Obsah (12)
§ 28§§ 7Art. 133§ 12§ 11§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW182 2219022-1 Spruch, W182 2219022-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Rast, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. 733013705/18107651,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§§ 7Abs. 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, stammte aus Tschetschenien, reiste im Oktober 2003 im Alter von XXXX Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 04.10.2003 ein Asylerstreckungsantrag gestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, stammte aus Tschetschenien, reiste im Oktober 2003 im Alter von römisch 40 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 04.10.2003 ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe dargetan, sondern die Antragstellung ausschließlich mit den Fluchtgründen des Vaters begründet. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.02.2004, Zl. 241.709/0-VI/18/03,
§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl
G), BGBl I Nr. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien durch den noch immer anhaltenden Tschetschenienkrieg mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Vater des BF dort zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei für ihn in übrigen Teilen der Russischen Föderation aus Gründen seiner ethnischen Herkunft keine Möglichkeit bestehe, sich dort niederzulassen.Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.02.2004, Zl. 241.709/0-VI/18/03,
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien durch den noch immer anhaltenden Tschetschenienkrieg mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Vater des BF dort zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, wobei für ihn in übrigen Teilen der Russischen Föderation aus Gründen seiner ethnischen Herkunft keine Möglichkeit bestehe, sich dort niederzulassen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2004, Zl. 246.533/0-VI/18/04, dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben, ihm
§ 11Abs. 1 Asyl
G durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt und
§ 12leg.cit.
festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2004, Zl. 246.533/0-VI/18/04, dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben, ihm
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt und
Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen à 4,- € rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen à 4,- € rechtskräftig verurteilt. Danach wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2014 eine Person dadurch am Körper verletzt hat, dass er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht und anschließend Fußtritte versetzte, wobei die Tat neben Prellungen, einer Rissquetschwunde und Abschürfungen eine Gehirnerschütterung sowie einen Jochbeinbruch zur Folge hatte. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Danach wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2014 eine Person dadurch am Körper verletzt hat, dass er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht und anschließend Fußtritte versetzte, wobei die Tat neben Prellungen, einer Rissquetschwunde und Abschürfungen eine Gehirnerschütterung sowie einen Jochbeinbruch zur Folge hatte. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Der BF wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG, § 12 StGB, weiters wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2018 bis XXXX 2019 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung folgende Straftaten begangen hat: Er hat in vier Fällen vorschriftswidrig Suchtgift ( XXXX ) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt zumindest über XXXX Gramm) aus XXXX mit dem Zug bzw. mit dem PKW ausgeführt und nach Österreich eingeführt; er hat in fünf Fällen weitere Personen beauftragt, Suchtgift ( XXXX ) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt zumindest XXXX Gramm) aus XXXX aus- und nach Österreich einzuführen; er hat in zwei bzw. mehreren Angriffen XXXX teilweise gewinnbringend drei Personen in einem Fall in einer Menge von zumindest einem Gramm, in den anderen beiden Fällen in einer nicht mehr festzustellenden Menge überlassen, wobei er die Taten gewerbsmäßig begangen hat; er hat in mehrfachen Angriffen zumindest XXXX