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{'item': 'W132 2236881-1'}

Obsah (14)§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW132 2236881-1 SpruchW132 2236881-1/3E, W132 2236881-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.09.2020, OB 99725336800010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten,

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 08.07.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
  2. Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.08.2020, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 08.07.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
  4. Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.08.2020, im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Knietotalendoprothese und periprothetischem Oberschenkelbruch, Kniegelenksarthrose links Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits mäßige Beugehemmung. 02.05.19 30 vH 02 Zustand nach subtotaler Magenresektion Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand. 07.04.02 20 vH 03 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevante Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.“1.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die orthopädischen Beschwerden verharmlosend dargestellt worden seien. Insbesondere sei nicht ausreichend auf die Problematik der rechten Schulter eingegangen worden, welche nach Angaben der behandelnden Ärzte operationswürdig sei, eine Operation aber auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin noch nicht durchgeführt werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die bestehende Beinlängendifferenz von zumindest 2 cm als Folge eines offenen Oberschenkelbruches oberhalb des Kniegelenkes, wobei der Knochen teilweise zertrümmert gewesen sei, und rekonstruiert habe werden müssen. Das Operationsareal sei nach wie vor verschraubt und verplattet, eine Rückoperation werde nicht angedacht. Es ergebe sich daraus eine gewisse Schonhaltung, welche sich auf die Hüfte auswirke, die zunehmend Schmerzen verursache. Zusätzlich sei auf Grund der Problematik des Bewegungsapparates rechts auch das linke Knie betroffen und schmerze. Zudem habe ein Facharzt für Unfallchirurgie die internistische Problematik beurteilt. Hinsichtlich des Zustandes nach subtotaler Magenresektion hätten sich nach Entfernung des Magens und Verbindung der Speiseröhre mit dem Zwölffingerdarm, bei gleichzeitiger Kürzung des Dünndarms, Vernarbungen und Verwachsungen im Operationsareal gebildet, welche massivste Probleme nach sich zögen. Nach der Einnahme von Mahlzeiten sei die Beschwerdeführerin aufgrund Problemen und Schmerzen schon mehrfach ins Spital eingeliefert worden, und könnte ein weiterer operativer Eingriff erforderlich sein. Der Grad der Behinderung habe zumindest 50 vH zu betragen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.09.2020 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, in welcher der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes ausführt:Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.“, 1.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die orthopädischen Beschwerden verharmlosend dargestellt worden seien. Insbesondere sei nicht ausreichend auf die Problematik der rechten Schulter eingegangen worden, welche nach Angaben der behandelnden Ärzte operationswürdig sei, eine Operation aber auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin noch nicht durchgeführt werde. Nicht berücksichtigt worden sei auch die bestehende Beinlängendifferenz von zumindest 2 cm als Folge eines offenen Oberschenkelbruches oberhalb des Kniegelenkes, wobei der Knochen teilweise zertrümmert gewesen sei, und rekonstruiert habe werden müssen. Das Operationsareal sei nach wie vor verschraubt und verplattet, eine Rückoperation werde nicht angedacht. Es ergebe sich daraus eine gewisse Schonhaltung, welche sich auf die Hüfte auswirke, die zunehmend Schmerzen verursache. Zusätzlich sei auf Grund der Problematik des Bewegungsapparates rechts auch das linke Knie betroffen und schmerze. Zudem habe ein Facharzt für Unfallchirurgie die internistische Problematik beurteilt. Hinsichtlich des Zustandes nach subtotaler Magenresektion hätten sich nach Entfernung des Magens und Verbindung der Speiseröhre mit dem Zwölffingerdarm, bei gleichzeitiger Kürzung des Dünndarms, Vernarbungen