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{'item': 'W195 2224260-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW195 2224260-2 SpruchW195 2224260-2/4E, W195 2224260-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 31.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 31.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 21.06.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF führte politische Gründe für seinen Antrag an.römisch eins.
  4. Am 21.06.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF führte politische Gründe für seinen Antrag an. I.
  5. Mit Bescheid vom 29.08.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 29.08.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 wurde dieser Bescheid seitens des durch einen Rechtsanwalt vertretenen BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 wurde dieser Bescheid seitens des durch einen Rechtsanwalt vertretenen BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. I.
  9. Am 09.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der u.a. der BF und sein Rechtsanwalt teilnahmen. römisch eins.
  10. Am 09.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der u.a. der BF und sein Rechtsanwalt teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung gab der BF an, dass er seinen Zwillingsbruder seit zwei Jahren nicht mehr gesprochen habe, er nicht wisse, was dieser arbeite und dass sich sein Zwillingsbruder im Gefängnis aufhalte. Er habe diese Informationen von seiner Mutter. Darüber hinaus legte der BF eine Strafanzeige gegen seinen Bruder vor wegen Drogen, „weil als gegen mich eine Strafanzeige eingebracht worden ist, wurde auch gegen ihn eine Strafanzeige eingebracht“. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich befragt gab der BF u.a. an, dass er „jetzt auch nicht in einer Beziehung“ lebe. Er hatte eine Beziehung „früher schon, es war eine sechsmonatige Beziehung.“ Sie sei „Ende Februar“ 2020 zu Ende gegangen. Nach seinen Aktivitäten in Österreich befragt gab der BF an, dass er Bücher lese, Cricket spiele und Videos ansehe. Er würde mit Freunden fortgehen und sich amüsieren, „insbesondere mit einem engen Freund“. Zumeist sei er derzeit zu Hause. Nachgefragt, welche Freunde er habe, führte der BF wörtlich aus: „Mein bester Freund ist XXXX , er kommt aus der XXXX . Wir haben uns im Deutschkurs kennengelernt. Er ist mein bester Freund. Dann gibt es noch XXXX , XXXX und XXXX . XXXX und XXXX habe ich von meiner Arbeitsstelle kennengelernt und XXXX so beim Fortgehen.“ (Verhandlungsschrift BVwG S 12).Nach seinen Aktivitäten in Österreich befragt gab der BF an, dass er Bücher lese, Cricket spiele und Videos ansehe. Er würde mit Freunden fortgehen und sich amüsieren, „insbesondere mit einem engen Freund“. Zumeist sei er derzeit zu Hause. Nachgefragt, welche Freunde er habe, führte der BF wörtlich aus: „Mein bester Freund ist römisch 40 , er kommt aus der römisch 40 . Wir haben uns im Deutschkurs kennengelernt. Er ist mein bester Freund. Dann gibt es noch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 habe ich von meiner Arbeitsstelle kennengelernt und römisch 40 so beim Fortgehen.“ (Verhandlungsschrift BVwG S 12). Andere Fluchtgründe, als die bisher im Verfahren genannten Gründe, gab der BF nicht an, nicht einmal andeutungsweise. I.
  11. Mit Erkenntnis vom 15.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab.römisch eins.
  12. Mit Erkenntnis vom 15.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Das BF stellte u.a. fest, dass der volljährige BF Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig ist. Seine Muttersprache ist Bengali. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und hat auch zuletzt dort gewohnt. Er hat in seinem Heimatland für zwölf Jahre die Schule besucht, vier Jahre ein Bachelor- und Diplomstudium in Hotelmanagement und Tourismus abgeschlossen und er hat in diesem Bereich ein dreimonatiges Praktikum gemacht. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, ist dort aufgewachsen und hat auch zuletzt dort gewohnt. Er hat in seinem Heimatland für zwölf Jahre die Schule besucht, vier Jahre ein Bachelor- und Diplomstudium in Hotelmanagement und Tourismus abgeschlossen und er hat in diesem Bereich ein dreimonatiges Praktikum gemacht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder, die Frau seines ältesten Bruders und deren Tochter halten sich in Bangladesch auf. Darüber hinaus sind Onkel des BF mit deren Familien in Bangladesch aufhältig, ein Cousin und dessen Ehefrau in Österreich. Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Festgestellt wird, dass der BF hinsichtlich des Aufenthaltes seiner Brüder und deren Tätigkeiten unterschiedliche Angaben gemacht hat (zB älterer Bruder: Tätigkeit in der Reismühle, bzw er wisse nicht, was sein Bruder arbeite). Der BF stellte am 30.12.2014 seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt XXXX (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister), zuletzt ist er am XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF hatte Aufenthaltstitel „Student“ mit Gültigkeit von 07.04.2015 bis 07.04.2016, 08.04.2016 bis 08.04.2017 und 09.04.2017 bis 09.04.
  13. Ein Antrag auf einen weiteren Aufenthaltstitel studierender wurde vom Amt der XXXX Landesregierung mit Bescheid vom 15.02.2019, XXXX abgewiesen, weil er keinen Studienerfolg aufzuweisen hatte. Der BF stellte am 30.12.2014 seinen ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt römisch 40 (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister), zuletzt ist er am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF hatte Aufenthaltstitel „Student“ mit Gültigkeit von 07.04.2015 bis 07.04.2016, 08.04.2016 bis 08.04.2017 und 09.04.2017 bis 09.04.
