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{'item': 'W137 2238835-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW137 2238835-1 SpruchW137 2238835-1/13E, W137 2238835-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest; es liegt eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit vor.
  2. Nach illegaler Einreise stellte er 2012 in Österreich unter Nutzung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.
  3. In weiterer Folge (2016/2017) stellte der Beschwerdeführer Asylanträge in der Schweiz, den Niederlanden und Luxemburg. 2017 erfolgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich. Auch diesem zweiten Asylverfahren – unter falscher Identität als tunesischer Staatsbürger - entzog sich der Beschwerdeführer binnen weniger Wochen, was zur neuerlichen Verfahrenseinstellung führte. Dieses Verfahren wurde nach einer neuerlichen Rücküberstellung aus Luxemburg noch 2017 mit einer erstinstanzlichen Beschwerdeabweisung (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abgeschlossen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht ergriffen.
  4. In weiterer Folge (2016 aus 2017,) stellte der Beschwerdeführer Asylanträge in der Schweiz, den Niederlanden und Luxemburg. 2017 erfolgte die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich. Auch diesem zweiten Asylverfahren – unter falscher Identität als tunesischer Staatsbürger - entzog sich der Beschwerdeführer binnen weniger Wochen, was zur neuerlichen Verfahrenseinstellung führte. Dieses Verfahren wurde nach einer neuerlichen Rücküberstellung aus Luxemburg noch 2017 mit einer erstinstanzlichen Beschwerdeabweisung (samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung) abgeschlossen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht ergriffen.
  5. Im April 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl an (qualifizierten) Vermögensdelikten zu einer mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt.
  6. Ebenfalls 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung – verbunden mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren – erlassen. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
  7. Im Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt und am 14.01.2021 nach Österreich überstellt. Hier stellte der Beschwerdeführer umgehend seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz.
  8. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 14.01.2021 gab der Beschwerdeführer an, wegen seiner Tätowierungen (die er ab 2012 habe stechen lassen) in Marokko mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er sei 2017 über Deutschland, Luxemburg, Frankreich und Spanien nach Marokko ausgereist, wo er sich ab Dezember 2017 aufgehalten habe. Mit Mandatsbescheid vom 14.01.2021 ordnete das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer an. Begründet wurde diese im Wesentlichen mit dem wiederholten Entziehen aus früheren Asylverfahren sowie der praktisch vollständig fehlenden Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die Begehung zahlreicher Straftaten binnen kurzer Zeit sowie das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers.Mit Mandatsbescheid vom 14.01.2021 ordnete das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer an. Begründet wurde diese im Wesentlichen mit dem wiederholten Entziehen aus früheren Asylverfahren sowie der praktisch vollständig fehlenden Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die Begehung zahlreicher Straftaten binnen kurzer Zeit sowie das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers. 8. Am 21.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich unzureichend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG auseinandergesetzt habe. Die Straftaten liegen schon länger zurück; die Probezeit werde bald ablaufen. Das Bundesamt habe zudem die Angaben aus der asylrechtlichen Erstbefragung nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Abschiebung aus Deutschland wieder in Marokko aufgehalten. Überdies verfüge er nunmehr über einen Anspruch auf Grundversorgung.8. Am 21.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich unzureichend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auseinandergesetzt habe. Die Straftaten liegen schon länger zurück; die Probezeit werde bald ablaufen. Das Bundesamt habe zudem die Angaben aus der asylrechtlichen Erstbefragung nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Abschiebung aus Deutschland wieder in Marokko aufgehalten. Überdies verfüge er nunmehr über einen Anspruch auf Grundversorgung. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer der Schubhaft stattgefunden, zumal die Asylgründe gänzlich neu seien. Schließlich sei die Schubhaft insgesamt auch nicht verhältnismäßig. Beantragt werde daher

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)den angefochtenen Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären;
  3. c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen. 9. Am 22.01.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen einer gesonderten Stellungnahme verwies das Bundesamt insbesondere auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Zudem habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren nachweislich tatsachenwidrige Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht. So sei er bis Mai 2018 in Österreich inhaftiert gewesen. Er habe auch keine Reisedokumente oder sonstige Beweismittel für die behauptete Rückkehr nach Marokko vorgelegt. Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz. 10. Am 26.01.2021 langte das Strafurteil vom 20.04.2018 betreffend den Beschwerdeführer – lautend auf die falsche Identität aus dem zweiten Asylverfahren – beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Am 27.01.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer entsprechenden Anfrage an das Bundesamt Datenauszüge der deutschen Sicherheitsbehörden betreffend den Beschwerdeführer ein. Diese waren dem BFA am 26.01.2021 aus Deutschland übermittelt worden. Diesen Unterlagen sind unter anderem strafrechtliche Verurteilungen, eine Vielzahl (zusätzlicher) Alias-Identitäten, Erkennungsdienstliche Behandlungen aus 2018 sowie Haftzeiten aus 2018 und 2019 zu entnehmen. Verzeichnet sind darüber hinaus die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch Marokko im Juni 2019. Eine Abschiebung im Juli 2019 nach Marokko sowie darauf bezogene Einreise- und Aufenthaltsverbote bis Juli 2021 beziehungsweise Juli 2025. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identifizierung durch die marokkanischen Behörden ist bestätigt. Für ihn wurde bereits 2019 ein Ersatzreisedokument zur Ermöglichung einer Abschiebung (aus Deutschland) ausgestellt. 2012 stellte er in Österreich erstmalig (erfolglos) einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er falsche Angaben zu seiner Identität machte. Dieses Verfahren musste eingestellt werden, weil der Beschwerdeführer nach nur wenigen Tagen Verfahrensdauer untertauchte und sich im Verborgenen aufhielt. Anschließende EURODAC-Registrierungen betreffen die Schweiz (05.02.2016), die Niederlande (19.01.2017) sowie Luxemburg (26.05.2017), wo der Beschwerdeführer jeweils versuchte, internationalen Schutz zu erlangen. Aus Luxemburg wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2017 nach Österreich überstellt, wo er seinen zweiten Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt in den angeführten Staaten (inklusive Österreich) als Staatsangehöriger von Tunesien, Irak, Algerien, Libyen und Marokko ausgegeben sowie drei Geburtsdaten und mindestens drei unterschiedliche Namen benutzt. Bei seiner Befragung am 03.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, tunesischer Staatsangehöriger zu sein und seine Dokumente im Herkunftsstaat gelassen zu haben. Wenige Wochen danach setzte sich der Beschwerdeführer erneut nach Luxemburg ab. Im Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut aus Luxemburg nach Österreich überstellt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2017 gab der Beschwerdeführer – nach Belehrung über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Verfahren – an, er sei Tunesier und werde aufgrund seiner Homosexualität verfolgt. Das Bundesamt hat diesen Antrag vollinhaltlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels am 19.01.2018 in Rechtskraft. Im Mai 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ab Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach im Zusammenhang mit Straftaten (vorrangig qualifizierte Vermögensdelikte) erkennungsdienstlich behandelt. Er ist dort seit 2016 mit insgesamt 17 unterschiedlichen Personalien und als Staatsangehöriger von Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Portugal und Irak registriert worden. Von 09.06.2018 bis 04.07.2019 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten. Am 04.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Marokko abgeschoben und kehrte umgehend wieder nach Europa zurück, wo er sich erneut im Verborgenen aufhielt. Es gibt keinen Beleg für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist nicht Asylberechtigter und nicht subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den Beschwerdeführer bestehen rechtskräftige Einreiseverbote aus Österreich (bis 2023) sowie Deutschland (bis 2025). Er ist aufgrund seines dritten Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet derzeit (wieder) Asylwerber; es kommt ihm zum Entscheidungszeitpunkt faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Erkenntnis eines Landesgerichts vom 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer (insbesondere) wegen qualifizierter Vermögensdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt ausgesetzt) verurteilt. In der Urteilsbegründung wurde insbesondere hervorgehoben, dass es sich um ein Zusammentreffen mehrerer Delikte und zusätzlich um teils mehrfache Deliktsqualifikationen (Gewerbsmäßigkeit und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal) handelt. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich von 23.01.2018 bis 17.05.2018 in Strafhaft. Von 2012 bis 2017 war er in Österreich lediglich (unter der im zweiten Asylverfahren benutzten falschen Identität) von 04.09.2012 bis 09.09.2012 (Grundversorgung) und von 03.10.2017 bis 30.10.2017 (Polizeianhaltezentrum) gemeldet. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, verfügt über keine familiären und substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und ist mittellos. Ein gesicherter Wohnsitz besteht lediglich vorläufig durch den Status als Asylwerber. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einem raschen Abschluss des Asylverfahrens und (gegebenenfalls) der Durchführung einer Abschiebung. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der zulässigen Anhaltedauer das Asylverfahren rechtskräftig beendet (oder zumindest der faktische Abschiebeschutz aberkannt) ist und seitens Marokkos die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) erfolgt. Auch mit der Durchführung der Abschiebung kann aktuell im angeführten Zeitraum gerechnet werden. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, sich aktiv um eine beschleunigte Überstellung nach Marokko im Wege einer freiwilligen Ausreise zu bemühen. Eine entsprechende Bereitschaft liegt derzeit offenkundig nicht vor. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keine Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit September 2012 nahezu durchgehend im Bereich der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung auf. Er wurde 2017 nicht von Deutschland nach Marokko abgeschoben; eine solche Abschiebung erfolgte erst im Juli 2019. Er ist nachweislich nicht im Dezember 2017 in seinen Herkunftsstaat Marokko zurückgekehrt. Die Rückkehr nach Marokko hat er den Schweizer Behörden nachweislich ebenso verschwiegen wie den Aufenthalt in Deutschland 2018/2019 (samt mehrmonatiger Strafhaft). Der Beschwerdeführer entzog sich 2012 und 2017 dem Asylverfahren in Österreich. Nach erstinstanzlichem Abschluss des zweiten Asylverfahrens beging er – sich im Verborgenen aufhaltend - die angeführten Straftaten. Danach wurde er auch in Deutschland straffällig. Der Beschwerdeführer tourt seit Jahren illegal durch Europa, wird immer wieder straffällig und versucht, seinen Aufenthalt durch Anträge auf internationalen Schutz zumindest vorübergehend zu legalisieren. Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit September 2012 nahezu durchgehend im Bereich der Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung auf. Er wurde 2017 nicht von Deutschland nach Marokko abgeschoben; eine solche Abschiebung erfolgte erst im Juli 2019. Er ist nachweislich nicht im Dezember 2017 in seinen Herkunftsstaat Marokko zurückgekehrt. Die Rückkehr nach Marokko hat er den Schweizer Behörden nachweislich ebenso verschwiegen wie den Aufenthalt in Deutschland 2018 aus 2019, (samt mehrmonatiger Strafhaft). Der Beschwerdeführer entzog sich 2012 und 2017 dem Asylverfahren in Österreich. Nach erstinstanzlichem Abschluss des zweiten Asylverfahrens beging er – sich im Verborgenen aufhaltend - die angeführten Straftaten. Danach wurde er auch in Deutschland straffällig. Der Beschwerdeführer tourt seit Jahren illegal durch Europa, wird immer wieder straffällig und versucht, seinen Aufenthalt durch Anträge auf internationalen Schutz zumindest vorübergehend zu legalisieren. Der Beschwerdeführer versucht sowohl im laufenden (dritten) Asylverfahren als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Behörden und das Bundesverwaltungsgericht bewusst durch ein tatsachenwidriges Vorbringen zu täuschen. Seit mehr als 8 Jahren tritt er unter einer Vielzahl falscher Identitäten in Erscheinung und versucht Behörden und Gerichte in Europa durch tatsachenwidrige Behauptungen zu täuschen und fremdenrechtliche Maßnahmen zu vereiteln. Der Beschwerdeführer ist in besonders hohem Maße nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Verfahren von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) vertreten. Die diesbezügliche Vollmacht wurde drei Tage vor Beschwerdeabfassung erteilt. Der für die Abfassung der Beschwerde verantwortliche - namentlich angeführte – Mitarbeiter hält in seiner Beschwerde das tatsachenwidrige Vorbringen des Beschwerdeführers aufrecht; er stützt seine Argumentation sogar wesentlich auf dieses. Dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit wahrheitswidrig sind, muss dem Mitarbeiter der BBU nach Lektüre des angefochtenen Bescheides jedenfalls bewusst gewesen sein. Es gibt keinen Hinweis, dass eine Akteneinsicht – für die jedenfalls hinreichende Zeit bestanden hätte – durchgeführt worden ist. Im Zuge einer Akteneinsicht wäre die Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in den gegenwärtig anhängigen Verfahren offenkundig geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 821195205 – 210055557 (aktuelle Schubhaft) sowie den weiteren Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer und den vom Bundesamt im gerichtlichen Auftrag zwecks Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers eingeholten Informationen aus Deutschland. Unstrittig sind die Feststellungen zur Nutzung verschiedener falscher Identitäten im Bundesgebiet im Rahmen der ersten beiden Asylverfahren (und im Zusammenhang mit weiteren erkennungsdienstlichen Behandlungen in anderen europäischen Ländern). Die diesbezüglichen Feststellungen im Detail ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere betreffend das zweite Asylverfahren. Einer EURODAC-Abfrage sind die angeführten Registrierungen zu entnehmen. In den Unterlagen aus Deutschland ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für eine Abschiebung am 04.07.2019 ersichtlich. 1.2. Die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. 1.3. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt in Deutschland ab Juni 2018 ergeben sich aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen (OZ 12). Diese wurden angefordert, weil der Beschwerdeführer und sein Vertreter eine Abschiebung aus Deutschland bereits im Dezember 2017 – also offenkundig tatsachenwidrig - beziehungsweise einen Aufenthalt in Marokko von 2017 bis 2020 behauptet hatten, was jedoch im Widerspruch zu den Angaben in der Schweiz stand. 1.4. Die Feststellungen betreffend den asyl- und fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Das im Mai 2018 erlassene Einreiseverbot aus Österreich wurde auch im angefochtenen Bescheid festgehalten. Aus der Rechtslage ergibt sich das gegenwärtige Bestehen eines faktischen Abschiebeschutzes. 1.5. Aus dem Strafregister ist die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Die Feststellungen zur Urteilsbegründung ergeben sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung im Strafverfahren (OZ 11). 1.6. Die Feststellungen zu den bisherigen Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Zentralen Melderegister, die freilich unter den wahrheitswidrigen Identitätsangaben des Beschwerdeführers erfolgen musste. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere den rechtskräftigen Entscheidungen in den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Familiäre oder substanzielle Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer, ebenso wie eine legale Beschäftigung, nie behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse hervorgekommen; die Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. Vielmehr war der Beschwerdeführer in Österreich bisher nur als Asylwerber unter falscher Identität und im Zusammenhang mit einer Straftat aktenkundig. Das Bestehen eines gesicherten Aufenthalts aufgrund des laufenden (dritten) Asylverfahrens ergibt sich aus der Rechtslage. 1.7. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich liegt ein besonderes staatliches Interesse an einem raschen Verfahrensabschluss und (gegebenfalls) einer raschen Abschiebung zweifelsfrei vor. Es gibt – zwei Wochen nach Anordnung der Schubhaft - keine Hinweise, dass ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss und (gegebenenfalls) eine auf diesem beruhende Abschiebung, nicht innerhalb der zulässigen Anhaltedauer realistisch möglich wären. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer bereits durch Marokko identifiziert ist, sich in seinem dritten Asylverfahren befindet und Marokko schon im Juli 2019 eine Abschiebung des Beschwerdeführers durch Ausstellung eines HRZ ermöglich hat. Entsprechende Daten des Beschwerdeführers sind daher bei den marokkanischen Behörden vorhanden. Angesichts der weltweit angelaufenen Impfkampagnen im Zusammenhang mit der CoVid-19-Pandemie und der gegenwärtig problemlosen Flugbuchung für Marokko (auf allgemein zugänglichen Internet-Portalen) gibt es aktuell keinen schlüssigen Hinweis, dass eine Abschiebung nach Marokko in den nächsten Monaten faktisch unmöglich wäre. Aktuelle Einreisebeschränkungen für Marokko betreffen ausdrücklich keine marokkanischen Staatsangehörigen. Dass derzeit keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht ist aufgrund des laufenden Asylverfahrens offenkundig. 1.8. In der Befragung vom 14.01.2021 finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Eine Überprüfung der Haftfähigkeit bei Einlieferung in das PAZ ist zudem obligatorisch. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf eine gesundheitliche Problematik, die sich auf die Haftfähigkeit oder auch nur die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung auswirken würde. 