RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW153 2219838-2 SpruchW153 2219838-2/10EW153 2219831-2/9EW153 2219830-2/7EW153 2219828-2/7EW153 2219833-2/7EW153 2219836-2/7E, W153 2219838-2/10E, W153 2219831-2/9E, W153 2219830-2/7E, W153 2219828-2/7E, W153 2219833-2/7E, W153 2219836-2/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100782803-160010936, 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100782803-160010936, 2.) XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 100782901-160010965, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 100782901-160010965, 3.) XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100783103-1160010987, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100783103-1160010987, 4.) XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100783005-160010995, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100783005-160010995, 5.) XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100783310-160011002,5.) römisch 40 , geb. römisch 40 gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1100783310-160011002, 6.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1179135602-180054024, 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2019, Zl. 1179135602-180054024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2021, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG römisch 40 und römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2022 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG werden den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2022 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide, bzw. Spruchpunkt VII. bezüglich der angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer XXXX , XXXX und XXXX , ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide, bzw. Spruchpunkt römisch sieben. bezüglich der angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von der Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von der Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2219838.2.00
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