Obsah (16)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW174 2158420-1 SpruchW174 2158420-1/19E, W174 2158420-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.7.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören, im Iran (Teheran) geboren und aufgewachsen und zuletzt Hilfsarbeiter gewesen zu sein. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, er habe den Iran verlassen, weil die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei und man als Afghane schlecht behandelt werde. Weitere Gründe gebe es nicht.
- Ein Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien vom 17.10.2015 zur Volljährigkeitsbeurteilung im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) kam zu dem Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsalter mit dem festgestellten Mindestalter bzw. mit dem bisher genannten Geburtsdatum nicht vereinbar sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 20.12.2015 wurde das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers dementsprechend geändert.
- Am 4.4.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, erklärte zunächst, gesund zu sein und legte eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule A1/2 sowie ein Empfehlungsschreiben seines Unterkunftsgebers vor. Eine Tazkira oder einen Reisepass habe er nie besessen. Derzeit besuche er einen Deutschkurs A
- Dazu gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, aus Afghanistan zu kommen, ledig zu sein und zwei Schwestern und drei Brüder zu haben. Die Mutter sei Hausfrau, der Vater krank und arbeitslos. Geboren sei der Beschwerdeführer in Teheran, der Vater stamme aus Sharestan in der Provinz Daikundi, die Herkunftsregion seiner Mutter kenne er nicht. Als sein Vater Afghanistan verlassen habe, sei dieser vielleicht 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Nach dem Grund dafür befragt, warum seine Eltern seinerzeit aus Afghanistan ausgereist seien, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten Angst gehabt, damals habe es die Taliban und Krieg gegeben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, zwei Onkel lebten im Iran, ebenso seine Eltern und Geschwister. Vor der Ausreise aus Afghanistan habe sein Vater Sachen verkauft und die Familie davon gelebt. Mittlerweile befinde sich die Familie vielleicht seit 47 Jahren im Iran, auch er selbst habe mit ihr dort zusammengelebt. Zweimal wöchentlich stünden sie im Kontakt. Sein jüngerer Bruder arbeite in einer Spielzeugfabrik und unterstütze die Familie. Er selbst habe im Iran neun Jahre lang eine afghanische Schule besucht, er könne lesen und schreiben. Berufsausbildung habe er keine, jedoch neben der Schule mit der Arbeit angefangen, nachdem sein Vater krank geworden sei. Da die Familie Geld gebraucht habe, habe der Beschwerdeführer die Schule beenden müssen und fünf bis sechs Jahre lang in einer Plastikfabrik gearbeitet. Afghanistan habe der Beschwerdeführer bis jetzt noch nie gesehen, es gebe auch keine Angehörigen oder Freunde in Kabul. Aufgefordert, all seine konkreten, genauen und zeitlich aktuellen Gründe, warum er Afghanistan verlassen habe und nicht zurückkönne, aufzuzählen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan nie gesehen. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Dies sei alles. Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, in Afghanistan niemanden zu haben und nicht zu wissen, wie es dort sei. Er würde sich verloren fühlen. Die Aufenthaltsberechtigung im Iran wäre zu teuer gewesen, persönliche Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden habe er jedoch nicht gehabt und sei auch niemals nach Afghanistan abgeschoben worden. Mittlerweile sei es seiner Familie gelungen, eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, der Beschwerdeführer wolle jedoch nicht zurückkehren, weil für seine Ausreise alles bezahlt sei. Zudem sei es nicht sicher, ob man mit dieser Karte dort leben könne. Finanzielle Unterstützung erwarte die Familie vom Beschwerdeführer nicht. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe es nie gegeben.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass es keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gebe und der Beschwerdeführer den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen, mit den dortigen Sitten und Traditionen nicht vertraut und in einer viel moderneren Gesellschaft aufgewachsen sei, weshalb er im Fall einer Verbringung nach Afghanistan aufgrund seiner modernen politischen Haltung in Konflikt mit der Gesellschaft geraten könne. Der afghanische Staat sei einerseits ohnedies nicht in der Lage, effektiven Schutz vor privater Gewalt zu bieten und andererseits schütze er die Volksgruppe der Hazara unzureichend. Auch sei die belangte Behörde unzureichend auf die spezielle Situation von Iran-Rückkehrern, die der Volksgruppe der Hazara angehörten, eingegangen. Personen, die jahrelang im Iran aufhältig gewesen seien, insbesondere solche, die den Großteil ihrer Jugend dort verbracht hätten und daher zu einem maßgeblichen Teil vom dortigen Werte- und Gesellschaftssystems sozialisiert seien, wären laut den UNHCR Richtlinien sogar zwei Risikogruppen zuzuordnen, wegen der Nichteinhaltung religiöser Normen und der Nichteinhaltung sozialer Normen (Verwestlichung). Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
- Am 10.7.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Taufschein des Beschwerdeführers, ausgestellt von der römisch-katholischen Kirche in Österreich, Diözese Salzburg, vom September 2019 ein.