und Verwachsungen im Operationsareal gebildet, welche massivste Probleme nach sich zögen. Nach der Einnahme von Mahlzeiten sei die Beschwerdeführerin aufgrund Problemen und Schmerzen schon mehrfach ins Spital eingeliefert worden, und könnte ein weiterer operativer Eingriff erforderlich sein. Der Grad der Behinderung habe zumindest 50 vH zu betragen., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 23.09.2020 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, in welcher der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes ausführt: „Die BW erhebt Einspruch und wendet ein, dass eine Operation an der rechten Schulter notwendig wäre, welche aber auf Grund ihres Alters nicht durchgeführt werden könne. Es darf angemerkt werden, dass die BW 53 Jahre alt ist. Es wird auch angeführt, dass mit der Operation eine massive Behinderung einhergehen würde. Eine Operation wird üblicherweise durchgeführt, um einen Zustand zu verbessern, nicht zu verschlechtern. Die Funktionsbehinderung am rechten Knie ist in Leiden 1 berücksichtigt. Der Beckenschiefstand ist im GA angeführt, ist funktionell aber bedeutungslos. Eine Behinderung bei der Einnahme von Mahlzeiten liegt bei einem BMI von 52 nicht vor. Notarztberichte oder Spitalsberichte, die eine Magenproblematik dokumentieren, liegen nicht vor. Vorgelegt werden Befunde:  Magnetresonanztomographie vom linken Knie von 11/2017 beschreibt eine mäßige Arthrose. Klinisch bestand bei der Untersuchung eine nur unwesentliche Beugehemmung ohne intraartikulären Erguss. Das Leiden ist in Leiden 1 mitberücksichtigt. Magnetresonanztomographie vom linken Knie von 11 aus 2017, beschreibt eine mäßige Arthrose. Klinisch bestand bei der Untersuchung eine nur unwesentliche Beugehemmung ohne intraartikulären Erguss. Das Leiden ist in Leiden 1 mitberücksichtigt.  Das MR der rechten Schulter von 05/2020 ist im GA angeführt und berücksichtigt. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung bestand bei der Untersuchung zum GA nicht. Das MR der rechten Schulter von 05 aus 2020, ist im GA angeführt und berücksichtigt. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung bestand bei der Untersuchung zum GA nicht.  Röntgenbefund von 06/2020 und Orthop. Befundbericht von 08/2020 sind im GA angeführt und berücksichtigt. Röntgenbefund von 06 aus 2020, und Orthop. Befundbericht von 08 aus 2020, sind im GA angeführt und berücksichtigt. Stellungnahme zu den gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die Leidensbeurteilung aus dem Vorgutachten zu entkräften.“1.
  2. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zur Überprüfung des Ergebnisses des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G, aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr das Aktengutachten vom 23.09.2020 vor Bescheiderlassung nicht zugestellt worden sei, und sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Operation an der rechten Schulter sei bis dato nicht durchgeführt worden, da diese nach Ansicht der behandelnden Ärzte über einen längeren Zeitraum mit einer massiven Beeinträchtigung verbunden sei, und darüber hinaus ein erhebliches Risiko des Versagens der Operation bestehe. Der Beckenschiefstand wirke sich aufgrund der Beinlängendifferenz von mindestens 2 cm sehr wohl im Alltag aus, da sich bei täglichen Bewegungen eine Schonhaltung ergebe, welche auch die Hüftgelenke in Mitleidenschaft ziehe. Die internistischen Probleme, vor allem in Bezug auf die Magenoperation, welche mehreren Revisionen unterzogen habe werden müssen, da rezidivierend Fisteln und Abszesse aufgetreten seien, seien keinesfalls unfallchirurgisch oder allgemeinmedizinisch sondern internistisch zu beurteilen. Die mehrfachen Eingriffe in der Vergangenheit würden nach wie vor Schmerzen und Unwohlsein verursachen. Die Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter würden sich massiv auf die körperliche Gesamtsituation auswirken. Es bestehe eine absolut negative Leidensbeeinflussung der Positionen 1, 3 und
  2. Auch sei das Schulterleiden rechts bei Rotatorenmanschettenschaden nicht unter Position 02.06.01, sondern aufgrund der Funktionseinschränkungen schweren Grades einseitig, unter Position 02.06.05 mit 40% einzuordnen.Keine Änderung. Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die Leidensbeurteilung aus dem Vorgutachten zu entkräften.“, 1.