  14. Ein Antrag auf einen weiteren Aufenthaltstitel studierender wurde vom Amt der römisch 40 Landesregierung mit Bescheid vom 15.02.2019, römisch 40 abgewiesen, weil er keinen Studienerfolg aufzuweisen hatte. Der BF legte seit 2015 keine einzige Fachprüfung an der XXXX ab. Der BF legte seit 2015 keine einzige Fachprüfung an der römisch 40 ab. Der BF ist nicht in die staatliche Grundversorgung einbezogen, er arbeitet derzeit als Zeitungsausträger, erhält dafür ca 600 bis 700 Euro monatlich netto; an Wohnkosten hat der BF 100 Euro. In Österreich schaut sich der BF in seiner Freizeit Cricketspiele und Filme auf YouTube an und er liest gerne. Er hat vier Freunde, bei denen er auf Besuch ist oder mit denen er spazieren geht; seinen besten Freund kennt er vom Deutschkurs, und dieser ist XXXX , zwei andere kennt er von der Arbeitsstelle, einen vom Fortgehen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs, Niveau B2, gemacht. Er ist Mitglied der XXXX . Sonst ist er bei keinem Verein und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. In Österreich schaut sich der BF in seiner Freizeit Cricketspiele und Filme auf YouTube an und er liest gerne. Er hat vier Freunde, bei denen er auf Besuch ist oder mit denen er spazieren geht; seinen besten Freund kennt er vom Deutschkurs, und dieser ist römisch 40 , zwei andere kennt er von der Arbeitsstelle, einen vom Fortgehen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs, Niveau B2, gemacht. Er ist Mitglied der römisch 40 . Sonst ist er bei keinem Verein und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund. Er nimmt keine Medikamente. Zum Fluchtvorbringen des BF hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: Festgestellt wird, dass der BF nach seinen Aussagen von 2007 bis Anfang 2009 Mitglied der XXXX war. Festgestellt wird, dass der BF nach seinen Aussagen von 2007 bis Anfang 2009 Mitglied der römisch 40 war. Festgestellt wird, dass der BF am 27.02.2015 mittels Studentenvisums in Österreich legal einreiste, zwischen XXXX und XXXX in Bangladesch auf Heimaturlaub war, sein Aufenthaltstitel am 09.04.2018 endete und er am 31.05.2019 den Asylantrag stellte. Festgestellt wird, dass der BF am 27.02.2015 mittels Studentenvisums in Österreich legal einreiste, zwischen römisch 40 und römisch 40 in Bangladesch auf Heimaturlaub war, sein Aufenthaltstitel am 09.04.2018 endete und er am 31.05.2019 den Asylantrag stellte. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, dass eine Anzeige gegen ihn seit 23.05.2019 vorläge. In dieser Anzeige werde er beschuldigt einem Geldgeber die restliche Zahlung von 400.000 Taka verweigert zu haben und diesen mit dem Tod bedroht habe, falls er das Geld jemals zurückfordere. Festgestellt wird, dass die behauptete Anzeige vom 23.05.2019 sich auf einen behaupteten Vorfall im Juni/Juli 2017 bezieht. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, bei Veranstaltungen der XXXX gewesen zu sein, sie „mitarrangierte“, obwohl er seit August 2009 nicht mehr Mitglied war, und er deswegen geschlagen worden sei. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, bei Veranstaltungen der römisch 40 gewesen zu sein, sie „mitarrangierte“, obwohl er seit August 2009 nicht mehr Mitglied war, und er deswegen geschlagen worden sei. Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch. Es wird festgestellt, dass der BF derzeit kein Mitglied XXXX ist. Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch. Es wird festgestellt, dass der BF derzeit kein Mitglied römisch 40 ist. Festgestellt wird, dass nach der deutschen Übersetzung der behaupteten Anzeige (veranlasst vom BFA) Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente beschrieben werden. Festgestellt wird, dass der BF keinerlei Hindernisse hatte, als er 2017 nach Bangladesch ein- bzw. zurück nach Österreich ausreiste. Festgestellt wird, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF insgesamt nicht glaubwürdig ist, insbesondere, weil der BF nach eigenen Angaben seit mehr als 10 Jahren nicht mehr Mitglied einer politischen Partei ist. Festgestellt wird, dass der BF in Bangladesch weder von staatlichen Akteuren noch von der Polizei gesucht wird. Allfälligen Behelligungen kann der BF durch ein Ausweichen innerhalb Bangladeschs entgehen. Nach Darstellung der Informationen aus den Länderberichten kam das BVwG in seiner Beweiswürdigung zu folgenden Schlüssen: Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des in Kopie im Akt liegenden Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und aufgewachsen in XXXX seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend gemachten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und aufgewachsen in römisch 40 seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend gemachten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die dem BF seitens der XXXX , erteilten Aufenthaltstitel lassen sich einem im Akt liegenden Bescheid entnehmen. Dass der BF nicht in die Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Der BF arbeitet im Zeitungsvertrieb und erhält dafür monatlich netto ca 600 bis 700 Euro. Die dem BF seitens der römisch 40 , erteilten Aufenthaltstitel lassen sich einem im Akt liegenden Bescheid entnehmen. Dass der BF nicht in die Grundversorgung einbezogen und er strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Der BF arbeitet im Zeitungsvertrieb und erhält dafür monatlich netto ca 600 bis 700 Euro. Dass der BF in Österreich lediglich Mitglied der XXXX und sonst in keinem Verein ist und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll. Dass der BF in Österreich lediglich Mitglied der römisch 40 und sonst in keinem Verein ist und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt, nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden (vgl. AS 121: „LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Ich schaue mir gerne Kricketspiele im Fernsehen an, ich lese gerne. Ich habe zwei Freunde, einen XXXX Freund ich gehen zu ihnen nach Hause, mit ihnen gehe auch ich spazieren. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe hier einen Deutschkurs gemacht ansonsten habe ich keine Zertifikate vorzulegen.“). Der BF hat in Deutsch das Niveau B2 erreicht. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt, nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden vergleiche AS 121: „LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Ich schaue mir gerne Kricketspiele im Fernsehen an, ich lese gerne. Ich habe zwei Freunde, einen römisch 40 Freund ich gehen zu ihnen nach Hause, mit ihnen gehe auch ich spazieren. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe hier einen Deutschkurs gemacht ansonsten habe ich keine Zertifikate vorzulegen.“). Der BF hat in Deutsch das Niveau B2 erreicht. Der BF ist mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist, hat jedoch – nach eigenen Aussagen - keine einzige Fachprüfung an der XXXX absolviert. Der BF ist mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist, hat jedoch – nach eigenen Aussagen - keine einzige Fachprüfung an der römisch 40 absolviert. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer politischen Tätigkeit – im Genaueren: einer Mitarbeit in der XXXX – in Bangladesch verfolgt worden zu sein sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer politischen Tätigkeit – im Genaueren: einer Mitarbeit in der römisch 40 – in Bangladesch verfolgt worden zu sein sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. Der BF gab selbst in der Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll, dass er lediglich von 2007 bis Anfang 2009 Mitglied bei der XXXX war. Der BF gab selbst in der Verhandlung vor dem BVwG zu Protokoll, dass er lediglich von 2007 bis Anfang 2009 Mitglied bei der römisch 40 war. Der BF begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit der Behauptung, dass am 24.05.2019 ein Strafverfahren gegen ihn in Bangladesch eingeleitet worden sei. Damals hätten seine Probleme begonnen. Hierzu legten der BF ein „Gerichtsschreiben“ mit „Erstinformationsbericht“ als Beweismittel vor. In den Schriftstücken wurde zusammengefasst angeführt, Herr XXXX beschuldige Herrn XXXX diverser Verbrechen. XXXX habe gedroht und XXXX , mit Mordvorsatz und einem Messer bewaffnet, am Kopf verletzt. Weiters habe XXXX auch mit einer Pistole einen Mordversuch unternommen. Diese Beschwerde sei am 23.05.2019 in der Polizeistation XXXX aufgenommen worden. Am 02.07.2019 habe es einen Verhandlungstermin gegeben, wobei der Polizeibericht nicht vorlag. Der nächste Verhandlungstermin sei für den 03.09.2019 festgesetzt worden. Weiters legte der BF einige Auszüge aus sozialen Medien vor. In den Schriftstücken wurde zusammengefasst angeführt, Herr römisch 40 beschuldige Herrn römisch 40 diverser Verbrechen. römisch 40 habe gedroht und römisch 40 , mit Mordvorsatz und einem Messer bewaffnet, am Kopf verletzt. Weiters habe römisch 40 auch mit einer Pistole einen Mordversuch unternommen. Diese Beschwerde sei am 23.05.2019 in der Polizeistation römisch 40 aufgenommen worden. Am 02.07.2019 habe es einen Verhandlungstermin gegeben, wobei der Polizeibericht nicht vorlag. Der nächste Verhandlungstermin sei für den 03.09.2019 festgesetzt worden. Weiters legte der BF einige Auszüge aus sozialen Medien vor. Zu den vom BF vorgelegten Schreiben hielt bereits das BFA fest, dass eine Anzeige wegen einer Straftat keine asylrelevante Verfolgung darstellt sondern beweist, dass die Behörden in Bangladesch im Fall von Übergriffen und kriminellen Handlungen schutzfähig und schutzwillig sind. Betrachte die Behörde dieses Schreiben für sich allein, so stünde hier lediglich, dass XXXX den XXXX wegen einer kriminellen Handlung angezeigt habe und der Prozess der Untersuchung dieses Vorfalles, in Gang gesetzt worden sei. Zu den vom BF vorgelegten Schreiben hielt bereits das BFA fest, dass eine Anzeige wegen einer Straftat keine asylrelevante Verfolgung darstellt sondern beweist, dass die Behörden in Bangladesch im Fall von Übergriffen und kriminellen Handlungen schutzfähig und schutzwillig sind. Betrachte die Behörde dieses Schreiben für sich allein, so stünde hier lediglich, dass römisch 40 den römisch 40 wegen einer kriminellen Handlung angezeigt habe und der Prozess der Untersuchung dieses Vorfalles, in Gang gesetzt worden sei. Darüber hinaus stellt eine Anzeige noch keine Verurteilung dar und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedermann, der angezeigt wird, auch verhaftet oder verurteilt wird. Hieraus lässt sich keine asylrelevante Verfolgung entnehmen. Weiters merkte bereits das BFA an, dass laut Länderinformationsblatt echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden problemlos gegen Zahlung erhältlich sind. Der BF wurde in der Vergangenheit von seinen Eltern in Bangladesch und Österreich finanziell unterstützt. Der BF gab an, zwischen € 600,– und € 700,– monatlich erhalten zu haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass seine Angehörigen in Bangladesch gut situiert sind und sich das Erkaufen eines Gefälligkeitsschreibens, sollte diese echt sein, finanzieren können. Der BF gab zunächst an, dass seine Probleme im Mai 2019 begonnen hätten, widersprach sich jedoch anschließend, indem er behauptete, die Probleme hätten im Jahr 2014 begonnen. Konkret danach befragt gab der BF an, angezeigt worden zu sein, weil er in den Jahren 2006 und 2007 auf dem College eine politische Funktion ausgeübt hätte. Nun ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb man den BF wegen einer Tätigkeit, die er vor über zwölf Jahren auf dem College ausgeübt haben soll, gegenwärtig verfolgt werden sollte. Nachgefragt konnte der BF diesen Umstand nicht plausibel erklären. Nach der vorgeblichen politischen Tätigkeit befragt gab er an, Werbesekretär gewesen zu sein, wobei er diese Angaben nicht glaubhaft machen konnte. Nach den konkreten Aufgaben dieser Tätigkeit befragt, gaben er lediglich an, andere Studenten über die Partei XXXX informiert zu haben. Der BF führte weiters aus, Wahlberechtigte zum Wählen dieser Partei inspiriert zu haben. Der BF gab zunächst an, dass seine Probleme im Mai 2019 begonnen hätten, widersprach sich jedoch anschließend, indem er behauptete, die Probleme hätten im Jahr 2014 begonnen. Konkret danach befragt gab der BF an, angezeigt worden zu sein, weil er in den Jahren 2006 und 2007 auf dem College eine politische Funktion ausgeübt hätte. Nun ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb man den BF wegen einer Tätigkeit, die er vor über zwölf Jahren auf dem College ausgeübt haben soll, gegenwärtig verfolgt werden sollte. Nachgefragt konnte der BF diesen Umstand nicht plausibel erklären. Nach der vorgeblichen