teilweise zum eigenen Gebrauch erworben und besessen; er ist an das Suchtmittel ( XXXX ) gewöhnt und hat diese Straftaten vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch XXXX zu verschaffen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der BF wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, zweiter Fall SMG, Paragraph 12, StGB, weiters wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung folgende Straftaten begangen hat: Er hat in vier Fällen vorschriftswidrig Suchtgift ( römisch 40 ) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt zumindest über römisch 40 Gramm) aus römisch 40 mit dem Zug bzw. mit dem PKW ausgeführt und nach Österreich eingeführt; er hat in fünf Fällen weitere Personen beauftragt, Suchtgift ( römisch 40 ) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt zumindest römisch 40 Gramm) aus römisch 40 aus- und nach Österreich einzuführen; er hat in zwei bzw. mehreren Angriffen römisch 40 teilweise gewinnbringend drei Personen in einem Fall in einer Menge von zumindest einem Gramm, in den anderen beiden Fällen in einer nicht mehr festzustellenden Menge überlassen, wobei er die Taten gewerbsmäßig begangen hat; er hat in mehrfachen Angriffen zumindest römisch 40 teilweise zum eigenen Gebrauch erworben und besessen; er ist an das Suchtmittel ( römisch 40 ) gewöhnt und hat diese Straftaten vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch römisch 40 zu verschaffen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15, 12 zweiter Fall zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lagen nachfolgende Straftaten zugrunde: Der BF hat im XXXX 2018 als Mittäter einer Person in zumindest drei Angriffen, indem er dem Opfer zahlreiche Schläge versetzt hat, zumindest XXXX , einen Labtop, ein XXXX sowie ein XXXX weggenommen; im Zeitraum ab XXXX 2017 bis XXXX 2017 hat er zwei Personen durch Androhung, dass sie ansonsten Schläge bekommen werden bzw. er ihnen „ XXXX “ werde, wobei er zur Untermauerung dieser Drohungen des Öfteren auch ein schwarzes Kampf- bzw. Überlebensmesser auf den Tisch legte, zumindest XXXX weggenommen bzw. abgenötigt; er hat im Zeitraum vom XXXX 2017 bis XXXX 2019 in acht weiteren Fällen Personen teilweise in mehreren Angriffen durch Androhung von Gewalttätigkeiten gegen die Opfer und teilweise auch gegen deren Angehörige insgesamt zumindest XXXX , Bargeld, Paysafe-Karten, Mobiltelefone, ein Tablet und einen Labtop weggenommen bzw. abgenötigt; er hat vom XXXX 2018 bis XXXX 2019 versucht, einem Opfer durch Androhung von Gewalttaten einen PKW Marke XXXX abzunötigen, indem er es einen Kaufvertrag über diesen PKW unterschreiben hat lassen; er hat im Frühjahr 2018 eine Person in mehreren Angriffen durch Morddrohung zur Entgegennahme seiner Telefonate genötigt; er hat im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2019 in der Justizanstalt eine Person zur Abänderung einer Aussage zu seinen Gunsten zu nötigen versucht, in dem er dritten Personen gesagt hat, dass sie dem Opfer ausrichten sollen, dass er seine Familie zu dessen Familie schicke, dessen Fotos auf Facebook posten und ihn XXXX suchen lasse werde, bzw. dass draußen eine böse Überraschung auf ihn warte; er hat im Februar 2019 eine Person dazu bestimmt, einer anderen Person Drohungen für den Fall, dass diese eine Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, auszurichten; er hat als Mittäter im XXXX 2019 durch Ablenkungshandlungen einen PKW und einen Flachbildfernseher gestohlen. Als mildernd wurde das überwiegend umfassende reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung der Beute (Fahrzeug), als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einer Vielzahl an Verbrechen und Vergehen, die teilweise Tatbegehung mit Tätern bei einem Raubüberfall, die Verwirklichung beider Begehungsformen beim Raub, nämlich durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gewertet. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Massivität der Taten sowie die Vielzahl der Angriffe deutlich die Gefährlichkeit des BF aufzeigen. Aus diesem Grund erscheine die ausgemessene Zusatzstrafe in der Dauer von fünf Jahren als täter-, tat- und schuldangemessen. Eine bedingte Nachsicht der Freiheitstrafe oder eines Teiles davon sei hingegen schon aufgrund der ausgemessenen Höhe nicht möglich. Zudem bedürfe es des Vollzugs der Freiheitstrafe, um den BF eindringlich vor Augen zu führen, dass sein kriminelles Verhalten nicht geduldet werde. Überdies sei der Vollzug der Freiheitstrafe aus spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Angeklagten sowie Dritte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die durch den Drogenkonsum ( XXXX ) des BF allenfalls bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit werde durch den Vorwurf aufgewogen, den der Gebrauch der berauschenden Mittel im konkreten Fall begründe und sei daher nicht als mildernd zu werden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB und der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, 12, zweiter Fall zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lagen nachfolgende Straftaten zugrunde: Der BF hat im römisch 40 2018 als Mittäter einer Person in zumindest drei Angriffen, indem er dem Opfer zahlreiche Schläge versetzt hat, zumindest römisch 40 , einen Labtop, ein römisch 40 sowie ein römisch 40 weggenommen; im Zeitraum ab römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 hat er zwei Personen durch Androhung, dass sie ansonsten Schläge bekommen werden bzw. er ihnen „ römisch 40 “ werde, wobei er zur Untermauerung dieser Drohungen des Öfteren auch ein schwarzes Kampf- bzw. Überlebensmesser auf den Tisch legte, zumindest römisch 40 weggenommen bzw. abgenötigt; er hat im Zeitraum vom römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 in acht weiteren Fällen Personen teilweise in mehreren Angriffen durch Androhung von Gewalttätigkeiten gegen die Opfer und teilweise auch gegen deren Angehörige insgesamt zumindest römisch 40 , Bargeld, Paysafe-Karten, Mobiltelefone, ein Tablet und einen Labtop weggenommen bzw. abgenötigt; er hat vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 versucht, einem Opfer durch Androhung von Gewalttaten einen PKW Marke römisch 40 abzunötigen, indem er es einen Kaufvertrag über diesen PKW unterschreiben hat lassen; er hat im Frühjahr 2018 eine Person in mehreren Angriffen durch Morddrohung zur Entgegennahme seiner Telefonate genötigt; er hat im Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 in der Justizanstalt eine Person zur Abänderung einer Aussage zu seinen Gunsten zu nötigen versucht, in dem er dritten Personen gesagt hat, dass sie dem Opfer ausrichten sollen, dass er seine Familie zu dessen Familie schicke, dessen Fotos auf Facebook posten und ihn römisch 40 suchen lasse werde, bzw. dass draußen eine böse Überraschung auf ihn warte; er hat im Februar 2019 eine Person dazu bestimmt, einer anderen Person Drohungen für den Fall, dass diese eine Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe, auszurichten; er hat als Mittäter im römisch 40 2019 durch Ablenkungshandlungen einen PKW und einen Flachbildfernseher gestohlen. Als mildernd wurde das überwiegend umfassende reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung der Beute (Fahrzeug), als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von einer Vielzahl an Verbrechen und Vergehen, die teilweise Tatbegehung mit Tätern bei einem Raubüberfall, die Verwirklichung beider Begehungsformen beim Raub, nämlich durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gewertet. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Massivität der Taten sowie die Vielzahl der Angriffe deutlich die Gefährlichkeit des BF aufzeigen. Aus diesem Grund erscheine die ausgemessene Zusatzstrafe in der Dauer von fünf Jahren als täter-, tat- und schuldangemessen. Eine bedingte Nachsicht der Freiheitstrafe oder eines Teiles davon sei hingegen schon aufgrund der ausgemessenen Höhe nicht möglich. Zudem bedürfe es des Vollzugs der Freiheitstrafe, um den BF eindringlich vor Augen zu führen, dass sein kriminelles Verhalten nicht geduldet werde. Überdies sei der Vollzug der Freiheitstrafe aus spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Angeklagten sowie Dritte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die durch den Drogenkonsum ( römisch 40 ) des BF allenfalls bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit werde durch den Vorwurf aufgewogen, den der Gebrauch der berauschenden Mittel im konkreten Fall begründe und sei daher nicht als mildernd zu werden. 2.
