen auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt (Name der bP Anonymisiert mit A sowie Kürzungen / Anonymisierungen vorgenommen): A. stellte am
- Februar 2020 einen Antrag auf Bewilligung des Vollzugs der restlichen über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängten fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge kurz: eüH).A. stellte am
- Februar 2020 einen Antrag auf Bewilligung des Vollzugs der restlichen über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängten fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge kurz: eüH). Nach Prüfung des Antrages und Anhörung des Antragstellers zu den Erhebungsergebnissen des Ermittlungsverfahrens (Bericht des Verein XXXX vom
- April 2020 in ON 6), wurde der Antrag des A vom Leiter der Justizanstalt abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen am XXXX 2020 verkündet. Darnach ermangle es an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1, Z 2 lit b, c und d sowie Z 4 StVG. Missbrauchsgefahr liege aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung sowie der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vor, weshalb auch eine bedingte Entlassung
§ 46St
GB nicht anzunehmen sei. Zudem halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb es ihm an einer Arbeitsbewilligung fehle, sodass es auch an den weiteren Voraussetzungen einer geeigneten Beschäftigung, eines Einkommens und eines Kranken-/Unfallversicherungsschutzes fehle.Nach Prüfung des Antrages und Anhörung des Antragstellers zu den Erhebungsergebnissen des Ermittlungsverfahrens (Bericht des Verein römisch 40 vom 24. April 2020 in ON 6), wurde der Antrag des A vom Leiter der Justizanstalt abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen am römisch 40 2020 verkündet. Darnach ermangle es an der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b, c und d sowie Ziffer 4, StVG. Missbrauchsgefahr liege aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung sowie der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vor, weshalb auch eine bedingte Entlassung
Paragraph 46, StGB nicht anzunehmen sei. Zudem halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb es ihm an einer Arbeitsbewilligung fehle, sodass es auch an den weiteren Voraussetzungen einer geeigneten Beschäftigung, eines Einkommens und eines Kranken-/Unfallversicherungsschutzes fehle. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A vom
- Mai 2020 (ON 1), in der er zusammengefasst vorbringt, dass er alle Formalvoraussetzungen erfülle, insbesondere jene der Arbeit und der Wohnung. Die negative Prognose sei nicht begründet, da er seit
- Juni 2018 mehrere Ausgänge nach § 99a StVG ohne Probleme oder Missbrauch absolviert habe. Die Ordnungsstrafe sei nicht wegen des Schmuggels von Drogen, sondern wegen seines Verhaltens, das die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe, verhängt worden.
§ 46St
GB sei die Annahme einer bedingten Entlassung der Regelfall und diese sei ihm einerseits von der Justizanstalt XXXX und andererseits von der zuständigen Richterin des Landesgerichtes XXXX zugesagt worden. Auch widerspreche die Ablehnung des eüH der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ([in der Folge kurz: BVwG]; ON 3) vom
- September 2019, GZ L 504 2223393-1/5Z, in allen Punkten.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A vom
- Mai 2020 (ON 1), in der er zusammengefasst vorbringt, dass er alle Formalvoraussetzungen erfülle, insbesondere jene der Arbeit und der Wohnung. Die negative Prognose sei nicht begründet, da er seit
- Juni 2018 mehrere Ausgänge nach Paragraph 99 a, StVG ohne Probleme oder Missbrauch absolviert habe. Die Ordnungsstrafe sei nicht wegen des Schmuggels von Drogen, sondern wegen seines Verhaltens, das die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe, verhängt worden.
Paragraph 46, StGB sei die Annahme einer bedingten Entlassung der Regelfall und diese sei ihm einerseits von der Justizanstalt römisch 40 und andererseits von der zuständigen Richterin des Landesgerichtes römisch 40 zugesagt worden. Auch widerspreche die Ablehnung des eüH der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ([in der Folge kurz: BVwG]; ON 3) vom
- September 2019, GZ L 504 2223393-1/5Z, in allen Punkten. In seiner Stellungnahme vom
- Juni 2020 (ON 6) verwies der Anstaltsleiter der Justizanstalt darauf, dass die massive Vorstrafenbelastung und die Ordnungswidrigkeit in der Justizanstalt am
- September 2019 Risikofaktoren implizieren würden und bei der Erstellung einer Risikoprognose im Sinne des § 156c Abs 1 Z 4 StVG als negativ zu werten gewesen wären. Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung sei eine durch die Vollzugsbehörde erster Instanz eigens vorgenommene Prognose, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt erstellt werde. Dabei seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 StGB zu prüfen und auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Aufgrund der Rückfälle des Antragsstellers sei die Wirkungslosigkeit gelinderer Mittel erkennbar und daher nicht von einer bedingten Entlassung auszugehen. Weiters sei nicht ersichtlich inwiefern die ablehnende Entscheidung der Entscheidung des BVwG widerspreche.In seiner Stellungnahme vom
- Juni 2020 (ON 6) verwies der Anstaltsleiter der Justizanstalt darauf, dass die massive Vorstrafenbelastung und die Ordnungswidrigkeit in der Justizanstalt am
- September 2019 Risikofaktoren implizieren würden und bei der Erstellung einer Risikoprognose im Sinne des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, StVG als negativ zu werten gewesen wären. Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung sei eine durch die Vollzugsbehörde erster Instanz eigens vorgenommene Prognose, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt erstellt werde. Dabei seien die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB zu prüfen und auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Aufgrund der Rückfälle des Antragsstellers sei die Wirkungslosigkeit gelinderer Mittel erkennbar und daher nicht von einer bedingten Entlassung auszugehen. Weiters sei nicht ersichtlich inwiefern die ablehnende Entscheidung der Entscheidung des BVwG widerspreche. Der Antragssteller äußerte sich zu dieser Stellungnahme nicht. Folgender Sachverhalt steht fest: Der am X geborene Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er eine Postangestellte mit einem Küchenmesser bedrohte und wiederholt Geld verlangte, aber aufgrund von herbeieilenden Passanten flüchten musste und somit versuchte durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Verfügungsberechtigten des Postamtes eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in höchstmöglicher Menge, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versuchte sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen trachtete. Dabei erlitt die Postangestellte B., eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, Schlafstörungen und weiterer psychischer Unbill sowie eine Krankenstandsdauer vom
