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{'item': 'W226 2238591-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlW226 2238591-2 Spruch, W226 2238591-1/2E W226 2238591-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig.

II. vom 16.10.2020, Zl. 780424109-150675477 beschlossen:römisch zwei. vom 16.10.2020, Zl. 780424109-150675477 beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008 wurde ihm im der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet sechs strafrechtliche Verurteilungen auf, war zudem erkennbar in den letzten Jahren eher unsteten Aufenthaltes und liegen im Zentralen Melderegister – nebst Aufenthalten in diversen Justizanstalten – diverse Hauptwohnsitzmeldungen vor, welche aufzeigen, dass der BF mit engen Familienmitgliedern in den letzten Jahren nicht mehr im selben Haushalt lebte. Zuletzt war der BF vom XXXX bis XXXX in XXXX und danach wieder vom XXXX bis XXXX in derselben Ortsgemeinde an einer anderen Adresse polizeilich gemeldet. Aktuell liegt keinerlei Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und auf eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vor. Laut Mitteilung des LG für Strafsachen XXXX an die belangte Behörde (AS 699) ist der Beschwerdeführer derzeit zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, ein geführtes Strafverfahren wegen §§ 107 Abs. 1 StGB und 83 Abs. 1 StGB ist noch nicht beendet. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet sechs strafrechtliche Verurteilungen auf, war zudem erkennbar in den letzten Jahren eher unsteten Aufenthaltes und liegen im Zentralen Melderegister – nebst Aufenthalten in diversen Justizanstalten – diverse Hauptwohnsitzmeldungen vor, welche aufzeigen, dass der BF mit engen Familienmitgliedern in den letzten Jahren nicht mehr im selben Haushalt lebte. Zuletzt war der BF vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und danach wieder vom römisch 40 bis römisch 40 in derselben Ortsgemeinde an einer anderen Adresse polizeilich gemeldet. Aktuell liegt keinerlei Hinweis auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und auf eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vor. Laut Mitteilung des LG für Strafsachen römisch 40 an die belangte Behörde (AS 699) ist der Beschwerdeführer derzeit zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, ein geführtes Strafverfahren wegen Paragraphen 107, Absatz eins, StGB und 83 Absatz eins, StGB ist noch nicht beendet.
  2. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein, wobei die belangte Behörde ab März 2020 versuchte, bei Familienmitgliedern des BF dessen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet herauszufinden bzw. einen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auf diesbezügliche Anschreiben reagierten diverse Angehörige (AS 387 Ex-Frau, AS 433 Vater) dahingehend, dass weder den geschiedenen Frauen noch dem Vater der aktuelle Aufenthaltsort bekannt ist. Am 18.05.2020 wurde dem BF ein Ladungsbescheid für den 18.06.2020 doch eigenhändig ausgefolgt, der BF unterschrieb eine Übernahmebestätigung und notierte eine Telefonnummer sowie eine Meldeadresse, XXXX an welcher er, wie dargestellt, am XXXX bis zum XXXX auch polizeilich zur Anmeldung gelangte. In diesem Ladungsbescheid wurde der BF erneut schriftlich darauf hingewiesen, jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unverzüglich mitzuteilen.
  3. Mit Aktenvermerk vom 18.07.2019 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein, wobei die belangte Behörde ab März 2020 versuchte, bei Familienmitgliedern des BF dessen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet herauszufinden bzw. einen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auf diesbezügliche Anschreiben reagierten diverse Angehörige (AS 387 Ex-Frau, AS 433 Vater) dahingehend, dass weder den geschiedenen Frauen noch dem Vater der aktuelle Aufenthaltsort bekannt ist. Am 18.05.2020 wurde dem BF ein Ladungsbescheid für den 18.06.2020 doch eigenhändig ausgefolgt, der BF unterschrieb eine Übernahmebestätigung und notierte eine Telefonnummer sowie eine Meldeadresse, römisch 40 an welcher er, wie dargestellt, am römisch 40 bis zum römisch 40 auch polizeilich zur Anmeldung gelangte. In diesem Ladungsbescheid wurde der BF erneut schriftlich darauf hingewiesen, jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unverzüglich mitzuteilen.
