RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlL514 2161814-1 Spruch, L514 2161814-1/22E L514 2161816-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , beide StA Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , und der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin), beides irakische Staatsangehörige, sunnitische Moslems und der Volksgruppe der Araber angehörig, reisten gemeinsam im XXXX 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin), beides irakische Staatsangehörige, sunnitische Moslems und der Volksgruppe der Araber angehörig, reisten gemeinsam im römisch 40 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.09.2014 wurden beide Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Als Grund für die Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er von der Terrorgruppe IS verfolgt werde, da er Journalist sei. Deswegen habe er in die Türkei flüchten müssen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er erfahren, dass der IS seinen Bruder wegen ihm entführt habe. Jeder, der zur Regierung gehöre oder in der Öffentlichkeit stehe und für die Regierung arbeiten würde, sei verfolgt oder ermordet worden. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und seine Muttersprach Arabisch sei. Er habe in XXXX von 1978 bis 1984 die Grundschule und anschließend bis 1990 die Hauptschule besucht. Seine Eltern und seine Geschwister würden alle noch im Irak leben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und seine Muttersprach Arabisch sei. Er habe in römisch 40 von 1978 bis 1984 die Grundschule und anschließend bis 1990 die Hauptschule besucht. Seine Eltern und seine Geschwister würden alle noch im Irak leben. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Ehegatte wegen seines Berufes von der Terrorgruppe IS verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus Angst um ihr Leben hätten sie deshalb flüchten müssen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Muttersprache Arabisch sei und sie von 1989 bis 1995 die Grundschule in XXXX besucht habe. Anschließend habe sie in XXXX die Hauptschule und ein College absolviert. Vor ihrer Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin im Irak als Lehrerin gearbeitet. Ihre Familie, Eltern und Geschwister, würden noch im Irak leben. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Muttersprache Arabisch sei und sie von 1989 bis 1995 die Grundschule in römisch 40 besucht habe. Anschließend habe sie in römisch 40 die Hauptschule und ein College absolviert. Vor ihrer Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin im Irak als Lehrerin gearbeitet. Ihre Familie, Eltern und Geschwister, würden noch im Irak leben.
- Am 13.07.2015 wurde die beiden Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Befragung seinen Personalausweis Nr. XXXX , die Heiratsurkunde Nr. XXXX , den irakischen Führerschein Nr. XXXX , den Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX und diverse Presseausweise vor. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Befragung seinen Personalausweis Nr. römisch 40 , die Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , den irakischen Führerschein Nr. römisch 40 , den Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. römisch 40 und diverse Presseausweise vor. Zusammengefasst führte er in der Einvernahme auf Nachfrage an, dass er in XXXX die Grundschule und das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen habe. Nach der Matura habe er von 1991 bis 1994 den Militärdienst in XXXX absolviert. Danach habe er ein Geschäft für Männerbekleidung in XXXX eröffnet, welches er ca. 11 Jahre lang mit einem Partner betrieben habe. Am XXXX 2014 sei er in die Türkei geflüchtet und am XXXX 2014 sei sein Handygeschäft, welches er neben dem Bekleidungsgeschäft betrieben habe, vom IS beschlagnahmt worden. Darüber hinaus habe er ab dem Jahr 2005 oder 2006 als Journalist für die Zeitung XXXX und auch für andere Zeitungen gearbeitet.Zusammengefasst führte er in der Einvernahme auf Nachfrage an, dass er in römisch 40 die Grundschule und das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen habe. Nach der Matura habe er von 1991 bis 1994 den Militärdienst in römisch 40 absolviert. Danach habe er ein Geschäft für Männerbekleidung in römisch 40 eröffnet, welches er ca. 11 Jahre lang mit einem Partner betrieben habe. Am römisch 40 2014 sei er in die Türkei geflüchtet und am römisch 40 2014 sei sein Handygeschäft, welches er neben dem Bekleidungsgeschäft betrieben habe, vom IS beschlagnahmt worden. Darüber hinaus habe er ab dem Jahr 2005 oder 2006 als Journalist für die Zeitung römisch 40 und auch für andere Zeitungen gearbeitet. Seine Ehegattin habe er am XXXX 2008 geheiratet und sei die Ehe kinderlos geblieben. Die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers würden noch im Irak leben. Drei seiner Brüder würden in XXXX leben und einer in XXXX , welcher von der Miliz verhaftet worden sei. Die Mutter und seine beiden verheirateten Schwestern würden nach wie vor in XXXX leben. Die Mutter beziehe eine Pension und drei seiner Brüder würden nach wie vor ihr Gehalt (Uni bzw Medikamentenfirma) beziehen. Ein Bruder lebe von seinen Ersparnissen. Seine Ehegattin habe er am römisch 40 2008 geheiratet und sei die Ehe kinderlos geblieben. Die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers würden noch im Irak leben. Drei seiner Brüder würden in römisch 40 leben und einer in römisch 40 , welcher von der Miliz verhaftet worden sei. Die Mutter und seine beiden verheirateten Schwestern würden nach wie vor in römisch 40 leben. Die Mutter beziehe eine Pension und drei seiner Brüder würden nach wie vor ihr Gehalt (Uni bzw Medikamentenfirma) beziehen. Ein Bruder lebe von seinen Ersparnissen. Befragt nach seinen Ausreisegründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er im Irak als Journalist tätig gewesen sei. Heute vor zwei Monaten sei einem Journalistenkollegen der Kopf abgetrennt worden. Am XXXX 2014, vier Tage nachdem der IS XXXX eingenommen habe, habe der Erstbeschwerdeführer einen Anruf von einem Unbekannten bekommen, der ihn gefragt habe, ob er sich im Geschäft befinden würde. Er habe ihm gesagt, dass er morgen im Geschäft sei; noch in derselben Nacht sei er aus seinem Haus geflüchtet und zu seinem Bruder in der Stadt XXXX gegangen. Die Stadt sei mit dem Auto ca. 45 Minuten von XXXX entfernt. Bei seinem Bruder sei er ca. fünf oder sechs Tage geblieben, bevor er legal über die Grenze bei XXXX in die Türkei ausgereist sei. Eine weitere Bedrohung habe es nicht gegeben, es sei nur dieser eine Anruf gewesen. Jedoch habe der Erstbeschwerdeführer bereits im Jahr 2011 schon einmal eine schriftliche Drohung erhalten; weitere seien jedoch nicht gefolgt. Vermutlich deshalb, da er sich in weiterer Folge immer in anderen Ländern aufgehalten habe, um Einkäufe für sein Geschäft zu tätigen. Den Drohbrief aus dem Jahr 2011 habe er vor seiner Ausreise aus dem Irak zerrissen und sei der Inhalt der gewesen, dass ihm gedroht worden sei, dass er geköpft werden, sollte er seine journalistischen Tätigkeiten nicht einstellen. Der Erstbeschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass der Brief vom IS stammen würde, weil ein IS-Logo darauf abgebildet gewesen sei. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er einen Artikel über Gerechtigkeit geschrieben habe. Daraufhin sei er von der Regierung verhaftet worden und sei er etwa 10-15 Tage in Haft gewesen. Sie hätten ihm gedroht, wenn er noch einmal einen solchen Artikel schreibe, würden sie ihm die Hand brechen. Er habe in weiterer Folge auch keine solchen Artikel mehr geschrieben, sondern nur über Frauen und Künstlerinnen. Danach habe er auch keine Probleme mehr mit der Regierung gehabt. Zur Polizei sei der Erstbeschwerdeführer aufgrund der schriftlichen Drohung des IS nicht gegangen, weil diese selbst Angst gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass sein wesentliches Vorbringen bei der Erstbefragung gewesen sei, dass sein Bruder verhaftet worden sei, er dies nun aber nicht mehr wiederholt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass sein Bruder 15 Tage nachdem er den Irak verlassen habe, verhaftet und fünf Tage lang angehalten worden sei. Der IS sei in sein Geschäft gekommen und habe nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Weil er nicht da gewesen sei, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und seien auch noch sein Geschäft, die Waren und sein Auto beschlagnahmt worden. Sein Onkel habe in weiterer Folge mit dem IS gesprochen, weshalb sein Bruder wieder freigelassen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Ehegattin nie bedroht worden. Aktuell sei es so, dass die Milizen seinen älteren Bruder verhaftet hätten und er wüsste nicht, wo er sei.Befragt nach seinen Ausreisegründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er im Irak als Journalist tätig gewesen sei. Heute vor zwei Monaten sei einem Journalistenkollegen der Kopf abgetrennt worden. Am römisch 40 2014, vier Tage nachdem der IS römisch 40 eingenommen habe, habe der Erstbeschwerdeführer einen Anruf von einem Unbekannten bekommen, der ihn gefragt habe, ob er sich im Geschäft befinden würde. Er habe ihm gesagt, dass er