- Nachdem über den BF am 22.03.2019 die Untersuchungshaft verhängt wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im März 2019 ein Aberkennungsverfahren ein. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.03.2019 verwies der BF auf die Frage, welche Befürchtungen er aktuell bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hege, auf den Krieg zwischen der Ukraine und Russland. Der BF räumte auf Vorhalt ein, im Jahr 2017 zwei bis drei Wochen in Tschetschenien (Grosny und XXXX ) gewesen zu sein. Auf die Frage, wie oft er sich im Herkunftsland aufhalte, gab er an: „Im Jahr ein bis zwei Mal“. Vor drei Wochen sei einer seiner Onkel verstorben. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Tschetschenien leben. Der BF habe in Österreich eine Lebensgefährtin und XXXX gemeinsame Kinder. Seit 2015 habe er nicht mehr mit ihr zusammengewohnt, die letzten zwei Monate sei er wieder mit ihr zusammengewesen.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.03.2019 verwies der BF auf die Frage, welche Befürchtungen er aktuell bei einer Rückkehr ins Herkunftsland hege, auf den Krieg zwischen der Ukraine und Russland. Der BF räumte auf Vorhalt ein, im Jahr 2017 zwei bis drei Wochen in Tschetschenien (Grosny und römisch 40 ) gewesen zu sein. Auf die Frage, wie oft er sich im Herkunftsland aufhalte, gab er an: „Im Jahr ein bis zwei Mal“. Vor drei Wochen sei einer seiner Onkel verstorben. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Tschetschenien leben. Der BF habe in Österreich eine Lebensgefährtin und römisch 40 gemeinsame Kinder. Seit 2015 habe er nicht mehr mit ihr zusammengewohnt, die letzten zwei Monate sei er wieder mit ihr zusammengewesen. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF von August 2008 bis April 2012 an einer gemeinsamen Meldeadresse mit seiner Lebensgefährtin gemeldet war. 2.
- Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 15.04.2019 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 09.03.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 3 Z 5 FPG idg
F wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich wiederholt wegen Körperverletzungen rechtskräftig verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat habe er nicht glaubhaft machen können. Er verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Er lebe in Österreich mit seinen Familienangehörigen (Lebensgefährtin, XXXX Kinder) nicht in einem gemeinsamen Haushalt und gehe hier keiner Arbeit nach. Die Aberkennung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF straffällig geworden sei und die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Da der BF keine Gründe glaubhaft gemacht habe, die ein Leben in der Russische Föderation für unzumutbar darzustellen vermögen, sei ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. In einer Interessensabwägung wurde im Hinblick auf die Verurteilungen des BF dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mehr Gewicht beigemessen, als dem privaten und familiären Interessen des BF. Dazu wurde ergänzend ausgeführt dass kein aktives Zusammenleben des BF mit seiner Kernfamilie (Lebensgefährtin, sechs Kinder) festgestellt werden habe können.2.2. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 15.04.2019 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 09.03.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich wiederholt wegen Körperverletzungen rechtskräftig verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat habe er nicht glaubhaft machen können. Er verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Er lebe in Österreich mit seinen Familienangehörigen (Lebensgefährtin, römisch 40 Kinder) nicht in einem gemeinsamen Haushalt und gehe hier keiner Arbeit nach. Die Aberkennung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF straffällig geworden sei und die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Da der BF keine Gründe glaubhaft gemacht habe, die ein Leben in der Russische Föderation für unzumutbar darzustellen vermögen, sei ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. In einer Interessensabwägung wurde im Hinblick auf die Verurteilungen des BF dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mehr Gewicht beigemessen, als dem privaten und familiären Interessen des BF. Dazu wurde ergänzend ausgeführt dass kein aktives Zusammenleben des BF mit seiner Kernfamilie (Lebensgefährtin, sechs Kinder) festgestellt werden habe können. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2019 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2019 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
- Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die letzte Verurteilung des BF im XXXX 2016 erfolgt sei und somit schon drei Jahre zurückliege. Keine Feststellungen habe die belangte Behörde hinsichtlich der Aufenthalte des BF im Heimatland getroffen. Aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, wie lange der BF im Heimatland aufhältig gewesen sei bzw. wie er dorthin eingereist sei. Es sei möglich, dass er durch Schmiergeldzahlungen in das Gebiet der Russischen Föderation eingereist sei, ohne dass seine Einreise registriert worden sei. Auch in diesem Punkt sei der Bescheid mangelhaft. Der BF habe sich seit drei Jahren wohlverhalten und gehe daher von ihm keine Gefährdung der Gemeinschaft mehr aus. Zudem habe der BF bei der Einvernahme angegeben, wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu sein. Diese Aussage habe die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen und sohin das Vorbringen des BF völlig ignoriert. In einer Zeugeneinvernahme könne die Lebensgefährtin des BF bestätigen, dass sie im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die belangte Behörde habe das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend gewichtet.2.
- Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die letzte Verurteilung des BF im römisch 40 2016 erfolgt sei und somit schon drei Jahre zurückliege. Keine Feststellungen habe die belangte Behörde hinsichtlich der Aufenthalte des BF im Heimatland getroffen. Aus dem bekämpften Bescheid gehe nicht hervor, wie lange der BF im Heimatland aufhältig gewesen sei bzw. wie er dorthin eingereist sei. Es sei möglich, dass er durch Schmiergeldzahlungen in das Gebiet der Russischen Föderation eingereist sei, ohne dass seine Einreise registriert worden sei. Auch in diesem Punkt sei der Bescheid mangelhaft. Der BF habe sich seit drei Jahren wohlverhalten und gehe daher von ihm keine Gefährdung der Gemeinschaft mehr aus. Zudem habe der BF bei der Einvernahme angegeben, wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen zu sein. Diese Aussage habe die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen und sohin das Vorbringen des BF völlig ignoriert. In einer Zeugeneinvernahme könne die Lebensgefährtin des BF bestätigen, dass sie im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die belangte Behörde habe das Privat- und Familienleben des BF nicht ausreichend gewichtet. 2.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Vertreters des BF und der belangten Behörde sowie weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchte, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Probleme wegen seines Vaters bzw. XXXX zu bekommen. Der BF bestätigte im Jahr 2017 etwa zwei Wochen in Tschetschenien verbracht zu haben, um sich von einem sterbenskranken Onkel zu verabschieden, der dann auch verstorben sei. Davor habe er einmal im Jahr PKWs von XXXX nach XXXX überstellt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchte, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Probleme wegen seines Vaters bzw. römisch 40 zu bekommen. Der BF bestätigte im Jahr 2017 etwa zwei Wochen in Tschetschenien verbracht zu haben, um sich von einem sterbenskranken Onkel zu verabschieden, der dann auch verstorben sei. Davor habe er einmal im Jahr PKWs von römisch 40 nach römisch 40 überstellt. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass seinem Vater mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes (vom 30.10.2018, Zl. 731498400 – 180457978/BMI-BFA_BGLD_RD)
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 im Wesentlichen aufgrund einer nachhaltige Lageänderung im Herkunftsstaat der zuerkannte Status einer Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Einem gleichfalls zu Kenntnis gebrachten Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum Juli 2010 bis Juli 2020 war zu entnehmen, dass der BF zuletzt von November 2012 bis Juni 2013 und davor seit Juli 2010 zusammengerechnet knapp 26 Tage als Arbeiter erwerbstätig war. Weiters wurde dem BF der rechtskräftige Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2019, Zl. 771014902/190288928, zu Kenntnis gebracht, wonach seiner Lebensgefährtin
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 der zuerkannte Status einer Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass seiner Lebensgefährtin seither ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukomme. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass seinem Vater mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes (vom 30.10.2018, Zl. 731498400 – 180457978/BMI-BFA_BGLD_RD)
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im Wesentlichen aufgrund einer nachhaltige Lageänderung im Herkunftsstaat der zuerkannte Status einer Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Einem gleichfalls zu Kenntnis gebrachten Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum Juli 2010 bis Juli 2020 war zu entnehmen, dass der BF zuletzt von November 2012 bis Juni 2013 und davor seit Juli 2010 zusammengerechnet knapp 26 Tage als Arbeiter erwerbstätig war. Weiters wurde dem BF der rechtskräftige Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2019, Zl. 771014902/190288928, zu Kenntnis gebracht, wonach seiner Lebensgefährtin
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der zuerkannte Status einer Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass seiner Lebensgefährtin seither ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukomme. In der Beschwerdeverhandlung wurden den Parteien weiters aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zu Kenntnis gebracht und dem BF dazu eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt. 2.