  4. Am 18.06.2020 wurde der BF durch die belangte Behörde nunmehr zu der beabsichtigen Aberkennung des Asylstatus und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot einvernommen. Am 06.07.2020 erfolgte darüber hinaus eine zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehegattin, die allerdings seit längerer Zeit wegen eines „Scheidungsprozesses“ mit dem BF nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und welche zur familiären Situation befragt wurde. Nach der erfolgten erneuten polizeilichen Abmeldung des BF an der letzten bekannten Wohnadresse in XXXX unternahm die belangte Behörde erneut mehrere Versuche, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, wobei erneut enge Familienmitglieder zur schriftlichen Bekanntgabe ersucht wurden, ob sie den tatsächlichen Aufenthaltsort kennen. Die im Akt vorliegenden Schreiben (AS 757) ergeben, dass der ehemaligen Gattin der Aufenthaltsort nicht bekannt sei, sie habe eine Vermutung, dass der BF allenfalls nicht offiziell in Wien lebe, dies könne seine erste Ex-Frau und auch die nunmehr geschiedene zweite Ex- Frau jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, es würde beiden Ex-Frauen leidtun, dass sie nicht weiterhelfen können.Nach der erfolgten erneuten polizeilichen Abmeldung des BF an der letzten bekannten Wohnadresse in römisch 40 unternahm die belangte Behörde erneut mehrere Versuche, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, wobei erneut enge Familienmitglieder zur schriftlichen Bekanntgabe ersucht wurden, ob sie den tatsächlichen Aufenthaltsort kennen. Die im Akt vorliegenden Schreiben (AS 757) ergeben, dass der ehemaligen Gattin der Aufenthaltsort nicht bekannt sei, sie habe eine Vermutung, dass der BF allenfalls nicht offiziell in Wien lebe, dies könne seine erste Ex-Frau und auch die nunmehr geschiedene zweite Ex- Frau jedoch nicht mit Bestimmtheit sagen, es würde beiden Ex-Frauen leidtun, dass sie nicht weiterhelfen können. Die belangte Behörde fand in weiterer Folge heraus, dass der BF zwar über keine ZMR-Meldung verfügte, jedoch bis XXXX als geringfügig-beschäftigter Arbeiter bei einer Personalbereitstellung-KG angemeldet war. Eine telefonische Kontaktierung dieser Firma scheiterte, da die Telefonnummer laut Internet nicht mehr vergeben war. Eine von der belangten Behörde in die Wege geleitete Nachschau durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien am Firmensitz ergab, dass es sich dabei um einen Gemeindebau handelt. Nachfragen der Polizeiorgane beim Hausbesorger, beim ehemaligen Hausmeister und bei Wiener Wohnen ergaben keinen Hinweis auf den BF noch auf die Firma, zumal laut Auskunft von Wiener Wohnen gegenüber der Polizei keinerlei Firmen in Gemeindebauten gemeldet sein dürfen. Die belangte Behörde fand in weiterer Folge heraus, dass der BF zwar über keine ZMR-Meldung verfügte, jedoch bis römisch 40 als geringfügig-beschäftigter Arbeiter bei einer Personalbereitstellung-KG angemeldet war. Eine telefonische Kontaktierung dieser Firma scheiterte, da die Telefonnummer laut Internet nicht mehr vergeben war. Eine von der belangten Behörde in die Wege geleitete Nachschau durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien am Firmensitz ergab, dass es sich dabei um einen Gemeindebau handelt. Nachfragen der Polizeiorgane beim Hausbesorger, beim ehemaligen Hausmeister und bei Wiener Wohnen ergaben keinen Hinweis auf den BF noch auf die Firma, zumal laut Auskunft von Wiener Wohnen gegenüber der Polizei keinerlei Firmen in Gemeindebauten gemeldet sein dürfen. Die diesbezüglichen Nachforschungen blieben somit ebenfalls erfolglos.
  5. Beginnend mit
  6. Oktober 2020 begannen nunmehr diverse Eingaben des BF gegenüber der belangten Behörde (in weiterer Folge auch gegenüber der Polizeiinspektion XXXX und gegenüber Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice). Der BF beschimpfte dabei den verfahrensführenden Organwalter der belangten Behörde mit Ausdrücken wie „Nazi“ bzw. dass die „Hyänen-Nazi-Polizei“ nach ihm gesucht habe. Der BF bediente sich dabei nicht einer eigenen Postadresse, sondern wurden diese Mails in weiterer Folge von einem Absender „ XXXX “ an die belangte Behörde, etc. adressiert.
  7. Beginnend mit
  8. Oktober 2020 begannen nunmehr diverse Eingaben des BF gegenüber der belangten Behörde (in weiterer Folge auch gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 und gegenüber Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice). Der BF beschimpfte dabei den verfahrensführenden Organwalter der belangten Behörde mit Ausdrücken wie „Nazi“ bzw. dass die „Hyänen-Nazi-Polizei“ nach ihm gesucht habe. Der BF bediente sich dabei nicht einer eigenen Postadresse, sondern wurden diese Mails in weiterer Folge von einem Absender „ römisch 40 “ an die belangte Behörde, etc. adressiert. Am 13.10.2020 langte erneut ein Schreiben des BF bei der belangten Behörde – erneut vom angeblichen Absender XXXX – ein, wobei dieses – sofern verfahrensrelevant- wie folgt lautete: Am 13.10.2020 langte erneut ein Schreiben des BF bei der belangten Behörde – erneut vom angeblichen Absender römisch 40 – ein, wobei dieses – sofern verfahrensrelevant- wie folgt lautete: „Herr Offizier Nazi Professor I am sorry Herr Offizier Nazirömisch eins am sorry Herr Offizier Nazi ich werde nie wieder in die Stadt Ihrer Nazi kommen, 5020 Buchenwaldburg. Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden. Ich hole deinen Umschlag. Ich glaube und verstehe jetzt Juden nach Ihrem Holocaust… Dein Nazi-Arsch in einem warmen Stuhl. diskutiere mich einfach….Sie Nazi sind überrascht, dass Ihr Experiment nicht gestorben ist. Ausländer Untermensch XXXX .“ ich werde nie wieder in die Stadt Ihrer Nazi kommen, 5020 Buchenwaldburg. Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden. Ich hole deinen Umschlag. Ich glaube und verstehe jetzt Juden nach Ihrem Holocaust… Dein Nazi-Arsch in einem warmen Stuhl. diskutiere mich einfach….Sie Nazi sind überrascht, dass Ihr Experiment nicht gestorben ist. Ausländer Untermensch römisch 40 .“ Es folgten weitere vergleichbare Eingaben des BF an die belangte Behörde, wobei diverse Vergleiche mit SS, Gestapo, etc. gezogen wurden.