morgen im Geschäft sei; noch in derselben Nacht sei er aus seinem Haus geflüchtet und zu seinem Bruder in der Stadt römisch 40 gegangen. Die Stadt sei mit dem Auto ca. 45 Minuten von römisch 40 entfernt. Bei seinem Bruder sei er ca. fünf oder sechs Tage geblieben, bevor er legal über die Grenze bei römisch 40 in die Türkei ausgereist sei. Eine weitere Bedrohung habe es nicht gegeben, es sei nur dieser eine Anruf gewesen. Jedoch habe der Erstbeschwerdeführer bereits im Jahr 2011 schon einmal eine schriftliche Drohung erhalten; weitere seien jedoch nicht gefolgt. Vermutlich deshalb, da er sich in weiterer Folge immer in anderen Ländern aufgehalten habe, um Einkäufe für sein Geschäft zu tätigen. Den Drohbrief aus dem Jahr 2011 habe er vor seiner Ausreise aus dem Irak zerrissen und sei der Inhalt der gewesen, dass ihm gedroht worden sei, dass er geköpft werden, sollte er seine journalistischen Tätigkeiten nicht einstellen. Der Erstbeschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass der Brief vom IS stammen würde, weil ein IS-Logo darauf abgebildet gewesen sei. Ferner gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er einen Artikel über Gerechtigkeit geschrieben habe. Daraufhin sei er von der Regierung verhaftet worden und sei er etwa 10-15 Tage in Haft gewesen. Sie hätten ihm gedroht, wenn er noch einmal einen solchen Artikel schreibe, würden sie ihm die Hand brechen. Er habe in weiterer Folge auch keine solchen Artikel mehr geschrieben, sondern nur über Frauen und Künstlerinnen. Danach habe er auch keine Probleme mehr mit der Regierung gehabt. Zur Polizei sei der Erstbeschwerdeführer aufgrund der schriftlichen Drohung des IS nicht gegangen, weil diese selbst Angst gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass sein wesentliches Vorbringen bei der Erstbefragung gewesen sei, dass sein Bruder verhaftet worden sei, er dies nun aber nicht mehr wiederholt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass sein Bruder 15 Tage nachdem er den Irak verlassen habe, verhaftet und fünf Tage lang angehalten worden sei. Der IS sei in sein Geschäft gekommen und habe nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Weil er nicht da gewesen sei, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und seien auch noch sein Geschäft, die Waren und sein Auto beschlagnahmt worden. Sein Onkel habe in weiterer Folge mit dem IS gesprochen, weshalb sein Bruder wieder freigelassen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Ehegattin nie bedroht worden. Aktuell sei es so, dass die Milizen seinen älteren Bruder verhaftet hätten und er wüsste nicht, wo er sei. In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt und würden sie sich ehrenamtlich betätigen, indem sie für Kinder kochen würden. Weitere Kontakte habe er nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Erstbeschwerdeführer durch die Grundversorgung und habe er bereits zwei Deutschkurse besucht und sei er für einen weiteren angemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2015 den Personalausweise Nr. XXXX und den Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX im Original vor.Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2015 den Personalausweise Nr. römisch 40 und den Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. römisch 40 im Original vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme zusammengefasst an, dass sie in XXXX geboren sei und dort die Schule besucht habe, welche sie mit Matura abgeschlossen habe. Danach habe sie vier Jahre lang die Universität in XXXX besucht und Englisch studiert. Ihren Abschluss habe sie im Jahr 2006 gemacht. Sie sei anschließend sechs Jahre zu Hause gewesen und habe in weiterer Folge zwei Jahre in einer Volksschule in XXXX gearbeitet und Englisch unterrichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme zusammengefasst an, dass sie in römisch 40 geboren sei und dort die Schule besucht habe, welche sie mit Matura abgeschlossen habe. Danach habe sie vier Jahre lang die Universität in römisch 40 besucht und Englisch studiert. Ihren Abschluss habe sie im Jahr 2006 gemacht. Sie sei anschließend sechs Jahre zu Hause gewesen und habe in weiterer Folge zwei Jahre in einer Volksschule in römisch 40 gearbeitet und Englisch unterrichtet. Am XXXX 2008 habe sie ihren Ehegatten geheiratet, Kinder habe sie keine. Die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin würden nach wie vor in XXXX leben und bestehe zu diesen auch ein telefonischer Kontakt. Darüber hinaus seien noch weitere Verwandte der Zweibeschwerdeführerin im Irak aufhältig. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin erhalte eine Pension und würden ihre Brüder einer Arbeit nachgehen. Die Lage im Irak sei allgemein sehr schlecht und werde sie immer schlechter. Am römisch 40 2008 habe sie ihren Ehegatten geheiratet, Kinder habe sie keine. Die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin würden nach wie vor in römisch 40 leben und bestehe zu diesen auch ein telefonischer Kontakt. Darüber hinaus seien noch weitere Verwandte der Zweibeschwerdeführerin im Irak aufhältig. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin erhalte eine Pension und würden ihre Brüder einer Arbeit nachgehen. Die Lage im Irak sei allgemein sehr schlecht und werde sie immer schlechter. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes ihr Ehegatte und dessen Gründe gewesen sei. Wäre sie alleine im Irak zurückgeblieben, so wäre sie erpresst worden, damit ihr Ehegatte ebenfalls zurückkehre. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin sei von einem Unbekannten am XXXX 2014 angerufen worden und hätte nachgefragt, ob sich dieser in seinem Geschäft aufhalten würde. Da ihr Ehegatte aus diesem Grund große Angst bekommen habe, seien sie gemeinsam am gleichen Tag zum Bruder ihres Ehegatten in die Stadt XXXX gefahren, wo sie eine Woche geblieben seien. Danach seien sie in die Türkei weitergereist. Drei Jahre zuvor habe der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin bereits einmal eine schriftliche Drohung erhalten. Sie habe den Zettel jedoch nicht gesehen und würde daher auch nicht wissen, was dessen Inhalt gewesen sei. Ihr Ehegatte habe im Irak zwei Geschäfte betrieben und sei darüber hinaus als Journalist tätig gewesen. Er habe über Korruption und über Frauen geschrieben und habe er deshalb auch Probleme im Irak bekommen. Andere Gründe als die ihres Ehegatten habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes ihr Ehegatte und dessen Gründe gewesen sei. Wäre sie alleine im Irak zurückgeblieben, so wäre sie erpresst worden, damit ihr Ehegatte ebenfalls zurückkehre. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin sei von einem Unbekannten am römisch 40 2014 angerufen worden und hätte nachgefragt, ob sich dieser in seinem Geschäft aufhalten würde. Da ihr Ehegatte aus diesem Grund große Angst bekommen habe, seien sie gemeinsam am gleichen Tag zum Bruder ihres Ehegatten in die Stadt römisch 40 gefahren, wo sie eine Woche geblieben seien. Danach seien sie in die Türkei weitergereist. Drei Jahre zuvor habe der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin bereits einmal eine schriftliche Drohung erhalten. Sie habe den Zettel jedoch nicht gesehen und würde daher auch nicht wissen, was dessen Inhalt gewesen sei. Ihr Ehegatte habe im Irak zwei Geschäfte betrieben und sei darüber hinaus als Journalist tätig gewesen. Er habe über Korruption und über Frauen geschrieben und habe er deshalb auch Probleme im Irak bekommen. Andere Gründe als die ihres Ehegatten habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Hinsichtlich ihrer Integration führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten ehrenamtlich für Kinder tätig sei, indem sie für diese kochen würden. Sie habe weiters zwei Deutschkurse und ein Deutschkursseminar besucht, für einen weiteren Deutschkurs sei sie bereits angemeldet.
- Am 17.02.2017 fand sodann eine ergänzende Einvernahme vor dem BFA statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass er nach wie vor zu seiner Familie im Irak Kontakt habe, zuletzt habe er mit seiner Mutter vor einem Monat per SMS Kontakt gehabt. Seine Mutter lebe in XXXX , das mittlerweile befreit worden sei und erhalte die staatliche Pension seines bereits verstorbenen Vaters. Seine beiden Schwestern würden ebenfalls nach wie vor in XXXX mit ihren Familien leben. Zwei seiner Brüder seien hingegen in der Türkei aufhältig, einer lebe in Finnland und einer in Deutschland. Darüber hinaus seien noch weitere Verwandte in XXXX aufhältig. In weiterer Folge wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er in Österreich seine journalistische Tätigkeit nun nicht mehr ausübe, da er sich nicht mehr für den Irak interessieren würde. Sein Bruder, welcher verhaftet worden sei, sei nun wieder freigelassen worden und lebe mit seinem anderen Bruder in der Türkei als Flüchtling. In XXXX würden immer noch Anschläge passieren; auch in den befreiten Gebieten würden Anschläge verübt werden. Auf den Vorhalt, dass auch XXXX vom IS befreit worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es immer noch Schläfer gebe, die bis heute aktiv seien. Gerade vor einer Woche habe es wieder einen Anschlag gegeben.