1.9. Der Beschwerdeführer wurde seit 2012 in einer Vielzahl europäischer Staaten erkennungsdienstlich behandelt. Belegbar sind auch amtliche Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO sowie mehrmonatige Strafhaften in Österreich und Deutschland in den vergangenen drei Jahren. Aufgrund dieser Strafhaften – tatsächlich bereits allein aufgrund der aktenkundigen Strafhaft in Österreich - erweisen sich sowohl eine Rückkehr/Abschiebung nach Marokko im Dezember 2017 sowie der im gegenwärtig laufenden (dritten) Asylverfahren behauptete Aufenthalt im Herkunftsstaat von Dezember 2017 bis August 2020 als offenkundig tatsachenwidrig. Der einzige Beleg für eine zumindest kurzfristige Rückkehr nach Marokko ist die seitens Deutschlands bestätigte Abschiebung; die aber erst 2019 erfolgte. Überdies hat der Beschwerdeführer bei seinem Asylantrag in der Schweiz – als marokkanischer Staatsangehöriger, jedoch erneut mit einer falschen Identität – einen Aufenthalt im Herkunftsstaat zwischen 2017 und 2021 ausdrücklich verneint und stattdessen einen vier Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich behauptet. Auch der Aufenthalt in Deutschland – samt Strafhaft, Abschiebung und Einreiseverbot – wurde dabei verschwiegen. Dies wurde im Wiederaufnahmegesuch der Schweiz (OZ 10) im Vorfeld der Überstellung am 14.01.2021 ausdrücklich festgehalten: „The above-named declared he arrived tot he territory oft he Member States on 2012. He confirms (…) a sojourn of four years in Austria. (…) and according to the above-mentioned declarations he did not left the territory oft he Member States after 3 October 2017.“ Die Entziehung aus dem ersten und zweiten Asylverfahren ergibt sich aus dem Akt und wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Unstrittig – weil im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt - ist auch, dass der Beschwerdeführer nach erstinstanzlichem Abschluss des zweiten Asylverfahrens eine Serie an Straftaten verübte. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Meldeadresse. Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ergibt sich aus der Aktenlage. Die entscheidenden Fakten (falsche Angaben zur Identität, strafrechtliche Verurteilungen sowie Strafhaften, Abschiebung, Überstellungen) sind dem Beschwerdeführer offenkundig und zweifelsfrei bekannt. 1.10. Wenn der Beschwerdeführer die aufgezeigte Behauptung im laufenden (dritten) Asylverfahren (Erstbefragung Seite 3f) erhebt und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht zurücknimmt sondern in einer Form wiederholt, die auch in völligem Widerspruch zum Vorbringen bei der Asylantragstellung in der Schweiz (Oktober 2020) steht, ist sie als offenkundig tatsachenwidriges Vorbringen in Täuschungsabsicht einzustufen. Klares Indiz für die Täuschungsabsicht ist auch, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im Asylverfahren ganz gezielt seine strafrechtlichen Verurteilungen und Strafhaften zu verheimlichen versucht – damals trat er unter Angabe falscher Identitätsdaten in Erscheinung. Der Beschwerdeführer führte bei der Überstellung nach Österreich auch keine Reise- oder Personaldokumente mit sich. In der Beschwerde werden neben der Aussage des Beschwerdeführers auch keinerlei Beweismittel für einen zwischenzeitlichen mehrjährigen oder zumindest mehrmonatigen Aufenthalt in Marokko angeführt. Aus der Aktenlage – allerdings bereits aus jener, in die der Vollmachtnehmer bereits nach Vollmachterteilung hätte Einsicht nehmen können – ist das systematische Vorgehen des Beschwerdeführers, Behörden und Gerichte durch fortgesetztes Vorbringen tatsachenwidriger Behauptungen und bewusst wahrheitswidriger Angaben zu seiner Identität über Jahre hinweg zweifelsfrei ersichtlich. Die neu erlangten Informationen aus Deutschland runden dieses Bild lediglich ab. Aus diesem Gesamtverhalten ergibt sich die in besonderem Maße fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. 1.11. Die Feststellungen betreffend das im gegenständlichen Verfahren bestehende Vollmachtsverhältnis ergeben sich aus der Aktenlage. Die Vollmacht an die BBU wurde dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt. In der Beschwerde wird ausdrücklich kritisiert, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus der asylrechtlichen Erstbefragung „nicht gewürdigt worden seien“ – was sich unmissverständlich auf die behauptete Rückkehr nach Marokko im Dezember 2017 bezieht. Diese – nachweislich tatsachenwidrige – Behauptung ist auch ein zentrales Argument der Beschwerde, weil diese zentral auch mit dem Faktum des laufenden Asylverfahrens argumentiert. Dass dieses mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides – insbesondere der ausdrücklichen Erwähnung strafrechtlichen Verurteilung von April 2018 (Seite 2 und 4) – schlicht nicht vereinbar ist, muss dem Mitarbeiter der BBU bereits bei aufmerksamer Lektüre des Bescheids jedenfalls bewusst gewesen sein. Im Zuge einer (zusätzlichen) Akteneinsicht wäre diese Unvereinbarkeit offenkundig geworden, da der Verwaltungsakt (beziehungsweise die Vorakten) unter anderem Auszüge aus dem ZMR, dem Strafregister sowie das Schweizer Wiederaufnahmegesuch enthalten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zulässige Anhaltedauer § 80 FPG:Paragraph 80, FPG: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Schubhaft darf entsprechend der dargestellten Rechtslage (§ 80 Abs. 2 Z 2 FPG) zunächst jedenfalls grundsätzlich bis zu 6 Monaten (also bis 13.07.2021) aufrechterhalten werden. Ihre Verhältnismäßigkeit ist dabei laufend amtswegig zu prüfen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens liegen derzeit auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 FPG vor, was eine noch längere Anhaltung in Schubhaft zumindest grundsätzlich ermöglichen würde. Die Schubhaft darf entsprechend der dargestellten Rechtslage (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) zunächst jedenfalls grundsätzlich bis zu 6 Monaten (also bis 13.07.2021) aufrechterhalten werden. Ihre Verhältnismäßigkeit ist dabei laufend amtswegig zu prüfen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens liegen derzeit auch die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 5, FPG vor, was eine noch längere Anhaltung in Schubhaft zumindest grundsätzlich ermöglichen würde. 4. Zurechenbarkeit des Handelns eines Vertreters 4.1.