  9. Mit Aktenvermerk vom 15.10.2020 hielt der zuständige Organwalter der belangten Behörde fest, dass die erwähnte Eingabe vom 13.10.2020 dahingehend zu verstehen sei, dass der BF mit seiner Frau und seiner Schwester zwei potentielle Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht habe. Da der Behörde aufgrund der genannten Mails und einer Zeugeneinvernehmung der Ex-Gattin bekannt war, dass der BF gar nicht mehr verheiratet ist und beide Ex-Gattinnen zum BF weder Kontakt haben noch wünschen, wurde die Schwester des Fremden als Zustellbevollmächtigte angesehen und behandelt. Die genannten Eingaben des BF wurden darüber hinaus an die zuständige Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der üblen Nachrede weitergeleitet.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2020 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 16.06.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, weiters die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2020 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 16.06.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, weiters die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid vom 16.10.2020 wurde einerseits am 20.10.2020 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 2 ZustellG hinterlegt (AS 1183). Zudem wurde im Hinblick auf die erwähnte Eingabe des BF betreffend seine Schwester als Zustellbevollmächtigte der Bescheid vom 16.10.2020 auch an seine Schwester an deren Wohnadresse zugestellt, wobei ein Zustellversuch am 22.10.2020 und die Hinterlegung bei der Postfiliale XXXX und Beginn der Abholfrist am 23.10.2020 vom Zustellorgan vermerkt wurde (AS 1195).Dieser Bescheid vom 16.10.2020 wurde einerseits am 20.10.2020 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, 23, Absatz 2, ZustellG hinterlegt (AS 1183). Zudem wurde im Hinblick auf die erwähnte Eingabe des BF betreffend seine Schwester als Zustellbevollmächtigte der Bescheid vom 16.10.2020 auch an seine Schwester an deren Wohnadresse zugestellt, wobei ein Zustellversuch am 22.10.2020 und die Hinterlegung bei der Postfiliale römisch 40 und Beginn der Abholfrist am 23.10.2020 vom Zustellorgan vermerkt wurde (AS 1195). Ein weiterer Bericht der Landepolizeidirektion XXXX vom 27.10.2020 ergab, dass an der Firmenadresse des behaupteten Arbeitgebers niemand anzutreffen war und auch die Eingangstüre nicht geöffnet wurde, eine durchgeführte GISA-Anfrage ergab zudem, dass die Gewerbeberechtigung der genannten Firma am 14.10.2020 zurückgelegt wurde.Ein weiterer Bericht der Landepolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.2020 ergab, dass an der Firmenadresse des behaupteten Arbeitgebers niemand anzutreffen war und auch die Eingangstüre nicht geöffnet wurde, eine durchgeführte GISA-Anfrage ergab zudem, dass die Gewerbeberechtigung der genannten Firma am 14.10.2020 zurückgelegt wurde. Der Bescheid vom 16.10.2020 wurde in weiterer Folge als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert.
  12. Am 19.11.2020 melde sich der BF erneut per E-Mail (Absender XXXX ) beim zuständigen Organwalter, diesmal in gemäßigter Tonalität. „Sehr geehrter Herr. Bitte noch Mal schicken meine Negativ. Meine Schwester Adresse. Meine Schwester nicht abgeholt wegen Pass abgelauft. Ich für brauche Beschwerden.
  13. Am 19.11.2020 melde sich der BF erneut per E-Mail (Absender römisch 40 ) beim zuständigen Organwalter, diesmal in gemäßigter Tonalität. „Sehr geehrter Herr. Bitte noch Mal schicken meine Negativ. Meine Schwester Adresse. Meine Schwester nicht abgeholt wegen Pass abgelauft. Ich für brauche Beschwerden. Liebe Grüße Ausländer Untermenschen sehr Kriminellität XXXX .“Liebe Grüße Ausländer Untermenschen sehr Kriminellität römisch 40 .“, Die belangte Behörde teilte dem BF im Hinblick auf diese Eingabe noch am selben Tag mit, dass der gegenständliche Bescheid vom 16.10.2020 der von ihm bevollmächtigten Schwester mit 23.10.2020 rechtswirksam zugestellt worden sei und mit 07.11.2020 bereits Rechtskraft erlangt habe. Die belangte Behörde wies den BF gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Am 25.11.2020 langte erneut eine Eingabe des BF bei der belangten Behörde (Abs. XXXX ) ein: „Bitte schicken Sie meinen Bescheid meine Schwester Adresse für Beschwerden. Ausländer Untermenschen XXXX .“ Die belangte Behörde teilte dem BF im Hinblick auf diese Eingabe noch am selben Tag mit, dass der gegenständliche Bescheid vom 16.10.2020 der von ihm bevollmächtigten Schwester mit 23.10.2020 rechtswirksam zugestellt worden sei und mit 07.11.2020 bereits Rechtskraft erlangt habe. Die belangte Behörde wies den BF gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Am 25.11.2020 langte erneut eine Eingabe des BF bei der belangten Behörde (Abs. römisch 40 ) ein: „Bitte schicken Sie meinen Bescheid meine Schwester Adresse für Beschwerden. Ausländer Untermenschen römisch 40 .“ Nach neuerlicher Information durch die belangte Behörde per E-Mail über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung schilderte der BF erneut über ein E-Mail, dass er bereits bei der Diakonie im
  14. Bezirk vorgesprochen habe, wie viel Zeit habe er? Daraufhin wurde der BF dahingehend instruiert, unter welchen Voraussetzung die Wiedereinsetzung zu gewähren sei, es wurde ihm dringend angeraten, sich mit der ARGE-Rechtsberatung in Verbindung zu setzen und wurde geraten, dass die Rechtsberatung einen Antrag auf Akteneinsicht stellen solle.