politischen Tätigkeit befragt gab er an, Werbesekretär gewesen zu sein, wobei er diese Angaben nicht glaubhaft machen konnte. Nach den konkreten Aufgaben dieser Tätigkeit befragt, gaben er lediglich an, andere Studenten über die Partei römisch 40 informiert zu haben. Der BF führte weiters aus, Wahlberechtigte zum Wählen dieser Partei inspiriert zu haben. Befragt, wie er die Menschen dazu animiert hätte, konnte der BF keine Angaben machen. Er konnten nicht einmal angeben, weshalb er sich für die XXXX entschieden hätte. Der BF kannte weder die Parteifarbe noch die Ideologie XXXX . Befragt, wie er die Menschen dazu animiert hätte, konnte der BF keine Angaben machen. Er konnten nicht einmal angeben, weshalb er sich für die römisch 40 entschieden hätte. Der BF kannte weder die Parteifarbe noch die Ideologie römisch 40 . Aufgefordert, zu berichten, weshalb man die von ihm gewählte Partei hätte wählen sollen, gab er an, dass es im Jahr 2001 bis 2004, als diese Partei an der Macht gewesen sei, zu positiven Veränderungen gekommen sei. Dazu ist aber zu sagen, dass der BF im Jahr 2001 elf Jahre alt gewesen und ist nicht davon auszugehen ist, dass er sich in diesem Alter ernsthaft mit der Politik in Bangladesch auseinandergesetzt hat. Der BF behauptete, an Videokonferenzen teilgenommen zu haben, konnte aber nicht einmal die Adresse der Homepage der XXXX nennen. Dass sich der BF jemals konkret mit der Politik auseinandergesetzt und eine politische Tätigkeit übernommen hat, wurde daher zu Recht vom BFA in Zweifel gezogen. Aufgefordert, zu berichten, weshalb man die von ihm gewählte Partei hätte wählen sollen, gab er an, dass es im Jahr 2001 bis 2004, als diese Partei an der Macht gewesen sei, zu positiven Veränderungen gekommen sei. Dazu ist aber zu sagen, dass der BF im Jahr 2001 elf Jahre alt gewesen und ist nicht davon auszugehen ist, dass er sich in diesem Alter ernsthaft mit der Politik in Bangladesch auseinandergesetzt hat. Der BF behauptete, an Videokonferenzen teilgenommen zu haben, konnte aber nicht einmal die Adresse der Homepage der römisch 40 nennen. Dass sich der BF jemals konkret mit der Politik auseinandergesetzt und eine politische Tätigkeit übernommen hat, wurde daher zu Recht vom BFA in Zweifel gezogen. Der BF konnte keine Argumente für die Wahl der XXXX oder die XXXX anführen. Daher konnte er nicht glaubhaft machen, in den Jahren 2006 und 2007 als „Werbesekretär“ tätig gewesen zu sein. Zudem stünde diese Tätigkeit in keinem zeitlichen Kontext mit seiner Antragsstellung. Der BF gab explizit an, nach dem College nach Dhaka gegangen zu sein und weiterhin keine politische Funktion ausgeübt zu haben. Der BF hat eine Privatuniversität besucht und seine Ausbildung in Bangladesch absolviert. In Widerspruch dazu und in Steigerung seines Vorbringens behauptete der BF „drei bis vier Mal“ persönlich angegriffen worden zu sein. Er wäre im Jänner 2014 zwei Mal, im Oktober 2014 einmal und schließlich im Jahr 2017 ein viertes Mal angegriffen worden. Man habe im Jahr 2014 verhindern wollen, dass er zur Wahl ginge. Auf den vom BF vorgelegten Ausdruck aus dem Internet wurde gepostet, „bedauerlicherweise konnte ich nicht wählen gehen […] Das erste Mal in meinem Leben habe ich am 5ten Januar ein Ticket, um das Finalspiel zwischen Indien und Pakistan zu sehen […]“. Sofern der BF behauptet, derjenige zu sein, der diese Nachricht unter dem Namen XXXX gepostet hat, führte bereits das BFA aus, dass dieses Schriftstück sein Vorbringen nicht nur nicht untermauert, sondern widerlegt. Auch die andern vom BF vorgelegten Nachrichten waren nicht, wie behauptet, explizit gegen die AL gerichtet. Der BF konnte keine Argumente für die Wahl der römisch 40 oder die römisch 40 anführen. Daher konnte er nicht glaubhaft machen, in den Jahren 2006 und 2007 als „Werbesekretär“ tätig gewesen zu sein. Zudem stünde diese Tätigkeit in keinem zeitlichen Kontext mit seiner Antragsstellung. Der BF gab explizit an, nach dem College nach Dhaka gegangen zu sein und weiterhin keine politische Funktion ausgeübt zu haben. Der BF hat eine Privatuniversität besucht und seine Ausbildung in Bangladesch absolviert. In Widerspruch dazu und in Steigerung seines Vorbringens behauptete der BF „drei bis vier Mal“ persönlich angegriffen worden zu sein. Er wäre im Jänner 2014 zwei Mal, im Oktober 2014 einmal und schließlich im Jahr 2017 ein viertes Mal angegriffen worden. Man habe im Jahr 2014 verhindern wollen, dass er zur Wahl ginge. Auf den vom BF vorgelegten Ausdruck aus dem Internet wurde gepostet, „bedauerlicherweise konnte ich nicht wählen gehen […] Das erste Mal in meinem Leben habe ich am 5ten Januar ein Ticket, um das Finalspiel zwischen Indien und Pakistan zu sehen […]“. Sofern der BF behauptet, derjenige zu sein, der diese Nachricht unter dem Namen römisch 40 gepostet hat, führte bereits das BFA aus, dass dieses Schriftstück sein Vorbringen nicht nur nicht untermauert, sondern widerlegt. Auch die andern vom BF vorgelegten Nachrichten waren nicht, wie behauptet, explizit gegen die AL gerichtet. Darüber hinaus führte bereits das BFA aus, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der BF den gegenständlichen Antrag erst am 31.05.2019 stelle, wenn er bereits in den Jahren 2014 und 2017 angegriffen worden wäre. Der BF war bereits seit 2015 im Bundesgebiet aufhältig und es wäre zu erwarten, dass der BF, hätte man ihn im Jahr 2014 oder früher bedroht oder verfolgt, früher den Asylantrag gestellt hätten. Die vom BF vorgelegten Auszüge aus den sozialen Medien sind aus den Jahren 2014 und