- Juli 2017 bis zum
- August 2017, wodurch diese grob fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde und die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Zum damaligen Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer als Security- Mitarbeiter 1.100,- Euro monatlich netto ins Verdienen (Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX ).Der am römisch zehn geborene Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er eine Postangestellte mit einem Küchenmesser bedrohte und wiederholt Geld verlangte, aber aufgrund von herbeieilenden Passanten flüchten musste und somit versuchte durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Verfügungsberechtigten des Postamtes eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in höchstmöglicher Menge, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versuchte sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen trachtete. Dabei erlitt die Postangestellte B., eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, Schlafstörungen und weiterer psychischer Unbill sowie eine Krankenstandsdauer vom
- Juli 2017 bis zum
- August 2017, wodurch diese grob fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde und die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Zum damaligen Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer als Security- Mitarbeiter 1.100,- Euro monatlich netto ins Verdienen (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 ). Der Beschwerdeführer weist weitere drei (in Hinblick auf diese Verurteilung) einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf. Das Amtsgericht M verurteilte ihn am XXXX , rechtskräftig am XXXX 2010, wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen ä 10,- Euro. Wegen Erschleichen von Leistungen (Tathandlung am
- April 2009) verurteilte ihn das Amtsgericht M. am XXXX 2010, rechtskräftig am XXXX 2011, erneut zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen ä 10,- Euro, wobei diese beiden Strafen nachträglich mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom XXXX 2011 in eine Gesamtstrafe von 15 Tagessätzen ä 15,- Euro umgewandelt wurden. Am XXXX 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht M. wegen Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ä 10,- Euro. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht M. am XXXX 2013 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, die ihm bedingt nachgesehen wurde (ECRIS-Abfrage vom
- Juli 2020).Der Beschwerdeführer weist weitere drei (in Hinblick auf diese Verurteilung) einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf. Das Amtsgericht M verurteilte ihn am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2010, wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen ä 10,- Euro. Wegen Erschleichen von Leistungen (Tathandlung am
- April 2009) verurteilte ihn das Amtsgericht M. am römisch 40 2010, rechtskräftig am römisch 40 2011, erneut zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen ä 10,- Euro, wobei diese beiden Strafen nachträglich mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom römisch 40 2011 in eine Gesamtstrafe von 15 Tagessätzen ä 15,- Euro umgewandelt wurden. Am römisch 40 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht M. wegen Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ä 10,- Euro. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht M. am römisch 40 2013 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, die ihm bedingt nachgesehen wurde (ECRIS-Abfrage vom
- Juli 2020). Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX Uhr im Erstvollzug in Haft. Am
- Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt H. überstellt, wo er als Reiniger in der Hauswerkstätte beschäftigt war und gute Arbeitsleistungen erbrachte. Er wurde im gelockerten Vollzug
§ 126Abs 2 Z 1 bis 4 St
VG angehalten. Am 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Besitz von Suchtmitteln, wodurch er Ordnungswidrigkeiten nach §§ 107 Abs 1 Z 5 (nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände), 107 Abs 1 Z 10 (Pflichtverletzung), 107 Abs 3 StVG (gerichtlich strafbare Handlung) beging und mit einer Geldbuße von 70,- Euro belegt wurde. Zugleich wurde er von der Arbeit abgelöst und in den normalen Strafvollzug überstellt. Ihm wurden 30 Ausgänge
§ 126Abs 2 Z 4 St
VG und zwei Ausgänge
§ 99aSt
VG bewilligt, die reibungslos vonstatten gingen (Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt H. vom
- März 2020 in ON 6). 2/3 der Haftstrafe wird er am
- März 2021 verbüßt haben.Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 Uhr im Erstvollzug in Haft. Am
- Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt H. überstellt, wo er als Reiniger in der Hauswerkstätte beschäftigt war und gute Arbeitsleistungen erbrachte. Er wurde im gelockerten Vollzug
Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 StVG angehalten. Am 16. September 2019 war der Beschwerdeführer im Besitz von Suchtmitteln, wodurch er Ordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 107, Absatz eins, Ziffer 5, (nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände), 107 Absatz eins, Ziffer 10, (Pflichtverletzung), 107 Absatz 3, StVG (gerichtlich strafbare Handlung) beging und mit einer Geldbuße von 70,- Euro belegt wurde. Zugleich wurde er von der Arbeit abgelöst und in den normalen Strafvollzug überstellt. Ihm wurden 30 Ausgänge
Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 4, StVG und zwei Ausgänge
Paragraph 99 a, StVG bewilligt, die reibungslos vonstatten gingen (Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt H. vom
- März 2020 in ON 6). 2/3 der Haftstrafe wird er am
- März 2021 verbüßt haben. A. verfügt über eine für die Strafform des eüH geeignete Unterkunft in X., welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnen würde (Einwilligungserklärung vom
- Februar 2020 und Bericht des Vereines XXXX vom
- April 2020 in ON 6). Für den Fall der Enthaftung hat der Antragssteller eine Arbeitszusage von der XXXX , für 40 Stunden pro Woche für alle dort anfallenden Tätigkeiten, wofür er ein monatliches Nettogehalt von 1.000,- Euro erhalten würde und eine Kranken- und Unfallversicherung inkludiert hätte. Erweist Schulden in Höhe von rund 15.000,- Euro auf.A. verfügt über eine für die Strafform des eüH geeignete Unterkunft in römisch zehn., welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnen würde (Einwilligungserklärung vom
- Februar 2020 und Bericht des Vereines römisch 40 vom
- April 2020 in ON 6). Für den Fall der Enthaftung hat der Antragssteller eine Arbeitszusage von der römisch 40 , für 40 Stunden pro Woche für alle dort anfallenden Tätigkeiten, wofür er ein monatliches Nettogehalt von 1.000,- Euro erhalten würde und eine Kranken- und Unfallversicherung inkludiert hätte. Erweist Schulden in Höhe von rund 15.000,- Euro auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- August 2019, GZ XXXX , wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 4 Z 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG gegen den Antragssteller erlassen sowie gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 5 FPG erlassen. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig (vgl Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in ON 6 und ON 3).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2019, GZ römisch 40 , wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragssteller erlassen sowie gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig vergleiche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in ON 6 und ON 3). Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf die vorliegenden - in Klammer angeführten - unbedenklichen Urkunden und die Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX , der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt H., der Meldung von Ordnungswidrigkeiten, der Erhebungen des Verein XXXX , der ECRIS-Auskunft (ON 9), den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu GZ XXXX und dem Erkenntnis des BVwG zu GZ L504 2223393-1/5Z.Die Feststellungen beruhen auf die vorliegenden - in Klammer angeführten - unbedenklichen Urkunden und die Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 , der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt H., der Meldung von Ordnungswidrigkeiten, der Erhebungen des Verein römisch 40 , der ECRIS-Auskunft (ON 9), den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu GZ römisch 40 und dem Erkenntnis des BVwG zu GZ L504 2223393-1/5Z. Rechtlich folgt: Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag eines Strafgefangenen bzw. eines vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafe zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, er einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung von Bedingungen anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird (§ 156c Abs 1 StVG). Diese Voraussetzungen müssen nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen, sodass das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt (OLG XXXX 132 Bs 147/19s, 132 Bs 142/19f, 132 Bs 58/19b). Bei der Risikoeinschätzung ist dieselbe Sorgfalt wie bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen anzuwenden, am zweckmäßigsten hat die Entscheidung im Fachteam zu erfolgen. Eine Missbrauchsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung strafbarer Handlungen ausnützen wird, oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzugs (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann (LGSt 191 Bl 83/18w, 191 Bl 81/18a, 191 Bl 79/18g). In die Beurteilung fließen Art und Beweggrund der Anlasstat, der nunmehrige Lebenswandel des Antragsstellers, die Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft sowie eine von ihm allenfalls ausgehende Gefährlichkeit ein. Bereits begangene (vorsätzlich wie fahrlässig) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die
§ 156Abs 1 Z 4 St
VG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben (OLG XXXX 132 Bs 240/18s, 132 Bs 339/17y, 132 Bs 377/17m).Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag eines Strafgefangenen bzw. eines vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafe zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, er einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung von Bedingungen anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird (Paragraph 156 c, Absatz eins, StVG). Diese Voraussetzungen müssen nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen, sodass das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt (OLG römisch 40 132 Bs 147/19s, 132 Bs 142/19f, 132 Bs 58/19b). Bei der Risikoeinschätzung ist dieselbe Sorgfalt wie bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen anzuwenden, am zweckmäßigsten hat die Entscheidung im Fachteam zu erfolgen. Eine Missbrauchsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung strafbarer Handlungen ausnützen wird, oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzugs (Paragraph 20, StVG) in Einklang gebracht werden kann (LGSt 191 Bl 83/18w, 191 Bl 81/18a, 191 Bl 79/18g). In die Beurteilung fließen Art und Beweggrund der Anlasstat, der nunmehrige Lebenswandel des Antragsstellers, die Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft sowie eine von ihm allenfalls ausgehende Gefährlichkeit ein. Bereits begangene (vorsätzlich wie fahrlässig) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die
Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 4, StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben (OLG römisch 40 132 Bs 240/18s, 132 Bs 339/17y, 132 Bs 377/17m). Im konkreten Fall weist der Beschwerdeführer insgesamt vier (einschlägige) Verurteilungen auf sowie eine eine Ordnungswidrigkeit während des aktuellen Strafvollzugs. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer zunächst zu zwei Geldstrafen und anschließend zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen ungeachtet wurde er XXXX 2017 in Österreich erneut straffällig, sodass die bis dahin erfolgten strafrechtlichen Sanktionen offensichtlich keine Wirkung erzielten. Aus dem neuerlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers während der derzeit vollzogenen Haftstrafe am 16. September 2019 - also nach ca. zwei Jahren im Strafvollzug und zu einem Zeitpunkt als er im gelockerten Vollzug angehalten wurde - wird zudem deutlich, dass auch die bisher verbüßte Strafzeit zu keiner nachhaltigen positiven Verhaltensänderung geführt hat. Ganz im Gegenteil zeigt der Beschwerdeführer offensichtlich keine wirkliche Einsicht betreffend dem Unrechtsgehalt der neuerlichen Delinquenz im Rahmen des Strafvollzuges, versuchte der Antragssteller in seiner Beschwerde doch darzulegen, dass er „natürlich nachsehbar" die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe. Dies und sein getrübtes Vorleben zeigen, dass der Einschätzung des Anstaltsleiters zu folgen ist, wonach die mildere Vollzugsform des eüH das Ziel des Strafvollzuges im Kontext mit den Interessen der Gesellschaft, dass Straftäter zu rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholten wird und abgehalten werden, weiteren schädlichen Neigung nachzugehen, nicht erreicht werden könnte. Vor diesem Hintergrund der bisher mangelndenIm konkreten Fall weist der Beschwerdeführer insgesamt vier (einschlägige) Verurteilungen auf sowie eine eine Ordnungswidrigkeit während des aktuellen Strafvollzugs. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer zunächst zu zwei Geldstrafen und anschließend zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen ungeachtet wurde er römisch 40 2017 in Österreich erneut straffällig, sodass die bis dahin erfolgten strafrechtlichen Sanktionen offensichtlich keine Wirkung erzielten. Aus dem neuerlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers während der derzeit vollzogenen Haftstrafe am 16. September 2019 - also nach ca. zwei Jahren im Strafvollzug und zu einem Zeitpunkt als er im gelockerten Vollzug angehalten wurde - wird zudem deutlich, dass auch die bisher verbüßte Strafzeit zu keiner nachhaltigen positiven Verhaltensänderung geführt hat. Ganz im Gegenteil zeigt der Beschwerdeführer offensichtlich keine wirkliche Einsicht betreffend dem Unrechtsgehalt der neuerlichen Delinquenz im Rahmen des Strafvollzuges, versuchte der Antragssteller in seiner Beschwerde doch darzulegen, dass er „natürlich nachsehbar" die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe. Dies und sein getrübtes Vorleben zeigen, dass der Einschätzung des Anstaltsleiters zu folgen ist, wonach die mildere Vollzugsform des eüH das Ziel des Strafvollzuges im Kontext mit den Interessen der Gesellschaft, dass Straftäter zu rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholten wird und abgehalten werden, weiteren schädlichen Neigung nachzugehen, nicht erreicht werden könnte. Vor diesem Hintergrund der bisher mangelnden Normentreue, der während des aufrechten Strafvollzugs begangenen Tat und der mangelnden Auseinandersetzung des Antragsstellers damit, vermögen auch die problemlos ablaufenden Ausgänge und der positive Bericht des Vereins XXXX und die Erfüllung der Voraussetzung einer Unterkunft, eines Einkommens sowie einer Kranken- und Unfallversicherung, keine Änderung herbeizuführen. Insbesondere setzt sich der Bericht des Verein XXXX betreffend der Missbrauchsgefahr weder mit den weiteren Vorstrafen in Deutschland noch mit der Ordnungswidrigkeit während des aktuellen Strafvollzuges auseinander, sondern fußt im Wesentlichen auf den Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht mehr straffällig werden zu wollen. Der Beschwerdeführer weist nach wie vor Schulden von rund 15.000,- Euro auf und würde nunmehr allenfalls 1.000,- Euro monatlich verdienen, während er zum Zeitpunkt der Verübung der Raubtat, welche dem derzeitigen Strafvollzug zugrunde liegt, noch über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100,- Euro verfügte. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist demnach weiterhin angespannt (so wird auch im Bericht des Verein XXXX ausgeführt, dass nur im Falle einer Kostenreduktion des Beitrages für den eüH die finanziellen Verhältnisse für diese Vollzugsform geeignet erscheinen). Daraus erhellt aber, dass gerade auch die prekäre finanzielle Situation, die Ursache für die Raubtat war, weiterhin besteht.Normentreue, der während des aufrechten Strafvollzugs begangenen Tat und der mangelnden Auseinandersetzung des Antragsstellers damit, vermögen auch die problemlos ablaufenden Ausgänge und der positive Bericht des Vereins römisch 40 und die Erfüllung der Voraussetzung einer Unterkunft, eines Einkommens sowie einer Kranken- und Unfallversicherung, keine Änderung herbeizuführen. Insbesondere setzt sich der Bericht des Verein römisch 40 betreffend der Missbrauchsgefahr weder mit den weiteren Vorstrafen in Deutschland noch mit der Ordnungswidrigkeit während des aktuellen Strafvollzuges auseinander, sondern fußt im Wesentlichen auf den Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht mehr straffällig werden zu wollen. Der Beschwerdeführer weist nach wie vor Schulden von rund 15.000,- Euro auf und würde nunmehr allenfalls 1.000,- Euro monatlich verdienen, während er zum Zeitpunkt der Verübung der Raubtat, welche dem derzeitigen Strafvollzug zugrunde liegt, noch über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100,- Euro verfügte. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist demnach weiterhin angespannt (so wird auch im Bericht des Verein römisch 40 ausgeführt, dass nur im Falle einer Kostenreduktion des Beitrages für den eüH die finanziellen Verhältnisse für diese Vollzugsform geeignet erscheinen). Daraus erhellt aber, dass gerade auch die prekäre finanzielle Situation, die Ursache für die Raubtat war, weiterhin besteht. Aufgrund der dargestellten, konkreten Anhaltspunkte und unter Abwägung sämtlicher Umstände, ist daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützen würde bzw der Vollzug im eüH mit den Zwecken des Strafvollzuges kompatibel ist. Die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 4 StVG liegen somit nicht vor, weshalb die abweisende Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt zu Recht erging und der Beschwerde des A. nicht Folge zu geben war.Aufgrund der dargestellten, konkreten Anhaltspunkte und unter Abwägung sämtlicher Umstände, ist daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützen würde bzw der Vollzug im eüH mit den Zwecken des Strafvollzuges kompatibel ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, StVG liegen somit nicht vor, weshalb die abweisende Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt zu Recht erging und der Beschwerde des A. nicht Folge zu geben war. , Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Abgesehen von den oa. Straftaten und dem Ordnungsverstoß während der Haft ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem ergänzenden Ermittlungsergebnis ein Verstoß gegen das Meldegesetz im Zuge der Einreise vor der Eheschließung. Verfahrensdauer Gegenständlicher Bescheid wurde am 13.08.2019 erlassen. Am 05.09.2019 wurde die Beschwerde beim BVwG eingebracht und mit 26.11.2020 wurde nach Durchführung der Verhandlung das Erkenntnis mdl. verkündet. 1.7. Rückkehrsituation
