GVG iVm § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. I Nr. 305/1992, idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, idgF, abgewiesen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2018 im Ausmaß von 3.364,00 Euro. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der „Aliquotierungsregel“ habe er demnach lediglich 255,94 Euro an zu viel erhaltener Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
1 FLAG bleibe bei der Ermittlung des Einkommens des Kindes jenes Einkommen außer Betracht, welches vor oder nach den Zeiträumen erzielt werde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gleiches müsse auch im Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten. Auch
Paragraph 5, Absatz eins, FLAG bleibe bei der Ermittlung des Einkommens des Kindes jenes Einkommen außer Betracht, welches vor oder nach den Zeiträumen erzielt werde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gleiches müsse auch im Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Leistungserbringung für die im September 2018 erfolgte Zahlung von 3.190,76 Euro im Juli und August 2018 erfolgt. Darüber hinaus gebe es auch einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Studienaktivität. Demnach sei dessen gewerbliche Tätigkeit nach August 2018 drastisch reduziert worden und habe er sich stattdessen auf die schnelle und erfolgreiche Absolvierung seines Studiums konzentriert. Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des Studienförderungsgesetzes im Zeitraum September bis Dezember 2018 betrage demnach 3.965,46 Euro und nicht – wie von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen – 7.156,22 Euro. Es werde daher beantragt, den Rückforderungsbetrag gesetzmäßig zu berechnen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).3.2.1.
Paragraph 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12).
FG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
FG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen. 3.2.2. Verfahrensgegenständlich entscheidend ist die Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 StudFG, der zu Folge das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es „in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird“. Da der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Bezuges der Einkünfte abstellt, kommt es dabei nicht etwa auf den Zeitraum an, für den die Einkünfte gebühren oder in dem die Leistungen, auf denen die Einkünfte basieren, erbracht wurden, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann zugeflossen sind, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsgewalt darüber erlangt hat (VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften, also dem Zeitpunkt, ab dem die faktische Verfügungsgewalt darüber gegeben ist, erscheint auch im Hinblick auf den Charakter der staatlichen Studienförderung als subsidiäre Maßnahme, die immer nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Studierender nicht in der Lage ist, die während des Studiums anfallenden Lebenshaltungskosten aus Mitteln der Eltern oder des Ehegatten in Form von Geldunterhalt oder aus eigenen Mitteln in Form einer „zumutbaren Eigenleistung“ zu bestreiten. Dies drückt sich in der Ausgestaltung des Studienförderungsgesetzes aus, wenn darin das Erfordernis der „sozialen Bedürftigkeit“ – neben dem Erfordernis des Nachweises eines günstigen Studienerfolgs – als zentrale Anspruchsvoraussetzung geregelt ist. Wenn – wie verfahrensgegenständlich der Fall – ein Studierender in einem Zeitraum von vier Monaten über ein zugeflossenes Einkommen aus eigener Berufstätigkeit in der Höhe von insgesamt mehr als 7.000 Euro, also durchschnittlich mehr als 1.700 Euro im Monat, verfügen kann, ist bei objektiver Betrachtung nicht vom Vorliegen einer „sozialen Bedürftigkeit“, der mit der Gewährung von Studienbeihilfe zu begegnen wäre, auszugehen. Dieses Ergebnis korreliert auch mit dem Umstand, dass
Studienförderungsgesetz die monatliche Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter, die älter als 24 Jahre sind, ca. 840 Euro beträgt und Beihilfenbeziehern zusätzlich ein sich nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkender Zuverdienst von ca. 830 Euro monatlich ermöglicht wird, sodass einem Studierenden bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten knapp 1.700 Euro pro Monat zur Verfügung stehen.3.2.2. Verfahrensgegenständlich entscheidend ist die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, StudFG, der zu Folge das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es „in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird“. Da der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Bezuges der Einkünfte abstellt, kommt es dabei nicht etwa auf den Zeitraum an, für den die Einkünfte gebühren oder in dem die Leistungen, auf denen die Einkünfte basieren, erbracht wurden, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann zugeflossen sind, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsgewalt darüber erlangt hat (VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144). Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften, also dem Zeitpunkt, ab dem die faktische Verfügungsgewalt darüber gegeben ist, erscheint auch im Hinblick auf den Charakter der staatlichen Studienförderung als subsidiäre Maßnahme, die immer nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Studierender nicht in der Lage ist, die während des Studiums anfallenden Lebenshaltungskosten aus Mitteln der Eltern oder des Ehegatten in Form von Geldunterhalt oder aus eigenen Mitteln in Form einer „zumutbaren Eigenleistung“ zu bestreiten. Dies drückt sich in der Ausgestaltung des Studienförderungsgesetzes aus, wenn darin das Erfordernis der „sozialen Bedürftigkeit“ – neben dem Erfordernis des Nachweises eines günstigen Studienerfolgs – als zentrale Anspruchsvoraussetzung geregelt ist. Wenn – wie verfahrensgegenständlich der Fall – ein Studierender in einem Zeitraum von vier Monaten über ein zugeflossenes Einkommen aus eigener Berufstätigkeit in der Höhe von insgesamt mehr als 7.000 Euro, also durchschnittlich mehr als 1.700 Euro im Monat, verfügen kann, ist bei objektiver Betrachtung nicht vom Vorliegen einer „sozialen Bedürftigkeit“, der mit der Gewährung von Studienbeihilfe zu begegnen wäre, auszugehen. Dieses Ergebnis korreliert auch mit dem Umstand, dass
Studienförderungsgesetz die monatliche Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter, die älter als 24 Jahre sind, ca. 840 Euro beträgt und Beihilfenbeziehern zusätzlich ein sich nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkender Zuverdienst von ca. 830 Euro monatlich ermöglicht wird, sodass einem Studierenden bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten knapp 1.700 Euro pro Monat zur Verfügung stehen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach für den Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes die gleichen Regelungen wie im Anwendungsbereich des Familienlastenausgleichsgesetzes gelten müssten, ist festzuhalten, dass es sich dabei um zwei unterschiedliche Materiengesetze handelt, und der Gesetzgeber im Bereich der Studienförderung gerade nicht einen dem § 5 Abs. 3 FLAG entsprechenden Passus vorgesehen hat. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach für den Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes die gleichen Regelungen wie im Anwendungsbereich des Familienlastenausgleichsgesetzes gelten müssten, ist festzuhalten, dass es sich dabei um zwei unterschiedliche Materiengesetze handelt, und der Gesetzgeber im Bereich der Studienförderung gerade nicht einen dem Paragraph 5, Absatz 3, FLAG entsprechenden Passus vorgesehen hat. Auch die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, da der Gleichheitssatz zwar auch die Gesetzgebung bindet (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001) und ihr insofern inhaltliche Schranken setzt, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001), es innerhalb dieser Schranken der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Es ist demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Festlegung, bei selbständigen Einkünften auf den Zeitpunkt des Zufließens derselben abzustellen, keine allfällige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen.Auch die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, da der Gleichheitssatz zwar auch die Gesetzgebung bindet vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,) und ihr insofern inhaltliche Schranken setzt, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,), es innerhalb dieser Schranken der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Es ist demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Festlegung, bei selbständigen Einkünften auf den Zeitpunkt des Zufließens derselben abzustellen, keine allfällige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehenGemäß Absatz 4, leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung der ausgezahlten Studienbeihilfe zu Recht erfolgt ist, nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2229308.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.