  15. Der BF war vor seiner Asylantragsstellung als Studierender in Österreich aufhältig. Der BF hat ausdrücklich angeführt, vor seiner ersten Einreise in Österreich seine Ausreise gut ein Jahr geplant und organisiert zu haben. Zur Erteilung des Einreisetitels und der Inskription an der Universität in Wien habe er zudem diverse Behörden, einschließlich der Polizei in seinem Bezirk, aufgesucht und er konnte unbehelligt ausreisen. Auch während seines Aufenthaltes als Student in Österreich reiste er in den Urlaub nach Bangladesch. Wäre der BF tatsächlich bedroht oder verfolgt worden, so wäre ihm das nicht möglich gewesen. Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit im Herkunftsland aufgrund politisch motivierter Gründe verfolgt worden zu sein. Allein die Behauptung, im Jahr 2019 angezeigt worden zu sein, steht in einem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag. Jedoch war auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal der BF in der Gesamtschau aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben unglaubwürdig ist und die mutmaßliche Anzeige laut seinen Angaben unmittelbar mit der behaupteten politischen Tätigkeit in der Vergangenheit zusammenhängen soll, welche er, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte. Der Vorfall, der zur Anzeige geführt haben soll, hat sich laut Schreiben im Jahr 2017 zugetragen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anzeige erst kurz vor seinem Asylantrag im Mai 2019 erstattet worden sein soll. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF mittels „Notfallvisums“ plante im März 2019 seine kranke Mutter zu besuchen, dies jedoch unterließ. Es ist davon auszugehen, dass das Vorbringen und die Schreiben konstruiert wurden um den gegenständlichen Antrag zu begründen. Im Verfahren hatte der BF ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Bereits das BFA ging aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der konkrete Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist, weil sein Vorbringen insgesamt vage und widersprüchlich ist. Zusammengefasst ist auszuführen, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund der Zugehörigkeit zur XXXX verfolgt worden zu sein. Zusammengefasst ist auszuführen, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund der Zugehörigkeit zur römisch 40 verfolgt worden zu sein. Im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung des BF. Danach führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis aus: Im Ergebnis ist dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens bereits auf Grund der oben aufgezeigten Gründe die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In einer Gesamtschau der Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen vermittelte dieser letztlich den Eindruck, eine individuelle Verfolgungsgefährdung seiner Person auf Grundlage des in Bangladesch vorherrschenden Spannungsverhältnisses der beiden Parteien lediglich konstruieren zu wollen. Diese Beurteilung konnte allein auf Grund der vom BF vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht getätigten (wenig substantiierten und teilweise widersprüchlichen bzw. nicht plausiblen Angaben) im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorgenommen werden. I.
  16. Der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich wies in weiterer Folge die Behandlung der vom rechtsanwaltlich vertretenen BF eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2020, XXXX , ab. römisch eins.
  17. Der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich wies in weiterer Folge die Behandlung der vom rechtsanwaltlich vertretenen BF eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2020, römisch 40 , ab. I.
  18. Der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich wies die vom rechtsanwaltlich vertretenen BF eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.12.2020, Ra XXXX zurück.römisch eins.
  19. Der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich wies die vom rechtsanwaltlich vertretenen BF eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.12.2020, Ra römisch 40 zurück. I.
  20. Am 02.01.2021 wurde der BF in Schubhaft genommen und seitdem angehalten.römisch eins.
  21. Am 02.01.2021 wurde der BF in Schubhaft genommen und seitdem angehalten. I.
  22. Am 03.01.2021 wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass ihm die Abschiebung bevorsteht.römisch eins.
  23. Am 03.01.2021 wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass ihm die Abschiebung bevorsteht. I.
  24. Am 04.01.2021 verhinderte der BF am Flughafen nach der Sicherheitskontrolle seine unbegleitete Abschiebung.römisch eins.
  25. Am 04.01.2021 verhinderte der BF am Flughafen nach der Sicherheitskontrolle seine unbegleitete Abschiebung. I.
  26. Am 04.01.2021 erfolgte eine Einvernahme vor dem BFA, demzufolge der BF einen neuerlichen Asylantrag stellte. Der BF verweigerte die Unterschrift am Einvernahmeprotokoll. Der BF war nicht ausreisewillig. römisch eins.
  27. Am 04.01.2021 erfolgte eine Einvernahme vor dem BFA, demzufolge der BF einen neuerlichen Asylantrag stellte. Der BF verweigerte die Unterschrift am Einvernahmeprotokoll. Der BF war nicht ausreisewillig. Das BFA stellte dem BF einen begründeten Aktenvermerk nach § 40 Abs 5 BFA-VG zu und hielt die Anhaltung des BF aufrecht. Im Aktenvermerk begründete das BFA nachvollziehbar, dass der BF den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt hat.Das BFA stellte dem BF einen begründeten Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu und hielt die Anhaltung des BF aufrecht. Im Aktenvermerk begründete das BFA nachvollziehbar, dass der BF den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt hat. I.
  28. Am 05.01.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF in Hinblick auf den neuen Asylantrag. Dabei führte der BF aus, dass es ein Strafverfahren gegen den BF gäbe, welches darauf beruhe, dass sein Zwillingsbruder –als Zeuge – vor Ort in Bangladesch angegeben habe, dass der BF eine „Sabotage“ verursacht habe und der BF deswegen strafrechtlich verfolgt werde. Dies sei Teil eines politisch motivierten Strafverfahrens gegen den BF. Darüber hinaus gäbe der BF nunmehr bekannt, dass er homosexuell sei, er in Bangladesch zwei Freunde hatte und seine Sexualität in Österreich problemlos ausleben könne. Er befürchte jedoch, dass er wegen seiner Sexualität von den Moslems getötet werde.römisch eins.
  29. Am 05.01.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF in Hinblick auf den neuen Asylantrag. Dabei führte der BF aus, dass es ein Strafverfahren gegen den BF gäbe, welches darauf beruhe, dass sein Zwillingsbruder –als Zeuge – vor Ort in Bangladesch angegeben habe, dass der BF eine „Sabotage“ verursacht habe und der BF deswegen strafrechtlich verfolgt werde. Dies sei Teil eines politisch motivierten Strafverfahrens gegen den BF. Darüber hinaus gäbe der BF nunmehr bekannt, dass er homosexuell sei, er in Bangladesch zwei Freunde hatte und seine Sexualität in Österreich problemlos ausleben könne. Er befürchte jedoch, dass er wegen seiner Sexualität von den Moslems getötet werde. I.
