RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlL514 2162643-1 Spruch, L514 2162643-1/18E Gekürzte Ausfertigung des am 12.01.2021 mündlich verkündeten Beschlusses bzw Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2021, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2021, A)
- beschlossen: Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
- Weiters wird zu Recht erkannt: In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Die Rückkehrentscheidung in die Türkei ist gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß §§ 54 iVm 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“„Die Rückkehrentscheidung in die Türkei ist gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
- Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
- Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
- Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.2162643.1.00