  15. Nach Übermittlung einer Vollmacht durch die ARGE-Rechtsberatung wurde der Bescheid vom 16.10.2020 an diese damals bestehende Rechtsberatungsorganisation übermittelt. Mit Eingabe vom 03.12.2020 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch ARGE-Rechtsberatung einerseits Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020 und brachte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der BF aus, dass er im November vom AMS darüber informiert worden sei, dass ihm der Asylstatus bereits aberkannt worden sei. Ihm sei dann am 19.11.2020 mitgeteilt worden, dass das BFA einen Bescheid vom 16.10.2020 an die Schwester des BF rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt habe. Die Schwester hätte das Dokument jedoch nicht beheben können, dieses sei an sie als Empfängerin adressiert gewesen, weil ihr Konventionsreisepass abgelaufen gewesen sei und sie habe den BF auch nicht darüber informiert, dass ein Schriftstück bei der Post hinterlegt worden sei. Der BF habe nie eine Verständigung über die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung erhalten, seine Schwester habe ihn auch nicht darüber informiert, dass sie nach dem Erhalt der Hinterlegungsanzeige erfolglos bei der Post versucht habe, das behördliche Dokument zu beheben. Erst mit Mitteilung durch das AMS einige Wochen später habe der BF erstmalig davon erfahren, dass ein behördliches Dokument für ihn hinterlegt worden sei. Ihm selbst sei es nicht als schwerer Grad des Verschuldens anzulasten, dass seine Schwester ihn nicht über die Hinterlegung des Bescheides informiert habe, zumal diese von der Behörde mangels Zustellvollmacht zu Unrecht als Empfängerin und Zustellbevollmächtigte bezeichnet worden sei. Hinsichtlich der Schwester liege auch kein schweres Verschulden vor, weil sich diese bemüht habe, das Schriftstück zu beheben, mangels gültigen Ausweises sei dieses von der Post aber nicht ausgefolgt worden. In der Beschwerde gegen den Bescheid von 16.10.2020 wird ausgeführt, dass der Bescheid gar nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, denn es liege nämlich keine rechtswirksame Bevollmächtigung der Schwester durch den BF vor. Der BF habe der belangten Behörde lediglich per Mail bekannt gegeben, dass die belangte Behörde Schriftstücke an die Adresse der Schwester zustellen möge. Damit habe er lediglich die Adresse seiner Schwester als Abgabestelle im Sinne des 2 Z 4 ZustellG bekannt gegeben, aber seiner Schwester keine Zustellvollmacht erteilt. Es wäre daher der BF selbst als Empfänger zu bezeichnen gewesen, um eine rechtswirksame Zustellung zu erwirken.In der Beschwerde gegen den Bescheid von 16.10.2020 wird ausgeführt, dass der Bescheid gar nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, denn es liege nämlich keine rechtswirksame Bevollmächtigung der Schwester durch den BF vor. Der BF habe der belangten Behörde lediglich per Mail bekannt gegeben, dass die belangte Behörde Schriftstücke an die Adresse der Schwester zustellen möge. Damit habe er lediglich die Adresse seiner Schwester als Abgabestelle im Sinne des 2 Ziffer 4, ZustellG bekannt gegeben, aber seiner Schwester keine Zustellvollmacht erteilt. Es wäre daher der BF selbst als Empfänger zu bezeichnen gewesen, um eine rechtswirksame Zustellung zu erwirken.
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2020 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der BF seine Schwester rechtswirksam als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht habe. Der BF sei nicht durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden. Dass der BF von seiner Schwester weder über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks informiert worden sei noch die Schwester dieses behoben hätte, liege allein in deren Sphäre und sei dem BF im Rahmen eines Auswahlverschuldens anzulasten. Die belangte Behörde habe zumindest acht Mal versucht, durch Kontaktaufnahme mit dem BF selbst sowie Angehörigen sowie durch polizeiliche Erhebungsaufträge den Aufenthaltsort zu eruieren, im Verhalten des BF liege ganz offensichtlich eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache. Der BF habe durch sein E-Mail vom 13.10.2020 unmissverständlich den Willen geäußert, dass Schriftstücke zu Handen der Schwester zugestellt werden mögen und habe sich im weiteren Verfahren selbst wiederholt auf die von ihm erteilte Zustellvollmacht berufen. Seitens der erkennenden Behörde würden daher keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erteilten Vollmacht bestehen. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG handle es sich bei der Schwester um eine amtsbekannte Angehörige, weshalb angesichts der Ausführungen keine Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis bestanden hätten.