- Am 13.7.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er gesund, Afghane, Hazara, kinderlos und ledig sei, seine Muttersprache sei Dari. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Farsi einvernommen werde, weil er diese Sprache besser beherrsche. Zu seiner Glaubensrichtung gab dieser an, Christ zu sein. Zuvor sei er Moslem gewesen, nun christlich getauft. Sein Vater stamme aus Daikundi, von seiner Mutter wisse er es nicht. Geboren und aufgewachsen sei der Beschwerdeführer in einem näher genannten Teil von Teheran, Dokumente habe er keine. Im Iran habe er eine Karte für Afghanen gehabt, die „auch nicht viel Gültigkeit“ gehabt hätte. Diese wäre nunmehr verbrannt. Über die Wohnsituation seines Vaters in der Heimat wisse er nichts, im Iran habe die Familie in einer Mietwohnung gelebt. Außer seinen Eltern habe der Beschwerdeführer noch zwei Brüder und drei Schwestern, bis auf eine der Schwestern seien alle anderen Geschwister jünger als er. Die Familie halte sich nach wie vor in Teheran auf. Die Großeltern seien verstorben, der Beschwerdeführer habe sie nie gesehen. In Afghanistan gebe es nur einen Onkel väterlicherseits, im Iran zwei Stiefonkel (von einem Vater, aber verschiedenen Müttern), zu denen er jedoch kein gutes Verhältnis habe. Weitere Blutsverwandte gebe es nicht. Die Cousins, mit denen er ausgereist sei, seien Stiefcousins und stünden nicht mehr mit ihm in Kontakt. Im Iran habe der Beschwerdeführer die Schule besucht, aber nicht sehr lange. Grund dafür sei, dass die Iraner sie immer verspottet hätten, deshalb habe der Beschwerdeführer die Schule nach ca. drei bis dreieinhalb Jahren verlassen. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, wo er von neun Jahren gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, wahrscheinlich habe der Dolmetscher ihn nicht gut verstanden. Es habe sich um eine öffentliche Schule gehandelt, die auch seine ältere Schwester vor ihrer Heirat besucht habe. Die Familie habe eine Karte gehabt, mit der ein Schulbesuch möglich gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in einer Plastikfabrik gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei nicht gut gewesen. Wovon die Familie in Afghanistan gelebt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, wonach sein Vater Sachen verkauft hätte, stritt er dies ab. Zu seinen Eltern habe er seit einiger Zeit (seit vier Wochen) keinen Kontakt. Auch wisse er nicht, warum sein Vater Afghanistan verlassen habe. Seine Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten, wonach dieser wegen des Krieges und den Taliban gegangen wäre, wiederholte der Beschwerdeführer, genaueres nicht zu wissen. Sein Vater habe ihm jedoch erzählt, dass er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei, als er in den Iran gekommen wäre. Soweit er sich erinnern könne, habe sein Vater gemeint, es sei wegen des Krieges gewesen. Ansonsten habe er mit seinem Vater darüber nicht gesprochen. Der Dolmetscher erklärte dazu, dass der Beschwerdeführer die Fragen wahrscheinlich teils inhaltlich nicht verstehe. Nach einer Verhandlungsunterbrechung führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er im Iran gearbeitet habe und nach seiner Ausreise sein jüngerer Bruder mit der Arbeit begonnen hätte. Sein Vater arbeitete auch, sei aber krank und könne seine Beine kaum mehr bewegen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht genau erinnern, wie viele Jahre er in der Plastikfabrik tätig gewesen sei, er wäre jedoch einer der langjährigen Mitarbeiter der Firma gewesen. Zu Afghanistan habe der Beschwerdeführer nie Kontakt gehabt, die ganze Familie befinde sich im Iran, die genannten Stiefcousins in Österreich. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran habe der Beschwerdeführer gefasst, weil er dort nicht die Schule besuchen und nicht gut habe arbeiten können. Ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er bereits die Absicht dazu gehabt. Die Iraner hätten die Afghanen unterdrückt, verspottet, beschimpft und sogar geschlagen. Der Dolmetscher gab an, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall im Iran gelebt und einen Farsi Akzent habe sowie viele Farsi Worte verwende. Er spreche aber wie auch andere im Iran aufgewachsene Hazara Dari. Der Beschwerdeführer spreche beide Sprachen parallel. Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Christ und könne nicht nach Afghanistan. Im Islam sei alles mit Zwang, Beten, Fasten und so weiter. Er habe nicht gezwungener Weise etwas tun wollen. Seine Familie sei sehr religiös gewesen, er selbst habe jedoch als Moslem nicht gebetet und auch nicht die Moschee besucht, seine Eltern und Geschwister hätten aber zu Hause gebetet. Es habe immer Streit gegeben, sein Vater habe ihn geschlagen und gesagt, dass der Beschwerdeführer beten und in die Moschee gehen müsse. Im Islam habe der Beschwerdeführer nichts Gutes gesehen bzw. erlebt, seitdem er Christ sei, habe sich sein Leben verändert. Er habe drei christliche Zimmerkollegen gehabt, immer wieder deren Bibel (auf Farsi) und dort nur Gutes gelesen. Dann sei er in die Kirche mitgegangen. Dies sei vor ca. drei oder dreieinhalb Jahren gewesen. Die drei Freunde hätten den Beschwerdeführer dort vorgestellt, er sei aber dann alleine hingegangen und es habe ihm gefallen. Über ein Jahr lang habe er einmal wöchentlich ca. ein bis zwei Stunden lang Kurse in der Kirche besucht und sei auch sonntags in die Kirche gegangen. Die Kurse seien in deutscher Sprache mit einem Dolmetscher abgehalten worden. Dabei sei es um das Christentum gegangen und es habe auch ein Buch dazu gegeben, das sowohl in deutscher Sprache als auch in Farsi gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Bibel auf Farsi. Sehr viel habe er darin nicht gelesen, aber großes Interesse, viel über das Christentum zu lernen. In weiterer Folge nannte der Beschwerdeführer die zehn Gebote. Das Besondere am christlichen Glauben sei für ihn persönlich die Liebe. Vom muslimischen Glauben habe er sich deshalb abgewendet, weil alles gezwungen und man nicht frei sei. Man habe beten und fasten müssen. Als er gesehen hätte, dass im Islam die Rechte der Frauen unterdrückt würden und man geschlagen werde, wenn man nicht bete und nicht in die Moschee gehe, habe er so nicht leben wollen. Den Entschluss, Christ zu werden, habe er vor ca. drei oder dreieinhalb Jahren gefasst. Dass er aber bis heute nicht viel in der Bibel gelesen habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er erst seit einem Jahr Christ sei und deswegen nicht so viel darüber wisse. Bei seinem Besuch in der Kirche habe er den Pfarrer kennengelernt, dort den genannten Kurs besucht und sei vor ca. einem Jahr getauft worden. Vor der Taufe habe die Firmung stattgefunden, dort sei er auch darauf hingewiesen worden, die bei der Taufe notwendigen Dinge zu sagen. Der Beschwerdeführer kenne die drei Gebete, das Vater Unser, das Glaubensbekenntnis und das „Gebet von Maria“. In weiterer Folge sagte der Beschwerdeführer das Vater Unser auf und nannte die Sakramente. Nachgefragt, was ihm am christlichen Glauben wichtig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, Liebe sei sehr wichtig. Nachgefragt, was für ihn Vergebung und Versöhnung bedeute, antwortete der Beschwerdeführer, Christus hätte gesagt, wenn dir jemand auf die eine Wange schlage, halte