GVG behoben. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G. 5. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG.
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt – trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente – keinen Reisepass und keine indische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. wurde in der Begründung ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bereits seit dem 09.03.2016 rechtkräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege und auf diese verwiesen werde. Hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde festgehalten, dass eine solche auch bereits seit 09.03.2016 rechtskräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da persönliche Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt – trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente – keinen Reisepass und keine indische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in der Begründung ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bereits seit dem 09.03.2016 rechtkräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege und auf diese verwiesen werde. Hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde festgehalten, dass eine solche auch bereits seit 09.03.2016 rechtskräftig in zweiter Instanz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da persönliche Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.
G. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren – trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – weder seinen Reisepass noch seine Geburtsurkunde im Original vor.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zum Spruchteil A) 3.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG), BGBI. Nr. 189/1955 erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955, erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
G 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
G 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
G-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);, 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; , 3. Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,;, 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG zu Recht
G zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt – trotz Aufforderung – keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl belehrt wurde und er keine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der indischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragt hat bzw. die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der gegenständliche Antrag nach § 55 AsylG
G zurückzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Heilung des diesbezüglichen Mangels eingebracht hat, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG zu Recht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt – trotz Aufforderung – keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer auch über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl belehrt wurde und er keine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der indischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass beantragt hat bzw. die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der gegenständliche Antrag nach Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Heilung des diesbezüglichen Mangels eingebracht hat, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
G 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 59
2 und 3 hervorgekommen.“„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem Asylgesetz 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“ § 59 Abs. 5 FPG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtkräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
G
G zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei diese Entscheidung jedoch nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G iVm § 52 Abs. 3 FPG verpflichtet gewesen wäre, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es durfte nicht, wie der obzitierten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, auf die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2016 verweisen. Darüber hinaus könnte die damalige Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 auch keinesfalls mehr als Rechtsgrundlage für die jetzige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers herangezogen werden, sodass es jedenfalls der Erlassung einer neuer Rückkehrentscheidung bedarf, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017 der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
, Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, wobei diese Entscheidung jedoch nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG verpflichtet gewesen wäre, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es durfte nicht, wie der obzitierten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, auf die bereits rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 09.03.2016 verweisen. Darüber hinaus könnte die damalige Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 auch keinesfalls mehr als Rechtsgrundlage für die jetzige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers herangezogen werden, sodass es jedenfalls der Erlassung einer neuer Rückkehrentscheidung bedarf, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.2119196.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.