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der BF seine Schwester rechtswirksam als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht habe. Der BF sei nicht durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden. Dass der BF von seiner Schwester weder über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstücks informiert worden sei noch die Schwester dieses behoben hätte, liege allein in deren Sphäre und sei dem BF im Rahmen eines Auswahlverschuldens anzulasten. Die belangte Behörde habe zumindest acht Mal versucht, durch Kontaktaufnahme mit dem BF selbst sowie Angehörigen sowie durch polizeiliche Erhebungsaufträge den Aufenthaltsort zu eruieren, im Verhalten des BF liege ganz offensichtlich eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache. Der BF habe durch sein E-Mail vom 13.10.2020 unmissverständlich den Willen geäußert, dass Schriftstücke zu Handen der Schwester zugestellt werden mögen und habe sich im weiteren Verfahren selbst wiederholt auf die von ihm erteilte Zustellvollmacht berufen. Seitens der erkennenden Behörde würden daher keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erteilten Vollmacht bestehen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG handle es sich bei der Schwester um eine amtsbekannte Angehörige, weshalb angesichts der Ausführungen keine Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis bestanden hätten. In weiterer Folge langten weitere Schreiben des BF über den Absender XXXX bei der belangten Behörde, teils erneut mit beleidigendem Inhalt, ein Nachweis des tatsächlichen Aufenthaltsortes oder einer polizeilichen Meldung ist jedoch weiterhin nicht erfolgt. In weiterer Folge langten weitere Schreiben des BF über den Absender römisch 40 bei der belangten Behörde, teils erneut mit beleidigendem Inhalt, ein Nachweis des tatsächlichen Aufenthaltsortes oder einer polizeilichen Meldung ist jedoch weiterhin nicht erfolgt.
  18. Mit gegenständlicher Beschwerde vom 23.12.2020 wird der Bescheid der belangten Behörde betreffend Wiedereinsetzung angefochten. Nach Wiedergabe der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung wird erneut ausgeführt, dass es zu keiner rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides gekommen sei und somit ein Zustellmangel vorliege. Es liege keine rechtswirksame Bevollmächtigung der Schwester durch den BF vor. Er habe lediglich die Adresse seiner Schwester als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG bekannt gegeben, der Schwester aber keine Zustellvollmacht erteilt. Die Behörde hätte somit den Bescheid an den BF als Empfänger an die als Abgabestelle bekannt gegebene Adresse der Schwester zustellen müssen. Diesbezüglich wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF sei nämlich auch von der Schwester nicht informiert worden und sei es nicht als schwerer Grad des Verschuldens oder als Auswahlverschulden anzulasten, dass die Schwester ihn nicht über Hinterlegung des Bescheides informiert habe, zumal diese von der Behörde mangels Zustellvollmacht zu Unrecht als Empfängerin und Zustellbevollmächtigte bezeichnet worden sei. Der BF habe somit nicht damit rechnen können, dass ein behördliches Schriftstück an seine Schwester adressiert zugehen könnte. Ohne Verständigung durch seine Schwester von der Hinterlegung habe der BF auch gar keine Kenntnis erlangen können. Die Schwester sei durchaus bemüht gewesen, das Schriftstück zu beheben, aber mangels gültigen Ausweises sei dieses von der Post nicht ausgefolgt worden.
  19. Mit gegenständlicher Beschwerde vom 23.12.2020 wird der Bescheid der belangten Behörde betreffend Wiedereinsetzung angefochten. Nach Wiedergabe der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung wird erneut ausgeführt, dass es zu keiner rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides gekommen sei und somit ein Zustellmangel vorliege. Es liege keine rechtswirksame Bevollmächtigung der Schwester durch den BF vor. Er habe lediglich die Adresse seiner Schwester als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bekannt gegeben, der Schwester aber keine Zustellvollmacht erteilt. Die Behörde hätte somit den Bescheid an den BF als Empfänger an die als Abgabestelle bekannt gegebene Adresse der Schwester zustellen müssen. Diesbezüglich wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF sei nämlich auch von der Schwester nicht informiert worden und sei es nicht als schwerer Grad des Verschuldens oder als Auswahlverschulden anzulasten, dass die Schwester ihn nicht über Hinterlegung des Bescheides informiert habe, zumal diese von der Behörde mangels Zustellvollmacht zu Unrecht als Empfängerin und Zustellbevollmächtigte bezeichnet worden sei. Der BF habe somit nicht damit rechnen können, dass ein behördliches Schriftstück an seine Schwester adressiert zugehen könnte. Ohne Verständigung durch seine Schwester von der Hinterlegung habe der BF auch gar keine Kenntnis erlangen können. Die Schwester sei durchaus bemüht gewesen, das Schriftstück zu beheben, aber mangels gültigen Ausweises sei dieses von der Post nicht ausgefolgt worden. In einer Beschwerdeergänzung vom 23.12.2020 stellt der BF einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung an die der Behörde bekannten Adresse seiner Schwester und verwies auf einen Vergleich eines Bezirksgerichts, der dem BF ein Besuchsrecht seiner Kinder einräumt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2020 als unzulässig zurückgewiesen, wobei der Bescheid vom 28.12.2020 der ARGE-Rechtsberatung am 20.12.2020 zugestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 780424109-150675477 wurde nebst Zustellung durch Hinterlegung gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 23 ZustellG durch Zustellung an die Schwester als Zustellbevollmächtigte am 23.10.2020 durch Hinterlegung in der Postfiliale XXXX rechtswirksam zugestellt.Der Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 780424109-150675477 wurde nebst Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Zustellung an die Schwester als Zustellbevollmächtigte am 23.10.2020 durch Hinterlegung in der Postfiliale römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden am 03.12.2020 versendet und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.
