← Österreich

{'item': 'W166 2234192-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 42§ 46§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW166 2234192-1 SpruchW166 2234192-1/7E, W166 2234192-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB im Ausmaß von 100%, stellte am 13.01.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB im Ausmaß von 100%, stellte am 13.01.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2020, basierend auf der Aktenlage (Anmerkung des SV: „Die Einschätzung erfolgte auf Grund der behördlichen Maßnahmen zu Coronaviren Covid-19

der Aktenlage. Bei persönlicher Untersuchung könnte sich eine davon abweichende Einschätzung ergeben“) eingeholt. Darin führte der medizinische Sachverständige, auf Grundlage der vorliegenden Funktionseinschränkungen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Senk-Spreizfüße beidseits, Restparese linker Unterarm nach mehrfacher Laminektomie, Rotatorenmanschettenläsion links und Varikositas beidseits, zur beantragten Zusatzeintragung wie folgt aus: „(…)

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Befunde vor, die auf erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, auf ein relevantes Funktionsdefizit am Stütz- und Bewegungsapparat oder ein relevantes neurologisches Defizit dokumentieren oder ableiten lassen.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Gutachterliche Stellungnahme: Es ist davon auszugehen, dass eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m zumutbar und möglich ist, Niveauunterschiede überwunden werden können und ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht.“ In dem seitens der belangten Behörde gewährten Parteiengehör zu dem Ermittlungsergebnis, in welchem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden, ihr aber Gelegenheit gegeben werde, schriftlich Stellung zu nehmen, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, und verwies darin nochmals auf ihre Funktionseinschränkungen, vorliegende Schmerzen und ersuchte um Durchführung einer persönlichen Untersuchung. Sohin wurde in weiterer Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Aktenmäßiges Vorgutachten vom 20.03.2020 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. aktenmäßiges Vorgutachten vom 16.12.2003, ges. GdB 100%. Vorgeschichte: AE, TE, 2 x Tubaria, Entfernung der Gebärmutter, 2 x DP-OP L4/5 mit Entzündung und inkompl. Querschnitt vor ca. 40 Jahren. 2008 und 2009 OP an der Halswirbelsäule, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus seit 22 Jahren. Oberarmbruch links – kons., Derzeitige Beschwerden: Beim Blick nach oben wird mir schwindlig, ich habe Nackenschmerzen in den rechten Arm bis zur Hand ausstrahlend. Der linke Vorfuß ist bamstig und gefühllos. Ich habe Schwierigkeiten beim Gehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Insulin, Venosin, Cal-D-Vita, Cerebokan, Novorapid, Tesiba, Naprobene, Legalon, Kreon, Nomexor, Atorvalan. Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: keine Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02/2020 MR von Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt Zustand nach Bandscheibenersatz C5-C7 und Protrusionen ohne Myelon- oder Nervenwurzelkompression an der Halswirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule besteht fortgeschrittene Degeneration und eine Extrusion TH12/L1, mittelgradige Spinalkanalstenose L3/4 und Neuroforamenstenosen. 02 aus 2020, MR von Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt Zustand nach Bandscheibenersatz C5-C7 und Protrusionen ohne Myelon- oder Nervenwurzelkompression an der Halswirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule besteht fortgeschrittene Degeneration und eine Extrusion TH12/L1, mittelgradige Spinalkanalstenose L3/4 und Neuroforamenstenosen. 10/2019 MR linker Vorfuß beschreibt altersentsprechende Arthrose ohne Knochenmarködem 10 aus 2019, MR linker Vorfuß beschreibt altersentsprechende Arthrose ohne Knochenmarködem 07/2019 Röntgenbefund beider Vorfüße beschreibt altersentsprechende Degeneration 07 aus 2019, Röntgenbefund beider Vorfüße beschreibt altersentsprechende Degeneration 05/2019 Knochendichtebefund beschreibt Osteopenie 05 aus 2019, Knochendichtebefund beschreibt Osteopenie 01/2019 Röntgenbefund beschreibt geringe Coxarthrose und Degeneration an der Lendenwirbelsäule, 01 aus 2019, Röntgenbefund beschreibt geringe Coxarthrose und Degeneration an der Lendenwirbelsäule, 05/2020 HbA1c 7,7%. 05 aus 2020, HbA1c 7,7%. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 167,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Beide Daumen stehen in Adduktionsstellung, die Sattelgelenke sind arthrotisch aufgetrieben, nicht wesentlich druckschmerzhaft. Linker Oberarm: geklebte Insulinsonde. An der Schulter Druckschmerz, diffus am Oberarmkopf. Rotation gegen Kraft ist schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 20-0-120 beidseits, F 110-0-40 beidseits. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppe bis Th11 beidseits. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist gering linkshinkend mit etwas verlängerter Belastungsphase links. Zehenballenstand links nicht möglich, Fersenstand möglich, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken ist 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Spreizfußstellung beidseits. Die Sensibilität wird am linken Vorfuß als vermindert angegeben. Hallux valgus links mehr als rechts, links druckschmerzhaft. An der linken Hüfte besteht deutlich Endlagenschmerz bei Bewegung. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-95, links 0-0-90, R (S 90°) rechts 5-0-20, links 0-0-
  3. Knie S 0-0-
  4. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Zarte s-förmige Skoliose, deutlich verstärkte Brustkyphose, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Über der Lendenwirbelsäule etwa 10 cm lange alte Narbe, an der vorderen Halsseite rechts unauffällige blande Narbe. Hyperlordose der Halswirbelsäule. Ausgeprägt Hartspann zervikal, kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Das rechte Kreuzbein-Darmbein-Gelenke ist druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 2/11, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 30-0-
  5. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35 cm, Seitwärtsneigen nur ansatzweise möglich, Rotation 20-0-
  6. Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: unauffällig , Thorax: symmetrisch, elastisch , Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz , Obere Extremitäten: , Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. , Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. , Beide Daumen stehen in Adduktionsstellung, die Sattelgelenke sind arthrotisch , aufgetrieben, nicht wesentlich druckschmerzhaft. , Linker Oberarm: geklebte Insulinsonde. An der Schulter Druckschmerz, diffus am , Oberarmkopf. Rotation gegen Kraft ist schmerzhaft. , Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. , Beweglichkeit: , Schultern S 20-0-120 beidseits, F 110-0-40 beidseits. Beim Nackengriff reichen die , Hände zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppe bis Th11 beidseits. , Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind , seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, , der Faustschluss ist komplett. , Untere Extremitäten: , Der Barfußgang ist gering linkshinkend mit etwas verlängerter Belastungsphase links. , Zehenballenstand links nicht möglich, Fersenstand möglich, Einbeinstand mit , anhalten, Anhocken ist 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand , von 10 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. , Spreizfußstellung beidseits. Die Sensibilität wird am linken Vorfuß als vermindert , angegeben. Hallux valgus links mehr als rechts, links druckschmerzhaft. , An der linken Hüfte besteht deutlich Endlagenschmerz bei Bewegung. Die übrigen , Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. , Beweglichkeit: , Hüften S rechts 0-0-95, links 0-0-90, R (S 90°) rechts 5-0-20, links 0-0-
  7. Knie S 0-0-,
  8. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Wirbelsäule: , Zarte s-förmige Skoliose, deutlich verstärkte Brustkyphose, Streckhaltung der , Lendenwirbelsäule. Über der Lendenwirbelsäule etwa 10 cm lange alte Narbe, an der , vorderen Halsseite rechts unauffällige blande Narbe. Hyperlordose der , Halswirbelsäule. Ausgeprägt Hartspann zervikal, kein wesentlicher lokaler , Druckschmerz. Das rechte Kreuzbein-Darmbein-Gelenke ist druckschmerzhaft. , Beweglichkeit: , Halswirbelsäule: KJA 2/11, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 30-0-
  9. , Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35 cm, Seitwärtsneigen nur ansatzweise , möglich, Rotation 20-0-
  10. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 3 Senk-Spreizfüße beidseits 4 Restparese nach mehrfacher Laminektomie 5 Rotatorenmanschettenläsion links 6 Varikositas beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung.