- Am 17.02.2017 fand sodann eine ergänzende Einvernahme vor dem BFA statt. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass er nach wie vor zu seiner Familie im Irak Kontakt habe, zuletzt habe er mit seiner Mutter vor einem Monat per SMS Kontakt gehabt. Seine Mutter lebe in römisch 40 , das mittlerweile befreit worden sei und erhalte die staatliche Pension seines bereits verstorbenen Vaters. Seine beiden Schwestern würden ebenfalls nach wie vor in römisch 40 mit ihren Familien leben. Zwei seiner Brüder seien hingegen in der Türkei aufhältig, einer lebe in Finnland und einer in Deutschland. Darüber hinaus seien noch weitere Verwandte in römisch 40 aufhältig. In weiterer Folge wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er in Österreich seine journalistische Tätigkeit nun nicht mehr ausübe, da er sich nicht mehr für den Irak interessieren würde. Sein Bruder, welcher verhaftet worden sei, sei nun wieder freigelassen worden und lebe mit seinem anderen Bruder in der Türkei als Flüchtling. In römisch 40 würden immer noch Anschläge passieren; auch in den befreiten Gebieten würden Anschläge verübt werden. Auf den Vorhalt, dass auch römisch 40 vom IS befreit worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es immer noch Schläfer gebe, die bis heute aktiv seien. Gerade vor einer Woche habe es wieder einen Anschlag gegeben. Erneut nach seien Fluchtgründen befragt führte der Erstbeschwerdeführer ergänzend aus, dass der Anrufer einen ländlichen Dialekt und nicht den in XXXX gebräuchlichen Dialekt gesprochen habe, weshalb er ihn auch dem IS zugeordnet habe. Er habe deswegen auch gleich große Angst bekommen, weil es die Zeit gewesen sei, in welcher die Anschläge in XXXX stattgefunden hätten. Nochmals wiederholte er, dass er bereits im Jahr 2011 einen Drohbrief erhalten habe. Zwischen 2011 und 2014 habe es keine Bedrohungen gegeben; er habe weiterhin Artikel geschrieben, jedoch mit anderem Inhalt und er habe sich oft im Ausland aufgehalten, wie Dubai oder der Türkei. Auf dem Drohbrief seien auch Logos und Fahnen gewesen, alles in schwarzer Farbe und darunter habe „Islamischer Staat“ gestanden. Im Jahr 2012 habe es darüber hinaus einen Anschlag in der Nähe seines Geschäftes gegeben, der mit einer Flaschenbombe verübt worden sei; 13 Menschen seien dabei ums Leben gekommen und habe der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge aus diesem Grund auch Probleme mit seinen Ohren bekommen. Aufgrund des ein Jahr zuvor erhaltenen Drohbriefes gehe er davon aus, dass der Anschlag ihm gegolten habe. Weil sich jedoch ein Checkpoint in der Nähe seines Geschäftes befunden habe, hätten die Täter nicht näher zu ihm kommen können. Erneut nach seien Fluchtgründen befragt führte der Erstbeschwerdeführer ergänzend aus, dass der Anrufer einen ländlichen Dialekt und nicht den in römisch 40 gebräuchlichen Dialekt gesprochen habe, weshalb er ihn auch dem IS zugeordnet habe. Er habe deswegen auch gleich große Angst bekommen, weil es die Zeit gewesen sei, in welcher die Anschläge in römisch 40 stattgefunden hätten. Nochmals wiederholte er, dass er bereits im Jahr 2011 einen Drohbrief erhalten habe. Zwischen 2011 und 2014 habe es keine Bedrohungen gegeben; er habe weiterhin Artikel geschrieben, jedoch mit anderem Inhalt und er habe sich oft im Ausland aufgehalten, wie Dubai oder der Türkei. Auf dem Drohbrief seien auch Logos und Fahnen gewesen, alles in schwarzer Farbe und darunter habe „Islamischer Staat“ gestanden. Im Jahr 2012 habe es darüber hinaus einen Anschlag in der Nähe seines Geschäftes gegeben, der mit einer Flaschenbombe verübt worden sei; 13 Menschen seien dabei ums Leben gekommen und habe der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge aus diesem Grund auch Probleme mit seinen Ohren bekommen. Aufgrund des ein Jahr zuvor erhaltenen Drohbriefes gehe er davon aus, dass der Anschlag ihm gegolten habe. Weil sich jedoch ein Checkpoint in der Nähe seines Geschäftes befunden habe, hätten die Täter nicht näher zu ihm kommen können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2017 an, dass sie Kontakt zu ihrer Familie in XXXX über das Internet habe; das sei jedoch nicht immer so gewesen, weil der IS den Menschen in XXXX das Handy verboten habe. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin befinde sich mittlerweile in Österreich, er habe ebenfalls um Asyl angesucht und habe sie auch zu ihm Kontakt. Erneut brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Gründe zum Verlassen des Heimatlandes ausschließlich die ihres Ehegatten seien, eigene Gründe habe sie nicht. Nochmals führte sie aus, dass ihr Ehegatte am XXXX 2014 einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten und er daraufhin große Angst bekommen habe. Der Bruder ihres Ehegatten, welcher nach der Ausreise inhaftiert worden sei, befinde sich nun in Finnland und habe bereits einen positiven Asylbescheid erhalten. Hinsichtlich ihrer Integration führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und die Hauptschule abgeschlossen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2017 an, dass sie Kontakt zu ihrer Familie in römisch 40 über das Internet habe; das sei jedoch nicht immer so gewesen, weil der IS den Menschen in römisch 40 das Handy verboten habe. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin befinde sich mittlerweile in Österreich, er habe ebenfalls um Asyl angesucht und habe sie auch zu ihm Kontakt. Erneut brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Gründe zum Verlassen des Heimatlandes ausschließlich die ihres Ehegatten seien, eigene Gründe habe sie nicht. Nochmals führte sie aus, dass ihr Ehegatte am römisch 40 2014 einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten und er daraufhin große Angst bekommen habe. Der Bruder ihres Ehegatten, welcher nach der Ausreise inhaftiert worden sei, befinde sich nun in Finnland und habe bereits einen positiven Asylbescheid erhalten. Hinsichtlich ihrer Integration führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und die Hauptschule abgeschlossen habe.
- Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 16.05.2017, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge der beiden beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Den beiden Beschwerdeführern wurde allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) zuerkannt und ihnen zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
- Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 16.05.2017, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der beiden beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Den beiden Beschwerdeführern wurde allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und ihnen zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. In der Begründung führte das BFA aus, dass eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch unbekannte Dritte bzw. dem IS nicht festgestellt werden konnte und auch nicht, dass er wegen seiner journalistischen Tätigkeit einer Verfolgung im Heimatland unterliege. Auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Jedoch wurde festgehalten, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass für die beiden Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe, weshalb dem Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes stattgegeben werde. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde beiden Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde beiden Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.
- Gegen diese ordnungsgemäß am 18.05.2017 den Beschwerdeführern zugestellten Bescheide erhoben diese, vertreten durch den Migrantinnenverein St.Marx, mit Schreiben vom 06.06.2017 fristgerecht Beschwerden gegen Spruchteil I. der bekämpften Bescheide.
- Gegen diese ordnungsgemäß am 18.05.2017 den Beschwerdeführern zugestellten Bescheide erhoben diese, vertreten durch den Migrantinnenverein St.Marx, mit Schreiben vom 06.06.2017 fristgerecht Beschwerden gegen Spruchteil römisch eins. der bekämpften Bescheide. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer familiären Herkunft, Verfolgungshandlungen sowohl seitens der IS als auch der bewaffneten radikal-schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen seien. Da die irakischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig seien, hätten die beiden Beschwerdeführer flüchten müssen. Die belangte Behörde sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei; die Beschwerdeführer hätten konkrete Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht und auch diverse Beweismittel vorgelegt, die von der Behörde zu würdigen gewesen wären. Die fluchtauslösenden Erlebnisse seien so geschildert worden, wie man es von jemanden erwarte würde, der ein Ereignis auch tatsächlich erlebt habe; es seien konkrete Schilderungen von Details erfolgt, mit Zeit- und Ortsangaben, sowie Schilderungen von Emotionen. Hinsichtlich des Vorwurfs des gesteigerten Vorbringens sei auszuführen, dass die Erstbefragung bei der Polizei nicht dazu gedacht sei, die Asylgründe erschöpfend darzustellen. Diese Ansicht habe auch das BVwG in der Entscheidung W228 1433746-1 klar und deutlich vertreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer werde auch durch die Länderberichte bestätigt. Darin werde nämlich ausgeführt, dass die am meisten gefährdeten Personengruppen im Irak neben ethnischen und religiösen Personengruppen, Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparates, sogenannte „Kollaborateure“ und Mitarbeiter von Ministerien seien. Des Weiteren werde die Sicherheitslage im Irak seit 2015 als höchst instabil bezeichnet, sodass die schiitischen Milizen insgesamt als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt werden würden, die sich gleich dem IS massiver Menschenrechtverletzungen schuldig machen und gegen „unislamisches Verhalten“ vorgehen würden. Zivilisten seien Opfer von Gewalt; sie würden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und würden auch Massenexekutionen durchgeführt werden. Insbesondere sei die schiitische Al Haqq Miliz dabei hervorzuheben. In ihrer Brutalität würden sich die schiitischen Milizen kaum vom IS unterscheiden und gegen „Andersgläubige“, wie auch kritische Journalisten vorgehen. Diese Berichte seien von der belangten Behörde zwar zitiert, jedoch offensichtlich in keiner Weise in die Beurteilung des Falles miteinbezogen worden. Eine adäquate Prüfung habe nicht stattgefunden und sei der Fall nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt worden. Die Beschwerdeführer hätten auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit eine Verfolgung zu befürchten, denn Ziel der radikalen Islamisten sei es auch, durch den Bürgerkrieg eine neue religiöse Ordnung mit Waffengewalt durchzusetzen. Die Beschwerdeführer seien einer persönlichen Bedrohung und einer Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen, wegen des beruflichen Hintergrundes, im Heimatland ausgesetzt gewesen. Der belangten Behörde wäre es möglich gewesen, im Heimatland Recherchen durchzuführen, was sie jedoch unterlassen habe. Im Irak gebe es auch keinen staatlichen Schutz, der Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und sei dieser selbst auf Unterstützung der schiitischen Milizen im Kampf gegen den IS angewiesen. Auch sei zu befürchten, dass im Falle des Sieges der irakischen Streitkräfte gegen den IS, der wahre Bürgerkrieg erst beginnen werde. Geringfügige Diskrepanzen im Vorbingen können bei traumatischen Ereignissen durchaus nachvollziehbar sein. Die belangte Behörde sei auch nicht auf das zentrale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wegen seiner journalistischen Tätigkeit und auf die Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, hinreichend eingegangen. Die allgemeine Lage im Irak sei höchst instabil und eine Abschiebung der Beschwerdeführer unverantwortlich. Den Beschwerdeführern drohe im Irak eine individuelle Bedrohung, weshalb ihnen der Asylstatus zuzuerkennen gewesen wäre.