ihm auch die andere hin. Als Christ vergebe er. Das Christentum sei nicht die Religion der Rache, dies gelte für ihn als Christen auch persönlich. Als er in die Kirche gegangen sei, habe er kein Wissen über das Christentum gehabt, dann langsam gelernt, dass man sich in der Kirche von Herzen leichter fühle. Danach habe er sich zur Taufe entschlossen. Dazu zählte der Beschwerdeführer die kirchlichen Feiern im Rahmen seines Kursbesuches auf. Zu seiner Taufpatin habe er nach seiner Übersiedlung nicht mehr so viel Kontakt, alle zwei bis drei Tage schickten sie sich Nachrichten. Die religiöse Bedeutung der Firmung kenne er nicht genau, aber er wolle sein Wissen erweitern. Christ zu sein bedeute, dass man errettet werde. In seinem täglichen Leben habe sich seit seiner Konversion geändert, dass er nicht mehr lüge, nicht streite und vergebe. Jeder Tag von ihm sei kirchlich geworden. Die wichtigen Ereignisse aus dem Leben von Jesus Christus seien die Wunder. Nur seine Familie wisse von seiner Konversion, ansonsten niemand. In Österreich sage er es jedem und sei darauf stolz. Neue Personen habe er nicht in die Kirche mitgenommen. Aktuell besuche der Beschwerdeführer jeden Sonntag die Kirche, sei beim Gottesdienst dabei und auch bei den Feierlichkeiten des Essens. Dazu schilderte der Beschwerdeführer den Ablauf des Gottesdienstes. In seiner früheren Gemeinde habe er Kontakt zum Pfarrer gehabt und wieder Kontakt aufgenommen, als er die Ladung erhalten hätte. Den Pfarrer in seiner jetzigen Kirche kenne er nicht und treffe sich auch nicht mit Mitgliedern der Kirchengemeinde. Er lebe dort sei ca. vier Monaten und nehme an der Sonntagsmesse teil. Wegen der Coronakrise sei der Beschwerdeführer nicht so oft in der neuen Kirche gewesen, als es besser geworden sei, sei er wieder hingegangen. Bis jetzt vier oder fünf Mal. Beschäftigungen oder einer Ausbildung gehe er in Österreich nicht nach und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Kontakt habe er zu seiner österreichischen Patenmutter, die auch als Vertrauensperson hier sei, ansonsten zu niemanden. Während der letzten vier Monate habe er in seiner neuen Gemeinde nichts Besonderes gemacht. Während der Coronakrise sei die Quarantäne ausgesprochen gewesen und er deswegen kaum hinausgegangen. Als Christ könne der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren, er wolle dort nicht verborgen oder versteckt leben. Auch wäre er nicht in der Lage, dort für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihm der Onkel helfe, sei null. Wo sich sein Onkel väterlicherseits in Afghanistan aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Dechant der früheren Gemeinde des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen und erklärte zunächst, dass damals eine relativ große Zahl von Männern aus Afghanistan und dem Iran um Taufe gebeten habe. Den Beschwerdeführer kenne er seit Herbst 2018, dieser sei sehr oft im Gottesdienst anzutreffen gewesen, wo kein direkter Kontakt möglich sei. Der Zeuge habe ihn oft am Gang in der Pfarre getroffen, weil einer seiner Freunde dort gewohnt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auch manchmal für Aufbau- oder Einräumungsarbeiten dabei gewesen. Über den persönlichen Glauben des Beschwerdeführers Auskunft zu geben sei sehr schwierig, der Zeuge habe nur die äußeren Beobachtungen, wonach der Beschwerdeführer oft den Gottesdienst besucht habe und laut Informationen der Leiterin der Katechese sehr oft im Taufunterricht gewesen sei. So ein Kurs dauere mindestens ein Jahr zur Vorbereitung der Taufe. In der Schulzeit finde er normalerweise wöchentlich statt. Alle Personen, die diesen Taufunterricht