  30. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2021 wurde dem Antragsteller vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben. römisch eins.
  31. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2021 wurde dem Antragsteller vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben. I.
  32. Der in Schubhaft genommene BF legte gegen die Schubhaft Beschwerde ein, welche somit zur mündlichen Verhandlung vor dem Richter der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.01.2021 führte. römisch eins.
  33. Der in Schubhaft genommene BF legte gegen die Schubhaft Beschwerde ein, welche somit zur mündlichen Verhandlung vor dem Richter der Gerichtsabteilung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.01.2021 führte. Wie dem Bezug habenden Gerichtsakt zu entnehmen ist, wurde in der Verhandlung der rechtsanwaltlich vertretene BF zu seinen Lebensumständen und zum Fluchtvorbringen umfassend befragt. Danach entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, dass die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen ist und dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zusammengefasst wurde in der Begründung ausgeführt, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte, dass die Stellung des Folgeantrages nicht lediglich der Verhinderung der Abschiebung diente. Im Rahmen der Verhandlung gab der BF zu seinen behaupteten Beziehungen an, dass er mit dem Bengalen „ XXXX “ im Jahr 2016 eine eineinhalb Monate dauernde „Beziehung“ hatte, er sei mit ihm in einer Gaybar gewesen und sie hätten zusammen Cricket gespielt. Mit XXXX “ sei er im Jänner 2019, mit „ XXXX “ „Ende 2019“ zusammen gewesen. Dies sei auch „nicht so lange“ gewesen. Er habe auch mit Frauen Beziehungen gehabt, sowohl in seinem Heimatland, als auch in Österreich, „2018, für zwei, drei Monate“.Im Rahmen der Verhandlung gab der BF zu seinen behaupteten Beziehungen an, dass er mit dem Bengalen „ römisch 40 “ im Jahr 2016 eine eineinhalb Monate dauernde „Beziehung“ hatte, er sei mit ihm in einer Gaybar gewesen und sie hätten zusammen Cricket gespielt. Mit römisch 40 “ sei er im Jänner 2019, mit „ römisch 40 “ „Ende 2019“ zusammen gewesen. Dies sei auch „nicht so lange“ gewesen. Er habe auch mit Frauen Beziehungen gehabt, sowohl in seinem Heimatland, als auch in Österreich, „2018, für zwei, drei Monate“. In Bangladesch hätte er zwei homosexuelle Beziehungen gehabt, eine für ca ein Jahr (2013/2014), eine andere für ca. 2-3 Jahre (2009-2011). In Bangladesch hätte er zwei homosexuelle Beziehungen gehabt, eine für ca ein Jahr (2013 aus 2014,), eine andere für ca. 2-3 Jahre (2009-2011). Gefragt, ob er sich erinnern könne, was er in der Einvernahme vor dem BVwG am 09.06.2020 auf die Frage, ob er eine Beziehung habe, geantwortet habe, meinte der BF: „Ja, ich sagte, dass ich eine Freundin hatte“. Nachgefragt gab der BF an, „Ich wurde gefragt, ob ich derzeit eine Freundin habe und ich sagte daraufhin, dass ich kurze Zeit eine Freundin hatte.“ In der weiteren Befragung musste der BF einräumen, dass er im Jahr 2017 freiwillig nach Bangladesch einreiste, obwohl der „Fluchtgrund“ seiner Homosexualität bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden habe und sich weder gesellschaftlich noch gesetzlich wesentliche Änderungen seit 2009 ergeben hätten. Zum Fluchtgrund des vorgelegten Haftbefehls wurde in der Verhandlung festgehalten, dass die Daten (zB Rechtsgrundlage, Formularnummer), welche bei einem Haftbefehl üblicherweise auf der ersten Seite stehen, gegeben sind, jedoch die Rückseite fehle, auf der üblicherweise sich der Name des Richters mit dem Gerichtsstempel sowie die Unterschrift des Richters befinden. Weiters führte der BF aus, dass er auch nach seinem seinerzeitigen Asylantrag gearbeitet habe, nämlich ca. ein Jahr lang in der Zeitungszustellung, und dies unter einem anderen Namen. I.
