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{'item': 'W154 2238878-1'}

Obsah (23)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 97§ 12a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW154 2238878-1 SpruchW154 2238875-1/2E, W154 2238875-1/2E W154 2238878-1/2E W154 2238874-1/2E W154 2238877-1/2E W

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen (mittlerweile alle volljährigen) Kinder. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 01.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.09.2020 als unbegründet ab. In weiterer Folge verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern

§ 46Abs.

2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Es seien die in Beschwerde gezogenen Bescheide und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt würde. (Spruchpunkt I.).Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt würde. (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer bis dato keine Heimreisezertifikate besorgt hätten. Ihre Staatsangehörigkeit stehe nicht fest, jedoch hätten sie angegeben, ukrainische Staatsangehörige zu sein und der Volksgruppe der Jesiden anzugehören. Sie litten an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und hätten selbst angegeben, gesund zu sein. Die Beschwerdeführer verfügten über keine gültigen Reisedokumente und seien bisher ihrer Verpflichtung zur Ausreise in ihr Heimatland nicht nachgekommen. Zudem hätten sie bis dato an keinem verpflichtenden Rückkehrgespräch teilgenommen und der Erstbeschwerdeführer hätte versucht, die Behörden hinsichtlich seiner Identität durch verschiedene Angaben und die Vorlage eines gefälschten britischen Reisepasses zu täuschen. Zudem sei der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden. Seit Abschluss ihres Asylverfahrens hielten sich die Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern ihres Heimatlandes ermögliche dem Bundesamt, die Identität der Beschwerdeführer durch autorisierte Vertreter ihres Herkunftsstaates festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund sei für die Behörde unerlässlich, dass die Beschwerdeführer in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirkten und den angegebenen Delegationstermin wahrnähmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es von Seiten der belangten Behörde unumgänglich, ein Nichterscheinen der Beschwerdeführer und damit die Vereitelung der Erlangung von Reisedokumenten unter Strafe zu stellen. Es bestünden aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahmen und ohne ein (Ersatz-) Reisedokumente sei deren Durchsetzung nicht möglich. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments werde mit einer Vorführung vor Vertreter der Botschaft des Herkunftslandes verbunden und ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Die Androhung der Haftstrafe begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung nicht nachgekommen seien und die Androhung einer fünftägigen Haftstrafe in Anbetracht der bereits genannten Umstände angemessen sei. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Bescheide werde die aufschiebende Wirkung im konkreten Fall ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer seien ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer bestehe auch Gefahr in Verzug. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 14.12.2020 zwischen 17:45 und 17:50 persönlich zugestellt. Die Beschwerdeführer erschienen in weiterer Folge nicht zu dem vorgesehenen Ladungstermin, weshalb seitens der belangten Behörde ein weiterer Termin für den 13.01.2021 mit dem Konsulat der Botschaft der Ukraine vereinbart wurde. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde festgelegt, dass derzeit wegen Kurzfristigkeit (sehr kurze Zeitspanne zwischen Zustellung der Mitwirkungsbescheide vom 14.12.2020 und dem Termin am 16.12.2020) von der Vollstreckung der Beugehaft abzusehen sei. Mit (Mitwirkungs-) Bescheiden vom 07.01.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, wurden diese zu einem weiteren Botschaftstermin am 13.01.2021 geladen und erschienen vollzählig. Gegen diese Bescheide vom 14.12.2020 wurden rechtzeitig die gegenständlichen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführern zwischen Zustellung der bekämpften Bescheide und dem Ladungstermin nur ein Tag zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden sei und zudem erst eine Anreise nach Wien hätte organisiert werden müssen. Beantragt wurde, den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde bei der gegenständlichen Beurteilung unrichtige Sachverhaltsgrundlagen herangezogen und unrichtige rechtliche Bewertungen vorgenommen habe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten, aus den angefochtenen Ladungsbescheiden und den Beschwerdeschriftätzen sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asylanträgen. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen (mittlerweile alle volljährigen) Kinder. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 negativ entschieden, jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG getroffen, die Abschiebungen der Beschwerdeführer für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt.Diese wurden mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes vom 01.03.2018 negativ entschieden, jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG getroffen, die Abschiebungen der Beschwerdeführer für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.09.2020 als unbegründet ab. In weiterer Folge kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und besorgten selbstständig keine Heimreisezertifikate. Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern

§ 46Abs.