gemacht hätten und in der Gemeinde geblieben seien, hätten auch die Taufe erhalten. Die liturgische Ordnung sehe vor, dass bei der Taufe von Jugendlichen oder Erwachsenen die Firmung direkt nach der Taufe gespendet werde. Nachgefragt, ob der Zeuge den Beschwerdeführer als religiösen, den christlichen Glauben zugewandten und ihn auch täglich lebenden Menschen sehe, antwortete jener, dass der Beschwerdeführer Anfang März überstellt worden sei und man sein ehemaliges Asylquartier in ein Quarantänequartier umgewandelt habe. Seit damals stünden sie nicht mehr in Kontakt. Davor habe er ihn sowohl im Gottesdienst erlebt, als auch in Gemeinschaft mit anderen Christen. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers, den der Zeuge gesehen habe, bestehe eigentlich aus Christen. Er habe auch durchaus einen Kontakt mit seiner Taufpatin gepflegt. Seine Verlässlichkeit auf dem Weg zur Taufe, sein Umgang mit Mitmenschen im Umfeld der Kirche habe dem Zeugen keinen Anlass zum Zweifel daran gegeben, dass der Beschwerdeführer überzeugter Christ sei. Der Zeuge sehe auch, dass der Weg zur Taufe für die Taufbewerber durchaus mühsam wäre. Sie seien oft in der Kirche, verstünden nur ganz wenig und hielten doch in Treue durch. Er habe auch Menschen erlebt, die um die Taufe gebeten und im Laufe der Zeit Verhaltensweisen gepflegt hätten, die nicht zu dieser Bitte passten. Der Beschwerdeführer sei ihm im Gegensatz dazu als ein extrem ruhiger und friedlicher Mensch aufgefallen. Pro Jahr fänden bis zu zehn Erwachsenentaufen in seiner Pfarre statt. Die Übersiedlung des Beschwerdeführers und der anderen Asylwerber sei eine überfallsartige Geschichte gewesen, dann habe es zwei Monate lang keine öffentlichen Gottesdienste gegeben, später nur unter starken Beschränkungen und der Zeuge wisse nicht, ob der Beschwerdeführer inzwischen eine Kirche gefunden habe, die er gerne besuche. Zuvor habe der Zeuge einen regelmäßigen losen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Dieser habe noch keine Leichtigkeit in der deutschen Sprache, der Kontakt erfolge meistens indirekt über die Taufpatin. Dem Zeugen seien nach der Taufe des Beschwerdeführers keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich des Besuchs der Gottesdienste aufgefallen. Vielleicht sei er ein bisschen seltener gekommen, aber immer noch weit über dem Schnitt der einheimischen Katholiken. In weiterer Folge beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zum Aufbau der Bibel und gab wortwörtlich das apostolische Glaubensbekenntnis in Farsi wieder. Das Kreuz, welches er heute oben habe, trage er ständig, seine Taufpatin habe es ihm gekauft. Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorgelegte Länderinformationsmaterial verwiesen und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt.
- Am 14.7.2020 langte die Stellungnahme des Bundesamtes zum Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 28.7.2020 wurde den Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 12.1.2021 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan vorgehalten und ihm unter Gewährung einer Frist von 10 Tagen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör). Weiters wurde er aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit der Antragsstellung gravierende Veränderungen ergeben hätten, wie beispielsweise Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kinder, schwere Krankheiten oder Ähnliches, und allfällige damit in Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen sei (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, Einkommensnachweise, Deutschprüfungszeugnisse, Nachweise über den Grad der Integration, Befunde, etc.).