- In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 20.07.2020 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin des BF aufgrund XXXX im Koma liege und der BF damit eine noch wichtigere Position im Leben seiner Kinder einnehme. Der BF habe zudem sämtliche Kontakte in sein Heimatland mit dem Tod seines Onkels abgebrochen. Er habe seine Straftaten unter dem Einfluss von Drogen getätigt und sei seine Sucht seit der erfolgreichen Therapie während der Haft besiegt. Dazu wurde die von einer Psychologin ausgestellte Teilnahmebestätigung vom 19.08.2019 vorgelegt, wonach der BF seit 03.06.2019 auf freiwilliger Basis an einer klinisch- psychologischen Gruppensitzung zum Thema Sucht teilnehme. 2.
- In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 20.07.2020 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin des BF aufgrund römisch 40 im Koma liege und der BF damit eine noch wichtigere Position im Leben seiner Kinder einnehme. Der BF habe zudem sämtliche Kontakte in sein Heimatland mit dem Tod seines Onkels abgebrochen. Er habe seine Straftaten unter dem Einfluss von Drogen getätigt und sei seine Sucht seit der erfolgreichen Therapie während der Haft besiegt. Dazu wurde die von einer Psychologin ausgestellte Teilnahmebestätigung vom 19.08.2019 vorgelegt, wonach der BF seit 03.06.2019 auf freiwilliger Basis an einer klinisch- psychologischen Gruppensitzung zum Thema Sucht teilnehme. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des BF mit Schreiben vom 31.07.2020 ein Befund einer Krankenanstalt nachgereicht, wonach seine Lebensgefährtin am XXXX infolge eines XXXX in eine Intensivstation überstellt worden sei. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde seitens des BF mit Schreiben vom 31.07.2020 ein Befund einer Krankenanstalt nachgereicht, wonach seine Lebensgefährtin am römisch 40 infolge eines römisch 40 in eine Intensivstation überstellt worden sei. Die Lebensgefährtin des BF ist im XXXX 2020 verstorben. Die Lebensgefährtin des BF ist im römisch 40 2020 verstorben. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2020, XXXX , berichtigt mit Beschluss vom XXXX 2020, wurde die Obsorge (Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für die minderjährigen Kinder des BF zur Gänze an die Großeltern väterlicherseits übertragen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass der BF mit der Mutter seiner Kinder nach tschetschenischem Recht verheiratet war, derzeit in Haft und somit nicht in der Lage ist, die Kinder zu versorgen, vertreten und betreuen. Die Kinder würden sich bei den Großeltern wohl fühlen und haben letztere die Kindesmutter bereits vorher unterstützt und die Kinder vorallem am Wochenende zu sich genommen. Die Kinder haben eine vertraute Beziehung zu ihnen. Zudem werden die Großeltern auch von Onkeln und Tanten unterstützt. Der BF habe auch vor seiner Inhaftierung nur phasenweise mit der Familie zusammengelebt. Der BF sei mit der Obsorgebetreuung seiner Eltern für seine Kinder für die Zeit seiner Inhaftierung einverstanden. Nach Haftentlassung des BF könne die Obsorgeregelung erforderlichenfalls neu geregelt werden.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , berichtigt mit Beschluss vom römisch 40 2020, wurde die Obsorge (Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für die minderjährigen Kinder des BF zur Gänze an die Großeltern väterlicherseits übertragen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass der BF mit der Mutter seiner Kinder nach tschetschenischem Recht verheiratet war, derzeit in Haft und somit nicht in der Lage ist, die Kinder zu versorgen, vertreten und betreuen. Die Kinder würden sich bei den Großeltern wohl fühlen und haben letztere die Kindesmutter bereits vorher unterstützt und die Kinder vorallem am Wochenende zu sich genommen. Die Kinder haben eine vertraute Beziehung zu ihnen. Zudem werden die Großeltern auch von Onkeln und Tanten unterstützt. Der BF habe auch vor seiner Inhaftierung nur phasenweise mit der Familie zusammengelebt. Der BF sei mit der Obsorgebetreuung seiner Eltern für seine Kinder für die Zeit seiner Inhaftierung einverstanden. Nach Haftentlassung des BF könne die Obsorgeregelung erforderlichenfalls neu geregelt werden. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 08.10.2020 wurde darauf hingewiesen, dass die Eltern des BF schwer krebskrank seien. Zwischen seiner Mutter und dem BF sei deshalb vereinbart worden, dass die Obsorge künftig dem BF alleine zustehe und dessen Kinder bis zum Ende der Strafhaft sich hauptsächlich bei der Mutter des BF aufhalten. Eine pflegschaftliche Genehmigung sei bereits beantragt worden. Dem Schreiben war in Kopie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vom 06.10.2020 beigefügt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF, die zwischen ihm und seiner Mutter am 06.10.2020 getroffene Obsorgevereinbarung pflegschaftgerichtlich zu genehmigen, mit der Begründung abgewiesen, dass Vereinbarungen nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen möglich seien und ihm Übrigen eines gerichtlichen Beschlusses bedürfen. Auch für die gerichtliche Genehmigung einer diesbezüglich getroffenen Vereinbarung bestehe daher kein Raum.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF, die zwischen ihm und seiner Mutter am 06.10.2020 getroffene Obsorgevereinbarung pflegschaftgerichtlich zu genehmigen, mit der Begründung abgewiesen, dass Vereinbarungen nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen möglich seien und ihm Übrigen eines gerichtlichen Beschlusses bedürfen. Auch für die gerichtliche Genehmigung einer diesbezüglich getroffenen Vereinbarung bestehe daher kein Raum. Ein Antrag des BF vom 10.12.2020, ihm die Obsorge für seine Kinder zu übertragen und den hauptsächlichen Aufenthalt bei den väterlichen Großeltern festzulegen ist zur Zeit beim Bezirksgericht anhängig. 2.
- Der BF befindet sich seit XXXX 2019 in Justizhaft, laut Mitteilung der zuständigen Justizanstalt ist das Strafende mit XXXX .2025 datiert. 2.
- Der BF befindet sich seit römisch 40 2019 in Justizhaft, laut Mitteilung der zuständigen Justizanstalt ist das Strafende mit römisch 40 .2025 datiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Oktober 2003 im Alter von XXXX Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2004, Zl. 246.533/0-VI/18/04,
§ 11Abs. 1 Asylgesetz 1997 (Asyl
G), BGBl. I. Nr. 76/1997 idF Nr. 126/2002, durch Erstreckung auf seinen Vater Asyl gewährt. 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Oktober 2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2004, Zl. 246.533/0-VI/18/04,
Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Nr. 126 aus 2002,, durch Erstreckung auf seinen Vater Asyl gewährt. Der BF spricht Tschetschenisch, Deutsch und Russisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland halten sich Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits auf. In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie seine XXXX Kinder. Die Lebensgefährtin bzw. Gattin des BF und Mutter der Kinder ist im XXXX 2020 verstorben. Die Obsorge hinsichtlich der Kinder des BF kommt laut Beschluss eines Bezirksgerichtes vom September 2020 zur Zeit zur Gänze seinen beiden Eltern zu. Die in Österreich geborenen Kinder des BF im Alter von XXXX Jahren sind russische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Im Herkunftsland halten sich Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits auf. In Österreich leben seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie seine römisch 40 Kinder. Die Lebensgefährtin bzw. Gattin des BF und Mutter der Kinder ist im römisch 40 2020 verstorben. Die Obsorge hinsichtlich der Kinder des BF kommt laut Beschluss eines Bezirksgerichtes vom September 2020 zur Zeit zur Gänze seinen beiden Eltern zu. Die in Österreich geborenen Kinder des BF im Alter von römisch 40 Jahren sind russische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Der BF war zuletzt im Jahr 2017 etwa zwei bis drei Wochen im Herkunftsland in Tschetschenien aufhältig, davor war er im Jahr etwa zwei Mal im Herkunftsland zu Besuch. Der BF wurde in Österreich insgesamt vier Mal wegen Vergehen und tw. schwererer Verbrechen (Körperverletzung, Raub, schwerer Raub mit Waffe, Suchtgifthandel) durch Gerichte rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.01.2020 u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde in Österreich insgesamt vier Mal wegen Vergehen und tw. schwererer Verbrechen (Körperverletzung, Raub, schwerer Raub mit Waffe, Suchtgifthandel) durch Gerichte rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.01.2020 u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Der BF ist zuletzt seit XXXX in Justizhaft.Der BF ist zuletzt seit römisch 40 in Justizhaft. Es liegen stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Umstände, auf Grund deren der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Dem Vater des BF wurde der ihm durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.02.2004, Zl. 241.709/0-VI/18/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. 731498400 –180457978/BMI-BFA_BGLD_RD,
§ 7Abs.