- a)Betreffend der aktuellen persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat: Die bP gab weder im behördlichen Verfahren noch in der Verhandlung an, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei dort konkrete sicherheitsrelevante Probleme erwarten würde. Aus der derzeitigen Lage (die Länderfeststellungen wurden der bP im Zuge der Ladung übermittelt) ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP (Reisepass ausgestellt in XXXX ), unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Aus der derzeitigen Lage (die Länderfeststellungen wurden der bP im Zuge der Ladung übermittelt) ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP (Reisepass ausgestellt in römisch 40 ), unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
- b)Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft, med. Versorgung) im Herkunftsstaat: Die bP hat diesbezüglich weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung Probleme im Falle der Rückkehr geäußert. Die bP ist im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. Sie verfügt in der Türkei auch noch über Familienangehörige, zu denen sie ein gutes Verhältnis hat. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus dem zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei mit Stand 08.04.2020 ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde.Aus dem zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei mit Stand 08.04.2020 ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bilden würde. Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Die Verfahrensparteien haben im Rahmen des Parteiengehörs zur Lage in der Türkei keine Stellungnahme abgegeben und somit auch nicht dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr dort durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Verfolgung oder sonstige Repressalien gegen Leib und/oder Leben erwarten würde. 1.9. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Verwandten in Österreich oder einem Schengen Staat, welche im Rahmen einer Interessensabwägung die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot unzulässig erscheinen ließen, besteht nicht. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot trotz der nicht verkannten familiären Anknüpfungspunkte geboten. Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist - unabhängig vom Ergebnis eines etwaig nach Art. 25 SDÜ zu führenden Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist - unabhängig vom Ergebnis eines etwaig nach Artikel 25, SDÜ zu führenden Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Über die aufschiebende Wirkung und die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde bereits gesondert abgesprochen. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren einschließlich einer Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren einschließlich einer Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung sowie den Ausführungen im Urteil des LG XXXX vom XXXX sowie dem Beschluss des LG für Strafsachen vom XXXX . römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung sowie den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 sowie dem Beschluss des LG für Strafsachen vom römisch 40 . Insbesondere die Feststellungen zu den familiären / verwandtschaftlichen und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln, den glaubhaften Angaben der bP und der Zeugin in der Verhandlung sowie der nachfolgenden Beweiswürdigung in Punkt II.2.4.. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation sowie der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. sowie die Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen.Insbesondere die Feststellungen zu den familiären / verwandtschaftlichen und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln, den glaubhaften Angaben der bP und der Zeugin in der Verhandlung sowie der nachfolgenden Beweiswürdigung in Punkt römisch zwei.2.4.. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation sowie der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.4. sowie die Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen. Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage. Das rk. Waffenverbot ergibt sich zweifelsfrei aus der Datenbank Personeninformation des BMI. Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage bei der der Datenbank der Sozialversicherung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den genannten Urteilen. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang. II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. römisch zwei.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf die unterlassene Einvernahme der bP vor der bB sowie generell behauptete Ermittlungsmängel aus Entscheidungen des BVwG aus 2014 zitiert wird ist festzuhalten, dass es keinerlei Bindungswirkungen zwischen Entscheidungen des BVwG gibt und jeder Fall einer Einzelfallprüfung unterliegt. Zudem finden sich hinsichtlich einer Einvernahmeverpflichtung im fremdenrechtlichen Verfahren keine Bestimmungen und wurde nunmehr eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung teilweise versuchte, ihre persönliche Situation in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.römisch zwei.