  21. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges konnte die belangte Behörde aus guten Gründen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe per E-Mail vom 13.10.2020 (AS 883) seiner Schwester eine (Zustell)vollmacht erteilen wollte, somit es dem eindeutigen Willen des BF entsprach, dass eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Schwester erfolgte. Dass es sich bei der Schwester des BF um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG gehandelt hat, ist auch vor dem Hintergrund unbestreitbar, dass die belangte Behörde beim Versuch, den Aufenthaltsort des BF ausfindig zu machen, mit zahllosen Angehörigen des BF über einen längeren Zeitraum in Kontakt stand und diese schriftlich aufforderte, Hinweise zum Aufenthaltsort des BF zu liefern. Angesichts des höchst umfangreichen Verwaltungsaktes ist auch unzweifelhaft, dass die – geschiedene – Ehegattin nicht als Zustellbevollmächtigte anzusehen war, da sich aus dem dargestellten Schriftverkehr eindeutig ergibt, dass diese mit dem BF über keinen Kontakt verfügt und auch nicht verfügen will. Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges konnte die belangte Behörde aus guten Gründen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe per E-Mail vom 13.10.2020 (AS 883) seiner Schwester eine (Zustell)vollmacht erteilen wollte, somit es dem eindeutigen Willen des BF entsprach, dass eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Schwester erfolgte. Dass es sich bei der Schwester des BF um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG gehandelt hat, ist auch vor dem Hintergrund unbestreitbar, dass die belangte Behörde beim Versuch, den Aufenthaltsort des BF ausfindig zu machen, mit zahllosen Angehörigen des BF über einen längeren Zeitraum in Kontakt stand und diese schriftlich aufforderte, Hinweise zum Aufenthaltsort des BF zu liefern. Angesichts des höchst umfangreichen Verwaltungsaktes ist auch unzweifelhaft, dass die – geschiedene – Ehegattin nicht als Zustellbevollmächtigte anzusehen war, da sich aus dem dargestellten Schriftverkehr eindeutig ergibt, dass diese mit dem BF über keinen Kontakt verfügt und auch nicht verfügen will. Die Formulierung des BF im genannten Schreiben vom 13.10.2020 (Absender XXXX ) lautete wie bereits erwähnt wie folgt: „Herr Offizier Nazi Professor….I am sorry Herr Offizier Nazi. ich werde nie wieder in die Stadt Ihrer Nazi kommen….. Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden. Ich hole deinen Umschlag.“Die Formulierung des BF im genannten Schreiben vom 13.10.2020 (Absender römisch 40 ) lautete wie bereits erwähnt wie folgt: „Herr Offizier Nazi Professor….I am sorry Herr Offizier Nazi. ich werde nie wieder in die Stadt Ihrer Nazi kommen….. Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden. Ich hole deinen Umschlag.“ Der BF lebt, wie dargestellt, seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet, hat laut Akteninhalt zahllose Eingaben bei Behörden und anderen Institutionen eingebracht, bemerkenswert ist beispielsweise eine Eingabe an den UNHCR in Genf, wo er in höchst formvollendeter Art und Weise und geschliffenem Deutsch sein Schicksal beklagt, dass er in Österreich ein „ähnliches Schicksal erlebt habe, wie XXXX “. Er sei aus seiner Wohnung in Schubhaft gebracht worden, sei von „drei Schweinepolizisten“ zusammengeschlagen worden, etc. Der BF lebt, wie dargestellt, seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet, hat laut Akteninhalt zahllose Eingaben bei Behörden und anderen Institutionen eingebracht, bemerkenswert ist beispielsweise eine Eingabe an den UNHCR in Genf, wo er in höchst formvollendeter Art und Weise und geschliffenem Deutsch sein Schicksal beklagt, dass er in Österreich ein „ähnliches Schicksal erlebt habe, wie römisch 40 “. Er sei aus seiner Wohnung in Schubhaft gebracht worden, sei von „drei Schweinepolizisten“ zusammengeschlagen worden, etc. Der BF ist somit erkennbar in der Lage, angesichts eines langjährigen Aufenthaltes und seines Bildungsstandes, sich sehr eindeutig zu artikulieren, sodass angesichts der verwendeten Formulierung „Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden“ kein Zweifel bestanden hat, dass der BF damit die Zustellung an einen amtsbekannten Angehörigen, nämlich die Schwester wünscht und vorgeschlagen hat, dies vor dem Umstand, dass der BF trotz zahlreicher Aufforderungen quer durch das Verfahren nicht willens war, eine tatsächliche Abgabestelle und eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bekannt zu geben. Die Argumentation im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Beschwerde, dass er von der eigenen Schwester auch nicht darüber informiert worden wäre, dass sie erfolglos bei der Post versucht habe, das behördliche Dokument zu beheben und er erst einige Wochen später davon überhaupt erfahren habe, dass der Asylstatus aberkannt worden sei, erscheint aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen gibt es, wie dargestellt, die E-Mail vom 19.11.2020 vom BF an den Organwalter der belangten Behörde, wo er ersucht, dass die Entscheidung noch einmal an die Schwester-Adresse geschickt werde, da die Schwester die Postsendung wegen abgelaufenen Passes nicht abgeholt hätte. Vor dem Hintergrund, dass nach den eigenen Angaben des BF die eigene Schwester darüber hinaus angeblich versucht hätte, die Postsendung zu beheben, was jedoch angeblich angesichts eines abgelaufenen Konventionsreisepasses am Postamt nicht erfolgreich gewesen sei, ist wiederum evident, dass es zwischen dem BF und seiner eigenen Schwester einen Informationsaustausch gegeben haben muss und dass die Schwester völlig im Sinne der erteilten Zustellvollmacht tätig geworden ist, nämlich dass sie die für den BF adressierte Postsendung beim Postamt beheben wollte.