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2021 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs fristgerecht wahr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Dari, parallel spricht er Farsi. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren, wuchs dort mit seinen Eltern und den Geschwistern auf, besuchte neun Jahre die Schule und arbeitete mehrere Jahre in einer Plastikfabrik. Sein Vater stammt ursprünglich aus Daikundi und reiste im Alter von ca. 15 Jahren aus Afghanistan aus. Die Familie befindet sich nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist vom schiitischen zum römisch-katholischen Glauben konvertiert und wurde am 22.9.2019 in Österreich getauft. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienste und half in der Pfarre ehrenamtlich mit. Vor seiner Konversion nahm er ein Jahr lang am Vorbereitungskurs teil und bildet sich nach wie vor religiös weiter. Beim Beschwerdeführer handelt es sich insgesamt um einen religiösen, dem christlichen Glauben zugewandten und diesen auch täglich lebenden Menschen. Der christliche Glaube ist zu solch einem Bestandteil seiner Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 16.12.2020 , die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018, die „Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern“, veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 64/
- Februar 2015, S. 9-14 und die „Taufvorbereitung für Erwachsende in der Erzdiözese Wien“, Stand 24.09.2019 (siehe Anlagen) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des taufspendenden Dechanten als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation im Iran und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer im Iran aufwuchs wird zudem dadurch bestätigt, dass bereits zu Beginn der Verhandlung festgehalten wurde, die Einvernahme werde auf Farsi durchgeführt, weil er diese Sprache besser versteht. Zudem gab der Dolmetscher während der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall im Iran gelebt und einen Farsi Akzent hat sowie viele Farsi Worte verwendet und wie auch andere im Iran aufgewachsene Hazara parallel Dari spricht. Zur Dauer seines Schulbesuches ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt hatte, er sei im Iran neun Jahre lang zur Schule gegangen, erst vor dem Bundesverwaltungsgericht einen wesentlich kürzeren Zeitraum nannte und auf Vorhalt seine früheren Angaben abstritt ohne jedoch diesen Widerspruch plausibel aufklären zu können. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers beruhen zunächst auf dem vorgelegten Taufschein sowie auf der unter Punkt I.
- detailliert wiedergegebenen Einvernahme des Beschwerdeführers und des taufspendenden Dechanten als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, laut dem seine Verlässlichkeit auf dem Weg zur Taufe und sein Umgang mit Mitmenschen im Umfeld der Kirche keinen Anlass zum Zweifel daran gegeben hat, dass der Beschwerdeführer überzeugter Christ ist. Der Beschwerdeführer hat auch laut dem Zeugen oft den Gottesdienst besucht und nach Informationen der Leiterin der Katechese sehr oft im Taufunterricht teilgenommen. Auch ist sein Freundeskreis christlich.Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers beruhen zunächst auf dem vorgelegten Taufschein sowie auf der unter Punkt römisch eins.
