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{'item': 'W136 2231786-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 34§ 6§ 24§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW136 2231786-1 Spruch, W221 2231786-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 16.03.2020 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer am 09.04.2020 an, seit 11.04.2019 Untermieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 295,00 EUR bezahlen. Außer ihm würden noch drei weitere Mitbewohnerinnen, darunter die Hauptmieterin, in der Wohnung wohnen. Ihm würde ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Untermietvertrag, einen Bescheid betreffend Mindestsicherung und Überweisungsbestätigungen vor.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.04.2020, zugestellt am 30.04.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 34Zivildienstgesetz 1986 i

Vm dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stünde, Küche, Bad und WC würde er mit vier Mitbewohnern gemeinsam benutzen. Der Beschwerdeführer führe daher keinen selbständigen Haushalt iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001, sondern habe lediglich das Recht zur Mitbenutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Aufgrund des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 könne die Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer diese Wohnung Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohne, da der Beschwerdeführer nur einen Untermietvertrag abgeschlossen habe, sei sein Antrag abzuweisen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.04.2020, zugestellt am 30.04.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stünde, Küche, Bad und WC würde er mit vier Mitbewohnern gemeinsam benutzen. Der Beschwerdeführer führe daher keinen selbständigen Haushalt iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001, sondern habe lediglich das Recht zur Mitbenutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Aufgrund des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 könne die Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer diese Wohnung Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohne, da der Beschwerdeführer nur einen Untermietvertrag abgeschlossen habe, sei sein Antrag abzuweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 27.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass es gerade in Wohngemeinschaften üblich sei, dass wesentlich mehr Personen dort aufgrund eines Untermietverhältnisses wohnen würden als aufgrund von Eigentum oder Hauptmiete. Daher verfehle die Neuregelung des § 31 Abs. 2 HGG 2001 das klare Ziel des Gesetzgebers, Antragstellern, die in Wohngemeinschaften leben, generell den Bezug von Wohnkostenbeihilfe zu ermöglichen. Ein sachlicher Grund, warum der Gesetzgeber in der Frage der Anspruchsberechtigung klar zwischen Haupt- und Untermieter differenziere, lasse sich nicht erkennen und sei auch nicht den Erläuterungen zu entnehmen. Zudem würde auch dem Hauptmieter innerhalb einer Wohngemeinschaft nur Wohnkostenbeihilfe in der Höhe des von ihm zu tragenden Anteils der Gesamtwohnkosten zustehen, was eine sachlich nicht gerechtfertigte Förderungslücke entstehen ließe, die der Intention des historischen Gesetzgebers, Wohngemeinschaften zu fördern, widersprechen würde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (am 27.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangt), in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass es gerade in Wohngemeinschaften üblich sei, dass wesentlich mehr Personen dort aufgrund eines Untermietverhältnisses wohnen würden als aufgrund von Eigentum oder Hauptmiete. Daher verfehle die Neuregelung des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 das klare Ziel des Gesetzgebers, Antragstellern, die in Wohngemeinschaften leben, generell den Bezug von Wohnkostenbeihilfe zu ermöglichen. Ein sachlicher Grund, warum der Gesetzgeber in der Frage der Anspruchsberechtigung klar zwischen Haupt- und Untermieter differenziere, lasse sich nicht erkennen und sei auch nicht den Erläuterungen zu entnehmen. Zudem würde auch dem Hauptmieter innerhalb einer Wohngemeinschaft nur Wohnkostenbeihilfe in der Höhe des von ihm zu tragenden Anteils der Gesamtwohnkosten zustehen, was eine sachlich nicht gerechtfertigte Förderungslücke entstehen ließe, die der Intention des historischen Gesetzgebers, Wohngemeinschaften zu fördern, widersprechen würde. Die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, in eventu die Stellung eines Antrags auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 31 Abs. 2 HGG 2001 wurde beantragt.Die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, in eventu die Stellung eines Antrags auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 wurde beantragt.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.05.2020 zugewiesen. Der Beschwerdeführer schloss am 11.04.2019 einen Untermietvertrag für eine Wohnung in Wien ab. Das Mietverhältnis begann am 11.04.2019 und ist auf drei Jahre befristet. Der Beschwerdeführer lebt mit der Hauptmieterin und zwei weiteren Mitbewohnerinnen als Wohngemeinschaft in der Wohnung. Dem Beschwerdeführer steht lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu, die übrigen Räumlichkeiten werden gemeinsam mit der Hauptmieterin und den weiteren Mitbewohnerinnen benützt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.04.2019 an der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet.
  6. Beweiswürdigung:Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.04.2019 an der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet.,
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Untermietvertrag, Kontoauszüge und ZMR-Auszug vom 21.04.2020). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung mit Mitbewohnern bewohnt, ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe in dem er seine Mitbewohner namentlich anführt und ankreuzt, dass ihm lediglich das Schlafzimmer allein zur Verfügung steht.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.