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zu Spruchpunkt I.A) 3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins.A) § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Zur anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH, 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG ist grundsätzlich auf Verfahren gemäß § 33 VwGVG anzuwenden (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086 mit weiteren Nachweisen). Zur anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH, 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG ist grundsätzlich auf Verfahren gemäß Paragraph 33, VwGVG anzuwenden (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086 mit weiteren Nachweisen). Die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 33 Abs.3 VwGVG durch den VfGH – G 178/2020 tritt erst mit Ablauf des 30.Juni 2021 in Kraft.Die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG durch den VfGH – G 178 aus 2020, tritt erst mit Ablauf des 30.Juni 2021 in Kraft. Die belangte Behörde hat zu Recht ihre Zuständigkeit zum Abspruch über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid angenommen, da dieser Antrag auf Wiedereinsetzung erkennbar bereits mit der Beschwerde eingebracht wurde (VwGH, 26.09.2018, Ra 2017/17/0015). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Die Argumentation des BF zur Wiedereinsetzung reduziert sich im Wesentlichen – nebst der Behauptung, dass der Bescheid gar nicht zugestellt wurde – darauf, dass ihn die eigene Schwester nicht darüber informiert habe, dass sie nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige erfolglos bei der Post versucht habe, das behördliche Dokument zu beheben. Dieses Vorbringen erscheint, wie dargestellt, angesichts des im Akt befindlichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem BF selbst und dem Organwalter der belangten Behörde als nicht glaubhaft, schickt er doch selbst am 19.11.2020 den Hinweis, dass die Schwester die Postsendung wegen abgelaufenen Passes nicht abgeholt habe. Es muss daher zwischen dem BF und seiner Schwester eine grundsätzliche Verständigung darüber gegeben habe, dass eine Postsendung für den BF eintreffen wird und hat die Schwester erkennbar nach eigenen Angaben auch den Versuch unternommen, die Postsendung zu beheben, somit im Sinne einer Zustellvollmacht tätig zu werden. Dass in weiterer Folge es bei einer Hinterlegung am 23.10.2020 über Wochen hindurch nicht möglich gewesen wäre, die Unmöglichkeit des Erhalts der Postsendung bei der Behörde geltend zu machen und etwa selbst bei der Behörde vorzusprechen, etc., dies kann nicht nachvollzogen werden. Angesichts der notorischen monatelangen Unwilligkeit des BF, bei der Behörde eine Abgabestelle bekannt zu geben und den Nachweis einer Wohnsitzmeldung zu erbringen, kann der BF sich auch nicht auf sein sonstiges „Wohlverhalten“ berufen, da dem BF wie dargestellt bewusst sein musste, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn geführt wird und die Behörde alles unternimmt, um seinen Aufenthaltsort zu eruieren und dort eine Entscheidung auch zustellen zu können. Dass der BF auf diese Versuche nur mit beleidigenden und wohl auch strafrechtlich relevanten Eingaben reagierte, wurde dargestellt. Wenn der BF jedoch die eigene Schwester als Zustellbevollmächtigten genannt hat und die Behörde davon ausgehen konnte, dass es sich um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG handelt, dann ist es dem Verschulden des BF anzulasten, dass er mit der eigenen Schwester als Zustellbevollmächtigter das weitere Vorgehen nicht detailliert besprochen und die weiteren Vorgänge auch nicht näher kontrolliert hat. Bei einer feststehenden Hinterlegung am 23.10.2020 kann auch nicht nachvollzogen werden, warum es eines so langen Zeitraums bedurft hätte, bis die Schwester erkannt hätte, dass sie die Postsendung gar nicht beheben kann und ist eine auffallende Sorglosigkeit zu erkennen, dass der BF wie dargestellt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist noch so lange Zeit benötigt, um sich wegen neuerlicher Zustellung der Postsendung an die Behörde zu wenden. Wenn der BF jedoch die eigene Schwester als Zustellbevollmächtigten genannt hat und die Behörde davon ausgehen konnte, dass es sich um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG handelt, dann ist es dem Verschulden des BF anzulasten, dass er mit der eigenen Schwester als Zustellbevollmächtigter das weitere Vorgehen nicht detailliert besprochen und die weiteren Vorgänge auch nicht näher kontrolliert hat. Bei einer feststehenden Hinterlegung am 23.10.2020 kann auch nicht nachvollzogen werden, warum es eines so langen Zeitraums bedurft hätte, bis die Schwester erkannt hätte, dass sie die Postsendung gar nicht beheben kann und ist eine auffallende Sorglosigkeit zu erkennen, dass der BF wie dargestellt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist noch so lange Zeit benötigt, um sich wegen neuerlicher Zustellung der Postsendung an die Behörde zu wenden. Dem BF ist eine auffallende Sorglosigkeit anzulasten, da er trotz Kenntnis des Aberkennungsverfahrens und trotz Bekanntgabe der Schwester als Zustellbevollmächtigte keine Vorsorgen getroffen haben kann, wie er und seine Schwester in Kontakt treten, was bei allfälligen Problemen bei der Postbehebung, etc. zu erfolgen hätte. Vor dem Hintergrund der notorischen Unwilligkeit, eine gesetzlich vorgesehene polizeiliche Meldung zu veranlassen und angesichts des unverantwortlichen Umgangs des BF in der Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ist es im Ergebnis diesem anzulasten, wenn sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist. Aber auch das Argument des BF, er habe mit der erwähnten Eingabe „lediglich“ die Adresse seiner Schwester als Abgabestellte im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG bekannt geben wollen, ist - unabhängig davon, dass es dem klaren Wortlaut der Eingabe widerspricht, nicht zielführend. Unter Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG wird u.a. die Wohnung oder sonstige Unterkunft, ferner die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers bezeichnet. Unter einer Wohnung ist somit jene Räumlichkeit zu verstehen, die vom Empfänger auch tatsächlich benützt wird, wo er also tatsächlich wohnt. Dafür bedarf es jedoch eines regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers, eine Wohnung wird etwa durch das Faktum des regelmäßigen bewohntwerdens begründet. Davon kann im Fall des BF jedoch