- Am 06.03.2020 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer, deren Vertreter und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Ausreisegründe nochmals detailliert darzulegen. Mit Schreiben vom 20.03.2020 langte ein Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführer zu den in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Lage im Irak unverändert schlecht sei. Der IS stelle sich auch nach der Rückeroberung XXXX keinesfalls als besiegt dar und gehe nach wie vor eine große Gefahr von diesem aus, insbesondere würden immer wieder Anschläge und Attentate auf kritische Infrastruktur und „High Risk Targets“ verübt werden. Der Erstbeschwerdeführer habe gleichlautend und glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist ins Visier radikaler, gewaltbereiter Gruppierungen (IS und auch schiitische Milizen) geraten sei. Der Erstbeschwerdeführer habe im Zuge seiner Tätigkeit als Journalist auch die grassierende Korruption angeprangert und sich dadurch Feinde gemacht. Dass der Erstbeschwerdeführer im Irak als Journalist tätig gewesen sei, sei auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden; Journalisten seien im Irak nach wie vor größter Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Auch in den Länderberichten würden Journalisten neben weiteren Berufsgruppen als besonders gefährdete Berufsgruppe angeführt. Mit Schreiben vom 20.03.2020 langte ein Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführer zu den in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Lage im Irak unverändert schlecht sei. Der IS stelle sich auch nach der Rückeroberung römisch 40 keinesfalls als besiegt dar und gehe nach wie vor eine große Gefahr von diesem aus, insbesondere würden immer wieder Anschläge und Attentate auf kritische Infrastruktur und „High Risk Targets“ verübt werden. Der Erstbeschwerdeführer habe gleichlautend und glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist ins Visier radikaler, gewaltbereiter Gruppierungen (IS und auch schiitische Milizen) geraten sei. Der Erstbeschwerdeführer habe im Zuge seiner Tätigkeit als Journalist auch die grassierende Korruption angeprangert und sich dadurch Feinde gemacht. Dass der Erstbeschwerdeführer im Irak als Journalist tätig gewesen sei, sei auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden; Journalisten seien im Irak nach wie vor größter Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Auch in den Länderberichten würden Journalisten neben weiteren Berufsgruppen als besonders gefährdete Berufsgruppe angeführt. Angeführt wurden ferner zwei Berichte und wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass daraus klar hervorgehe, dass Journalisten, die sich, wie der Erstbeschwerdeführer, zu politischen Themen geäußert hätten, im Irak größter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit und der Abstammung aus einer wohlhabenden Familie habe der Erstbeschwerdeführer einen gewissen Bekanntheitsgrad in XXXX gehabt. Aufgrund seiner exponierten Stellung sei der Erstbeschwerdeführer als „High Risk Target“ anzusehen. Im Falle einer Rückkehr würde eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehen. Aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit und der Abstammung aus einer wohlhabenden Familie habe der Erstbeschwerdeführer einen gewissen Bekanntheitsgrad in römisch 40 gehabt. Aufgrund seiner exponierten Stellung sei der Erstbeschwerdeführer als „High Risk Target“ anzusehen. Im Falle einer Rückkehr würde eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehen. Mit Eingang vom 29.04.2020 bzw 28.07.2020 erfolgte die Vorlage von Beweismitteln seitens der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person: Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der Erstbeschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Religion an. Er ist verheiratet mit der Zweitbeschwerdeführerin, welche ebenfalls eine irakische Staatsangehörige ist und der muslimisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Araber angehört. Die beiden Beschwerdeführer reisten gemeinsam am XXXX 2014 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beiden Beschwerdeführer reisten gemeinsam am römisch 40 2014 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im XXXX 2014 im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers in XXXX , im Stadtteil XXXX gelebt. Beide Beschwerdeführer haben in XXXX maturiert und hat der Erstbeschwerdeführer nach der Matura drei Jahre lang bis 1994 seinen Militärdienst in XXXX abgeleistet. Anschließend hat er zwei Geschäfte, ein Handy- und ein Männerbekleidungsgeschäft gemeinsam mit einem Partner geführt, und diese bis zu seiner Ausreise betrieben. Ferner hat er ab dem Jahr 2005 begonnen, als freier Journalist anfänglich bei der Zeitung XXXX und später für mehrere Zeitungen zu arbeiten. Das Handygeschäft wird nunmehr von seinem Cousin geführt. Am Bekleidungsgeschäft ist er nicht mehr beteiligt.Die beiden Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 2014 im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 gelebt. Beide Beschwerdeführer haben in römisch 40 maturiert und hat der Erstbeschwerdeführer nach der Matura drei Jahre lang bis 1994 seinen Militärdienst in römisch 40 abgeleistet. Anschließend hat er zwei Geschäfte, ein Handy- und ein Männerbekleidungsgeschäft gemeinsam mit einem Partner geführt, und diese bis zu seiner Ausreise betrieben. Ferner hat er ab dem Jahr 2005 begonnen, als freier Journalist anfänglich bei der Zeitung römisch 40 und später für mehrere Zeitungen zu arbeiten. Das Handygeschäft wird nunmehr von seinem Cousin geführt. Am Bekleidungsgeschäft ist er nicht mehr beteiligt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach der Matura vier Jahre lang die Universität in XXXX besucht und im Jahr 2006 ein Englisch-Studium abgeschlossen. Anschließend hat sie sechs Jahre lang nicht gearbeitet und dann 2 Jahre in einer Volksschule Englisch unterrichtet, bevor sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Irak verlassen hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach der Matura vier Jahre lang die Universität in römisch 40 besucht und im Jahr 2006 ein Englisch-Studium abgeschlossen. Anschließend hat sie sechs Jahre lang nicht gearbeitet und dann 2 Jahre in einer Volksschule Englisch unterrichtet, bevor sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Irak verlassen hat. Im Irak sind nach wie vor die Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin aufhältig. Darüber hinaus haben beide Beschwerdeführer noch weitere Verwandte im Irak. 1.
- Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit im Irak einer Verfolgung durch den IS bzw. schiitische Milizen ausgesetzt zu sein, war nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den beiden Beschwerdeführern im lrak eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Volksgruppe oder der politischen Gesinnung droht. , 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak wird auf folgende Feststellungen verwiesen:
- Aktuelle Ereignisse 16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji ( XXXX ). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele (vgl. BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in XXXX (vgl. BNvom 13.01.20).16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji ( römisch 40 ). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele vergleiche BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in römisch 40 vergleiche BNvom 13.01.20). Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet (vgl. BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront.Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet vergleiche BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront. Erneut wurde in XXXX ein Journalist, Tawfik al-Tamimi (Chef der Zeitschrift Al-Sabah), entführt. Al-Tamimi ist der dritte bekannt gewordene Entführungsfall seit Beginn der Proteste im Oktober
- Zweiweitere Journalisten wurden mittlerweile wieder freigelassen. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass allein im Januar 2020 mindestens drei Journalisten getötet wurden und vier einem Tötungsversuch entkommen sind.Erneut wurde in römisch 40 ein Journalist, Tawfik al-Tamimi (Chef der Zeitschrift Al-Sabah), entführt. Al-Tamimi ist der dritte bekannt gewordene Entführungsfall seit Beginn der Proteste im Oktober
- Zweiweitere Journalisten wurden mittlerweile wieder freigelassen. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass allein im Januar 2020 mindestens drei Journalisten getötet wurden und vier einem Tötungsversuch entkommen sind. 23.03.2020: Am 16.03.20 beauftragte das Hohe Föderale Gericht den Präsidenten Braham Saleh mit der Nennung eines neuen Premierminister-Kandidaten. Daraufhin wies Saleh den ehemaligen Gouverneur von Najaf, Adnan al-Zurfi, an, eine neue Regierung zusammenzustellen. Die Ernennung al-Zurfis stößt in vielen politischen Parteien auf Ablehnung. Auch regierungskritische Demonstranten lehnen al-Zurfis Nominierung ab. Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausieren derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten. Am 18.03.20 kam es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regefälle zu Überflutungen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien waren in ihren Häusern und mussten evakuiert werden. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementieren Ausgangssperren und schränken die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwert den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem wurden nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört. 30.03.2020: Die Regierung verlängert die wegen des Coronavirus verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.