§ 34Abs.

1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.1.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  2. § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:
  3. Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt: „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Z 2 bis 4 [...]Ziffer 2 bis 4 [...]
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder Z 3 […]Ziffer 3, […]
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
  4. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
  5. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."
  6. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl.
  7. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:
  8. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 Regierungsvorlage 509 Bundesgesetzblatt
  9. GP, 9) führen dazu Folgendes aus: „Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Absatz 2,) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“
  10. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002). Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten - bis auf sein Schlafzimmer - mit drei Mitbewohnern teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Absatz 2, Ziffer eins, zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten - bis auf sein Schlafzimmer - mit drei Mitbewohnern teilt, keine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt.

§ 31Abs.

2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt.

  1. Dem Einwand, dass mit der gegenständlichen (Neu)Regelung das klare Ziel des Gesetzgebers, Antragstellern, die in Wohngemeinschaften leben, generell den Bezug von Wohnkostenbeihilfe zu ermöglichen, verfehlt werde, ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber dieses vom Beschwerdeführer behauptete Ziel nicht hatte. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001, wonach nur ein als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter in einer Wohnung Wohnender anspruchsberechtigt ist. Den Erläuterungen (siehe oben) ist zu entnehmen, dass es „- den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse [Anm. BVwG: gemeint sind Wohngemeinschaften] als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen“. Auch diese Formulierung lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Gesetzgeber generell allen Bewohnern einer Wohngemeinschaft den Bezug von Wohnkostenbeihilfe ermöglichen wollte.
  2. Dem Einwand, dass mit der gegenständlichen (Neu)Regelung das klare Ziel des Gesetzgebers, Antragstellern, die in Wohngemeinschaften leben, generell den Bezug von Wohnkostenbeihilfe zu ermöglichen, verfehlt werde, ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber dieses vom Beschwerdeführer behauptete Ziel nicht hatte. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001, wonach nur ein als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter in einer Wohnung Wohnender anspruchsberechtigt ist. Den Erläuterungen (siehe oben) ist zu entnehmen, dass es „- den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse [Anm. BVwG: gemeint sind Wohngemeinschaften] als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen“. Auch diese Formulierung lässt keineswegs den Schluss zu, dass der Gesetzgeber generell allen Bewohnern einer Wohngemeinschaft den Bezug von Wohnkostenbeihilfe ermöglichen wollte. Dem Vorbringen, dass die vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 vorgenommene Differenzierung zwischen Haupt- und Untermietern sachlich nicht zu rechtfertigen sei, weshalb sie wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungswidrig sei, wird nicht gefolgt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nämlich eine „Intention des historischen Gesetzgebers WG‘s zu fördern“ nicht erkannt werden. Dem Vorbringen, dass die vom Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 vorgenommene Differenzierung zwischen Haupt- und Untermietern sachlich nicht zu rechtfertigen sei, weshalb sie wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungswidrig sei, wird nicht gefolgt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nämlich eine „Intention des historischen Gesetzgebers WG‘s zu fördern“ nicht erkannt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.06.1997, GZ B3503/96, zur Vorgängerbestimmung des § 33 HGG 1992 folgendes ausgesprochen:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.06.1997, GZ B3503/96, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, HGG 1992 folgendes ausgesprochen: „Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in §33 Abs 2 HGG normierten Weise vornehmen durfte. Bei einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Durchschnittsbetrachtung wird nämlich der Verlust einer Wohnmöglichkeit der geschilderten Art im allgemeinen weitaus schwerer wiegen, als dies bei anderen, mehr oder weniger provisorischen Formen der Unterkunftnahme der Fall ist.“„Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in §33 Absatz 2, HGG normierten Weise vornehmen durfte. Bei einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Durchschnittsbetrachtung wird nämlich der Verlust einer Wohnmöglichkeit der geschilderten Art im allgemeinen weitaus schwerer wiegen, als dies bei anderen, mehr oder weniger provisorischen Formen der Unterkunftnahme der Fall ist.“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann das Bundesverwaltungsgericht keine Gleichheitswidrigkeit darin erkennen, dass der Gesetzgeber nunmehr ausschließlich für jene Bewohner, die als (Mit)eigentümer oder Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft leben (und daher keinen selbständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 führen) einen grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe vorsieht. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann das Bundesverwaltungsgericht keine Gleichheitswidrigkeit darin erkennen, dass der Gesetzgeber nunmehr ausschließlich für jene Bewohner, die als (Mit)eigentümer oder Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft leben (und daher keinen selbständigen Haushalt im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 führen) einen grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe vorsieht. Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2231786.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.