keine Rede sein, wenn dieser an der Adresse der eigenen Schwester niemals gelebt hat und selbst eine bloß fallweise Benützung niemals vorgelegen haben kann. Auch vor diesem Hintergrund scheint es höchst fraglich, dass der BF in seiner Eingabe an die belangte Behörde damit eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 bekanntgeben wollte, zumal der Zusteller niemals Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der BF als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. § 17 Abs. 1 ZustellG). Aber auch das Argument des BF, er habe mit der erwähnten Eingabe „lediglich“ die Adresse seiner Schwester als Abgabestellte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bekannt geben wollen, ist - unabhängig davon, dass es dem klaren Wortlaut der Eingabe widerspricht, nicht zielführend. Unter Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG wird u.a. die Wohnung oder sonstige Unterkunft, ferner die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers bezeichnet. Unter einer Wohnung ist somit jene Räumlichkeit zu verstehen, die vom Empfänger auch tatsächlich benützt wird, wo er also tatsächlich wohnt. Dafür bedarf es jedoch eines regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers, eine Wohnung wird etwa durch das Faktum des regelmäßigen bewohntwerdens begründet. Davon kann im Fall des BF jedoch keine Rede sein, wenn dieser an der Adresse der eigenen Schwester niemals gelebt hat und selbst eine bloß fallweise Benützung niemals vorgelegen haben kann. Auch vor diesem Hintergrund scheint es höchst fraglich, dass der BF in seiner Eingabe an die belangte Behörde damit eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, bekanntgeben wollte, zumal der Zusteller niemals Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der BF als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG). Aber auch eine „sonstige Unterkunft“ im Sinne des ZustellG konnte durch die belangte Behörde angesichts der Eingabe des BF nicht angenommen werden, wie dies vielleicht in der Wiedereinsetzung suggeriert wird. Um eine solche „sonstige Unterkunft“ annehmen zu können, bedürfte es eines, wenn auch nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthaltes, damit eine Abgabestelle angenommen werden kann. Diesbezüglich wäre jedoch nach ständiger Judikatur von einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen „Verfestigung“ auszugehen, damit eine Unterkunft die Qualität einer Abgabestelle im Sinne des ZustellG bekommt. Da für die belangte Behörde überhaupt kein Hinweis darauf bestanden hat, dies trotz zahlreicher Nachforschungen bei der Familie des BF, dass dieser auch nur ansatzweise, wenn auch nur für Tage, bei seiner Schwester leben würde, konnte im Ergebnis die Eingabe des BF weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht als Mitteilung erkannt werden, dass der BF damit eine eigene Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG bekannt geben wollte, da weder die Voraussetzung für eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft oder eine der anderen Möglichkeiten des § 2 Z 4 ZustellG erfüllt gewesen wären (vgl. dazu auch VwGH vom 23.11.2006, 2003/20/0519).Aber auch eine „sonstige Unterkunft“ im Sinne des ZustellG konnte durch die belangte Behörde angesichts der Eingabe des BF nicht angenommen werden, wie dies vielleicht in der Wiedereinsetzung suggeriert wird. Um eine solche „sonstige Unterkunft“ annehmen zu können, bedürfte es eines, wenn auch nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthaltes, damit eine Abgabestelle angenommen werden kann. Diesbezüglich wäre jedoch nach ständiger Judikatur von einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen „Verfestigung“ auszugehen, damit eine Unterkunft die Qualität einer Abgabestelle im Sinne des ZustellG bekommt. Da für die belangte Behörde überhaupt kein Hinweis darauf bestanden hat, dies trotz zahlreicher Nachforschungen bei der Familie des BF, dass dieser auch nur ansatzweise, wenn auch nur für Tage, bei seiner Schwester leben würde, konnte im Ergebnis die Eingabe des BF weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht als Mitteilung erkannt werden, dass der BF damit eine eigene Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bekannt geben wollte, da weder die Voraussetzung für eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft oder eine der anderen Möglichkeiten des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG erfüllt gewesen wären vergleiche dazu auch VwGH vom 23.11.2006, 2003/20/0519). 3.2. Zu Spruchpunkt II.A.: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. § 16
(1)BFA-VG normiert in den Fällen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde von zwei Wochen. Paragraph 16,
(1)BFA-VG normiert in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde von zwei Wochen. Der Bescheid vom 16.10.2019 wurde der damaligen Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.10.2020 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt (AS 1195). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen, welche mit 06.11.2020 endete. Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden am 03.12.2020 versendet und langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumnis wurde nicht gewährt, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. oben II.3.2.). Die Beschwerde vom 03.12.2020 gegen den Bescheid vom 16.10.2020 erweist sich somit als verspätet und ist zurückzuweisen.Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden am 03.12.2020 versendet und langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumnis wurde nicht gewährt, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen vergleiche oben römisch zwei.3.2.). Die Beschwerde vom 03.12.2020 gegen den Bescheid vom 16.10.2020 erweist sich somit als verspätet und ist zurückzuweisen. 3.
  1. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
  2. Zu den Spruchpunkten I.B und II.B zur Unzulässigkeit der Revision:3.
  3. Zu den Spruchpunkten römisch eins.B und römisch zwei.B zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W226.2238591.2.00

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