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab, und stützte sich in der Begründung auf die eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.03.2020 und vom 22.07.2020, welche in der Beilage zum Bescheid an die Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie die Beine nicht so hochheben könne um in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, da sich seit ihren vielen Wirbelsäulen Operationen das linke Bein „bamstig“ anfühle, sie zu Stürzen neige, Übelkeit und Schwindel habe. Außerdem habe sie Hüftbeschwerden und Hallux links und rechts. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.08.2020 vorgelegt. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.11.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „(..)Vorgeschichte: AE, TEI Tubaria, HE 1994 Discitis LWS mit inkomplettem Querschnitt 2008 und 2009 OP HWS, BS-lnterponate C5-C7 Diabetes mellitus Il seit 22 Jahren, insulinpflichtigDiabetes mellitus römisch eins l seit 22 Jahren, insulinpflichtig Oberarmbruch links, keine OP. Zwischenanamnese seit 7/2020: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Physiotherapie Befunde: MRT der LWS vom 30.01.2018 (BS-Degeneration, mittelgradige Spinalkanalstenose und Neuroforamenstenose L4/L5) Röntgen Beckenübersicht und LWS vom 28.12019 (ESG Arthrose bds, geringe Coxarthrose bds, Spondylarthrose L3-S1) Röntgen Vorfuß links 12.2.2019 (deutlich Hallux valgus) Befund Knochendichtemessung 16.5.2019 (Osteopenie) Röntgen Vorfuß bds 18 7,2019 (H.v. und mäßig Spreizfuß bds) MRT des linken Vorfußes 8.10.2019 (mäßig Hallux v. und Großzehengrundgelenksarthrose bds) MRT der HWS vom 18.2.2020 (BS-Ersatz C5-C7, Protrusionen C3-C
  13. Degen. Veränderungen der BS der LWS, Extrusion Th12/L1, kombinierte mittelgradige Spinalkanalstenose L3/L4) Medikamente: Cerebokan, Naprobener Venosin, Legalont, Nornexor, Candesarcomp, Atorvalang Pantoloc, Insulin: Novo Rapid, Tresiba Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. G, und 2-4 Mal im Jahr bei FA für Diabetologie Derzeitige Beschwerden: Hergekommen bin ich mit dem Auto bis XXXX , dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln.Hergekommen bin ich mit dem Auto bis römisch 40 , dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Schwindel habe ich seit einem Jahr, beim Aufstehen muss ich mich anhalten. Die Zehen links bleiben beim Gehen immer wieder hängen, vor allem nach einem Stockwerk bin daher schon gestürzt und habe mir vor 5 Jahren den Oberarm gebrochen. Probleme habe ich beim Tragen des Einkaufs, gehe nur einmal am Tag aus, da ich 3 Stockwerke ohne Lift bewältigen muss und keine Luft bekomme. Die Schmerzen strahlen von der Halswirbelsäule in den rechten Arm aus bis in den Daumen. Gegen die Schmerzen nehme ich 2 x am Tag ein Schmerzmittel, bin aber trotzdem nie schmerzfrei. Im rechten Handgelenk habe ich eine Arthrose." Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Große 167 cm, Gewicht 74 kg, After: 76a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk beidseits: keine Impingementsymptomatik, kein Hinweis auf Ruptur der Rotatorenmanschette, diffus Druckschmerz, annähernd seitengleiche Bemuskelung. Daumensattelgelenke bds: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Entzündungszeichen, keine Subluxation. Fingergelenke: keine Achsenabweichung, keine wesentliche Umfangsvermehrung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S bds 0/140, R endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kreft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar, Becken und beide unteren Extremitäten, Freies Stehen sicher möglich, Fersengang und Zehenballengang rechts ohne Einsinken möglich, Zehenballenstand links nicht möglich, Fersenstand links möglich, im Liegen keine Vorfußheberschwäche bds, links Großzehenheberschwäche KG 4 Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Vorfußes bamstig Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Valgusstellung- Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 39 cm, links 