- Bis dahin bleiben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten sind untersagt, Geschäfte sind nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung ist angehalten zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen sind außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge sind derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen wurden für den Zeitraum 17.03.20 bis 28.03.20 eingestellt. Geltende Einschränkungen werden laufend erneuert. Auch die kurdische Regionalregierung verhängt Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen sind nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte sind autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz XXXX wurden Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt. Konsequenzen sind zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeutet, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen können und kein Einkommen mehr haben. Zudem ist die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert.Auch die kurdische Regionalregierung verhängt Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen sind nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte sind autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz römisch 40 wurden Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt. Konsequenzen sind zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeutet, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen können und kein Einkommen mehr haben. Zudem ist die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert. 06.04.2020: In mehreren irakischen Provinzen wurden Häftlinge unter bestimmten Bedingungen, z.B. auf Kaution oder auf Bewährung, freigelassen, um den Druck in den überfüllten Gefängnissen angesichts der COVID-19-Pandemie zu senken. Die Freilassungen werden von lokalen Gerichten umgesetzt und sind zeitlich begrenzt. Im März 2020 gab es weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, die auf Anschläge von IS-Kämpfern zurückzuführen sind. Die meisten waren in Diyala zu verzeichnen, gefolgt von XXXX , Salahaddin, Ninive und Anbar.Im März 2020 gab es weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, die auf Anschläge von IS-Kämpfern zurückzuführen sind. Die meisten waren in Diyala zu verzeichnen, gefolgt von römisch 40 , Salahaddin, Ninive und Anbar. Die Regierung hat die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.20 verlängert. Die kurdische Regionalregierung hat Ausgangssperren bis zum 10.04.20 verlängert und gab bekannt, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.20 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Kurdischen Region Irak (KRI) bleiben bis zum 11.04.20 geschlossen. Humanitäre Organisationen berichten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese wurden jedoch nicht namentlich genannt. Das Gesundheitsministerium ist die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen entzogen die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, XXXX und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich.Das Gesundheitsministerium ist die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen entzogen die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, römisch 40 und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich. 20.04.2020: Am 09.04.20 wurde der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Seit Adel Abd al-Mahdis Rücktritt im November 2019 sind zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem haben auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt wurden. Kadhimi hat nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden muss. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Trotzdem wurde Kadhimi zuvor vom pro-iranischen Fateh Block und der Kataeb Hizbollah (KH) beschuldigt, bei der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani und des irakischen KH-Führers Abu Mahdi al-Muhandis im Januar 2020 beteiligt gewesen zu sein. Regierungskritische Demonstranten sollen Kadhimis Kandidatur abgelehnt haben. Seit Oktober 2019 finden im Irak regierungskritische Proteste statt, die trotz der COVID-19-Pandemie in kleineren Umfängen anhalten. Die zentralirakische Regierung verlängert Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den
- oder 24.04.
- Die kurdische Regionalregierung gab bekannt, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gelten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.
- Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen muss eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Am 18.04.2020 kam es in XXXX zu Protesten von u.a. Mechatronikern gegen die strikten Schutzmaßnahmen. Der Krisenstab gab daraufhin bekannt, dass in einigen Industriegebieten in XXXX die Arbeit unter bestimmten zeitlichen Vorgaben ab dem 21.04.2020 wiederaufgenommen werden könne. Kommerzielle Flüge sind im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt.Die zentralirakische Regierung verlängert Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den
- oder 24.04.
- Die kurdische Regionalregierung gab bekannt, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gelten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.
- Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen muss eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Am 18.04.2020 kam es in römisch 40 zu Protesten von u.a. Mechatronikern gegen die strikten Schutzmaßnahmen. Der Krisenstab gab daraufhin bekannt, dass in einigen Industriegebieten in römisch 40 die Arbeit unter bestimmten zeitlichen Vorgaben ab dem 21.04.2020 wiederaufgenommen werden könne. Kommerzielle Flüge sind im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt. Am 16.04.20 riefen vier UN-Organisationen dazu auf, ein Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verabschieden. Auslöser für den Aufruf seien Berichte über sexuellen Missbrauch und Selbstverletzungen bis hin zu Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt während der COVID-19-Schutzmaßnahmen. Der Fall der 20-jährigen Malak al-Zubaidi sorgte in den sozialen Medien für Aufsehen. Al-Zubaidi soll von ihrem Ehmann gefoltert, von ihrer Familie isoliert und schließlich in Brand gesetzt worden sein. Anderen Berichten zufolge habe sie sich aufgrund von Bedrohungen seitens des Ehemannes selbst angezündet. Am 18.04.2020 erlag die Frau im Krankenhaus ihren Verletzungen. Dem zentralirakischen Parlament liegt seit 2015 ein Gesetzesentwurf vor, der bislang jedoch nicht verabschiedet worden ist. Laut irakischer Verfassung ist zwar Gewalt in der Familie verboten; das „Disziplinieren“ von Ehefrauen aber durch andere Gesetze erlaubt. In der Autonomen Region Kurdistan besteht seit 2011 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt. Am 15.04.2020 führte die türkische Luftwaffe Angriffe auf mutmaßliche Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Distrikt Makhmour (ca. 60 Kilometer südwestlich von XXXX ) aus. Unterschiedlichen Medienaussagen zufolge wurden dabei zwischen zwei und drei Zivilistinnen aus dem Flüchtlingslager Makhmour getötet. Laut einer anonymen Sicherheitsquelle seien vier Peshmerga leicht verletzt, nach türkischen Aussagen seien außerdem vier PKK-Kämpfer zu Schaden gekommen. Die zentralirakische Regierung kritisierte die Türkei, wieder die irakische Souveränität zu verletzten. Die Türkei führt routinemäßig Land- und Luftoperationen gegen die PKK in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) durch, außerdem in Gebieten, wie Shingal/Sinjar und Makhmour, die zwischen der KR-I und der irakischen Zentralregierung umstritten sind.Am 15.04.2020 führte die türkische Luftwaffe Angriffe auf mutmaßliche Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Distrikt Makhmour (ca. 60 Kilometer südwestlich von römisch 40 ) aus. Unterschiedlichen Medienaussagen zufolge wurden dabei zwischen zwei und drei Zivilistinnen aus dem Flüchtlingslager Makhmour getötet. Laut einer anonymen Sicherheitsquelle seien vier Peshmerga leicht verletzt, nach türkischen Aussagen seien außerdem vier PKK-Kämpfer zu Schaden gekommen. Die zentralirakische Regierung kritisierte die Türkei, wieder die irakische Souveränität zu verletzten. Die Türkei führt routinemäßig Land- und Luftoperationen gegen die PKK in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) durch, außerdem in Gebieten, wie Shingal/Sinjar und Makhmour, die zwischen der KR-I und der irakischen Zentralregierung umstritten sind. 27.04.2020: Am 19.04.2020 kündigte die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen an, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert werden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende bleiben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) bleiben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen sind nach wie vor geschlossen. Allerdings dürfen Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln ist die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrscht Maskenpflicht. In der Autonomen Region Kurdistan wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.20 verlängert, lokale Behörden dürfen jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 sind Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder offen, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürfen Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet waren, in die Autonome Region Kurdistan zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet sind. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibt voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere. Aktivisten zufolge wurden am 21.04.2020 regierungskritische Demonstranten von unbekannten Dritten in Zivil mit Schusswaffen angegriffen worden. Irakischen Sicherheitsquellen zufolge sei es hingegen zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und dem Inhaber eines Klimaanlagengeschäftes gekommen. Mindestens sechs Personen wurden dabei verletzt. Yusra Rajab, die parlamentarische Abgeordnete des Menschenrechtskomitees, warnte, dass Angriffe auf Demonstranten und das Nichteingreifen der Sicherheitskräfte eine Bedrohung für den Frieden darstelle. Seit Oktober 2019 kommt es in XXXX und im Südirak zu Massenprotesten gegen die amtierende Regierung, Korruption und Misswirtschaft. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben sich die Proteste abgeschwächt, finden jedoch vereinzelt in Form von stillen Kundgebungen oder im virtuellen Raum weiterhin stattAktivisten zufolge wurden am 21.04.2020 regierungskritische Demonstranten von unbekannten Dritten in Zivil mit Schusswaffen angegriffen worden. Irakischen Sicherheitsquellen zufolge sei es hingegen zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und dem Inhaber eines Klimaanlagengeschäftes gekommen. Mindestens sechs Personen wurden dabei verletzt. Yusra Rajab, die parlamentarische Abgeordnete des Menschenrechtskomitees, warnte, dass Angriffe auf Demonstranten und das Nichteingreifen der Sicherheitskräfte eine Bedrohung für den Frieden darstelle. Seit Oktober 2019 kommt es in römisch 40 und im Südirak zu Massenprotesten gegen die amtierende Regierung, Korruption und Misswirtschaft. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben sich die Proteste abgeschwächt, finden jedoch vereinzelt in Form von stillen Kundgebungen oder im virtuellen Raum weiterhin statt Medienberichten zufolge gab die zentralirakische Regierung bekannt, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der Autonomen Region Kurdistan Irak ausgesetzt werden. Grund sei, dass die KR-I ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an XXXX abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise.Medienberichten zufolge gab die zentralirakische Regierung bekannt, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der Autonomen Region Kurdistan Irak ausgesetzt werden. Grund sei, dass die KR-I ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an römisch 40 abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise. 11.05.2020: Am 07.05.20 hat das Parlament dem neuen Ministerpräsidenten, Ex-Geheimdienstchef Mustafa al-Kasimi, das Vertrauen ausgesprochen und auch 15 Ministern seines Kabinetts zugestimmt. Al-Kasimi gilt als Kompromisskandidat. Am 10.05.20 kam es in XXXX erneut zu Protesten. Die Demonstranten forderten nur wenige Tage nach der Wahl der neuen Regierung politische Reformen, bessere Lebensbedingungen sowie dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die für den Tod Hunderter Menschen bei Massenprotesten verantwortlich sind. 11.05.2020: Am 07.05.20 hat das Parlament dem neuen Ministerpräsidenten, Ex-Geheimdienstchef Mustafa al-Kasimi, das Vertrauen ausgesprochen und auch 15 Ministern seines Kabinetts zugestimmt. Al-Kasimi gilt als Kompromisskandidat. Am 10.05.20 kam es in römisch 40 erneut zu Protesten. Die Demonstranten forderten nur wenige Tage nach der Wahl der neuen Regierung politische Reformen, bessere Lebensbedingungen sowie dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die für den Tod Hunderter Menschen bei Massenprotesten verantwortlich sind. Es wird weiterhin auch von nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen sowohl mit zivilen Opfern als auch Sicherheitskräften berichtet. Kämpfer des IS sind weiterhin aktiv. Die irakischen Sicherheitskräfte führen nach wie vor Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer durch. Bis zum 10.05.20 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2.676 Fälle von COVID-19-Erkrankungen, 107 Todesfälle und 1.702 Personen, die genesen sind, im Irak bestätigt. Ungefähr 15 % der Fälle wurden in der Autonomen Region Kurdistan registriert. 25.05.2020: Am 19.05.20 kam es erneut zu einem Raketeneinschlag nahe der amerikanischen Botschaft in XXXX . Es handelte sich um den ersten Raketenangriff auf die sogenannte Grüne Zone seit mehreren Wochen. Zu dem Angriff bekannte sich niemand. Die amerikanische Regierung hatte in der Vergangenheit stets proiranische Milizen für Anschläge auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht.25.05.2020: Am 19.05.20 kam es erneut zu einem Raketeneinschlag nahe der amerikanischen Botschaft in römisch 40 . Es handelte sich um den ersten Raketenangriff auf die sogenannte Grüne Zone seit mehreren Wochen. Zu dem Angriff bekannte sich niemand. Die amerikanische Regierung hatte in der Vergangenheit stets proiranische Milizen für Anschläge auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht. XXXX 2020: Am 07.06.20 kam es in mehreren Provinzen, darunter Najaf, Muthanna, Diwaniyah, Dhi-Qar und Babil, zu Demonstrationen, u.a. wegen Korruptionsvorwürfen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften lösten eine Reihe von Bränden aus. Am 09.06.20 wurde ein Demonstrant getötet. römisch 40 2020: Am 07.06.20 kam es in mehreren Provinzen, darunter Najaf, Muthanna, Diwaniyah, Dhi-Qar und Babil, zu Demonstrationen, u.a. wegen Korruptionsvorwürfen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften lösten eine Reihe von Bränden aus. Am 09.06.20 wurde ein Demonstrant getötet. Es wird weiterhin auch von nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen sowohl mit zivilen Opfern als auch mit Sicherheitskräften berichtet. Kämpfer des IS sind weiterhin aktiv. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk, Salahaddin. Irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peshmerga führten Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer durch. Bis zum 01.06.20 hat die Weltgesundheitsorganisation (WFIO) 6.439 Fälle von COVID-19 in Irak bestätigt, 205 Todesfälle und 3.156 Patienten, die genesen sind. Ungefähr 11% der Fälle wurden in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) registriert. Laut dpa-Meldung vom XXXX 20 haben türkische Kampfjets Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Irak angegriffen und Höhlen von PKK-Kämpfern zerstört. Die Operation Claw-Eagle (Adlerkralle) habe sich u.a. gegen Ziele in den Kandil-Bergen nahe der iranischen Grenze sowie Stellungen in Sinjar gerichtet. Bereits am 10.06.20 hatte das türkische Militär Luftangriffe durchgeführt, bei denen acht Mitglieder der PKK getötet wurden. Die Luftangriffe richteten sich auf die Gebiete Zap und Haftanin nahe der türkischen Grenze in der Region Kurdistan-Irak.Laut dpa-Meldung vom römisch 40 20 haben türkische Kampfjets Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Irak angegriffen und Höhlen von PKK-Kämpfern zerstört. Die Operation Claw-Eagle (Adlerkralle) habe sich u.a. gegen Ziele in den Kandil-Bergen nahe der iranischen Grenze sowie Stellungen in Sinjar gerichtet. Bereits am 10.06.20 hatte das türkische Militär Luftangriffe durchgeführt, bei denen acht Mitglieder der PKK getötet wurden. Die Luftangriffe richteten sich auf die Gebiete Zap und Haftanin nahe der türkischen Grenze in der Region Kurdistan-Irak. XXXX 2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Ebenso starten die irakischen Sicherheitskräfte Sicherheitsoperationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und XXXX . römisch 40 2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Ebenso starten die irakischen Sicherheitskräfte Sicherheitsoperationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und römisch 40 . Am 18.06.20 meldete das Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 25.717 angestiegen sei. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, waren XXXX , XXXX h und die Provinz Maysan.Am 18.06.20 meldete das Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 25.717 angestiegen sei. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, waren römisch 40 , römisch 40 h und die Provinz Maysan. 29.06.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Ein Sprecher des irakischen Militärs teilte am 23.06.20 mit, dass der Iraqi Counter Terrorism Service (CTS) bei Sicherheitsoperationen in den Qarachogh-Bergen in der Nähe von Makhmour, zwischen den Provinzen Ninive und XXXX , zwölf IS-Kämpfer getötet habe. Die Internationale Koalition gegen den IS unterstützte die CTS-Operation mit 59 Luftangriffen auf IS-Verstecke in der Gegend. Am
- Juni veröffentlichte das Iraqi Joint Operations Command die Ergebnisse der dritten Phase einer groß angelegten Sicherheitsoperation mit dem Titel "Iraq's Heroes". In der Erklärung hieß es, dass die irakischen Bodentruppen, unterstützt von der Luftwaffe, ein Gebiet von 4.853 Quadratkilometern durchsuchten, darunter 89 Dörfer. Die irakischen Sicherheitskräfte entdeckten u.a. Verstecke und Munitionsbestände und beschlagnahmten verschiedene Waffen, Sprengstoffe und Fahrzeuge.29.06.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Ein Sprecher des irakischen Militärs teilte am 23.06.20 mit, dass der Iraqi Counter Terrorism Service (CTS) bei Sicherheitsoperationen in den Qarachogh-Bergen in der Nähe von Makhmour, zwischen den Provinzen Ninive und römisch 40 , zwölf IS-Kämpfer getötet habe. Die Internationale Koalition gegen den IS unterstützte die CTS-Operation mit 59 Luftangriffen auf IS-Verstecke in der Gegend. Am
- Juni veröffentlichte das Iraqi Joint Operations Command die Ergebnisse der dritten Phase einer groß angelegten Sicherheitsoperation mit dem Titel "Iraq's Heroes". In der Erklärung hieß es, dass die irakischen Bodentruppen, unterstützt von der Luftwaffe, ein Gebiet von 4.853 Quadratkilometern durchsuchten, darunter 89 Dörfer. Die irakischen Sicherheitskräfte entdeckten u.a. Verstecke und Munitionsbestände und beschlagnahmten verschiedene Waffen, Sprengstoffe und Fahrzeuge. Am 25.06.20 meldete das irakische Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 39.139 angestiegen ist. Dies stellt einen Anstieg um 13.422 Fälle gegenüber der letzten Woche dar. Die Gesamtzahl der Todesfälle wird mit 1.437 und die Gesamtzahl der Genesungen mit 18.051 angegeben. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, war die Provinz XXXX , gefolgt von den Provinzen Basra und Dhi Qar. UNHCR zufolge wurden mehr als 40 % der Fälle in der Provinz XXXX festgestellt. Die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern hat sich verschlechtert.Am 25.06.20 meldete das irakische Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 39.139 angestiegen ist. Dies stellt einen Anstieg um 13.422 Fälle gegenüber der letzten Woche dar. Die Gesamtzahl der Todesfälle wird mit 1.437 und die Gesamtzahl der Genesungen mit 18.051 angegeben. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, war die Provinz römisch 40 , gefolgt von den Provinzen Basra und Dhi Qar. UNHCR zufolge wurden mehr als 40 % der Fälle in der Provinz römisch 40 festgestellt. Die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern hat sich verschlechtert. 06.07.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die irakischen Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und XXXX .06.07.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die irakischen Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und römisch 40 . Der WHO zufolge lag die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle am 05.07.20 bei 58.
