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{'item': 'W189 2235700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW189 2235700-1 SpruchW189 2235700-1/6E, W189 2235700-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2020, Zl. W189 2235700-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2020, Zl. W189 2235700-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Evident ist, dass ein sofortiger Vollzug des potentiell rechtswidrigen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber darstellt. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind in Anbetracht der Personen nicht erkennbar. Der RvW macht einen Entzug und bestehen die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen nach der COVID-Verordnung und ist der Revisionswerber daher von der Gesellschaft abgeschottet. Sein Privat- und Familienleben würde bei Umsetzung des Erkenntnisses unwiederbringlich vereitelt werden. Eine Abschiebung nach XXXX bedeutet für den Revisionswerber, der auf Grund seiner Erkrankungen einer RISIKOGRUPPE angehört, LEBENSGEFAHR, da XXXX das Corona-Virus besonders wütet und die medizinische Versorgung nicht ausreichend ist.Der RvW macht einen Entzug und bestehen die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen nach der COVID-Verordnung und ist der Revisionswerber daher von der Gesellschaft abgeschottet. Sein Privat- und Familienleben würde bei Umsetzung des Erkenntnisses unwiederbringlich vereitelt werden. Eine Abschiebung nach römisch 40 bedeutet für den Revisionswerber, der auf Grund seiner Erkrankungen einer RISIKOGRUPPE angehört, LEBENSGEFAHR, da römisch 40 das Corona-Virus besonders wütet und die medizinische Versorgung nicht ausreichend ist. Im Sinne der EB zur 79 BGBl Nr.14.GP. zur Novelle des BGBl 316/1976, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre, ergeht der Antrag, der Revision gem § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung beizumessen.“Im Sinne der EB zur 79 BGBl Nr.14.Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Bundesgesetzblatt 316 aus 1976,, wonach Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit sein sollen, zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre, ergeht der Antrag, der Revision gem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung beizumessen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2235700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.