2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Es seien diese Bescheide und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen.Mit gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 14.12.2020 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort (am 16.12.2020 um 10:30 Uhr zum Konsulat der Botschaft der Ukraine an einer näher genannten Adresse) als Beteiligte persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten an der Identitätsfeststellung. Es seien diese Bescheide und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn die Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisteten, müssten sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 14.12.2020 zwischen 17:45 und 17:50 persönlich zugestellt. Die Beschwerdeführer erschienen in weiterer Folge nicht zu dem vorgesehenen Ladungstermin. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.01.2021 wurde festgelegt, dass derzeit wegen Kurzfristigkeit (sehr kurze Zeitspanne zwischen Zustellung der Mitwirkungsbescheide vom 14.12.2020 und dem Termin am 16.12.2020) von der Vollstreckung der Beugehaft abzusehen ist. Mit (Mitwirkungs-) Bescheiden vom 07.01.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, wurden diese zu einem weiteren Botschaftstermin am 13.01.2021 geladen und erschienen vollzählig.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben Beweisen durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide sowie in die Beschwerdeschriftsätze und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asylanträgen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „[…]

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“ § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Ladungen § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwN). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Enthält ein Bescheid einen solchen unzulässigen Auftrag nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005, so handelt es sich um keine Ladung nach § 19 AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035). (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102).In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Enthält ein Bescheid einen solchen unzulässigen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005, so handelt es sich um keine Ladung nach Paragraph 19, AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035). (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Angesichts der rechtskräftig beendeten Asylverfahren, der ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen, der abgelaufenen Frist zur freiwilligen Ausreise sowie mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente erachtete die belangte Behörde das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführer vor dem Konsulat der Botschaft der Ukraine um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten – konkret an der Identitätsfeststellung – mitzuwirken und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen näher aufgezählten relevanten Dokumente mitzubringen zu Recht für erforderlich. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Mitwirkungspflicht genau beschrieben: So wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin beim genannten Konsulat zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten, konkret an der Identitätsfeststellung, mitzuwirken sowie im Besitz befindliche relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Insgesamt wurde die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer daher durch einen konkreten Auftrag in den Bescheiden der belangten Behörde umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Zudem wurde festgehalten, dass ein Behördenvertreter anwesend sein wird. Andererseits wurden die Ladungsbescheide für den Termin am 16.12.2020, um 10:30 in Wien erst am 14.12.2020 durch Zustellung zwischen 17:45 und 17:50 erlassen, sodass den Beschwerdeführern nur etwas mehr als ein Tag zur Vorbereitung und Organisation der Anreise aus ihrem Wohnsitzbundesland blieb. Wegen der sehr kurzen Zeitspanne zwischen Bescheiderlassung und dem festgesetzten Termin war somit von vorneherein nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern ein rechtzeitiges Erscheinen ohne weiteres möglich ist, weshalb die (Ladungs-) Bescheide ersatzlos zu beheben waren. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ In den Beschwerden wurde die Zuerkennung der jeweils unter Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide aberkannten aufschiebenden Wirkung beantragt. Da mit diesem Erkenntnis die bekämpften Bescheide behoben werden, ist ein solcher Ausspruch hinfällig.In den Beschwerden wurde die Zuerkennung der jeweils unter Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Bescheide aberkannten aufschiebenden Wirkung beantragt. Da mit diesem Erkenntnis die bekämpften Bescheide behoben werden, ist ein solcher Ausspruch hinfällig. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2238878.1.00

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