der vorliegenden Vollmacht wird der BBU ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, für den Beschwerdeführer Rechtsmittel und Anträge einzubringen sowie (umfassend) Akteneinsicht zu nehmen. Abgerundet wird dies durch die Generalklausel „sowie überhaupt alles vorzunehmen, was für eine ordnungsgemäße Vertretung nützlich oder notwendig ist“. Diese Vollmacht wurde am 18.01.2021 erteilt; am 21.01.2021 erfolgte die Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es ist damit erwiesen, dass der Vertreter (BBU) problemlos ab dem 18.01.2021 bezüglich einer Akteneinsicht beim BFA hätte vorstellig werden können. Dies umso mehr, als es sich bei dem Vertreter um jene Bundeagentur handelt, die mit Verfahrensanordnung des BFA im Rahmen einer Schubhaftanordnung dem Betroffenen amtswegig als Rechtsberater (und potenzieller Vertreter) zur Seite gestellt worden ist. 4.

  1. Nach ständiger Judikatur ist das Handeln eines Vertreters dem Vertretenen grundsätzlich so zuzurechnen, als wäre es sein eigenes. Dies gilt im gegenständlichen Fall auch für das Wiederholen einer tatsachenwidrigen Behauptung ebenso wie eine fehlende Auseinandersetzung mit allenfalls entscheidungsrelevanten Fakten. 4.
  2. Ob der bevollmächtigte Vertreter das Vorbringen tatsachenwidriger Behauptungen als „für eine ordnungsgemäße Vertretung nützlich“ angesehen oder ihm dies (allenfalls mangels Einsichtnahme in die Akten) nicht voll bewusst war, kann aus den dargestellten Gründen dahingestellt bleiben. Auch obliegt es – in Entsprechung des Wortlautes der Vollmacht – allein dem Vollmachtnehmer, darüber zu entscheiden, ob er eine Akteneinsicht beziehungsweise einen Hinweis an den Vollmachtgeber, dass bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber Gerichten und Behörden auch zu seinen Lasten gehen können, als „für eine ordnungsgemäße Vertretung notwendig“ erachtet. Für eine wie immer geartete „Schutzpflicht“ oder Manuduktionserfordernis des Verwaltungsgerichts gegenüber einer Bundesagentur mit einschlägig ausgebildetem Personal – der hier relevante Mitarbeiter war jahrelang als amtlich beigegebener Rechtsberater der Diakonie Flüchtlingshilfe tätig – besteht vor diesem Hintergrund keinerlei Veranlassung. Ergänzend ist festzuhalten, dass es für die gerichtliche Entscheidung auch ohne Relevanz ist, wenn sich Hinweise ergeben, dass ein Beschwerdeführer möglicherweise (auch) seinen Vertreter getäuscht oder ihm wesentliche Informationen vorenthalten haben könnte. Wie dargelegt kann dieser nämlich ohnehin (entsprechend der Vollmacht) nach eigenem Ermessen frei agieren („überhaupt alles vorzunehmen“) und daher auch Angaben des Vollmachtgebers verifizieren und gegenüber dem Gericht richtigstellen.
  3. Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG
  4. Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 5.
  5. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG lautet:5.
  6. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lautet: „Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,“„Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,“ §67 FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2014, Ro 2014/21/0039, Punkt
  2. der Entscheidungsgründe; siehe beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl. 2013/21/0101, jeweils mwN). 5.
  4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen einer Serie von gewerbsmäßigen Vermögensdelikten strafrechtlich verurteilt, die neben dieser Qualifikation häufig auch noch eine weitere Qualifikation aufwiesen. Diese „mehrfache Deliktsqualifikation“ wurde auch bei der Strafzumessung ausdrücklich als erschwerend angesehen. Objektiv zeigt schon die Dichte voneinander unabhängiger der Straftaten in einem sehr kurzen Zeitraum (sieben Delikte binnen eines Monats – teilweise verbunden mit Folgedelikten) eine in besonderem Ausmaß fehlende Akzeptanz jeglicher Rechtsordnung auf. Die Sanktionierung der hier in Rede stehenden Delikte ist auch nicht an einen Kulturkreis gebunden und sind diese Delikte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in gleicher Weise unter Strafe gestellt. Auf der subjektiven Tatseite ist insbesondere hervorzuheben, dass eine Straftat auch unter Ausnutzung eines Zustandes der Hilflosigkeit des Opfers begangen wurde und der Beschwerdeführer versuchte, sich durch die Benutzung der zuvor gestohlenen Kreditkarten noch weiter (und fortgesetzt) zu bereichern. Beides offenbart eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schädliche persönliche Disposition. Der Beschwerdeführer war zwar hinsichtlich der Taten geständig, hat diese allerdings während eines lediglich knapp vier Monate andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet begangen, wobei er in dieser Zeit fast ein Monat lang in einem Polizeianhaltezentrum angehalten wurde. 5.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, bereits die gewerbsmäßige Begehung von Ladendiebstählen als geeignet angesehen, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Betont wurde zudem, dass es „eigentlich“ schon gegen den Fremden spreche, wenn bei einem geständigen Ersttäter „die Strafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen“ wird. Die im Strafurteil angeordnete Bewährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, die Straftaten liegen erst rund drei Jahre zurück. Auch der an die Rückkehr aus Marokko anschließende illegale Aufenthalt im Verborgenen (in Europa) gibt für die Annahme einer substanziellen Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers – anders als bei einem rechtmäßigen oder zumindest gemeldeten Aufenthalt – nur bedingt Anlass. Der Beschwerdeführer hat hier über weitere rund eineinhalb Jahre bewiesen, dass er nicht bereit ist, die europäischen Rechtsordnungen (jedenfalls im Bereich des Fremdenrechts) zu respektieren. Ein die dargestellte Gefahr substanziell reduzierendes längerfristiges Wohlverhalten ist vor diesem Hintergrund – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht feststellbar. 5.
  6. Schon aus all dem ergibt sich zweifelsfrei eine weiterhin bestehende erhebliche und auch weiterhin tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer. 5.
  7. Im Zuge der Verifizierung einer in der Beschwerde ausdrücklich behaupteten – in den Akten zuvor nicht belegten - Abschiebung nach Marokko hat sich jedoch zusätzlich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer fast unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft in Österreich auch in Deutschland massiv straffällig geworden ist: Der Beschwerdeführer wurde nur wenige Wochen nach der Entlassung aus der Strafhaft in Österreich in Deutschland erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich ab Juni 2018 rund 13 Monate lang – bis zu seiner Abschiebung am 04.07.2019 - in Haft. Lediglich eineinhalb deliktsfreie Jahre in Freiheit (ab Juli 2019) können vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur keine substanzielle Änderung hinsichtlich der Gefährdungsprognose bewirken. Vielmehr belegt die Strafhaft in Deutschland die vom Beschwerdeführer weiterhin erhebliche und gegenwärtige Gefährdung.
  8. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 6.
  9. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).6.
  10. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  11. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  12. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6.
  13. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem (früheren) Aufenthalt im Verborgenen, dem Entziehen aus bereits zwei in Österreich anhängigen Asylverfahren (2012 und 2017), dem Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, dem Stellen eines weiteren Asylantrags trotz dieses Umstandes sowie dem Fehlen familiärer sowie substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese auch (abgesehen von Ziffer 5) kurz begründet (Bescheid Seite 8f). Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1, 3 und 5 wurde in der Beschwerde auch nicht substanziell entgegengetreten; vielmehr erweist sich deren Vorliegen auch im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Aktenlage als unstrittig.6.
  14. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem (früheren) Aufenthalt im Verborgenen, dem Entziehen aus bereits zwei in Österreich anhängigen Asylverfahren (2012 und 2017), dem Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, dem Stellen eines weiteren Asylantrags trotz dieses Umstandes sowie dem Fehlen familiärer sowie substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, es hat diese auch (abgesehen von Ziffer 5) kurz begründet (Bescheid Seite 8f). Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1, 3 und 5 wurde in der Beschwerde auch nicht substanziell entgegengetreten; vielmehr erweist sich deren Vorliegen auch im Zusammenhang mit der Beschwerde und der Aktenlage als unstrittig. 6.
  15. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, und keine familiären sowie keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.6.
  16. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, und keine familiären sowie keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Eine Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Der (grundsätzliche) Anspruch auf Grundversorgung (Unterkunft) als Asylwerber wurde im angefochtenen Bescheid nicht bestritten; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über „keinen ordentlichen Wohnsitz“ verfügt, steht dazu nicht in Widerspruch. Die Behörde geht auch richtigerweise von einem massiven Überwiegen der Interessen des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers auf Beendigung der Freiheitsentziehung aus. Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde noch nicht einmal die tatsächliche Richtigkeit des seitens des Bundesamtes hier zugrunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalts substanziell bestritten wird – vielmehr wird das Thema der „Fluchtgefahr“ in der Beschwerde kaum erörtert und fast ausschließlich auf die Frage der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgestellt. Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde noch nicht einmal die tatsächliche Richtigkeit des seitens des Bundesamtes hier zugrunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalts substanziell bestritten wird – vielmehr wird das Thema der „Fluchtgefahr“ in der Beschwerde kaum erörtert und fast ausschließlich auf die Frage der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgestellt. 6.
  17. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 6.
  18. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten in den Asylverfahren (Entziehen, tatsachenwidrige Angaben zur identität) als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Dazu kommt sein vor Anordnung der Schubhaft – nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens - gezeigtes kriminelles Verhalten. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. 6.
  19. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko in zumutbarer Frist – und innerhalb der zulässigen Anhaltedauer - möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Marokko bestehen nicht und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es finden sich auch in der Beschwerde keine Hinweise, warum ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens nicht innerhalb der zulässigen Anhaltedauer möglich sein sollte – dies umso mehr, als die Schubhaft gerade erst seit zwei Wochen besteht. Dass das Bundesamt in einem Mandatsbescheid und angesichts der übrigen Umstände des Falles (insbesondere des anhängigen zweiten Asylfolgeantrags) keine genauere Prognose über die noch erforderliche Anhaltedauer anstellt, belastet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. 6.
  20. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0122, sowie weiteren Folgeentscheidungen mit der Rechtswidrigkeit von Mandatsbescheiden aufgrund möglicherweise mangelhafter Begründung auseinandergesetzt. Dabei hat er festgehalten, dass solche Bescheide „definitionsgemäß ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ erlassen werden. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich überstellt und umgehend (vor Anordnung der Schubhaft) niederschriftlich einvernommen – im Übrigen unter neuerlicher ausdrücklicher Belehrung über die grundsätzlich bestehende Wahrheitspflicht. Die Unterlassung weiterer fremdenpolizeilicher Einvernahmen kann vor diesem Hintergrund schon grundsätzlich keinen Ermittlungs- oder Begründungsmangel darstellen. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, welche Entscheidungsrelevanz der Frage zukommen würde, ob die Behörde einen Aufenthalt in Marokko vor 2021 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder nicht. Dies insbesondere, weil ihr der am 14.01.2021 behauptete Aufenthalt in Marokko ab Dezember 2017 bereits aufgrund der Aktenlage (Vorverfahren, Strafregister) als – zumindest im behaupteten Gesamtumfang - offenkundig tatsachenwidrig bekannt war. 6.
  21. Auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG kann dem Bundesamt vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur kein Vorwurf gemacht werden. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass es die Begehung zahlreicher strafbarer Handlungen in einem kurzen Zeitraum nach erstinstanzlichem Abschluss des zweiten Asylverfahrens in Verbindung mit dem sonstigen (auch in der Beschwerde nicht bestrittenen) Verhalten des Beschwerdeführers als hinreichend für die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erachtet. Da der Beschwerdeführer seine zahlreichen Straftaten 2017/2018 auch nachweislich „erwerbsmäßig“ begangen hat – was sich schon aus dem Strafregister ergibt – ist auch die Annahme eines erneuten einschlägigen Handelns seitens des mittellosen Beschwerdeführers durch das Bundesamt wohl eine Annahme, aber keinesfalls „rein spekulativ“, sondern zumindest im Rahmen der Möglichkeiten eines Mandatsbescheides begründet.6.
  22. Auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kann dem Bundesamt vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur kein Vorwurf gemacht werden. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass es die Begehung zahlreicher strafbarer Handlungen in einem kurzen Zeitraum nach erstinstanzlichem Abschluss des zweiten Asylverfahrens in Verbindung mit dem sonstigen (auch in der Beschwerde nicht bestrittenen) Verhalten des Beschwerdeführers als hinreichend für die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erachtet. Da der Beschwerdeführer seine zahlreichen Straftaten 2017 aus 2018, auch nachweislich „erwerbsmäßig“ begangen hat – was sich schon aus dem Strafregister ergibt – ist auch die Annahme eines erneuten einschlägigen Handelns seitens des mittellosen Beschwerdeführers durch das Bundesamt wohl eine Annahme, aber keinesfalls „rein spekulativ“, sondern zumindest im Rahmen der Möglichkeiten eines Mandatsbescheides begründet. Eine umfassende „einzelfallbezogene Gefährdungsprognose“ ist im Rahmen eines Mandatsbescheides nicht möglich und kann entsprechend der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht verlangt werden. Die zitierte Judikatur – insbesondere Ra 2019/21/0367 (vom 27.04.2020) – betrifft Anforderungen an ein Gerichtserkenntnis. Sie wäre grundsätzlich auf einen „regulären“ Bescheid (mit vorgelagertem Ermittlungsverfahren) übertragbar, angesichts der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur jedoch nicht auf einen – hier relevanten – Mandatsbescheid. 6.
  23. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 14.01.2021 abzuweisen.
  24. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 7.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.7.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 7.

  1. Für die Durchführung des laufenden (dritten) Asylverfahrens und die Durchsetzung einer in diesem realistisch möglichen Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen und Absetzen in einen anderen Staat erneut entziehen würde, sofern sich eine Gelegenheit dazu bietet. Dies hat er in zwei Asylverfahren in Österreich bereits unter Beweis gestellt. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem neuerlichen Untertauchen abhalten sollte. Überdies hat er sich durch sein sonstiges Vorverhalten – etwa die massive Straffälligkeit binnen weniger Wochen bei seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet, eine Vielzahl nachweislich falscher Angaben zu seiner Identität sowie tatsachenwidriger Behauptungen zu seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat – als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Daran kann auch das in der Beschwerde ausgedrückte Interesse an seinem dritten Asylverfahren nichts ändern. 7.
  2. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7.
  3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3 und 5 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Hinsichtlich Ziffer 9 wurde in der Beschwerde kein nennenswertes substantiiertes Vorbringen erstattet. Hingewiesen wurde lediglich auf einen Unterbringungsanspruch im Rahmen der Grundversorgung (als Asylwerber) – was freilich nie behördlich bestritten wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte aber abseits des gesicherten Wohnraumes durchgehend nicht oder nur in sehr geringem Grad gegeben. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) nicht nur eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist, sondern sich diese vielmehr als besonders hoch erweist. Überdies besteht angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (wobei das Verhalten in Österreich für sich genommen schon ausreicht) ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung des bereits dritten Asylverfahrens und einer nach dessen Abschluss gegebenenfalls zulässigen Abschiebung zu bejahen ist. Die vom Beschwerdeführer geäußerte „Kooperationsbereitschaft“ im Zusammenhang mit dem Asylverfahren kann vor dem Hintergrund des aktenkundigen bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers hier keine Änderung herbeiführen. Eine Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist hingegen schon deshalb auszuschließen, weil sie mit dem Asylverfahren nicht in Einklang zu bringen wäre – sie wurde allerdings in der Beschwerde ohnehin nicht behauptet. 7.
  4. Aus diesen Erwägungen (Punkt 7.2.-7.3.) ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere eine Vielzahl tatsachenwidriger Angaben vor (österreichischen) Behörden und Gerichten, Entziehung aus zwei Asylverfahren, Begehung zahlreicher Straftaten – und die in besonderem Maße fehlende Vertrauenswürdigkeit in die Entscheidung einzubeziehen. 7.
  5. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in zumutbarer Zeit – jedenfalls innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft - beendet werden kann. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung - oder gar einer Unmöglichkeit der Abschiebung - gibt es auch unter Einbeziehung des Beschwerdeinhalts gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in der Beschwerde ausschließlich das Fehlen einer entsprechenden Prognose (im Mandatsbescheid) thematisiert wird. Für die Aufrechterhaltung der Schubhaft durch das Verwaltungsgericht ist dieser Umstand jedoch ohne Relevanz. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und des offenkundigen Interesses des Staates an der Effektuierung einer realistisch möglichen Rückkehrentscheidung im erst vor 14 Tagen eingeleiteten (dritten) Asylverfahren gibt es zum Entscheidungszeitpunkt keinen Grund, an einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens deutlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer zu zweifeln. Diese Frist ist – auch unter Berücksichtigung der fast vollständig fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet – in Anbetracht der in besonderem Maß fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls verhältnismäßig. Die Beeinträchtigung seiner Vertrauenswürdigkeit hat der Beschwerdeführer ausschließlich selbst zu verantworten – und er hat sie durch tatsachenwidrige Angaben in der Schweiz (Identität; Oktober 2020) und Österreich (Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat) – letzteres im Rahmen der Erstbefragung im gerade erst eingeleiteten (dritten) Asylverfahren - erneut bewiesen. Er muss diese fehlende Vertrauenswürdigkeit daher im Rahmen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch entsprechend gegen sich gelten lassen. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls (klar) innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann. Der Beschwerdeführer befindet sich auch erst seit zwei Wochen in Schubhaft. 7.
  6. An der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme ergeben sich weder aus der Aktenlage, noch wurden sie im Beschwerdeverfahren behauptet. 7.
  7. Wie schon oben (Punkt 5.) ausgeführt wurde, liegt auch die Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG – das Bestehen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer – zur Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft vor. Es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.7.7. Wie schon oben (Punkt 5.) ausgeführt wurde, liegt auch die Voraussetzung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG – das Bestehen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer – zur Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft vor. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 8. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zeugen wurden in der Beschwerde nicht genannt und (somit) auch deren Befragung nicht beantragt. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente abseits der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einer mündlichen Erörterung bedürften. Diese ist allerdings vorrangig eine Rechtsfrage, die schon aufgrund der Aktenlage beurteilt werden konnte. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer auch in den gegenwärtig anhängigen Verfahren (Asyl, Schubhaft) nachweislich erneut versucht, Behörden und Gerichte durch tatsachenwidrige Behauptungen zu täuschen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zeugen wurden in der Beschwerde nicht genannt und (somit) auch deren Befragung nicht beantragt. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente abseits der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einer mündlichen Erörterung bedürften. Diese ist allerdings vorrangig eine Rechtsfrage, die schon aufgrund der Aktenlage beurteilt werden konnte. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer auch in den gegenwärtig anhängigen Verfahren (Asyl, Schubhaft) nachweislich erneut versucht, Behörden und Gerichte durch tatsachenwidrige Behauptungen zu täuschen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Für die Durchführung einer Verhandlung zum Vorhalt offenkundiger tatsachenwidriger Behauptungen oder von ihm bewusst verschwiegenen Fakten (die dem Beschwerdeführer zweifelsfrei stets bekannt waren – wie etwa ihn selbst betreffende Strafhaften oder Abschiebungen), besteht kein Anlass. Die aus Deutschland übermittelten Aktententeile (interne Register) wurden bereits von den deutschen Behörden ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen und gingen dem Bundesverwaltungsgericht erst kurz vor Ende der Entscheidungsfrist zu. Ihre Anforderung erfolgte allerdings zur Verifizierung eines vom Beschwerdeführer selbst erstatten Vorbringens (Aufenthalt in Deutschland, Abschiebung). Dem Beschwerdeführer war stets bewusst, dass diese Informationen in Deutschland aufliegen. 9. Kostenersatz 9.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).9.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 9.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 9.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2238835.1.00

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