4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen (mittlerweile alle volljährigen) Kinder. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.09.2020 als unbegründet ab. In weiterer Folge verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern
2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Es seien die in Beschwerde gezogenen Bescheide und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt würde. (Spruchpunkt I.).Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt würde. (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide
GVG) ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer bis dato keine Heimreisezertifikate besorgt hätten. Ihre Staatsangehörigkeit stehe nicht fest, jedoch hätten sie angegeben, ukrainische Staatsangehörige zu sein und der Volksgruppe der Jesiden anzugehören. Sie litten an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und hätten selbst angegeben, gesund zu sein. Die Beschwerdeführer verfügten über keine gültigen Reisedokumente und seien bisher ihrer Verpflichtung zur Ausreise in ihr Heimatland nicht nachgekommen. Zudem hätten sie bis dato an keinem verpflichtenden Rückkehrgespräch teilgenommen und der Erstbeschwerdeführer hätte versucht, die Behörden hinsichtlich seiner Identität durch verschiedene Angaben und die Vorlage eines gefälschten britischen Reisepasses zu täuschen. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden. Seit Abschluss ihres Asylverfahrens hielten sich die Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern ihres Heimatlandes ermögliche dem Bundesamt, die Identität der Beschwerdeführer durch autorisierte Vertreter ihres Herkunftsstaates festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund sei für die Behörde unerlässlich, dass die Beschwerdeführer in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirkten und den angegebenen Delegationstermin wahrnähmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es von Seiten der belangten Behörde unumgänglich, ein Nichterscheinen der Beschwerdeführer und damit die Vereitelung der Erlangung von Reisedokumenten unter Strafe zu stellen. Es bestünden aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahmen und ohne ein (Ersatz-) Reisedokumente sei deren Durchsetzung nicht möglich. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments werde mit einer Vorführung vor Vertreter der Botschaft des Herkunftslandes verbunden und ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Die Androhung der Haftstrafe begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung nicht nachgekommen seien und die Androhung einer fünftägigen Haftstrafe in Anbetracht der bereits genannten Umstände angemessen sei. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Bescheide werde die aufschiebende Wirkung im konkreten Fall ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer seien ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer bestehe auch Gefahr in Verzug. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 14.12.2020 zwischen 17:45 und 17:50 persönlich zugestellt. Die Beschwerdeführer erschienen in weiterer Folge nicht zu dem vorgesehenen Ladungstermin, weshalb seitens der belangten Behörde ein weiterer Termin für den 13.01.2021 mit dem Konsulat der Botschaft der Ukraine vereinbart wurde. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde festgelegt, dass derzeit wegen Kurzfristigkeit (sehr kurze Zeitspanne zwischen Zustellung der Mitwirkungsbescheide vom 14.12.2020 und dem Termin am 16.12.2020) von der Vollstreckung der Beugehaft abzusehen sei. Mit (Mitwirkungs-) Bescheiden vom 07.01.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, wurden diese zu einem weiteren Botschaftstermin am 13.01.2021 geladen und erschienen vollzählig. Gegen diese Bescheide vom 14.12.2020 wurden rechtzeitig die gegenständlichen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführern zwischen Zustellung der bekämpften Bescheide und dem Ladungstermin nur ein Tag zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden sei und zudem erst eine Anreise nach Wien hätte organisiert werden müssen. Beantragt wurde, den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde bei der gegenständlichen Beurteilung unrichtige Sachverhaltsgrundlagen herangezogen und unrichtige rechtliche Bewertungen vorgenommen habe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten, aus den angefochtenen Ladungsbescheiden und den Beschwerdeschriftätzen sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asylanträgen. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen (mittlerweile alle volljährigen) Kinder. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 negativ entschieden, jeweils eine Rückkehrentscheidung
FPG getroffen, die Abschiebungen der Beschwerdeführer für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt.Diese wurden mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 negativ entschieden, jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG getroffen, die Abschiebungen der Beschwerdeführer für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.09.2020 als unbegründet ab. In weiterer Folge kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und besorgten selbstständig keine Heimreisezertifikate. Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern
2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Es seien diese Bescheide und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide
GVG) ausgeschlossen.Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Es seien diese Bescheide und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 14.12.2020 zwischen 17:45 und 17:50 persönlich zugestellt. Die Beschwerdeführer erschienen in weiterer Folge nicht zu dem vorgesehenen Ladungstermin. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde festgelegt, dass derzeit wegen Kurzfristigkeit (sehr kurze Zeitspanne zwischen Zustellung der Mitwirkungsbescheide vom 14.12.2020 und dem Termin am 16.12.2020) von der Vollstreckung der Beugehaft abzusehen ist. Mit (Mitwirkungs-) Bescheiden vom 07.01.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, wurden diese zu einem weiteren Botschaftstermin am 13.01.2021 geladen und erschienen vollzählig.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „[…]
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“ § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Ladungen § 19.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ In den Beschwerden wurde die Zuerkennung der jeweils unter Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide aberkannten aufschiebenden Wirkung beantragt. Da mit diesem Erkenntnis die bekämpften Bescheide behoben werden, ist ein solcher Ausspruch hinfällig.In den Beschwerden wurde die Zuerkennung der jeweils unter Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Bescheide aberkannten aufschiebenden Wirkung beantragt. Da mit diesem Erkenntnis die bekämpften Bescheide behoben werden, ist ein solcher Ausspruch hinfällig. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2238874.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.