  34. Daraufhin erfolgte am 25.01.2021 eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA. römisch eins.
  35. Daraufhin erfolgte am 25.01.2021 eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Im Zuge dieser Einvernahme führte der BF – zusammengefasst – aus: Soweit es sich um die neue Anzeige handelt: Der Zwillingsbruder habe ihn unter Druck beschuldigt für eine Straftat verantwortlich zu sein. Auf Grund der vorhandenen DNA, welche zwar von seinem Bruder stamme, aber dieser nun durch seine Zeugenaussage nicht mehr als Verdächtiger gelte, somit diese dann nur vom BF, als Zwillingsbruder stammen könne, würde nunmehr der BF als Beschuldigter im Strafverfahren geführt werden. Welche konkrete Sabotage ihm vorgeworfen werde konnte der BF nicht beantworten. Während der Einvernahme steigerte der BF, der selbst angab, nicht mehr über das behauptete Strafverfahren zu wissen, die Schuldvorwürfe über die Sabotage erweiternd auf Mord aus. Wer jedoch wann und unter welchen Umständen diesen „Sabotageakt“ bzw. den „Mord“ – an wen auch immer – begangen haben soll, konnte der BF nicht beantworten. Es gäbe einen Haftbefehl, welchen der besagte Zwillingsbruder dem Cousin mütterlicherseits geschickt habe. Wie sich im Zuge der Einvernahme herausstellte war dieser Haftbefehl teils handgeschrieben und machte einen „zweifelhaften Eindruck“. Auf die Frage, ob der BF diesen Haftbefehl bereits seinerzeit dem BVwG vorlegte, sagte dieser: „Ja, habe ich“ (AS 98). Wie dem Protokoll der Einvernahme zu entnehmen ist, wurde nicht weiter auf das Schriftstück eingegangen, da auch der anwesende Dolmetsch, welcher auch beim Verfahren vor dem BVwG anwesend war, auf die diesbezügliche Stellungnahme des BF verwies. Der BF meinte lediglich, dass damals nur die erste Seite vorlag, nicht jedoch die zweite Seite, weil sein Rechtsanwalt diese nicht vorlegte. Diese sei somit noch nicht gewürdigt worden. Soweit es sich um die Homosexualität des BF handelt: Der BF sei seit 2009 homosexuell und habe in Bangladesch zwei Freunde gehabt. Er habe diesen Umstand jedoch bisher verheimlicht. Er habe auch in Österreich zahlreiche homosexuelle Kontakte gehabt, etwa mit 10 bis 15 Personen. Seine homosexuellen Freunde würden „ XXXX „ XXXX “, „ XXXX “ und ein Arbeitskollege namens „ XXXX “ heißen. Von den anderen wisse er nicht einmal den echten Namen. Er habe diese Freunde beim Cricketspielen, bei seinem Cousin und beim Sommerfest kennengelernt. XXXX kenne er von der Arbeitsstelle.Soweit es sich um die Homosexualität des BF handelt: Der BF sei seit 2009 homosexuell und habe in Bangladesch zwei Freunde gehabt. Er habe diesen Umstand jedoch bisher verheimlicht. Er habe auch in Österreich zahlreiche homosexuelle Kontakte gehabt, etwa mit 10 bis 15 Personen. Seine homosexuellen Freunde würden „ römisch 40 „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und ein Arbeitskollege namens „ römisch 40 “ heißen. Von den anderen wisse er nicht einmal den echten Namen. Er habe diese Freunde beim Cricketspielen, bei seinem Cousin und beim Sommerfest kennengelernt. römisch 40 kenne er von der Arbeitsstelle. I.
  36. Am Ende der Einvernahme erging der mündlich verkündete Bescheid des BFA, welcher in der Niederschrift aufgenommen wurde. Damit wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.römisch eins.
  37. Am Ende der Einvernahme erging der mündlich verkündete Bescheid des BFA, welcher in der Niederschrift aufgenommen wurde. Damit wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Unter Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der Beweismittel, welche bereits dem BVwG vorlagen, wurde – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte einschließlich der Situation durch die Corona-Pandemie – festgehalten, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich eines Haftbefehls gegen ihn, ausgelöst durch die Aussagen des Zwillingsbruders, keinesfalls glaubhaft seien. Es sei dies lediglich der Versuch einer Steigerung seines Vorbringens und habe sich bereits das BVwG rechtskräftig mit dem Vorbringen auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Vorbringens der Homosexualität des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass ein derartiges Vorbringen bisher nicht erfolgte, obwohl es dem BF bewusst sein musste, welche Bedeutung ein derartiges Vorbringen im Asylverfahren haben könnte. Der BF habe auch im Vorverfahren vor dem BVwG angegeben, dass er in Österreich ohne Beziehung sei. Sowohl der VwGH als auch der VfGH würden die Glaubhaftmachung des Vorbringens verlangen. Eine derartige Glaubhaftmachung sei nicht gelungen, insbesondere, weil der BF im gesamten bisherigen Verfahren keinerlei Andeutungen in Richtung einer Homosexualität anführte. Die erforderliche, zumindest die „zumutbare“ Mitwirkungspflicht des BF sei nicht gegeben gewesen, es sei daher auch nicht das nunmehrige Vorbringen glaubwürdig, es gäbe keinen nachvollziehbaren wahren Kern der Aussagen des BF. I.
  38. Am 25.01.2021 legte das BFA die Niederschrift vom 25.01.2021 dem BVwG elektronisch vor und langte der dazugehörende vollständige Papierakt am 27.01.2021 im BVwG ein.römisch eins.
  39. Am 25.01.2021 legte das BFA die Niederschrift vom 25.01.2021 dem BVwG elektronisch vor und langte der dazugehörende vollständige Papierakt am 27.01.2021 im BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  40. Feststellungen Der oben unter I. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt. Festgestellt wird weiters, dass sich der BF in seinen Angaben massiv wiederspricht und damit seinem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. Die Widersprüche und Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergibt sich aus den Einvernahmen des BF und den getroffenen Feststellungen in den bisherigen gerichtlichen Verfahren, welche auch rechtskräftig geworden sind. Festgestellt wird, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, weil aus dem vorgebrachten angeblichen Sachverhalt bereits vor Abschluss des vorigen Asylverfahrens dieser vorgelegen hätte und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre.