  3. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zur Überprüfung des Ergebnisses des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen., 1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG, aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr das Aktengutachten vom 23.09.2020 vor Bescheiderlassung nicht zugestellt worden sei, und sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Operation an der rechten Schulter sei bis dato nicht durchgeführt worden, da diese nach Ansicht der behandelnden Ärzte über einen längeren Zeitraum mit einer massiven Beeinträchtigung verbunden sei, und darüber hinaus ein erhebliches Risiko des Versagens der Operation bestehe. Der Beckenschiefstand wirke sich aufgrund der Beinlängendifferenz von mindestens 2 cm sehr wohl im Alltag aus, da sich bei täglichen Bewegungen eine Schonhaltung ergebe, welche auch die Hüftgelenke in Mitleidenschaft ziehe. Die internistischen Probleme, vor allem in Bezug auf die Magenoperation, welche mehreren Revisionen unterzogen habe werden müssen, da rezidivierend Fisteln und Abszesse aufgetreten seien, seien keinesfalls unfallchirurgisch oder allgemeinmedizinisch sondern internistisch zu beurteilen. Die mehrfachen Eingriffe in der Vergangenheit würden nach wie vor Schmerzen und Unwohlsein verursachen. Die Probleme im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter würden sich massiv auf die körperliche Gesamtsituation auswirken. Es bestehe eine absolut negative Leidensbeeinflussung der Positionen 1, 3 und
  2. Auch sei das Schulterleiden rechts bei Rotatorenmanschettenschaden nicht unter Position 02.06.01, sondern aufgrund der Funktionseinschränkungen schweren Grades einseitig, unter Position 02.06.05 mit 40% einzuordnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph 3, BEinstG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Bei der Beschwerdeführerin bestehen Gesundheitsschädigungen des internistischen und orthopädischen Formenkreises und wurden auch diese Gesundheitsschädigungen dokumentierende medizinische Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin, auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Innere Medizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung eines Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände, und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes, nicht nachvollziehbar. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch den befassten Sachverständigen nicht im ausreichenden Maße erfolgt, da in dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht konkret eingegangen worden ist. Es wurde lediglich auszugsweise aus den vorgelegten Befunden zitiert, Aussagen über die Schwere der darin beschriebenen Gesundheitsschädigungen, bzw. Feststellungen hinsichtlich deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung, sind nicht getroffen worden. Auch wird im Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung lediglich festgehalten, dass die „übrigen Leiden“ wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung bzw. zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Ausführungen darüber, wie er zu dieser Schlussfolgerung kommt, lässt der Sachverständige jedoch vermissen. Das am 23.09.2020 aufgrund der Aktenlage erstellte Sachverständigengutachten kann nicht als schlüssig erachtet werden, da der Sachverständige hinsichtlich der Magenproblematik der Beschwerdeführerin darstellt, dass von einer Behinderung bei der Einnahme von Mahlzeiten bei einem BMI von 52 nicht ausgegangen werden kann. Demgegenüber wurde aber im Gutachten vom 25.08.2020 beschrieben, dass die Beschwerdeführerin 1,62 m groß und 85 kg schwer ist, was keinesfalls einem BMI von 52 entsprechen würde. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel, unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, zusätzlich zum bereits eingeholten Gutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen, und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 19Abs. 1 BEinst

G zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin zuletzt keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis der auf Grund der erhobenen Einwendungen erfolgten Überprüfung des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin zuletzt keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis der auf Grund der erhobenen Einwendungen erfolgten Überprüfung des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2236881.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.