- Die Zahl der Todesfälle wird mit 2.368 angegeben. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz XXXX gemeldet, gefolgt von den Provinzen Salahaddin und Suleimaniyah.Der WHO zufolge lag die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle am 05.07.20 bei 58.
- Die Zahl der Todesfälle wird mit 2.368 angegeben. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz römisch 40 gemeldet, gefolgt von den Provinzen Salahaddin und Suleimaniyah. 13.07.2020: Die Ermordung von Hisham al-Hashemi am 06.07.20 führt derzeit zu erheblichem Aufsehen im Land. Es handelt sich um einen engen Sicherheitsberater des neuen Premierministers al-Kadhimi und einen offenen Kritiker der Rolle der diversen Milizen im Land. Das Timing und die an eine Hinrichtung erinnernde Art der Ermordung direkt vor dem Haus al-Hashemis, die von Sicherheitskameras aufgezeichnet wurde, werden von Analysten als ein Signal an den neuen Premierminister gesehen. Dieser hatte in den letzten Wochen ein entschiedeneres Vorgehen gegen Verbrechen der oft von Iran gestützten Milizen angekündigt. Im Kontext der Ermittlungen um einen Raketenangriff auf die Grüne Zone kam es zu Verhaftungen und Durchsuchungen bei Angehörigen der Kata`ib Hezbollah, einer äußerst einflussreichen Gruppe. Die Maßnahmen v.a. innerhalb Kurdistans gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben einen erheblichen Einfluss auf die Situation der Binnenflüchtlinge, hauptsächlich der yezidischen Minderheit. Daher lässt sich seit etwa XXXX 2020 eine Rückkehrbewegung beobachten. Angeblich seien bisher einige tausend Yeziden in die Region Sinjar zurückgekehrt, obwohl diese nach wie vor weitgehend als unbewohnbar eingestuft wird. Die meisten sollen Angehörige von dort stationierten Soldaten oder Sicherheitskräften sein, deren Versorgung inzwischen der Situation in XXXX und Umgebung vorzuziehen sei. Die fehlende Infrastruktur beschränkt den Zugang v.a. zu medizinischer Hilfe beträchtlich. Bisher sind die Rückkehrer auf internationale Hilfe angewiesen, die aufgrund der starken Reisebeschränkungen innerhalb des Iraks aber in ihrer Bewegungsfreiheit ebenfalls stark eingeschränkt ist.Die Maßnahmen v.a. innerhalb Kurdistans gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben einen erheblichen Einfluss auf die Situation der Binnenflüchtlinge, hauptsächlich der yezidischen Minderheit. Daher lässt sich seit etwa römisch 40 2020 eine Rückkehrbewegung beobachten. Angeblich seien bisher einige tausend Yeziden in die Region Sinjar zurückgekehrt, obwohl diese nach wie vor weitgehend als unbewohnbar eingestuft wird. Die meisten sollen Angehörige von dort stationierten Soldaten oder Sicherheitskräften sein, deren Versorgung inzwischen der Situation in römisch 40 und Umgebung vorzuziehen sei. Die fehlende Infrastruktur beschränkt den Zugang v.a. zu medizinischer Hilfe beträchtlich. Bisher sind die Rückkehrer auf internationale Hilfe angewiesen, die aufgrund der starken Reisebeschränkungen innerhalb des Iraks aber in ihrer Bewegungsfreiheit ebenfalls stark eingeschränkt ist. 20.07.2020: Am 19.07.20 landeten drei Raketen in der Grünen Zone in XXXX ; genauere Informationen über Art und Größe liegen nicht vor, Opfer wurden nicht gemeldet. Es bekannte sich keine Gruppe zu dem Anschlag, der aber allgemein im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen der Regierung und vom Iran gestützten Milizen gesehen wird. Es ist der zweite Angriff seit einem umfangreichen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Kata`ib Hizbollah am 26.06.20 und erfolgte während eines Besuches des iranischen Außenministers Mohammad Javad Zarif. 20.07.2020: Am 19.07.20 landeten drei Raketen in der Grünen Zone in römisch 40 ; genauere Informationen über Art und Größe liegen nicht vor, Opfer wurden nicht gemeldet. Es bekannte sich keine Gruppe zu dem Anschlag, der aber allgemein im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen der Regierung und vom Iran gestützten Milizen gesehen wird. Es ist der zweite Angriff seit einem umfangreichen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Kata`ib Hizbollah am 26.06.20 und erfolgte während eines Besuches des iranischen Außenministers Mohammad Javad Zarif. Am 17.07.20 starb der Brigadegeneral und Kommandant der
- Brigade der irakischen Armee Ali Hameed Ghayda bei einem Anschlag nördlich von XXXX . Der IS übernahm die Verantwortung und bezeichnete es als einen Vergeltungsschlag für diverse Operationen der irakischen Armee gegen IS-Stellungen in den letzten Monaten, die den Codenamen „Helden des Irak“ tragen. Erst kurz zuvor wurde der Beginn der vierten Phase der Operation mit Schwerpunkt in Diyala angekündigt. Am 17.07.20 starb der Brigadegeneral und Kommandant der
- Brigade der irakischen Armee Ali Hameed Ghayda bei einem Anschlag nördlich von römisch 40 . Der IS übernahm die Verantwortung und bezeichnete es als einen Vergeltungsschlag für diverse Operationen der irakischen Armee gegen IS-Stellungen in den letzten Monaten, die den Codenamen „Helden des Irak“ tragen. Erst kurz zuvor wurde der Beginn der vierten Phase der Operation mit Schwerpunkt in Diyala angekündigt. Mehrere Brigaden der irakischen Armee wurden im Rahmen der vierten Phase der Operation „Helden des Irak“ in Regionen verlegt, deren legitime Kontrolle zwischen der Zentralregierung in XXXX und der Autonomen Region Kurdistan (KRG) umstritten sind. Von Seiten der KRG gab es Statements, dass diese Bewegungen nicht abgesprochen gewesen seien, während die Armeeführung öffentlich betonte, dass jede Form von Truppenbewegung in umstrittenen Gebieten mit den kurdischen Behörden koordiniert werde.Mehrere Brigaden der irakischen Armee wurden im Rahmen der vierten Phase der Operation „Helden des Irak“ in Regionen verlegt, deren legitime Kontrolle zwischen der Zentralregierung in römisch 40 und der Autonomen Region Kurdistan (KRG) umstritten sind. Von Seiten der KRG gab es Statements, dass diese Bewegungen nicht abgesprochen gewesen seien, während die Armeeführung öffentlich betonte, dass jede Form von Truppenbewegung in umstrittenen Gebieten mit den kurdischen Behörden koordiniert werde. 27.07.2020: In der Nacht vom 26.
- auf den 27.07.20 kam es erneut zu Eskalationen bei Demonstrationen in XXXX . In der Nähe des Tahrir-Platzes kam es nach einer weitgehenden Blockade der Straße durch Demonstranten zum Einsatz von Tränengas und ausweislich von Videos in sozialen Medien eventuell auch zum Einsatz scharfer Munition. Bisher ist die Nachrichtenlage nicht eindeutig. 27.07.2020: In der Nacht vom 26.
- auf den 27.07.20 kam es erneut zu Eskalationen bei Demonstrationen in römisch 40 . In der Nähe des Tahrir-Platzes kam es nach einer weitgehenden Blockade der Straße durch Demonstranten zum Einsatz von Tränengas und ausweislich von Videos in sozialen Medien eventuell auch zum Einsatz scharfer Munition. Bisher ist die Nachrichtenlage nicht eindeutig. Die türkische Militäroperation „Adlerklaue“ gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak läuft weiterhin. Am 27.07.20 kam es zu einem Luftangriff auf zwei Fahrzeuge in der Nähe von XXXX , bei dem die beiden Insassen, laut türkischem Militär PKK-Angehörige, getötet wurden. Die Kollateralschäden der Offensive sind in ihren Auswirkungen lokal teilweise beträchtlich, mehrere Dörfer wurden wegen des Bombardements verlassen, bisher sind seit Anfang XXXX 2020 fünf zivile Todesfälle bestätigt. In mindestens einem Fall sorgte das Bobardement in der Provinz XXXX nach einem Angriff am 12.07.20 für einen fünftägigen Waldbrand mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Laut Angaben aus dem türkischen Verteidigungsministerium sind türkische Einheiten bis zu 40 Kilometer tief in irakisches Gebiet eingedrungen. Die Zahl und Reichweite der Luftschläge der Türkei sind nach übereinstimmenden Angaben beider Seiten deutlich ausgeprägter als bei früheren türkischen Militäroperationen.Die türkische Militäroperation „Adlerklaue“ gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak läuft weiterhin. Am 27.07.20 kam es zu einem Luftangriff auf zwei Fahrzeuge in der Nähe von römisch 40 , bei dem die beiden Insassen, laut türkischem Militär PKK-Angehörige, getötet wurden. Die Kollateralschäden der Offensive sind in ihren Auswirkungen lokal teilweise beträchtlich, mehrere Dörfer wurden wegen des Bombardements verlassen, bisher sind seit Anfang römisch 40 2020 fünf zivile Todesfälle bestätigt. In mindestens einem Fall sorgte das Bobardement in der Provinz römisch 40 nach einem Angriff am 12.07.20 für einen fünftägigen Waldbrand mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Laut Angaben aus dem türkischen Verteidigungsministerium sind türkische Einheiten bis zu 40 Kilometer tief in irakisches Gebiet eingedrungen. Die Zahl und Reichweite der Luftschläge der Türkei sind nach übereinstimmenden Angaben beider Seiten deutlich ausgeprägter als bei früheren türkischen Militäroperationen. 03.08.2020: Premierminister Kadhimi hat nach den Unruhen der vorangegangenen zwei Wochen am 31.07.20 Neuwahlen angekündigt, die er auf den 06.06.21 terminierte. Vorausgegangen war eine Reihe von Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, bei denen es zu Toten kam. Diese Vorfälle sollen nun untersucht werden. Kadhimi war als Übergangspremier eingesetzt worden, um unter anderem genau solche Zusammenstöße, die sich seit Oktober 2019 ereignen, zu beenden und Neuwahlen zu organisieren. Der Fatih-Block im irakischen Parlament, der größte schiitisch dominierte Block, hat am 02.08.20 zwar Einverständnis mit den Wahlen signalisiert, bevorzugt jedoch ein früheres Wahldatum im April
- 24.08.2020: Irakischen Militärangaben vom 18.08.20 zufolge wurden bei einer Sicherheitsoperation in den Qarachogh Mountains, nahe der Stadt Makhmour etwa 60 km südöstlich von Mosul (Provinz Ninive), 10 IS-Kämpfer getötet. Die USA haben mehr als zwei Jahre nach dem verkündeten Sieg über den IS am 23.08.20 den Militärstützpunkt Tadschi, nördlich von XXXX , an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben. Tadschi wurde seit 2014 insbesondere zur Ausbildung irakischer Soldaten genutzt. Derzeit sind noch rund 5.000 US-Soldaten in Irak stationiert. Die USA wollen Angaben der irakischen Regierung zufolge ihre Truppen innerhalb von drei Jahren abziehen. Die USA haben mehr als zwei Jahre nach dem verkündeten Sieg über den IS am 23.08.20 den Militärstützpunkt Tadschi, nördlich von römisch 40 , an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben. Tadschi wurde seit 2014 insbesondere zur Ausbildung irakischer Soldaten genutzt. Derzeit sind noch rund 5.000 US-Soldaten in Irak stationiert. Die USA wollen Angaben der irakischen Regierung zufolge ihre Truppen innerhalb von drei Jahren abziehen. Am Abend des 21.08.20 haben Demonstranten in der südirakischen Stadt Basra versucht, ein Regionalbüro des Parlaments in Brand zu setzen. Sicherheitskräfte konnten das Feuer jedoch rechtzeitig löschen. Die Polizei sei Sicherheitsquellen zufolge gemäßigt mit den Demonstranten verfahren, obwohl einige von ihnen Benzinbomben und Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen hätten. Anlass für die Ausschreitungen sei die Tötung von zwei Aktivisten in Basra in der vorangegangenen Woche gewesen. Der Gouverneur von Basra hat als Folge der gewaltsamen Proteste strengere Sicherheitsmaßnahmen angekündigt. Am 19.08.20 wurden in der südirakischen Stadt Basra ein irakischer Aktivist und seine Verlobte von Unbekannten erschossen. Das Opfer, hatte die regierungsfeindlichen Proteste in Irak unterstützt und umfassende Reformen, z.B. gegen die Korruption, für die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen sowie für mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gefordert. Nur einige Stunden zuvor war ebenfalls in Basra eine andere Aktivistin erschossen worden. Am 15.08.20 erließ das Higher Committee for Health and National Safety in Iraq die Anweisung, die tägliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens bis auf Weiteres zu verlängern. Massenansammlungen sollen verhindert werden. Durch die neuen Weisungen wird auch das Reisen zwischen den Provinzen untersagt, ausgenommen seien lediglich Notfälle. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz XXXX gemeldet, gefolgt von den Provinzen Basra und Ninive.Am 15.08.20 erließ das Higher Committee for Health and National Safety in Iraq die Anweisung, die tägliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens bis auf Weiteres zu verlängern. Massenansammlungen sollen verhindert werden. Durch die neuen Weisungen wird auch das Reisen zwischen den Provinzen untersagt, ausgenommen seien lediglich Notfälle. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz römisch 40 gemeldet, gefolgt von den Provinzen Basra und Ninive. 31.08.2020: Jüngsten UN-Angaben zufolge sind in Irak und Syrien mehr als 10.000 Kämpfer aktiv, die sich in kleinen Zellen zwischen beiden Ländern bewegen. UNHCR zufolge lag die Zahl der infizierten Personen am 29.08.20 bei 227.
- Mehr als 30 % dieser Fälle waren in XXXX zu verzeichnen, gefolgt von Basra, Kerbala und Sulaimaniyah. Die Zahl der bisherigen Todesfälle wird mit 6.891 angegeben. Trotz der Warnung irakischer Gesundheitsbehörden, dass die Feiern wegen der Ausbreitung des Coronavirus eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, feierten am 30.08.20 hunderttausende Muslime das schiitische Aschura-Fest, vor allem in der Stadt Kerbala.UNHCR zufolge lag die Zahl der infizierten Personen am 29.08.20 bei 227.
- Mehr als 30 % dieser Fälle waren in römisch 40 zu verzeichnen, gefolgt von Basra, Kerbala und Sulaimaniyah. Die Zahl der bisherigen Todesfälle wird mit 6.891 angegeben. Trotz der Warnung irakischer Gesundheitsbehörden, dass die Feiern wegen der Ausbreitung des Coronavirus eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, feierten am 30.08.20 hunderttausende Muslime das schiitische Aschura-Fest, vor allem in der Stadt Kerbala.
- Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung (AA 02.03.2020), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 02.03.2020). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen XXXX , XXXX und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen römisch 40 , römisch 40 und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, Council of Representatives bzw. Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 02.03.2020). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang XXXX zusammen (ZO 2.10.2018). Am 02.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im XXXX 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang römisch 40 zusammen (ZO 2.10.2018). Am 02.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im römisch 40 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.03.2020 wurde der als säkular geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Adnan al-Zurfi zog seine Kandidatur am 09.04.2020 zurück, woraufhin Geheimdienstchef Mustafa al-Kadhimi zum neuen Ministerpräsidenten designiert wurde (SN 09.04.2020). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.03.2020 wurde der als säkular geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Adnan al-Zurfi zog seine Kandidatur am 09.04.2020 zurück, woraufhin Geheimdienstchef Mustafa al-Kadhimi zum neuen Ministerpräsidenten designiert wurde (SN 09.04.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements XXXX , Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements römisch 40 , Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement XXXX leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement römisch 40 leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.
- Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt XXXX (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im XXXX flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt römisch 40 (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im römisch 40 flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, XXXX , Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.
- auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, römisch 40 , Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.
- auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vergleiche ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweiig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweiig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vergleiche Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vergleiche AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte XXXX , Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über XXXX verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte römisch 40 , Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über römisch 40 verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020). Die in Reaktion auf die Proteste eingeleiteten Reformen, die insbesondere soziale Maßnahmen und die kurzfristige Schaffung von Arbeitsplätzen im – ohnehin aufgeblähten – öffentlichen Sektor umfassen, entfalteten nicht die beabsichtigte Wirkung eines Abflauens der Proteste. Tiefergehende Strukturreformen, wie eine Reform der Verfassung, werden hingegen nur langsam und schrittweise angegangen (AA 02.03.2020).
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Weiterhin ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt XXXX . PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert. Im Sinjar haben sich zudem PKK bzw. PKK-nahe Strukturen entwickelt. Diese Entwicklungen gehen mit Repressionen einher, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 02.03.2020).Weiterhin ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt römisch 40 . PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert. Im Sinjar haben sich zudem PKK bzw. PKK-nahe Strukturen entwickelt. Diese Entwicklungen gehen mit Repressionen einher, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 02.03.2020). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 02.03.2020). Insbesondere in XXXX kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in XXXX und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 02.03.2020). Insbesondere in römisch 40 kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in römisch 40 und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende XXXX erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in XXXX , nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende römisch 40 erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in römisch 40 , nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):, (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
- Islamischer Staat (IS) Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Der IS hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des Anführers al-Baghdadi fort (AA 02.03.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten dar (UN General Assembly 30.7.2019). Übergriffe und Gräueltaten im Irak gehen nach wie vor hauptsächlich vom IS aus, insbesondere in den Gouvernements Anbar, XXXX , Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten dar (UN General Assembly 30.7.2019). Übergriffe und Gräueltaten im Irak gehen nach wie vor hauptsächlich vom IS aus, insbesondere in den Gouvernements Anbar, römisch 40 , Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war