1 Z 2 Asylg 2005 rechtskräftig aberkannt und dies im Wesentlichen mit einer nachhaltigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat begründet. Die Umstände, auf Grund deren der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Dem Vater des BF wurde der ihm durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.02.2004, Zl. 241.709/0-VI/18/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. 731498400 –180457978/BMI-BFA_BGLD_RD,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylg 2005 rechtskräftig aberkannt und dies im Wesentlichen mit einer nachhaltigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder einer sonstigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Verwandten des BF in der Russischen Föderation könnten ihm nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Es ist dem BF zudem grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Republik Tschetschenien niederzulassen und sich dort anzumelden. Der BF hat im Herkunftsstaat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.3. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: Politische Lage (Letzte Änderung: 27.03.2020) Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 2.2020c, vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 2.2020a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 2.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.
der [derzeitigen] Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 2.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Im Jänner 2020 kündigte Präsident Putin bei seiner Neujahrsrede Verfassungsänderungen an. Daraufhin trat die Regierung unter Ministerpräsident Medwedew zurück (Spiegel Online 15.1.2020). Kurz darauf wurde Putins Kandidat Michail Mischustin, der zehn Jahre lang Leiter der russischen Steuerbehörde war, von der Duma zum neuen Ministerpräsident gewählt (Spiegel Online 16.1.2020). Dmitrij Medwedew wird Vizevorsitzender im Sicherheitsrat. Die angestrebte Verfassungsänderung ist ein umfangreicher Maßnahmenkatalog, bei dem es sich laut Putin um von der Gesellschaft geforderte Veränderungen handelt (Spiegel Online 15.1.2020). Das Volk wird über die Verfassungsänderungen abstimmen, um diese zu legitimieren (NZZ 19.3.2020), jedoch wird die Abstimmung aufgrund der Corona-Pandemie vom geplanten Termin im April nach hinten verschoben (ORF.at 25.3.2020). Vorgesehen ist nicht nur eine Ausweitung der Machtbefugnisse des Präsidenten. Putin soll nach einem Votum der Abgeordneten auch die Möglichkeit haben, sich noch einmal für maximal zwei Amtszeiten zu bewerben – er könnte also bei Wiederwahl bis 2036 im Amt bleiben. Nach bisheriger Verfassung könnte er 2024 nicht mehr antreten. Kritiker und Oppositionelle werfen Putin einen Staatsstreich vor. Das Verfassungsgericht hat den Änderungen bereits zugestimmt (NZZ 19.3.2020). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 2.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016, vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht infrage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 2.2020a, vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 2.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 2.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 10.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 10.3.2020 Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (19.3.2020): Putin hält trotz Coronavirus-Krise an der Verfassungsabstimmung fest, https://www.nzz.ch/international/coronavirus-in-russland-krise-ueberschattet-verfassungsabstimmung-ld.1547213, Zugriff 26.3.2020 ORF.at (25.3.2020): Putin verschiebt Abstimmung über Verfassungsänderung, https://orf.at/stories/3159340/, Zugriff 26.3.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 Spiegel Online (15.1.2020): Putins Operation Machterhalt, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-putins-operation-machterhalt-a-aafe31f8-54b2-4d38-9bf4-6e613e586b96, Zugriff 2.3.2020 Spiegel Online (16.1.2020): Michail Mischustin ist neuer Premierminister Russlands, https://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-michail-mischustin-ist-neuer-premierminister-a-1b3bd2eb-bc42-43cf-9033-25c8221cc7ed, Zugriff 2.3.2020 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 10.3.2020 Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich
- Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr 2019 getötet (Caucasian Knot 30.8.2019). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 27.03.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiese