Obsah (12)
§ 40Art. 133§ 45§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW132 2236343-1 SpruchW132 2236343-1/4E, W132 2236343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.10.2020, OB 13452347000010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. Dem Antrag vom 13.08.2019 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig
(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 16.05.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.1.
- Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 02.03.2012, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde auf die beigelegten Befunde verwiesen.2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.2.3. Mit Bescheid vom 28.11.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v
H festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alleine schon der bestehende Diabetes, auf Grund dessen er vier Mal täglich Insulin benötige, eine schwere Behinderung sei. Er könne auf Grund der Schwere seiner Panikattacken in engen Räumen öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da es zu einem plötzlich ausgelösten Engegefühl komme, wenn sich zu viele Menschen in einem Raum aufhalten würden. Dies passiere sogar im Supermarkt. Auch befinde er sich seit 2008 in Invaliditätspension. Seine Befunde würden den Schweregrad des Diabetes und des psychischen Leidens dokumentieren.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 28.02.2020, GZ XXXX , den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 16.05.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen., 1.
- Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 02.03.2012, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.,
- Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde auf die beigelegten Befunde verwiesen., 2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 2.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben., 2.3. Mit Bescheid vom 28.11.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alleine schon der bestehende Diabetes, auf Grund dessen er vier Mal täglich Insulin benötige, eine schwere Behinderung sei. Er könne auf Grund der Schwere seiner Panikattacken in engen Räumen öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, da es zu einem plötzlich ausgelösten Engegefühl komme, wenn sich zu viele Menschen in einem Raum aufhalten würden. Dies passiere sogar im Supermarkt. Auch befinde er sich seit 2008 in Invaliditätspension. Seine Befunde würden den Schweregrad des Diabetes und des psychischen Leidens dokumentieren., 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 28.02.2020, GZ römisch 40 , den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt zu werden.
- Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde hat den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.06.2020 und 11.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, er bekomme in öffentlichen Verkehrsmitteln Panikattacken, Herzrasen, Atemnot und Todesangst. Er sei nicht in laufender psychologischer Betreuung gewesen, weil er das halbe Jahr 2019 die Wohnung nicht habe verlassen können, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Er sei von einem Nachbarn versorgt worden. Er sei in Invaliditätspension. Alleine schon der Diabetes mellitus sei eine schwere Behinderung und müsse mit 50% bewertet werden. Der HbA1 c Wert sei nur so niedrig, weil er sich an die Vorgaben seines Arztes halte, viel Bewegung zu machen und sich gesund zu ernähren. Bewegung sei schwer, weil er sich kaum aus der Wohnung traue.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ohne Überprüfung der Einwendungen den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v
H festgestellt.Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt zu werden.,
- Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde hat den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.06.2020 und 11.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 4.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, er bekomme in öffentlichen Verkehrsmitteln Panikattacken, Herzrasen, Atemnot und Todesangst. Er sei nicht in laufender psychologischer Betreuung gewesen, weil er das halbe Jahr 2019 die Wohnung nicht habe verlassen können, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Er sei von einem Nachbarn versorgt worden. Er sei in Invaliditätspension. Alleine schon der Diabetes mellitus sei eine schwere Behinderung und müsse mit 50% bewertet werden. Der HbA1 c Wert sei nur so niedrig, weil er sich an die Vorgaben seines Arztes halte, viel Bewegung zu machen und sich gesund zu ernähren. Bewegung sei schwer, weil er sich kaum aus der Wohnung traue., 4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ohne Überprüfung der Einwendungen den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er wegen Herzrhythmusstörungen beim Internisten in Behandlung sei. Er werde auch zum Neurologen gehen und Befunde nachreichen. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel halte er fest, dass eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege, da die Wissenschaft sage, dass Diabetes eine Immunkrankheit sei.5.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , Einsicht genommen.Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er wegen Herzrhythmusstörungen beim Internisten in Behandlung sei. Er werde auch zum Neurologen gehen und Befunde nachreichen. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel halte er fest, dass eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege, da die Wissenschaft sage, dass Diabetes eine Immunkrankheit sei., 5.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , Einsicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 13.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 13.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangt., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand normal. HNAP frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Cor: Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Blutdruck: 150/
- Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen. Darmgeräusche lebhaft.Untere Extremitäten: keine Ödeme, Fußpulse palpabel. ZFS: möglichObere Extremitäten: Sensor linker OA. Faustschluss: möglich, NSG: möglich.Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel. Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und AusziehenStatus Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Duktus kohärent bei unauffälligem Tempo. Keine inhaltliche oder formale Denkstörung fassbar. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affizierbarkeit im Negativen gesteigert. Affekt labil. Rez. themenspezifische Weindurchbrüche. Lamentierend bei hohem subj. Leidensdruck. Im Habitus theatralisch. Klagsam. Emotionaler Rapport unauffällig. Konzentration und Mnestik unauffällig. Auffassung intakt. Gefühle der Energie- und Antriebslosigkeit. Stimmungslage eher depressiv gefärbt. Rez. innere Unruhe. Rez. Panikattacken. Agoraphobe und klaustrophobe Ängste. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar.1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand normal. HNAP frei. Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Cor: Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Blutdruck: 150/
- Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen. Darmgeräusche lebhaft., Untere Extremitäten: keine Ödeme, Fußpulse palpabel. ZFS: möglich, Obere Extremitäten: Sensor linker OA. Faustschluss: möglich, NSG: möglich., Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel. Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen, Status Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Duktus kohärent bei unauffälligem Tempo. Keine inhaltliche oder formale Denkstörung fassbar. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affizierbarkeit im Negativen gesteigert. Affekt labil. Rez. themenspezifische Weindurchbrüche. Lamentierend bei hohem subj. Leidensdruck. Im Habitus theatralisch. Klagsam. Emotionaler Rapport unauffällig. Konzentration und Mnestik unauffällig. Auffassung intakt. Gefühle der Energie- und Antriebslosigkeit. Stimmungslage eher depressiv gefärbt. Rez. innere Unruhe. Rez. Panikattacken. Agoraphobe und klaustrophobe Ängste. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar., 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Diabetes mellitus, insulinpflichtig Oberer Rahmensatz, da bei höherer Insulindosierung HbA1c Wert im Zielbereich. 09.02.02 40 vH 02 Rez. depressive Störung, phobische Störung, Panikstörung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, bei relativer Stabilität trotz nur sporadischer fachärztlich-psychiatrischer Kontrolle und multiplen nicht ausgeschöpften Therapieoptionen (medikamentöse Adaptierung, psychotherapeutische Behandlung) In den ADLs uneingeschränkt selbständig. 03.06.01 30 vH 03 Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da mittels Maske gut behandelbar. 06.11.02 20 vH 04 Arterielle Hypertonie Fixposition, Extrasystolen sind hier berücksichtigt. 05.01.02 20 vH 05 Bewegungseinschränkung des linken Kleinfingers Fixposition 02.06.27 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 wir durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht, weil dadurch das Gesamtbild der Behinderung maßgeblich negativ beeinflusst wird und ein erheblicher zusätzlicher Behinderungswert im Alltag besteht. Die Gesundheitsschädigungen unter Nr. 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind und auch im Zusammenwirken mit den anderen Leiden keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände schlüssig, nachvollziehbar, und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Zuordnung der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu den Positionen der Anlage der Einschätzungsverordnung und deren Einstufung innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes, ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Vorbringen betreffend Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt diesbezüglich keine Relevanz zu.Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände schlüssig, nachvollziehbar, und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Zuordnung der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu den Positionen der Anlage der Einschätzungsverordnung und deren Einstufung innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes, ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Dem Vorbringen betreffend Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt diesbezüglich keine Relevanz zu. Die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Grad der Behinderung der Einzelleiden zu begründen. Es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde. Die vorliegenden Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt, und im Einklang mit den vorgelegten Befunden, und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Herzrhythmusstörungen wurden durch Dr. XXXX bei der Einstufung der arteriellen Hypertonie mitberücksichtigt. Hinweise auf ein einschätzungsrelevantes Herzleiden liegen nicht vor.Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Herzrhythmusstörungen wurden durch Dr. römisch 40 bei der Einstufung der arteriellen Hypertonie mitberücksichtigt. Hinweise auf ein einschätzungsrelevantes Herzleiden liegen nicht vor. Die gutachterlichen Ausführungen, dass das Leiden unter Nr. 2 von zu geringer funktioneller Relevanz ist, trägt dem Gesamtleidenszustand nicht ausreichend Rechnung und vermag sohin nicht überzeugen. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wird der gutachterlichen Beurteilung daher nicht gefolgt. Dies stellt eine Rechtsfrage dar und steht im Rahmen der Sachentscheidung dem erkennenden Senat zu. Siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
- Die gutachterlichen Ausführungen, dass das Leiden unter Nr. 2 von zu geringer funktioneller Relevanz ist, trägt dem Gesamtleidenszustand nicht ausreichend Rechnung und vermag sohin nicht überzeugen. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wird der gutachterlichen Beurteilung daher nicht gefolgt. Dies stellt eine Rechtsfrage dar und steht im Rahmen der Sachentscheidung dem erkennenden Senat zu. Siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Beurteilung des Grades der Behinderung ist eine Rechtsfrage und steht im Rahmen der Sachentscheidung dem erkennenden Senat zu, unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat. (sinngemäß VwGH 4.9.2006, Zl. 2003/09/0062, 18.10.2000, Zl. 99/09/0097, 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233) Eine Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung war daher zulässig.
§ 3Abs. 4 Einschätzungsverordnung war der durch das führende Leiden unter Nr. 1 in Höhe von 40 v
H bedingte Grad der Behinderung durch das im Ausmaß von 30 vH objektivierte psychische Leiden wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe anzuheben, weil dadurch das Gesamtbild der Behinderung maßgeblich negativ beeinflusst wird und ein erheblicher zusätzlicher Behinderungswert im Alltag besteht. Es liegen unterschiedliche Organsysteme und keine Leidensüberschneidung vor. Das Ausmaß der übrigen Leiden ist zu gering und ohne erheblichen Einfluss auf den Gesamtleidenszustand, um eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung zu rechtfertigen.
Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung war der durch das führende Leiden unter Nr. 1 in Höhe von 40 vH bedingte Grad der Behinderung durch das im Ausmaß von 30 vH objektivierte psychische Leiden wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe anzuheben, weil dadurch das Gesamtbild der Behinderung maßgeblich negativ beeinflusst wird und ein erheblicher zusätzlicher Behinderungswert im Alltag besteht. Es liegen unterschiedliche Organsysteme und keine Leidensüberschneidung vor. Das Ausmaß der übrigen Leiden ist zu gering und ohne erheblichen Einfluss auf den Gesamtleidenszustand, um eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung zu rechtfertigen. Da ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell oder Gegenstand des Verfahrens sind. Das Beschwerdevorbringen bezog sich vorrangig auf die nicht gegenständliche Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Substantiierte Einwendungen zur Beurteilung der Einzelleiden wurden nicht erhoben. Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell oder Gegenstand des Verfahrens sind. Das Beschwerdevorbringen bezog sich vorrangig auf die nicht gegenständliche Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Substantiierte Einwendungen zur Beurteilung der Einzelleiden wurden nicht erhoben. Da der Sachverhalt geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2236343.1.00