37,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, Varikositas beidseits, keine trophischen Störungen. Hüftgelenk: Rotationsschmerzen und Beugeschmerzen links mehr als rechts Kniegelenk beidseits: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, geringgradige retropatellares Reiben, Krepitation, endlagige Beugeschmerzen, stabil. Geringgradig Senkspreizfuß beidseits, ggr. Hallux valgus bdsGeringgradig Senkspreizfuß beidseits, ggr. Hallux valgus bds, Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IRIAR 5/0/20, Knie 0/0/1 30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, keine klinisch objektivierbare Skoliose, Taillenfalten symmetrisch, mäßig verstärkte Kyphose der BWS, Narbe im Bereich der LWS: deutlich Hartspann gesamte WS, vor allem HWS, Narbe LWS median 8 cm Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG bds druckdolent Aktive Beweglichkeit: HWS: F 20/0/20, R 50/0/50r Kinn/Jugulum Abstand 4/10 BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation 20°, Seitneigen 10° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild geringgradig links hinkende Schrittlänge geringgradig verkürzt, ausreichend Bodenfreiheit, Richtungswechsel sicher. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Diagnosenliste 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation mit Interponat C5-C7 und Laminektomie der LWS, Cervikolumbalsyndrom1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation , mit Interponat C5-C7 und Laminektomie der LWS, Cervikolumbalsyndrom 2) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 3) Senkspreizfüße beidseits 4) Restparese nach mehrfacher Laminektomie mit Großzehenheberschwäche links 5) Abnützungserscheinungen der Schultergelenke 6) Varikositas beidseits Stellungnahme: ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine maßgebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden. Insbesondere konnte kein relevantes radikuläres Defizit objektiviert werden, eine geringgradige Großzehenheberschwäche links führt zu keiner relevanten Gangbildbeeinträchtigung. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein - Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor? Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, die geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Schultergelenke verunmöglicht nicht das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits, insbesondere auch der Hände und Fingergelenke, vorliegt. Das Ein- und Aussteigen ist nicht erheblich erschwert. ad 4) Stellungnahme zum Vorbringen in der Beschwerde Abl. 38 Vorgebracht wird, dass sie die Beine nicht so weit heben könne, um einzusteigen. Wegen der Bamstigkeit im linken Bein neige sie nach wie vor zu stürzen, vor allem nach längeren Gehstrecken und bei Bodenunebenheiten, sie habe Hüftbeschwerden, Hallux bds und eine Beinschwäche, müsse daher Pausen machen. In den öffentlichen VM habe sie Schwindel, Drehschwindel und Übelkeit Sie sei teilweise auf Fremdhilfe angewiesen. Die Restsymptomatik nach Bandscheibenoperation mit geringgradiger Schwäche im Bereich des linken Fußes führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, ausreichende Bodenfreiheit ist gegeben- Auch führt das Cervikolumbalsyndrom zu keiner maßgeblichen objektivierbaren. Schwindelsymptomatik, eine Gangunsicherheit oder Unsicherheit bei der Gesamtbeweglichkeit konnte nicht festgestellt werden. Hüftbeschwerden, Senkspreizfüße und Hallux valgus bds sind nicht höhergradig ausgeprägt, siehe aktueller klinischer Status und vorliegende Befunde der bildgebenden Diagnostik. ad 5) Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Bei Zustand nach Bandscheibenoperationen und chronischen Wirbelsäulenbeschwerden liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Das Überwinden von wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein höhergradiges neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig links hinkend, Schrittlänge geringgradig verkürzt, ausreichend Bodenfreiheit Richtungswechsel sicher-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Naprobene — WHO Stufe 1) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. ad 6) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Röntgen Hl/VS 17.9.2020 (Z-n. BS-lnterponate C5-C7 mit Bewegungsblockade, geringe Chondrose C4/C5) Röntgen beide Hände 9.10.2020 (deutliche Fingergelenksarthrose, Il rechts und III links, hgr. Rhizarthrose bds. mit degen. Zysten)Röntgen beide Hände 9.10.2020 (deutliche Fingergelenksarthrose, römisch eins l rechts und römisch drei links, hgr. Rhizarthrose bds. mit degen. Zysten) Die nachgereichten Befunde stehen in Einklang mit der getroffenen Beurteilung.“ Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin - nachweislich am 04.12.2020 persönlich zugestellt - und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin - nachweislich am 04.12.2020 persönlich zugestellt - und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet aktuell an folgenden dauerhaften Funktionseinschränkungen: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation mit Interponat C5-C7 und Laminektomie der LWS, Cervikolumbalsyndrom1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation , mit Interponat C5-C7 und Laminektomie der LWS, Cervikolumbalsyndrom 2) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 3) Senkspreizfüße beidseits 4) Restparese nach mehrfacher Laminektomie mit Großzehenheberschwäche links 5) Abnützungserscheinungen der Schultergelenke 6) Varikositas beidseits Im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke und der Füße liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vor. Ein relevantes radikuläres Defizit konnte nicht objektiviert werden. Hüftbeschwerden, Senkspreizfüße und Hallux valgus beidseits sind nicht höhergradig ausgeprägt. Eine geringgradig vorliegende Großzehenheberschwäche führt zu keiner Gangbildbeeinträchtigung. Die Restsymptomatik nach Bandscheibenoperation mit geringgradiger Schwäche im Bereich des linken Fußes führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, ausreichende Bodenfreiheit ist gegeben. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen zu können. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet, das Gangbild ist links geringgradig hinkend, eine Gangunsicherheit oder Unsicherheit in der Gesamtbeweglichkeit konnten nicht festgestellt werden. Das Cervikolumbalsystem bedingt keine maßgebliche objektivierbare Schwindelsymptomatik. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen zu können. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet, das Gangbild ist links geringgradig hinkend, eine Gangunsicherheit oder Unsicherheit in der Gesamtbeweglichkeit konnten nicht festgestellt werden. Das Cervikolumbalsystem bedingt keine maßgebliche objektivierbare Schwindelsymptomatik. , Die Beschwerdeführerin kann übliche Niveauunterschiede in öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Relevante Einschränkungen des Bewegungsumfanges der Gelenke der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Ein höhergradiges neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Im Bereich der oberen Extremitäten - insbesondere auch in den Händen und Fingergelenken - ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit gegeben. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen bei geringgradigen Veränderungen der Schultergelenke und das Festhalten sind möglich. Es liegen keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände vor, eine Therapierefraktion ist nicht gegeben. Erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Ebenfalls liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich, relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 19.08.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.10.2020 medizinische Beweismittel vorgelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Besitz des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden dauerhaften Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.03.2020 und vom 22.07.2020, und einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.11.