  41. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl XXXX , XXXX , XXXX , dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, XXXX , sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2020, XXXX Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, römisch 40 , sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2020, römisch 40 Ergänzend dazu wird festgehalten, dass die Widersprüche des BF, insbesondere die Aussagen hinsichtlich seiner Fluchtgründe in der Verhandlung vor dem BVwG am 09.06.2020 betreffen, vor allem hinsichtlich des Kontaktes zu seinem Zwillingsbruder sowie eines weiteren Haftantrages offensichtlich sind. Dieser Haftantrag, dessen Inhalt schon wegen eines nur rudimentär vorhandenen, handschriftlichen Dokumentes jede Glaubwürdigkeit fehlt, sei dem BF zu Folge wegen einer „Sabotage“, in der weiteren Einvernahme vor dem BFA wegen „Mordes“ ausgestellt worden. Diese Steigerung des behaupteten Fluchtgrundes entbehrt jeder Grundlage und hat das BVwG bereits im ersten Rechtsgang die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF rechtskräftig festgestellt. Hinsichtlich des Vorbringens seiner behaupteten Homosexualität widerspricht sich der BF mehrfach in einem Ausmaß, dass dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu beurteilen ist, um einer Abschiebung zu entgehen und das Verfahren zu verzögern. Dies erhellt aus folgenden Gründen: In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.06.2020 wurde der BF vom Richter gefragt: „Haben Sie Kinder oder leben Sie in einer Beziehung?“. Der BF antwortete: „Ich habe keine Kinder. Ich lebe jetzt auch nicht in einer Beziehung, früher schon, es war eine sechsmonatige Beziehung“. Es entspricht somit nicht den Tatsachen, dass der BF geantwortet habe: „Ja, ich sagte, dass ich eine Freundin hatte“. Nachgefragt gab der BF an, „Ich wurde gefragt, ob ich derzeit eine Freundin habe und ich sagte daraufhin, dass ich kurze Zeit eine Freundin hatte.“, wie er es in der Verhandlung vor dem BVwG am 19.01.2021 behauptete. Der BF verliert noch mehr Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens, dass er seit 2009 homosexuell sei und in Österreich viele Freunde gehabt habe, weil er diesbezüglich völlig unterschiedliche Angaben machte. So erzählte der BF über seine Freunde vor dem BVwG am 09.06.2020: „Mein bester Freund ist XXXX , er kommt aus der XXXX . Wir haben uns im Deutschkurs kennengelernt. Er ist mein bester Freund. Dann gibt es noch XXXX , XXXX und XXXX . XXXX und XXXX habe ich von meiner Arbeitsstelle kennengelernt und XXXX so beim Fortgehen.“ Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 15.01.2021 zählte der BF jedoch die Namen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ auf, während er vor dem BFA zehn Tage später seine behaupteten homosexuellen Partner mit „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ sowie „ XXXX “, ein Arbeitskollege, benannte. Der BF verliert noch mehr Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens, dass er seit 2009 homosexuell sei und in Österreich viele Freunde gehabt habe, weil er diesbezüglich völlig unterschiedliche Angaben machte. So erzählte der BF über seine Freunde vor dem BVwG am 09.06.2020: „Mein bester Freund ist römisch 40 , er kommt aus der römisch 40 . Wir haben uns im Deutschkurs kennengelernt. Er ist mein bester Freund. Dann gibt es noch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 habe ich von meiner Arbeitsstelle kennengelernt und römisch 40 so beim Fortgehen.“ Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 15.01.2021 zählte der BF jedoch die Namen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ auf, während er vor dem BFA zehn Tage später seine behaupteten homosexuellen Partner mit „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “, ein Arbeitskollege, benannte. Es ist widersprüchlich, dass der BF seine Homosexualität vor der bengalischen Gemeinschaft in Österreich verbergen wollte, ist doch seiner Aussage nach zumindest „ XXXX “ bengalischer Abstammung und deuten die anderen genannten Namen „ XXXX “ ebenfalls auf eine bengalische Namensgebung hin. Es ist widersprüchlich, dass der BF seine Homosexualität vor der bengalischen Gemeinschaft in Österreich verbergen wollte, ist doch seiner Aussage nach zumindest „ römisch 40 “ bengalischer Abstammung und deuten die anderen genannten Namen „ römisch 40 “ ebenfalls auf eine bengalische Namensgebung hin. Es ist weiters unglaubwürdig, dass der BF aus homosexuellen Gründen aus Bangladesch geflüchtet ist, weil er keinerlei Verfolgung im Zusammenhang mit seinen behaupteten homosexuellen Kontakten in Bangladesch, die seit 2009 bestünden und über mehr als drei Jahre währten, darlegte und auch hinsichtlich einer Rückkehr nach Bangladesch keine konkrete Gefährdung seiner Person glaubwürdig vorbrachte. Diese geringe bzw. nicht vorhandene Besorgnis einer Verfolgung in Bangladesch wegen seiner behaupteten Homosexualität wird dadurch verstärkt, weil der BF –von ihm zugegebenermaßen - im Jahr 2017 freiwillig in sein Heimatland reiste. Es ist somit schon das Vorbringen, dass der BF homosexuell sei, dass er aus homosexuellen Gründen sein Land verlassen habe und dass er bei einer Abschiebung aus diesen Gründen Verfolgung zu erwarten habe, ein willkürlich vorgebrachter Fluchtgrund, der schon in seiner Substanz keinerlei wahren Kern beinhaltet. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  42. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:3.
  43. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: "§ 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 3.
  1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.
  2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter-nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1). 3.
  2. Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter-nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). 3.4 Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit Erlassung des Erkenntnisses dieses Gerichts vom 15.06.2020, zugestellt am 17.06.2020 und bestätigt durch die Beschlüsse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts rechtskräftig. 3.5 Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der VwGH festgehalten, dass das gesetzlich angestrebte Ziel beachtet werden muss, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  3. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer rechtskräftigen, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Vorentscheidung zu verhindern. Auf solch einen missbräuchlichen Zweck deute etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zu Grunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. (07.02.2020, Ra 2019/18/0487 mwN) 3.5 Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der VwGH festgehalten, dass das gesetzlich angestrebte Ziel beachtet werden muss, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  4. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer rechtskräftigen, mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Vorentscheidung zu verhindern. Auf solch einen missbräuchlichen Zweck deute etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zu Grunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. (07.02.2020, Ra 2019/18/0487 mwN) 3.6 Zwar lässt die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 (Verfahrens-RL) den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum, bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Art. 41 Abs. 1 lit. a aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht („nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde“) gestellt wurde. (VwGH 24.10.2019, 2019/21/0198, Rz 19 mwN). 3.6 Zwar lässt die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 (Verfahrens-RL) den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum, bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Artikel 41, Absatz eins, Litera a, aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht („nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde“) gestellt wurde. (VwGH 24.10.2019, 2019/21/0198, Rz 19 mwN). Die mißbräuliche Antragstellung ergibt sich allein schon daraus, dass der BF nunmehr überraschend einen seit dem Jahr 2009 vorliegenden Fluchtgrund behauptet, der ihn aber nicht davon abgehalten hat im Jahr 2017 in sein Heimatland zu reisen. Die Missbrauchsabsicht liegt damit den Umständen nach vor. 3.7 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Wenn das BFA einen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden. Wenn das BFA einen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat dann zu prüfen, ob das BFA auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Wie bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen ist, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Es fehlt daher auch ein Vorbringen, das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit hätten beitragen können, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. 3.8 Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. 3.8 Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. 3.9 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. 3.9 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es gibt nämlich dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen. Zudem besteht ganz allgemein in Bangladesch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen. Zudem besteht ganz allgemein in Bangladesch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden – z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen – privaten Integrationsmerkmale. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden – z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen – privaten Integrationsmerkmale. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2224260.2.00

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