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{'item': 'W132 2237650-1'}

Obsah (11)§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW132 2237650-1 SpruchW132 2237650-1/3E, W132 2237650-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.11.2020, OB 92825263900022, in Form von Ausstellung eines bis 01.01.2023 befristeten Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Am 05.08.2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.1.
  3. Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und in der Beilage das Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.1.
  4. Am 25.11.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 40

, § 41 und § 45 BBG einen bis 01.01.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen, und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ vorgenommen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines orthopädischen Kurzbefundes vom 10.12.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung – auch nach Ansicht des behandelnden Orthopäden – nicht dem gesundheitlichen Zustand entspreche und zu gering eingestuft worden sei. Entgegen den Angaben im Gutachten sei er nicht als Büroangestellter, sondern als Haus- und Außenbetreuer tätig, was körperlich sehr anstrengend sei. Sein Orthopäde habe ihm gesagt, dass diese Art der Arbeit auf Grund des körperlichen Zustandes nicht zu befürworten sei. An manchen Tagen seien die Schmerzen unerträglich und er benötige Hilfe seiner Frau.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Am 05.08.2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 1.
  4. Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und in der Beilage das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt., 1.
  5. Am 25.11.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG einen bis 01.01.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen, und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ vorgenommen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines orthopädischen Kurzbefundes vom 10.12.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung – auch nach Ansicht des behandelnden Orthopäden – nicht dem gesundheitlichen Zustand entspreche und zu gering eingestuft worden sei. Entgegen den Angaben im Gutachten sei er nicht als Büroangestellter, sondern als Haus- und Außenbetreuer tätig, was körperlich sehr anstrengend sei. Sein Orthopäde habe ihm gesagt, dass diese Art der Arbeit auf Grund des körperlichen Zustandes nicht zu befürworten sei. An manchen Tagen seien die Schmerzen unerträglich und er benötige Hilfe seiner Frau. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  2. Feststellungen:1.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
  4. Feststellungen:, 1.
  5. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein bis 01.01.2023 befristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein bis 01.01.2023 befristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen., 1.
  8. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH., 1.2.
  9. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Operationsnarbe linkes Knie. Wirbelsäule gesamt: Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung verstärkt, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. Symmetrische, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-30, R je 50, F je 20, keine Blockierungen. BWS R 20-0-20, Ott 30/32 normal. LWS FBA + 20 cm Reklination 10, Seitneigen 20-0-20, R 20-0-
  10. Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal Schmerzangaben bei Bewegung. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft. Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich. Sensibilität seitengleich. Kraft seitengleich. UE: MER mittellebhaft, seitengleich. Sensibilität seitengleich. Kraft seitengleich. Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremitäten: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur kräftig, seitengleich. Durchblutung seitengleich. Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S 40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
  11. Kein schmerzhafter Bogen rechts, links mit schmerzangaben bei Bewegung. Ellbogen bds: S 0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-
  12. Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremitäten: Beinlängendifferenz. Beinachse rechts neutral, links 10 varisch mit Lateralisierung bei Belastung. Gelenkkonturen plump, Muskulatur seitengleich, kräftig, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-110, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster. Knie rechts: S 0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Knie links: S 0-5-80, bandstabil, mäßiger Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel eingeschränkt, Zohlenzeichen +++ pos. Kapsel Bandschmerz und Krepitieren beim Durchbewegen. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe Krümmung normal, Spreizfuß. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Sohn als Begleitung, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Mittelschrittig, langsam, Hinken links, Zehen-Fersenstand möglich unsicher, Einbeinstand möglich, unsicher, Hocke angedeutet möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ.1.2.
  13. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ., 1.2.