  3. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen - auf die Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Die ho. erst am 22.10.2020 anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (siehe dazu auch unter Punkt
  4. Rechtliche Beurteilung). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es aus fachärztlicher Sicht selbst bei Berücksichtigung dieser medizinischen Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung gekommen wäre bzw. die nachgereichten Befunde in Einklang mit der getroffenen fachärztlichen Beurteilung stehen. Die fachärztliche Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 22.11.2020 - unter Zugrundelegung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen wie in der Diagnoseliste angeführt - zu dem Ergebnis, dass weder im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke noch im Bereich der Füße maßgebliche Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten. Auch konnten keine relevanten radikulären Defizite objektiviert werden. Es konnten auch keine kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne die Beine nicht hochheben um in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, da sich seit ihren vielen Wirbelsäulen Operationen das linke Bein „bamstig“ anfühle, sie zu Stürzen neige, Übelkeit und Schwindel habe. Außerdem habe sie Hüftbeschwerden und Hallux links und rechts. Diesbezüglich führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22.11.2020 aus, bei einem Zustand nach Bandscheibenoperationen und chronischen Wirbelsäulenbeschwerden liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Relevante Einschränkungen des Bewegungsumfanges der Gelenke der unteren Extremitäten sowie höhergradige neurologische Defizite, welche zu einer erheblichen Schwäche führen könnten, sind weder dokumentiert noch waren sie anhand der aktuellen persönlichen Untersuchung objektivierbar. Daher sind der Beschwerdeführerin auch das Überwinden von Niveauunterschieden, beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass auch eine geringgradige Großzehenheberschwäche links bzw. die Restsymptomatik nach Bandscheibenoperation mit geringgradiger Schwäche im Bereich des linken Fußes zu keinen erheblichen Gangbildbeeinträchtigungen führen, und ausreichende Bodenfreiheit gegeben ist. Auch führt das Cervikolumbalsyndrom zu keiner maßgeblich objektivierbaren Schwindelsymptomatik, eine Gangunsicherheit oder Unsicherheiten in der Gesamtbeweglichkeit konnten nicht festgestellt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Hüftbeschwerden, Senkspreizfüße und Hallux valgus beidseits sind nicht höhergradig ausgeprägt.Hüftbeschwerden, Senkspreizfüße und Hallux valgus beidseits sind nicht höhergradig ausgeprägt., Die geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke ermöglichen das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits - insbesondere der Hände und Fingergelenke - vorliegen. Zu von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzzuständen wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2020 festgestellt, dass die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände - die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen - nur indirekt erfasst werden können. Allerdings ergeben sich anhand des bei der Beschwerdeführerin beobachteten Gangbildes, welches sich geringgradig links hinkend mit geringgradiger verkürzter Schrittlänge, sicherem Richtungswechsel und ausreichender Bodenfreiheit präsentierte, in Zusammenschau mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sowie der Therapieerfordernis (Naprobene - WHO Stufe 1), keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Überdies ist eine Therapierefraktion (Anm: das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen) hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Zu von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzzuständen wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2020 festgestellt, dass die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände - die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen - nur indirekt erfasst werden können. Allerdings ergeben sich anhand des bei der Beschwerdeführerin beobachteten Gangbildes, welches sich geringgradig links hinkend mit geringgradiger verkürzter Schrittlänge, sicherem Richtungswechsel und ausreichender Bodenfreiheit präsentierte, in Zusammenschau mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sowie der Therapieerfordernis (Naprobene - WHO Stufe 1), keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Überdies ist eine Therapierefraktion Anmerkung, das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen) hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin somit keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten bzw. wurde dem Ermittlungsergebnis nicht substantiiert bzw. überhaupt nicht entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen in den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.03.2020, vom 22.07.2020 und vom 22.11.2020, und werden diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.08.2020 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.10.2020 medizinischen Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.08.2020 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am 22.10.2020 medizinischen Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, und ohne fremde Hilfe zurücklegen kann. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht. Das Gangbild der Beschwerdeführerin wurde im Sachverständigengutachten vom 22.11.2020 ausreichend dokumentiert und erscheint es schlüssig, wenn die Sachverständige darin zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter selbständig möglich ist. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.11.2020 im Wege des Parteiengehörs auch gar keine Einwendungen und gab keine Stellungnahme ab. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht. Das Gangbild der Beschwerdeführerin wurde im Sachverständigengutachten vom 22.11.2020 ausreichend dokumentiert und erscheint es schlüssig, wenn die Sachverständige darin zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter selbständig möglich ist. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.11.2020 im Wege des Parteiengehörs auch gar keine Einwendungen und gab keine Stellungnahme ab. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2234192.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.