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung teilweise versuchte, ihre persönliche Situation in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht. Die bP gab beispielsweise in der Verhandlung an: Wie häufig sehen Sie Ihre Kinder und die Ehegattin? Normalerweise hatte ich zweimal im Monat einen Ausgang für 24 Stunden. Ich war über 30 Mal schon im Ausgang und habe dies Zeit mit meiner Familie verbracht. Wegen Corona gibt es keine Ausgänge mehr. Demgegenüber gab die Ehegattin als Zeugin unter Wahrheitsverpflichtung in der Verhandlung an: Wie ist aktuell Ihr Verhältnis zu Ihrem Ehegatten? Wie oft sehen Sie ihn in den letzten Monaten? Ganz okay. Wir haben uns jetzt schon fast 1,5 Jahre nicht gesehen. Ich sehe ihn heute seit dieser Zeit wieder. Ihr Gatte gab an, dass er Ausgänge hatte, war er da nicht bei Ihnen zuhause? Doch, aber der letzte Ausgang liegt schon 1,5 Jahre zurück. Wie ist das Verhältnis der Kinder zum Vater? Der Vater ruft jeden Tag an, die Uhrzeiten sind nicht so ideal. Am Wochenende telefonieren sie dann richtig mit ihrem Papa. Ich sage zu den Kindern, dass der Papa arbeiten ist. Daraus erhellt sich, dass die bP entgegen ihren Angaben in der Verhandlung bereits vor den Auswirkungen der Covid-Pandemie keine Ausgänge zur Familie mehr absolvierte. Dies erhellte sich auch vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen aus der JA, wonach sich die bP lediglich bis September 2019 in gelockertem Vollzug befand. Danach war ihr aufgrund der Ordnungswidrigkeit und Pflichtverletzung– und nicht im Zusammenhang mit Corona – kein Ausgang mehr gestattet worden. Auch erhellte sich aus den Angaben der Ehegattin, dass die bP letztlich lediglich am Wochenende intensiv mit den Kindern telefoniert, wobei sie jedoch auch bestätigte, selbst täglich mit der bP zu telefonieren. Seit September 2019 hatte die bP keine Ausgänge und gab die Ehegattin eben an, dass sie die bP seit 1,5 Jahren nicht mehr gesehen habe. Damit hat sie ihn auch nicht während der Haft besucht und muss davon ausgegangen werden, dass lediglich ein sehr eingeschränktes – auf Telefonate reduziertes - Familienleben vorliegt. Generell waren die Angaben der in der Verhandlung zeugenschaftlich vernommenen Ehegattin der bP vor dem Hintergrund der Beziehung in dem Licht zu sehen, dass sie wohl versuchte, Angaben zu tätigen, welche zu einem weiteren Aufenthalt der bP in Österreich führen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die bP tatsächlich von der Familie der Ehegattin akzeptiert wird und mit dieser im Falle der Haftentlassung wieder zusammen leben kann, sind dennoch die gravierenden Gefährdungsmomente der bP für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend zu berücksichtigen. II.2.4.3. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP über familiären Anschluss in der Türkei verfügt. Die Verwandten (insbesondere Großeltern und zwei Tanten) leben in der Türkei in geordneten Verhältnissen und verfügen über Unterkunftsmöglichkeiten auch für die bP. Von einer finanziellen oder sonstigen Notlage der Verwandten in der Türkei kann mangels entsprechender Angaben der bP nicht ausgegangen werden.römisch zwei.2.4.3. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP über familiären Anschluss in der Türkei verfügt. Die Verwandten (insbesondere Großeltern und zwei Tanten) leben in der Türkei in geordneten Verhältnissen und verfügen über Unterkunftsmöglichkeiten auch für die bP. Von einer finanziellen oder sonstigen Notlage der Verwandten in der Türkei kann mangels entsprechender Angaben der bP nicht ausgegangen werden. Die bP hat auch die Türkei mehrfach zu Urlaubszwecken besucht, zuletzt im Rahmen der Flitterwochen 2014. Aufgrund des kulturellen Umfeldes und dem Zusammenhalt in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen. Es kann auch aufgrund der Angaben in der Verhandlung von entsprechenden Kenntnissen der türkischen Sprache durch die bP ausgegangen werden. Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können. Sie hielt sich in der Kindheit dort auf und besuchte auch für 5 Jahre die Schule. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten auch aufgrund der Besuche im Erwachsenenalter bekannt sind. Auch steht es den Familienangehörigen der bP frei, mit der bP – zumindest vorübergehend – in die Türkei zu reisen um ihr dort die Integration zu erleichtern. II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. römisch zwei.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt und gab die bP auch an, in keinerlei Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen tätig zu sein. Es liegen jedoch zu berücksichtigende familiäre Bindungen vor. Die volljährige bP lebte zwar mit Ehegattin und dem ersten Kind vor der Haft in einem gemeinsamen Haushalt und kann wieder bei diesen nach der Haftentlassung leben. Diese Bindungen konnten sie aber auch nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten. Zum entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung, dass die bP die Straftat begangen hat, obwohl sie damals schon verheiratet war, ein Kind hatte und die Ehegattin das zweite Kind erwartete, konnte die bP nichts Vorbringen, was die Annahme entkräftete, dass ihr bewusst gewesen sein musste, dass, falls sie als Täter ausgeforscht und inhaftiert wird, das Familienleben für längere Zeit beendet bzw. erheblich eingeschränkt ist. Richtig ist zwar, dass, wie in der Beschwerde angeführt, die bP aufgrund des Einreiseverbotes die Kinder und Ehegattin in Österreich nicht besuchen kann, umgekehrt ist dies aber sehr wohl möglich. Die Ehegattin verfügt selbst noch über Familie in der Türkei und war zuletzt im Sommer 2020 mit den Kindern zu Urlaubszwecken in der Türkei. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK im Rahmen der Interessensabwägung die Gefährlichkeit der bP überwiegende Abhängigkeit bestünde. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Artikel 8, EMRK im Rahmen der Interessensabwägung die Gefährlichkeit der bP überwiegende Abhängigkeit bestünde. Die bP brachte zudem vor, dass in Deutschland und den Niederlanden die festgestellten familiären Bindungen vorhanden sind. Darüber hinaus hat die bP weder behauptet, dass die Eltern oder Geschwister in irgendeiner Art auf sie angewiesen wären, noch dargelegt, in welcher Weise enge persönliche Beziehungen zu diesen bestünden. Vor dem Hintergrund, dass die bP seit 3 Jahren in Österreich inhaftiert ist und dass sie zuvor bereits aus eigenem Wunsch seit 2014 in Österreich lebte und lediglich sporadische Besuche vorgebracht wurden, kann von keiner engen Beziehung und damit auch von keinem Familienleben besonderer Intensität zu diesen Personen ausgegangen werden. Zudem stünde es auch diesen Familienmitgliedern frei, der bP in die Türkei zu folgen oder sie dort regelmäßig zu besuchen bzw. auf anderem Wege Kontakt zu halten. II.2.4.5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).römisch zwei.2.4.5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Die bP wurde wegen der bereits festgestellten Straftaten strafgerichtlich verurteilt. Bereits in dem strafgerichtlichen Urteil wurde das Verhalten der bP und der diesem zugrunde liegende Gesinnungsunwert und Handlungsunwert festgestellt. Es bedurfte nach Ansicht des Strafgerichts der gesetzten Sanktion, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsordnung, der Achtung des fremden Eigentums und der körperliche Integrität zu unterstreichen. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten, dem undatierten Bericht der JA XXXX (aufgrund tadellosem Verhalten wurde bP in den gelockerten Vollzug genommen, bisher 24 Ausgänge zur Gattin und den Kindern – nachfolgende Kontrollen auf Drogen und Alkohol verliefen negativ – bedingte Entlassung werde angenommen) und der undatierte Arbeitsbestätigung der JA XXXX über regelmäßige Beschäftigung der bP dort ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nunmehr vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen als nicht aktuell darstellen. Hierzu wird darauf verwiesen, dass die bP am 16.09.2019 eine Ordnungswidrigkeit, Pflichtverletzung und strafbare Handlung während der Haft begangen hat und hierzu in der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass es sich bei der von ihr mitgeführten Substanz um Heroin handelte, welches sie aber selbst nicht nehme.Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten, dem undatierten Bericht der JA römisch 40 (aufgrund tadellosem Verhalten wurde bP in den gelockerten Vollzug genommen, bisher 24 Ausgänge zur Gattin und den Kindern – nachfolgende Kontrollen auf Drogen und Alkohol verliefen negativ – bedingte Entlassung werde angenommen) und der undatierte Arbeitsbestätigung der JA römisch 40 über regelmäßige Beschäftigung der bP dort ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nunmehr vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen als nicht aktuell darstellen. Hierzu wird darauf verwiesen, dass die bP am 16.09.2019 eine Ordnungswidrigkeit, Pflichtverletzung und strafbare Handlung während der Haft begangen hat und hierzu in der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass es sich bei der von ihr mitgeführten Substanz um Heroin handelte, welches sie aber selbst nicht nehme. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich die bP seit den Straftaten in Deutschland 2006 / 2007 wohlverhalten hätte, ergibt sich aus den aus Deutschland übermittelten Unterlagen bzw. den Unterlagen aus der JA, insbesondere dem Beschluss betreffend den überwachten elektronischen Hausarrest, dass die bP neben den Vorfällen 2006 / 2007 in Deutschland zuletzt 2011 erkennungsdienstlich wegen gefährlicher Körperverletzung behandelt wurde. Im Urteil des österreichischen Strafgerichts wird zudem darauf verwiesen, dass die bP 2010 zweimal (versuchter Betrug und Erschleichung von Leistungen), 2012 einmal (Erschleichen von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug) zu Geldstrafen und 2013 einmal wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In der Verhandlung ging die bP lediglich auf die Straftat in Österreich ein, welche sie
mehrfachen Beteuerungen bereue, und erwähnte im Zuge der Ausführungen zur Frage, wie wichtig ihr das Familienleben in Österreich in Anbetracht der Straftat war: Hinsichtlich der Vorstrafen in Deutschland gebe ich an, dass ich habe der Familie geholfen, sie haben Schläge bekommen und am Ende war ich der Schuldige. Ich wollte nur helfen bevor es eskaliert. Zum Verbrechen in Österreich gebe ich an, dass ich das Geschehen leider nicht rückgängig machen kann, ich war damals in einer Situation, in der ich nicht sein sollte, ich war psychisch unter Druck, ich war auch arbeiten, oft bis 21 Uhr. Ich hatte eine Spielsucht, da ich in Deutschland immer alleine war. Ich kann mir selber nicht verzeihen. Meine Frau gibt mir noch diese eine Chance. Ich möchte nach meiner Entlassung zu dieser geschädigten Frau gehen und mich nochmals bei ihr entschuldigen. Damit zeigt die bP aber gerade nicht auf, dass sie sich umfassend mit ihrer strafrechtsrelevanten Vergangenheit, insbesondere in Deutschland auseinandergesetzt hätte, und zeigen die dort verübten Straftaten, welche sich bereits in Deutschland steigerten und dort von Erschleichung von Leistungen über Betrug bis zum Widerstand gegen Vollzugsorgane gingen, dass die bP bereits damals zwischen 2006 / 2007 und 2013 nicht besonders an der Einhaltung von Rechtsnormen interessiert war. Dass sie im Anschluss an die Einreise in Österreich bis zur Inhaftierung 2017 für knapp 4 Jahre straffrei war, stellt an sich schon kein besonders langes Wohlverhalten dar. Zudem wurde die bP wegen der Begehung eines bewaffneten Raubes verurteilt, welcher auch zu einer Körperverletzung führte, was an sich schon als schwerer Verstoß gegen die Werte eines Rechtsstaates anzusehen ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).Damit zeigt die bP aber gerade nicht auf, dass sie sich umfassend mit ihrer strafrechtsrelevanten Vergangenheit, insbesondere in Deutschland auseinandergesetzt hätte, und zeigen die dort verübten Straftaten, welche sich bereits in Deutschland steigerten und dort von Erschleichung von Leistungen über Betrug bis zum Widerstand gegen Vollzugsorgane gingen, dass die bP bereits damals zwischen 2006 / 2007 und 2013 nicht besonders an der Einhaltung von Rechtsnormen interessiert war. Dass sie im Anschluss an die Einreise in Österreich bis zur Inhaftierung 2017 für knapp 4 Jahre straffrei war, stellt an sich schon kein besonders langes Wohlverhalten dar. Zudem wurde die bP wegen der Begehung eines bewaffneten Raubes verurteilt, welcher auch zu einer Körperverletzung führte, was an sich schon als schwerer Verstoß gegen die Werte eines Rechtsstaates anzusehen ist vergleiche rechtliche Beurteilung unten). Weder vermochten die Strafen in Deutschland (zuletzt eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 4 Monaten) die bP von einer weiteren Straftat in Österreich abzuhalten, noch vermochte die Verurteilung der bP in Österreich 2017 die bP davon abzuhalten, selbst während der Strafhaft eine Straftat zu begehen. Am