  14. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Kniegelenksabnützung links mehr als rechts Fixposition. Berücksichtigt die fortgeschrittene Varusfehlstellung und die Bewegungseinschränkung der linken Seite. 02.05.21 40 vH 02 Mehrsegmental degenerativer Wirbelsäulenschaden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da fortgeschrittene Abnützung und mittelgradige Funktionsbehinderung bei Fehlen von neurologischen Ausfällen. 02.01.02 30 vH 03 Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtigDiabetes mellitus Typ römisch zwei, nicht insulinpflichtig Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, dafür ausgeglichene Stoffwechsellage, die Diät und medikamentöse Therapie erforderlich. 09.02.01 20 vH 04 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Nasenbeatmung ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr erfolgreich therapiert. 06.11.02 20 vH 05 Hypertonie Fixposition 05.01.02 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Es besteht zwischen den Leiden 1 und 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da unterschiedliche Organsysteme betroffen sind. Durch die Implantation einer Knietotalendoprothese kann eine maßgebliche Verbesserung erzielt werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzvermerke „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ liegen vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzvermerke „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/10096 liegt vor“ liegen vor.
  15. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  16. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:  27.07.2020, Diagnosezentrum Meidling: Fersenbein beidseits: Regelrechte Knochenstruktur beidseits, Fersensporne links 5mm, rechts 9mm. Haglund Ferse links.  13.03.2020, Orthopädischer Kurzbefund Orthopädie Hütteldorf: Diagnosen: Hochgradige Gonarthrose links (Knie-TEP indiziert), Z. n. Umstellungsosteotomie links, Lumboischialgie beidseits bei Anterolisthese. Eine orthopädische Schmerztherapie wird bescheinigt.  08.03.2020, AKH, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie: Erstversorgung: Schwellung in der rechten Hand bemerkt. Diagnose: Monarthritis rechts Handgelenk. Konservative Therapie.  25.02.2020, Diagnosezentrum Meidling: MRT linkes Knie: Massive medial betonte Gonarthrosis deformans mit ausgedehnten Knorpelglatzen im medialen Compartiment Grad IV und einer begleitenden subchondralen Knochenmarködemstressreaktion. Komplette chronische Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Deutliche Angulierung des intakten und mucoid degenerierten hinteren Kreuzbandes, Kollateralbänder intakt. Mittelgradiger Gelenkserguss. Geringfügige Femoropatellargelenksarthrose Grad III. 25.02.2020, Diagnosezentrum Meidling: MRT linkes Knie: Massive medial betonte Gonarthrosis deformans mit ausgedehnten Knorpelglatzen im medialen Compartiment Grad römisch vier und einer begleitenden subchondralen Knochenmarködemstressreaktion. Komplette chronische Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Deutliche Angulierung des intakten und mucoid degenerierten hinteren Kreuzbandes, Kollateralbänder intakt. Mittelgradiger Gelenkserguss. Geringfügige Femoropatellargelenksarthrose Grad römisch drei.  11.10.2019, Orthopädischer Kurzbefund aus der Orthopädie Hütteldorf: LWS-Syndrom bei Anterolisthese L5/S1, multisegmentale Osteochondrose, hochgradige Facettengelenkshypertrophie der unteren LWS. IV-Grad Panarthrose links bei Z. n. Umstellungsosteotomie.  15.09.2019, MRT der LWS, Radiologikum Penzing: Schwerste multisegmentale Osteochondrose und massivste Spondylarthrose, Listhese Grad I/II bei L5/S1, Kompression vor allem L4/5 beidseits.  Medikamentenliste: Pioglitacon, Medformin, Diamicron, Simvastatin, Enac, schmerzstillend Tramal retard 100mg. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Kniegelenksabnützung links mehr als rechts“ erfolgte im fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.05.21 für mittelgradige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke beidseits vorsieht. Der fortgeschrittenen Varusfehlstellung und der Bewegungseinschränkung der linken Seite wurde durch die Heranziehung dieser Position (Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig) ausreichend hoch Rechnung getragen.Die Beurteilung der Gesundheitsschädigung „Kniegelenksabnützung links mehr als rechts“ erfolgte im fachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.05.21 für mittelgradige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke beidseits vorsieht. Der fortgeschrittenen Varusfehlstellung und der Bewegungseinschränkung der linken Seite wurde durch die Heranziehung dieser Position (Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig) ausreichend hoch Rechnung getragen. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden konnten, erfolgte die Beurteilung der degenerativen Wirbelsäulenschäden bei fortgeschrittenen Abnützungen und mittelgradiger Funktionsbehinderung entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung schlüssig unter Position 02.01.02, welche für mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung kommt, wenn maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf besteht. Zu den bestehenden Schmerzen und der Schmerztherapie ist festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ II, Obstruktives Schlafapnoesyndrom und Hypertonie wurden weder Einwendungen erhoben, noch wurden diese Leiden betreffende medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht.Hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Obstruktives Schlafapnoesyndrom und Hypertonie wurden weder Einwendungen erhoben, noch wurden diese Leiden betreffende medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer weder der erhobenen Diagnoseliste noch der Zuordnung der objektivierten Leiden zu den Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder dem erhobenen klinischen Status entgegengetreten ist. Dem Vorliegen mehrerer Leiden des Bewegungsapparates wurde durch die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von Leiden 1 durch Leiden 2 Rechnung getragen. So führt der befasste Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass das Knieleiden durch das Wirbelsäulenleiden um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, und die weiteren Leiden – welche andere Organsysteme betreffen – nicht geeignet sind, eine weitere Erhöhung zu bewirken. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der mit der Beschwerde vorgelegte orthopädische Kurzbefund Orthopädie Hütteldorf vom 10.12.2020 listet die bekannten, beim Beschwerdeführer vorliegenden und in der Beurteilung berücksichtigten Gesundheitsschädigungen auf und wird darin festgehalten, dass das Heben und Tragen von schweren Gegenständen, sowie das lange Gehen und Stehen nicht befürwortet würden. Die schmerzfreie Gehstrecke liege unter 50 m. Abschließend wird die Art der Behandlung der orthopädischen Leiden beschrieben. Dieser Kurzbefund enthält weder einen klinischen Status noch Angaben über das Ausmaß der angeführten Gesundheitsschädigung bzw. die vorliegenden Funktionseinschränkungen. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers der befasste Sachverständige einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (in diesem Sinne VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Zum Vorbringen, die Gesundheitsschädigung beeinträchtige insbesondere im Arbeitsleben wird angemerkt, dass dieser Umstand bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG nicht berücksichtigt werden kann, da es ausschließlich um die Feststellung der gesundheitlichen Leiden geht. Die Einschätzung erfolgt folglich rein nach medizinischen Gesichtspunkten, unabhängig von Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Es wurden sohin keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die aktuell bestehenden Gesundheitsschädigungen wurden im fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt.Es wurden sohin keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die aktuell bestehenden Gesundheitsschädigungen wurden im fachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Der Beschwerdeführer bringt jedoch nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Der Beschwerdeführer erstattet somit kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung durch Leiden 2 ist gerechtfertigt, weil Leiden 1 und 2 den Bewegungsapparat betreffen und das Gesamtbild der Behinderung dadurch maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt II.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - des Diabetes mellitus Typ II, des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und der Hypertonie kann auf Grund der Art und des geringen Ausmaßes dieser Leiden - welche andere Organsysteme betreffen - nicht ausgegangen werden.Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung durch Leiden 2 ist gerechtfertigt, weil Leiden 1 und 2 den Bewegungsapparat betreffen und das Gesamtbild der Behinderung dadurch maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - des Diabetes mellitus Typ römisch zwei, des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und der Hypertonie kann auf Grund der Art und des geringen Ausmaßes dieser Leiden - welche andere Organsysteme betreffen - nicht ausgegangen werden. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. ,
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  9. bzw. II.3.
  10. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell oder Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  11. bzw. römisch zwei.3.
  12. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell oder Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2237650.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.