- detailliert wiedergegebenen Einvernahme des Beschwerdeführers und des taufspendenden Dechanten als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, laut dem seine Verlässlichkeit auf dem Weg zur Taufe und sein Umgang mit Mitmenschen im Umfeld der Kirche keinen Anlass zum Zweifel daran gegeben hat, dass der Beschwerdeführer überzeugter Christ ist. Der Beschwerdeführer hat auch laut dem Zeugen oft den Gottesdienst besucht und nach Informationen der Leiterin der Katechese sehr oft im Taufunterricht teilgenommen. Auch ist sein Freundeskreis christlich. Diese Ausführungen werden durch den persönlichen Eindruck bestätigt, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewinnen konnte (siehe Punkt I.8). Der Beschwerdeführer vermochte darzulegen, dass er sich intensiv mit dem christlichen Glauben identifiziert und diesen aus innerer Überzeugung im Alltag praktiziert, sich nach wie vor weiterbildet, regelmäßig die Kirche besucht, und vor der Coronakrise auch ehrenamtlich mithalf. Zudem konnte er viele konkrete Wissensfragen zum Christentum beantworten. In diesem konkreten Fall spricht auch nicht gegen seine innere Überzeugung, dass der Beschwerdeführer Fehler bei Wissensfragen machte, weil er dennoch insgesamt eine große Kenntnis über das Christentum aufwies. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Dolmetscher während der Verhandlung angab, dass der Beschwerdeführer generell manche gestellten Fragen nicht verstanden hat und der Zeuge darauf hinwies, dass der Kontakt durch die noch nicht sichere Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers erschwert sei und daher meistens über seine Taufpatin stattfinde.Diese Ausführungen werden durch den persönlichen Eindruck bestätigt, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewinnen konnte (siehe Punkt römisch eins.8). Der Beschwerdeführer vermochte darzulegen, dass er sich intensiv mit dem christlichen Glauben identifiziert und diesen aus innerer Überzeugung im Alltag praktiziert, sich nach wie vor weiterbildet, regelmäßig die Kirche besucht, und vor der Coronakrise auch ehrenamtlich mithalf. Zudem konnte er viele konkrete Wissensfragen zum Christentum beantworten. In diesem konkreten Fall spricht auch nicht gegen seine innere Überzeugung, dass der Beschwerdeführer Fehler bei Wissensfragen machte, weil er dennoch insgesamt eine große Kenntnis über das Christentum aufwies. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Dolmetscher während der Verhandlung angab, dass der Beschwerdeführer generell manche gestellten Fragen nicht verstanden hat und der Zeuge darauf hinwies, dass der Kontakt durch die noch nicht sichere Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers erschwert sei und daher meistens über seine Taufpatin stattfinde. Es kann dem Beschwerdeführer dementsprechend auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nach seiner plötzlichen Verlegung und während des Lockdowns nicht sofort in eine neue Gemeinde vollkommen integrierte, zumal – wie auch der Zeuge bestätigte – eine Zeit lang überhaupt keine Gottesdienste stattfanden und anschließend in nur sehr beschränkter Anzahl. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, seither wieder sonntags den Gottesdienst soweit möglich besucht zu haben. In einer Gesamtschau ist der christliche Glaube zu solch einem Bestandteil seiner Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, seine Ausübung im Heimatland zu unterdrücken. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg
F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.2.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.2.
- Wie in den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ausgeführt, konvertierte der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum, das er auch aktiv lebt. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom
- September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- September 2008, 2008/23/0675, und vom
- November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 2013, U 2272/2012). (VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0117; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom
- September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- September 2008, 2008/23/0675, und vom
- November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 2013, U 2272 aus 2012,). (VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0117; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen ergeben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 21.09.2020, E 4288/2019-2 mwN). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen ergeben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht vergleiche VfGH 21.09.2020, E 4288/2019-2 mwN). Für die Asylgewährung ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550, und 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.9.2004, 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erk. vom 31.5.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544 (Verfolgung von zum Christentum konvertierenden Personen im Iran); VwGH 11.11.2009 2008/23/0721; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485, u.v.a.; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0120 (Verfolgung von zum Christentum konvertierenden Personen in Marokko))Für die Asylgewährung ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche VwGH 24.10.2001, 99/20/0550, und 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.9.2004, 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erk. vom 31.5.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544 (Verfolgung von zum Christentum konvertierenden Personen im Iran); VwGH 11.11.2009 2008/23/0721; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485, u.v.a.; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0120 (Verfolgung von zum Christentum konvertierenden Personen in Marokko)) Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass das Praktizieren des neuen christlichen Glaubens in Afghanistan zu einer asylrelevanten Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden religiösen Normen führen würde. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse insbesondere deren Würdigung im Lichte der zuvor dargestellten Anforderungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen seiner Religion, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer derartigen Verfolgung auszugehen wäre. 3.2.4.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.4.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W174.2158420.1.00