- September 2019 war die bP im Besitz von Suchtmitteln während der Haft, wodurch sie Ordnungswidrigkeiten nach §§ 107 Abs 1 Z 5 (nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände), 107 Abs 1 Z 10 (Pflichtverletzung), 107 Abs 3 StVG (gerichtlich strafbare Handlung) beging und mit einer Geldbuße von 70,- Euro belegt wurde. Zugleich wurde sie von der Arbeit abgelöst und in den normalen Strafvollzug überstellt. Die fehlende Möglichkeit, wiederum seine Familie und Kinder zu sehen, ist auf diese Umstände zurückzuführen und zeigt dieses Verhalten, dass die bP offensichtlich in Kauf nahm, durch ihr Verhalten wieder persönlich vollständig von der Familie getrennt zu werden.Am
- September 2019 war die bP im Besitz von Suchtmitteln während der Haft, wodurch sie Ordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 107, Absatz eins, Ziffer 5, (nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände), 107 Absatz eins, Ziffer 10, (Pflichtverletzung), 107 Absatz 3, StVG (gerichtlich strafbare Handlung) beging und mit einer Geldbuße von 70,- Euro belegt wurde. Zugleich wurde sie von der Arbeit abgelöst und in den normalen Strafvollzug überstellt. Die fehlende Möglichkeit, wiederum seine Familie und Kinder zu sehen, ist auf diese Umstände zurückzuführen und zeigt dieses Verhalten, dass die bP offensichtlich in Kauf nahm, durch ihr Verhalten wieder persönlich vollständig von der Familie getrennt zu werden. Im Beschluss über die Ablehnung des elektronisch überwachten Hausarrests ist bereits festgehalten, dass ungeachtet der einschlägigen Vorstrafen die bP in Österreich straffällig wurde und damit die erfolgten Sanktionen offenbar keine Wirkung zeigten. Zudem geht auch das BVwG davon aus, dass sich aus dem neuerlichen Fehlverhalten der bP während der derzeit vollzogenen Haftstrafe am
- September 2019 - also nach ca. zwei Jahren im Strafvollzug und zu einem Zeitpunkt als er im gelockerten Vollzug angehalten wurde - ergibt, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt verbüßte Strafzeit zu keiner nachhaltigen positiven Verhaltensänderung geführt hat. Schließlich wurde im Beschluss des LG festgehalten, dass die bP offensichtlich keine wirkliche Einsicht betreffend dem Unrechtsgehalt der neuerlichen Delinquenz im Rahmen des Strafvollzuges zeigte, da sie versuchte, in der Beschwerde darzulegen, dass sie „natürlich nachsehbar" die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe. Für das BVwG zeigt das strafrechtsrelevante Vorleben der bP in Deutschland sowie in Österreich in Zusammenschau mit dem straffälligem Verhalten während der Haft, dass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann, da die bP das Unrecht ihrer Taten noch nicht voll eingesehen hat und auch kein Gesinnungswandel erkennbar ist. Daran vermögen auch die problemlos abgelaufenen, in der Vergangenheit bis September 2019 durchgeführten Ausgänge und die familiären Anknüpfungspunkte nichts zu ändern, da wie bereits dargelegt die bP eben auch während der Strafhaft straffällig wurde und damit selbst das (eingeschränkte) Familienleben zum wiederholten Mal aufs Spiel gesetzt hat. Schließlich weist die bP nach wie vor jedenfalls Schulden von rund 15.000,- Euro auf und kann selbst in Anbetracht einer Einstellungszusage nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht in einer finanziell angespannten Situation befinden würde. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass den Kindern der bP Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Zwar hat die bP selbst nie staatliche Leistungen in Österreich bezogen, allerdings empfängt die Ehegattin der bP aufgrund der Inhaftierung der bP staatliche Unterhaltsleistungen. Aus der Niederschrift vor dem zuständigen Magistrat ergibt sich, dass für ein Kind ab 01.01.2018 Unterhaltsvorschuss (Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt) gezahlt wurde und für das weitere Kind beantragt wurde. Die finanziell angespannte Situation in Zusammenschau mit der Spielleidenschaft der bP haben zu dem versuchten Raubüberfall geführt. Dass sich an dieser Lage zwischenzeitlich etwas geändert hätte, kann nicht erkannt werden (so wird auch im Bericht des Verein XXXX ausgeführt, dass nur im Falle einer Kostenreduktion des Beitrages für den eüH die finanziellen Verhältnisse für diese Vollzugsform geeignet erscheinen).Die finanziell angespannte Situation in Zusammenschau mit der Spielleidenschaft der bP haben zu dem versuchten Raubüberfall geführt. Dass sich an dieser Lage zwischenzeitlich etwas geändert hätte, kann nicht erkannt werden (so wird auch im Bericht des Verein römisch 40 ausgeführt, dass nur im Falle einer Kostenreduktion des Beitrages für den eüH die finanziellen Verhältnisse für diese Vollzugsform geeignet erscheinen). Die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten zeigt auch, dass die bP nicht belegte, dass sie sich einer Therapie oder dergleichen wegen Suchtmittel oder der Spielsucht während der Haft unterzogen hätte. Lediglich aus einer alten Vollzugsinformation ergibt sich, dass die bP mit 05.12.2017 einer suchttherapeutischen Behandlungsgruppe zugeordnet wurde. Dass die bP jedoch später 2019 mit Suchtmittel angetroffen wurde, indiziert jedoch, dass auch in diesem Zusammenhang ein Problem der bP besteht. Auch wenn die bP vermeinte, sich nunmehr wohlzuverhalten, kann aufgrund des sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und der Einstellung der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass sie trotz ihrer strafrechtsrelevanten Vergangenheit in Deutschland und damit verbunden Strafen zwei Jahre nach der Einreise und während aufrechter Ehe wiederum straffällig geworden ist. Auch hat die bP nicht glaubhaft gemacht, von sich aus eine entsprechende Therapie zu beabsichtigen. Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP keine Straftaten mehr setzt. Eine positive Zukunftsprognose setzt voraus, dass sich eine Person über einen längeren Zeitraum in Freiheit wohl verhält. II.2.4.
- Die bP hat kein Vorbringen dazu erstattet, dass eine Abschiebung sie in den Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen würde und können derartige Umstände auch vom BVwG nicht erkannt werden.römisch zwei.2.4.
- Die bP hat kein Vorbringen dazu erstattet, dass eine Abschiebung sie in den Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen würde und können derartige Umstände auch vom BVwG nicht erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentsch