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{'item': 'W132 2224557-1'}

Obsah (13)§ 42§ 28Art. 133§ 2§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW132 2224557-1 SpruchW132 2224557-1/3E, W132 2224557-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 06.09.2019, OB: 48550519400040, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 28.04.2009 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Anfallsleiden“ und „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich“ eingetragen.

  1. Mit Bescheid vom 16.09.2014 hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abgewiesen.2.
  2. Mit Beschluss vom 15.09.2015, GZ XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.

  1. Mit Bescheid vom 30.06.2016 hat die belangte Behörde neuerlich den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abgewiesen.
  2. Den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.05.2018 abgewiesen und diesen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018 bestätigt.3.
  3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2018, GZ: XXXX den angefochtenen Bescheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.3.
  4. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.3.
  5. Mit Erkenntnis vom 26.05.2020, Zl. Ra XXXX hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2018, GZ XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.3.
  6. Mit Beschluss vom 09.12.2020, GZ: XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 16.05.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018, OB 48550519400026 aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.3.

  1. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung hat die belangte Behörde noch nicht über den Antrag vom 22.12.2017 abgesprochen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat am 05.11.2018 – ohne eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag vom 22.12.2017 abzuwarten – unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gestellt.4.
  3. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht vorlägen.römisch eins. Verfahrensgang:,
  4. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 28.04.2009 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Anfallsleiden“ und „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich“ eingetragen.,

  1. Mit Bescheid vom 16.09.2014 hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abgewiesen., 2.
  2. Mit Beschluss vom 15.09.2015, GZ römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen., 2.
  2. Mit Bescheid vom 30.06.2016 hat die belangte Behörde neuerlich den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ abgewiesen.,
  3. Den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.05.2018 abgewiesen und diesen Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018 bestätigt., 3.
  4. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2018, GZ: römisch 40 den angefochtenen Bescheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen., 3.
  5. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben., 3.
  6. Mit Erkenntnis vom 26.05.2020, Zl. Ra römisch 40 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2018, GZ römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben., 3.
  7. Mit Beschluss vom 09.12.2020, GZ: römisch 40 hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 16.05.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018, OB 48550519400026 aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen., 3.
  2. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung hat die belangte Behörde noch nicht über den Antrag vom 22.12.2017 abgesprochen.,
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 05.11.2018 – ohne eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag vom 22.12.2017 abzuwarten – unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gestellt., 4.
  4. Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht vorlägen. Zusammengefasst wird im Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:  Augapfelverlust links  Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung, Persönlichkeitsstörung  Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule  Zustand nach mehreren Darmoperationen  Immundefekt  Bewegungsstörung der linken Schulter  Verlust der Gebärmutter  Epilepsie.“ Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Leiden vor, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, das Besteigen und den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erschweren würden. Es liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vor, die Antragstellerin zeigt sich voll orientiert. Angegebene agorophobische bzw. klaustrophobische Ängste mit Auftreten von Panikattacken sowie beschriebene dissoziative Trancezustände treten vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Eine spezifische Therapie hinsichtlich der Agora- und Klaustrophobie konnte nicht belegt werden, auch konnte kein Nachweis einer erfolgten Traumatherapie vorgelegt werden, wobei eine Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbildes zu erwarten wäre. Unter diesen Gesichtspunkten liegt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, auch der Bedarf einer Begleitperson ist aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben.“4.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen eingewendet, dass entgegen den Ausführungen im Gutachten, die Beschwerdeführerin von 26.02.2019 bis 11.05.2019 wegen vermehrter Panikattacken und Anspannungszuständen in stationärer Behandlung gewesen sei und anschließend eine Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital durchgeführt habe.Es liegen keine Leiden vor, welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, das Besteigen und den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erschweren würden. Es liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vor, die Antragstellerin zeigt sich voll orientiert. Angegebene agorophobische bzw. klaustrophobische Ängste mit Auftreten von Panikattacken sowie beschriebene dissoziative Trancezustände treten vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Eine spezifische Therapie hinsichtlich der Agora- und Klaustrophobie konnte nicht belegt werden, auch konnte kein Nachweis einer erfolgten Traumatherapie vorgelegt werden, wobei eine Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbildes zu erwarten wäre. Unter diesen Gesichtspunkten liegt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, auch der Bedarf einer Begleitperson ist aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben.“, 4.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen eingewendet, dass entgegen den Ausführungen im Gutachten, die Beschwerdeführerin von 26.02.2019 bis 11.05.2019 wegen vermehrter Panikattacken und Anspannungszuständen in stationärer Behandlung gewesen sei und anschließend eine Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital durchgeführt habe. Nachstehend angeführtes Beweismittel wurden vorgelegt:  Patientenbrief, KH Hietzing vom 11.05.20194.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eine mit 28.08.2019 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt. Es wird darin Folgendes ausgeführt: Patientenbrief, KH Hietzing vom 11.05.2019, 4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , eine mit 28.08.2019 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt. Es wird darin Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG vom 29.07.2019 eingebracht. In einem Schreiben vom 23.08.2019 wird angegeben: …Es ist nicht richtig, dass die AW nicht in medizinischer Behandlung hinsichtlich der Agoraphobie und Klaustrophobie ist. Die AW war vom 26.02.2019 bis 11.05.2019 zweieinhalb Monate in stationärer Behandlung wegen vermehrter Panikattacken und Anspannungszuständen. Im Anschluss daran führte die AW eine Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital durch... Es wird ein neuer Befund vorgelegt: KH Hietzing/Abt. Psychiatrie 05/2019: Aufnahmegrund: Die Pat. kommt über unsere Ambulanz in Begleitung der Tochter zur stat. Aufnahme, zur Krisenintervention bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung, zur Medikamenteneinstellung und Stabilisierung, da es seit Wochen zu einer Verschlechterung der STL sowie vermehrten Panikattacken und Anspannungszuständen gekommen sei. Diagnosen bei Entlassung: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Rez. depressive Störung, mittelgradige Episode; ggw remittiert F 33.1, Agoraphobie mit Panikattacken F 40.01, Klaustrophobie F 40.2, Dissoziative Trancezustände F 44.3, Epilepsie G 40, Immunglobulinmangel.... Durchgeführte Maßnahmen: Teilnahme an psychotherapeutischen Gesprächen, sowie Physio- und Ergotherapie... Der neu vorgelegte Befund erbringt keine zusätzlichen Erkenntnisse. Bei der AW liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor. In diesem Zusammenhang treten entsprechend der Grunderkrankung dissoziative Zustände sowie Angst- und Panikattacken auf. Es werden agora- bzw. klaustrophobe Ängste angegeben. Eine spezifische, zumindest 1-jährige Therapie konnte bis dato nicht vorgewiesen werden. Auch wurde kein Nachweis einer erfolgten Traumatherapie vorgelegt, wobei mit einer Verbesserung des psychopathologischen Zustandes und der Angstzustände zu rechnen wäre. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Beurteilung festgehalten. Eine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann nicht zuerkannt werden.“4.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

§ 42

und § 45 BBG abgewiesen.Der neu vorgelegte Befund erbringt keine zusätzlichen Erkenntnisse. Bei der AW liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor. In diesem Zusammenhang treten entsprechend der Grunderkrankung dissoziative Zustände sowie Angst- und Panikattacken auf. Es werden agora- bzw. klaustrophobe Ängste angegeben. Eine spezifische, zumindest 1-jährige Therapie konnte bis dato nicht vorgewiesen werden. Auch wurde kein Nachweis einer erfolgten Traumatherapie vorgelegt, wobei mit einer Verbesserung des psychopathologischen Zustandes und der Angstzustände zu rechnen wäre. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Beurteilung festgehalten. Eine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann nicht zuerkannt werden.“, 4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde dem Bescheid in Kopie beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass den Ausführungen, es habe noch keine nachweisliche zumindest einjährige spezifische Therapie stattgefunden, widersprochen werde. Die Beschwerdeführerin sei von 03.07.2018 bis 04.08.2018 wegen der Diagnosen Agoraphobie mit Panikattacken, Klaustrophobie und dissoziativen Trancezuständen, in der Rehabilitationsklinik für seelische Gesundheit in Klagenfurt in Behandlung gewesen. Von 26.02.019 bis 11.05.2019 sei die Beschwerdeführerin wegen der erwähnten Diagnosen stationär an der zweiten psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Hietzing stationär in Behandlung gewesen. Im Anschluss daran habe die Beschwerdeführerin eine Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital absolviert. Die Beschwerdeführerin sei auch in regelmäßiger Behandlung bei ihrem Psychiater und ihrer Psychotherapeutin. Auf die bereits im Akt aufliegenden Befunde werde verwiesen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie beantragt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Sachverständige Dr. XXXX Neurologin, nicht aber Psychiaterin sei. Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung gekommen sei. Sie sei sehr wohl mit Begleitung zur Untersuchung erschienen, diese habe aber vor der Türe gewartet. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde dem Bescheid in Kopie beigelegt.,
  3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass den Ausführungen, es habe noch keine nachweisliche zumindest einjährige spezifische Therapie stattgefunden, widersprochen werde. Die Beschwerdeführerin sei von 03.07.2018 bis 04.08.2018 wegen der Diagnosen Agoraphobie mit Panikattacken, Klaustrophobie und dissoziativen Trancezuständen, in der Rehabilitationsklinik für seelische Gesundheit in Klagenfurt in Behandlung gewesen. Von 26.02.019 bis 11.05.2019 sei die Beschwerdeführerin wegen der erwähnten Diagnosen stationär an der zweiten psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Hietzing stationär in Behandlung gewesen. Im Anschluss daran habe die Beschwerdeführerin eine Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital absolviert. Die Beschwerdeführerin sei auch in regelmäßiger Behandlung bei ihrem Psychiater und ihrer Psychotherapeutin. Auf die bereits im Akt aufliegenden Befunde werde verwiesen. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie beantragt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Sachverständige Dr. römisch 40 Neurologin, nicht aber Psychiaterin sei. Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung gekommen sei. Sie sei sehr wohl mit Begleitung zur Untersuchung erschienen, diese habe aber vor der Türe gewartet. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.,
  4. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
  9. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
  10. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten
  11. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten
  12. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
  13. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
  14. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  15. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)vorliegen. (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  16. März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  17. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  18. März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  19. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass die Beschwerdeführerin an psychischen/psychiatrischen Gesundheitsschädigungen leidet. Auch wurden diese Leiden von der Beschwerdeführerin durch medizinische Beweismittel belegt. Zwar hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt, diesem ist jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen. Auch fehlen begründete Ausführungen zum Bedarf einer Begleitperson. So ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass eine spezifische Therapie hinsichtlich der Agora- und Klaustrophobie nicht belegt werden konnte, da die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.08.2019 selbst ausführt, dass im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief des KH Hietzing von 05/2019 ausgeführt wird, dass bei Entlassung die psychiatrischen Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, Agoraphobie mit Panikattacken, Klaustrophobie und dissoziative Trancezustände“ vorlagen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Patientenbrief einen dreimonatigen stationären Aufenthalt von 26.02.2019 bis 11.05.2019 wegen der obigen Diagnosen beschreibt sowie, dass sich die Beschwerdeführerin im Anschluss zu einer Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital unterziehen werde.So ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass eine spezifische Therapie hinsichtlich der Agora- und Klaustrophobie nicht belegt werden konnte, da die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.08.2019 selbst ausführt, dass im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief des KH Hietzing von 05 aus 2019, ausgeführt wird, dass bei Entlassung die psychiatrischen Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, Agoraphobie mit Panikattacken, Klaustrophobie und dissoziative Trancezustände“ vorlagen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Patientenbrief einen dreimonatigen stationären Aufenthalt von 26.02.2019 bis 11.05.2019 wegen der obigen Diagnosen beschreibt sowie, dass sich die Beschwerdeführerin im Anschluss zu einer Langzeittherapie im Otto-Wagner-Spital unterziehen werde. Auch wurden im, mit dem Antrag vorgelegten, ärztlichen Entlassungsbericht der Reha Klinik für seelische Gesundheit vom 17.08.2018, betreffend einen weiteren stationären Aufenthalt von 03.07.2018 bis 14.08.2018, die Diagnosen „PTBS, rez. depressive Störung, Agoraphobie mit Panikattacken, Klaustrophobie und dissoziative Trancezustände“, bereits angeführt. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar wie die Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass eine spezifische, zumindest einjährige Therapie bis dato nicht vorgewiesen werden konnte. Ebenso wird weder im eingeholten Sachverständigengutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, wie sich die psychiatrischen Diagnosen im Zusammenwirken mit den weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen, insbesondere auch mit der Epilepsie und der Erblindung eines Auges, auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. den Bedarf einer Begleitperson auswirken. Der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis ist somit nicht ausreichend zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtbildes der Behinderung. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die unbegründete Feststellung der Sachverständigen, dass keine maßgeblichen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, ist – wie bereits ausgeführt - nicht ausreichend, und stellt keine taugliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung dar. Zusammenfassend wird im eingeholten Gutachten zwar die Art der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen aufgelistet, zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragungen erfolgt jedoch keine ausreichend individualisierte Beurteilung. Insbesondere finden sich in den eingeholten Gutachten keine Angaben über die Wechselwirkung der festgestellten Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Gesamtbetrachtung. Wie sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen – vor allem auch im Zusammenwirken – konkret auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen), kann den Gutachten somit nicht entnommen werden. Zudem werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugsweiser Zitierung des Inhaltes in den eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorliegenden medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und ob sie einer Begleitperson bedarf. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der - mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene - erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46BBG zweckmäßig.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2224557.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.